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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit Schreiben vom 22.08.2003, eingegangen am 28.08.2003, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Firma H & P Windkraft Verwaltungs GmbH, beim Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA), dessen Rechtsnachfolger der Antragsgegner ist, aufgrund des am 17.07.2003 von der Gemeinde A-Stadt am See beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen (WEA) des Typs GE Wind Energy 1.5 sl mit jeweils 85 m Nabenhöhe (NH), 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord“.

Vor Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen. Am 12.08.2003 entschied das LVGA, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. Nr. 35 vom 28.08.2003) sowie im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht.

Nach Abschluss der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurden als Träger öffentlicher Belange das Ministerium für Wirtschaft –Referat Luftfahrt-, die Gemeinde A-Stadt am See, der Landkreis Merzig-Wadern –Untere Bauaufsichtsbehörde sowie Untere Naturschutzbehörde-, das Landesamt für Umweltschutz sowie das LVGA –Fachbereiche Arbeitssicherheit und Umweltschutz- beteiligt. Des Weiteren wurden ein mit den Antragsunterlagen eingereichtes Schattengutachten vom März 2003 sowie eine Beschreibung über die Installation eines Schattenwurfmoduls in der WEA Nr. 3 und eine gutachterliche Stellungnahme der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen ausgewertet.

Nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der o.g. Gutachten erteilte das LVGA der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.01.2004 gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord“. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zum Arbeitsschutz, zum Lärmschutz, zur Beschattungsdauer, zum Baurecht, zum Naturschutz und zur Flugsicherung, verbunden. Von den Nebenbestimmungen ist die Auflage Nr. 5 zu erwähnen, wonach spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen ist, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Lärm-Immissionsrichtwerte (siehe dazu Auflage Nr. 4) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen „Aufpunkten“ eingehalten werden; der Messbericht sei unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides (Bl. 170-185 der Verwaltungsunterlagen) verwiesen.

Der Genehmigungsbescheid wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 19.01.2004 zugestellt.

Bereits am 15.12.2003 war in einem parallelen Genehmigungsverfahren „Windpark Wahlener Platte Süd“ der Firma ... Wind die Errichtung von 3 weiteren Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung genehmigt worden, wobei der Abstand der Windenergieanlage Nr. 5 der Firma ... Wind zur nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 2 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen weniger als 770 m beträgt.

Mit Schreiben vom 21.01.2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme ihrer Windenergieanlagen an und teilte gleichzeitig mit, dass ein Wechsel des Anlagenbetreibers stattgefunden habe, und zwar auf die Beigeladenen zu 1) bis 4) als einzelne Betreibergesellschaften.

In der Folgezeit kam es zu technischen Problemen mit den Windenergieanlagen, insbesondere der Anlage Nr. 3, die dazu führten, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzen – zumindest nachts – nicht eingehalten werden konnten und das Geräusch der Anlage zudem eine starke Tonhaltigkeit aufwies. Daher kam es auch zu Beschwerden von Anwohnern, die von den Betreibern als „nicht unberechtigt“ anerkannt wurden. Die Anlage „Wahlen 3“ wurde deshalb bereits im Februar 2005 außer Betrieb genommen. Hinsichtlich der übrigen Anlagen wurden Überprüfungen eingeleitet.

Mit Schreiben vom 15.04.2005 erhoben die Antragsteller, beide wohnhaft A-Straße in A-Stadt am See-Wahlen, Widerspruch sowohl gegen den hier streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 14.01.2004 („Windpark Wahlener Platte Nord“) als auch gegen den der Firma ... Wind erteilten Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 („Windpark Wahlener Platte Süd“). Zur Begründung beriefen sie sich hauptsächlich auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts und des Immissionsschutzrechts. Sie machten geltend, von den Windenergieanlagen gingen Geräuschimmissionen aus, die die Grenzwerte der TA-Lärm erheblich überschritten, und beantragten daher die unverzügliche Einstellung des Betriebes der Anlagen. Ferner rügten sie die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die Nichtbeachtung von Belangen der Raumordnung, einen Eingriff in die Landschaft und die Vogelwelt, eine Herabsetzung der Wertigkeit ihres Grundstücks sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.

Die Beigeladenen wurden vom LVGA zu dem Widerspruch angehört. Außerdem wurden sie in Bezug auf die Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides gemahnt, die dort geforderten Schallimmissionsmessungen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 18.05.2005 sowie in mehreren Besprechungen nahmen die Beigeladenen Stellung. Sie wiesen darauf hin, dass sowohl die von ihnen errichteten Windenergieanlagen, die mit „Wahlen 1“ bis „Wahlen 4“ bezeichnet würden, als auch die von der Firma ... Wind errichteten Anlagen, die mit „A-Stadt 5“, „A-Stadt 6“ und „A-Stadt 7“ bezeichnet würden, von dem Lieferanten und Hersteller ... Wind Energy GmbH, ... S., geliefert worden seien. Dieser Hersteller sei bereits im Februar 2005 darauf hingewiesen worden, dass von einigen der 7 Windenergieanlagen sowohl übermäßige als auch untypische Schallemissionen (Tonhaltigkeit) ausgingen. Daraufhin seien die Anlagen vom Hersteller mehrfach untersucht worden, wobei „Auffälligkeiten“ festgestellt worden seien. Nach Anwohnerbeschwerden aus dem Ortsteil Wahlen sei die Anlage „Wahlen 3“ abgeschaltet worden. Danach habe es aus Wahlen keine Beschwerden mehr gegeben. Nachdem dann Anwohnerbeschwerden aus Rissenthal erfolgt seien, habe man im Mai bzw. Juni 2005 zusätzlich zu der noch dauerhaft abgeschalteten Anlage „Wahlen 3“ noch die Anlagen „Wahlen 2“ sowie „A-Stadt 5“ und „A-Stadt 7“ während der Nachtstunden (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abgeschaltet. Am 07.06.2005 sei der Austausch des Hauptgetriebes an der Anlage „A-Stadt 5“ und am 09.06.2005 an der Anlage „A-Stadt 7“ erfolgt. Seit Beginn der Auffälligkeiten hätten sowohl sie – die Beigeladenen - als auch die Firma ... Wind den Hersteller wiederholt eindringlich aufgefordert, sämtliche 7 Windenergieanlagen in einen Zustand zu bringen, der die behördlich auferlegte Schallimmissionsmessung innerhalb der festgesetzten Frist ermögliche. Das Vorgehen des Herstellers sei allerdings „unbefriedigend“ gewesen. Auch sei es aufgrund wechselnder Wind- und Wetterverhältnisse gar nicht einfach, die Ursache für die unplanmäßige Geräuschentwicklung zu bestimmen. Nachdem die Getriebe der Windenergieanlagen als (vermeintliche) Ursache der Geräuschentwicklung ermittelt worden seien, habe es zudem Lieferschwierigkeiten für neue, leisere Getriebe gegeben. Nachdem nun der Tausch der Getriebe an den Anlagen „A-Stadt 5“ und „A-Stadt 7“ erfolgt sei, schulde der Hersteller ... Wind Energy GmbH noch immer den Nachweis, dass die Anlagen nun vertragsgemäß errichtet seien. Die Beigeladenen beantragten daher, die Frist für die Durchführung der Schallimmissionsmessungen bis zum Ablauf des September 2005 zu verlängern.

