Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 24.05.2006 – 3 F 16/06

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 04.04.2006 erhobenen Klage 3 K 260/06 der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 04.04.2006 wird wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die im derzeit laufenden Verfahren beantragte Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Widerruf der amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV.

Ihre Anerkennung beantragte die Antragstellerin mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 22.11.2004, nachdem das Bundesamt für Straßenwesen - BASt - im Rahmen des nach § 72 FeV bereits zuvor eingeleiteten, bis dato allerdings noch nicht abgeschlossenen Akkreditierungsverfahrens mit an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 11.11.2004 mitgeteilt hatte, "dass gegen die Aufnahme der Tätigkeit" der Antragstellerin "als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung seitens der Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen keine Einwände bestehen".

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 10.01.2005 wurde die Antragstellerin "- unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - im Saarland als Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung von medizinisch-psychologischen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß §§ 2 Abs. 13 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 66 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) amtlich anerkannt". Der Anerkennungsbescheid enthält unter anderem folgende Nebenbestimmungen:

"1. Anforderungen an den Träger von Begutachtungen für Fahreignung

1.1. Der Träger der Begutachtungsstelle muss gem. § 72 FeV von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditiert sein.

Der Nachweis über die erfolgte Erstakkreditierung ist vorzulegen. Mit der Begutachtung darf nicht vor der erforderlichen Erstakkreditierung begonnen werden. Die jeweiligen Reakkreditierungen sind durch Vorlage der neuen Akkreditierungsurkunde jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Frist, in der die Gültigkeit der Akkreditierung/Reakkreditierung abläuft, der Anerkennungsbehörde nachzuweisen."

...

4 . Methoden der Untersuchung und Begutachtung

4.1. Die Gutachter haben ihre Gutachten unabhängig und in eigener Verantwortung zu erstellen. Das Untersuchungs- und Begutachtungskonzept muss den Grundsätzen nach Anlage 15 FeV sowie den Begutachtungsleitlinien 'Kraftfahreignung' entsprechen.

...

4.3. Es dürfen keine Probanden begutachtet werden, die von den bei der Untersuchungsstelle angestellten oder auf Honorarbasis beschäftigten Personen vordiagnostiziert, vorgeschult oder therapiert wurden. Einzelberatungen eines Gutachters mit dem Ziel, Informationen, Ratschläge und Empfehlungen zur Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu vermitteln, sind zulässig. Es ist sicherzustellen, dass eine strikte Trennung zwischen Berater und Gutachter erfolgt (s. auch Ziff. 4 der Anlage 15 FeV).

5. Anforderungen an den Inhalt von Gutachten

Die zu erstellenden Gutachten sollen eine Gliederung in Einleitung, Fragestellung, Vorgeschichte, Befunde, Diagnose, Beurteilung und Zusammenfassung aufweisen und im übrigen Ziff. 2 der Anlage 15 FeV entsprechen. Äußerungen des Probanden im Explorationsgespräch sind - sofern sie ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung haben - im Gutachten auszugsweise wörtlich wiederzugeben."

Des Weiteren ist in den Anerkennungsbescheid folgender "Widerrufsvorbehalt" aufgenommen:

"Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn

- einer der vorgenannten Nebenbestimmungen zuwider gehandelt wird,

- Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen,

- die Voraussetzungen nach Anlage 14 FeV nicht mehr gegeben sind, insbesondere die Akkreditierung von der BASt entzogen oder nicht mehr verlängert wird,

- die Akkreditierungsstelle erhebliche Mängel feststellt und diese nicht unverzüglich behoben werden,

- die Gewerbeaufsicht die Abnahme der Begutachtungsstelle ablehnt oder deren Betrieb untersagt."

In der Begründung des Anerkennungsbescheides heißt es:

"Nach Prüfung der Unterlagen gemäß Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV und der Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten der Firma P GmbH sind alle Voraussetzungen zum Betreiben einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen.

Mit Schreiben der BASt, Az.: U5r - k - P..., vom 11.11.2004 bestehen nach dem Stand des Akkreditierungsverfahrens keine Einwände gegen die Aufnahme der Begutachtungstätigkeiten der Fa. P GmbH."

Bereits mit Schreiben selben Datums (10.01.2005) zeigte die Antragstellerin an, dass sie mit Wirkung vom 11.01.2005 ihre Tätigkeit als Begutachtungsstelle aufnehmen werde.

