Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.09.2006 – 5 K 140/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung einer ihm erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgebäudes in 3 Wohnungen.

Er ist Eigentümer der Parzellen Nrn. .../2, ..., .../3, .../51 und .../54, Flur 2, Gemarkung N. in A-Stadt. Das Grundstück ist Teil des sogenannten S.hofes, einer außerhalb der bebauten Ortslage von N. befindlichen, aus ca. 10 Gebäuden bestehenden Ansiedlung. Auf diesem Grundstück befinden sich ein Gästehaus, das Wohnhaus des Klägers und daran angebaut das streitgegenständliche Gebäude. Im Flächennutzungsplan ist der entsprechende Bereich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Der Landesentwicklungsplan Umwelt sieht den Bereich des S.hofes als Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen vor.

Mit Antrag vom 28.04.1997 beantragte der Kläger die Nutzungsänderung des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes durch Umbau in drei aneinandergereihte 2-geschossige Wohnungen. Außerdem beantragte er Befreiung von den §§ 44 und 49 LBO 1996, da die Abwasserentsorgung vorübergehend in eine überlauflose Sammelgrube erfolgen solle.

Bei einer am 12.06.1997 von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten wurde festgestellt, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude bereits mit Bauarbeiten begonnen worden war. So war das ursprüngliche Gebäude bis etwa oberhalb der Decke des Erdgeschosses abgetragen worden und stattdessen eine neue Mauerscheibe für das 1. Obergeschoss sowie teilweise ein neues Dachgebälk erstellt worden.

Auf Grund der fehlenden Entwässerung für das Vorhaben des Klägers kam es nachfolgend zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Landkreis A-Stadt - Untere Wasserbehörde - hinsichtlich der Durchführung der Abwasserbehandlung. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.1998 erklärt hatte, es sei beabsichtigt, binnen 5 Jahren die abwassertechnische Erschließung des S.hofes durchzuführen, erklärte sich die Untere Wasserbehörde mit der Errichtung einer abflusslosen Grube zur Sammlung der Abwässer als Übergangslösung einverstanden. Bei einer am 21.12.1998 durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass am Vorhaben des Klägers weitergebaut worden war. So war die Aufmauerung abgeschlossen, das Dach eingedeckt sowie Fenster und Türen eingebaut worden.

Mit Bauschein vom 16.02.1999 - Az. 136/97 - wurde dem Kläger die beantragte Baugenehmigung erteilt. Unter Ziffer 36 enthält der Bauschein die Auflage, dass die Entwässerung der anfallenden Abwässer über eine wasserdichte und abflusslose Grube erfolge. Dies gelte jedoch nur für den Zeitraum der nächsten 5 Jahre. Die Kreisstadt Saarlouis habe versichert, dass nach Ablauf dieser Frist die abwassertechnische Erschließung fertiggestellt sein werde. Der Bauschein wurde dem Kläger am 19.02.1999 ausgehändigt.

Auf die Anträge des Klägers hin verlängerte der Beklagte die Baugenehmigung mit Bescheiden vom 28.01.2002 und 06.02.2003 um jeweils ein Jahr.

Der Kläger beantragte sodann mit Schreiben vom 04.02.2004 (bei der Beklagten eingegangen am 05.02.2004) erneut die Verlängerung der Baugenehmigung. Das Amt für Stadtplanung, Umwelt und Hochbau teilte der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit, dass gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung Einwände bestünden, weil sich der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark L. Berg“ in Aufstellung befinde, wobei sich im Rahmen eines Lärmgutachtens herausgestellt habe, dass eine Wohnbebauung im Bereich des S.hofes die Entwicklung des Bebauungsplanes negativ beeinflussen würde.

