Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 30.05.2006 – 1 K 34/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente von der Beklagten.
Ihr am ... 2004 verstorbener Ehemann, ehemals Zahnarzt, war Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Beklagten und zahlte während seiner beruflichen Tätigkeit Pflichtbeiträge.
Die Klägerin hatte mit dem Verstorbenen erstmalig am ... 1960 die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde am ....1977 geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt. Am ...1993 heiratete die Klägerin erneut ihren geschiedenen Ehemann. Diese Ehe hatte bis zu dessen Tod Bestand. Im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung bezog der Ehemann bereits seit dem 01.07.1989 eine Altersrente von der Beklagten.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2004 eine Witwenrente. Mit Bescheid vom 14.10.2004 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, nach § 23 Ziff. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in der zur Zeit gültigen Fassung vom 01.07.1989, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2004 (im Folgenden: Satzung), habe der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Mitglied des Versorgungswerks erst nach Beginn der Altersrente geschlossen habe, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.10.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, § 23 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zur verfassungsmäßigen Auslegung seien die Satzungen der Ärztekammern von Westfalen-Lippe, Bremen, Niedersachsen, Bandenburg oder Hessen sowie die der Nordrheinischen Ärzteversorgung heranzuziehen, bei deren Anwendung der Klägerin ein Anspruch auf Witwenrente zukomme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist darin u.a. ausgeführt, § 23 Ziff. 3 Satz 1 der Satzung sei seinerzeit dem Beamtenrecht entnommen worden und verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Noch heute beinhalte § 19 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG eine vergleichbare Regelung. Insgesamt liege kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung von Hinterbliebenen, deren Ehe vor oder nach Eintritt des Verstorbenen in den Ruhestand geschlossen worden sei, sei darin sachlich begründet, dass nach dem Eintritt in den Ruhestand keine Beitragszahlungspflicht mehr bestehe. Auch im Hinblick auf die erste Ehe stehe der Klägerin keine Hinterbliebenenrente zu, da die Satzung der Beklagten eine solche nicht vorsehe; verfassungsrechtlich sei eine an die erste Eheschließung anknüpfende Versorgung ebenfalls nicht geboten.
Am 18.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist der Auffassung, in ihrem besonderen Fall sei die zweite Ehe lediglich als Fortsetzung der ersten anzusehen und von daher bei der Hinterbliebenenversorgung ein Zusammenleben beider Eheleute von über 28 Jahren zu berücksichtigen. Zumindest stehe ihr aber im Hinblick auf ihre 17 Jahre dauernde erste Ehe eine Witwenrente zu.
Die Satzung der Beklagten widerspreche in mehrfacher Weise verfassungsrechtlichen Grundsätzen: Zum einen verstoße sie, bezogen auf die zweite Ehe, gegen den Gleichheitsgrundsatz, da andere Satzungen vergleichbarer Versorgungswerke in anderen Bundesländern günstigere Regelungen beinhalteten, deren Anwendung im Falle der Klägerin zu einer Witwenrente führen würden. Es könne nicht rechtens sein, dass die Klägerin nur deshalb versorgungsmäßig schlechter gestellt sei, weil ihr Ehemann zufällig im Saarland eine zahnärztliche Praxis betrieben habe. Sämtliche Satzungen von Versorgungswerken müssten hinsichtlich der wichtigsten Leistungsbereiche übereinstimmende Regelungen aufweisen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die Satzung keine Regelung für den Fall vorsehe, dass ein Mitglied des Versorgungswerks nach Eintritt in den Ruhestand eine Frau wieder heirate, mit der er bereits während der Zeit seiner Berufstätigkeit einmal verheiratet gewesen sei. Auch verstoße die Satzung gegen Art. 6 GG, weil sie hinsichtlich vor dem 01.07.1977 geschiedener Ehen, bei denen bei der Scheidung noch kein gesetzlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, keine Übergangsregelung in Gestalt einer Hinterbliebenenversorgung beinhalte. Zum Wesen der Ehe gehöre die Gleichberechtigung beider Partner, welche auch im gesetzlichen Versorgungsausgleich Ausdruck gefunden habe. Wenn nun die Klägerin, obwohl sie während ihrer 17 Jahre dauernden ersten Ehe zu den monatlichen Beitragszahlungen ihres Ehemannes an die Beklagte mit beigetragen habe, keine Hinterbliebenen- bzw. Altersversorgung erhalte, weil es im Zeitpunkt der Scheidung der ersten Ehe noch keine gesetzliche Regelung über einen Versorgungsausgleich gegeben habe, so sei dies rechtswidrig. Darin liege gleichzeitig auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG, da die Klägerin ohne sachlichen Grund ungleich gegenüber den geschiedenen Ehefrauen behandelt werde, zu deren Gunsten nach dem 01.07.1977 bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei.
Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei darin zu sehen, dass die Klägerin von der Bundesanstalt für Angestellte nach den für diese maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sehr wohl eine Witwenrente erhalte, während die Beklagte eine solche verweigere.
Der Hinweis der Beklagten auf § 19 BeamtVG, dem die Satzung der Beklagten nachgebildet worden sei, gehe fehl, da die Beamtenversorgung mangels Beitragszahlung durch die Beamten mit der Versorgung der Ärzte nicht vergleichbar sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2005 zu verpflichten, ihr eine Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung verstößt § 23 Ziff. 3 Satz 1 der Satzung nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Die Vorschrift sei seinerzeit dem Beamtenrecht entnommen worden. Noch heute regele § 19 Abs. 1 Ziff. 2 BeamtVG, dass die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit keinen Anspruch auf Witwengeld habe, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen seien zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Insbesondere verstoße die Versagung einer Hinterbliebenenrente für Witwen, deren Ehe erst nach Beginn der Altersrente des Versorgungswerksmitglieds geschlossen worden sei, nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Hinterbliebenen, deren Ehe vor oder nach dem Beginn des Bezugs der Altersrente geschlossen worden sei, darin, dass nach Eintritt in den Ruhestand keine Pflicht bzw. Möglichkeit mehr bestehe, weiterhin Beiträge zum Versorgungswerk zu zahlen. Dies sei versicherungsmathematisch zu berücksichtigen.
Auch stehe der Klägerin im Hinblick auf ihre erste Ehe keine Hinterbliebenenrente zu. Zwar enthielten die Satzungen anderer Versorgungswerke zum Teil Regelungen, die einem früheren Ehegatten eines Mitglieds, dessen Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei, nach dem Tod des Mitglieds unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenanspruch zubilligten; derartiges sehe jedoch die Satzung der Beklagten nicht vor und sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Versorgungswerke der freien Berufe beruhten auf landesgesetzlicher Grundlage. Der Landesgesetzgeber und der Satzungsgeber seien durch Art. 3 GG nicht gehindert, die Hinterbliebenenversorgung abweichend von Vorschriften des Bundes oder anderer Länder zu regeln, die diese für vergleichbare Sachverhalte in deren Bereich erlassen hätten. Der Gleichheitssatz binde den Normgeber nur in dessen Kompetenzbereich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.10.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach dem als Rechtsgrundlage für eine Hinterbliebenenversorgung allein in Betracht kommenden, aufgrund der Ermächtigung in § 6 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) erlassenen § 23 der Satzung der Beklagten in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 01.01.2004 steht der Klägerin kein Anspruch auf Witwenrente zu. Zwar ist die Klägerin die Witwe eines Pflichtmitglieds der Beklagten und sieht § 23 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich die Gewährung einer Witwenrente als Hinterbliebenenversorgung vor. Einem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente steht jedoch § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung entgegen, wonach der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. Letzteres trifft auf die im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes bestehende Ehe zu. Diese wurde erst am 19.08.1993 geschlossen; bereits zuvor, nämlich seit dem 01.07.1989, bezog der Ehemann eine Altersrente von der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese zweite Ehe nicht als bloße „Fortsetzung“ der am 25.05.1960 geschlossenen und am 16.06.1977 geschiedenen ersten Ehe angesehen und somit der Prüfung eines Witwengeldanspruchs nicht undifferenziert eine einheitliche Ehedauer von über 28 Jahren zugrunde gelegt werden. Die erste Ehe war vielmehr mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, das rechtsgestaltend wirkt, gemäß § 1564 S. 2 BGB bzw. zuvor § 41 Satz 2 EheG (endgültig) aufgelöst. Die Scheidung bedeutete, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht lediglich eine durch die Wiederheirat beseitigte Störung der Ehe, sondern bewirkte die Trennung des Bandes der ersten Ehe mit der Folge, dass die ehemals an diese erste Ehe anknüpfende Anwartschaft auf Witwengeld erloschen ist. Bei der Wiederheirat handelt es sich nicht um eine Wiederherstellung oder Heilung der geschiedenen Ehe, sondern um eine erneute (anderweitige) Eheschließung. Rechtlich können diese beiden Ehen nicht –wie die Klägerin dies möchte- als nur eine angesehen werden. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die insgesamt 28 gemeinsamen Ehejahre, ist kein Raum für eine andere Beurteilung.
