Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.05.2006 – 5 F 9/06

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Anträge,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2006 gegen die Baugenehmigung vom 20.02.2006 - Az.: 63-01386/05 - anzuordnen,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzuges einzustellen,

bleiben ohne Erfolg.

Die vorliegende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt wegen der in § 212 a BauGB enthaltenen Wertentscheidung für den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung voraus, dass eine Verletzung von gerade dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechten bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" festgestellt werden kann. Bezüglich der hier allein zu prüfenden Vereinbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung mit wehrfähigen Rechten des Antragstellers ist dies im Ergebnis zu verneinen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben nicht im Einklang mit sonstigen Rechtsvorschriften steht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Grundlage des Vorhabens der Beigeladenen ist die am 29.09.2005 bekannt gemachte Abrundungssatzung „Humesstraße“ der Gemeinde A-Stadt, der das Vorhabengrundstück als Baugrundstück für Wohnbebauung mit zwei Geschossen und einer Grundflächenzahl von 0,3 ausweist. Dass das Vorhaben der Beigeladenen bei Gültigkeit der Abrundungssatzung zulässig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, ist offensichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihres Antrages vielmehr darauf, dass die Abrundungssatzung unwirksam sei, das Grundstück damit weiterhin in seiner (unbebauten) Lage im Außenbereich verbleibe und sie deshalb durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt würden. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.

Daher ist es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ohne Belang, ob im Falle der Unwirksamkeit der Abrundungssatzung „Humesstraße“ die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB objektiv rechtswidrig ist. Streitentscheidend ist vielmehr allein, ob in einem solchen Fall eine Verletzung der Rechte der Antragsteller festzustellen ist.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Einwand des Nachbarn, dass für das angefochtene Vorhaben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB nicht vorliegen, verleiht ihm keine nachbarschützende Rechtsposition. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes und eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Ziff. 5 BauGB) sowie die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Ziff. 7 BauGB) als Folge des geplanten Wohnhausneubaus begründen keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Die genannten Belange dienen allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten. Der darin liegende Konflikt mag zwar die Genehmigungsfähigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB in Frage stellen, gibt allerdings nichts für die Wehrfähigkeit der ins Feld geführten Nachbarrechte der Antragsteller her.

Die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich vermitteln allein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarschutz. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme, nach dem auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen ist, in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich ausgeführt, es hat aber insoweit Niederschlag gefunden, als es sich bei dem die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB voraussetzenden Erfordernis, "schädliche Umwelteinwirkungen" zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), um eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots handelt. Dies gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern auch über Gebietsgrenzen hinweg und kommt auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke wie hier im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, a.a.O.).

Zunächst ist festzustellen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben der Beigeladenen für den Fall der Unwirksamkeit der Abrundungssatzung möglicherweise gegen § 35 BauGB verstößt, kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festgestellt werden kann. Die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen, insbesondere die angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.09.1991 - 2 R 426/88 - und vom 10.11.1992 - 2 R 41/91 -, entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. So wurde das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.11.1992 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.1993, a.a.O., aufgehoben, da das Bundesverwaltungsgericht nicht die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes teilte, dass bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme bereits die objektive Baurechtswidrigkeit des angegriffenen Vorhabens dazu führt, dass die Interessen des Bauherrn gering zu werten sind und generell hinter denen des Nachbarn zurückzutreten haben. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann nämlich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.

Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertritt inzwischen die Rechtsansicht, dass für die Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme der Frage einer objektiven, die subjektive Position des Nachbarn nicht betreffende Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens keine maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 - unter Zitierung des o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Entscheidend ist daher allein, ob das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben für die Antragsteller unzumutbar ist. Dabei gilt, dass je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DÖV 1981, 672 und vom 28.10.1993, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde.

Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern spricht bereits, dass das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben sowohl hinsichtlich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung dem entspricht, was auch die Antragsteller auf ihrem Grundstück verwirklicht haben, so dass eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auf die vorhandene Bebauung auszuschließen. Es kann bei dem genehmigten Vorhaben, bei dem es sich um ein Einfamilienhaus handelt, auch nicht festgestellt werden, dass es gegenüber den Antragstellern eine einmauernde oder erdrückende Wirkung hätte. Insbesondere hält das Vorhaben die vorgeschriebenen Abstandsflächen ein, so dass grundsätzlich eine entsprechende Wirkung des Vorhabens zu verneinen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2003, a.a.O.). Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass ihnen durch das Vorhaben der Blick in die freie Natur verloren ginge, den sie auf Grund der Lage ihres Baugrundstückes am Ende der Bebauung hätten, verhilft dies ebenfalls ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192). Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - 4 C 80.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21).

Da auch ansonsten nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass die angegriffene Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzen könnte, sind ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie Einstellung der Bauarbeiten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt haben und damit ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500 Euro als Wert der Sache im Hauptsacheverfahren aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen). Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des o.g. Streitwertkataloges).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.