Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 20.06.2006 – 10 K 229/04.A

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens zu Gunsten der Klägerin ein für Serbien und Montenegro bestehendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen bzw. eine dem entgegenstehende bisherige Entscheidung entsprechend abzuändern.

Der Bescheid vom 26.7.2004 (Az.: ) wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte dem jeweils anderen zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen trägt ein jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die 67 Jahre alte Klägerin ist eine serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo (Pec). Sie und ihr Ehemann reisten im Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren unter Berufung auf eine albanische Volkszugehörigkeit gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte die Beklagte ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Beklagte mit Urteil vom 23.9.1994 (5 K 684/94.A) dazu, die Klägerin und ihren Ehemann wegen der Annahme einer gruppengerichteten politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im anschließenden Berufungsverfahren folgten die damals am Verfahren Beteiligten dem im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.3.1999 (3 R 11/99) unterbreiteten Vergleichsvorschlag. In Folge dessen stellte die Beklagte für den Ehemann der Klägerin krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates fest und die Klägerin und ihr Ehemann nahmen ihre Klage im Übrigen zurück. Die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin wurde im Juni 1999 bestandskräftig.

Dem vorliegenden Klageverfahren vorausgegangen ist ein Antrag der Klägerin vom März 2004 mit dem Ziel, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wieder aufzugreifen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin, deren Ehemann im Jahr zuvor verstorbenen sei, "nicht unerheblich" erkrankt sei. Sie befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung und werde dies auch in Zukunft bleiben müssen. Es werde auf den beigefügten ärztlichen Befundbericht des Dr. M. verwiesen. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland käme es zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, da die Erkrankungen dort nicht angemessen behandelt werden könnten. Die Kinder der verwitweten Klägerin lebten allesamt in Deutschland und im Heimatland habe sie keinerlei Angehörige mehr. Dies würde ihre Situation nach einer Rückkehr in die Heimat umso schwieriger machen, zumal sie einer ethnischen Minderheitengruppe angehöre.

Laut dem zu den Verwaltungsunterlagen der Beklagten gereichten Attest des Dr. med. M., Facharzt für Innere Medizin, vom 4.3.2004 leidet die Klägerin u.a. an arterieller Hypertonie, Adipositas, chronischer spastischer Bronchitis, einer rezidivierenden Sinusitis maxillaris beidseits, rheumatischen Gelenkschmerzen, intermittierenden starken Schmerzen mit Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule besonders im LWS-Bereich und einer reaktiven Depression. Eine dauerhafte ärztliche Behandlung sei erforderlich.

Mit Bescheid vom 26.7.2004 lehnte die Beklagte eine Änderung ihrer bisherigen negativen Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Die Klägerin habe - so sinngemäß - entgegen den Voraussetzungen zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund ihrer Erkrankungen alsbald nach einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Aus dem Sachverhalt ergebe sich nicht, dass die Klägerin an einer Erkrankung leide, die im Kosovo nicht behandelbar wäre. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der ihr attestierten reaktiven Depression (wird im Einzelnen ausgeführt). Die der Klägerin ferner attestierten Erkrankungen seien nach den vorliegenden Erkenntnissen im Kosovo ebenfalls behandelbar. Soweit die Klägerin schließlich geltend mache, einer Minderheitengruppe anzugehören, sei dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar werde, um welche Minderheitengruppe es sich handeln solle. Im Übrigen bestünden für zurückkehrende albanische Volkszugehörige keine hier beachtlichen allgemeinen Gefahren.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner reicht sie zu den Gerichtsakten den ärztlichen Befundbericht des Dr. med. M. vom 2.8.2004 sowie den Entlassungsbericht des Klinikums Neunkirchen - Abteilung für Neurologie - vom 30.7.2004. Dem Attest des Dr. med. M. ist zu entnehmen, dass die Klägerin wegen einer hochgradigen Abgangsstenose der ACI links und einer mittelgradigen Abgangsstenose der ACI rechts im Klinikum Neunkirchen operiert worden sei und durch die neue Situation (nach der Operation) eine Embolie entstehen könne, weswegen die Klägerin unter kontinuierlicher ärztlicher Kontrolle stehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 26.7.2004 (Az.: ) zu verpflichten, zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro festzustellen bzw. eine dem entgegenstehende bisherige Entscheidung entsprechend zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 17.5. 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Az.: D 1558433-138 und ) und der zuständigen Ausländerbehörde (Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde - des Saarlandes) wurden beigezogen. Laut einer in der Ausländerakte befindlichen Auskunft des Kosovo Information Project (KIP) vom 14.2.2002 handelt es sich bei der Klägerin um eine Angehörige der Volksgruppe der Balkan-Ägypter.

