Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 09.06.2006 – 9 K 1/06.PVL

Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit dem 03.01.2006 begonnenen Beschäftigungen der Angestellten S. Sch., J. M., B. St. und R. T. der „Gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft des Stadtverbandes S. mbH“ bei der „Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit A-Stadt und des Stadtverbandes S.“ der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1. gemäß § 80 Abs. 1 lit. b) Nr. 1 SPersVG unterliegen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Stadtverband A-Stadt und die Agentur für Arbeit A-Stadt haben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X vom 06.12.2004 eine Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage von § 44 b SGB II zur Wahrnehmung ihnen nach § 6 SGB II obliegender Aufgaben errichtet (ARGE A-Stadt; nachfolgend: ARGE). Bei der ARGE handele es sich um eine dem Stadtverband und der Agentur für Arbeit gemeinsam zugehörige Organisationseinheit, die nicht über eigenes Personal verfügt. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderliche Anzahl von Mitarbeitern wird dieser sowohl vom Stadtverband A-Stadt als auch von der Agentur für Arbeit A-Stadt zur Verfügung gestellt, wobei das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der entsendenden Körperschaft bzw. der entsendenden Behörde bestehen bleibt.

Weiter hat der Stadtverband A-Stadt mit Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2005 die „Gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft des Stadtverbandes S. mbH“ (nachfolgend: G..-GmbH) gegründet, deren Gegenstand nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages „die Schaffung, Vermittlung oder Organisationen von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Personen, die die Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII erfüllen“ zum Gegenstand hat. Zwischen der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft und der ARGE A-Stadt wurde am 15.12.2005 ein „Vertrag zur Beauftragung der Vermittlung nach § 37 SGB III (assistierte Vermittlung, Arbeitgeberbetreuung und Akquisition von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen)“ abgeschlossen.

Seit dem 03.01.2006 verrichten die Mitarbeiter S. Sch., J. M., B. St. und R. T., die von der G..-GmbH nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst als Vollbeschäftigte in vom 03.01. 2006 bis 31.12.2006 befristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigt werden (vgl. etwa den vom Beteiligten zu 2. beispielhaft vorgelegten Vertrag vom 20.12.2005 mit einem der vier Mitarbeiter, Bl. 34 ff. GA), im Rahmen des zwischen der ARGE und der G..-GmbH abgeschlossenen Vertrages vom 15.12.2005 (vgl. o.) im Wesentlichen Vermittlungstätigkeiten.

Aufgrund dahingehender „Gerüchte“ wandte sich der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 03.01.2006 an den Beteiligten zu 2. und bat um Information darüber, ob eine „erneute Personalüberlassung“ neu eingestellter Mitarbeiter der G..-GmbH an die ARGE erfolgt sei unter Hinweis darauf, dass er eine derartige Personalüberlassung für mitbestimmungspflichtig gemäß §§ 80 und 84 SPersVG halte.

Am 27.01.2006 leitete der Beteiligte zu 1. das vorliegende Verfahren ein und berief sich darauf, die genannten Mitarbeiter der G..-GmbH unterstünden wie alle der ARGE von Seiten des Stadtverbandes S. zur Verfügung gestellten Mitarbeiter der Teamleitung der ARGE, nähmen an Teamsitzungen teil, würden gemeinsam mit den Angestellten des Stadtverbandes geschult und arbeiteten arbeitsteilig mit den Mitarbeitern des Stadtverbandes zusammen. Die Personalsachbearbeitung finde auch für diese Mitarbeiter im Personalamt des Stadtverbandes statt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der ARGE unterstünden sie dem Weisungsrecht des Stadtverbandes. Die betreffenden Mitarbeiter seien somit in die Dienststelle des Beteiligten zu 2. eingegliedert. Ihre Beschäftigung bei der ARGE unterliege daher der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 b Nr. 1 SPersVG. Der Beteiligte zu 2. sei daher vor Aufnahme ihrer Beschäftigung verpflichtet gewesen, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, was bislang nicht geschehen sei.

Weiter führt er an, bei dieser Verletzung des Mitbestimmungsrechtes handele es sich nicht um einen Einzelfall; bereits im April und Mai 2005 seien insgesamt 23 Mitarbeiter der G..-GmbH zwecks Einsatz in der ARGE eingestellt worden und das Mitbestimmungsverfahren durch den Beteiligten zu 2. erst nach der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens (vgl. die beigezogene Akte 9 K 3/05.PVL) nachgeholt worden. Er habe den Eindruck, dass mit der Mitarbeiterüberlassung durch die G..-GmbH seine Mitbestimmungsrechte umgangen werden sollten. Tatsächlich seien die betreffenden Mitarbeiter in den Stadtverband eingegliedert und würden von diesem in der ARGE eingesetzt, wie sich dies insbesondere aus dem Organigramm der ARGE A-Stadt vom 01.01.2006, in dem die fraglichen Mitarbeiter unter der Überschrift „Arbeitgeberservice ARGE – Hauptamt“ im Bereich „Akquise von Arbeits- und Ausbildungsstellen – Hauptamt“ aufgeführt seien, ergebe. Daraus folge, dass die genannten Mitarbeiter in die ARGE eingegliedert seien. Für den Fall, dass der Beteiligten zu 2. einen Teilbereich der der ARGE nach den Vorschriften des SGB II obliegenden Aufgaben ausgegliedert und auf die G..-GmbH übertragen habe, gelange man zu einem Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. nach § 84 Nr. 7 SPersVG.

Der Beteiligte zu 1. beantragt schriftsätzlich:

„1. Es wird festgestellt, dass die am 02.01.2006 begonnene Beschäftigung von Angestellten der „Gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft des Stadtverbandes S. mbH“ bei der „Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit A-Stadt und des Stadtverbandes S.“ (ARGE A-Stadt) der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 b Nr. 1 SPersVG unterliegt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Beschäftigung der unter Ziffer 1. genannten Arbeitnehmer bei der ARGE A-Stadt nachzuholen.“

Der Beteiligte zu 2. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Antrag zurückzuweisen.