Mit Schreiben vom 08.07.2005 wies der Antragsgegner - d.h. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, welches am 01.06.2005 durch Eingliederung der für die Genehmigungserteilung zuständigen Abteilung E des damaligen LVGA in das damalige Landesamt für Umweltschutz entstanden ist - die Beigeladenen darauf hin, dass der gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte mit der Folge, dass von der Genehmigung bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht werden dürfe.

Daraufhin beantragten die Beigeladenen mit Schreiben vom 12.07.2005 beim Antragsgegner, die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigung gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Zur Begründung führten sie aus, die Genehmigung sei offensichtlich rechtmäßig und der Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg. Zudem müssten die Windenergieanlagen, die bereits mehrere Monate in Betrieb seien, die Zinsen für die Finanzierung des Windparks erwirtschaften. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Betrieb der Anlagen erforderlich sei, damit die vom Hersteller ggf. noch geschuldeten Arbeiten zu Ende geführt und sodann die in der Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides geforderten Schallimmissionsmessungen durchgeführt werden könnten. Dabei sei zu beachten, dass die Wind- und Wetterverhältnisse variierten, sodass ein Betrieb der Anlagen zumindest insoweit tagsüber und auch nachts ermöglicht werden müsse, dass Messungen bei verschiedenen Wind- und Wetterverhältnissen in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten.

Der Antragsgegner half dem Widerspruch der Antragsteller nicht ab (vgl. dazu den Vermerk vom 11.07.2005, Bl. 177-180 der Verwaltungsunterlagen) und legte ihn zusammen mit dem Antrag der Beigeladenen vom 12.07.2005 dem Ministerium für Umwelt als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom 28.07.2005 wies das Ministerium für Umwelt den Widerspruch der Antragsteller als unbegründet zurück. Zugleich ordnete es auf Antrag der Beigeladenen gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners vom 14.01.2004 an und verlängerte die in der Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides genannte Frist für die Vorlage des Messberichtes bis zum 30.09.2005. Des Weiteren traf es auf den mit dem Widerspruch gestellten Antrag der Antragsteller auf Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO für den Betrieb in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr folgende Regelung:

a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der Windenergieanlagen ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem Antragsgegner anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma bzw. der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.

Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die angegriffene Genehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Bei dem beantragten Vorhaben handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 (Anhang Nr. 1.6. Spalte 2) der 4. BImSchV, für deren Genehmigung das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, nunmehr seit 01.06.2005 der Antragsgegner gemäß der Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und des Eichamtes vom 29.04.2005 (Amtsbl. S. 733), zuständig sei. Die Genehmigung sei auch zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt worden. Die in Rede stehenden Anlagen seien zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in der Anlage 1 zur 4. BImSchV, Ziffer 1.6. Spalte 2 erfasst gewesen, für die – im Gegensatz zu den in Spalte 1 erfassten Anlagen – regelmäßig eine vereinfachte Genehmigung genüge (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV). Zwar sei seit dem sog. „Artikelgesetz“ vom 27.07.2001 (BGBl. I, S. 1950) über die in der Anlage 1 zur 4. BImSchV, Spalte 1 genannten Anlagen hinaus gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV auch dann eine förmliche Genehmigung erforderlich, wenn es um Anlagen gehe, für deren Zulassung oder Änderung gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3b Abs. 2 oder § 3b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei, ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Nach dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen Wortlaut der Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG habe die Errichtung von 3 bis weniger als 6 Windenergieanlagen grundsätzlich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG bedurft. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei für ein solches Vorhaben dann vorzunehmen gewesen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen seien. Vorliegend habe die standortbezogene Einzelfallprüfung ergeben, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da die Maßnahme ausschließlich das für Windenergieanlagen vorgesehene Gebiet betreffe und nachteilige Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen und durch den Schattenwurf der Anlagen nicht zu erwarten seien. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Vogelschutzes seien im Rahmen dieser Prüfung ausreichend berücksichtigt worden. Die Entscheidung sei im Amtsblatt des Saarlandes und im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung veröffentlicht worden. Darüber hinaus sei die erteilte Genehmigung auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt seien. Gemäß § 5 Abs. 1 und 3 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass a) schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten, b) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werde, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung, c) Abfälle vermieden würden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt würden, und d) Energie sparsam und effizient verwendet werde. Die Genehmigungsbehörde habe den Antrag abschließend geprüft und sei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten bei Beachtung der mit dem Genehmigungsbescheid verbundenen Auflagen erfüllt würden und auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Soweit die Antragsteller Belange der Raumordnung, des Landschafts- und Vogelschutzes sowie des Landschaftsbildes geltend gemacht hätten, sei zu beachten, dass diese Belange bereits in der Abwägung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte“ berücksichtigt worden seien. Dieser sei vorschriftsmäßig ausgelegt worden und seit dem 24.09.2003 rechtskräftig. Da das beantragte Vorhaben den Vorgaben dieses Bebauungsplans entspreche, seien die genannten Belange ausschließlich auf der Ebene der Bauleitplanung zu entscheiden gewesen, sodass die Antragsteller mit diesen Einwendungen gegen die Genehmigung selbst ausgeschlossen seien. Das Gleiche gelte auch für das Argument eines angeblichen Wertverlusts ihres Grundstücks. Hinsichtlich einer eventuellen Beeinträchtigung der Antragsteller durch Schattenwurf seien die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) zu beachten, die für die Beurteilung der Einwirkung durch den periodischen Schattenwurf durch den Rotor einer Windenergieanlage erarbeitet worden seien. Hiernach sei bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass der Orientierungswert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer 30 Stunden pro Kalenderjahr und die tägliche Beschattungsdauer 30 Minuten nicht übersteige. Aus der den Antragsunterlagen beigefügten Schattenwurfprognose gehe hervor, dass an keinem der maßgeblichen Immissionsorte die genannten Werte erreicht bzw. überschritten würden. Für die Ermittlung und die Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen, d.h. die Schallimmissionsprognose, seien schließlich die Anforderungen der TA-Lärm in der Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) maßgebend. Diese diene nach ihrem Abschnitt 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und gelte auch für Windenergieanlagen. Die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen vorgelegte Schallimmissionsprognose habe die Kriterien der TA-Lärm erfüllt, sodass die geplanten Windenergieanlagen auch unter dem Gesichtspunkt der Schallentwicklung zu genehmigen gewesen seien. Erst nach der Errichtung und Inbetriebnahme habe sich herausgestellt, dass die Geräuschentwicklung infolge schadhafter Teile einzelner Anlagen insgesamt tatsächlich zu hoch gewesen sei. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung, weil eine Genehmigung für eine noch nicht bestehende Anlage immer nur von prognostizierten Werten ausgehen könne und es daher für die Rechtmäßigkeit nur darauf ankomme, ob die Prognose fehlerfrei erstellt und ausgewertet worden sei. Die Antragsteller hätten nichts vorgetragen, was gegen die Qualität dieser Prognose sprechen würde. Die vom Ingenieurbüro K., einer gemäß § 26 BImSchG benannten Stelle, erstellte Prognose beziehe alle 7 Windenergieanlagen ein und sei zudem nach der alternativen Lösung nach DIN 9613-2 Abschnitt 7.3.2 ermittelt worden. Gerade deswegen, weil die Genehmigung nur aufgrund einer Prognose der Geräuschimmissionen erteilt worden sei, sei die Auflage Nr. 5 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden, wonach der Betreiber die Einhaltung der Grenzwerte spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen habe. Dieser Auflage seien die beiden Betreiber der insgesamt 7 Windenergieanlagen bisher – ohne eigenes Verschulden – noch nicht nachgekommen. Auch dieser Verstoß gegen eine Auflage mache die Genehmigung aber als solche nicht rechtswidrig, vielmehr müsse, solange ein genehmigungskonformer Betrieb möglich sei, auf diesen hingewirkt werden. Ein Entzug der Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt wäre unverhältnismäßig. Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, nach Abwägung des Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie einer eventuellen Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid liege ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen vor. Die angefochtene Genehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten. Darüber hinaus hätten die Beigeladenen glaubhaft dargelegt, dass derzeit die Getriebe der Windenergieanlagen ausgetauscht würden, die für die Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der Nacht aller Wahrscheinlichkeit nach ursächlich gewesen seien und deretwegen die mit der Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides angeordnete Abnahmemessung noch nicht habe durchgeführt werden können. Um die erforderlichen Schallimmissionsmessungen durchführen zu können, sei es jedoch erforderlich, dass die Windenergieanlagen in Betrieb seien. Wegen der veränderlichen Wind- und Wetterverhältnisse müssten die Anlagen auch nachts zumindest in dem Umfang in Betrieb sein, der ausreichend sei, um die erforderlichen Messungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen zu können. Da die im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte für die Tageszeit bereits eingehalten werden könnten, bestehe kein Grund, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Im Hinblick auf die bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten wäre es vielmehr unverhältnismäßig, den Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt vollständig einzustellen. Um den berechtigten Interessen der Antragsteller gerecht zu werden, sei jedoch eine Modifizierung des Nachtbetriebes zur Sicherung der Nachtruhe erforderlich und gegenüber den Interessen der Betreiber auch verhältnismäßig.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Antragstellern am 10.08.2005 zugestellt. Am 07.09.2005 haben sie hiergegen Klage erhoben und am 28.09.2005 den hier streitgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigung und Einstellung des Betriebes der Windenergieanlagen bzw. –hilfsweise- auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gestellt.

Zur Begründung ihres Antrags machen sie geltend, von den Windenergieanlagen auf der Wahlener Platte gingen Geräuschimmissionen aus, die die Grenzwerte der TA-Lärm erheblich überschritten und die Bewohner der angrenzenden Orte in unzumutbarer Weise beeinträchtigten. Private Messungen, die bereits vor einiger Zeit durchgeführt worden seien, hätten Werte zwischen 50 und 60 dB(A) ergeben, und zwar auch nachts. Bei den gemessenen Werten handele es sich auch nicht um zufällige Spitzenwerte, sondern um eine permanente Geräuschentwicklung. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter werde. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passierten. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, werde als besonders störend empfunden. Zu rügen sei auch, dass die Genehmigungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen habe und die Belange der Nachbarn bei der Abwägung der Rechtsgüter nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren komme der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus dem Genehmigungsbescheid nicht nach, eine Überprüfung der Schallimmissionen vorzunehmen. Eine Nachfrage habe ergeben, dass die ursprünglich gesetzte Frist zur Ablieferung der Schallimmissionsgutachten erneut verlängert worden sei.