Wegen des Verlaufs und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Beiakten Bezug genommen, welcher ebenso wie die Gerichtsdokumentation zu Serbien und Montenegro Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet.

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Aufgrund dessen sind die Rechtsänderungen zu berücksichtigen, welche aufgrund des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950 ff.) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingetreten sind. Von zentraler Bedeutung ist dabei vorliegend neben der Änderung des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG - das Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –), welches das bis dahin geltende Ausländergesetz – AuslG - abgelöst hat. Mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand ist indes keine wesentliche Rechtsänderung eingetreten. Vielmehr sind die Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 AuslG nahezu wortgleich in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG übernommen worden. Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich deren Heimatstaates Serbien und Montenegro zu. Somit ist der angegriffene Bescheid, soweit ein solches Abschiebungsverbot verneint worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte ist folglich nach Maßgabe des Tenors zu verpflichten. Im Übrigen – hinsichtlich der beanspruchten Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG – bleibt die Klage ohne Erfolg.

Ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 4 AufenthG scheidet offenkundig aus, während § 60 Abs. 6 AufenthG als lediglich erläuternde Vorschrift vorliegend keine Bedeutung erlangt.

Des Weiteren ist ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AuslG zu verneinen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 02.09.1997 (9 C 40.96), BVerwGE 105, 187

kommt bzw. kam ein Abschiebungshindernis nach dem wortgleichen früheren § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten (bzw. dieser zuzurechnen) ist. Hieran fehlt es vorliegend. Mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo gilt dies auch unter Berücksichtigung der mit Wirkung ab dem 1.1.2005 neu eingefügten Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG (Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure), denn die Kammer verneint in ihrer Asyl-Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit der im Kosovo die staatliche Gewalt ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) für Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure gegenüber ethnischen Minderheiten.

Siehe dazu das Urteil der Kammer vom 18.5.2005 (10 K 287/03.A); vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 (1 Q 16/05)

Gleichfalls vermittelt § 60 Abs. 5 AufenthG keinen Abschiebungsschutz hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen. Insoweit hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die von einem Ausländer geäußerte Befürchtung, aufgrund unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung werde sich eine bei ihm vorliegende Krankheit verschlimmern, in diesem Zusammenhang nicht rechtlich beachtlich ist, weil es sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt.

Die Klägerin kann jedoch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich beanspruchen. Nach dieser Vorschrift soll ("darf" i.d.F. des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99,324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1996, 149, zitiert nach juris

Ein entsprechender Anspruch der Klägerin lässt sich allerdings nicht bereits damit begründen, dass diese ausweislich der Auskunft des Kosovo Information Project (KIP) vom 14.2.2002 der Volksgruppe der Balkan-Ägypter angehört und - wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (dunkle Hautfarbe) im Kosovo als Minderheitenangehörige angesehen würde. Die damit angesprochenen allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, im Zielstaat der Abschiebung generell ausgesetzt ist, sind nämlich wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestopp der obersten Landesbehörden nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher: § 54 AuslG) zu berücksichtigen. Das Bundesamt der Beklagten und die Verwaltungsgerichte dürfen lediglich im Einzelfall denjenigen Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat in eine extreme Gefahrenlage dergestalt geriete, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324 und Beschluss vom 10.9.2002, 1 B 26.02, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 sowie Urteil vom 12.7.2001, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 379, jeweils zitiert nach juris

Diese Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG sind hier nicht erfüllt. Die Kammer hat vor dem Hintergrund, dass im Saarland ein ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz u. a. für Volksangehörige der Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo nicht mehr existiert, darauf erkannt, dass für diese ein Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt, weil trotz der Übergriffe auf Ashkali und Ägypter im Kosovo nicht angenommen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppen im Falle der Rückkehr dort landesweit und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.