Im Oktober 2005 wurde der Antragsgegner von der Landespolizeidirektion mit Schreiben vom 30.09.2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zuge eines gegen den damaligen, mit Gesellschafterbeschluss vom 12.08.2005 abberufenen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn Dr. med. Andreas P, laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs zum Nachteil verschiedener Krankenkassen auch die Geschäftsräume der Antragstellerin durchsucht worden seien; dabei hätten sich Verdachtsmomente ergeben, dass Gefälligkeitsgutachten erstellt worden seien, die zu einem für die Probanden positiven Ergebnis geführt hätten.

Der Antragsgegner holte daraufhin zum Zwecke der Feststellung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne seines Bescheides vom 10.01.2005 ein Gutachten des Prof. Dr. Egon S - Lehrstuhl für Psychologische Diagnostik und Intervention, Arbeits- und Organisationspsychologie - am Psychologischen Institut der Universität zu Köln zu der Frage ein, ob aus fachwissenschaftlicher Sicht davon ausgegangen werden könne, dass die von der Begutachtungsstelle für Fahreignung der Antragstellerin erstellten Gutachten geeignet sind, als Entscheidungsgrundlage für Eignungsbeurteilungen durch die Verkehrsbehörden zu dienen.

Auf den Inhalt des auftragsgemäß erstellten Gutachtens des Prof. S vom 14.03.2006 wird Bezug genommen.

Mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid des Antragsgegners vom 04.04.2006 wurde nach Anhörung die mit Bescheid vom 10.01.2005 erteilte amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung "nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG in Verbindung mit dem Widerrufsvorbehalt in der amtlichen Anerkennung vom 10.01.2005 deshalb widerrufen, weil Gutachten ausgegeben wurden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen". Ferner wurde für den Widerruf die sofortige Vollziehung angeordnet.

Mit am 04.04.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 04.04.2006 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheides.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner übersandten Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 04.04.2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Widerruf der amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 10.01.2005 statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist nach Maßgabe des Beschlusstenors auch begründet.

Allerdings fehlt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits an einer den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden besonderen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese hat der Antragsgegner - knapp aber ausreichend - damit begründet, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit der Antragstellerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dazu führen könnte, "dass Verkehrsteilnehmer eine Fahrerlaubnis erhalten, obwohl ihnen die hierfür erforderliche Fahreignung fehlt und hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht bzw. nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine solche entsteht." Diese Begründung stellt auf den Einzelfall der Antragstellerin ab und ist auch nachvollziehbar, denn dass das Erlangen einer Fahrerlaubnis durch nicht fahrgeeignete Verkehrsteilnehmer eine unmittelbare, ein sofortiges Einschreiten gebietende Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

In der Sache kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung derzeit gleichwohl keinen Bestand haben. Grundlage hierfür ist eine vom Gericht getroffene Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Wirksamkeit des Widerrufs der Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung einerseits und auf der anderen Seite des Individualinteresses der Antragstellerin daran, von der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zu einer endgültigen Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit zunächst den von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abhängigen Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage zu. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so ist ein seine Suspendierung rechtfertigendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden in der Regel nicht anzuerkennen; ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein anerkennenswertes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. In allen anderen Fällen ist eine Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen.

Hiervon ausgehend fällt die dem Gericht obliegende Interessenabwägung derzeit im Sinne der Antragstellerin aus.

Zunächst bestehen zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides vom 04.04.2006. Einzige insoweit vom Antragsgegner herangezogene (und hier in Betracht kommende) Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG, wobei der Widerruf allein darauf gestützt wird, dass die Antragstellerin - unter Verletzung der dem Anerkennungsbescheid vom 10.01.2005 insoweit beigefügten Nebenbestimmung - Gutachten ausgegeben habe, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprächen. Nach der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, wobei der Widerruf im Falle des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen ("darf ... widerrufen werden") der Behörde steht.