Mit Bescheid vom 18.05.2004 wurde die Verlängerung der Baugenehmigung abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Stadtgemeinde A-Stadt habe ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht hergestellt. Die Wohnbebauung im Bereich des S.hofes würde die Entwicklung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark L. Berg“ negativ beeinflussen. Durch die Schaffung zusätzlicher Wohnungen würde sich in diesem Bereich der Gebietscharakter weg von der derzeit durch Landwirtschaft geprägten Nutzung hin zu einem allgemeinen Wohngebiet ändern. Die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte bei einer solchen Wohnbebauung wäre nur mit erheblichen Auflagen im Bebauungsplangebiet zu erreichen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.05.2004 zugestellt.

Mit am 14.06.2004 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Realisierung des Vorhabens sei in der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, weil die Beklagte die zugesicherten Erschließungsmaßnahmen nicht fristgerecht vorgenommen habe. Es liege eine Baugenehmigung vor, die schon zwei Mal verlängert worden sei. Der Rohbau sei bereits fertiggestellt und eine Rohbauabnahme sei wohl erfolgt. Es sei lediglich formell keine Baubeginnsanzeige erfolgt. Die Wohneinheiten seien bis auf den Innenausbau fertig gestellt. Es entstünden ihm erhebliche Schäden, wenn er nicht weiterbauen dürfe.

Ein Bebauungsplanverfahren für das Gebiet des S.hofes und des benachbarten Sandhofes wurde eingestellt, nachdem das Ministerium für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 03.09.2004 mitgeteilt hatte, dass für dieses Gebiet einer Festsetzung als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO gravierende Bedenken entgegenstünden. Denn die Hofstellen lägen innerhalb eines nach dem Landesentwicklungsplan Umwelt festgesetzten Vorranggebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen vor. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein „Dorfgebiet“ verletze die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB.

Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 05.07.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das geplante Bauvorhaben könne unter Hinweis auf § 36 BauGB nicht genehmigt werden.

Der Bescheid wurde am 12.09.2005 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt.

Am 12.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Vorhaben sei genehmigt worden und stehe einem Gewerbegebiet Lisdorf nicht entgegen. In räumlicher Nähe sei umfänglich Wohnbebauung vorhanden. Es sei der Beklagten auch vorgeschlagen worden, dass sein Einverständnis mit der etwaigen gewerblichen Nutzung grundbuchrechtlich gesichert würde.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 18.05.2004 in der Gestalt des aufgrund der mündliche Verhandlung vom 05.07.2005 ergangenen Widerspruchsbescheids die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 - Az. 136/97 - zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 28. Juni 2006 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 18.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 ist § 80 Abs. 2 LBO der Landesbauordnung in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996), da gemäß § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004) vor dem In-Kraft-Treten der LBO 2004 eingeleitete Verfahren nach der LBO 1996 weiterzuführen sind. Der Kläger hat am 05.02.2004 und damit vor dem In-Kraft-Treten der LBO 2004 die Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 beantragt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die LBO 2004 in § 74 eine zu § 80 LBO 1996 gleichlautende Regelung enthält, so dass dem Kläger durch die Anwendung der LBO 1996 kein Nachteil entsteht.

Der Kläger war gezwungen, die Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 zu beantragen, um diese weiter ausnutzen zu können. Denn nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführungen des Vorhaben begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Vorliegend steht nach den vom Gericht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen fest, dass der Kläger die Bauarbeiten nach der Erteilung der Baugenehmigung länger als ein Jahr unterbrochen hat, so dass er der Verlängerung der Baugenehmigung bedurfte. So ergibt aus den in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Lichtbildern sowie den eigenen Aussagen des Klägers im Verlaufe der Besichtigung der Örtlichkeiten durch das Gericht, dass die Arbeiten an dem Vorhaben des Klägers im Wesentlichen im Jahr 1999 eingestellt wurden. Dabei kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob überhaupt noch nach der Erteilung der Baugenehmigung am 19.02.1999 Bauarbeiten durchgeführt wurden. Auf jeden Fall wurden nach 1999 keine wesentlichen Bauarbeiten mehr vorgenommen. Das ergibt sich zunächst aus einem Vergleich der baulichen Anlage, wie sie auf den Lichtbildern, die am 21.12.1998 bei einer vom Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gemacht wurden, zu sehen ist, mit dem heutigen Bauzustand. Dabei ist ohne weiteres zu erkennen, dass seit Ende 1998 praktisch Baustillstand herrscht. Denn der äußere Zustand des Gebäudes, wie er sich heute darstellt, entspricht im Wesentlichen dem, was bereits Ende 1998 bestanden hatte. Der Kläger selbst gibt an, die Bauarbeiten seien von seinem Vater ausgeführt und nach dessen Rückkehr nach Griechenland 1998 oder 1999 weitgehend eingestellt worden. Er habe lediglich im Inneren des Gebäudes Rohre verlegt und einige Wände hochgezogen.