Der Antragsgegner erwidert, der Eilantrag der Antragsteller sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Zu berücksichtigen sei, dass die Antragsteller erst 9 Monate nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen, 5 Monate nach Widerspruchseinlegung und 7 Wochen nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hätten. Auch während des Planaufstellungsverfahrens bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung des streitgegenständlichen Windparks hätten sie keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit wahrgenommen. Angesichts des langen Zeitraums, in dem die Windenergieanlagen bereits in Betrieb und die Antragsteller untätig geblieben seien, könne nun ein dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr anerkannt werden. Unabhängig davon sei der unter Ziffer 1 gestellte Antrag bereits aus gesetzlichen Gründen unzulässig, da er nach seiner Formulierung auf eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abziele; ein solcher Antrag sei jedoch an die erlassende Behörde des Ausgangsbescheides zu richten und nicht an das Gericht. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt hätten, sei ihr Antrag auf jeden Fall unbegründet. Die Genehmigung nach dem BImSchG, auf die der Betreiber einen Anspruch habe, wenn alle öffentlich-rechtlichen Normen eingehalten seien, sei formell und materiell rechtmäßig ergangen, weshalb ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht anzuerkennen sei. Die Ausführungen der Antragsteller zum nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich sowie zur sogenannten „großen“ Umweltverträglichkeitsprüfung gingen ins Leere, denn die nachbarrechtlichen Belange seien bereits bei der Aufstellung des bestandskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 BauGB berücksichtigt worden. Darüber hinaus betreffe die Behauptung der Antragsteller, die Windenergieanlagen überschritten die zulässigen Lärmpegel, nicht die Genehmigung als solche, sondern allenfalls den Betrieb der Anlagen. Um einen genehmigungskonformen Betrieb zu gewährleisten, könne die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG treffen. Die Stilllegung sei dagegen nur als ultima ratio denkbar. Die von den Antragstellern vorgelegten privaten Messblätter entsprächen nicht den Anforderungen der TA Lärm, denn sie ließen weder den Standort noch das Gerät erkennen, mit dem gemessen worden sei. Es werde auch nicht ausgeführt, welche Fremdgeräusche bestanden hätten, und es fehlten Angaben zu den Wetterbedingungen. Außerdem fehle den Messblättern die entscheidende Angabe zum Betriebszustand der Anlagen im Zeitpunkt der Messung. Die Beigeladenen seien derzeit mit der Durchführung der Abnahmemessungen entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides befasst. Infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen sei es bislang nicht möglich gewesen, dass der mit der Abnahmemessung beauftragte TÜV Süd, eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, eine ordnungsgemäße Abnahmemessung durchführt. Die Frist zur Vorlage der Abnahmemessung sei daher noch einmal verlängert worden. Bis dahin gelte die Regelung zum Nachtbetrieb, wie sie im Widerspruchsbescheid getroffen worden sei.

Die Beigeladenen halten den unter Ziffer 1 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls für unzulässig, da Adressat eines solchen Antrags nur die Behörde und nicht das Gericht sein könne. Außerdem sind sie der Ansicht, dass aufgrund des Zeitablaufs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Eilverfahren erkennbar sei. Im Übrigen weisen sie darauf hin, dass für die zeitweiligen Überschreitungen der festgelegten Lärmrichtwerte nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen allein die fehlerhaften Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 verantwortlich gewesen seien; nachdem diese im August 2005 ausgetauscht worden seien, seien die von den Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen deutlich gesunken. Die von den Antragstellern vorgelegten privaten Lärmmessungen könnten nicht berücksichtigt werden, da diese den technischen Vorgaben nicht entsprächen. Außerdem seien die Anlagen 1 bis 4 in jener Nacht nicht betrieben worden.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 hat der Antragsgegner dem Gericht mitgeteilt, dass der Betrieb der Windenergieanlagen zur Nachtzeit teilweise freigegeben worden sei, nachdem der TÜV Süddeutschland in seinem Gutachten vom 15.12.2005 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei Nachtbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit an den Immissionspunkten 12 und 13 (Rissenthal) eingehalten würden. Eine abschließende Messung auch des Immissionspunktes 5 (Wahlen) sei nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen. Die Prüfung dieses Gutachtens habe ergeben, dass die dort getroffenen Feststellungen in nachvollziehbarer und fachlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis kämen, dass bei Betrieb der seitens der Beigeladenen betriebenen Anlagen Nr. 2 und Nr. 4 sowie der seitens der Firma ... Wind betriebenen Anlagen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit von 40 dB(A) an den maßgeblichen Immissionspunkten einschließlich des noch nicht gemessenen Immissionspunktes 5 (Wahlen) eingehalten würden. Insoweit habe sich die unter Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides getroffene Sicherungsmaßnahme erledigt. Unberührt davon blieben die dem Immissionspunkt 5 (Wahlen) am nächsten liegenden Anlagen Nr. 1 und Nr. 3, deren Inbetriebnahme zur Nachtzeit nur nach Absprache mit ihm -dem Antragsgegner- und lediglich zu Messzwecken erfolgen dürfe.

Die Antragsteller haben hierzu ausgeführt, es sei zunächst unerfindlich, weshalb der Antragsgegner nunmehr von einem Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 40 dB(A) ausgehe, während er in den Genehmigungsbescheiden selbst einen Wert von 37 dB(A) festgesetzt habe. Außerdem liege ihr Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet i.S.d. Ziffer 6.1 e der TA-Lärm mit einem höchstzulässigen Immissionsrichtwert von nachts 35 dB(A). Da dieser Wert nicht eingehalten werde, seien die Anlagen sofort wieder stillzulegen. Im Übrigen handele es sich bei dem vorgelegten Gutachten des TÜV Süddeutschland um ein Parteigutachten, dessen Richtigkeit bezweifelt werde.

Hierauf hat der Antragsgegner erwidert, bei dem in den Genehmigungsbescheiden aufgeführten Pegel von 37 dB(A) für den Ortsbereich Wahlen handele es sich um einen Teilimmissionspegel. Da die Anlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung nach der damals herrschenden Meinung nach Betreibern aufzuteilen gewesen seien, habe logischerweise für einen Teil der gesamten Anlage nicht der höchst zulässige Lärmpegel festgesetzt werden können. Die Teilimmissionspegel aus beiden angefochtenen Genehmigungen bedingten einen an den Immissionspunkten ankommenden Pegel von 40 dB(A). Im Übrigen seien die Gebiete Wahlen und Rissenthal durch Bebauungspläne der Gemeinde A-Stadt als allgemeine Wohngebiete eingestuft, sodass gemäß Ziffer 6.1 d der TA Lärm ein Grenzwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit einzuhalten sei.

