Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 06.03.2007 – 3 K 398/06

Tenor

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.08.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Rückforderung von Abschlagszahlungen auf Beihilfen zu Aufwendungen für ihre am 04.08.2006 verstorbene beihilfeberechtigte Schwester M. H.. Ausweislich gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Neunkirchen (Az.: 16 VI 204/06) vom 23.08.2006 hat die Klägerin die Beihilfeberechtigte neben einer weiteren Miterbin zu einem Anteil von ein Halb beerbt.

In der Zeit vor ihrem Tode (ab dem 09.04.2006) befand sich die Beihilfeberechtigte in vollstationärer Krankenhausbehandlung im Städtischen Klinikum Neunkirchen. Mit an die Beihilfeberechtigte gerichteten Bescheiden vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006 bewilligte der Beklagte auf entsprechenden Beihilfeantrag in Bezug auf zwei Zwischenrechnungen des Krankenhauses Abschlagszahlungen in Höhe von 3.100,00 Euro bzw. 7.800,00 Euro. Beide Bescheide enthalten den Hinweis, dass die Abschlagszahlung unter Vorbehalt erfolge und die endgültigen Kostenrechnungen des Krankenhauses sogleich nach Erhalt mit einem entsprechenden Beihilfeantrag vorzulegen seien. Die Gewährung des Abschlags beinhalte keine Zusage hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Maßnahme. Diese hänge von der Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen ab. Die Abschlagszahlung erfolge auch insoweit unter Vorbehalt.

Die endgültige Krankenhausabrechnung reichte die Klägerin mit Beihilfeantrag vom 08.08.2006 beim Beklagten ein.

Mit an die Klägerin gerichtetem angefochtenem Rückforderungsbescheid vom 30.08.2006 hob der Beklagte die Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006 auf und forderte die gezahlte Beihilfe in Höhe von 10.900,00 Euro von der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, grundsätzlich erlösche der Beihilfeanspruch mit dem Tode des Beihilfeberechtigten. Weitere Ansprüche richteten sich nach § 18 BhVO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift könnten Beihilfen auch an nicht selbst antragsberechtigte Personen gewährt werden, soweit sie durch Aufwendungen belastet seien. Bei der Prüfung der Frage, ob und ggf. inwieweit eine Belastung vorliege, seien die Vermögenswerte, die der Antragsteller als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalte, zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen könne eine Beihilfe nicht gewährt werden, wenn die Aufwendungen bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen bezahlt worden seien oder durch Sterbegeld nach dem Beamtengesetz, aus einer Sterbegeldversicherung, einer Lebensversicherung, einer Krankenversicherung oder durch Sparguthaben, Grundbesitz oder sonstiges Vermögen bestritten werden könnten. Diese Einschränkung gelte nach § 18 Abs. 1 BhVO nicht für hinterbliebene Kinder und Ehegatten. Nach den Angaben der Klägerin übersteige der Wert des Nachlasses die krankheitsbedingten Aufwendungen, weshalb der Klägerin keine Beihilfe zustehe. Deshalb würden auch die nur unter Vorbehalt gewährten Abschlagszahlungen zurückgefordert. Die Rücknahme der betreffenden Bescheide und die Rückforderung der ausgezahlten Beträge erfolgten auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 SVwVfG i.V.m. §§ 812 ff. BGB.

Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe verkannt, dass die Beihilfeberechtigte noch zu ihren Lebzeiten in Bezug auf bereits erbrachte Leistungen und diesbezüglich fällige Rechnungen einen eigenen Beihilfeantrag gestellt habe und insoweit anspruchsberechtigt gewesen sei. Es gehe nicht an, zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten entstandene und von diesem geltend gemachte Beihilfeansprüche nach dessen Tod als nicht existent zu behandeln. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Erbfolge nach der verstorbenen Beihilfeberechtigten nicht einmal überprüft habe; Nachweise über die Erbfolge lägen dem Beklagten nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.09.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe als Bevollmächtigte der Beihilfeberechtigten Aufwendungen geltend gemacht, zu denen nach § 17 Abs. 7 BhVO zwar Abschlagszahlungen geleistet worden seien, eine Beihilfe aber noch nicht festgesetzt worden sei. Aus Begriff und Wesen einer Abschlagszahlung ergebe sich, dass die Beihilfe erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden solle, so dass es bei einer Rückforderung von Abschlagszahlungen infolge einer abschließenden Beihilfefestsetzung keiner Rücknahmeentscheidung bedürfe; vielmehr sei die Abschlagszahlung in Höhe des zurückzufordernden Betrages eine in Widerspruch zu materiellem Beihilferecht stehende rechtsgrundlose Leistung. Soweit noch keine endgültige Festsetzung erfolgt sei, bedürfe es nach dem Tode des Beihilfeberechtigten eines erneuten Beihilfeantrages durch den Hinterbliebenen. Ein Beihilfeanspruch bestehe aufgrund der Abschlagszahlung nicht. Nach § 1 Abs. 3 BhVO habe lediglich der Beihilfeberechtigte selbst einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe. Mit dem Tode des Beihilfeberechtigten gehe der Beihilfeanspruch unter, er falle auch nicht in den Nachlass. Als Folge der Nichtvererblichkeit des Beihilfeanspruchs treffe § 18 BhVO zu Gunsten naher Hinterbliebener oder sonstiger Berechtigter eine spezielle Regelung für den Fall des Todes des Beihilfeberechtigten. Nach § 18 Abs. 1 BhVO hätten der Ehegatte und die Kinder des Beihilfeberechtigten einen eigenen Anspruch auf Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten bis zu seinem Tode oder aus Anlass seines Todes entstanden seien und für die eine Beihilfe zu seinen Lebzeiten nicht mehr ausgezahlt worden sei. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem berechtigten Personenkreis. Anderen Personen könne nach § 18 Abs. 2 BhVO eine Beihilfe nur gewährt werden, soweit sie durch Kosten belastet seien, die sie für den Beihilfeberechtigten aufgewendet hätten. Hierauf sei die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2006 hingewiesen worden; eine entsprechende Kostenbelastung habe sie indes nicht nachgewiesen.

Mit am 25.10.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Widerspruchsvorbringen ergänzt und vertieft.

Insbesondere betont die Klägerin, dass sie keinen Antrag nach § 18 Abs. 2 BhVO gestellt habe, dass die geleisteten Abschlagszahlungen vielmehr auf einem zu Lebzeiten gestellten eigenen Beihilfeantrag ihrer beihilfeberechtigten Schwester beruhten und daher nicht zurückgefordert werden dürften. Der Beklagte habe die beantragte Beihilfe festgesetzt und ausbezahlt. Bis zum Tode des Beihilfeberechtigten erlassene Beihilfebescheide seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 9/92 –) nicht zurückzunehmen. Es dürfe nicht der Willkür der Beihilfestelle überlassen bleiben, wann die Beihilfe endgültig festgesetzt werde.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

„den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.08.2006 in der Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25.09.2006 aufzuheben und die Rückforderung der Abschlagszahlungen von 3.100,00 Euro und 7.800,00 Euro für unzulässig zu erklären.“

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 aufgeführten Gründen fest.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.08.2006 und der ihn im Ergebnis bestätigende Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie unterliegen daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung durch das Gericht.

Zunächst ist unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin überhaupt zusteht, der Rückforderungsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte – unterstellt ein solcher Anspruch bestünde – nicht berechtigt war, einen solchen Anspruch der Klägerin gegenüber mittels Verwaltungsakts (VA) in Gestalt eines vollstreckbaren Leistungsbescheides durchzusetzen, ihm also die so genannte VA-Befugnis fehlte.

Bestandteil des in Art. 20 Abs.3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Danach bedürfen Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers einer gesetzlichen Ermächtigung. Soweit ein Verwaltungsakt gegenüber einer Privatperson erlassen werden soll, gebietet es der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass der Einsatz der Handlungsform „Verwaltungsakt“ als solcher einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf, wenn eine für den Adressaten ungünstige Entscheidung getroffen werden soll

(VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW – unter Bezugnahme auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage 2001, § 35 Rdnr.21, Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 7.Auflage 2000, § 35 Rdnr.11 und Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10.Auflage 1995, § 15 Rdnr.4).

Der hier angefochtene Rückforderungsbescheid trifft eine in diesem Sinne belastende Regelung nicht nur, weil er einen an die Klägerin gerichteten Leistungsbefehl enthält, sondern darüber hinaus deshalb, weil er als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG die Rechtsfolge möglicher Unanfechtbarkeit und damit eintretender Vollziehbarkeit für sich in Anspruch nimmt

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O.).

