Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.02.2007 – 10 K 80/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für die Heimpflege der Geschwister E. Z. und S. K.. Sie hat die vorliegende Klage erhoben, nachdem der Beklagte von der ihrerseits im Vorfeld des Prozesses geltend gemachten Erstattungssumme in Höhe von rund 261.600,-- EUR lediglich den Teilbetrag von 35.698,55 EUR anerkannt und bezahlt hat.
Der am ... 1987 geborene E. .K. und dessen am ... 1991 bzw. ... 1993 geborenen Schwestern Z. und S. sind ehemalige Asylbewerber aus der Türkei. Die Klägerin nahm sie in Obhut, nachdem der Vater der Kinder seine Ehefrau im Jahre 1997 getötet hatte und nachfolgend aufgrund strafgerichtlicher Anordnung in die forensische Psychiatrie eingewiesen wurde. Die Kinder brachte das mittlerweile zu deren Vormund bestellte Jugendamt der Klägerin in der SOS-Kinderdorffamilie in Merzig-Hilbringen unter. Nach dem Abschluss des Asylverfahrens und der Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährte die Klägerin ihnen ab dem 1.9.2001 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß den §§ 27, 34 und 39 SGB VIII. Darüber hinaus bewilligte ihnen das Versorgungsamt des Beklagten rückwirkend ab dem 1.10.1997 eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz in Form einer Waisengrundrente sowie einer Waisenausgleichsrente.
Erstmals mit Schreiben vom 15.4.2002 verlangte die Klägerin vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Heimpflege der von ihr betreuten Kinder. Nach zweimaliger Erinnerung erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben von Februar 2004, dass er den geltend gemachten Ersatzanspruch für die Zeit ab dem 1.9.2001 dem Grunde nach anerkenne. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass Leistungen nach dem Kriegsopferfürsorgerecht grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig seien; deshalb bat er um die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder. Im weiteren Schriftverkehr teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage von Kopien aus den Sparbüchern der Kinder mit, dass das aus der angesparten Waisengrundrente bestehende Vermögen zum 30.9.2001 je Kind 4718,07 EUR (9.227,75 DM) betragen habe und sich bis zum 30.9.2004 für E. 9.502,22 EUR sowie für Z. und S. je 10.202,02 EUR summiert hätten. Der Beklagte informierte die Klägerin darüber, dass sich der Vermögensfreibetrag für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gemäß § 25 f Bundesversorgungsgesetz zum 1.9.2001 auf 9.628,00 DM, zum 1.7.2002 auf 5.054,00 EUR und zum 1.7.2003 auf 5.138,00 EUR belaufen habe. Im Juni 2005 übermittelte die Klägerin dem Beklagten eine hinsichtlich der monatlichen Kosten je Kind aufgeschlüsselte Aufstellung der von ihr erbrachten Jugendhilfeleistungen für die Zeit vom 1.9.2001 bis 1.4.2005 in Höhe von 284.820,45 EUR. Hiervon brachte sie die von ihr aus der Waisenausgleichsrente vereinnahmten Beträge in Abzug und errechnete so eine Erstattungsforderung von 261.610,29 EUR. Der Beklagte ermittelte aus den ihm übersandten Unterlagen einen Vermögensstand je Kind zum 22.4.2002 von rund 6.691,56 EUR und damit ab diesem Zeitpunkt eine Überschreitung des Vermögensfreibetrages (5.054 EUR) um rund 1637 EUR. Des Weiteren errechnete er an Kosten der Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1.9.2001 bis 21.4.2002 insgesamt 35.698,55 EUR.
