Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.07.2006 – 10 K 58/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der für den am 01.09.1990 geborenen Hilfeempfänger P. im Zeitraum vom 22.03.2000 bis einschließlich 27.12.2000 gewährten Jugendhilfeaufwendungen in Form von Dauerpflege in einer Pflegefamilie.

Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 22.12.1998 erfolgte die Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch das Kreisjugendamt des Klägers, das durch die Beschlüsse vom 29.12.1998 und vom 26.03.1999 des Amtsgerichts Neuwied zum Vormund des Kindes bestellt wurde. Ab dem 28.12.1998 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form von Dauerpflege, welche auf unbestimmte Zeit besteht. Seit diesem Zeitpunkt lebt das Kind bei Pflegeeltern im Landkreis M.. Der Vater des Hilfeempfängers befand sich zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes am 22.12.1998 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Koblenz. Am 06.04.1999 wurde er vom Amtsgericht Neuwied unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Mutter des Hilfeempfängers lebte zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes in der mit ihrem Ehemann und Vater des Hilfeempfängers gemeinsam bewohnten Wohnung in D., Landkreis X. Die Mutter des Hilfeempfängers stand bereits vor Beginn der Hilfegewährung wegen Alkoholproblemen unter Betreuung. Nach vorübergehendem Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wurde die Wohnung in D. durch die Betreuerin der Mutter des Hilfeempfängers zum 30.04.1999 fristgerecht gekündigt und daraufhin geräumt. Zum 22.03.2000 bezog sie eine Wohnung in S.. Mit Ablauf des 27.12.2000 befand sich der Hilfeempfänger zwei Jahre bei seinen Pflegeeltern.

Mit Schreiben vom 18.01.2001 teilte der Kläger dem Beklagten den Hilfefall mit. Er führte weiterhin aus, dass der Hilfeempfänger vor Beginn der Jugendhilfemaßnahmen mit seiner Mutter zusammengelebt habe. Der Vater habe sich zu Beginn der Maßnahme in einer Strafvollzugseinrichtung befunden. Die Inhaftierung bestehe zurzeit noch. Die Zuständigkeit für diese Jugendhilfemaßnahme richte sich somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Das Kind befinde sich bei einer Pflegefamilie im Bereich des Landkreises M. Da das Pflegeverhältnis nunmehr zwei Jahre andauere und auch davon auszugehen sei, dass es auf unbestimmte Zeit bestehen bleibe, sei die Kreisverwaltung M. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII um Übernahme des Falles gebeten worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten seit dem 22.03.2000, daher werde ab diesem Zeitpunkt bis zur Fallübernahme durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz Kostenerstattung für die gewährten Leistungen beantragt.

Mit Schreiben vom 21.02.2001 an den Beklagten bat die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 a SGB VIII anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 17.10.2001 an den Kläger verneinte der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit und lehnte den Kostenerstattungsantrag ab. Zur Begründung führte er maßgeblich aus, der Vater des Hilfeempfängers habe nicht ohne weiteres während der Untersuchungshaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 SGB I am Ort der Justizvollzugsanstalt begründet. Frühestens mit der Rechtskraft des Strafurteils, durch das er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Justizvollzugsanstalt begründet. Bezüglich der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entfalte ein Strafurteil aber lediglich ex-nunc Wirkung, da bis zur rechtskräftigen Verurteilung von der Unschuldsvermutung auszugehen sei. Selbst bei Anrechnung der Untersuchungshaftzeit auf die Zeit der Strafhaft könne für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht von einer ex-tunc Wirkung ausgegangen werden. Es gebe keine Anzeichen, dass der Vater des Hilfeempfängers den gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Familie am 19.12.1998 hätte aufgeben wollen oder aufgegeben habe. Erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nach Beginn der Jugendhilfeleistungen könne von der Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts in D. ausgegangen werden. Da beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Beginn der Hilfe in D. gehabt hätten, sei das Jugendamt des Klägers örtlich zuständig gewesen. Erst nach Beginn der Leistung hätten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet, so dass sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes des Klägers aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben habe.

Mit Schreiben gleichen Datums lehnte der Beklagte auch gegenüber dem Landkreis Mayen-Koblenz den Antrag auf Kostenerstattung nach § 89 a SGB VIII ab. Er vertrat die Auffassung, dass das Jugendamt des Klägers weiterhin für die Gewährung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig sei.