Zwar steht im vorliegenden Verfahren außer Streit, dass von der Antragstellerin ausgegebene Gutachten nicht den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprochen haben, womit dann ausgehend vom Wortlaut des Anerkennungsbescheides auch ein Widerrufsgrund gegeben ist. Diesbezüglich ist im angefochtenen Widerrufsbescheid vom 04.04.2006 im Ansatz zutreffend ausgeführt, nach den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV sei die Untersuchung unter Beachtung aufgeführter Grundsätze durchzuführen, wobei unter anderem geregelt sei, dass über die Untersuchung Aufzeichnungen anzufertigen seien. Weiterhin sei das Gutachten unter Beachtung der Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit zu erstellen, wobei die Nachvollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens anspreche, die eine Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen betreffe, während die Nachprüfbarkeit sich auf die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung erstrecke und voraussetze, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt hätten, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt seien, die entsprechenden Quellen genannt würden. Das Gutachten müsse in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Hierzu werde - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - in der zu elf vorgelegten Gutachten ergangenen Stellungnahme des Prof. S, deren Ergebnisse von ihm, dem Antragsgegner, im Einzelnen nachvollzogen worden seien und geteilt würden, festgestellt, dass der ehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin, Dr. Andreas P, in fünf Fällen sowohl als behandelnder Arzt in die Therapie der Alkohol- bzw. Drogenproblematik als auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Antragstellerin in die Begutachtung der Fahreignung involviert gewesen sei. Sein Bruder, der mit ihm eine Praxisgemeinschaft unterhalten habe, sei zugleich als medizinischer Gutachter für die Antragstellerin tätig gewesen. Ein Mitarbeiter der Arztpraxis Dres. P sei gleichzeitig Assistent der Geschäftsleitung der Antragstellerin gewesen. Diese Sachverhalte widersprächen der geforderten Trennung von behandelndem Arzt und Gutachter. Selbst wenn die Antragstellerin diese Missstände nach ihrem Vortrag in ihrer Anhörung im Verlauf des noch nicht abgeschlossenen Akkreditierungsverfahrens abgestellt haben möge, so bleibe gleichwohl festzuhalten, dass es unter dem noch heute in dieser Position tätigen Leiter der Begutachtungsstelle zu diesen Sachverhalten habe kommen können. Schwerer wiegend und "letztendlich maßgeblich" für den Widerruf der Anerkennung sei indes der Umstand, dass von den Gutachtern der Antragstellerin für die Beantwortung der Fragestellung relevante Befunde (bei der Untersuchung erhobene, auffällige medizinische Befunde, Angaben aus den vorliegenden Akten oder den von den Probanden ausgefüllten Fragebögen) nicht wiedergegeben worden seien. Dadurch seien die Gutachten in ihrem Ergebnis nicht nachvollziehbar und als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde, die zur Beurteilung über die Fahreignung eines Probanden wesentlich auf die Gutachten angewiesen sei, unbrauchbar. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Nachprüfbarkeit der Gutachten, da für die Prognoseentscheidung wichtige negative Sachverhalte, die aktenkundig gewesen seien, pflichtwidrig nicht in das Gutachten aufgenommen worden seien. Hiervon ausgehend habe Prof. S in seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme abschließend festgestellt, dass Gutachten, die unter Verantwortung der Antragstellerin erstellt würden, nicht geeignet seien, als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Fahreignung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu dienen, da nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass sie ordnungsgemäß erstellt worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung betont habe, die Gutachten seien erstellt worden, ohne dass Dr. Andreas P mitgewirkt oder auf die Gutachter direkt oder indirekt Einfluss genommen habe, die Gutachten aber gleichwohl die von Prof. S festgestellten Mängel aufwiesen, sei es irrelevant, dass Dr. Andreas P mittlerweile nicht mehr Geschäftsführer der Antragstellerin sei oder andere im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens von der BASt geforderte Maßnahmen ergriffen worden seien. Er, der Antragsgegner, teile daher die Schlussfolgerung des Prof. S, dass von der Antragstellerin und ihrer Begutachtungsstelle für Fahreignung schwerwiegende Gefahren für die allgemeine Verkehrssicherheit ausgingen.

Festzuhalten bleibt, dass der Antragsgegner nicht - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin inzwischen abgestellte - personelle Verflechtungen, sondern eine mangelhafte Gutachtenerstellung als maßgeblich für ihren Widerruf angesehen hat, wobei er sich insoweit auf die Feststellungen des Prof. S zu den diesem zur Überprüfung vorgelegten Gutachten beruft. Es handelt sich insoweit um insgesamt elf Gutachten, die auf Untersuchungen aus dem Zeitraum Januar 2005 bis Anfang Juni 2005 beruhen, also aus der Zeit unmittelbar nach Aufnahme der Gutachtertätigkeit der seinerzeit personell noch anders zusammengesetzten und geschäftlich geführten Antragstellerin. Aktuellere Erkenntnisse liegen der Widerrufsentscheidung nicht zugrunde.

