Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 29.08.2006 – 5 F 18/06

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.650,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Bei dem Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Androhung der Ersatzvornahme des Antragsgegners vom 11.07.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, dass die Vollziehung dieser Androhung zu unterlassen ist“, handelt es sich um einen solchen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann von § 80 VwGO vorgesehen, wenn die Behörde den Sofortvollzug gemäß Absatz 1 Nr. 4 angeordnet hat. Der Bescheid ist indes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar, weil das Ausführungsgesetz zur VwGO in § 20 anordnet, dass Rechtsbehelfen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

So verstanden ist der Antrag zulässig und begründet.

Bei der im Rahmen dieses Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist abzuwägen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Durchführung der ihm gegenüber ergangenen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht behinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung.

In diesem Zusammenhang kommt der Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs maßgebliche Bedeutung zu. Erweist sich nämlich die angefochtene Verfügung bereits bei summarischer Würdigung als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da kein noch so dringendes öffentliches Interesse die Durchsetzung einer rechtswidrigen Anordnung zu rechtfertigen vermag. Lässt sich dagegen bereits in dem vorliegenden Verfahren erkennen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, so muss es bei der Vollzugsanordnung verbleiben; denn ein privates Interesse, das das öffentliche Interesse an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes überwiegt, ist nicht denkbar.

Vorliegend hat die Kammer im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner für zwei unterschiedliche Handlungsverpflichtungen einen einheitlichen Kostenbetrag vorläufig veranschlagt hat, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Androhung der Ersatzvornahme. Denn ausweislich der Grund- wie auch der nunmehrigen Vollstreckungsverfügung soll der Antragsteller

1. das Gebäude in Massivbauweise (Grundfläche ca. 6,00 m x 6,00 m; mittlere Höhe ca. 2,70 m) mit Kamin und überdachter Terrasse (Grundfläche ca. 2,00 m x 6,00 m) und

2. die Grundstückseinfriedung mittels eines ca. 1,80 m hohen Drahtzaunes

auf dem Grundstück der Gemarkung Sp, Flur..., Flurstück Nrn. 47/1 und 47/2 beseitigen.

Die Voraussetzungen der §§ 18, 19 und 21 SVwVG für die Androhung der Ersatzvornahme liegen zwar grundsätzlich vor. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt, die Beseitigungsanordnung vom 05.12.2000 ist bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 26.06.2002 – 5 K 296/01 – abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08.11.2002 – 2 Q 8/02 – zurückgewiesen wurden.

Die Androhung der Ersatzvornahme ist auch schriftlich erfolgt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) und dem Antragsteller wurde eine Frist zu (freiwilligen) Erfüllung gesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG), die mit mehr als sechs Wochen auch angemessen im Verständnis der Norm ist. Weiterhin enthält die Androhung den vorläufig veranschlagten Kostenbetrag (§ 19 Abs. 4 SVwVfG).

Die mit dem Antrag vorgebrachten Einwendungen greifen ersichtlich nicht durch.

Der Kläger kann sich offenkundig nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG berufen, weil er rechtskräftig zur Beseitigung der Baulichkeiten verpflichtet ist. Bloße Bemühungen des Bürgermeisters oder Gespräche des Bürgermeisters mit der Bauaufsichtsbehörde über die mögliche Legalisierung illegaler Bauwerke ändern daran nichts. Allein die förmliche Erteilung einer Baugenehmigung ist geeignet, einem bestandskräftigen Beseitigungsverlangen entgegen zu stehen.

Dass die Bauaufsichtsbehörde nicht gegen alle illegalen Bauvorhaben im Außenbereich gleichzeitig vorgehen muss, ist in den rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen ausführlich dargetan und bedarf deshalb an dieser Stelle keiner Vertiefung.

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist die Frist von sechs Wochen zur Beseitigung nicht zu gering bemessen. Der Antragsteller war bereits von Rechts wegen verpflichtet, die Baulichkeiten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides vom 05.12.2000 zu beseitigen. Die Rechtskraft ist mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 08.11.2002 eingetreten, sodass die Beseitigung bereits im Januar 2003 hätte erfolgen müssen. Die Behauptung, es sei ihm nicht gelungen Mitte Juli 2006 ein Abbruchunternehmen zu finden, dass die Baulichkeiten bis Ende August 2006 beseitigt, ist durch nichts belegt.

Auch seine Einschätzung, die veranschlagten Kosten seien mit 10.600 Euro überhöht, ihm liege ein Angebot über 3.000 Euro vor, ist ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme zu erschüttern. Das Gesetz verlangt allein die Angabe der voraussichtlichen Kosten, um dem Verpflichteten vor Augen zu führen, welche Kosten auf ihn zukommen und ggf. die Beseitigung selbst durchzuführen. Die Angemessenheit der Höhe der Kosten ist demgegenüber nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Saarland darf indes zur Erzwingung mehrerer selbständiger Handlungsanordnungen keine Gesamtzwangsmaßnahme angedroht werden. Vielmehr ist insoweit allgemein anerkannt, dass für jede Handlungsanordnung eine gesonderte Zwangsmittelandrohung nach § 19 SVwVG erforderlich ist (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.09.1976 - II W 53/76 -, vom 29.12.1976 - II W 65/76 -, vom 30.05.1983 - 2 W 1611/83 -, vom 15.05.1992 - 8 W 7/92 -, (jeweils zum Zwangsgeld); Urteil vom 03.03.1989 – 2 R 257/86 – (zur Ersatzvornahme)). Denn bei verschiedenen Maßnahmen kann der Verpflichtete durchaus einen unterschiedlichen Beugedruck zu Erfüllung unterschiedlicher Verpflichtungen verspüren und dementsprechend einzelnen Verpflichtungen freiwillig nachkommen und anderen nicht. So hat der Antragsgegner im Bescheid vom 05.12.2000 denn auch unterschiedliche Zwangsgelder für die unterschiedlichen Verpflichtungen angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Dementsprechend hätte er auch vorliegend die Kosten für die Beseitigung des Gebäudes einerseits und der Einfriedung andererseits getrennt veranschlagen müssen.

Dem Antrag ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren der Wert von der Hälfte der veranschlagten Kosten von 10.600 Euro (= 5.300 Euro) und für das vorläufige Verfahren die Hälfte dieses Betrages.