Aus der 1977 geschiedenen Ehe ist rechtlich keine „Witwe“ des Versorgungswerksmitglieds vorhanden, sondern nur eine geschiedene Ehefrau. Unter einer „Witwe“ versteht man nur die Frau, die kraft der zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungswerksmitglieds bestehenden Ehe mit ihm verbunden war. Eine geschiedene Ehefrau ist keine Hinterbliebene i.S.v. § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Zwar können die Witwe und die geschiedene Ehefrau tatsächlich dieselbe Person sein, wie dies vorliegend der Fall ist. Dies ist aber ohne Einfluss auf die rechtlich gebotene Differenzierung.
Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 –VI C 57.66-, E 38, 346 ff sowie zu der vergleichbaren Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 19 BeamtVG, Rz 20, 21 23 m.w.N.
Dementsprechend kann die Klägerin sich zur Begründung eines Witwengeldanspruchs nicht darauf berufen, bereits während ihrer ersten Ehe 17 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammengelebt und während dieser Zeit auch Anteil an dessen Beitragszahlungen gehabt zu haben.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass anlässlich der Scheidung der ersten Ehe kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, weil die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich erst zum 01.07.1977 in Kraft traten und die erste Ehe der Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt geschieden worden war. Die Satzung der Beklagten sieht eine „Geschiedenenwitwenrente“ nicht vor und zwar auch nicht für die vor dem Stichtag 01.07.1977 geschiedenen Ehefrauen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind berufsständische Versorgungswerke auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für die nach früherem Eherecht geschiedenen Ehefrauen ihrer Mitglieder eine „Geschiedenenwitwenrente“ vorzusehen; auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vor dem 01.07.1977 geschiedenen, ebenso wie die später geschiedenen, Ehefrauen während der Ehezeit in Folge einer gemeinsamen Haushaltsführung in der Regel Anteil an den monatlichen Beitragszahlungen des Ehemannes hatten, bedurfte es keiner entsprechenden Übergangsregelung. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Unterschiede, die aus der zeitlichen Begrenzung des Versorgungsausgleichs i.S.v. § 1587 BGB auf die ab 01. Juli 1977 geschiedenen Ehen folgen, nicht gegen Art. 3 und Art. 6 GG verstoßen und dass ein Normgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, die nach dem früheren Eherecht Geschiedenen an Versorgungsanwartschaften eines Versorgungsberechtigten zu beteiligen. Die gegen das Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02.10.1991
-1 BvR 1281/91- m.w.N. aus der bisherigen Rechtsprechung
nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Satzung eines Versorgungswerks, die für vor dem 01.07.1977 von einem Mitglied geschiedene Ehefrauen keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Hinterbliebenenrente vorsehen, keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt; insbesondere verstoße der Ausschluss weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schutz der Ehe gebiete es nicht, für den Fall des Versterbens eines vor dem 01.07.1977 geschiedenen Mitglieds dessen geschiedener Frau eine –anteilige- Witwenrente zu gewähren. Auch das frühere Eherecht, das keinen Versorgungsausgleich gekannt habe, habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den der Art. 3 und 6 GG genügt. Für eine durch Satzung geregelte Hinterbliebenenversorgung könne kein schärferer Maßstab gelten. Bei einer vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehe habe die Frau nicht damit rechnen können, an einer späteren Witwenrente teilzuhaben. Diese frühere Rechtslage habe der Satzungsgeber zum Anlass für die ungleiche Behandlung der vor dem 01.07.1977 geschiedenen Frauen gegenüber den Witwen nehmen dürfen. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten solle. Der für die Einführung des Versorgungsausgleichs gewählte Stichtag halte den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG stand. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass berufsständische Versorgungswerke verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sind, für die nach früherem Eherecht geschiedenen Ehefrauen eine „Geschiedenenwitwenrente“ vorzusehen oder sie in sonstiger Weise an den Versorgungsanwartschaften des Mitglieds zu beteiligen
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.1991 -1 B 159/90- m.w.N., sowie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1994 -9 S 2764/92-, jeweils bei Juris.
Ob es insoweit andere Lösungsmöglichkeiten gibt, die dem allgemeinen Gleichheitssatz genauso gut oder sogar besser entsprechen, ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ohne Belang
vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 02.10.1991, a.a.O.
Aus dem Umstand, dass andere Altersversorgungssysteme für vor dem 01.07.1977 geschiedene Frauen Ansprüche auf eine anteilige Rente oder wie etwa § 22 Abs. 2 BeamtVG auf einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Unterhaltsbeitrag vorsehen, kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung herleiten.
Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für einen Normgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, die Regelungen eines anderen Gesetzeswerkes zu übernehmen. Eine solche Pflicht zur Übernahme kann selbst für den Fall nicht begründet werden, dass die Regelung eines anderen Normwerks sachgerecht erscheint. Damit würde nämlich der dem Normgeber zustehende Regelungsspielraum auf dasjenige Modell eingeengt, das dem Gleichheitssatz am besten entspricht, sofern dieses nur in einem anderen Normwerk bereits verwirklicht wäre. Eine solche Beschränkung des dem Normgeber zustehenden Spielraumes lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Vielmehr bindet der Gleichheitssatz den Normgeber nur in dessen Kompetenzbereich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23.11.2002 -6 C 9/01- , NJW 2002, 2193 ff m.w.N.; sowie auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.1997 -9 S 1549/96-, und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2001 -8 LA 1699/01-, jeweils bei Juris.
Die Beklagte war daher nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei ihrer Satzungsgebung von Vorschriften des Bundes oder denen von Versorgungswerken anderer Bundesländer abzuweichen, die diese für vergleichbare Sachverhalte in ihrem Gesetzgebungsbereich erlassen haben. Etwas anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht daraus, dass Mitglieder der ärztlichen Versorgungswerke, wenn sie ihre Praxis in ein anderes Bundesland verlegen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, ihre bei dem Versorgungswerk ihrer ersten Niederlassung erworbenen Versorgungsanwartschaften auf das im Bundesland der neuen Niederlassung bestehende Versorgungswerk zu übertragen. Für Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Hinterbliebenenversorgung sind ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen in der Satzung der Beklagten maßgeblich.
Nach alledem steht der Klägerin im Hinblick auf ihre erste Ehe kein Versorgungsanspruch gegen die Beklage zu.
Die zweite Ehe, die die Klägerin 1993 geschlossen hat, konnte –wie bereits dargelegt- gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten einen Witwengeldanspruch nicht zur Entstehung bringen, weil das Mitglied des Versorgungswerks zum Zeitpunkt dieser Eheschließung bereits Altersrente bezog.
Entgegen der Annahme der Klägerin verstößt die genannte Vorschrift ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht –wie die Klägerin meint- dadurch verletzt, dass andere Satzungen vergleichbarer Versorgungswerke (etwa der Ärztekammern von Westfalen-Lippe, Bremen, Niedersachsen, Brandenburg, Essen oder der Nordrheinischen Ärzteversorgung) günstigere Regelungen beinhalten, deren Anwendung im Falle der Klägerin zu einer Witwenrente führen würde. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie von der Bundesanstalt für Angestellte eine Witwenrente erhalte und im Hinblick darauf auch die Beklagte eine solche nicht verweigern dürfe. Wie bereits ausgeführt bindet der Gleichheitssatz den Normgeber nur in dessen Kompetenzbereich. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich daher keine Pflicht der Beklagten herleiten, ihre Hinterbliebenenversorgung den Regelungen anderer Versorgungswerke oder der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Vielmehr war sie auch für den Problembereich der sogenannten „Nachheirat“ durchaus befugt, von den diesbezüglichen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Versorgungswerke abzuweichen.
vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 03.07.1998 -1 B 54/98-, bei Juris.
Die Regelung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil innerhalb des Normbereichs der Beklagten Witwen, deren Ehe nach Eintritt des Versorgungswerksmitglieds in den Ruhestand geschlossen wurde, anders behandelt werden als diejenigen, die ein Versorgungswerksmitglied vor Beginn dessen Altersrentenbezugs heirateten. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Da die zu vergleichenden Lebenssachverhalte einander nie in allen, sondern stets nur in einigen Merkmalen gleichen, ist es Sache des Normgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen
BVerwG, Urteil vom 23.01.2002, a.a.O.
Dabei kommt dem Satzungsgeber eines berufständischen Pflichtversorgungssystems ein relativ weiter Spielraum zu, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind. Für eine Ungleichbehandlung von Witwen, deren Ehen vor oder nach Eintritt des Versorgungswerksmitglieds in den Ruhestand geschlossen wurden, sind durchaus sachliche Gründe gegeben.