Unter Berufung darauf, dass sich der vorliegend zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von dem im Verfahren 9 K 3/05.PVL unterscheide, tritt er der vom Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung, es handele sich um eine „weitere Verletzung des Mitbestimmungsrechtes,“ entgegen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Personalmaßnahme nicht durch den Beteiligten zu 2. sondern durch die G..-GmbH, einer rechtlich selbstständigen Kapitalgesellschaft, die berechtigt und in der Lage sei, eigenes Personal zu beschäftigen, getätigt worden sei. Aus dem von dieser mit der ARGE am 15.12.2005 geschlossenen Vertrag zur Beauftragung der Vermittlung nach § 37 SGB III habe der Beteiligte zu 1. im Hinblick auf die diesbezügliche Einstellung von Mitarbeitern den falschen Schluss gezogen, es handele sich um eine erneute Integration von Personal der G..-GmbH in die ARGE. In den Stellungnahmen der ARGE vom 16.01.2006 und der G..-GmbH vom 02.02.2006 sei klargestellt, dass die fraglichen Mitarbeiter nicht in die ARGE integriert seien. Diese unterstünden dem Geschäftsführer der G..-GmbH im Rahmen eines üblichen Arbeitnehmerverhältnisses und seien der ARGE nicht zur Dienstleistung überlassen. Soweit sie Einrichtungen, Büros usw. der ARGE nutzten, würden diese der ARGE entstehenden Kosten durch die G..-GmbH erstattet. Eine Unterstellung der Mitarbeiter unter die Teamleitung der ARGE erfolge nicht; sie nähmen auch nicht an deren Teamsitzungen teil. Die Mitarbeiter würden ihren Arbeitsplatz bei der Handwerkskammer des Saarlandes, der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und dem Verband saarländischer Unternehmen haben. Von dort aus sollten sie im Außendienst tätig sein. Die Zusammenarbeit mit der ARGE werde sich in der Form darstellen, dass die Mitarbeiter die von ihnen akquirierten Stellen dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service zwischen ARGE und Arbeitsagentur meldeten. Eine solche Tätigkeit werde von keinem Mitarbeiter des Stadtverbandes bzw. der ARGE durchgeführt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass eine arbeitsteilige Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Stadtverbandes vorliege. Das Personalamt des Stadtverbandes S. werde für alle Beschäftigten der G..-GmbH als Dienstleister tätig. Gegenwärtig seien die hier fraglichen vier Mitarbeiter in der Einarbeitungsphase. Hierzu seien sie in der ersten (mittlerweile abgeschlossenen)Phase bei der ARGE, damit sie das notwendige Hintergrundwissen erwerben, um zielgerichtet Arbeits- und Ausbildungsstellen akquirieren zu können. Im Anschluss daran würden die Mitarbeiter bei einer Personalserviceagentur und den Kammern eingearbeitet.

Soweit sich der Beteiligte zu 1. auf das Strategiepapier vom 03.12.2005 berufe, handele es sich um eine Ausarbeitung der ARGE; deshalb sei dies nicht geeignet, Beschäftigungsverhältnisse in der G..-GmbH bzw. beim Stadtverband A-Stadt zu qualifizieren oder zu belegen. Auch aus dem Hinweis auf ein Organigramm der ARGE sei eine Integration der vier betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der ARGE nicht herzuleiten. Es handele sich dabei nämlich um eine nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Entwurfsfassung, bei der die fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH zum Zwecke der Einarbeitung an den Stellen, die die Einarbeitung durchführen sollten, aufgeführt gewesen seien. Dies habe im Wesentlichen alleine dazu gedient, einen schnellen Überblick über die Büros der Mitarbeiterinnen der ARGE zu geben, zumal die räumliche Unterbringung der fraglichen Mitarbeiter von Anfang an nicht in den Räumen der ARGE vorgesehen gewesen sei.

Auch der Hinweis des Beteiligten zu 1. darauf, eine Ausgliederung im Sinne des § 84 Nr. 7 SPersVG liege vor, erweise sich als falsch. Jedenfalls sei das dort genannte Merkmal „auf Dauer“ durch die derzeitige befristete Beauftragung und die Erledigung durch Personen, die lediglich einen Zeitvertrag über die Dauer eines Jahres hätten, bereits nicht erfüllt.

Nach Scheitern des auf den 06.04.2006 anberaumten Gütetermins haben die Beteiligten sich schriftsätzlich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akte 9 K 3/05.PVL Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten (nach erfolglosem Güteverfahren) übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Eine Entscheidung durch den Vorsitzenden scheidet vorliegend aus.

Vgl. hierzu Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 55 Rdn. 52 a. E., m. w. N.;

Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. A. 2002, § 55

Rdn. 31

Der zulässige Antrag nach § 113 Abs. 1 lit. c) und 2 SPersVG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG ist nach Maßgabe des Tenors begründet und im Übrigen abzuweisen, soweit der schriftsätzlich gestellte Antrag hierüber hinausgeht.

Gegenstand des Beschlussverfahrens ist die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der zum 03.01.2006 erfolgten Einstellung von vier Angestellten bei der G..-GmbH des Stadtverbandes S. unter dem Gesichtspunkte der Mitbestimmungstatbestände der §§ 80 Abs. 1 lit. b) Nr. 1 SPersVG und 84 Nr. 7 SPersVG.

Für den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme geht die Kammer vom 03.01.2006 aus, auch wenn der Beteiligte zu 1. in der Antragsschrift insoweit den 02.01.2006 angegeben hat. Nach der unter Vorlage von Unterlagen durch den Beteiligten zu 2. insoweit erfolgten Klarstellung der vom Beteiligten zu 1. ausdrücklich (vgl. das Schreiben des Beteiligten zu 1. an den Beteiligten zu 2. vom 03.01.2006, Bl. 38 GA) „auf Gerüchte“ gestützten Angabe des anderen Datums ist unstreitig davon auszugehen, dass der Vollzug der Maßnahme am 03.01.2006 erfolgt ist, nachdem der Beteiligte zu 1. der entsprechenden Klarstellung, mit der auch die vier Mitarbeiter konkret benannt worden sind, nicht entgegengetreten ist. Den schriftsätzlichen Antrag zu 1. des Beteiligten zu 1. legt die Kammer daher entsprechend aus und in dieser Form der Entscheidung zu Grunde.

Ausgehend von § 80 Abs. 1 lit. b) Nr. 1 SPersVG ist der Antrag begründet, da die Einstellung der hier fraglichen vier Mitarbeiter im Hinblick auf ihren konkreten Einsatz im Aufgabenfeld von Vermittlung und Betreuung der ARGE der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1. unterliegt und die Beteiligte zu 2. daher das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachzuholen haben wird.

Dieses Ergebnis vorausgesetzt, bedarf es keines – entsprechend dem vom Beteiligten zu 1. gestellten Stufenantrag – über die entsprechende Feststellung hinausgehenden Ausspruches einer Verpflichtung des Beteiligten zu 2. zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. den als Feststellungsantrag formulierten Antrag zu 2., den die Kammer als Verpflichtungsantrag versteht) im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Der Beteiligte zu 1. hat konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass der Beteiligte zu 2. seiner nach Maßgabe des Tenors festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen wird, nicht vorgetragen, so dass es hinsichtlich des von ihm schriftsätzlich gestellten Antrags zu 2. am erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt.