Ständige, den Beteiligten bekannte Rechtsprechung der Kammer seit den Leit-Urteilen vom 08.10.2003, 10 K 341/02.A und 10 K 131/03.A, nochmals bestätigt im Urteil der Kammer vom 18.5.2005, 10 K 118/03.A

Dass für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles insoweit etwas anderes gelten könnte, ist - wie oben bereits dargelegt - nicht zu erkennen.

Der Fall der Klägerin weist indes individuelle Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihr einen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Die verwitwete Klägerin ist nämlich nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von mittlerweile 67 Jahren und ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage, im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort alleine zurecht zu kommen; sie wäre aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse im Kosovo auf sich allein gestellt, weil ihre sämtlichen Familienangehörigen in Deutschland leben und sie im Kosovo auch keine Verwandte hat, die sich um sie kümmern könnten. Diese Einschätzung beruht auf einer Gesamtwürdigung der anhand der Aktenlage sowie der ergänzenden informatorischen Anhörung der Klägerin festgestellten Einzelumstände und weiteren in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücken des Gerichts.

Dabei ist vorauszuschicken, dass sich ein Abschiebungsverbot nicht bereits (allein) mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen lässt. In der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die für den seit 1.1.2005 an dessen Stelle getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichermaßen gilt, ist zwar anerkannt, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bzw. –verbot nach dieser Vorschrift auch darin begründet sein kann, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, 9 C 2.99, sowie Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, beide Entscheidungen zitiert nach juris.

Vorliegend ist aber trotz der Vielzahl der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass eine einzelne dieser Erkrankungen oder auch die Erkrankungen in ihrer Gesamtheit geeignet sein könnten, im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo für diese eine gesundheitlichen Notlage im oben dargelegten Sinne zu begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erzählt hat - wegen ihres Bluthochdruck- und Rheumaleidens sowie ihrer Herzbeschwerden Medikamente einnehmen muss, denn zum einen sind diese Erkrankungen im Kosovo grundsätzlich im Rahmen der auch für Minderheitenangehörige gewährleisteten primären staatlichen Gesundheitsfürsorge (medikamentös) behandelbar

vgl. etwa die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo an das VG Sigmaringen vom 7.6.2005 sowie die essential drugs list für den Kosovo von Februar 2004 - Arzneimittel für die primäre gesundheitliche Fürsorge

und zum anderen darf die Klägerin hinsichtlich der eventuellen Kosten einer medizinischen Behandlung in der Heimat auf die finanzielle Unterstützung ihrer Angehörigen in Deutschland hoffen. Abgesehen davon allerdings, dass es in den vorgelegten Attesten des behandelnden Arztes heißt, die rheumatischen Gelenksschmerzen der Klägerin sowie deren intermittierend stark schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden seien häufig durch die Gabe von Antiphlogistika medikamentös behandelt worden, fehlt es indes an konkreten Angaben zum Schweregrad und weitgehend auch zur (konkreten) Therapie der in der Bescheinigung überwiegend lediglich aufgezählten Erkrankungen.

Auch hinsichtlich der jeweiligen Art der bei der Klägerin festgestellten Leiden sind keine sicheren Rückschlüsse darauf möglich, ob eine fehlende oder unzureichende Behandlung bei ihr zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies gilt auch für deren Zustand nach einer im April 2004 operativ behandelten hochgradigen Abgangsstenose der ACI (= arteria carotis interna = größerer Ast der Halsschlagader). Im fast zwei Jahre alten ärztlichen Attest wird dazu ausgeführt, dass durch die Operation eine neue Situation mit der Gefahr einer Embolie entstanden sei. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde erkennen, dass die an anderer Stelle der Bescheinigung genannte Medikation mit ASS (250 mg - einmal am Tag) zur Vermeidung einer Embolie erfolgt sein dürfte. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht dargelegt ist, ob auch zwei Jahre nach der Operation noch eine derartige Nachsorge betrieben wird, ist dieses Medikament im Kosovo innerhalb der primären staatlichen Gesundheitsfürsorge verfügbar.