Auszugehen ist dabei davon, dass das Interesse des einzelnen Mitglieds an einer angemessenen Versorgung auch eines spät geheirateten Ehepartners dem Interesse der Gemeinschaft der übrigen Mitglieder des Versorgungswerks gegenüber steht, Versorgungszusagen mit dem Ziel eines kalkulierbaren und möglichst niedrigen finanziellen Aufwands zu begrenzen
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.08.1989 -12 K 1741/87- m.w.N.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in diesem Spannungsfeld die Grenzziehung so erfolgt, dass eine Witwenrente ausgeschlossen wird, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Mitglieds in den Ruhestand geschlossen wurde. Zum Einen kann, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, ein Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass gemäß § 13 Abs. 7 der Satzung der Beklagten nach dem Eintritt in den Ruhestand weder Pflichtbeiträge zu entrichten sind, noch freiwillige Beiträge gezahlt werden können, wohingegen ein Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten, das vor Eintritt des Versorgungsfalles heiratet, weiterhin zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenenversorgung anknüpfend daran, ob das Mitglied nach seiner Eheschließung noch Versorgungsabgaben im Rahmen der berufständischen Solidargemeinschaft erbringt oder nicht, ist angesichts der Tatsache, dass diese Abgabe der Aufbringung der Renten - auch der Witwenrente der Ehefrau - dient, unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht zu beanstanden
VG Koblenz, Urteil vom 22.07.1977 - 2 K 101/76 -.
Zum Anderen wird mit der Vorschrift gleichzeitig verhindert, dass die Versorgungslast, die das Versorgungswerk der Beklagten für die aktiven Mitglieder und deren Angehörigen übernimmt, dadurch unangemessen erhöht wird, dass ein schon im Ruhestand befindliches Mitglied durch eine Eheschließung nach Beendigung der Berufstätigkeit einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte, insbesondere bei einer jungen „nachgeheirateten Witwe“, recht erheblich sein und müsste versicherungsmathematisch mit der Folge höherer Pflichtbeiträge aller Versorgungswerksmitglieder berücksichtigt werden. Auch dies ist ein nachvollziehbarer Grund für die vorgenommene Differenzierung
vgl. zu entsprechenden Regelungen im Beamtenversorgungsrecht: BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O..
Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten verstößt auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie auf die Wiederverheiratung geschiedener Eheleute angewendet wird. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG scheidet bereits wegen der durch die Ehescheidung eintretenden (oben dargelegten) rechtlichen und tatsächlichen Zäsur aus
vgl. zu dieser Problematik ebenfalls BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O..
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie könnte die in Rede stehende Ausschlussklausel dann keine Anerkennung finden, wenn sie eine Schädigung oder Beeinträchtigung der Ehe mit sich brächte. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau eines Mitglieds des Versorgungswerks einen von der Eheschließung erhofften materiellen Vorteil nicht erhält. Ein im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG unzulässiger Zwang setzt vielmehr im Allgemeinen voraus, dass die Beteiligten in Folge der Eheschließung einen Nachteil erleiden, den sie sonst nicht gehabt hätten. § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten beeinträchtigt in diesem Sinne jedoch weder die Rechtsstellung des Mitgliedes des Versorgungswerks noch diejenige des spät geheirateten Ehepartners: Das Mitglied selbst behält im Falle der Heirat seinen Altersrentenanspruch, und auch der Ehepartner, der unter die Ausschlussklausel fällt, erleidet durch die Heirat keinen Nachteil, den er ohne Heirat nicht gehabt hätte; denn er hatte kein Anwartschaftsrecht auf Versorgung durch die Beklagte, das durch die Eheschließung hätte beeinträchtigt werden können. Dies gilt auch im Falle einer Wiederverheiratung geschiedener Eheleute
vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.08.1989 -12 K 1741/87- m.w.N..
Für eine Rentenzahlung im Kulanzweg - wie von der Klägerin angedeutet - besteht weder in der Satzung noch sonst eine Rechtsgrundlage, wenn auch die Folgen der Rentenversagung für die Klägerin erheblich sein mögen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.10.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach dem als Rechtsgrundlage für eine Hinterbliebenenversorgung allein in Betracht kommenden, aufgrund der Ermächtigung in § 6 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) erlassenen § 23 der Satzung der Beklagten in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 01.01.2004 steht der Klägerin kein Anspruch auf Witwenrente zu. Zwar ist die Klägerin die Witwe eines Pflichtmitglieds der Beklagten und sieht § 23 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich die Gewährung einer Witwenrente als Hinterbliebenenversorgung vor. Einem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente steht jedoch § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung entgegen, wonach der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Versorgungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. Letzteres trifft auf die im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes bestehende Ehe zu. Diese wurde erst am 19.08.1993 geschlossen; bereits zuvor, nämlich seit dem 01.07.1989, bezog der Ehemann eine Altersrente von der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese zweite Ehe nicht als bloße „Fortsetzung“ der am 25.05.1960 geschlossenen und am 16.06.1977 geschiedenen ersten Ehe angesehen und somit der Prüfung eines Witwengeldanspruchs nicht undifferenziert eine einheitliche Ehedauer von über 28 Jahren zugrunde gelegt werden. Die erste Ehe war vielmehr mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, das rechtsgestaltend wirkt, gemäß § 1564 S. 2 BGB bzw. zuvor § 41 Satz 2 EheG (endgültig) aufgelöst. Die Scheidung bedeutete, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht lediglich eine durch die Wiederheirat beseitigte Störung der Ehe, sondern bewirkte die Trennung des Bandes der ersten Ehe mit der Folge, dass die ehemals an diese erste Ehe anknüpfende Anwartschaft auf Witwengeld erloschen ist. Bei der Wiederheirat handelt es sich nicht um eine Wiederherstellung oder Heilung der geschiedenen Ehe, sondern um eine erneute (anderweitige) Eheschließung. Rechtlich können diese beiden Ehen nicht –wie die Klägerin dies möchte- als nur eine angesehen werden. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die insgesamt 28 gemeinsamen Ehejahre, ist kein Raum für eine andere Beurteilung.