Mit gesonderten Schreiben vom 6.7.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den geltend gemachten Erstattungsanspruch für den Zeitraum bis zum 21.4.2005 in Höhe von insgesamt 35.698,55 EUR anerkenne. Dazu führte er aus, dass nach den ihm vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Kopien aus den Sparbüchern der Kinder, ab dem 22.4.2002 der Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Kinder wieder über ein kriegsopferfürsorgerechtlich verwertbares Vermögen gemäß § 25 d Bundesversorgungsgesetz verfügt, so dass lediglich bis zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch habe anerkannt werden können. Der zugesprochene Betrag wurde kurze Zeit später an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin, die dem Beklagten in dieser Angelegenheit schon zuvor gerichtliche Schritte angekündigt hatte, erhob am 19.8.2005 die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen sinngemäß vor, dass ihr als öffentlichem Jugendhilfeträger gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X hinsichtlich sämtlicher von ihr erbrachten Leistungen zustehe, weil der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig zur Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtet (gewesen) sei. Im Falle der von ihr betreuten Kinder habe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat gegenüber deren Mutter und der notwendigen Hilfe bestanden, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erfüllt (gewesen) seien und daher die Hilfekosten vom Beklagten als Hauptfürsorgestelle übernommen werden müssten. Die Ablehnung des Erstattungsanspruches wegen kriegsopferfürsorgerechtlich verwertbaren Vermögens der Kinder sei nicht gerechtfertigt. Ihr sei ein Zugriff auf die von den Kindern laufend bezogene Waisengrundrente verwehrt gewesen, weil diese kein einzusetzendes Einkommen im Sinne des Jugendhilferechts darstelle (§ 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 82 SGB XII). In Folge dessen habe ihr Kreisjugendamt als Vormund der Kinder die Waisengrundrente gemäß § 1806 BGB angespart, während der Lebensunterhalt der Kinder durch die Jugendhilfe sichergestellt worden sei. Ein Zugriff auf das so entstandene Vermögen der Kinder sei ihr ebenfalls nicht möglich bzw. bis zur Volljährigkeit der Kinder verwehrt, da der Jugendhilfeträger gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII Kinder und Jugendliche nur aus ihrem Einkommen zu den Kosten heranziehen dürfe. Würde man daher der Auffassung des Beklagten folgen, wäre sie als Jugendhilfeträger bis zur Volljährigkeit der Kinder für die Leistungsgewährung zuständig; dies sei jedoch mit § 10 Abs. 1 SGB VIII nicht vereinbar.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, die ihr seit dem 22.4.2002 gemäß §§ 27, 34 und 39 SGB VIII entstandenen Jugendhilfeaufwendungen nach § 104 SGB X zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zunächst unstreitig vor, dass den von der Klägerin betreuten Kindern ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt worden sei und die zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach auch solche der Kriegsopferfürsorge umfassen würden. Konkret handele es sich dabei um Leistungen in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 d Bundesversorgungsgesetz, die in Konkurrenz zu den Leistungen der Erziehungshilfe gemäß §§ 27, 34 und 39 SGB VIII stünden. Hiervon ausgehend vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Begründung der Klage mit dem Hinweis auf § 10 Abs. 1 SGB VIII fehlgehe, da den Kindern keine Leistungen der Kriegsopferfürsorge zustünden. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, mithin hier nach den von ihm anzuwendenden Regelungen der Kriegsopferfürsorge. Da nach diesen Vorschriften kein Leistungsanspruch bestehe, könne daher auch kein Erstattungsanspruch gegeben sein.
Auf Nachfrage hat die Klägerin gegenüber dem Gericht erklärt, dass sich der Streitwert vorliegend unter Berücksichtigung ihrer jugendhilferechtlichen Aufwendungen bis einschließlich 31.7.2005 auf 245.905,13 EUR belaufe; es handele sich jedoch nicht um einen endgültigen Betrag, da von ihr auch weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt werde. Der vorläufige Streitwert ist durch den Beschluss des Gerichts vom 7.9.2005 auf 245.905,13 EUR festgesetzt worden.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten verwiesen, welcher Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die anfänglichen Bedenken dahingehend, dass vorliegend gemäß § 114 Satz 1 SGB X i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte, bestehen nicht mehr. Es ist mittlerweile nämlich geklärt, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X nicht "auf die zu gewährende Waisenausgleichsrente", welche die von der Klägerin betreuten Kinder nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. §§ 45 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen, gestützt wird, sondern auf einem Anspruch der Kinder gegen den Beklagten auf Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 d BVG beruht. Damit liegt eine Rechtsstreitigkeit auf dem Gebiete des Kriegsopferfürsorgerechts (§§ 25 bis 27 j BVG) vor, für welche gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG – anders als für sonstige Streitigkeiten auf der Grundlage des BVG - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Die von der Klägerin somit zu Recht zum Verwaltungsgericht erhobene allgemeine Leistungsklage ist statthaft, da es sich gegebenenfalls um einen unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Erstattungsanspruch handelt.