Für die Frage, aus welchen Bestimmungen sich die so genannte "VA-Befugnis" ergibt, ist das materielle Recht maßgebend. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für den Erlass eines Leistungsbescheides nicht ausnahmslos einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Zum einen ist nahezu unbestritten, dass durch Verwaltungsakt gewährte Leistungen (von demjenigen, dem sie gewährt worden sind!) ohne spezielle Ermächtigung durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden dürfen, wenn sich herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht worden sind

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die „Kehrseitentheorie“ des BVerwG, NJW 1977, 1838 und NVwZ 1984, 36).

Zum anderen besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die öffentliche Hand ein Forderungsrecht durch Verwaltungsakt geltend machen darf – vor allem im Bereich des Beamten- und Soldatenverhältnisses –, wenn der Hoheitsträger dem in Anspruch Genommenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht, wobei die Überordnung dabei gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen muss, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 13 und OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1989, 894).

Die auf Grund solcher Sonderbeziehungen begründete Befugnis zum Einsatz der Handlungsform Verwaltungsakt scheidet folgerichtig aus gegenüber Personen, die außerhalb des fraglichen Rechtsverhältnisses stehen

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O. unter Bezugnahme auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage 2001, § 44 Rdnr.62).

So liegt der Fall aber hier: Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen in Bezug auf die zurückgeforderte Beihilfezahlung keine Sonderrechtsbeziehungen, die den Erlass eines Leistungsbescheides rechtfertigen könnten. Die Klägerin kommt hinsichtlich der zurückgeforderten Leistung nicht selbst als beihilfeberechtigt in Betracht. Beihilfeberechtigte war vielmehr ihre verstorbene Schwester. Dieser gegenüber erfolgten auch die Bewilligung und die Auszahlung der nunmehr zurückgeforderten Abschlagszahlungen auf die beantragte Beihilfe. Daher bietet auch die oben zitierte „Kehrseitentheorie“ keine Rechtfertigung für einen der Klägerin gegenüber erlassenen Rückforderungsbescheid. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin Miterbin nach ihrer beihilfeberechtigten Schwester ist und diese als Ruhestandsbeamtin in einem Sonderrechtsverhältnis der oben genannten Art zum Beklagten stand. Die Klägerin wird vom Beklagten wohl anlässlich des Todes der Beihilfeberechtigten in Anspruch genommen, nicht aber als Gesamtrechtsnachfolgerin derselben (die sie auch gar nicht ist – Gesamtrechtsnachfolgerin ist die Erbengemeinschaft, nicht die Klägerin als Miterbin), sondern als durch die Abschlagszahlung bereicherte dritte Person. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte gar nicht geprüft hat, von wem die Beihilfeberechtigte beerbt worden ist. Der Beklagte, der seinen Anspruch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin im Sinne des § 812 BGB stützt, hätte daher gegenüber der Klägerin als aus seiner Sicht Bereicherte keinen Leistungs-VA erlassen dürfen, vielmehr hätte er insoweit allein die Möglichkeit gehabt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Klägerin vorzugehen

(zur Statthaftigkeit einer solchen auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erhebenden Klage: BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 C 33.87 –, DVBl. 1990, 870, zitiert nach JURIS; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 C 49.87 –, NVwZ 1991, 169, zitiert nach JURIS, wo die VA-Befugnis in Frage gestellt, aber im Ergebnis offen gelassen wird).

Bereits aus diesem Grunde konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn der Klägerin gegenüber die Befugnis zum Erlass eines Leistungs-VA gegeben wäre.

Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die mit der Klage angefochtene Rückforderung ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift mit Rücksicht auf die Rechtsnatur der zurückgeforderten Beihilfe-Abschlagszahlung über die Verweisung des § 103 des Saarländischen Beamtengesetzes – SBG – in Verbindung mit § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – oder mit Blick auf den Umstand, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Ansehung des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs – wie oben dargelegt – eben kein Sonderrechtsverhältnis im Sinne des SBG besteht, unmittelbar bzw. entsprechend als allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Anwendung findet. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf die Vorschrift gestützten Rückforderungsbescheides wäre in jedem Fall, dass jemand durch die Leistung des Beklagten auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte und die Klägerin für diese ungerechtfertigte Bereicherung in rechtmäßiger Weise in Anspruch genommen worden wäre. Diese Voraussetzung ist hier indes nicht erfüllt.