Vgl. dazu Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. A. 2004, § 69

Rdn. 39b, m. w. N.

Hinsichtlich des zu 1. gestellten Antrages ist vorab weiter klarzustellen, dass der tatsächliche Vollzug der vorliegend fraglichen Maßnahmen mit zwischenzeitlicher Einstellung und Arbeitsaufnahme nach Ansicht der Kammer nicht zum Fehlen eines Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses hinsichtlich der beantragten Feststellung mit der Folge der nachträglichen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens führt.

Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996, 6 P 38.93,

PersR 1999, 239, und vom 07.12.1994, 6 P 35.92, PersR

1995, 296; Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V: PVR Lfg. 2/04-

VII.04, K § 69 BPersVG Rdn. 38d; Zimmerling, PersV 2002,

386, 399

Die vorliegend fraglichen Beschäftigungen der im Tenor aufgeführten Bediensteten der G..-GmbH erfordern die Mitbestimmung des Beteiligten zu 1. auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 lit. b) Nr. 1 SPersVG, da sie den Einstellungen beim Beteiligten zu 2. gleichstehen.

Nach dieser Vorschrift hat der Beteiligte zu 1. mitzubestimmen, bei unter anderem der Einstellung von Angestellten durch den Stadtverband A-Stadt. In diesen Fällen ist der Beteiligte zu 2. als Leiter der Stadtverbandsverwaltung, die Dienststelle im Sinne des SPersVG ist (vgl. § 87 Abs. 1 - 1. Halbsatz - SPersVG), gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 SPersVG zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens verpflichtet. Der Mitbestimmungstatbestand dient dabei insbesondere unter Berücksichtigung der aus § 80 Abs. 2 SPersVG hervorgehenden Zustimmungsverweigerungsgründe neben der Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben auch ausdrücklich dazu, Benachteiligungen anderer Angehöriger der Dienststelle, hier der Stadtverbandsverwaltung, zu verhindern, wobei eine Benachteiligung auch darin gesehen werden kann, dass es Mitarbeitern der Stadtverbandsverwaltung bei Neueinstellung verwehrt ist, sich ihrerseits auf eine der zu vergebenden (u. U. neu geschaffenen) Stellen zu bewerben. Hiervon ausgehend erfasst der Mitbestimmungstatbestand auch alle Einstellungen mit denen der Stadtverband A-Stadt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Personalisierung der ARGE, die über kein eigenes Personal verfügt, nachkommt. Die Integration von Beschäftigten des Stadtverbandes bzw. der von dessen Seiten akquirierten Beschäftigten in die ARGE zu deren Personalisierung ist daher so zu bewerten, wie eine Neueinstellung im Bereich der Stadtverbandsverwaltung. Das ist, wie aus dem Umstand der Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens in der Folge der Einleitung des bei Gericht anhängig gewesenen Beschlussverfahrens 9 K 3/05.PVL durch den Beteiligten zu 1. abgeleitet werden kann, im Grundsatz zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. den Beschluss vom 18.06.2002, 6 P 12.01, PersV 2003, 24 f., m. w. N.

wonach eine Einstellung im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle voraussetzt. Dazu hat es weiter ausgeführt, dies geschehe zum einen durch tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle; zum anderen sei ein rechtliches Band erforderlich, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet würden. Als Grundlage der Eingliederung kämen neben der Begründung etwa eines Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle auch mehrseitige Rechtsbeziehungen in Betracht.

Im Rahmen eines Gestellungsvertrags mit Dritten in die behördliche Organisation eingegliederte Beschäftigte unterliegen daher hinsichtlich ihrer Einstellung der Mitbestimmung. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Einstellung und dessen Erstreckung auf die Aufnahme der Tätigkeit von Beschäftigten Dritter, wie hier der G..-GmbH, abgestellt. Dazu hat es ausgeführt,

a. a. O., S. 26

der Zweck des Mitbestimmungsrechtes bestehe im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Das Mitbestimmungsrecht gebe dem Personalrat Gelegenheit, im Interesse der von ihm repräsentierten Belegschaft zu prüfen, ob die aufzunehmenden Bediensteten einer anderen Institution sich ohne Gefährdung des Betriebsfriedens integrieren lassen, ob sie die notwendige berufliche Qualifikation mitbringen und ob ihre Aufnahme für die bereits vorhandenen Beschäftigten etwa zu einer ungerechten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt.

Hiervon ausgehend ist für die Prüfung, ob die hier fraglichen vier Bediensteten der G..-GmbH ausgehend vom organisatorischen Regelungssystem des SGB II und den vom Beteiligten zu 2. zu beachtenden landesrechtlichen - auch personalvertretungsrechtlichen - Regelungen derart in die ARGE eingegliedert sind, dass von einer Einstellung bezogen auf den Bereich, in dem das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. besteht, ausgegangen werden kann, abzustellen auf die dem Stadtverband A-Stadt obliegende Verpflichtung zur Ausstattung der personalrechtlich unselbstständigen ARGE mit Personal nach dem Vertrag zur Gründung der ARGE vom 06.12.2004 (nachfolgend: Vertrag ARGE) und die Frage der Eingliederung der hier fraglichen Beschäftigten der G..-GmbH in diesen Bereich unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Gesellschaftsvertrages zur Gründung der G..-GmbH vom 18.01.2005 (nachfolgend: Vertrag G..-GmbH), des bereits benannten Vertrages zur Beauftragung mit der Vermittlung nach § 37 SGB III vom 15.12.2005 zwischen G..-GmbH und ARGE (nachfolgend: Vertrag G..-GmbH/ARGE) sowie der Arbeitsverträge der vier Bediensteten nach dem beispielhaft vorgelegten individuellen Vertrag, der unstreitig als „Muster“ für die übrigen drei Verträge anzusehen ist. Der hierdurch gegebene rechtliche Rahmen eröffnet schließlich den Blick auf deren tatsächliche Eingliederung in den Dienstbetrieb mit dem Ergebnis, dass das vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht und festzustellen ist.

Vorab ist klarzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. nicht bereits daran scheitert, dass – was hier nicht zu prüfen ist – die verfahrensgegenständlichen Einstellungen bezogen auf die G..-GmbH möglicherweise der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen. Vorliegend geht es – wie bereits dargelegt – nicht um die Einstellung in jene Gesellschaft, sondern um die Verwendung der von ihr beschäftigten Mitarbeiter im Rahmen des Vertrages G..-GmbH/ARGE unter dem Gesichtspunkt einer Gestellung unter Eingliederung in den Tätigkeitsbereich der vom Stadtverband A-Stadt teilweise personalisierten ARGE.