Vgl. die Kommentierung bei Schellhorn, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, § 89c Rdnr. 17
Die Klage ist auch im Übrigen als Leistungsklage zulässig. Dabei ist unschädlich, dass die Klägerin ihre Forderung im Klageantrag nicht beziffert hat, denn diese ist aufgrund der Angaben zum Streitwert bezifferbar und der Antrag entsprechend auslegungsfähig. Einer möglichen nachträglichen Konkretisierung der Klageforderung bedurfte es mit Blick auf das Ergebnis der materiellen Prüfung nicht.
Die Klage ist nämlich unbegründet.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht nicht, weil die von der Klägerin betreuten Kinder seit dem 22.4.2004 über ein kriegsopferfürsorgerechtlich verwertbares Vermögen verfügen, welches einen Anspruch auf Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 d BVG) ausschließt, so dass es für die Zeit ab dem 22.4.2004 bereits an einer vorrangigen, eine Erstattungspflicht begründenden Leistungsverpflichtung des Beklagten fehlt.
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin kommt allein § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift begründet einen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers von Sozialleistungen gegen denjenigen Leistungsträger, gegen den der Berechtigte - hier die von der Klägerin betreuten Kinder - vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist nach Satz 2 ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die Vorschrift setzt somit voraus, dass der Berechtigte gegenüber zwei Leistungsträgern einen gleichartigen Anspruch auf Leistung hat und lediglich einer von beiden vorrangig zur Leistung verpflichtet ist.
Dieser von der Vorschrift vorausgesetzten Konstellation eines Vorrang- und Nachrangverhältnisses entspricht der hier einschlägige § 10 Abs. 1 SGB VIII. Sowohl in ihrer bis zum 1.10.2005 geltenden als auch in der danach durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8.9.2005 geänderten Fassung bestimmt die Vorschrift, dass die Verpflichtung anderer, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen, durch das SGB VIII nicht berührt werden (Satz 1) und Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach den SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind (Satz 2) . Mit anderen Worten gehen Verpflichtungen Dritter den durch das SGB VIII begründeten Leistungsverpflichtungen der Jugendhilfeträger im Rang vor.
Vgl. Schellhorn, a.a.O., § 10 Rdnr. 4 ff.
Eine Kongruenz von Ansprüchen, wie sie § 104 Abs. 1 SGB X zu Grunde liegt, besteht hier indes nicht, weil den von der Klägerin betreuten Kindern kein Anspruch auf (ergänzende) Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 d Abs. 2 BVG gegen den Beklagten zusteht, der in Konkurrenz zum Anspruch auf Heimpflege gemäß §§ 27, 34,39 SGB VIII treten könnte.