II. Der Eilantrag der Antragsteller, mit dem diese die Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigung und Einstellung des Betriebes der Windenergieanlagen bzw. –hilfsweise- die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 begehren, ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. bzw. 80a Abs.3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ist der Antrag nicht insoweit unzulässig, als er auf die Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigung gerichtet ist. § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. VwGO sieht diese Möglichkeit für das Gericht nämlich ausdrücklich vor. Daneben kann gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs beantragt werden. Da beide Anträge auf dieselbe Rechtsfolge hinauslaufen und derselbe Entscheidungsmaßstab gilt, ist eine differenzierte Betrachtung nicht erforderlich. Es besteht insoweit auch kein Rangverhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag.

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Als Bewohner eines Anwesens, das im allgemeinen Wohngebiet am Ortsrand von A-Stadt am See-Wahlen gelegen ist und in dessen Nachbarschaft die Windenergieanlagen der Beigeladenen errichtet worden sind, sind die Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn sie können geltend machen, durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihren geschützten Nachbarrechten betroffen zu sein.

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladenen darauf abstellen, dass die Antragsteller erst 9 Monate nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen, 5 Monate nach Widerspruchseinlegung und 7 Wochen nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und auch während des Planaufstellungsverfahrens bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung des streitgegenständlichen Windparks keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit wahrgenommen hätten, und allein aufgrund des Zeitablaufs ein dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis in Abrede stellen wollen, verkennen sie, dass die Antragsteller weder im Planaufstellungsverfahren noch im Genehmigungsverfahren beteiligt wurden und dass ihnen der angefochtene Genehmigungsbescheid auch nicht zugestellt wurde, weshalb sie nicht verpflichtet waren, binnen Monatsfrist hiergegen Widerspruch zu erheben. Erst mit der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen im Januar 2005 erlangten die Antragsteller zuverlässige Kenntnis von der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weshalb die Widerspruchsfrist –mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO- erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Die Erhebung des Widerspruchs im April 2005 –ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen- ist daher in jedem Fall als fristgerecht anzusehen. Da der Widerspruch der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung entfaltete, bestand für diese bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides, mit dem auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet wurde, keinerlei Veranlassung für ein Eilrechtsschutzverfahren. Dass die Antragsteller nach Zustellung des Widerspruchsbescheides im August 2005 zunächst –nur- fristgerecht Klage erhoben und erst 3 Wochen später den hier streitgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigung bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt haben, vermag ihr Rechtsschutzbedürfnis allein nicht in Frage zu stellen, zumal der Eilantrag nicht fristgebunden ist.

Die Antragsteller waren auch nicht verpflichtet, vor Anrufung des Gerichts noch einmal einen Aussetzungsantrag bei der Behörde zu stellen; § 80 Abs. 6 VwGO, auf den in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird, ist in Fällen der vorliegenden Art nicht einschlägig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80a Rdnrn. 21, 22 m.w.N.).

Der nach alledem zulässige Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die zur Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegebene Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere öffentliche oder private Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand von Gründen darzulegen, die über das allgemeine Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehen. Die Begründung darf sich daher insbesondere nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in formelhaften Formulierungen erschöpfen. Im Fall der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Behörde nachvollziehbar machen, weshalb trotz anfänglichen Abwartens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht länger hingenommen werden kann. Die aufgrund des Widerspruchs der Antragsteller auf Antrag der Beigeladenen nachträglich verfügte und begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides erschöpft sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid. Sie lässt vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgte und nach dem Ergebnis dieser Abwägung dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Klage der Vorrang eingeräumt wurde. Dabei wurde maßgeblich darauf abgestellt, die Beigeladenen hätten glaubhaft dargelegt, dass derzeit die Getriebe der Windenergieanlagen ausgetauscht würden, die für die Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der Nacht aller Wahrscheinlichkeit nach ursächlich gewesen seien und deretwegen die mit der Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides angeordnete Abnahmemessung noch nicht habe durchgeführt werden können. Um die erforderlichen Schallimmissionsmessungen durchführen zu können, sei es jedoch erforderlich, dass die Windenergieanlagen in Betrieb seien. Da die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzwerte für die Tageszeit bereits eingehalten werden könnten, bestehe derzeit kein Grund, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Nur so könnten ausreichende Erfahrungen mit der technischen Funktionsfähigkeit der Anlagen, insbesondere im Hinblick auf die Geräuschentwicklung, über einen ausreichenden Zeitraum gewonnen werden. Wegen der veränderlichen Wind- und Wetterverhältnisse müssten die Anlagen aber auch nachts zumindest in dem Umfang in Betrieb sein, der ausreichend sei, um die erforderlichen Messungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – bei unterschiedlichen Wind- und Wetterverhältnissen - durchführen zu können. Im Hinblick auf die seitens der Beigeladenen bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten wäre es zudem unverhältnismäßig, den Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt vollständig einzustellen, zumal die Anlagen bereits seit Januar 2005 in Betrieb seien. Um den berechtigten Interessen der Antragsteller gerecht zu werden, sei allerdings die Modifizierung des Nachtbetriebes zur Sicherstellung der Nachtruhe erforderlich und gegenüber den Interessen der Beigeladenen als Betreiber auch verhältnismäßig. Ein regulärer Betrieb nachts werde erst zugelassen werden, wenn die in Auflage 5 des Genehmigungsbescheides geforderten Schallimmissionsmessungen vorgelegt worden seien und bestätigt hätten, dass die für die Nachtzeit im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Mit dieser Begründung genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese Begründung auch materiell zutrifft, ist ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.02.1981 -22 CS 80A.1973-, GewArch 1981, 228). Das Gericht trifft nämlich im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung und prüft gerade nicht nur den Inhalt der behördlichen Vollziehungsanordnung auf deren Rechtmäßigkeit (vgl. Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998 Rdnr. 855). Bloße Unvollkommenheiten oder Ungenauigkeiten der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bleiben somit ohne Folgen, sofern deren Begründung – wie hier - die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung sowie dem privaten Interesse der Antragsteller an der Suspendierung erkennen lässt.

