Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 13.09.2006 – 5 F 19/06

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3. zur Hälfte

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Anträge,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. (richtig: Antragsteller zu 1. und 2.) vom 11.05.2006 gegen die Baugenehmigung vom 05.05.2006 - Az.: 63/01/30/2006 - anzuordnen,

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. (richtig: Antragstellerin zu 3.) vom 29.05.2006 gegen die Baugenehmigung vom 05.05.2006 - Az.: 63/01/30/2006 - anzuordnen,

3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzuges einzustellen,

mit denen die Antragsteller die Einrichtung eines Blockheizwerkes mit einer elektrischen Leistung von 350 kw und einer thermischen Leistung von 480 kw in einer vorhandenen, bereits zuvor gewerblich genutzten Halle in der Nachbarschaft verhindern wollen,

bleiben ohne Erfolg.

Die vorliegende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt wegen der in § 212 a BauGB enthaltenen Wertentscheidung für den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung voraus, dass eine Verletzung von gerade dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechten bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" festgestellt werden kann. Bezüglich der hier allein zu prüfenden Vereinbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung mit wehrfähigen Rechten der Antragsteller ist dies im Ergebnis zu verneinen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben nicht im Einklang mit sonstigen Rechtsvorschriften steht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Blockheizkraftwerkes gegen zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Vorschriften verstößt.

Auf Grund der vorliegend gegebenen Sachlage, insbesondere der Lage der Grundstücke der Antragsteller zu dem der Beigeladenen, kommt eine Nachbarrechtsverletzung allein unter planungsrechtlichen Gesichtpunkten in Betracht. Dies wird von den Antragstellern auch im vorliegenden Rechtsschutzverfahren geltend gemacht. Es kann jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der Antragsteller gegen planungsrechtliche Vorschriften verstößt.

Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Katasterkarte des betroffenen Gebietes steht fest, dass sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich des St. Ingberter Ortsteils R. befindet. Damit bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Projektes nach § 34 BBauG. Im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung nach der Nutzungsart und des gebotenen Abgleich mit dem Gebietscharakter der Umgebungsbebauung ist zwischen den Beteiligten streitig, um welche Gebietsart es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks handelt. Die Antragsteller berufen sich darauf, es handele sich um ein reines Wohngebiet, wohingegen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen meinen, es liege ein allgemeines Wohngebiet vor. Zur Relevanz dieses Dissenses ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Blockheizkraftwerk, nach Ansicht der Kammer um einen „nicht störenden Gewerbebetrieb“ handelt, der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO dagegen nicht.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken: Die von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2006 vertretene Ansicht, in einem „34er Bereich“ sei kein Raum für eine Ausnahme nach § 31 BauGB entspricht nicht der Rechtslage. So wurde mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes von 1987 die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BBauG (nunmehr § 34 Abs. 2 BauGB) dahin ergänzt, dass die Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 und 2 BBauG (nunmehr § 31 Abs. 1 und 2 BauGB) entsprechend im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BBauG anzuwenden sind. Die von den Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit 1987 überholt. Daher sind einem Gebiet im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind, ebenfalls Vorhaben zulässig, die im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. Ferner/Kröninger: BauGB, § 34 BauGB Rdnr. 14). Dies führt dazu, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben ausnahmsweise zulässig ist. Nachbarschutz kann in diesem Fall nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1995 - 4 B 183/95 -, BRS 57 Nr. 66).

Das im vorliegenden Fall genehmigte Blockheizkraftwerk stellt einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Verständnis des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar. Zu berücksichtigen ist, dass der Betrieb dieses Blockheizkraftwerkes nicht allein der Versorgung der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Gebäude mit Strom und Wärme dient. Zusätzlich sollen Strom und Wärme verkauft werden. Dabei soll der Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist und die Wärme an Gebäude in der näheren Umgebung geliefert werden. Auf Grund dieser Versorgungsfunktion erfährt das Grundstück eine intensivere Nutzung, als es bei Wohngrundstücken der Fall ist, so dass das Blockheizkraftwerk auch unter Berücksichtigung seiner erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung als „Gewerbebetrieb“ anzusehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 L 35/01 -).

Für die Frage, ob es sich um einen störenden Betrieb handelt, ist entscheidend darauf abzustellen, welches Störungspotenzial das Blockheizkraftwerk in der hier genehmigten Form hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 03.08.1995 - 1 M 59/95 - und vom 18.09.2002 - 1 L 35/01 -). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Blockheizkraftwerk auf Grund seiner Größenordnung und der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz - auch bei Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise - um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. So muss es die in der Nachzeit für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Grenzwerte für Lärm, nämlich 40 dB (A), einhalten und es bestehen auch strikte Auflagen hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen. Zudem sind die beiden Volvo-Motoren und die Öltanks in eine bestehende massive Halle (vgl. Nr. 6.5 des TÜV-Gutachtens vom 11.04.06) eingebaut und zusätzlich wird noch jedes BHKW-Modul einzeln eingehaust (siehe hierzu: Nr. 6.2 des TÜV-Gutachtens, Bl. 38 der Bauakte, Auflage Nr. 12 des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz). Es handelt sich somit um einen Betrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.