Die von der Klägerin betreuten Kinder – E. K. zumindest bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres am 11.5.2005 - erhielten bzw. erhalten jeweils gemäß § 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 41 ff. BVG laufende Leistungen in Form von Waisengrundrente und Waisenausgleichsrente. Zur Ergänzung solcher Leistungen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene gemäß § 25 Abs. 1 BVG Leistungen der Kriegsopferfürsorge als besondere Hilfen im Einzelfall. Dabei ist es gemäß § 25 Abs. 2 BVG Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 BVG erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe der §§ 25 a bis 27 j BVG u.a. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen. Gemäß § 25 a Abs. 1 BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes u.a. des Elternteils nicht in der Lage sind, den nach den Vorschriften der §§ 25 b bis 27 j BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und den sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken; hierbei wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Elternteils und der Notwendigkeit der Leistung vorausgesetzt (vgl. § 25 a Abs. 2 BVG). Zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehören nach § 25 b BVG etwa die Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG) und die Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d). Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfasst sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen (§ 25 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe sowie Sach- und Geldleistungen (§ 25 b Abs. 2 BVG). Gemäß § 25 c Abs. 1 BVG bemisst sich die Höhe der Geldleistungen grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und insbesondere einer nach dem BVG zu gewährenden Grundrente (§ 25 d Abs. 1 BVG). Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ist gemäß § 25 d Abs. 6 BVG das gesamte verwertbare Vermögen. Nach § 25 f Abs. 1 GVG gelten für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden § 90 Abs. 2 und 3 und § 91 SGB XII sowie § 25 c BVG entsprechend. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 2 Nr. 2 BVG sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII analog unberücksichtigt bleiben, solche, deren Summe 20% des Bemessungsbetrages gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 a BVG in der jeweils gültigen Fassung (Vermögensschongrenze) nicht übersteigen.
Vorliegend hat das Vermögen je Kind ( rund 6.691 EUR) ab dem 22.4.2002 die damals geltende Vermögensschongrenze von 4.959 EUR um 1.732 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 10. KOV-Anpassungsverordnung 2001 vom 26.6.2001, BGBl. I 2001, 1344 (Bemessungsbetrag: 48.492 DM = 24.794 EUR, davon 20 % = 4.959 EUR), gemäß Art. 2 der VO 2001 gültig ab dem 1.7.2001
bzw. – wie vom Beklagten konkret berechnet – die ab dem 1.7.2002 gültige Schongrenze von 5.054 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 11. KOV-Anpassungsverordnung 2002 vom 24.6.2002, BGBl. I 2002, 2229 (Bemessungsbetrag: 25.270 EUR, davon 20 % = 5.054 EUR), gemäß Art. 2 der VO 2002 gültig ab dem 1.7.2002
um rund 1.637 überstiegen. Dabei deckte der jeweils überschießende Betrag die monatlich pro Kind anfallenden Heimkosten, so dass bei der hier vorgeschriebenen zeitabschnittsweisen bzw. monatlichen Betrachtung (vgl. § 66 Abs. 1 BVG) ab diesem Zeitpunkt kein kriegsopferfürsorgerechtlicher Bedarf gemäß § 25 c Abs. 1 Satz 1 BVG mehr bestand. Betrachtet man die Kostenaufstellung der Klägerin für die Folgezeit, so stiegen die Kosten der Heimpflege zwar an und betrugen pro Kind Ende 2003 rund 2400 EUR, im April 2004 ca. 2700 EUR und ein weiteres Jahr später etwa 3000 EUR. Gleichzeitig wuchs indes das Vermögen der Kinder bis Ende April 2004 durch weiteres Ansparen der Grundrente (je 102 EUR monatlich) auf insgesamt je rund 10.202 EUR (Z. und S.) bzw. 9.500 EUR (E.), so dass jedenfalls bei Berücksichtigung der anzurechnenden Waisenausgleichsrenten in Höhe von jeweils 182 bzw. zuletzt 184 EUR monatlich (ab 1.7.2003) und in Anbetracht der Vermögensschongrenzen ab dem 1.7.2003 in Höhe von 5.138 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 12. KOV-Anpassungsverordnung 2003 vom 23.6.2003, BGBl. I 2003, 984 (Bemessungsbetrag: 25.692 EUR, davon 20 % = 5.138 EUR) gemäß Art. 2 der VO 2003 gültig ab dem 1.7.2003
sowie ab 1.7.2005 in Höhe von 5.144 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 13. KOV-Anpassungsverordnung 2005 vom 23.6.2005, BGBl. I 2005, 1727 (Bemessungsbetrag: 25.723 EUR, davon 20 % = 5.144 EUR) gemäß Art. 2 der VO 2005 gültig ab dem 1.7.2005
kein kriegsopferfürsorgerechtlicher Hilfebedarf erkennbar ist.