Ist demnach die Vollzugsanordnung nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden und nicht schon deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben, hat das Gericht bei seiner im Rahmen der §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Suspendierung und dem Interesse der begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzuwägen. Hierbei ist entscheidend auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Ergibt die Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, vermag kein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig und verletzt er die Rechtssuchenden nicht in ihren Rechten, so hat das Interesse der Beigeladenen an seinem Vollzug den Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller am vorläufigen Nichtvollzug. Sind schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist zwischen den widerstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls größeres Gewicht beigemessen werden muss und in welcher Weise diesem Interesse vorläufig Rechnung getragen werden kann.

Die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als offen zu bezeichnen. Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus, weil es ihnen unter den gegebenen Umständen, insbesondere nach den vorliegenden Teilmessungen des TÜV Süddeutschland, zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Ob die zugunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord“ in formeller und materieller Hinsicht einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, hängt davon ab, ob die Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Gefährdung ihrer durch Art. 2 Abs. 2, 14 GG geschützten Rechtsgüter durch Verletzung immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die Drittschutz vermitteln, berufen können. Dies kann nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht abschließend beurteilt werden.

Zunächst muss es offen bleiben, ob sich die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit Erfolg auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen können. Zwar spricht einiges dafür, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14.01.2004 nach der damals geltenden Rechtslage nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG hätte erteilt werden dürfen, sondern dass ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen für Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV bzw. für Anlagen der Spalte 2, u.a. wenn aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung war in Spalte 1 für die Errichtung und den Betrieb von Windfarmen mit 6 oder mehr Windenergieanlagen das förmliche Genehmigungsverfahren angeordnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.06.2004 -4 C 9.03-, DVBl. 2004, 1304, 1306) ist entscheidend für das Vorhandensein einer „Windfarm“ der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind sie soweit voneinander entfernt, dass sich die nach der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-RL) maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede Anlage für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm ist indessen auszugehen, wenn 3 oder mehr Windenergieanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (das ist in der Regel der Fall, wenn ihr Abstand den 10-fachen Rotordurchmesser unterschreitet). Was insofern für die Unterscheidung von Einzelanlagen gilt, muss ebenso für die Frage Bedeutung haben, ob im Hinblick auf die Grenzzahl der Anlagen für das einfache oder förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ein Zusammenhang dieser Art zwischen Gruppierungen von Anlagen besteht oder nicht. Hierbei ist der Betreiberfrage keine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Mit dieser Entscheidung widersprach das Bundesverwaltungsgericht der bis dahin vertretenen Ansicht, der auch der Antragsgegner gefolgt war, dass mit dem Begriff „Anlage“ nach dem BImSchG – mithin auch eine „Windfarm“ - immer nur die Anlage eines Betreibers gemeint sei. Auf den vorliegenden Fall hatte dies insoweit Auswirkungen, als in dem parallelen Genehmigungsverfahren „Windpark Wahlener Platte Süd“ der Firma ... Wind die Errichtung von 3 Windenergieanlagen genehmigt wurde, wobei der Rotordurchmesser der Windenergieanlage Nr. 5 der Firma ... Wind 77 m und deren Abstand zur nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 2 der Beigeladenen weniger als 770 m beträgt. Mithin wäre nach dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einer einheitlichen Windfarm, bestehend aus insgesamt 7 Windenergieanlagen, auszugehen gewesen. Damit wäre auch die Schwelle zwischen der Spalte 2 und der Spalte 1 der Nr. 1.6. des Anhangs zur 4. BImSchV überschritten gewesen mit der Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14.01.2004 im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG hätte erteilt werden müssen.

Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob diese Verfahrensrechtsverletzung auch drittschutzerheblich ist. Nach der bisher geltenden Rechtsprechung konnte der Einzelne nicht mit Erfolg allein wegen Fehlern im Verfahren – mit Ausnahme etwa atomrechtlicher Verfahrensbestimmungen - die gerichtliche Aufhebung drittbegünstigender Genehmigungen erreichen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung als ein vorgeschalteter Zwischenschritt unterlassen, rechtfertigte dies allein nicht den Schluss, dass die Entscheidung keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Dies bestimmte sich in jedem Fall nach dem maßgeblichen „Fehlerfolgenregime“, etwa den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu Mängeln im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 -4 CN 11.03-, DVBl. 2005, 386, 388). Insbesondere eine im vereinfachten Verfahren erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterlag nicht allein deshalb der Aufhebung, weil eine vollumfängliche Genehmigung nach § 10 BImSchG unterblieben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 -7 C 55 und 56/89-, BVerwGE 85, 368, 372; OVG Münster, Beschluss vom 07.01.2004 -22 B 1288/03-, NVwZ-RR 2004, 408 = BauR 2004, 804: Windenergieanlagen betreffend). Soweit nunmehr vereinzelt vertreten wird, die Bestimmungen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG hätten wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der UVP-Richtlinie einer Umweltprüfung bedürftigen Anlagen drittschützende Wirkung für die „betroffene“ Öffentlichkeit, gründet diese Auslegung, unter Hintanstellung der bis zum 26.06.2005 bestimmten nationalen Umsetzungsfrist, auf dem Einfügen von Art. 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 -7 B 12114/04-, DÖV 2005, 436 = NVwZ 2005, 1208). Andererseits sollen gleichzeitig Dritte allein durch die Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen statt einer gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 -8 A 11488/04-, DÖV 2005, 615).

Das OVG Münster hat daraufhin in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Frage, „ob eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen bisher innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist“, einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (Beschlüsse vom 15.09.2005 -8 B 417/05-, BauR 2005, 1965, und -8 B 1074/05-, zitiert nach Juris; jeweils unter Hinweis auf Beschlüsse vom 11.03.2005 -10 B 2462/04- und vom 27.04.2005 -10 B 355/05-). Entsprechendes gelte für die damit in Zusammenhang stehende weitere Frage, ob unter Berücksichtigung der am 01.07.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV – Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005 (BGBl. I, S. 1687) – ein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliege. Nach dieser Änderung ist nunmehr über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem Verfahren nach § 19 BImSchG – also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu entscheiden, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2005 -8 B 417/05-, a.a.O.).

Ausgehend von der Rechtsprechung des OVG Münster, der sich die Kammer anschließt, muss die Frage, ob sich die Antragsteller im vorliegenden Fall mit Erfolg auf eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 10 BImSchG berufen können, dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In dem hier zu entscheidenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Rechtslage insoweit als offen zu bezeichnen und vermag allein ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nicht zu begründen.