Vorliegend kann unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtschutzverfahrens demgegenüber keine endgültige Entscheidung darüber getroffen werden, welcher Gebietsart die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht.

Allerdings sprechen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um reines Wohngebiet handelt. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks in der D.straße wohl von der Bahnhofstraße im Westen bis zu P. im Osten erstreckt. In diesem Bereich befinden sich unstreitig überwiegend Wohnhäuser. Es sind aber auch mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen eine gewerbliche Nutzung stattfindet oder zumindest stattgefunden hat. So befindet sich auf dem Grundstück D.straße ... eine Vermittlungsstelle der Deutschen Telekom. Auf dem Vorhabengrundstück selbst stehen Gebäude eines früheren Gewerbebetriebes, nach Angaben der Beigeladenen einer ehemaligen Gießerei. Außerdem steht auf dem Eckgrundstück Bahnhofstraße ... das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke St. Ingbert. Auf Grund dieser, nicht vom Katalog der zulässigen Nutzungsformen des § 3 BauNVO erfassten Nutzungen erscheint es eher fernliegend, dass die Umgebung des Vorhabengrundstücks ein reines Wohngebiet ist. Die Argumentation der Antragsteller, insbesondere bei der Vermittlungsstelle der Deutschen Telekom handele es sich um einen unbeachtlichen Fremdkörper, überzeugt nicht. Ein Fremdkörper wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine bauliche Anlage handelte, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfiele. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.). Dies ist jedoch vorliegend nicht offensichtlich, da eine Telefonvermittlungsstelle als ein nicht störender Gewerbebetrieb gerade typisch für ein allgemeines Wohngebiet ist, das von vereinzelten nicht störenden Gewerbebetrieben in einer überwiegenden Wohnbebauung geprägt wird. Gleiches gilt für die Verwaltung der Stadtwerke St. Ingbert. Eine zuverlässige Abklärung dieser Frage kann allerdings nur eine Ortsbesichtigung erbringen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll.

Es ist auch nicht offensichtlich, dass die auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Gebäude eines früheren Gewerbebetriebes keinen prägenden Einfluss mehr auf die Umgebung haben. Aufgegebene Nutzungen prägen wie beseitigte Gebäude die nähere Umgebung solange weiter, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme (Wiedererrichtung) noch zu rechnen ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 34 Rdnr. 36, unter Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerwG). Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine solche nachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend ist zumindest nicht offensichtlich, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Aufgabe der gewerblichen Nutzung der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück derart lange zurückliegt, dass von einer endgültigen Aufgabe auszugehen ist.

Auch dies muss im Rahmen einer endgültigen Klärung der Gebietsart den vom Gericht im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Ermittlungen und Beweiserhebungen vorbehalten bleiben. Auch wenn keine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden kann, welchem Baugebietstyp die Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht oder ob möglicherweise sogar um ein Gebiet eigener Prägung vorliegt, so sprechen doch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich jedenfalls nicht um ein reines Wohngebiet handelt, in dem das Blockheizkraftwerk unzulässig wäre. Ein Abwehranspruch der Antragsteller wegen des Verstoßes der Baugenehmigung gegen den maßgeblichen Gebietscharakter erscheint im gegenwärtigen Eilverfahren eher nicht gegeben.

Steht den Antragstellern der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zur Seite, so könnte sich eine Verletzung von Nachbarrechten nur aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben. Damit können allerdings nur unzumutbare Beeinträchtigungen oder Nachteile abgewehrt werden. Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben offensichtlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde. Auf Grund der bereits angesprochenen Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ist nämlich generell davon auszugehen, dass keine unzumutbaren Emissionen von dem Blockheizkraftwerk ausgehen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn der Anlage sind. So wird das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. durch das Gebäude der Vermittlungsstelle der Deutschen Telekom von dem Vorhabengrundstück abgeschirmt und das Grundstück der Antragstellerin zu 3. befindet sich zusätzlich auf der gegenüberliegenden Seite der D.straße. Für die Annahme von dem Blockheizkraftwerk gingen für die Antragsteller unzumutbare Immissionen aus, spricht deshalb gegenwärtig wenig.

Der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ist nach alledem als „offen“ zu beurteilen und über den Antrag im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 212 a BauGB ist daher bei der Interessenabwägung von einem Vorrang der Interessen des Bauherrn auszugehen. Dabei ist auch zu sehen, dass im Rahmen der Errichtung des Blockheizkraftwerkes keine neuen Gebäude errichtet werden, sondern lediglich ein vorhandenes Gebäude umgenutzt wird. Die Folgen des Vollzuges der Baugenehmigung führen daher nicht zur Schaffung von Fakten, die nur schwer reversibel wären. Vielmehr kann durch eine bloße Nutzungsuntersagung der Betrieb des Blockheizkraftwerkes beendet werden, ohne dass es zur Wiederherstellung des jetzigen Zustandes aus Sicht des Nachbarn weiterer Maßnahmen bedürfte.

Daher sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sowie Einstellung der Bauarbeiten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt haben und damit ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500 Euro als Wert der Sache im Hauptsacheverfahren für jedes der Grundstücke der Antragsteller aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen). Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des o.g. Streitwertkataloges).