Die Klägerin hat die zurückgeforderten Beihilfeleistungen (Abschlagszahlungen) nicht im bereicherungsrechtlichen Sinne ohne rechtlichen Grund erlangt. Sie war nicht Empfängerin der Leistungen, dies war vielmehr ihre beihilfeberechtigte Schwester, an welche die Abschlagszahlungen noch zu deren Lebzeiten erfolgt sind. Aber auch diese hat die Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten, weshalb es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin als Miterbin hinsichtlich eines gegen die Erblasserin gerichteten Bereicherungsanspruchs gesamtschuldnerisch nach Maßgabe der §§ 2058 ff. BGB hätte in Anspruch nehmen können.

Einen rechtlichen Grund für die Abschlagszahlungen stellen zwar nicht die insoweit ergangenen Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006 dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der die Abschlagszahlungen zusprechenden Bescheide sowie der Rechtsnatur einer Abschlagszahlung als solcher im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006, mit denen die zurückgeforderten Abschlagszahlungen bewilligt wurden, sind mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Abschlagszahlung unter Vorbehalt erfolge und die endgültigen Kostenrechnungen des Krankenhauses sogleich nach Erhalt mit einem entsprechenden Beihilfeantrag vorzulegen seien, die Gewährung des Abschlags keine Zusage hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Maßnahme beinhalte, diese vielmehr von der Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen abhänge und die Abschlagszahlung auch insoweit unter Vorbehalt erfolge. In dieser Weise gewährten Abschlagszahlungen ist nach der Rechtsprechung begrifflich das Element der Vorläufigkeit eigen

(OVG Münster, Urteil vom 13.09.2002 – 15 B 1565/02 –, zitiert nach JURIS; dasselbe: Urteil vom 20.11.2001 – 15 A 3420/97 –, zitiert nach JURIS).

Ergibt sich aufgrund einer endgültigen Festsetzung kein Anspruch in der durch die Abschlagszahlung gewährten Höhe, so ist eine entsprechende Rückforderung nicht an die Voraussetzung einer Aufhebung des die Abschlagszahlung bewilligenden Bescheides geknüpft

(BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, Buchholz 232, Nr. 65 zu § 87 BBG, zitiert nach JURIS; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 6 C 34.79 –, E 65, 197, zitiert nach JURIS; VGH München, Urteil vom 23.02.1994 – 7 B 92.3639 –, zitiert nach JURIS).

Das bedeutet aber nicht, dass die der Beihilfeberechtigten zugeflossenen Abschlagszahlungen rechtsgrundlos erfolgt wären. Mit Recht weist die Klägerin insoweit darauf hin, dass – dem hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt widersprochen – ihre Schwester in Höhe der Abschlagszahlungen einen eigenen Beihilfeanspruch hatte, dem der Beklagte durch die Abschlagszahlungen Rechnung trug. Die Rückforderung ist nicht aufgrund des Vorbehalts erfolgt, mit dem der Beklagte die Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006 erlassen hat. An der Beihilfefähigkeit der von der Beihilfeberechtigten geltend gemachten Aufwendungen bestanden weder dem Grunde noch der Höhe nach Zweifel. Die Leistungsgewährung entsprach offenbar materiellem Beihilferecht, ist also nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen, als Abschlag gewährten Beihilfe (im Wege der allgemeinen Leistungsklage der Beihilfestelle! ) als rechtmäßig erachtet

(BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 C 33.87 –, NVwZ 1991, 168),

wobei der zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier vorliegenden allerdings nicht unwesentlich insoweit unterscheidet, als die Beihilfeberechtigte verstorben war, bevor die Abschlagszahlung von der Beihilfestelle (in Unkenntnis des Todesfalles) veranlasst worden war, Empfänger der Leistung also bereits der in Anspruch genommene Erbe war.

Im vorliegenden Fall war aber nicht die Klägerin, sondern deren beihilfeberechtigte Schwester Empfängerin einer ihr nach materiellem Beihilferecht zustehenden Leistung

(wobei unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen ist <Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007, § 812 Rdnr. 3>).

Die Leistung war hier also gerichtet an die beihilfeberechtigte Schwester der Klägerin, mag diese Leistung auch noch nicht endgültig durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sein. Die Beihilfeberechtigte hatte jedenfalls einen entsprechenden materiellrechtlichen Anspruch.

Ein fehlender Rechtsgrund als Voraussetzung für einen auf § 812 BGB gestützten Bereicherungsanspruch ist daher nicht gegeben.