Die Antragsteller können sich auch nicht allein darauf berufen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 28.06.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windenergieanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Eine dementsprechende Vorprüfung hat der Antragsgegner mit dem Ergebnis vorgenommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Ob diese Einschätzung zutreffend und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb zu Recht unterblieben ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz vermittelt, denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 01.07.2002 -10 B 788/02-, NVwZ 2003, 361 = BauR 2002, 1669, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 -4 C 19.94-, BVerwGE 100, 370 ff. und vom 23.04.1997 -11 A 7.97-, BVerwGE 104, 337 ff. (346); Beschluss vom 16.11.1998 -6 B 110.98-, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.11.1997 -21 D 10/95.AK-; Beschlüsse vom 30.12.1997 -10a D 41/95.NE-, BRS 59 Nr. 2 und vom 04.11.1999 -7 B 1341/99-; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.02.2004 -8 LA 206/03-, NVwZ-RR 2004, 407).

Damit rückt entscheidend in den Mittelpunkt, ob die Antragsteller durch die zugunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord“ in materiell-rechtlicher Hinsicht unzumutbar in ihren geschützten Nachbarrechten betroffen werden. Auch dies kann nach der derzeitigen Erkenntnislage allerdings nicht abschließend beurteilt werden.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die – hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter, weshalb die Antragsteller in ihren Rechten verletzt wären, wenn die zugunsten der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift nicht hinreichend beachten würde. Ob dies hier der Fall ist, insbesondere, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen die Grenze der „erheblichen“ Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das den Antragstellern noch zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die „auf der sicheren Seite“ liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher „Serienstreuung“) versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA-Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund deren das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels –d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag- an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsobjekt einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 -8 A 11488/04-, DÖV 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 -7 A 2127/00-, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 -22 B 1288/03-, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 -10 B 2151/03-, zitiert nach Juris).

Ob nach diesen Maßstäben eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windenergieanlagen anzunehmen ist, kann erst im Hauptsacheverfahren – evtl. nach Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens - abschließend geklärt werden. Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen.

Das der Genehmigung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass der Immissionsgrenzwert von 40 dB(A) am Wohnort der Antragsteller mit einem prognostizierten Beurteilungspegel von maximal 38,4 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird. Der Gutachter ist dabei zutreffend von den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet ausgegangen, da der Ortsteil Wahlen, in dem die Antragsteller wohnen, im Bebauungsplan der Gemeinde A-Stadt als ein solches ausgewiesen ist. Gemäß Nr. 6.1 d TA-Lärm betragen die Richtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Die im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage eines Immissionsrichtwertes von nachts 37 dB(A) für den Ortsbereich Wahlen verleiht den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren keine stärkere Rechtsposition. Zunächst hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im Genehmigungsbescheid aufgeführten Pegel von 37 dB(A) für den Ortsbereich Wahlen um einen Teilimmissionspegel handele. Da die insgesamt 7 Windenergieanlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung nach der damals herrschenden Meinung nach Betreibern aufzuteilen gewesen seien, habe logischerweise für einen Teil der gesamten Anlage nicht der höchstzulässige Lärmpegel festgesetzt werden können. Die Teilimmissionspegel aus beiden angefochtenen Genehmigungen bedingten einen an den Immissionspunkten ankommenden Pegel von 40 dB(A). Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die den Betreiber belastende Auflage im Genehmigungsbescheid nicht an die Nachbarschaft gerichtet und kein den einzelnen Nachbarn begünstigender Verwaltungsakt ist, der im Streit um die Aufhebung der Genehmigung wegen der Verletzung nachbarschützender Vorschriften beachtlich sein könnte. Ein Nachbar kann die behördliche Zulassung einer emittierenden Anlage nur dann mit Erfolg verhindern, wenn er durch deren Betrieb in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Hat er nach der Situationsgebundenheit seiner Rechtsposition Lärmimmissionen -hier bis zum Richtwert von 40 dB(A)- hinzunehmen, wird er durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn der zugelassene Betrieb diesen Richtwert einhält. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des einzelnen Nachbarn auf gerichtliche Aufklärung und Feststellung, ein zugunsten der Nachbarschaft in der Genehmigung festgesetzter weitergehender Schutz könne nicht mit der nötigen Sicherheit eingehalten werden, gibt es nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 10.03.2006 -1 K 15/04-).

Ob das schalltechnische Gutachten vom 25.02.2003 alle Voraussetzungen erfüllt, die nach der oben zitierten Rechtsprechung an eine sichere Prognose der Immissionsbelastungen zu stellen sind, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Zwar geht das Gutachten für seine Prognose zutreffend von dem Schallleistungspegel aus, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist (zugrunde gelegt wurde eine Untersuchung der Wind-Consult GmbH, in welcher drei unabhängige Messungen an den Windenergieanlagen des Typs GE Wind Energy 1.5 sl dokumentiert sind; hiernach beträgt der maximale Schallleistungspegel dieses Typs 104 dB(A)). Gemäß der Empfehlung des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ wurde der ermittelte Schallleistungspegel sodann um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) erhöht, um die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung auszuschließen. Ein Ton- oder Impulszuschlag wurde hingegen wegen einer Entfernung von mehr als 300 m zur nächstliegenden Wohnbebauung nicht berücksichtigt. Sodann wurden Ausbreitungsrechnungen zur Ermittlung der durch den Betrieb der Windenergieanlagen verursachten Geräuscheinwirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten auf der Basis der DIN ISO 9613-2 durchgeführt, wobei aus dem Gutachten nicht hervorgeht, ob diese nach den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 erfolgt sind (vgl. insoweit auch die Erläuterung des schalltechnischen Gutachtens durch die Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 28.07.2005, Bl. 188-189 der Verwaltungsunterlagen, wo am Ende ausgeführt ist, dass –abweichend von dem beschriebenen Vorgehen- seit einiger Zeit Berechnungen gemäß dem alternativen Verfahren der TA Lärm durchgeführt würden). Daher kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die in dem Gutachten getroffene Prognose, wonach der einschlägige Nachtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, „auf der sicheren Seite“ liegt.