Vgl. dazu in der essential drugs list für den Kosovo von Februar 2004 - Arzneimittel für die primäre gesundheitliche Fürsorge - die Rubriken "Kardiovaskulare und diurektische Mittel" sowie " Analgjeziket , anti- piretiket , anti- inflamatoret ,“ dort jeweils Acid Acetyl Salicylic 100 bzw. 500 mg (Tabletten)

Soweit die während der mündlichen Verhandlung im Gerichtssaal anwesende Tochter der Klägerin vorgetragen hat, es sei geplant, ihre Mutter erneut an der Halsschlagader - nunmehr allerdings auf der anderen (rechten) Halsseite - zu operieren, wobei ein konkreter Termin für die Operation noch nicht feststehe, hat das Gericht wegen dieser nur mündlichen und notgedrungen unsubstantiierten Bekundungen der Tochter der Klägerin keinen Anlass gesehen, Ermittlungen anzustellen, weil die Klage betreffend Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus anderen Gründen Erfolg hat, welche längerfristig oder gar dauerhaft – jedenfalls den Zeitraum einer Operation und dazugehöriger Nachsorge überdauernd – vorliegen werden. Es ist der Klägerin nämlich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von 67 Jahren sowie ihres allgemein schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren, wo sie ohne den Beistand seitens der Familie oder von Verwandten in eine hilflose bzw. aussichtslose Lage geraten würde.

Zwar handelt es sich bei Menschen fortgeschrittenen Alters ohne Familie und Verwandte in der Heimat um eine Gruppe, hinsichtlich derer die typischen allgemeinen Gefahren im Herkunftsstaat gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht berücksichtigt werden können, es sei denn, die Angehörigen der jeweiligen Gruppen gerieten in eine extreme (allgemeine) Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. bereits oben). Etwas anderes gilt aber dann, wenn es im Einzelfall alten, schwachen oder behinderten Personen aufgrund ihrer Verfassung nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte zur Grundversorgung zu unternehmen, und festzustellen ist, dass hilfsfähige und -bereite Personen im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen.

Vgl. dazu das Urteil des OVG NRW vom 5.4.2006, 20 A 5161/04.A, zitiert nach juris

So liegt der Fall hier. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin selbst und ihrer sie in der mündlichen Verhandlung begleitenden Tochter ist die Klägerin im gesamten Alltag auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen. Sie lebt im Haushalt ihrer Tochter und lässt sich von ihr versorgen, weil sie selbst nicht mehr in der Lage ist, einen Haushalt zu führen oder auch nur einzelne Verrichtungen selbst vorzunehmen. Es entspricht dabei dem persönlichen Eindruck des Gerichts von der Klägerin, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und die Hilfebedürftigkeit der Klägerin durch deren allgemein schlechten Gesundheitszustand sowie eine gewisse altersbedingte Gebrechlichkeit bedingt ist. Des Weiteren könnte die Klägerin im Kosovo auf die unterstützende Hilfe von Familienangehörigen oder Verwandten nicht zurückgreifen, da ihre Familie hier in Deutschland lebt bzw. sie im Kosovo niemanden (mehr) hat, der sich um sie kümmern könnte. Auch ist es im Kosovo traditionelle Aufgabe der Familien, sich um hilfsbedürftige, insbesondere ältere Mitglieder der Familie zu kümmern; so wird verständlich, dass es dort mit Ausnahme eines kommunalen Altenheims in Pristina mit ca. 50 Plätzen (ohne freie Kapazitäten) keine caritativen oder andere soziale Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung alter Menschen gibt.

Vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo an das VG Aachen vom 5.11.2003 sowie zur Großfamilie als wichtigster sozialer Institution: Auskunft des UNHCR an das VG Koblenz vom 29.9.2003

Es lässt sich somit bei Gesamtwürdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles feststellen, dass die Klägerin im Falle einer alleinigen Rückkehr in den Kosovo alsbald unweigerlich in eine aussichtslose Notlage geriete und sie dadurch in ihren durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgütern Leib und Leben konkret gefährdet wäre. Der Klägerin ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

Die Klage ist nach alledem teilweise, und zwar hinsichtlich der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet.

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Aufgrund dessen sind die Rechtsänderungen zu berücksichtigen, welche aufgrund des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950 ff.) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingetreten sind. Von zentraler Bedeutung ist dabei vorliegend neben der Änderung des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG - das Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –), welches das bis dahin geltende Ausländergesetz – AuslG - abgelöst hat. Mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand ist indes keine wesentliche Rechtsänderung eingetreten. Vielmehr sind die Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 AuslG nahezu wortgleich in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG übernommen worden. Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit Folgendes:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich deren Heimatstaates Serbien und Montenegro zu. Somit ist der angegriffene Bescheid, soweit ein solches Abschiebungsverbot verneint worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte ist folglich nach Maßgabe des Tenors zu verpflichten. Im Übrigen – hinsichtlich der beanspruchten Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG – bleibt die Klage ohne Erfolg.

Ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 4 AufenthG scheidet offenkundig aus, während § 60 Abs. 6 AufenthG als lediglich erläuternde Vorschrift vorliegend keine Bedeutung erlangt.

Des Weiteren ist ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AuslG zu verneinen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 02.09.1997 (9 C 40.96), BVerwGE 105, 187

kommt bzw. kam ein Abschiebungshindernis nach dem wortgleichen früheren § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten (bzw. dieser zuzurechnen) ist. Hieran fehlt es vorliegend. Mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo gilt dies auch unter Berücksichtigung der mit Wirkung ab dem 1.1.2005 neu eingefügten Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG (Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure), denn die Kammer verneint in ihrer Asyl-Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit der im Kosovo die staatliche Gewalt ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) für Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure gegenüber ethnischen Minderheiten.

Siehe dazu das Urteil der Kammer vom 18.5.2005 (10 K 287/03.A); vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 (1 Q 16/05)

Gleichfalls vermittelt § 60 Abs. 5 AufenthG keinen Abschiebungsschutz hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen. Insoweit hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die von einem Ausländer geäußerte Befürchtung, aufgrund unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung werde sich eine bei ihm vorliegende Krankheit verschlimmern, in diesem Zusammenhang nicht rechtlich beachtlich ist, weil es sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt.

Die Klägerin kann jedoch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich beanspruchen. Nach dieser Vorschrift soll ("darf" i.d.F. des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99,324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1996, 149, zitiert nach juris

Ein entsprechender Anspruch der Klägerin lässt sich allerdings nicht bereits damit begründen, dass diese ausweislich der Auskunft des Kosovo Information Project (KIP) vom 14.2.2002 der Volksgruppe der Balkan-Ägypter angehört und - wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (dunkle Hautfarbe) im Kosovo als Minderheitenangehörige angesehen würde. Die damit angesprochenen allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, im Zielstaat der Abschiebung generell ausgesetzt ist, sind nämlich wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestopp der obersten Landesbehörden nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher: § 54 AuslG) zu berücksichtigen. Das Bundesamt der Beklagten und die Verwaltungsgerichte dürfen lediglich im Einzelfall denjenigen Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat in eine extreme Gefahrenlage dergestalt geriete, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324 und Beschluss vom 10.9.2002, 1 B 26.02, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 sowie Urteil vom 12.7.2001, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 379, jeweils zitiert nach juris

Diese Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG sind hier nicht erfüllt. Die Kammer hat vor dem Hintergrund, dass im Saarland ein ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz u. a. für Volksangehörige der Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo nicht mehr existiert, darauf erkannt, dass für diese ein Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt, weil trotz der Übergriffe auf Ashkali und Ägypter im Kosovo nicht angenommen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppen im Falle der Rückkehr dort landesweit und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.