Wie sich bei der Besichtigung der Örtlichkeiten durch das Gericht am 28.06.2006 gezeigt hat, befindet sich das Innere des Gebäudes nach wie vor im Rohbauzustand. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger durchgeführten Arbeiten auf eine endgültige Fertigstellung des Gebäudes gerichtet waren. Nur in diesem Fall könnte aber von der ernsthaften Durchführung von Bauarbeiten in der Ausnutzung einer erteilten Baugenehmigung ausgegangen werden, so dass keine Unterbrechung der Bauarbeiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 eintritt (vgl. Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 77 Rdnr. 6). Auch die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung ist nur dann rechtlich erheblich, wenn die Arbeiten auf die Fertigstellung des Gebäudes gerichtet sind (vgl. Simon, a.a.O., Art. 77 Rdnr. 7). Da sich jedoch das Vorhaben des Klägers nach wie vor im Rohbauzustand befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit 1999 ernsthafte Bauarbeiten an dem Gebäude durchgeführt worden sind.

Weiter kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Baugenehmigung vom 19.02.1999 bereits ausgenutzt hätte. Denn eine Baugenehmigung ist erst dann ausgenutzt worden, wenn das Gebäude vollendet ist. Dabei ist eine Vollendung des Gebäudes erst anzunehmen, wenn es im Sinne einer Benutzbarkeit fertiggestellt ist, nicht jedoch bereits mit der Errichtung des Rohbaus (vgl. Simon, a.a.O., Art. 77 Rdnr. 7). Da sich jedoch das Gebäude des Klägers derzeit noch im Rohbau befindet und damit nicht benutzbar ist, hat er die Baugenehmigung vom 19.02.1999 noch nicht ausgenutzt und bedarf daher auf Grund der mehrjährigen Unterbrechung der Bauarbeiten einer Verlängerung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996.

Voraussetzung der Verlängerung einer Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 ist, dass das Vorhaben zum Zeitpunkt der Verlängerung – also zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage und damit heute - den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. Simon, a.a.O, Art. 77 Rdnr. 11). Widerspricht ein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, muss die Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung ablehnen, ohne dass sie an ihre mit der ursprünglichen Baugenehmigung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gebunden wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.1985 - 2 R 146/84 -, SKZ 1987, 42, m.w.N.). Es besteht auch kein Bestandsschutz für eventuell bereits ausgeführte Teil, sondern es ist eine vollständige Überprüfung des Vorhabens auf seine baurechtliche Zulässigkeit durchzuführen (vgl. Simon, a.a.O, Art. 77 Rdnr. 4).

Vorliegend stehen dem Vorhaben des Kläger bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegen, so dass er keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 hat.

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich des Saarlouiser Ortsteiles N..

Der Außenbereich umfasst die Gesamtheit der von den §§ 30, 34 BauGB nicht erfassten Flächen, d.h. der Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der in § 35 BauGB einer Regelung unterworfene Außenbereich hat vom Ansatz her nichts mit Begriffsvorstellungen wie Orts- oder Stadtferne, freier und unberührter Natur oder gar Einsamkeit oder Abgeschiedenheit zu tun (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36 sowie OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.1986 - 2 R 183/86 - und vom 29.06.1982 - 2 R 163/81 -). Vielmehr ist bei der räumlichen Bestimmung des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB maßgeblich auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Bebauungszusammenhangs abzustellen.

