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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 27.09.2006 – 2 F 53/06

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die zum 15.07.2006 erfolgte Umsetzung der Antragstellerin in das Aufgabengebiet Support Infrastruktur und Projekte SIP mit Dienstort in C-Stadt einstweilen rückgängig zu machen und über ihren weiteren dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der vorrangig auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.06.2006 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft. Die in dieser Verfügung zum 15.07.2006 ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin in das Aufgabengebiet Support Infrastruktur und Projekte SIP mit Dienstort in C-Stadt beinhaltet lediglich die Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Behörde ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes. Mit Anordnung des Bundesministers der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 24.05.2006 (BGBl. I, S. 1292) wurde die auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene Anordnung, wonach die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Postbank AG von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereichen und Abteilungen wahrgenommen werden

vgl. I. Nr. 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 03.07.2003 (BGBl. I, S. 1335),

aufgehoben. Damit lassen sich im Gegensatz zu dem bisherigen zweistufigen dienstrechtlichen Aufbau der Deutschen Postbank AG die einzelnen dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen nicht mehr als Dienstbehörden begreifen; vielmehr ist nunmehr im Rahmen des einstufigen dienstrechtlichen Aufbaus allein noch die Deutsche Postbank AG als Dienstbehörde anzusehen mit der Folge, dass sich die gegenüber der Antragstellerin getroffene Maßnahme eindeutig als bloße Umsetzung darstellt, der als rein interne Organisationsmaßnahme im Gegensatz zu einer Versetzung, die die Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei einer anderen Behörde erfordert, keine Verwaltungsaktqualität zukommt

vgl dazu BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 41.89 -, ZBR 1992, 175; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.1993 – 1 W 9/93 -.

Mithin kann vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern entsprechend dem hilfsweise verfolgte Begehren der Antragstellerin allein nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden.

Der Insoweit statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Hiervon ausgehend ist ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin mit ihrem Anordnungsbegehren letztlich eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache beansprucht, sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Zwar hat sich die Entscheidung des Gerichts in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich auf notwendige Maßnahmen zu beschränken, und sie darf die Entscheidung in einem mutmaßlich sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Im Interesse des verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für die Antragstellerin anderenfalls insbesondere dadurch, dass man sie auf das Hauptsacheverfahren verweist, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht

vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 14 m. w. N.

Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens als gegeben an, weil sich die streitige Umsetzungsmaßnahme bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies zugleich auch die Bejahung der Dringlichkeit einer entsprechenden Regelungsanordnung gebietet.

Dabei kann dahinstehen, ob die Umsetzung der Antragstellerin bereits in formeller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegt, weil eine Anhörung des zuständigen Schwerbehindertenvertreters im Rahmen der Beratung innerhalb der Clearingstelle gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank vom 17.12.1997 in der Fassung des TV Tarifrunde 2004 vom 06.04.2004 – TV Ratio -, dessen Vorschriften gemäß § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.02.2002 über den Rationalisierungsschutz für Beamte auch auf bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte sinngemäß Anwendung finden, unterblieben ist. Es bedarf auch keiner abschließenden Erörterung, ob vorliegend eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG erforderlich war. Denn auch ohne Rücksicht hierauf stellt sich die Umsetzung der Antragstellerin jedenfalls deshalb als offensichtlich rechtswidrig dar, weil die Antragsgegnerin von dem ihr hinsichtlich der Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eines Beamten durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen zustehenden Ermessen

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 und vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 -, ZBR 1992, 175