Ist aber die Klägerin selbst weder Empfängerin der zurückgeforderten Abschlagszahlung und als solche unmittelbar Bereicherte, noch Rechtsnachfolgerin ihrer beihilfeberechtigten Schwester hinsichtlich eines gegen diese gerichteten Bereicherungsanspruchs, so darf der Beklagte von der Klägerin auch keine ihr rechtsgrundlos bewirkte Leistung zurückfordern.

Dass die Klägerin nunmehr „bereichert“ im Sinne eines Vermögenszuwachses sein mag, liegt an ihrer Stellung als Miterbin ihrer beihilfeberechtigten Schwester, nicht aber an einer Leistung des Beklagten im bereicherungsrechtlichen Sinne.

Ein gegen die Klägerin gerichteter Bereicherungsanspruch scheidet daher aus.

Anders zu beurteilen wäre der Fall – im Rahmen einer dann vom Beklagten zu erhebenden Leistungsklage – unter Umständen dann, wenn die von der beihilfeberechtigten Schwester der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht oder nicht in dem mit der Abschlagszahlung bedachten Umfang beihilfefähig wären. Hierfür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben.

Nach allem können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.

Der Klage war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe des Betrages der angefochtenen Rückforderung entsprechend auf 10.900,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.08.2006 und der ihn im Ergebnis bestätigende Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie unterliegen daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung durch das Gericht.

Zunächst ist unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin überhaupt zusteht, der Rückforderungsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte – unterstellt ein solcher Anspruch bestünde – nicht berechtigt war, einen solchen Anspruch der Klägerin gegenüber mittels Verwaltungsakts (VA) in Gestalt eines vollstreckbaren Leistungsbescheides durchzusetzen, ihm also die so genannte VA-Befugnis fehlte.

Bestandteil des in Art. 20 Abs.3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Danach bedürfen Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers einer gesetzlichen Ermächtigung. Soweit ein Verwaltungsakt gegenüber einer Privatperson erlassen werden soll, gebietet es der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass der Einsatz der Handlungsform „Verwaltungsakt“ als solcher einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf, wenn eine für den Adressaten ungünstige Entscheidung getroffen werden soll

(VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW – unter Bezugnahme auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage 2001, § 35 Rdnr.21, Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 7.Auflage 2000, § 35 Rdnr.11 und Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10.Auflage 1995, § 15 Rdnr.4).

Der hier angefochtene Rückforderungsbescheid trifft eine in diesem Sinne belastende Regelung nicht nur, weil er einen an die Klägerin gerichteten Leistungsbefehl enthält, sondern darüber hinaus deshalb, weil er als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG die Rechtsfolge möglicher Unanfechtbarkeit und damit eintretender Vollziehbarkeit für sich in Anspruch nimmt

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O.).

Für die Frage, aus welchen Bestimmungen sich die so genannte "VA-Befugnis" ergibt, ist das materielle Recht maßgebend. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für den Erlass eines Leistungsbescheides nicht ausnahmslos einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Zum einen ist nahezu unbestritten, dass durch Verwaltungsakt gewährte Leistungen (von demjenigen, dem sie gewährt worden sind!) ohne spezielle Ermächtigung durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden dürfen, wenn sich herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht worden sind

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die „Kehrseitentheorie“ des BVerwG, NJW 1977, 1838 und NVwZ 1984, 36).

Zum anderen besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die öffentliche Hand ein Forderungsrecht durch Verwaltungsakt geltend machen darf – vor allem im Bereich des Beamten- und Soldatenverhältnisses –, wenn der Hoheitsträger dem in Anspruch Genommenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht, wobei die Überordnung dabei gerade auch in Bezug auf den Anspruch bestehen muss, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 13 und OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1989, 894).

Die auf Grund solcher Sonderbeziehungen begründete Befugnis zum Einsatz der Handlungsform Verwaltungsakt scheidet folgerichtig aus gegenüber Personen, die außerhalb des fraglichen Rechtsverhältnisses stehen

(vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 – 4 K 2436/01.NW –, a.a.O. unter Bezugnahme auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage 2001, § 44 Rdnr.62).