Hiervon ausgehend hat die Kammer erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung. Diese lässt in tatsächlicher Hinsicht eine Beschäftigung mit der aktuellen Entwicklung vermissen, die derzeit noch Gegenstand des laufenden Akkreditierungsverfahrens bei der BASt ist, und in rechtlicher Hinsicht wesentliche, insbesondere grundrechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin außer Acht; beide Gesichtspunkte - sowohl der genannte grundrechtliche Aspekt als auch die tatsächliche Entwicklung, die gerade für eine Prognose, ob die Antragstellerin künftig zu einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Gutachtenerstellung willens und in der Lage sein wird, von entscheidender Bedeutung ist, - hätten vom Antragsgegner in seine in den Grenzen des § 114 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensentscheidung eingestellt werden müssen, was hier nicht, jedenfalls nicht erkennbar in ausreichendem Maß, geschehen ist.

Zunächst unterfällt die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 66 FeV dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wobei die im genannten Grundrecht verbriefte Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG den inländischen juristischen Personen des Privatrechts jedenfalls insoweit zugute kommt, als diese - wie hier - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit verrichten, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 10.99 -, NVwZ 2001, 324; VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.1999 - 10 S 1188/98 -, zitiert nach JURIS; OVG Magdeburg, Urteil vom 18.02.1999 - A 1 S 123/98 -, zitiert nach JURIS). Dementsprechend gravierend müssen die Gründe sein, um den mit einem Widerruf der amtlichen Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung verbundenen intensiven Grundrechtseingriff (vgl. OVG Magdeburg a.a.O.) rechtfertigen zu können. Soweit der Antragsgegner sich auf die von ihm zitierten Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs beruft, ist es insoweit auch von entscheidender Bedeutung, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität diese Gefahr zum Widerrufszeitpunkt noch gegeben war. Dass sich der Antragsgegner dessen im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung bewusst war, lässt der angefochtene Widerrufsbescheid nicht erkennen. Die von ihm als maßgeblich angesehenen fehlerhaften Gutachten stammen vielmehr - wie bereits erwähnt - allein aus der Zeit unmittelbar nach der Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin und berücksichtigen nicht die zwischenzeitlich im Organisations- und Tätigkeitsbereich der Antragstellerin eingetretenen Veränderungen sowie deren unstreitige Bestrebungen, bisher aufgetretene Missstände zu beheben.

Diesbezüglich kann auch der vom Antragsgegner und der BASt eingeschlagene bisherige Verfahrensweg mit Blick auf das Widerrufsermessen nicht außer Acht gelassen werden. Nach § 66 Abs. 2 FeV kann die Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen. In der zu der zitierten Vorschrift ergangenen Anlage 14 zur FeV heißt es in Satz 1 Nr. 6, dass die Anerkennung erteilt werden kann, wenn insbesondere die Stelle von der BASt akkreditiert ist. Demgemäß heißt es in den Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid unter Nr. 1.1.: "Der Träger der Begutachtungsstelle muss gem. § 72 FeV von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditiert sein. Der Nachweis über die erfolgte Erstakkreditierung ist vorzulegen. Mit der Begutachtung darf nicht vor der erforderlichen Erstakkreditierung begonnen werden." Des Weiteren sieht der Anerkennungsbescheid für den Fall des Verstoßes gegen die Nebenbestimmungen den Widerruf der amtlichen Anerkennung vor. Entgegen dieser rechtlichen Ausgangslage, insbesondere entgegen seiner eigenen diesbezüglichen Nebenbestimmung, hat der Antragsgegner die Antragstellerin, ohne dies zeitlich einzuschränken oder als lediglich "vorläufige Regelung" kenntlich zu machen, als Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich anerkannt, nachdem die BASt mitgeteilt hatte, "dass gegen die Aufnahme der Tätigkeit" der Antragstellerin "als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung seitens der Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen keine Einwände bestehen". Durch diese Verfahrensweise sollte ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Trägern, die bislang nicht als Begutachtungsstelle tätig waren (Neuanbieter), eine Überprüfung der tatsächlichen Arbeitsweise schwerlich ohne eine Aufnahme ihrer Tätigkeit vor Abschluss des Akkreditierungsverfahrens möglich ist (s. "Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung" der BASt, Stand 15, März 2004, Nr. 2.1.). Gleichzeitig zeigt diese Verfahrensweise aber, dass mit der Zulassung der Aufnahme der Begutachtungstätigkeit eines Neuanbieters vor der Erstakkreditierung von Seiten der Behörden selbst ein gewisses Risiko eingegangen und in Kauf genommen wird. Dabei dient das Akkreditierungsverfahren nicht nur dazu, Begutachtungsmängel mit der Folge einer Ablehnung der Akkreditierung aufzudecken, vielmehr soll der Begutachtungsstelle, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, Gelegenheit gegeben werden, festgestellte Mängel zu beseitigen. Dabei wird nicht verkannt, dass - wie vom Antragsgegner hervorgehoben - die Anerkennungsbehörde gegenüber der BASt hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit der Begutachtungsstelle eine eigenständige Prüfungskompetenz hat. Gleichwohl ist es in einem Verfahren um den Widerruf einer amtlichen Anerkennung, die vor der Akkreditierung endgültig gar nicht hätte erfolgen dürfen, aber dennoch erfolgt ist, im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob im noch laufenden Akkreditierungsverfahren von Seiten der Begutachtungsstelle im Rahmen ihr erteilter Auflagen noch "Nachbesserungen" erfolgen und damit ein erfolgreicher Ausgang des Akkreditierungsverfahrens noch möglich ist. Dies ist gerade mit Rücksicht auf das vom Antragsgegner mit Recht so deutlich hervorgehobene Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Aspekt, der vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht vernachlässigt werden durfte. Demgegenüber hat der Antragsgegner, hierauf weist die Antragstellerin zu Recht hin, seiner Widerrufsentscheidung als maßgeblich im Wesentlichen die in der Anfangszeit nach Tätigkeitsaufnahme erstellten und bereits im Akkreditierungsverfahren - ohne die Folge einer Versagung der Akkreditierung - beanstandeten Gutachten zugrunde gelegt. Dies erscheint nach Auffassung der Kammer insbesondere im Lichte des hier in intensiver Weise beeinträchtigten Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht ermessensgerecht, da insoweit wesentliche Belange der Antragstellerin in die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht mit ihrem tatsächlichen Gewicht eingestellt worden sind.

Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides des Antragsgegners vom 04.04.2006 mithin erhebliche rechtliche Bedenken, so überwiegt derzeit das grundrechtlich geschützte private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Insoweit ist - wie bereits dargelegt - zu sehen, dass der Widerruf des Anerkennungsbescheides vom 10.01.2005 und der damit verbundene Verlust der Erlaubnis der Tätigkeit als Begutachtungsstelle für Fahreignung empfindlich in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreift und hiervon zudem die bei der Antragstellerin angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter naturgemäß existenziell betroffen sind. Andererseits erscheint eine Gefährdung der Allgemeinheit durch mängelbehaftete Gutachten derzeit relativ gering. Die Antragstellerin befindet sich mit Rücksicht auf das noch laufende Akkreditierungsverfahren quasi unter ständiger Kontrolle nicht nur des Antragsgegners, sondern auch der BASt, deren Überprüfungen Grundlage der von der Antragstellerin begehrten Akkreditierung sind. Da die Akkreditierung Voraussetzung für die Fortsetzung der Tätigkeit der Antragstellerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung ist, hat diese ein existenzielles Interesse daran, bislang festgestellte Mängel zu beheben und künftig zu vermeiden.

Allerdings hielt es die Kammer gerade mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Akkreditierungsverfahren für sach- und interessengerecht, die aufschiebende Wirkung lediglich mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass sie entfällt, wenn die BASt die Akkreditierung der Antragstellerin ablehnt. Sollte dies nämlich geschehen, so hätte die Antragstellerin kein schützenswertes Interesse mehr an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, da mit der Versagung der Akkreditierung eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die amtliche Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle entfallen würde und diese schon deshalb keinen Bestand mehr haben könnte. Wie die Antragstellerin insoweit zutreffend selbst vorträgt, hätte der Antragsgegner dann keine andere ermessensgerechte Möglichkeit mehr, als die bereits ausgesprochene Anerkennung wegen Versagung der Akkreditierung zu widerrufen.

Hierdurch ist die Antragstellerin im Falle des Eintritts eines derartigen Widerrufsgrundes auch nicht rechtsschutzlos gestellt, wobei es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung der sich dann stellenden Frage bedarf, ob es sich bei der Akkreditierung um einen eigenständigen, gerichtlich durchsetzbaren Verwaltungsakt handelt (hierfür spricht das auf einen Antrag hin durchgeführte Verwaltungsverfahren mit Bescheiderteilung <Akkreditierungsurkunde> nebst Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs sowie einer Gebührenerhebung für die Verwaltungstätigkeit) oder ob es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Anerkennungsvoraussetzung handelt, die vom Gericht gegebenenfalls im Rahmen eines gegen den Antragsgegner gerichteten Rechtsschutzantrags inzident zu prüfen wäre.

Jedenfalls war dem vorliegenden Antrag nach Maßgabe des Beschlusstenors stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.