Ständige, den Beteiligten bekannte Rechtsprechung der Kammer seit den Leit-Urteilen vom 08.10.2003, 10 K 341/02.A und 10 K 131/03.A, nochmals bestätigt im Urteil der Kammer vom 18.5.2005, 10 K 118/03.A

Dass für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles insoweit etwas anderes gelten könnte, ist - wie oben bereits dargelegt - nicht zu erkennen.

Der Fall der Klägerin weist indes individuelle Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihr einen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Die verwitwete Klägerin ist nämlich nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von mittlerweile 67 Jahren und ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage, im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort alleine zurecht zu kommen; sie wäre aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse im Kosovo auf sich allein gestellt, weil ihre sämtlichen Familienangehörigen in Deutschland leben und sie im Kosovo auch keine Verwandte hat, die sich um sie kümmern könnten. Diese Einschätzung beruht auf einer Gesamtwürdigung der anhand der Aktenlage sowie der ergänzenden informatorischen Anhörung der Klägerin festgestellten Einzelumstände und weiteren in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücken des Gerichts.

Dabei ist vorauszuschicken, dass sich ein Abschiebungsverbot nicht bereits (allein) mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen lässt. In der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die für den seit 1.1.2005 an dessen Stelle getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichermaßen gilt, ist zwar anerkannt, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bzw. –verbot nach dieser Vorschrift auch darin begründet sein kann, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999, 9 C 2.99, sowie Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, beide Entscheidungen zitiert nach juris.

Vorliegend ist aber trotz der Vielzahl der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass eine einzelne dieser Erkrankungen oder auch die Erkrankungen in ihrer Gesamtheit geeignet sein könnten, im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo für diese eine gesundheitlichen Notlage im oben dargelegten Sinne zu begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erzählt hat - wegen ihres Bluthochdruck- und Rheumaleidens sowie ihrer Herzbeschwerden Medikamente einnehmen muss, denn zum einen sind diese Erkrankungen im Kosovo grundsätzlich im Rahmen der auch für Minderheitenangehörige gewährleisteten primären staatlichen Gesundheitsfürsorge (medikamentös) behandelbar

vgl. etwa die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo an das VG Sigmaringen vom 7.6.2005 sowie die essential drugs list für den Kosovo von Februar 2004 - Arzneimittel für die primäre gesundheitliche Fürsorge

und zum anderen darf die Klägerin hinsichtlich der eventuellen Kosten einer medizinischen Behandlung in der Heimat auf die finanzielle Unterstützung ihrer Angehörigen in Deutschland hoffen. Abgesehen davon allerdings, dass es in den vorgelegten Attesten des behandelnden Arztes heißt, die rheumatischen Gelenksschmerzen der Klägerin sowie deren intermittierend stark schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden seien häufig durch die Gabe von Antiphlogistika medikamentös behandelt worden, fehlt es indes an konkreten Angaben zum Schweregrad und weitgehend auch zur (konkreten) Therapie der in der Bescheinigung überwiegend lediglich aufgezählten Erkrankungen.

Auch hinsichtlich der jeweiligen Art der bei der Klägerin festgestellten Leiden sind keine sicheren Rückschlüsse darauf möglich, ob eine fehlende oder unzureichende Behandlung bei ihr zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies gilt auch für deren Zustand nach einer im April 2004 operativ behandelten hochgradigen Abgangsstenose der ACI (= arteria carotis interna = größerer Ast der Halsschlagader). Im fast zwei Jahre alten ärztlichen Attest wird dazu ausgeführt, dass durch die Operation eine neue Situation mit der Gefahr einer Embolie entstanden sei. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde erkennen, dass die an anderer Stelle der Bescheinigung genannte Medikation mit ASS (250 mg - einmal am Tag) zur Vermeidung einer Embolie erfolgt sein dürfte. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht dargelegt ist, ob auch zwei Jahre nach der Operation noch eine derartige Nachsorge betrieben wird, ist dieses Medikament im Kosovo innerhalb der primären staatlichen Gesundheitsfürsorge verfügbar.