Auch macht die Klägerin Derartiges weder geltend noch wendet sie sich gegen die diesbezüglichen Berechnungen des Beklagten. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die angesparte Grundrente der von ihr betreuten Kinder nicht als kriegsopferfürsorgerechtlich verwertbares bzw. anrechenbares Vermögen anzusehen sei. Dem folgt die Kammer indes nicht. Zwar gilt die Grundrente nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen. Die genannte Vorschrift ist auf eine angesparte Grundrente aber nicht entsprechend anwendbar, so dass es bei dem Grundsatz des § 25 d Abs. 6 BVG verbleibt, wonach Vermögen im Sinne der Kriegsopferfürsorge das gesamte verwertbare Vermögen ist. Maßgebend ist dabei, dass eine angesparte Grundrente ihren Zweck, einen in jedem Bedarfszeitraum wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand zu decken, nicht erfüllt hat bzw. in aller Regel auch nachträglich nicht erfüllen kann und es daher - abgesehen von einem eventuellen diesbezüglichen Nachholbedarf - nicht gerechtfertigt erscheint, das auf diese Weise entstandene Vermögen gleichermaßen zu schützen wie die laufende Grundrente.
Vgl. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2006, 7 K 2459/05, zitiert nach juris; ferner VGH München, Urteil vom 24.9.1992, 12 B 90.327, FEVS 44,69 jeweils m.w.N. sowie bereits BVerwG, Urteil vom 28.3.1974, V C 29.73, FEVS 22, 345
Vorliegend gilt auch nicht ausnahmsweise etwas anderes, insbesondere ist kein Härtefall (§ 25 c Abs. 3 BVG) gegeben, denn der gesamte Bedarf der von der Klägerin betreuten Kinder wurde durch Jugendhilfeleistungen abgedeckt, so dass die Berücksichtigung ihres Vermögens hier nicht unbillig erscheint.
Es mag für die Klägerin zwar in der Tat ein Dilemma darstellen, dass sie sich einerseits rechtlich gezwungen sah bzw. sieht, die Grundrente der von ihr betreuten Kinder anzusparen (vgl. § 93 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung durch das KICK) und sie andererseits gleichzeitig rechtlich daran gehindert ist, auf das so entstandene Vermögen zum Ausgleich der ihr entstandenen Kosten zuzugreifen (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VIII bzw. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII in der Fassung durch das KICK). Ebenso eindeutig ist aber die oben dargelegte Sach- und Rechtslage, wonach ein kriegsopferfürsorgerechtlicher Anspruch der von der Klägerin betreuten Kinder gegenüber dem Beklagten als Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 1 SGB VIII verneint werden muss. Dieses Ergebnis erscheint auch nicht ungerecht, denn es gilt zu bedenken, dass die hier entscheidungsrelevanten Vorschriften über die Nichtberücksichtigung von bestimmten Einkommensarten sowie über Schonvermögen zum Schutze der Hilfebedürftigen und nicht zum Schutze der finanziellen Interessen der beteiligten Träger der entsprechenden Hilfen geschaffen wurden. Die von der Klägerin beklagte rechtliche Schieflage entsteht nach Ansicht der Kammer dadurch, dass ihr als Trägerin der Jugendhilfe auch in Fällen der vorliegenden Art ein Zugriff auf das Vermögen der von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen verwehrt ist. Das Problem kann indes nicht auf dem hier beschrittenen Wege der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber dem Beklagten als Träger der Kriegsopferfürsorge gelöst werden.
Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Heimpflege der von ihr betreuten Kinder zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 188 Satz 2 VwGO, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG n.F. auf 245.903,13 EUR festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die anfänglichen Bedenken dahingehend, dass vorliegend gemäß § 114 Satz 1 SGB X i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte, bestehen nicht mehr. Es ist mittlerweile nämlich geklärt, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X nicht "auf die zu gewährende Waisenausgleichsrente", welche die von der Klägerin betreuten Kinder nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. §§ 45 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen, gestützt wird, sondern auf einem Anspruch der Kinder gegen den Beklagten auf Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 d BVG beruht. Damit liegt eine Rechtsstreitigkeit auf dem Gebiete des Kriegsopferfürsorgerechts (§§ 25 bis 27 j BVG) vor, für welche gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG – anders als für sonstige Streitigkeiten auf der Grundlage des BVG - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Die von der Klägerin somit zu Recht zum Verwaltungsgericht erhobene allgemeine Leistungsklage ist statthaft, da es sich gegebenenfalls um einen unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Erstattungsanspruch handelt.
Vgl. die Kommentierung bei Schellhorn, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, § 89c Rdnr. 17
Die Klage ist auch im Übrigen als Leistungsklage zulässig. Dabei ist unschädlich, dass die Klägerin ihre Forderung im Klageantrag nicht beziffert hat, denn diese ist aufgrund der Angaben zum Streitwert bezifferbar und der Antrag entsprechend auslegungsfähig. Einer möglichen nachträglichen Konkretisierung der Klageforderung bedurfte es mit Blick auf das Ergebnis der materiellen Prüfung nicht.
Die Klage ist nämlich unbegründet.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht nicht, weil die von der Klägerin betreuten Kinder seit dem 22.4.2004 über ein kriegsopferfürsorgerechtlich verwertbares Vermögen verfügen, welches einen Anspruch auf Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 d BVG) ausschließt, so dass es für die Zeit ab dem 22.4.2004 bereits an einer vorrangigen, eine Erstattungspflicht begründenden Leistungsverpflichtung des Beklagten fehlt.
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin kommt allein § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift begründet einen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers von Sozialleistungen gegen denjenigen Leistungsträger, gegen den der Berechtigte - hier die von der Klägerin betreuten Kinder - vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist nach Satz 2 ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die Vorschrift setzt somit voraus, dass der Berechtigte gegenüber zwei Leistungsträgern einen gleichartigen Anspruch auf Leistung hat und lediglich einer von beiden vorrangig zur Leistung verpflichtet ist.
Dieser von der Vorschrift vorausgesetzten Konstellation eines Vorrang- und Nachrangverhältnisses entspricht der hier einschlägige § 10 Abs. 1 SGB VIII. Sowohl in ihrer bis zum 1.10.2005 geltenden als auch in der danach durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8.9.2005 geänderten Fassung bestimmt die Vorschrift, dass die Verpflichtung anderer, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen, durch das SGB VIII nicht berührt werden (Satz 1) und Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach den SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind (Satz 2) . Mit anderen Worten gehen Verpflichtungen Dritter den durch das SGB VIII begründeten Leistungsverpflichtungen der Jugendhilfeträger im Rang vor.
Vgl. Schellhorn, a.a.O., § 10 Rdnr. 4 ff.
Eine Kongruenz von Ansprüchen, wie sie § 104 Abs. 1 SGB X zu Grunde liegt, besteht hier indes nicht, weil den von der Klägerin betreuten Kindern kein Anspruch auf (ergänzende) Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 d Abs. 2 BVG gegen den Beklagten zusteht, der in Konkurrenz zum Anspruch auf Heimpflege gemäß §§ 27, 34,39 SGB VIII treten könnte.