Darüber hinaus darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass unmittelbar nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen technische Probleme aufgetreten waren, die dazu geführt hatten, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzen – zumindest nachts - nicht eingehalten werden konnten und das Geräusch einzelner Anlagen zudem eine starke Tonhaltigkeit aufwies. Aufgrund berechtigter Anwohnerbeschwerden wurden daraufhin mehrere Anlagen – darunter auch zwei Anlagen der Beigeladenen - vorübergehend – bis zum Abschluss von Reparaturarbeiten - außer Betrieb genommen, wodurch sich auch die erforderlichen Abnahmemessungen durch eine nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebene Messstelle immer weiter verzögert hatten. Zwar liegen mittlerweile Teilmessungen des TÜV Süddeutschland vor, die zu dem Ergebnis kommen, dass bei Nachtbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit an den Immissionspunkten im Ortsbereich Rissenthal eingehalten werden. Eine abschließende Messung im Ortsbereich Wahlen, in dem die Antragsteller wohnen, ist allerdings bislang nicht erfolgt. Solange eine solche Messung nicht vorliegt, kann die Frage, ob die Antragsteller durch Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windenergieanlagen unzumutbar beeinträchtigt werden, nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Auf die Qualität der Messungen, die die Antragsteller in Eigenregie durchgeführt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

Ist nach alledem hinsichtlich der Lärmimmissionen von einer offenen Rechtslage auszugehen, so können sich die Antragsteller auf weitere Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windenergieanlagen nicht mit Erfolg berufen.

Insbesondere ist keine Beeinträchtigung durch unzulässigen Schattenwurf zu erwarten. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schattenwurfprognose vom 06.03.2003 gelangt zu dem Ergebnis, dass für den Ortsbereich Wahlen im ungünstigsten Fall eine Beschattungsdauer von maximal 15 h pro Jahr bzw. 18 min pro Tag (im südwestlichen Teil von Wahlen) sowie von maximal weniger als 19 h pro Jahr bzw. 26 min pro Tag (im südlichen Teil von Wahlen) anzunehmen ist. Solche Werte sind nach den Hinweisen des Arbeitskreises Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen zumutbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005 -10 B 2462/04-, unter Hinweis auf Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, Nr. 5.2.2).

Mit Blick auf die Entfernung der Windenergieanlagen zum Wohngebäude der Antragsteller (ca. 750 m) spricht auch nichts für eine erdrückende Wirkung bzw. konkrete Gefahren durch Eiswurf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 -7 B 12114/04-, a.a.O.; Urteil vom 19.01.2006 -1 A 10845/05.OVG-).

Soweit die Antragsteller ferner einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme rügen, ist zu berücksichtigen, dass das Bauplanungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen weitergehenden Schutz als das Immissionsschutzrecht vermittelt. Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 -4 C 74.78-, BVerwGE 68, 58).

Was das Vorbringen der Antragsteller im Übrigen angeht, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der betroffene Nachbar Abwehransprüche gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung nur aus solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften herleiten kann, die –bezogen auf den konkreten Fall- zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Eine Aufhebung der Genehmigung wegen Verstoßes gegen nicht nachbarschützende Vorschriften kann er dagegen nicht verlangen. Mangels Nachbarschutzes können sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren daher nicht auf eine Nichtbeachtung von Belangen der Raumordnung, einen Eingriff in die Landschaft und die Vogelwelt sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes berufen.

Nach alledem steht fest, dass die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit des genehmigten Vorhabens derzeit allein im Hinblick auf die von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller sowie im Hinblick auf die Verletzung eventuell drittschützender Verfahrensrechte nicht abschließend beantwortet werden kann. Wegen der insoweit offenen Rechtslage muss eine nicht an den Erfolgsaussichten orientierte allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Diese Interessenabwägung fällt hier zum Nachteil der Antragsteller aus, weil es ihnen unter den gegebenen Umständen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Für eine Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Antragsteller spricht zunächst, dass die nunmehr vorliegenden Teilmessungen des TÜV Süddeutschland zu dem Ergebnis kommen, dass bei Nachtbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit an den Immissionspunkten im Ortsbereich Rissenthal eingehalten werden. Zwar ist damit noch keine Aussage für den Ortsbereich Wahlen getroffen, in dem die Antragsteller wohnen. Den Messergebnissen lässt sich jedoch entnehmen, dass die Störgeräusche, die infolge technischer Probleme bei mehreren Windenergieanlagen aufgetreten waren und dazu geführt hatten, dass die Immissionsgrenzwerte zur Nachtzeit zunächst an allen Immissionspunkten nicht eingehalten werden konnten, durch den –zwischenzeitlich erfolgten- Austausch der Getriebe offenbar behoben werden konnten. Dafür spricht auch die in den Verwaltungsunterlagen (Bl. 197) dokumentierte Aussage mehrerer Anwohner in Wahlen und Rissenthal, dass nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Hinzu kommt, dass die Anlagen Nr. 1 und Nr. 3 der Beigeladenen, die dem Wohnanwesen der Antragsteller am nächsten gelegen sind, zur Nachtzeit weiterhin abgeschaltet werden; bis zur Vorlage entsprechender Messungen auch im Ortsbereich Wahlen dürfen diese beiden Anlagen nachts nur zu Messzwecken betrieben werden. Da die Antragsteller bislang nicht vorgetragen haben, dass infolge der Lärmbelastung konkrete Gesundheitsstörungen bei ihnen eingetreten seien, ist es ihnen bei dieser Sachlage zumutbar, den Betrieb der Windenergieanlagen in der derzeitigen Form bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung ist im Hinblick auf ihre bisherigen Investitionen und die laufenden Betriebskosten im vorliegenden Fall höher zu bewerten.

Im Hinblick darauf, dass die dem Wohnanwesen der Antragsteller am nächsten gelegenen Anlagen Nr. 1 und Nr. 3 der Beigeladenen zur Nachtzeit weiterhin abgeschaltet werden, sieht die Kammer auch keine Veranlassung zur Anordnung einer erneuten Sicherungsmaßnahme gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben, entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladenen haben einen Antrag gestellt (Bl. 125 d.A.) und sind somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327). Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

I. Gegen die in der Sache ergangene Entscheidung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis zu.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm- Straße 15, 66740 Saarlouis, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

II. Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

Diese Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.