So liegt der Fall aber hier: Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen in Bezug auf die zurückgeforderte Beihilfezahlung keine Sonderrechtsbeziehungen, die den Erlass eines Leistungsbescheides rechtfertigen könnten. Die Klägerin kommt hinsichtlich der zurückgeforderten Leistung nicht selbst als beihilfeberechtigt in Betracht. Beihilfeberechtigte war vielmehr ihre verstorbene Schwester. Dieser gegenüber erfolgten auch die Bewilligung und die Auszahlung der nunmehr zurückgeforderten Abschlagszahlungen auf die beantragte Beihilfe. Daher bietet auch die oben zitierte „Kehrseitentheorie“ keine Rechtfertigung für einen der Klägerin gegenüber erlassenen Rückforderungsbescheid. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin Miterbin nach ihrer beihilfeberechtigten Schwester ist und diese als Ruhestandsbeamtin in einem Sonderrechtsverhältnis der oben genannten Art zum Beklagten stand. Die Klägerin wird vom Beklagten wohl anlässlich des Todes der Beihilfeberechtigten in Anspruch genommen, nicht aber als Gesamtrechtsnachfolgerin derselben (die sie auch gar nicht ist – Gesamtrechtsnachfolgerin ist die Erbengemeinschaft, nicht die Klägerin als Miterbin), sondern als durch die Abschlagszahlung bereicherte dritte Person. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte gar nicht geprüft hat, von wem die Beihilfeberechtigte beerbt worden ist. Der Beklagte, der seinen Anspruch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin im Sinne des § 812 BGB stützt, hätte daher gegenüber der Klägerin als aus seiner Sicht Bereicherte keinen Leistungs-VA erlassen dürfen, vielmehr hätte er insoweit allein die Möglichkeit gehabt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Klägerin vorzugehen

(zur Statthaftigkeit einer solchen auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erhebenden Klage: BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 C 33.87 –, DVBl. 1990, 870, zitiert nach JURIS; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 C 49.87 –, NVwZ 1991, 169, zitiert nach JURIS, wo die VA-Befugnis in Frage gestellt, aber im Ergebnis offen gelassen wird).

Bereits aus diesem Grunde konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn der Klägerin gegenüber die Befugnis zum Erlass eines Leistungs-VA gegeben wäre.

Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die mit der Klage angefochtene Rückforderung ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift mit Rücksicht auf die Rechtsnatur der zurückgeforderten Beihilfe-Abschlagszahlung über die Verweisung des § 103 des Saarländischen Beamtengesetzes – SBG – in Verbindung mit § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – oder mit Blick auf den Umstand, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Ansehung des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs – wie oben dargelegt – eben kein Sonderrechtsverhältnis im Sinne des SBG besteht, unmittelbar bzw. entsprechend als allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Anwendung findet. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf die Vorschrift gestützten Rückforderungsbescheides wäre in jedem Fall, dass jemand durch die Leistung des Beklagten auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte und die Klägerin für diese ungerechtfertigte Bereicherung in rechtmäßiger Weise in Anspruch genommen worden wäre. Diese Voraussetzung ist hier indes nicht erfüllt.

Die Klägerin hat die zurückgeforderten Beihilfeleistungen (Abschlagszahlungen) nicht im bereicherungsrechtlichen Sinne ohne rechtlichen Grund erlangt. Sie war nicht Empfängerin der Leistungen, dies war vielmehr ihre beihilfeberechtigte Schwester, an welche die Abschlagszahlungen noch zu deren Lebzeiten erfolgt sind. Aber auch diese hat die Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten, weshalb es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Klägerin als Miterbin hinsichtlich eines gegen die Erblasserin gerichteten Bereicherungsanspruchs gesamtschuldnerisch nach Maßgabe der §§ 2058 ff. BGB hätte in Anspruch nehmen können.

Einen rechtlichen Grund für die Abschlagszahlungen stellen zwar nicht die insoweit ergangenen Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006 dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der die Abschlagszahlungen zusprechenden Bescheide sowie der Rechtsnatur einer Abschlagszahlung als solcher im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006, mit denen die zurückgeforderten Abschlagszahlungen bewilligt wurden, sind mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Abschlagszahlung unter Vorbehalt erfolge und die endgültigen Kostenrechnungen des Krankenhauses sogleich nach Erhalt mit einem entsprechenden Beihilfeantrag vorzulegen seien, die Gewährung des Abschlags keine Zusage hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Maßnahme beinhalte, diese vielmehr von der Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen abhänge und die Abschlagszahlung auch insoweit unter Vorbehalt erfolge. In dieser Weise gewährten Abschlagszahlungen ist nach der Rechtsprechung begrifflich das Element der Vorläufigkeit eigen

(OVG Münster, Urteil vom 13.09.2002 – 15 B 1565/02 –, zitiert nach JURIS; dasselbe: Urteil vom 20.11.2001 – 15 A 3420/97 –, zitiert nach JURIS).