Ab 01.09.2002 übernahm die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz die Hilfegewährung in die eigene Zuständigkeit.

Auf Veranlassung des Beklagten erklärte die Mutter des Hilfeempfängers am 22.10.2002, sie habe in der Zeit vom 01.12.1998 bis zum 17.05.1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D. gehabt. Ab dem 18.05.1999 habe sie eine Entziehungstherapie im Landkreis M. durchgeführt. Die Therapie habe am 21.03.2000 geendet. Die Möbel aus der Ehewohnung habe sie während der Therapiemaßnahme in einem Lagerhaus im Landkreis N. deponiert, da die eheliche Wohnung zum 31.05.1999 gekündigt worden sei. Ihre persönlichen Gegenstände sowie die ihres Ehemannes hätte sie in dieser Zeit in der Einrichtung, in der sie die Entziehungsmaßnahme absolviert habe, gelagert. Bereits bei Beginn der Therapie habe sie nicht mehr den Wunsch gehabt, in den Landkreis N. zurückzukehren. Am 22.03.2000 habe sie sich nach S. begeben, wo sie seither ununterbrochen lebe. Wenn die Untersuchungshaft ihres Ehemannes 1998 oder Anfang 1999 aufgehoben worden wäre, hätte er theoretisch die Möglichkeit gehabt, in die eheliche Wohnung zurückzukehren und dort weiter zu leben. Er habe bei der Verhaftung sämtliche persönlichen Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen. Ihr Ehemann erklärte, er habe ab dem 01.12.1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. gehabt. Am 19.12.1998 sei er in Untersuchungshaft gekommen. Nachdem sein Sohn, der Hilfeempfänger, in der Pflegefamilie untergebracht worden sei, habe nur seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung gewohnt. Seine persönlichen Gegenstände habe er dort zurückgelassen. Wäre die Untersuchungshaft beendet worden, hätte er zumindest bis zum 31.05.1999 das Recht gehabt, weiter in der ehelichen Wohnung zu leben. Wenn er bei Beendigung der Untersuchungshaft nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, hätte er aber wieder eine Wohnung im Landkreis N. angemietet und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort beibehalten.

Am 08.12.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die geltend gemachten Jugendhilfekosten seien ihm gemäß § 89 c SGB VIII zu erstatten, da durch den Umzug der Mutter des Hilfeempfängers ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ausgelöst worden sei, so dass der Beklagte nunmehr zur Kostentragung gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII verpflichtet sei, da die Eltern zu Beginn der Hilfegewährung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Der Kindsvater habe mit seiner Inhaftierung am 18.12.1998 seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben, was sich auch daraus ergebe, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits als gescheitert anzusehen gewesen und die gemeinschaftliche Wohnung zum 30.04.1999 gekündigt worden sei. Die Mutter habe demnach ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt, wogegen der Vater entweder ohne gewöhnlichen Aufenthalt gewesen sei oder einen solchen in der Strafanstalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Klägers begründet habe. Somit sei entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung zuletzt den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Da es vor Beginn der Hilfegewährung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Elternteilen gehabt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen habe es am 22.12.1998 bei der Mutter gehabt. Folglich komme es auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt an, der mit ihrem Zuzug nach S. am 22.03.2000 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten falle, so dass sich daher eine Kostenerstattungspflicht ergebe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von 10.106,67 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er maßgeblich vor, der Kläger habe es versäumt, den mit der Ausübung der Aufgaben des Vormundes betrauten Sachbearbeiter über die Möglichkeit der anderweitigen Entschädigungsansprüche zu informieren, so dass die Forderung gegenüber dem Beklagten schon deswegen nicht begründet sei, da im Falle der Antragsgewährung nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht ein Jugendhilfeträger, sondern ein OEG-Träger für die Kostenerstattung zuständig gewesen wäre. Schließlich sei der Kläger für die Hilfemaßnahme nach wie vor zuständiger Träger. Beide Elternteile hätten zu Beginn der Hilfemaßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung gehabt, so dass erst nach Beginn der Hilfemaßnahme die Aufenthaltsorte getrennt worden seien, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für die Hilfemaßnahme im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 5 SGB VIII richte. Durch die Inhaftierung des Vaters des Hilfeempfängers sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, der zu einer Trennung der gewöhnlichen Aufenthaltsorte geführt habe, denn – insoweit beruft sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 08.10.1993, Az.: 1 B 71/93) – es sei eine Einzelfallfrage, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstelle. Der Ort, an dem sich jemand in Untersuchungshaft befinde, sei typischerweise kein gewöhnlicher Aufenthaltsort, da die Untersuchungshaft bereits nach dem gesetzlichen Zweck nur vorübergehender Natur sei. Im vorliegenden Fall habe der Vater des Hilfeempfängers nach seiner Inhaftierung sein Hab und Gut in der gemeinsamen Ehewohnung belassen, daher sei seine Rückkehr dorthin nicht ausgeschlossen gewesen. Dies werde im Übrigen auch durch die Erklärungen der Eltern des Hilfeempfängers untermauert. Erst mit Vollstreckung des rechtskräftigen Strafurteils könne allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Jedenfalls gebe es keine Anzeichen, dass der Kindsvater zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfsmaßnahme den gewöhnlichen Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung habe aufgeben wollen, so dass die Voraussetzungen des Zuständigkeitswechsels nicht vorlägen und die Forderung des Klägers daher abzuweisen sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Klägers und des Beklagten, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die als allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 22.03.2000 bis 27.12.2000 für das Kind T. aufgewendeten Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 10.106,67 EUR.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII, da es am dafür erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zu Lasten des Beklagten fehlt. Dieser war weder ursprünglich, d.h. zu Beginn der Leistung, örtlich zuständiger Träger für die Jugendhilfeaufwendungen, noch wurde seine Zuständigkeit danach durch den Umzug der Mutter des Hilfeempfängers am 22.03.2000 nach S. begründet.

Nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.

Die Voraussetzungen des § 89 c Abs. 1 SGB VIII liegen nicht vor, da in dem hier fraglichen Zeitraum der Kläger zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe war.

§ 86 SGB VIII enthält die Grundnorm für die örtliche Zuständigkeit bei Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe, die immer dann anzuwenden ist, wenn und soweit nicht die speziellen Normen nach §§ 86 bis 86 c SGB VIII – was hier nicht der Fall ist - greifen. Ausgangspunkt ist bei § 86 SGB VIII, dass für Kinder und Jugendliche der örtliche Träger des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern zuständig ist. Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 4 ein abgestuftes System der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Kinder und Jugendliche, das zugleich eine verbindliche Rangordnung darstellt. Primär richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (Abs. 1 Satz 1). Leben die Eltern getrennt, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personenberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 2), bei gemeinsamer Personensorge gilt eine besondere Regelung. Steht keinem Elternteil die Personensorge zu, enthält Abs. 3 eine Sonderregelung. Für den Fall der Trennung nach Beginn der Leistungen gilt Abs. 5. Bei Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen von mehr als zwei Jahren bei einer Pflegeperson kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Abs. 6 ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit eintreten.

Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen in: Schellhorn (Hg.), SGB VIII/KJHG, Kommentar, 2. Aufl., 2000, § 86 Rdnr. 1 f.

Sowohl die Mutter als auch der Vater des Hilfeempfängers hatten am Tag der Inobhutnahme des Hilfeempfängers, am 22.12.1998, und bei Beginn der Leistung am 28.12.1998, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D. im Zuständigkeitsbereich des Klägers (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich des Klägers steht nicht entgegen, dass er sich seit dem 19.12.1998 in Untersuchungshaft in der JVA Koblenz befunden hatte.

Das SGB VIII enthält selbst keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs ist daher auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo die Umstände erkennen lassen, dass er sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält (Abs. 3 Satz 2). Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass ersterer auf Dauer angelegt ist und den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, während der gewöhnliche Aufenthalt mehr zukunftsoffen ist und den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse angibt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Tatsache, dass es die Umstände des Aufenthalts sind, die eine Prognose zulassen müssen, die Person werde an dem jeweiligen Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen.