Das Vorhabensgrundstück liegt nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45, Urteile vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 f. und vom 13.07.2006 - 4 C 2.05 -; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 - und vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 -.

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich kann allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen; auch der Erschließungszustand des Grundstücks kann von Bedeutung sein. Allerdings kann das Vorhandensein von Erschließungsanlagen alleine nicht dazu führen, einer nach den sonstigen Abgrenzungskriterien nicht einem Bebauungszusammenhang zuzuordnenden Fläche bereits Innenbereichsqualität zu vermitteln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.06.2001 -2 Q 15/01-.

Soweit keine unmittelbar aufeinanderfolgende, ununterbrochene Bebauung vorliegt, muss der äußere Eindruck entscheiden, ob sich nach der Verkehrsauffassung noch ein Bebauungszusammenhang, d.h. eine Geschlossenheit in dem oben genannten Sinne erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 134.65 -, BRS 18 Nr. 23). Dabei ist eine Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall unter Einbeziehung aller einschlägigen örtlichen Gegebenheiten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 -, BRS 25 Nr. 39).

Ein Baurecht nach § 34 BauGB vermittelt nur ein solcher Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7/98 -, NVwZ 1999, 527 = BRS 60 Nr. 81). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Ortsteil jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22).

Bei dem S.hof, innerhalb dessen der Kläger sein Bauvorhaben verwirklichen will, handelt es sich um nicht um einen Ortsteil i.S. des § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung.

Während der Ortsteil i.S. des § 34 BauGB nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, stellt eine Splittersiedlung eine bloße Ansammlung von Gebäuden dar, Die in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion erfüllt, sondern zur Zersiedelung der Landschaft im Außenbereich führt.

Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 104; BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 13.00 -, NVwZ 2001, 1282 = BRS 64 Nr. 103.

Bei dem S.hof handelt es sich offensichtlich um eine solche Splittersiedlung. Dies folgt schon aus der geringen Anzahl von Gebäuden, die sich inmitten der freien Feldmark befinden. So besteht die gesamte Siedlung nur aus ca. 10 Gebäuden, die teilweise als Wohngebäude und teilweise landwirtschaftlich genutzt werden. Ursprünglich handelte es sich wohl um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich, der im Zuge des Strukturwandels zunehmend für Wohnzwecke genutzt wird und an den sich andere Gebäude wahllos angelagert haben. Damit ist aber der S.hof in seiner heutigen Ausprägung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur und damit kein Ortsteil i.S. des § 34 BauGB, sondern Teil des Außenbereichs. Deshalb kann die Bebaubarkeit dieses Grundstücks nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB beurteilt werden, sondern ist an der für die Bebauung des Außenbereichs maßgeblichen Bestimmung des § 35 BauGB zu messen.

Das im Außenbereich geplante Vorhaben des Klägers erweist sich als nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

Es ist zunächst nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere unterfällt es nicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Denn der Kläger betreibt keine Landwirtschaft, so dass das von ihm errichtete Gebäude keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen kann.

Die beabsichtigte Errichtung von drei Wohneinheiten auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück beeinträchtigt öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und ist deshalb gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig.

Zunächst widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Denn im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das Gebiet als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.

Das Vorhaben lässt zudem die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann nicht vorliegen, da bereits jetzt Teile des S.hofes als Wohnungen genutzt werden, ohne dass ein Zusammenhang mit einer nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzung besteht. Das Vorhaben des Klägers kann deshalb nicht zur Entstehung, sondern nur zu einer Verfestigung oder Erweiterung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung führen. Zielsetzung des § 35 BauGB ist es, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und einer regellosen Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich zu verhindern, der der naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben soll. Die Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, mit dem derartige siedlungsstrukturell eindeutig zu missbilligende Vorgänge unterbunden werden sollen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1969 - 4 B 43.68 -, BRS 22 Nr. 72 und vom 24.02.1994 - 4 B 14.94 -, ZfBR 1994, 151; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - und Urteil vom 27.05.1988 - 2 R 513/88 -.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen Baulichkeiten freigehalten werden, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen. Der Tatbestand der Zersiedelung ist nur dann nicht erfüllt, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - 4 C 25.66 - BVerwGE 27, 137 = BRS 18 Nr. 45, Beschlüsse vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 und vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100.

Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich aufgefüllt wird. Zu befürchten ist eine Verfestigung allerdings nur dann, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. Letzteres ist in der Regel zu bejahen, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird, wenn also beispielsweise zwischen zwei Wohnhäuser ein drittes Wohnhaus gesetzt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.1998 - 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = NVwZ-RR 1999, 295, vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 = NVwZ 2000, 1048 und vom 18.05.2001,a.a.O., jeweils m.w.N.

So ist es auch hier: Eine Umwandlung des an das Wohnhaus des Klägers angrenzenden früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes in ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten würde das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärken und dadurch zur weiteren Zersiedlung dieses Teiles des Außenbereichs beitragen. Durch eine Verwirklichung des Vorhabens würde die bereits eingetretene unorganische Entwicklung des S.hofes weg von einem landwirtschaftlichen Anwesen hin zu einer überwiegend für Wohnen genutzten Splittersiedlung weiter fortgesetzt. Die Schaffung von weiteren drei Wohnungen würde den Anteil von Wohnungen im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzung auf dem S.hof deutlich verschieben, da derzeit nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erst sechs Wohnanwesen vorhanden sind, wobei ein Teil dieser Wohnungen wohl der auf dem Hof noch vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt, so dass die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 7 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, da nach Nr. 1 e) Voraussetzung ist, dass das geplante Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift ist damit nicht ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu irgendeiner Hofstelle gemeint. Mit dem Erfordernis eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes wird die Verbindung zu der bisherigen privilegierten Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hergestellt. Der Zusammenhang muss deshalb zu der Hofstelle desjenigen Betriebes bestehen, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat. Bezugspunkt ist die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, dem das Gebäude bis zur Aufgabe der bisherigen Nutzung gedient hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, da der Kläger keine Landwirtschaft betreibt, so dass kein Zusammenhang zwischen seinem Vorhaben und einer landwirtschaftlichen Hofstelle besteht. Auch ist fraglich, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 c) BauGB vorliegen, wonach die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen darf. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies auf jeden Fall nicht mehr gegeben, da spätestens mit Aufnahme der Umbaumaßnahmen im Jahre 1997 die frühere Nutzung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes aufgegeben worden war. Die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB ist ebenfalls auf das Vorhaben nicht anzuwenden, da diese nur die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen erlaubt. Außerdem gilt die Begünstigung nur dann, wenn die entstehenden Wohnungen vom bisherigen Eigentümer des Gebäudes oder seiner Familie genutzt werden.

Nach alledem ist das Neubauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Ein Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung ist deshalb nicht gegeben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei einen Betrag von 10.000 Euro je Wohneinheit zugrunde (vgl. Ziffer 9.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 18.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 ist § 80 Abs. 2 LBO der Landesbauordnung in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996), da gemäß § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004) vor dem In-Kraft-Treten der LBO 2004 eingeleitete Verfahren nach der LBO 1996 weiterzuführen sind. Der Kläger hat am 05.02.2004 und damit vor dem In-Kraft-Treten der LBO 2004 die Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 beantragt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die LBO 2004 in § 74 eine zu § 80 LBO 1996 gleichlautende Regelung enthält, so dass dem Kläger durch die Anwendung der LBO 1996 kein Nachteil entsteht.