Weiter ist vorab klarzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. auch nicht deshalb ausscheidet, weil es sich bei der ARGE um eine selbständige Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 SPersVG (vgl. auch Abs. 5 der Vorschrift) handeln könnte.

Vgl. hierzu und zu den möglichen mitbestimmungsrechtlichen Folgerungen etwa: Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II)

- Verfassungs- organisations-, beamten-, arbeits- und mitbestimmungsrechtliche Fragen hybrider Behördenstrukturen -,

ZfPR 2005, 130 ff.; Trümner/Schneider/Schwegler, Ein neuer Typ des öffentlichen Gemeinschaftsunternehmens ? – Organisations- und mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen, PersR

2005, 91 ff.

Entscheidend ist vorliegend, dass die ARGE nach § 11 Abs. 1 Vertrag ARGE kein eigenes Personal besitzt und damit kein Recht hat, selbständig Mitarbeiter einzustellen oder sonst zu „rekrutieren“, sondern ausschließlich durch die beiden Vertragspartner zu personalisieren ist. Dementsprechend bestimmt § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Vertrag ARGE, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, der ARGE die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zahl an Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen und die Vertragspartner Dienstvorgesetzte ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben.

Bei den hier fraglichen Personalisierungsmaßnahmen von Seiten des Beteiligten zu 2. ist daher von einer Betroffenheit der bei diesem vorhandenen, von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Mitarbeiter auszugehen, da sie grundsätzlich zum Kreis derjenigen Bediensteten gehören, auf den der Beteiligte zu 2. zurückgreifen kann und in der Vergangenheit unstreitig auch zurückgegriffen hat. Durch eine Personalisierung „von außen“ – etwa über die G..-GmbH – besteht die Gefahr, dass den vorhandenen Mitarbeitern bezogen auf den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes der „Einstellung“ Nachteile entstehen können, indem ihnen etwa die Chance, innerhalb des neuen Aufgabenfeldes des Stadtverbandes S. tätig zu werden, genommen werden kann. Damit ist insoweit auf die Dienststelleneigenschaft des Stadtverbandes abzustellen, ohne dass es Überlegungen dazu bedarf, ob die ARGE selbst – etwa was die betriebliche Ausgestaltung der Abläufe innerhalb der ARGE angeht –

vgl. hierzu Kersten, a. a. O., S. 150

als Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen ist.

Bleibt es damit – jedenfalls bezogen auf den Vorgang der Personalisierung, der nicht durch die ARGE erfolgen kann, sondern u. a. dem Beteiligten zu 2. (auch wenn er die Hilfe Dritter in Anspruch nimmt) als Vertragspflicht obliegt – bei der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1. für die Angehörigen desjenigen Personalbestandes der ARGE, der der Personalisierung durch den Stadtverband A-Stadt unterliegt, kommt es für deren Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf die rechtliche und tatsächliche Einbindung der hier fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH auf der Grundlage des Vertrages G..-GmbH/ARGE ebenso an wie darauf, ob diese „Beauftragung“ zugleich eine Gestellung von Mitarbeitern durch den Stadtverband A-Stadt im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt.

Nach Auffassung der Kammer sind die hier fraglichen Mitarbeiter im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die ARGE eingegliedert:

Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die rechtlich-organisatorische Konstruktion der Aufgabenwahrnehmung durch die ARGE, wie sie der Beteiligte zu 2. und die Agentur für Arbeit im Vertrag ARGE im Wege der Aufgabenübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen haben. Dieser Vertrag beruht auf der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 44b SGB II.

Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Träger der Leistungen nach dem SGB II verpflichtet („errichten“), in den nach § 9 Abs. 1a SGB III von der dort zuständigen Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Job-Centern Arbeitsgemeinschaften zur „einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ nach dem SGB II einzurichten. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die im SGB II ihre spezielle Regelung gefunden hat, sind, soweit hier von Bedeutung (die Ausnahme nach der Experimentierklausel des § 6a SGB II greift hier nicht ein), ausgehend von der für alle Bücher des SGB für das Sozialverwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Regelung in § 19a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB I einerseits die Bundesagentur für Arbeit nach der speziellen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und andererseits die kreisfreien Städte und Kreise – beschränkt auf die Leistungen nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II nach der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB II zu entnehmenden speziellen Regelung. Der aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Aufgabenbeschränkung für die kreisfreien Städte und Kreise ist im Rückschluss zu entnehmen, dass der Bundesagentur für Arbeit alle übrigen Aufgaben nach dem SGB II obliegen. Generell gilt dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass die beiden Aufgabenträger jeweils ermächtigt sind, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben, also jedenfalls der ihnen nach dem SGB II jeweils zugewiesenen Aufgaben, zu beauftragen.

Anknüpfend an die so erfolgte Übertragung der Aufgaben nach dem SGB II regelt dann § 44b SGB II verpflichtend die einheitliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch eine Arbeitsgemeinschaft im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Die Ausgestaltung, die die so zu bildende Arbeitsgemeinschaft als Typ der Wahrnehmung von sozialverwaltungsrechtlichen Aufgaben in § 44b SGB II gefunden hat, belegt, dass es sich hierbei um eine spezielle Regelung handelt, die über die generelle Möglichkeit zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 1a SGB X hinausgeht. Die letztgenannte Vorschrift bezieht mit der Erwähnung von § 19a Abs. 2 SGB I zwar die kommunalen Träger ein, ist aber von ihrer Zielrichtung (insbesondere) auf Zusammenarbeitsformen wie gegenseitige Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit bei der Bewältigung der den Trägern jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben begrenzt. Die damit gegebene Zusammenarbeitsform der Behörden ist daher durch informellen Charakter geprägt. Demgegenüber handelt es sich bei der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II um eine zwar unselbständige aber teilrechtsfähige Verwaltungseinheit (vgl. insbesondere die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung durch den Geschäftsführer in Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie die Ermächtigung in Abs. 3, Verwaltungsakte und Widerspruchsentscheidungen zu erlassen), der die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur für Arbeit nach dem SGB II gesetzlich obliegen und der die Wahrnehmung der den kommunalen Trägern übertragenen Aufgaben verpflichtend („sollen“) zu übertragen sind.