in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Umsetzungsentscheidung wurden nämlich die auch hinsichtlich der von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beamten zu beachtenden Regelungen des TV Ratio nicht eingehalten. Nach § 3 Abs. 2 TV Ratio hat im Falle einer Rationalisierungsmaßnahme nach § 2 TV Ratio unter den hiervon betroffenen Beschäftigten eine Sozialauswahl stattzufinden und es ist ein Transferplan zu erstellen. Nach § 4 Abs. 1 TV Ratio haben die im Transferplan aufgeführten Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch auf die Vermittlung eines gleichwertigen, zumutbaren dauerhaften Arbeitsplatzes im Kernbereich der Postbank, und erhalten sie, soweit dies nicht möglich ist, nach einem sog. Kaskaden-Modell Angebote zumutbarer freier Arbeitsplätze. Die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit richtet sich dabei nach § 5 TV Ratio. Nach § 5 Abs. 1 TV Ratio ist eine Tätigkeit zumutbar, wenn sie in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist. Eine Zumutbarkeitsprüfung anhand dieser in § 5 Abs. 2 bis Abs. 6 TV Ratio näher umschriebene Kriterien ist im konkreten Fall indes ungeachtet des offenbar erfolglos verlaufenen Clearingverfahren und der zwischenzeitlichen – aus Sicht der Antragsgegnerin allerdings nicht amtsangemessen – Verwendung der Antragstellerin auf eine Stelle des Transferplans im Bereich „Personalressourcen und Organisation“ zu Unrecht unterblieben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war eine solche auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Antragstellerin den ihr nach dem TV Ratio grundsätzlich zustehenden Schutz durch die Ablehnung eines Vertragsangebotes der i. GmbH verloren hätte. Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 TV Ratio, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nach § 4 Abs. 1 TV Ratio ablehnt, die Rechte aus diesem Tarifvertrag verliert, und dementsprechend sieht auch § 3 Abs. 3 der zwischen der Deutschen Postbank AG und dem Konzernbetriebsrat der Postbank über die Rahmenbedingungen des Wechsel von Mitarbeitern in die i. GmbH geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung vom 20.02.2002 vor, dass ein Beschäftigter den Rationalisierungsschutz der Postbank für den Fall verliert, dass er den zumutbaren Wechsels in die i. GmbH ablehnt. Ein solcher Wechsel war der Antragstellerin als Beamtin aber eindeutig nicht zumutbar. Zu sehen ist zum einen, dass die i. GmbH als Beschäftigungsgesellschaft im Konzern der Postbank in erster Linie die Aufgabe hat, Mitarbeiter der Postbank, die infolge betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz bei der Postbank verloren haben, bis zur Vermittlung eines dauerhaften Arbeitsplatzes im Rahmen des Kaskaden-Modells des TV Ratio übergangsweise zu beschäftigen, und insoweit lediglich die Verpflichtung besteht, die notwendigen Anstrengungen für alle Beschäftigten zu unternehmen, ihrem jeweiligen Funktionsbereich entsprechend, Tätigkeiten zu akquirieren

vgl. die Präambel sowie § 4 Abs. 1 Satz 4 der Konzernbetriebsvereinbarung vom 20.02.2002.

Damit nehmen aber die bei der i. GmbH Beschäftigten offenbar faktisch die Stellung von Leiharbeitern ein, was für Beamte rechtlich unzulässig ist

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26.05 -, wonach ein Beamter weder in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt noch er, vergleichbar einem Leiharbeiter, über einen längeren Zeitraum in Dienststellen anderer Dienstherren beschäftigt werden darf.

Zum anderen würde eine Beschäftigung bei der i. GmbH eine Beurlaubung der Antragstellerin zur Annahme einer solchen Tätigkeit nach § 13 SUrlV voraussetzen. Auf eine solche Beurlaubung, die nicht nur grundsätzlich den Verlust des Anspruchs auf amtsgemäße Besoldung, sondern insbesondere auch den Verlust des Schutzes des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung zur Folge gehabt hätte, musste sich die Antragstellerin indes keinesfalls einlassen

so bereits Urteil der Kammer vom 11.10.2005 – 12 K 146/04 -.

Schied eine Tätigkeit der Antragstellerin bei der i. GmbH mithin als zumutbarer Arbeitsplatz i. S. v. § 4 Abs. 1 TV Ratio aus, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihre Entscheidung über eine Umsetzung der Antragstellerin an den Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 1 bis Abs. 6 TV Ratio auszurichten, und hätte in ihre Ermessenserwägungen dabei insbesondere einbeziehen müssen, dass neben dem von der Antragstellerin geltend gemachten sozialen Härtefall der Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, der bereits mit Gewicht gegen die soziale Zumutbarkeit einer Tätigkeit in dem Aufgabengebiet Support Infrastruktur und Projekte SIP mit Dienstort in C-Stadt i. S. v. § 5 Abs. 6 TV Ratio spricht, es ersichtlich auch an einer räumlichen Zumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 4 lit. a TV Ratio fehlt. Danach darf bei dauerhaften Versetzungen – nichts anderes hat auch für auf Dauer angelegte Umsetzungen zu gelten – für Beschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von drei Stunden nicht überschritten werden, wobei maßgebend die Wegezeiten auf der Basis der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel von der dem Wohnsitz nächstgelegenen bis zu der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Haltestelle sind. Dass diese für die Antragstellerin geltende tägliche Gesamtwegezeit bei einer Dienstverrichtung in C-Stadt überschritten würde, liegt angesichts ihres Wohnsitzes in A-Stadt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung.

Erweist sich danach die streitige Umsetzungsmaßnahme mangels pflichtgemäßer Ermessensausübung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig, ergibt sich hieraus zugleich die Dringlichkeit für deren Rückgängigmachung

vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.09.2005 – 1 W 6/05 -, wonach es einem Beamten grundsätzlich nur dann im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn sich die Umsetzung – anders als hier - mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist.

Dabei war die Verpflichtung der Antragsgegnerin angesichts dessen, dass die bisherige Arbeitsstelle der Antragstellerin infolge einer Bedarfsreduzierung in der Abteilung KUS des Standortes B-Stadt zum 31.05.2005 in Wegfall geraten ist, darauf zu beschränken, die rechtswidrige Umsetzung vorläufig rückgängig zu machen und über die weitere dienstliche Verwendung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auf die Hälfte des Auffangstreitwertes und damit auf 2.500 EUR festgesetzt.