Ergibt sich aufgrund einer endgültigen Festsetzung kein Anspruch in der durch die Abschlagszahlung gewährten Höhe, so ist eine entsprechende Rückforderung nicht an die Voraussetzung einer Aufhebung des die Abschlagszahlung bewilligenden Bescheides geknüpft

(BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, Buchholz 232, Nr. 65 zu § 87 BBG, zitiert nach JURIS; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 6 C 34.79 –, E 65, 197, zitiert nach JURIS; VGH München, Urteil vom 23.02.1994 – 7 B 92.3639 –, zitiert nach JURIS).

Das bedeutet aber nicht, dass die der Beihilfeberechtigten zugeflossenen Abschlagszahlungen rechtsgrundlos erfolgt wären. Mit Recht weist die Klägerin insoweit darauf hin, dass – dem hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt widersprochen – ihre Schwester in Höhe der Abschlagszahlungen einen eigenen Beihilfeanspruch hatte, dem der Beklagte durch die Abschlagszahlungen Rechnung trug. Die Rückforderung ist nicht aufgrund des Vorbehalts erfolgt, mit dem der Beklagte die Bescheide vom 09.05.2006 und vom 19.06.2006 erlassen hat. An der Beihilfefähigkeit der von der Beihilfeberechtigten geltend gemachten Aufwendungen bestanden weder dem Grunde noch der Höhe nach Zweifel. Die Leistungsgewährung entsprach offenbar materiellem Beihilferecht, ist also nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen, als Abschlag gewährten Beihilfe (im Wege der allgemeinen Leistungsklage der Beihilfestelle! ) als rechtmäßig erachtet

(BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 C 33.87 –, NVwZ 1991, 168),

wobei der zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier vorliegenden allerdings nicht unwesentlich insoweit unterscheidet, als die Beihilfeberechtigte verstorben war, bevor die Abschlagszahlung von der Beihilfestelle (in Unkenntnis des Todesfalles) veranlasst worden war, Empfänger der Leistung also bereits der in Anspruch genommene Erbe war.

Im vorliegenden Fall war aber nicht die Klägerin, sondern deren beihilfeberechtigte Schwester Empfängerin einer ihr nach materiellem Beihilferecht zustehenden Leistung

(wobei unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen ist <Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007, § 812 Rdnr. 3>).

Die Leistung war hier also gerichtet an die beihilfeberechtigte Schwester der Klägerin, mag diese Leistung auch noch nicht endgültig durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sein. Die Beihilfeberechtigte hatte jedenfalls einen entsprechenden materiellrechtlichen Anspruch.

Ein fehlender Rechtsgrund als Voraussetzung für einen auf § 812 BGB gestützten Bereicherungsanspruch ist daher nicht gegeben.

Ist aber die Klägerin selbst weder Empfängerin der zurückgeforderten Abschlagszahlung und als solche unmittelbar Bereicherte, noch Rechtsnachfolgerin ihrer beihilfeberechtigten Schwester hinsichtlich eines gegen diese gerichteten Bereicherungsanspruchs, so darf der Beklagte von der Klägerin auch keine ihr rechtsgrundlos bewirkte Leistung zurückfordern.

Dass die Klägerin nunmehr „bereichert“ im Sinne eines Vermögenszuwachses sein mag, liegt an ihrer Stellung als Miterbin ihrer beihilfeberechtigten Schwester, nicht aber an einer Leistung des Beklagten im bereicherungsrechtlichen Sinne.

Ein gegen die Klägerin gerichteter Bereicherungsanspruch scheidet daher aus.

Anders zu beurteilen wäre der Fall – im Rahmen einer dann vom Beklagten zu erhebenden Leistungsklage – unter Umständen dann, wenn die von der beihilfeberechtigten Schwester der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht oder nicht in dem mit der Abschlagszahlung bedachten Umfang beihilfefähig wären. Hierfür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben.

Nach allem können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.

Der Klage war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe des Betrages der angefochtenen Rückforderung entsprechend auf 10.900,00 Euro festgesetzt.