Hiervon ausgehend hat der Stadtverband A-Stadt, der sich offensichtlich als „Kreis“ und damit als unmittelbaren Normadressat der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II getroffenen Aufgabenübertragungsregelung versteht, auf der Grundlage von § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II aus dem Zuständigkeitskatalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II mit § 3 Abs. 3 Vertrag ARGE (lediglich) die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben der Auszahlung von Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen für Bekleidungsbedarf etc.) auf die ARGE übertragen.

Ob er dabei überhaupt angesichts des Umstandes, dass die §§ 19a Abs. 2 Satz 1 SGB I und 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ausdrücklich alleine auf „Kreise und kreisfreien Städte“ abstellen und den „Stadtverband“ – ebensowenig wie das Gesetz Nr. 1561 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (AGSGB II) vom 15.12.2004 (Amtsbl. S. 50), dessen § 1 den Begriff „kommunale Träger“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgreift und diesen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben zuweist (im Unterschied zu § 1 Abs. 1 AGSGB XII in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1564 vom 08.03.2005 - Amtsbl. S. 438 -, mit dem die Landkreise und ausdrücklich auch der Stadtverband A-Stadt auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung in § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, die ebenfalls „die kreisfreie Städte und Kreise“, erwähnt, unter Rückgriff auf die der Vorschrift weiter zu entnehmende organisationsrechtliche Anpassungsklausel, „soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird“, zu Trägern der Sozialhilfe bestimmt und ihnen die Aufgaben der Sozialhilfegewährung „als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung“ übertragen werden) – nicht ausdrücklich erwähnen,

vgl. § 197 Abs. 1 KSVG sowie etwa Lehné/Weirich,

Saarländisches Kommunalrecht, 13. Ergl. März 2004, § 194

KSVG Anm. 1., 1.3 f., m. w. N.

zum Vertragsabschluss und zur Übertragung berechtigt war, bedarf – ebensowenig wie die Frage der Verfassungsmäßigkeit

vgl. hierzu etwa Henneke, Aufgabenwahrnehmung und Finanzlastverteilung im SGB II als Verfassungsproblem,

DÖV 2005, 177 ff., und Kersten, a.a.O., S.130, 134 ff.

der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II bundesgesetzlich erfolgten Aufgabenzuweisung – einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren, da es hier alleine um die Frage geht, ob überhaupt ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt. Insoweit ist auf diejenigen Maßnahmen abzustellen, die der Stadtverband A-Stadt bzw. die ihm zugeordnete Dienststelle im Sinne des SPersVG im Rahmen ihres eigenen Aufgabenbereichs im staatlichen Verwaltungsgefüge für sich in Anspruch nehmen. Die angesprochenen rechtlichen Fragen können bei bestehendem Mitbestimmungsrecht dann allenfalls im Rahmen von Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 80 Abs. 2 lit. a) SPersVG, wenn sie denn geltend gemacht werden und gegebenenfalls überhaupt mitbestimmungsrechtlich relevant sein sollten, Bedeutung erlangen.

Mit der o. a. Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II durch den Stadtverband auf die ARGE über den Vertrag ARGE bleiben die fraglichen Aufgaben als Aufgaben beim Stadtverband, ebenso wie die der Agentur für Arbeit nach dem SGB II übertragenen Aufgaben, deren Wahrnehmung bereits gesetzlich nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II auf die Arbeitsgemeinschaft übergeht, deren Aufgaben verbleiben. Alleine die verwaltungsmäßige Durchführung dieser Aufgaben ist Gegenstand des Übertragungsaktes. Der Übertragungsvorgang umfasst daher wesentlich die betriebliche Seite der den Trägern zugewiesenen Aufgaben, die durch die enge Zusammenarbeit der Aufgabenträger in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II sichergestellt und optimiert werden soll. Im Zentrum von § 44b SGB II steht also die Einheitlichkeit der Wahrnehmung der beiderseitigen Aufgaben, wie sie aus dem § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II zu entnehmenden Zweck der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften nach dieser Vorschrift folgt. Die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Abwicklung und der dafür erforderlichen Organisation innerhalb der Arbeitsgemeinschaft überlässt das Gesetz nach Maßgabe von § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II den beteiligten Trägern, um regionale Umständen Rechnung tragen zu können. Diesbezüglich ist daher abzustellen auf die jeweiligen Gründungs- und Gestaltungsakte für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften, vorliegend also grundlegend auf die Regelungen, die der Stadtverband A-Stadt und die Agentur für Arbeit A-Stadt in dem von ihnen abgeschlossenen Vertrag ARGE vom 06.12.2004 getroffen haben. Hierzu gehören auch die Regelungen der zwischen dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit abgestimmten „Eckpunkte zur Einrichtung und Ausgestaltung von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) nach 44 b SGB II im Saarland“ vom 30.08.2004 (nachfolgend: Eckpunkte ARGEN), die gemäß § 9 Abs. 2 Vertrag ARGE unter der Überschrift „Leitlinien“ zu beachten und dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt sind.

Die programmatischen Ziele der Gründung der ARGE A-Stadt sind der Präambel des Vertrages zu entnehmen. Danach gehen die Vertragspartner „auf der Grundlage der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende… eine enge Kooperation auf diesem Gebiet ein“ und streben „eine langfristige, gleichberechtigte Zusammenarbeit im Interesse der Integration der Kunden in den Arbeitsmarkt“ an. Als erster Leitgedanke für (neben der Gründung auch) die „Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft“ wird dann „eine gemeinsame Erfüllung der sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben“ beider Vertragspartner formuliert. Den weiteren Regelungen ist die Betonung der Gemeinsamkeit der Umsetzung der Ziele des SGB II zu entnehmen. Kennzeichnend für die ARGE ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Vertrag ARGE das dort für die Zusammenarbeit formulierte „gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfsbedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbsfähigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie deren Eigenverantwortung zu stärken“, in Verbindung mit der hierauf bezogenen Aufgabenübertragung nach Maßgabe von § 3 Vertrag ARGE, die in der Wahrnehmungsbefugnis hinsichtlich der den Trägern obliegenden Aufgaben, die dort im Einzelnen aufgezählt werden, besteht. Diese Zielsetzung greift § 10 Abs. 2 Satz 1 Vertrag ARGE auf und legt fest, dass die der ARGE nach § 3 Vertrag ARGE obliegenden Aufgaben „durch Beschäftigte der Agentur bzw. des Stadtverbandes durchgeführt“ werden. Der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Vertrag ARGE, die sich auf die „Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ - mithin auf Leistungen aus dem Aufgabenbereich der Agentur für Arbeit - bezieht, und sich ausdrücklich an „die Vertragsparteien“ wendet, ist zu entnehmen, dass innerhalb der ARGE eine – je nach Herkunft der übertragenen Aufgabenwahrnehmungszuständigkeit – aufgeteilte Aufgabenwahrnehmung durch die Mitarbeiter, die einerseits durch den Stadtverband A-Stadt und andererseits durch die Agentur für Arbeit zu stellen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Vertrag ARGE), da die ARGE über kein eigenes Personal verfügen darf (§ 11 Abs. 1 Vertrag ARGE), nicht erfolgen soll (vgl. auch Ziffer 3. Eckpunkte ARGEN). Dem entspricht die Ziffer 1. der Eckpunkte ARGEN zu entnehmende Festlegung, dass die jeweilige ARGE „die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten Bearbeitungsform wahr“ zu nehmen hat.