Vgl. Mrozynski, SGB I, Kommentar, 3. Aufl., 2003, § 30 Rdnr. 19 f.; Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, Stand 2006, § 30 Rdnr. 14 f., BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, 1 C 25/96, zitiert nach juris

Im Falle des Vaters des Hilfeempfängers konnte zu dem Zeitpunkt, als er sich in Untersuchungshaft befand, objektiv erkennbar noch nicht ein anderer, als der bisherige Wohnort, an dem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, als gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden. Die Untersuchungshaft ist nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung vorübergehender Natur (vgl. §§ 112 f. StPO). Bis zum Ausgang des Strafverfahrens muss von der Unschuld des Beschuldigten ausgegangen werden, so dass objektiv betrachtet der Umstand, dass der Kindesvater später zu der Verbüßung einer Haftstrafe verurteilt wurde, zur Beurteilung nicht herangezogen werden kann. Außerdem war es den Erklärungen der Eltern des Hilfeempfängers zufolge durchaus möglich, dass der Vater nach Ende der Untersuchungshaft in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt wäre (vgl. insoweit deren Erklärungen auf Bl. 357 und 358 d. Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Diese Bewertung der Umstände wird auch durch die Tatsache gestützt, dass der Vater des Hilfeempfängers seinen gesamten Besitz in der gemeinsamen Wohnung belassen und seine Ehefrau angesichts der Umstände auch nichts Gegenteiliges veranlasst hatte.

Wird allerdings der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgebliche gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach Beginn der Leistung aufgegeben, was vorliegend wegen der Trennung der Eltern des Hilfeempfängers der Fall war, so muss der Lebensmittelpunkt des Kindes neu beurteilt werden. Hierfür ist in § 86 Abs. 5 SGB VIII eine Regelung getroffen. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall der nachträglichen Änderung der Verhältnisse. Es ist insoweit Voraussetzung, dass die Eltern, auf deren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt es – wie hier - ankam, nun verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Trennen sich die Eltern nach Einleitung der Maßnahme, wird vom Zeitpunkt der Begründung eines neuen gemeinsamen Aufenthaltshalts in einem anderen Trägerbereich an nach Abs. 5 Satz 1 derjenige Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange in den Fällen des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder – wie vorliegend - keinem Elternteil zusteht, bleibt allerdings nach Abs. 5 Satz 2 der Regelung die bisherige Zuständigkeit bestehen, also im vorliegenden Fall die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegebene örtliche Zuständigkeit des Klägers. Durch das Amtsgericht Neuwied war bereits vor dem Umzug der Kindesmutter nach S. die Personensorge auf den Kläger übertragen worden, was zur Folge hat, dass damit keinem Elternteil die Personensorge mehr zustand. Dies bedeutet, dass der Kläger trotz des Umzugs der Kindesmutter nach S. örtlich zuständiger Träger der Maßnahme geblieben ist.

Da die Klage nach alledem bereits mangels Zuständigkeitswechsel zu Lasten des Beklagten keinen Erfolg hat, kann die Frage offen bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch daran scheitern würde, dass der Kläger Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht geltend gemacht hat.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 188 Satz 2 VwGO, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 10.106,67 Euro festgesetzt.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die als allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 22.03.2000 bis 27.12.2000 für das Kind T. aufgewendeten Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 10.106,67 EUR.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII, da es am dafür erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zu Lasten des Beklagten fehlt. Dieser war weder ursprünglich, d.h. zu Beginn der Leistung, örtlich zuständiger Träger für die Jugendhilfeaufwendungen, noch wurde seine Zuständigkeit danach durch den Umzug der Mutter des Hilfeempfängers am 22.03.2000 nach S. begründet.

Nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.

Die Voraussetzungen des § 89 c Abs. 1 SGB VIII liegen nicht vor, da in dem hier fraglichen Zeitraum der Kläger zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe war.

§ 86 SGB VIII enthält die Grundnorm für die örtliche Zuständigkeit bei Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe, die immer dann anzuwenden ist, wenn und soweit nicht die speziellen Normen nach §§ 86 bis 86 c SGB VIII – was hier nicht der Fall ist - greifen. Ausgangspunkt ist bei § 86 SGB VIII, dass für Kinder und Jugendliche der örtliche Träger des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern zuständig ist. Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 4 ein abgestuftes System der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Kinder und Jugendliche, das zugleich eine verbindliche Rangordnung darstellt. Primär richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (Abs. 1 Satz 1). Leben die Eltern getrennt, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personenberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 2), bei gemeinsamer Personensorge gilt eine besondere Regelung. Steht keinem Elternteil die Personensorge zu, enthält Abs. 3 eine Sonderregelung. Für den Fall der Trennung nach Beginn der Leistungen gilt Abs. 5. Bei Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen von mehr als zwei Jahren bei einer Pflegeperson kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Abs. 6 ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit eintreten.

Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen in: Schellhorn (Hg.), SGB VIII/KJHG, Kommentar, 2. Aufl., 2000, § 86 Rdnr. 1 f.

Sowohl die Mutter als auch der Vater des Hilfeempfängers hatten am Tag der Inobhutnahme des Hilfeempfängers, am 22.12.1998, und bei Beginn der Leistung am 28.12.1998, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D. im Zuständigkeitsbereich des Klägers (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich des Klägers steht nicht entgegen, dass er sich seit dem 19.12.1998 in Untersuchungshaft in der JVA Koblenz befunden hatte.

Das SGB VIII enthält selbst keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs ist daher auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo die Umstände erkennen lassen, dass er sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält (Abs. 3 Satz 2). Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass ersterer auf Dauer angelegt ist und den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, während der gewöhnliche Aufenthalt mehr zukunftsoffen ist und den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse angibt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Tatsache, dass es die Umstände des Aufenthalts sind, die eine Prognose zulassen müssen, die Person werde an dem jeweiligen Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen.

Vgl. Mrozynski, SGB I, Kommentar, 3. Aufl., 2003, § 30 Rdnr. 19 f.; Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, Stand 2006, § 30 Rdnr. 14 f., BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, 1 C 25/96, zitiert nach juris

Im Falle des Vaters des Hilfeempfängers konnte zu dem Zeitpunkt, als er sich in Untersuchungshaft befand, objektiv erkennbar noch nicht ein anderer, als der bisherige Wohnort, an dem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, als gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden. Die Untersuchungshaft ist nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung vorübergehender Natur (vgl. §§ 112 f. StPO). Bis zum Ausgang des Strafverfahrens muss von der Unschuld des Beschuldigten ausgegangen werden, so dass objektiv betrachtet der Umstand, dass der Kindesvater später zu der Verbüßung einer Haftstrafe verurteilt wurde, zur Beurteilung nicht herangezogen werden kann. Außerdem war es den Erklärungen der Eltern des Hilfeempfängers zufolge durchaus möglich, dass der Vater nach Ende der Untersuchungshaft in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt wäre (vgl. insoweit deren Erklärungen auf Bl. 357 und 358 d. Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Diese Bewertung der Umstände wird auch durch die Tatsache gestützt, dass der Vater des Hilfeempfängers seinen gesamten Besitz in der gemeinsamen Wohnung belassen und seine Ehefrau angesichts der Umstände auch nichts Gegenteiliges veranlasst hatte.

Wird allerdings der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgebliche gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach Beginn der Leistung aufgegeben, was vorliegend wegen der Trennung der Eltern des Hilfeempfängers der Fall war, so muss der Lebensmittelpunkt des Kindes neu beurteilt werden. Hierfür ist in § 86 Abs. 5 SGB VIII eine Regelung getroffen. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall der nachträglichen Änderung der Verhältnisse. Es ist insoweit Voraussetzung, dass die Eltern, auf deren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt es – wie hier - ankam, nun verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Trennen sich die Eltern nach Einleitung der Maßnahme, wird vom Zeitpunkt der Begründung eines neuen gemeinsamen Aufenthaltshalts in einem anderen Trägerbereich an nach Abs. 5 Satz 1 derjenige Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange in den Fällen des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder – wie vorliegend - keinem Elternteil zusteht, bleibt allerdings nach Abs. 5 Satz 2 der Regelung die bisherige Zuständigkeit bestehen, also im vorliegenden Fall die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegebene örtliche Zuständigkeit des Klägers. Durch das Amtsgericht Neuwied war bereits vor dem Umzug der Kindesmutter nach S. die Personensorge auf den Kläger übertragen worden, was zur Folge hat, dass damit keinem Elternteil die Personensorge mehr zustand. Dies bedeutet, dass der Kläger trotz des Umzugs der Kindesmutter nach S. örtlich zuständiger Träger der Maßnahme geblieben ist.

Da die Klage nach alledem bereits mangels Zuständigkeitswechsel zu Lasten des Beklagten keinen Erfolg hat, kann die Frage offen bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch daran scheitern würde, dass der Kläger Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht geltend gemacht hat.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 188 Satz 2 VwGO, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 10.106,67 Euro festgesetzt.