Aus der 1977 geschiedenen Ehe ist rechtlich keine „Witwe“ des Versorgungswerksmitglieds vorhanden, sondern nur eine geschiedene Ehefrau. Unter einer „Witwe“ versteht man nur die Frau, die kraft der zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungswerksmitglieds bestehenden Ehe mit ihm verbunden war. Eine geschiedene Ehefrau ist keine Hinterbliebene i.S.v. § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Zwar können die Witwe und die geschiedene Ehefrau tatsächlich dieselbe Person sein, wie dies vorliegend der Fall ist. Dies ist aber ohne Einfluss auf die rechtlich gebotene Differenzierung.
Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 –VI C 57.66-, E 38, 346 ff sowie zu der vergleichbaren Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 19 BeamtVG, Rz 20, 21 23 m.w.N.
Dementsprechend kann die Klägerin sich zur Begründung eines Witwengeldanspruchs nicht darauf berufen, bereits während ihrer ersten Ehe 17 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammengelebt und während dieser Zeit auch Anteil an dessen Beitragszahlungen gehabt zu haben.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass anlässlich der Scheidung der ersten Ehe kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, weil die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich erst zum 01.07.1977 in Kraft traten und die erste Ehe der Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt geschieden worden war. Die Satzung der Beklagten sieht eine „Geschiedenenwitwenrente“ nicht vor und zwar auch nicht für die vor dem Stichtag 01.07.1977 geschiedenen Ehefrauen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind berufsständische Versorgungswerke auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für die nach früherem Eherecht geschiedenen Ehefrauen ihrer Mitglieder eine „Geschiedenenwitwenrente“ vorzusehen; auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vor dem 01.07.1977 geschiedenen, ebenso wie die später geschiedenen, Ehefrauen während der Ehezeit in Folge einer gemeinsamen Haushaltsführung in der Regel Anteil an den monatlichen Beitragszahlungen des Ehemannes hatten, bedurfte es keiner entsprechenden Übergangsregelung. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Unterschiede, die aus der zeitlichen Begrenzung des Versorgungsausgleichs i.S.v. § 1587 BGB auf die ab 01. Juli 1977 geschiedenen Ehen folgen, nicht gegen Art. 3 und Art. 6 GG verstoßen und dass ein Normgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, die nach dem früheren Eherecht Geschiedenen an Versorgungsanwartschaften eines Versorgungsberechtigten zu beteiligen. Die gegen das Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02.10.1991
-1 BvR 1281/91- m.w.N. aus der bisherigen Rechtsprechung
nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Satzung eines Versorgungswerks, die für vor dem 01.07.1977 von einem Mitglied geschiedene Ehefrauen keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Hinterbliebenenrente vorsehen, keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt; insbesondere verstoße der Ausschluss weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schutz der Ehe gebiete es nicht, für den Fall des Versterbens eines vor dem 01.07.1977 geschiedenen Mitglieds dessen geschiedener Frau eine –anteilige- Witwenrente zu gewähren. Auch das frühere Eherecht, das keinen Versorgungsausgleich gekannt habe, habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den der Art. 3 und 6 GG genügt. Für eine durch Satzung geregelte Hinterbliebenenversorgung könne kein schärferer Maßstab gelten. Bei einer vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehe habe die Frau nicht damit rechnen können, an einer späteren Witwenrente teilzuhaben. Diese frühere Rechtslage habe der Satzungsgeber zum Anlass für die ungleiche Behandlung der vor dem 01.07.1977 geschiedenen Frauen gegenüber den Witwen nehmen dürfen. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten solle. Der für die Einführung des Versorgungsausgleichs gewählte Stichtag halte den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG stand. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass berufsständische Versorgungswerke verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sind, für die nach früherem Eherecht geschiedenen Ehefrauen eine „Geschiedenenwitwenrente“ vorzusehen oder sie in sonstiger Weise an den Versorgungsanwartschaften des Mitglieds zu beteiligen
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.1991 -1 B 159/90- m.w.N., sowie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1994 -9 S 2764/92-, jeweils bei Juris.