Der Kläger war gezwungen, die Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 zu beantragen, um diese weiter ausnutzen zu können. Denn nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführungen des Vorhaben begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Vorliegend steht nach den vom Gericht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen fest, dass der Kläger die Bauarbeiten nach der Erteilung der Baugenehmigung länger als ein Jahr unterbrochen hat, so dass er der Verlängerung der Baugenehmigung bedurfte. So ergibt aus den in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Lichtbildern sowie den eigenen Aussagen des Klägers im Verlaufe der Besichtigung der Örtlichkeiten durch das Gericht, dass die Arbeiten an dem Vorhaben des Klägers im Wesentlichen im Jahr 1999 eingestellt wurden. Dabei kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob überhaupt noch nach der Erteilung der Baugenehmigung am 19.02.1999 Bauarbeiten durchgeführt wurden. Auf jeden Fall wurden nach 1999 keine wesentlichen Bauarbeiten mehr vorgenommen. Das ergibt sich zunächst aus einem Vergleich der baulichen Anlage, wie sie auf den Lichtbildern, die am 21.12.1998 bei einer vom Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gemacht wurden, zu sehen ist, mit dem heutigen Bauzustand. Dabei ist ohne weiteres zu erkennen, dass seit Ende 1998 praktisch Baustillstand herrscht. Denn der äußere Zustand des Gebäudes, wie er sich heute darstellt, entspricht im Wesentlichen dem, was bereits Ende 1998 bestanden hatte. Der Kläger selbst gibt an, die Bauarbeiten seien von seinem Vater ausgeführt und nach dessen Rückkehr nach Griechenland 1998 oder 1999 weitgehend eingestellt worden. Er habe lediglich im Inneren des Gebäudes Rohre verlegt und einige Wände hochgezogen.

Wie sich bei der Besichtigung der Örtlichkeiten durch das Gericht am 28.06.2006 gezeigt hat, befindet sich das Innere des Gebäudes nach wie vor im Rohbauzustand. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger durchgeführten Arbeiten auf eine endgültige Fertigstellung des Gebäudes gerichtet waren. Nur in diesem Fall könnte aber von der ernsthaften Durchführung von Bauarbeiten in der Ausnutzung einer erteilten Baugenehmigung ausgegangen werden, so dass keine Unterbrechung der Bauarbeiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 eintritt (vgl. Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 77 Rdnr. 6). Auch die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung ist nur dann rechtlich erheblich, wenn die Arbeiten auf die Fertigstellung des Gebäudes gerichtet sind (vgl. Simon, a.a.O., Art. 77 Rdnr. 7). Da sich jedoch das Vorhaben des Klägers nach wie vor im Rohbauzustand befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit 1999 ernsthafte Bauarbeiten an dem Gebäude durchgeführt worden sind.

Weiter kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Baugenehmigung vom 19.02.1999 bereits ausgenutzt hätte. Denn eine Baugenehmigung ist erst dann ausgenutzt worden, wenn das Gebäude vollendet ist. Dabei ist eine Vollendung des Gebäudes erst anzunehmen, wenn es im Sinne einer Benutzbarkeit fertiggestellt ist, nicht jedoch bereits mit der Errichtung des Rohbaus (vgl. Simon, a.a.O., Art. 77 Rdnr. 7). Da sich jedoch das Gebäude des Klägers derzeit noch im Rohbau befindet und damit nicht benutzbar ist, hat er die Baugenehmigung vom 19.02.1999 noch nicht ausgenutzt und bedarf daher auf Grund der mehrjährigen Unterbrechung der Bauarbeiten einer Verlängerung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996.

Voraussetzung der Verlängerung einer Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 ist, dass das Vorhaben zum Zeitpunkt der Verlängerung – also zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage und damit heute - den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. Simon, a.a.O, Art. 77 Rdnr. 11). Widerspricht ein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, muss die Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung ablehnen, ohne dass sie an ihre mit der ursprünglichen Baugenehmigung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gebunden wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.1985 - 2 R 146/84 -, SKZ 1987, 42, m.w.N.). Es besteht auch kein Bestandsschutz für eventuell bereits ausgeführte Teil, sondern es ist eine vollständige Überprüfung des Vorhabens auf seine baurechtliche Zulässigkeit durchzuführen (vgl. Simon, a.a.O, Art. 77 Rdnr. 4).

