Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.05.2006 – 5 F 6/06

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt wurde, die auf dem Grundstück in der Gemarkung N., Flur ..., Flurstück .../... vorhandene Halle für die Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt wurde.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2006 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2006 enthaltene Nutzungsuntersagung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rz. 158).

Der vom Antragsgegner im Bescheid vom 23.01.2006 angeordnete Sofortvollzug genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO geregelten formalen Anforderungen. In dem angefochtenen Bescheid ist in ausreichendem Maße begründet, warum ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Anordnung besteht. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung ausreichend dargelegt, indem er mit Blick auf die formelle Widerrechtlichkeit der Nutzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Stillegung herausgestellt hat und darauf hinweist, dass der Antragsteller durch die rechtswidrige Aufnahme der nicht genehmigten Nutzung nicht einen Vorteil gegenüber einem rechtstreuen Bürger erlangen soll (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 - m.w.N., wonach in derartigen "typischen Interessenlagen" der Verweis auf die im "Normalfall" gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist; ebenso Beschluss der Kammer vom 20. September 2002 - 5 F 60/02 - und Beschluss der 2. Kammer vom 15.01.1996 - 2 F 146/95 - m.w.N.).

Die Durchsetzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht wäre im Übrigen generell nur schwer möglich, wenn im Schutze der aufschiebenden Wirkung eine nach dem Willen des Gesetzgebers zulassungsbedürftige, aber unter Umgehung des Genehmigungserfordernisses bereits aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen unter Umständen noch jahrelang aufrechterhalten würde (vgl. Beschluss der 2. Kammer vom 06.07.1995 - 2 F 86/95 - m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 TG 3115/95 - BRS 57 Nr. 255).

An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18.02.2004 nichts geändert. Zwar ist nach der Neufassung der Landesbauordnung die Zahl der von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben deutlich gestiegen, gleichwohl ändert sich nichts daran, dass bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die Genehmigungspflicht durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung durchgesetzt werden kann. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass der Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBO 2004 exakt dem des § 88 Abs. 2 LBO 1996 entspricht.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 15.02.2006 gegen die Nutzungsuntersagung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kammer hält den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2006 für offensichtlich rechtmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte (grundlegend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227 = NVwZ 1985, 122 = DÖV 1985, 247 noch zu § 104 Abs. 1 LBO 1974 sowie Beschluss vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -) rechtfertigt allgemein bereits die ohne eine entsprechende, nach § 60 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Ausspruch der im Streit befindlichen Nutzungsuntersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO. Nach dieser Bestimmung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, wobei allein schon das Fehlen der erforderlichen Genehmigung für die Nutzung baulicher Anlagen die Behörde in aller Regel berechtigt, von dem ihr durch § 82 Abs. 2 LBO eingeräumten Eingriffsermessen im Sinne eines Entschlusses zum Erlass einer solchen Verfügung Gebrauch zu machen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 1116; Bay. VGH, Beschlüsse vom 06.02.1980 - 14 Cs 1776/79 -, BRS 36 Nr. 213 und vom 10.02.1988 - 2 Cs 88.00208 -, BayVBl. 1988, 436; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.1987 - 6 B 10/87 -, NVwZ 1989, 170; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 26.07.1994 - 4 TH 1779/93 - BRS 56 Nr. 212 und vom 30.10.1995, a.a.O.; anders wohl: VGH Mannheim, Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480).

Die Änderung der Nutzung durch den Antragsteller unterliegt nach § 60 Abs. 1 LBO der Genehmigungspflicht, da diese Nutzung weder nach § 61 LBO verfahrensfrei noch nach § 63 LBO genehmigungsfrei ist. Eine solche Genehmigung wurde dem Antragsteller für die von ihm unstreitig vorgenommene Nutzung der streitgegenständlichen Halle für Autoreparaturen nicht erteilt, so dass die Nutzung formell illegal ist.