Ob es insoweit andere Lösungsmöglichkeiten gibt, die dem allgemeinen Gleichheitssatz genauso gut oder sogar besser entsprechen, ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ohne Belang
vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 02.10.1991, a.a.O.
Aus dem Umstand, dass andere Altersversorgungssysteme für vor dem 01.07.1977 geschiedene Frauen Ansprüche auf eine anteilige Rente oder wie etwa § 22 Abs. 2 BeamtVG auf einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Unterhaltsbeitrag vorsehen, kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung herleiten.
Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für einen Normgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, die Regelungen eines anderen Gesetzeswerkes zu übernehmen. Eine solche Pflicht zur Übernahme kann selbst für den Fall nicht begründet werden, dass die Regelung eines anderen Normwerks sachgerecht erscheint. Damit würde nämlich der dem Normgeber zustehende Regelungsspielraum auf dasjenige Modell eingeengt, das dem Gleichheitssatz am besten entspricht, sofern dieses nur in einem anderen Normwerk bereits verwirklicht wäre. Eine solche Beschränkung des dem Normgeber zustehenden Spielraumes lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Vielmehr bindet der Gleichheitssatz den Normgeber nur in dessen Kompetenzbereich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23.11.2002 -6 C 9/01- , NJW 2002, 2193 ff m.w.N.; sowie auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.1997 -9 S 1549/96-, und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2001 -8 LA 1699/01-, jeweils bei Juris.
Die Beklagte war daher nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei ihrer Satzungsgebung von Vorschriften des Bundes oder denen von Versorgungswerken anderer Bundesländer abzuweichen, die diese für vergleichbare Sachverhalte in ihrem Gesetzgebungsbereich erlassen haben. Etwas anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht daraus, dass Mitglieder der ärztlichen Versorgungswerke, wenn sie ihre Praxis in ein anderes Bundesland verlegen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, ihre bei dem Versorgungswerk ihrer ersten Niederlassung erworbenen Versorgungsanwartschaften auf das im Bundesland der neuen Niederlassung bestehende Versorgungswerk zu übertragen. Für Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Hinterbliebenenversorgung sind ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen in der Satzung der Beklagten maßgeblich.
Nach alledem steht der Klägerin im Hinblick auf ihre erste Ehe kein Versorgungsanspruch gegen die Beklage zu.
Die zweite Ehe, die die Klägerin 1993 geschlossen hat, konnte –wie bereits dargelegt- gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten einen Witwengeldanspruch nicht zur Entstehung bringen, weil das Mitglied des Versorgungswerks zum Zeitpunkt dieser Eheschließung bereits Altersrente bezog.
Entgegen der Annahme der Klägerin verstößt die genannte Vorschrift ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht –wie die Klägerin meint- dadurch verletzt, dass andere Satzungen vergleichbarer Versorgungswerke (etwa der Ärztekammern von Westfalen-Lippe, Bremen, Niedersachsen, Brandenburg, Essen oder der Nordrheinischen Ärzteversorgung) günstigere Regelungen beinhalten, deren Anwendung im Falle der Klägerin zu einer Witwenrente führen würde. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie von der Bundesanstalt für Angestellte eine Witwenrente erhalte und im Hinblick darauf auch die Beklagte eine solche nicht verweigern dürfe. Wie bereits ausgeführt bindet der Gleichheitssatz den Normgeber nur in dessen Kompetenzbereich. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich daher keine Pflicht der Beklagten herleiten, ihre Hinterbliebenenversorgung den Regelungen anderer Versorgungswerke oder der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Vielmehr war sie auch für den Problembereich der sogenannten „Nachheirat“ durchaus befugt, von den diesbezüglichen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Versorgungswerke abzuweichen.
vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 03.07.1998 -1 B 54/98-, bei Juris.
Die Regelung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil innerhalb des Normbereichs der Beklagten Witwen, deren Ehe nach Eintritt des Versorgungswerksmitglieds in den Ruhestand geschlossen wurde, anders behandelt werden als diejenigen, die ein Versorgungswerksmitglied vor Beginn dessen Altersrentenbezugs heirateten. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Da die zu vergleichenden Lebenssachverhalte einander nie in allen, sondern stets nur in einigen Merkmalen gleichen, ist es Sache des Normgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen
BVerwG, Urteil vom 23.01.2002, a.a.O.