Vorliegend stehen dem Vorhaben des Kläger bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegen, so dass er keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 16.02.1999 hat.

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich des Saarlouiser Ortsteiles N..

Der Außenbereich umfasst die Gesamtheit der von den §§ 30, 34 BauGB nicht erfassten Flächen, d.h. der Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der in § 35 BauGB einer Regelung unterworfene Außenbereich hat vom Ansatz her nichts mit Begriffsvorstellungen wie Orts- oder Stadtferne, freier und unberührter Natur oder gar Einsamkeit oder Abgeschiedenheit zu tun (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36 sowie OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.1986 - 2 R 183/86 - und vom 29.06.1982 - 2 R 163/81 -). Vielmehr ist bei der räumlichen Bestimmung des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB maßgeblich auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Bebauungszusammenhangs abzustellen.

Das Vorhabensgrundstück liegt nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45, Urteile vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 f. und vom 13.07.2006 - 4 C 2.05 -; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 - und vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 -.

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich kann allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen; auch der Erschließungszustand des Grundstücks kann von Bedeutung sein. Allerdings kann das Vorhandensein von Erschließungsanlagen alleine nicht dazu führen, einer nach den sonstigen Abgrenzungskriterien nicht einem Bebauungszusammenhang zuzuordnenden Fläche bereits Innenbereichsqualität zu vermitteln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.06.2001 -2 Q 15/01-.

Soweit keine unmittelbar aufeinanderfolgende, ununterbrochene Bebauung vorliegt, muss der äußere Eindruck entscheiden, ob sich nach der Verkehrsauffassung noch ein Bebauungszusammenhang, d.h. eine Geschlossenheit in dem oben genannten Sinne erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 134.65 -, BRS 18 Nr. 23). Dabei ist eine Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall unter Einbeziehung aller einschlägigen örtlichen Gegebenheiten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 -, BRS 25 Nr. 39).

Ein Baurecht nach § 34 BauGB vermittelt nur ein solcher Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7/98 -, NVwZ 1999, 527 = BRS 60 Nr. 81). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Ortsteil jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22).

Bei dem S.hof, innerhalb dessen der Kläger sein Bauvorhaben verwirklichen will, handelt es sich um nicht um einen Ortsteil i.S. des § 34 BauGB, sondern um eine Splittersiedlung.

Während der Ortsteil i.S. des § 34 BauGB nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, stellt eine Splittersiedlung eine bloße Ansammlung von Gebäuden dar, Die in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion erfüllt, sondern zur Zersiedelung der Landschaft im Außenbereich führt.

Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 104; BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 13.00 -, NVwZ 2001, 1282 = BRS 64 Nr. 103.

Bei dem S.hof handelt es sich offensichtlich um eine solche Splittersiedlung. Dies folgt schon aus der geringen Anzahl von Gebäuden, die sich inmitten der freien Feldmark befinden. So besteht die gesamte Siedlung nur aus ca. 10 Gebäuden, die teilweise als Wohngebäude und teilweise landwirtschaftlich genutzt werden. Ursprünglich handelte es sich wohl um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich, der im Zuge des Strukturwandels zunehmend für Wohnzwecke genutzt wird und an den sich andere Gebäude wahllos angelagert haben. Damit ist aber der S.hof in seiner heutigen Ausprägung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur und damit kein Ortsteil i.S. des § 34 BauGB, sondern Teil des Außenbereichs. Deshalb kann die Bebaubarkeit dieses Grundstücks nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB beurteilt werden, sondern ist an der für die Bebauung des Außenbereichs maßgeblichen Bestimmung des § 35 BauGB zu messen.

Das im Außenbereich geplante Vorhaben des Klägers erweist sich als nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

Es ist zunächst nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere unterfällt es nicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Denn der Kläger betreibt keine Landwirtschaft, so dass das von ihm errichtete Gebäude keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen kann.