Vgl. dazu in der essential drugs list für den Kosovo von Februar 2004 - Arzneimittel für die primäre gesundheitliche Fürsorge - die Rubriken "Kardiovaskulare und diurektische Mittel" sowie " Analgjeziket , anti- piretiket , anti- inflamatoret ,“ dort jeweils Acid Acetyl Salicylic 100 bzw. 500 mg (Tabletten)

Soweit die während der mündlichen Verhandlung im Gerichtssaal anwesende Tochter der Klägerin vorgetragen hat, es sei geplant, ihre Mutter erneut an der Halsschlagader - nunmehr allerdings auf der anderen (rechten) Halsseite - zu operieren, wobei ein konkreter Termin für die Operation noch nicht feststehe, hat das Gericht wegen dieser nur mündlichen und notgedrungen unsubstantiierten Bekundungen der Tochter der Klägerin keinen Anlass gesehen, Ermittlungen anzustellen, weil die Klage betreffend Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus anderen Gründen Erfolg hat, welche längerfristig oder gar dauerhaft – jedenfalls den Zeitraum einer Operation und dazugehöriger Nachsorge überdauernd – vorliegen werden. Es ist der Klägerin nämlich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von 67 Jahren sowie ihres allgemein schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren, wo sie ohne den Beistand seitens der Familie oder von Verwandten in eine hilflose bzw. aussichtslose Lage geraten würde.

Zwar handelt es sich bei Menschen fortgeschrittenen Alters ohne Familie und Verwandte in der Heimat um eine Gruppe, hinsichtlich derer die typischen allgemeinen Gefahren im Herkunftsstaat gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht berücksichtigt werden können, es sei denn, die Angehörigen der jeweiligen Gruppen gerieten in eine extreme (allgemeine) Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. bereits oben). Etwas anderes gilt aber dann, wenn es im Einzelfall alten, schwachen oder behinderten Personen aufgrund ihrer Verfassung nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte zur Grundversorgung zu unternehmen, und festzustellen ist, dass hilfsfähige und -bereite Personen im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen.

Vgl. dazu das Urteil des OVG NRW vom 5.4.2006, 20 A 5161/04.A, zitiert nach juris

So liegt der Fall hier. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin selbst und ihrer sie in der mündlichen Verhandlung begleitenden Tochter ist die Klägerin im gesamten Alltag auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen. Sie lebt im Haushalt ihrer Tochter und lässt sich von ihr versorgen, weil sie selbst nicht mehr in der Lage ist, einen Haushalt zu führen oder auch nur einzelne Verrichtungen selbst vorzunehmen. Es entspricht dabei dem persönlichen Eindruck des Gerichts von der Klägerin, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und die Hilfebedürftigkeit der Klägerin durch deren allgemein schlechten Gesundheitszustand sowie eine gewisse altersbedingte Gebrechlichkeit bedingt ist. Des Weiteren könnte die Klägerin im Kosovo auf die unterstützende Hilfe von Familienangehörigen oder Verwandten nicht zurückgreifen, da ihre Familie hier in Deutschland lebt bzw. sie im Kosovo niemanden (mehr) hat, der sich um sie kümmern könnte. Auch ist es im Kosovo traditionelle Aufgabe der Familien, sich um hilfsbedürftige, insbesondere ältere Mitglieder der Familie zu kümmern; so wird verständlich, dass es dort mit Ausnahme eines kommunalen Altenheims in Pristina mit ca. 50 Plätzen (ohne freie Kapazitäten) keine caritativen oder andere soziale Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung alter Menschen gibt.

Vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo an das VG Aachen vom 5.11.2003 sowie zur Großfamilie als wichtigster sozialer Institution: Auskunft des UNHCR an das VG Koblenz vom 29.9.2003

Es lässt sich somit bei Gesamtwürdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles feststellen, dass die Klägerin im Falle einer alleinigen Rückkehr in den Kosovo alsbald unweigerlich in eine aussichtslose Notlage geriete und sie dadurch in ihren durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgütern Leib und Leben konkret gefährdet wäre. Der Klägerin ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

Die Klage ist nach alledem teilweise, und zwar hinsichtlich der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.