Dabei kommt dem Satzungsgeber eines berufständischen Pflichtversorgungssystems ein relativ weiter Spielraum zu, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind. Für eine Ungleichbehandlung von Witwen, deren Ehen vor oder nach Eintritt des Versorgungswerksmitglieds in den Ruhestand geschlossen wurden, sind durchaus sachliche Gründe gegeben.
Auszugehen ist dabei davon, dass das Interesse des einzelnen Mitglieds an einer angemessenen Versorgung auch eines spät geheirateten Ehepartners dem Interesse der Gemeinschaft der übrigen Mitglieder des Versorgungswerks gegenüber steht, Versorgungszusagen mit dem Ziel eines kalkulierbaren und möglichst niedrigen finanziellen Aufwands zu begrenzen
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.08.1989 -12 K 1741/87- m.w.N.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in diesem Spannungsfeld die Grenzziehung so erfolgt, dass eine Witwenrente ausgeschlossen wird, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Mitglieds in den Ruhestand geschlossen wurde. Zum Einen kann, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, ein Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass gemäß § 13 Abs. 7 der Satzung der Beklagten nach dem Eintritt in den Ruhestand weder Pflichtbeiträge zu entrichten sind, noch freiwillige Beiträge gezahlt werden können, wohingegen ein Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten, das vor Eintritt des Versorgungsfalles heiratet, weiterhin zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenenversorgung anknüpfend daran, ob das Mitglied nach seiner Eheschließung noch Versorgungsabgaben im Rahmen der berufständischen Solidargemeinschaft erbringt oder nicht, ist angesichts der Tatsache, dass diese Abgabe der Aufbringung der Renten - auch der Witwenrente der Ehefrau - dient, unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht zu beanstanden
VG Koblenz, Urteil vom 22.07.1977 - 2 K 101/76 -.
Zum Anderen wird mit der Vorschrift gleichzeitig verhindert, dass die Versorgungslast, die das Versorgungswerk der Beklagten für die aktiven Mitglieder und deren Angehörigen übernimmt, dadurch unangemessen erhöht wird, dass ein schon im Ruhestand befindliches Mitglied durch eine Eheschließung nach Beendigung der Berufstätigkeit einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte, insbesondere bei einer jungen „nachgeheirateten Witwe“, recht erheblich sein und müsste versicherungsmathematisch mit der Folge höherer Pflichtbeiträge aller Versorgungswerksmitglieder berücksichtigt werden. Auch dies ist ein nachvollziehbarer Grund für die vorgenommene Differenzierung
vgl. zu entsprechenden Regelungen im Beamtenversorgungsrecht: BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O..
Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten verstößt auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie auf die Wiederverheiratung geschiedener Eheleute angewendet wird. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG scheidet bereits wegen der durch die Ehescheidung eintretenden (oben dargelegten) rechtlichen und tatsächlichen Zäsur aus
vgl. zu dieser Problematik ebenfalls BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O..
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie könnte die in Rede stehende Ausschlussklausel dann keine Anerkennung finden, wenn sie eine Schädigung oder Beeinträchtigung der Ehe mit sich brächte. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau eines Mitglieds des Versorgungswerks einen von der Eheschließung erhofften materiellen Vorteil nicht erhält. Ein im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG unzulässiger Zwang setzt vielmehr im Allgemeinen voraus, dass die Beteiligten in Folge der Eheschließung einen Nachteil erleiden, den sie sonst nicht gehabt hätten. § 23 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten beeinträchtigt in diesem Sinne jedoch weder die Rechtsstellung des Mitgliedes des Versorgungswerks noch diejenige des spät geheirateten Ehepartners: Das Mitglied selbst behält im Falle der Heirat seinen Altersrentenanspruch, und auch der Ehepartner, der unter die Ausschlussklausel fällt, erleidet durch die Heirat keinen Nachteil, den er ohne Heirat nicht gehabt hätte; denn er hatte kein Anwartschaftsrecht auf Versorgung durch die Beklagte, das durch die Eheschließung hätte beeinträchtigt werden können. Dies gilt auch im Falle einer Wiederverheiratung geschiedener Eheleute
vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.08.1989 -12 K 1741/87- m.w.N..
Für eine Rentenzahlung im Kulanzweg - wie von der Klägerin angedeutet - besteht weder in der Satzung noch sonst eine Rechtsgrundlage, wenn auch die Folgen der Rentenversagung für die Klägerin erheblich sein mögen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.