Hiervon ausgehend versteht der Beteiligte zu 2. die Aufgabenwahrnehmung durch die ARGE dahingehend, dass sämtliche von der ARGE wahrzunehmenden Tätigkeiten den Mitarbeitern, die die Vertragspartner ihr jeweils zur Verfügung stellen, generell übertragen sind, ohne dass eine Zuweisung innerhalb der ARGE „nach Herkunft“ der Mitarbeiter und Aufgabenzuständigkeit ihrer jeweiligen „Entsendungsbehörde“ stattfindet bzw. stattfinden muss. Damit ist innerhalb der ARGE von „einer Verschmelzung der Aufgabenwahrnehmung von Aufgaben“ der unterschiedlichen Träger auszugehen.

Vgl. dazu Henneke, a. a. O., S. 178 (Daneben spricht er auf Seite 189 von einer „Amalgamierung von Verantwortlichkeiten“, die sich bei der Arbeitsgemeinschaft „nach innen wie nach außen“ ergibt.)

Daraus folgt weiter, dass sich der Beteiligte zu 2. in der Verantwortung sieht, über die Beteiligung an der ARGE nicht nur seine eigenen Aufgaben nach dem SGB II wahrzunehmen, sondern auch an der Aufgabenwahrnehmungszuständigkeit für die der Agentur für Arbeit nach dem SGB II zugewiesenen Aufgaben mitzuwirken. Innerhalb des "Verwaltungshelfers" ARGE wird bei der Erledigung der anfallenden Arbeiten durch das zugewiesene Personal also nicht mehr nach der Zuständigkeit ihrer Träger unterschieden.

Ausgehend von diesem rechtlich-organisatorischen Befund, hat das zur Folge, dass bei der Frage der Eingliederung des Personals in die Organisation der ARGE nicht danach unterschieden werden kann, ob Aufgaben des einen oder des anderen Trägers von den einzelnen Mitarbeitern der ARGE konkret wahrgenommen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einer der Träger innerhalb der ARGE Tätigkeiten vornähme, die Aufgaben dienten, für die er zwar zuständig ist, die aber nicht zu den der ARGE gesetzlich zu übertragenden Tätigkeiten gehören.

Hiervon ausgehend handelt es sich bei den den hier fraglichen Mitarbeitern der G..-GmbH im Tätigkeitsbereich der ARGE nach den Angaben des Beteiligten zu 2. übertragenen Tätigkeiten um solche, die von der Agentur für Arbeit auf die ARGE übergegangen sind. Nach der Mitteilung der ARGE im Schreiben vom 16.01.2006 an den Beteiligten zu 2. (Bl. 39 GA) hat diese auf Beschluss ihres Lenkungsgremiums die G..-GmbH mit Vertrag vom 15.12.2005 (Bl. 27 ff. GA), der nach seinem § 3 Abs. 1 vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006, wobei vor Vertragsende begonnene Vermittlungen über das Vertragsende hinaus fortgeführt und beendet werden sollen, läuft, auf der Grundlage von § 37 SGB III mit der Wahrnehmung der Aufgaben der assistierten Vermittlung, der Arbeitgeberbetreuung, der Akquisition von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (vgl. die Vorschriften des 3. Kapitels, 2. Abschnitt "Vermittlung" des SGB III; §§ 35 ff. SGB III) beauftragt. Zwar handelt es sich hierbei um Aufgaben nach dem SGB III und damit der Arbeitsförderung, die der Bundesagentur für Arbeit und ihren Dienststellen als Aufgabe zugewiesen und der ARGE, der nur die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II übertragen werden können, nicht übertragen ist; indes kann die Agentur für Arbeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Leistungen zur Eingliederung der vom SGB II erfassten hilfsbedürftigen Menschen u. a. alle im 3. Kapitel im 1. bis 3. Abschnitt des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Gehört also u. a. der Leistungskatalog des 3. Kapitels des SGB III im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit zu deren Aufgaben nach dem SGB II, so ist die diesbezügliche Aufgabenwahrnehmung ebenfalls auf die ARGE übergegangen. Allerdings verweist § 16 Abs. 1 SGB II ausschließlich auf die Leistungen nach dem SGB III. Eine umfassende Verweisung auf die dortigen Vorschriften ist damit nicht erfolgt, so dass Bedenken bestehen, ob auch auf die dem SGB III zu entnehmenden Verfahrensvorschriften verwiesen wird. So wird etwa in § 16 Abs. 1 Satz 5 SGB II die Regelung in § 37 Abs. 4 SGB III, wonach Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen die Beauftragung eines Dritten mit der Vermittlung verlangen können, ausdrücklich als entsprechend anwendbar erklärt. Das deutet darauf hin, dass eine Verweisung auf die übrigen Regelungen des § 37 SGB III, die ausschließlich Verfahrensregelungen, so in Abs. 1 auch die Ermächtigung zur Übertragung von Vermittlungstätigkeiten auf Dritte, enthalten, nicht erfolgt ist. Indes ermächtigt § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Träger nach dem SGB II, zu ihrer Unterstützung Dritte unter Beachtung der Regelungen des § 17 Abs. 1 SGB II mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beauftragen, so dass ungeachtet der Erwähnung von § 37 SGB III im Vertrag zwischen ARGE und G..-GmbH die dortige Beauftragung aus § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgt. Da der Tätigkeitsbereich der vier Mitarbeiter, wie dargelegt, zum Aufgabenwahrnehmungsfeld der ARGE zählt, sind deren Tätigkeiten nach der ebenfalls bereits erörterten Konstruktion der ARGE im Hinblick auf die festzustellende "Vermischung" auf dem Gebiet der Aufgabenwahrnehmung auch dem Stadtverband A-Stadt zuzuordnen und können demnach grundsätzlich von ihm (mit) personalisiert werden.

Zur Finanzierungsproblematik vgl. Henneke, a. a. O., S. 177,

189 ff.