Die von der Klägerin betreuten Kinder – E. K. zumindest bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres am 11.5.2005 - erhielten bzw. erhalten jeweils gemäß § 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 41 ff. BVG laufende Leistungen in Form von Waisengrundrente und Waisenausgleichsrente. Zur Ergänzung solcher Leistungen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene gemäß § 25 Abs. 1 BVG Leistungen der Kriegsopferfürsorge als besondere Hilfen im Einzelfall. Dabei ist es gemäß § 25 Abs. 2 BVG Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 BVG erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe der §§ 25 a bis 27 j BVG u.a. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen. Gemäß § 25 a Abs. 1 BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes u.a. des Elternteils nicht in der Lage sind, den nach den Vorschriften der §§ 25 b bis 27 j BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und den sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken; hierbei wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Elternteils und der Notwendigkeit der Leistung vorausgesetzt (vgl. § 25 a Abs. 2 BVG). Zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehören nach § 25 b BVG etwa die Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG) und die Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d). Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfasst sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen (§ 25 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Hilfe sowie Sach- und Geldleistungen (§ 25 b Abs. 2 BVG). Gemäß § 25 c Abs. 1 BVG bemisst sich die Höhe der Geldleistungen grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und insbesondere einer nach dem BVG zu gewährenden Grundrente (§ 25 d Abs. 1 BVG). Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ist gemäß § 25 d Abs. 6 BVG das gesamte verwertbare Vermögen. Nach § 25 f Abs. 1 GVG gelten für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden § 90 Abs. 2 und 3 und § 91 SGB XII sowie § 25 c BVG entsprechend. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 2 Nr. 2 BVG sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII analog unberücksichtigt bleiben, solche, deren Summe 20% des Bemessungsbetrages gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 a BVG in der jeweils gültigen Fassung (Vermögensschongrenze) nicht übersteigen.
Vorliegend hat das Vermögen je Kind ( rund 6.691 EUR) ab dem 22.4.2002 die damals geltende Vermögensschongrenze von 4.959 EUR um 1.732 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 10. KOV-Anpassungsverordnung 2001 vom 26.6.2001, BGBl. I 2001, 1344 (Bemessungsbetrag: 48.492 DM = 24.794 EUR, davon 20 % = 4.959 EUR), gemäß Art. 2 der VO 2001 gültig ab dem 1.7.2001
bzw. – wie vom Beklagten konkret berechnet – die ab dem 1.7.2002 gültige Schongrenze von 5.054 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 11. KOV-Anpassungsverordnung 2002 vom 24.6.2002, BGBl. I 2002, 2229 (Bemessungsbetrag: 25.270 EUR, davon 20 % = 5.054 EUR), gemäß Art. 2 der VO 2002 gültig ab dem 1.7.2002
um rund 1.637 überstiegen. Dabei deckte der jeweils überschießende Betrag die monatlich pro Kind anfallenden Heimkosten, so dass bei der hier vorgeschriebenen zeitabschnittsweisen bzw. monatlichen Betrachtung (vgl. § 66 Abs. 1 BVG) ab diesem Zeitpunkt kein kriegsopferfürsorgerechtlicher Bedarf gemäß § 25 c Abs. 1 Satz 1 BVG mehr bestand. Betrachtet man die Kostenaufstellung der Klägerin für die Folgezeit, so stiegen die Kosten der Heimpflege zwar an und betrugen pro Kind Ende 2003 rund 2400 EUR, im April 2004 ca. 2700 EUR und ein weiteres Jahr später etwa 3000 EUR. Gleichzeitig wuchs indes das Vermögen der Kinder bis Ende April 2004 durch weiteres Ansparen der Grundrente (je 102 EUR monatlich) auf insgesamt je rund 10.202 EUR (Z. und S.) bzw. 9.500 EUR (E.), so dass jedenfalls bei Berücksichtigung der anzurechnenden Waisenausgleichsrenten in Höhe von jeweils 182 bzw. zuletzt 184 EUR monatlich (ab 1.7.2003) und in Anbetracht der Vermögensschongrenzen ab dem 1.7.2003 in Höhe von 5.138 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 12. KOV-Anpassungsverordnung 2003 vom 23.6.2003, BGBl. I 2003, 984 (Bemessungsbetrag: 25.692 EUR, davon 20 % = 5.138 EUR) gemäß Art. 2 der VO 2003 gültig ab dem 1.7.2003
sowie ab 1.7.2005 in Höhe von 5.144 EUR
vgl. dazu Art. 1 der 13. KOV-Anpassungsverordnung 2005 vom 23.6.2005, BGBl. I 2005, 1727 (Bemessungsbetrag: 25.723 EUR, davon 20 % = 5.144 EUR) gemäß Art. 2 der VO 2005 gültig ab dem 1.7.2005
kein kriegsopferfürsorgerechtlicher Hilfebedarf erkennbar ist.