Die beabsichtigte Errichtung von drei Wohneinheiten auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück beeinträchtigt öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und ist deshalb gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig.

Zunächst widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Denn im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das Gebiet als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.

Das Vorhaben lässt zudem die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann nicht vorliegen, da bereits jetzt Teile des S.hofes als Wohnungen genutzt werden, ohne dass ein Zusammenhang mit einer nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzung besteht. Das Vorhaben des Klägers kann deshalb nicht zur Entstehung, sondern nur zu einer Verfestigung oder Erweiterung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung führen. Zielsetzung des § 35 BauGB ist es, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und einer regellosen Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich zu verhindern, der der naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben soll. Die Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, mit dem derartige siedlungsstrukturell eindeutig zu missbilligende Vorgänge unterbunden werden sollen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1969 - 4 B 43.68 -, BRS 22 Nr. 72 und vom 24.02.1994 - 4 B 14.94 -, ZfBR 1994, 151; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - und Urteil vom 27.05.1988 - 2 R 513/88 -.

Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen Baulichkeiten freigehalten werden, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen. Der Tatbestand der Zersiedelung ist nur dann nicht erfüllt, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - 4 C 25.66 - BVerwGE 27, 137 = BRS 18 Nr. 45, Beschlüsse vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 und vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100.

Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich aufgefüllt wird. Zu befürchten ist eine Verfestigung allerdings nur dann, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. Letzteres ist in der Regel zu bejahen, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird, wenn also beispielsweise zwischen zwei Wohnhäuser ein drittes Wohnhaus gesetzt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.1998 - 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = NVwZ-RR 1999, 295, vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 = NVwZ 2000, 1048 und vom 18.05.2001,a.a.O., jeweils m.w.N.

So ist es auch hier: Eine Umwandlung des an das Wohnhaus des Klägers angrenzenden früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes in ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten würde das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärken und dadurch zur weiteren Zersiedlung dieses Teiles des Außenbereichs beitragen. Durch eine Verwirklichung des Vorhabens würde die bereits eingetretene unorganische Entwicklung des S.hofes weg von einem landwirtschaftlichen Anwesen hin zu einer überwiegend für Wohnen genutzten Splittersiedlung weiter fortgesetzt. Die Schaffung von weiteren drei Wohnungen würde den Anteil von Wohnungen im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzung auf dem S.hof deutlich verschieben, da derzeit nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erst sechs Wohnanwesen vorhanden sind, wobei ein Teil dieser Wohnungen wohl der auf dem Hof noch vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt, so dass die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 7 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, da nach Nr. 1 e) Voraussetzung ist, dass das geplante Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift ist damit nicht ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu irgendeiner Hofstelle gemeint. Mit dem Erfordernis eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes wird die Verbindung zu der bisherigen privilegierten Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hergestellt. Der Zusammenhang muss deshalb zu der Hofstelle desjenigen Betriebes bestehen, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat. Bezugspunkt ist die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, dem das Gebäude bis zur Aufgabe der bisherigen Nutzung gedient hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, da der Kläger keine Landwirtschaft betreibt, so dass kein Zusammenhang zwischen seinem Vorhaben und einer landwirtschaftlichen Hofstelle besteht. Auch ist fraglich, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 c) BauGB vorliegen, wonach die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen darf. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies auf jeden Fall nicht mehr gegeben, da spätestens mit Aufnahme der Umbaumaßnahmen im Jahre 1997 die frühere Nutzung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes aufgegeben worden war. Die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB ist ebenfalls auf das Vorhaben nicht anzuwenden, da diese nur die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen erlaubt. Außerdem gilt die Begünstigung nur dann, wenn die entstehenden Wohnungen vom bisherigen Eigentümer des Gebäudes oder seiner Familie genutzt werden.

Nach alledem ist das Neubauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Ein Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung ist deshalb nicht gegeben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei einen Betrag von 10.000 Euro je Wohneinheit zugrunde (vgl. Ziffer 9.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).