Das erfolgt hier zwar über einen Dritten, die G..-GmbH; ungeachtet dieses Umstandes ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund dennoch von einer Eingliederung der fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH in den Aufgabenwahrnehmungsbereich, den die ARGE abdeckt, im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Zwar handelt es sich nicht um eine ohne Weiteres auf der Hand liegende Gestellung der Mitarbeiter im Sinne eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in den "Verwaltungsapparat" der ARGE, eine reine Beauftragung der G..-GmbH zur eigenständigen Aufgabenwahrnehmung im hier fraglichen Leistungsbereich ist aber ebensowenig festzustellen. Aus dem Schreiben der G..-GmbH vom 08.02.2006 an den Beteiligten zu 2. geht zwar hervor, dass sich die Zusammenarbeit mit der ARGE im Rahmen des Vertrages ARGE/G..-GmbH in der Form darstellt, dass die Mitarbeiter "die von ihnen akquirierten Stellen dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service zwischen ARGE und Arbeitsagentur melden", der vertragliche Rahmen für diese Zusammenarbeit enthält indes Regelungen, die über die geschilderte, wenige Berührungspunkte aufzeigende Form der Zusammenarbeit mit der ARGE hinausgeht. Bereits § 1 Abs. 1 Vertrag ARGE/G..-GmbH belegt, dass mit der von der G..-GmbH übernommenen Tätigkeit, zu der sie die hier fraglichen Mitarbeiter einsetzt, eine Unterstützung der ARGE bei ihrer Vermittlungstätigkeit beabsichtigt ist. Es handelt sich also nicht um eine Ausgliederung der der ARGE obliegenden Vermittlungstätigkeit; vielmehr wird die entsprechende Tätigkeit der Mitarbeiter der G..-GmbH in die von der ARGE selbst auszuübende bzw. ausgeübte Vermittlungstätigkeit einbezogen. Dass nach den Angaben im o. a. Schreiben vom 08.02.2006 eine solche Tätigkeit von keinem der Mitarbeiter der ARGE ausgeübt wird, spricht nicht gegen eine Eingliederung der Tätigkeit der vier Mitarbeiter der G..-GmbH in die Aufgabenerledigung durch die ARGE. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der ARGE in dem Teilbereich aktiv werden sollen, der "nach außen" gerichtet ist und insbesondere durch Kontaktanknüpfung und -pflege zu Arbeitgebern und deren Einrichtungen erfolgen soll. Von daher sind bereits eine rein räumliche Unterbringung an den Standorten und in Räumlichkeiten der ARGE und eine direkte organisatorische Eingliederung in die Hierarchie der ARGE nicht aussagekräftig und für die hier zu treffende Bewertung von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr die vertragliche Ausgestaltung der Wahrnehmung der den Mitarbeitern abverlangten Unterstützung bei der Vermittlungstätigkeit. Diese wird von der § 14 Abs. 1 Vertrag ARGE/G..-GmbH zu entnehmenden Festlegung des Leistungsgegenstandes in Verbindung mit der dort weiter zu entnehmenden ausdrücklichen Bindung an die Weisungen des Auftraggebers, d. h. der ARGE, deutlich. Dem entsprechen die aus § 18 Abs. 1, 2 und 4 Vertrag ARGE/G..-GmbH hervorgehenden engen Berichts- und Mitteilungspflichten gegenüber der ARGE, die zwar mit der G..-GmbH vereinbart sind, aber die Arbeitsweise von deren für die vertraglich auszuübende Tätigkeit herangezogenen Mitarbeitern beherrschen. Alleine über deren Betriebskontakte, die persönlich zu erfolgen haben, wie dies ausdrücklich aus § 14 Abs. 2 Vertrag ARGE/G..-GmbH hervorgeht, wird der Vertragszweck verwirklicht. Die Bestimmung in Abs. 4, dass die Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 SGB X "in jedem Fall" zu beachten sein sollen, verdeutlicht weiter, dass die dortigen Regelungen für die Beauftragung anderer Leistungsträger, die für Dritte nicht unmittelbar gelten, keinesfalls unterschritten werden dürfen. Die vertraglichen Regelungen in § 18 Abs. 1 und 2 Vertrag ARGE/G..-GmbH lassen vielmehr eine darüber hinausgehende enge Einbindung in die Tätigkeit der ARGE erkennen. Diese wird weiter deutlich an den weitgehenden Weisungsrechten der ARGE als Auftraggeber und den ausgeprägten Bestimmungen über die Einhaltung der für die ARGE geltenden rechtlichen Regelungen, wie sie aus den §§ 6 bis 8 Vertrag ARGE/G..-GmbH hervorgehen. Dies berücksichtigend stellt mithin alleine der konkrete "Außendienst" (vgl. § 18 Abs. 2 Vertrag ARGE/G..-GmbH), der ihre überwiegende Tätigkeit sein soll, letztlich die Vertragsleistung dar, die die G..-GmbH mit den von ihr hierzu verpflichteten Mitarbeitern aufgrund des Vertrages zu erbringen hat. Damit wird klar, dass Vertragszweck und konkrete Ausgestaltung der Erledigung der Beauftragung durch Mitarbeiter der G..-GmbH deren weitestgehende Eingliederung in die Vermittlungsverwaltung der ARGE belegen. Es handelt sich mithin letztlich um nichts anderes als eine Gestellung von Arbeitnehmern durch einen Dritten im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Zwar entspricht die tatsächliche Einbindung der hier fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH in die Verwaltungsorganisation der ARGE nicht dem hergebrachten Schema einer räumlichen und organisatorischen Anbindung und dem herkömmlichen Bild der Unterstellung im Rahmen eínes hierarchischen Behördengefüges; der dargelegte Charakter der "Beauftragung" der G..-GmbH nach dem entsprechenden Vertrag, insbesondere die dem § 14 Abs. 1 Vertrag ARGE/G..-GmbH zu entnehmende Weisungsgebundenheit, sprechen zusammen mit den in das Verfahren eingeführten tatsächlichen Umstände auch für das Vorliegen einer tatsächlichen Eingliederung der einzelnen Mitarbeiter in die ARGE, zumal der Beteiligte zu 2. in keiner Weise verdeutlicht hat, dass die G..-GmbH als Unternehmen eine eigenständige Tätigkeit der Akquisition und Arbeitgeberbetreuung nach Organisation und Konzeption mit Hilfe seiner Mitarbeiter entfaltet und als eigenes Produkt dieser Tätigkeit an die ARGE weitergibt. Diese arbeiten in der täglichen Praxis offensichtlich selbständig vor allem in der Akquisition bei Arbeitgebern und Kammern, stimmen ihre Tätigkeit direkt mit der ARGE ab und geben ihre Arbeitsergebnisse unmittelbar an diese weiter. Hierfür sprechen auch ihre Einarbeitung bei der ARGE (vgl. den Schriftsatz des beteiligten vom 13.03.2006, Bl. 69 f. GA), ihre namentliche Erwähnung im Organigramm der ARGE vom 01.01.2006 (Bl. 56 ff. GA) unter "Akquise von Arbeits- und Ausbildungsstellen - Hauptamt" (Bl. 61 GA) sowie das Strategiepapier der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 03.12.2005 zu deren Arbeitgeberservice, wonach die "arbeitgeberorientiert arbeitenden Vermittlungsfachkräfte der Argen" organisatorisch in den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit "direkt eingebunden" sein und nach gleichen Handlungsgrundsätzen arbeiten sollen (vgl. dort S. 6; Bl. 54 GA), zumal hiernach (S. 10; Bl. 55 GA) unter der Überschrift "Aufstockung des Personals durch die ARGE A-Stadt" eine zusätzliche Einstellung von Personal über "die Beschäftigungsgesellschaft des Stadtverbandes ab 1/06" bereits vorgesehen war. Hieraus wird - unbeschadet der Frage, ob die Vorgaben des Strategiepapiers durch die ARGE eins zu eins umgesetzt worden sind - deutlich, dass von vorneherein nicht eine Teildienstleistung nach außen vergeben werden sollte, sondern dass die Beauftragung der G..-GmbH letztlich auf eine Gestellung von Personal, dass der ARGE (und ersichtlich auch der Agentur für Arbeit im Bereich des SGB III) an Stelle der Tätigkeit von Mitarbeitern des Stadtverbandes S. oder der Agentur für Arbeit in der ARGE diese Mitarbeiter von außen zur Verfügung gestellt werden sollten.