Die vom Antragsteller aufgenommene bzw. zugelassene Nutzung der streitgegenständlichen Halle für die Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen wird nach Überzeugung der Kammer nicht von der dem früheren Grundstückseigentümer erteilten Baugenehmigung gedeckt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Omnibushalle überhaupt baurechtlich genehmigt war. Nach einem in den Bauakten befindlichen Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2006 (Bl. 169 der Akte 00703/05-15) ist eine Baugenehmigung weder bei der Bauaufsicht noch bei der Gemeinde dokumentiert. Dahin gestellt bleiben kann dabei weiter, ob diese Genehmigung auch die Durchführung von Reparaturen im Rahmen des Omnibusbetriebes zuließ oder nicht. Denn auf jeden Fall hätte die Genehmigung der Omnibushalle nur derartige Reparaturen umfasst, die im Rahmen des Omnibusbetriebes erforderlich gewesen waren. Nicht gedeckt wären dagegen Reparaturarbeiten gewesen, die mit dem Omnibusbetrieb in keinem betrieblichen Zusammenhang standen, da hierfür die Genehmigung einer Omnibushalle nicht ausgereicht hätte, sondern die Baugenehmigung für einen eigenständigen Reparaturbetrieb erforderlich gewesen wäre. Das Vorliegen einer derartigen Baugenehmigung wird jedoch noch nicht einmal vom Antragsteller behauptet. Im Übrigen betreibt der Antragsteller auch kein Busunternehmen, so dass ein Zusammenhang zwischen der erteilten Genehmigung für einen Omnibusbetrieb und der Nutzung durch den Antragsteller nicht besteht. Daher ist die Frage, wer die Beweislast für den konkreten Inhalt einer Baugenehmigung trägt, deren Unterlagen offenbar verloren gegangen sind, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Ebenso kann offen bleiben, ob die für den Omnibusbetrieb möglicherweise erteilte Baugenehmigung zwischenzeitlich wieder erloschen ist, weil dieser Betrieb endgültig aufgegeben worden war. So wurde die Nutzung der Halle durch den Omnibusbetrieb Ollinger zum 30.09.1998 beendet, als dieser sein Gewerbe einstellte. Nachfolgend fand bis zum 16.10.2003 keine Nutzung durch einen Omnibusbetrieb mehr statt, bis die Gutemine GmbH einen Teil der Halle für ihre Omnibusse mietete. Es wurden in dieser Zeit mehrere Baugenehmigungsverfahren durchgeführt (insoweit wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.03.2006 verwiesen), um das Gelände des ehemaligen Busunternehmens Ollinger einer alternativen Nutzung zuzuführen, was ganz erheblich für eine endgültige Aufgabe der ursprünglichen Genehmigung für einen Omnibusbetrieb spricht. Die Frage kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, da auch wenn die Baugenehmigung für die Nutzung der Halle im Rahmen eines Omnibusbetriebes noch gültig wäre, diese die derzeitige Nutzung durch den Antragsteller für die Durchführung von Reparaturen nicht deckt.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage kommt es in dem Normalfall, dass die Behörde den genannten formell-rechtlichen Verstoß dem Erlass ihrer Nutzungsuntersagung zumindest als mittragend zugrunde legt, nicht mehr darauf an, ob die Nutzung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts in Einklang zu bringen ist, solange dieselbe jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig und damit genehmigungsfähig im Sinne des § 60 Abs. 1 LBO ist. Nur dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass einer Nutzungsuntersagung von der Behörde zu beachten (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.1990 - 2 W 13/90 -; im Übrigen zur Beachtlichkeit der Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde den formellen Rechtsverstoß als allein tragend herausstellt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.03.1985 - 2 W 37/85 -).

Es bleiben im vorliegenden Fall angesichts der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zumindest Zweifel an der materiell-rechtlichen Zulässigkeit der vom Antragsteller vorgenommenen Nutzungsänderung, so dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auf keinen Fall ausgegangen werden kann. So ist fraglich, ob sich in dem hier betroffenen Gebiet eine gewerbliche Nutzung in Form der Reparatur von Kraftfahrzeugen in die maßgebliche Umgebung planungsrechtlich einfügen würde. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, inwieweit das Gelände des ehemaligen Busunternehmens Ollinger die Umgebung prägt, wobei auch zu prüfen wäre, ob eine endgültige Aufgabe der gewerblichen Nutzung vorgelegen hat und wie sich dies auf die Prägung der Umgebung auswirkt. Diese Fragen können jedoch im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden, sondern sind im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.

Eine Verwirkung der Einschreitensbefugnis des Antragsgegners kann nicht festgestellt werden. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu achten, kann nämlich nicht aufgrund bloßer langjähriger Untätigkeit verwirkt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.11.1995 - 2 Cs 95.3597 -, BayVBl. 1996, S. 634 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.11.1998 - 2 Q 16/98 -). Vielmehr kann eine Verwirkung allenfalls dann angenommen werden, wenn die Behörde einen besonderen Vertrauenstatbestand zugunsten des Bauherrn geschaffen hat. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller aufgenommene Nutzung insoweit geduldet hätte. Die Frage, inwieweit er die frühere Nutzung –gegebenenfalls auch zu Zwecken der Kfz-Reparatur- durch die Busunternehmen Ulbrich und Ollinger hingenommen hat, ist vorliegend unerheblich, da diese, wie bereits ausgeführt, mit der jetzt vom Antragsgegner aufgegriffenen Nutzung durch den Antragsteller nicht vergleichbar ist.

Die vom Antragsbegehren des Antragstellers mitumfasste Anordnung der nach §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO entfallenden aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung und bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorschriften der §§ 13 ff., 20 SVwVG. Insbesondere bedarf es beim Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SVwVG ausdrücklich keiner besonderen Fristsetzung.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt dabei einen Streitwert von 5.000,-- Euro für das Hauptsacheverfahren zugrunde, wobei das Zwangsgeld bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen). Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des o.g. Streitwertkataloges).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.