Auch macht die Klägerin Derartiges weder geltend noch wendet sie sich gegen die diesbezüglichen Berechnungen des Beklagten. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die angesparte Grundrente der von ihr betreuten Kinder nicht als kriegsopferfürsorgerechtlich verwertbares bzw. anrechenbares Vermögen anzusehen sei. Dem folgt die Kammer indes nicht. Zwar gilt die Grundrente nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen. Die genannte Vorschrift ist auf eine angesparte Grundrente aber nicht entsprechend anwendbar, so dass es bei dem Grundsatz des § 25 d Abs. 6 BVG verbleibt, wonach Vermögen im Sinne der Kriegsopferfürsorge das gesamte verwertbare Vermögen ist. Maßgebend ist dabei, dass eine angesparte Grundrente ihren Zweck, einen in jedem Bedarfszeitraum wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand zu decken, nicht erfüllt hat bzw. in aller Regel auch nachträglich nicht erfüllen kann und es daher - abgesehen von einem eventuellen diesbezüglichen Nachholbedarf - nicht gerechtfertigt erscheint, das auf diese Weise entstandene Vermögen gleichermaßen zu schützen wie die laufende Grundrente.
Vgl. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2006, 7 K 2459/05, zitiert nach juris; ferner VGH München, Urteil vom 24.9.1992, 12 B 90.327, FEVS 44,69 jeweils m.w.N. sowie bereits BVerwG, Urteil vom 28.3.1974, V C 29.73, FEVS 22, 345
Vorliegend gilt auch nicht ausnahmsweise etwas anderes, insbesondere ist kein Härtefall (§ 25 c Abs. 3 BVG) gegeben, denn der gesamte Bedarf der von der Klägerin betreuten Kinder wurde durch Jugendhilfeleistungen abgedeckt, so dass die Berücksichtigung ihres Vermögens hier nicht unbillig erscheint.
Es mag für die Klägerin zwar in der Tat ein Dilemma darstellen, dass sie sich einerseits rechtlich gezwungen sah bzw. sieht, die Grundrente der von ihr betreuten Kinder anzusparen (vgl. § 93 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung durch das KICK) und sie andererseits gleichzeitig rechtlich daran gehindert ist, auf das so entstandene Vermögen zum Ausgleich der ihr entstandenen Kosten zuzugreifen (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VIII bzw. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII in der Fassung durch das KICK). Ebenso eindeutig ist aber die oben dargelegte Sach- und Rechtslage, wonach ein kriegsopferfürsorgerechtlicher Anspruch der von der Klägerin betreuten Kinder gegenüber dem Beklagten als Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 1 SGB VIII verneint werden muss. Dieses Ergebnis erscheint auch nicht ungerecht, denn es gilt zu bedenken, dass die hier entscheidungsrelevanten Vorschriften über die Nichtberücksichtigung von bestimmten Einkommensarten sowie über Schonvermögen zum Schutze der Hilfebedürftigen und nicht zum Schutze der finanziellen Interessen der beteiligten Träger der entsprechenden Hilfen geschaffen wurden. Die von der Klägerin beklagte rechtliche Schieflage entsteht nach Ansicht der Kammer dadurch, dass ihr als Trägerin der Jugendhilfe auch in Fällen der vorliegenden Art ein Zugriff auf das Vermögen der von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen verwehrt ist. Das Problem kann indes nicht auf dem hier beschrittenen Wege der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber dem Beklagten als Träger der Kriegsopferfürsorge gelöst werden.
Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Heimpflege der von ihr betreuten Kinder zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 188 Satz 2 VwGO, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG n.F. auf 245.903,13 EUR festgesetzt.