Für die tatsächliche Eingliederung der hier fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH spricht im Übrigen auch deren aus § 6 Abs. 5 Vertrag ARGE/G..-GmbH zu entnehmende unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die "Computeranlage der Agentur für Arbeit A-Stadt", der sich auch die ARGE bedient (vgl. § 11 Abs. 3 Vertrag ARGE), und die dahingehende Einzelinpflichtnahme der Mitarbeiter auf die entsprechende Dienstanweisung. Angesichts der ausgeprägten Außentätigkeit und der EDV-Anbindung kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die konkrete Unterbringung der fraglichen Mitarbeiter bei der ARGE, einer ihrer Außenstellen oder einer Kontaktorganisation, wie der IHK, der HWK oder dem Amt für Wirtschaftsförderung des Stadtverbandes S. (vgl. das o.a. Strategiepapier, S 10; Bl. 55 GA), nicht entscheidend an. Von daher ist auch nicht von Bedeutung, dass der Beteiligte zu 2. sich hinsichtlich der Eintragung der hier fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH in das Organigramm der ARGE vom 01.01.2006 darauf beruft, dieses sei nur erstellt worden, um dem Geschäftsführer der ARGE, der es zudem "nicht offiziell autorisiert" habe, "kurzfristig" einen Überblick über die Zimmernummern der Mitarbeiter der ARGE - was im Übrigen auffallenderweise dadurch konterkariert wird, dass dem Organigramm für die hier fraglichen Personen gerade keine Zimmernummern zu entnehmen sind - zu ermöglichen (vgl. die Schreiben des Geschäftsführers der ARGE vom 10. und 13.03.2006, Bl. 71, 72 GA), und dass diese im Organigramm der ARGE vom 01.03.2006 (Bl. 104 ff. GA) nicht aufgeführt sind, auch wenn dieses Organigramm auch die Personalisierung der ARGE widerspiegelt und die "Herkunft" der Mitarbeiter AA, Kommune, BQG, Amtshilfe Bahn etc.) jeweils vermerkt ist. Ebensowenig relevant für die vorzunehmende personalvertretungsrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass die Beauftragung der G..-GmbH befristet ist und die Arbeitsverträge der hier fraglichen Mitarbeiter ebenfalls entsprechend befristet sind, da es auf die Dauer der Gestellung von Mitarbeitern nicht ankommen kann. Sollte, wie der Beteiligte für einen der o. a. Mitarbeiter vorträgt (vgl. den Schriftsatz vom 30.05.2006, Bl. 221 GA), dessen Beschäftigungsverhältnis zur G..-GmbH inzwischen nicht mehr bestehen, so entfiele ggf. das Erfordernis der konkreten Durchführung eines auf dessen Einstellung bezogenen Mitbestimmungsverfahrens aus einem anderen Grund, ohne dass dies Bedeutung für die hier allein zu beantwortende Frage der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes für dessen Einstellung im Januar 2006 hat.

Hat die Betätigung der hier fraglichen vier Mitarbeiter der G..-GmbH nach allem den Charakter einer Gestellung von Mitarbeitern für die Tätigkeit der ARGE, so ist der Mitbestimmungstatbestand nach § 80 Abs. 1 lit. b) Nr. 1 SPersVG bezüglich ihrer Einstellung bezogen auf ihren (unstreitig) von vorneherein vorgesehenen Einsatz im Tätigkeitsbereich der ARGE gegeben, auch wenn ihren jeweiligen Arbeitsverträgen keinerlei Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmende Tätigkeit zu entnehmen ist.

Der weiter vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 7 SPersVG besteht nicht. Die Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Angehörigen wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung) stellt auf die dauerhafte Ausgliederung der entsprechenden Tätigkeiten der Dienststelle, wozu nach den obigen Ausführungen auch die im vom Stadtverband A-Stadt für sich in Anspruch genommenen Tätigkeiten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die ARGE nach dem SGB II gehören, ab. Mit der Einstellung der hier fraglichen Mitarbeiter der G..-GmbH ist aber eine in diesem Sinne dauerhafte Aufgabenübertragung nicht verbunden, da es sich - wie aufgezeigt - lediglich um eine Mitarbeitergestellung in den Aufgabenwahrnehmungsbereich der ARGE, handelt.

Unabhängig hiervon gilt, dass es sich vorliegend um eine bis 31.12.2006 befristete Maßnahme handelt, die daher das Merkmal "auf Dauer" nicht ausfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift im unterstellten Fall etwa dann erfüllt ist, wenn eine entsprechende Vertragsverlängerung oder eine erneute dahingehende Vertragsregelung erfolgt und wie ein etwaiger Abschluss in Form von "Kettenverträgen" zu bewerten wäre.