Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 14.03.2007 – 5 K 96/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung gegenüber dem Beigeladenen mit dem Ziel, dass ein an der Grenze errichteter Betonzaun beseitigt oder jedenfalls neu fundamentiert wird.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil B., A-Straße, Gemarkung B., Flur …, Parzelle Nr. …. Das Grundstück grenzt nach Nordosten an das Grundstück des Beigeladenen und dessen Ehefrau, E-Straße, Parzelle Nr. …. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften in der Satzung der Kreisstadt A-Stadt für das Baugebiet „K.“ im Stadtteil B. vom 14.08.1996.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2005 wandten sich die Kläger an den Beklagten: Der Beigeladene lasse durch die Fa. W. eine Einfriedung aus Betonsichtschutzelementen errichten. Da nach § 5 der örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet K. an rückwärtigen Grundstücksgrenzen nur Maschendrahtzäune, Holzzäune und Hecken bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig seien, sei der Beklagte gefordert, die Bauarbeiten einzustellen und die bereits errichteten Bauteile beseitigen zu lassen.
Bei einer Ortsbesichtigung durch den Beklagten am 28.09.2005 wurde festgestellt, dass die die weitgehend errichtete, aus Betonpfosten mit einer Betonplattenfüllung bestehende Sichtschutzwand eine Länge von 6,35 m und eine Höhe von 1,75 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze hatte. Nach Rücksprache mit der Kreisstadt A-Stadt sah der Beklagte im Hinblick darauf, dass die Einfriedung allein mit ihrem Material von den örtlichen Bauvorschriften abweiche, keinen Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten.
Die Kreisstadt A-Stadt erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2005 gemäß § 68 Abs. 3 LBO eine Abweichung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift und teilte dies dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17.01.2006 mit. Mit weiterem Schreiben vom 07.02.2006 erläuterte der Oberbürgermeister beiden Klägern persönlich, dass sich die erteilte Abweichung auf die Materialwahl bezogen habe.
Dem Kläger zu 2. teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2005 mit, die Errichtung der Betoneinfriedung durch den Beigeladenen sei ein nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 a) LBO verfahrensfreies Vorhaben. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Einfriedung mit den örtlichen Bauvorschriften habe die Kreisstadt A-Stadt die Abweichung ausdrücklich zugelassen. Damit gebe es keinen Grund, der ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderte.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom „22.06.2006“, er habe erst jetzt die Prospekte für die Einfriedung in einem Baumarkt gefunden und dabei festgestellt, dass diese nicht den statischen Voraussetzungen entspreche. So seien die von der Firma vorgeschriebenen und zum Bausatz gehörenden Fundamente nicht eingebaut worden. Die etwa 20 ztr. schwere Einfriedung, die 50 cm neben dem Garagentor und 5 m von seiner Haustür entfernt stehe, stelle sich deshalb als Gefahr für alle dar, die den Eingangsbereich seines Hauses benutzten. Er selbst habe den Aufbau der Einfriedung mitverfolgt und den Amtsleiter des Beklagten schon im September 2005 informiert, dass die Bauteile ohne Fundament aufgestellt worden seien. Der habe nur geantwortet, dass der Zaun nicht umfalle. In dem Prospekt sei ferner darauf hingewiesen worden, dass das Betonzaunsystem auf einem Nut- und Federsystem basiere und deshalb keine Mauer sei. Auch diese Vorschriften habe der Beigeladene nicht beachtet und die einzelnen Elemente mit einer Masse verklebt und die Pfosten eingemauert. Die so entstandene Mauer entspreche nicht den örtlichen Bauvorschriften. Er beantrage deshalb, die Einfriedung hinsichtlich der von der Herstellerfirma erstellten Statik zu überprüfen und ihm hinsichtlich der örtlichen Bauvorschriften einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2006 teilte der Beklagte dem Kläger zu 2. mit, hinsichtlich der Standsicherheit der Einfriedung würden weitere Ermittlungen angestellt, die Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften habe die dafür zuständige Kreisstadt A-Stadt erteilt.
Nachdem der Beigeladene beim Beklagten vorgesprochen und erklärt hatte, die Einfriedung sei fachgerecht von der Firma W. vorgenommen worden, teilte der Beklagte dem Kläger zu 2. unter dem 07.06.2006 mit, er habe keine Zweifel an der vom Kläger zu 2. bloß bezweifelten Standsicherheit der Einfriedung. Für den Fall, dass er eine weitere Überprüfung für erforderlich halte, werde darauf hingewiesen, dass derartige Überprüfungen für den Veranlasser gebührenpflichtig seien, wenn sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erwiesen.
Der Kläger zu 2. bestand weiterhin auf einer Überprüfung der Standsicherheit der Einfriedung wegen Fehlens der von der Herstellerfirma zwingend vorgeschriebenen Punktfundamente und um Mitteilung des Ergebnisses in einem rechtsmittelfähigen Bescheid.
Am 04.07.2006 fand auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Ortsbesichtigung unter Teilnahme der Kläger, des Amtsleiters des Beklagten, des Beigeladenen und von drei Vertretern der Firma W. statt. Dabei wurde ein Pfosten der Zaunanlage freigelegt und festgestellt, dass von der Pfostenlänge von 2,54 m auf der Seite des Beigeladenen etwa 1 m im Boden versenkt war. In etwa 0,50 m Tiefe habe das Betonfundament begonnen. Von den vier übereinander stehenden Betonplatten sei eine ganz eingegraben. Ein unter Kraftanstrengung unternommener Versuch, an dem freigelegten Pfosten zu wackeln, habe zu einer leichten Bewegung der Zaunanlage geführt. Der Klägerin zu 1. wurde vom Amtsleiter des Beklagten mitgeteilt, er habe keine Zweifel an der Standsicherheit der Einfriedung und sie werde keine weitere Mitteilung über den Ausgang der Ortsbesichtigung erhalten. Die Klägerin zu 1. erklärte, sie habe beim Amtsgericht einen Beweissicherungsantrag gestellt.
Mit Schriftsatz ihrer sich bestellenden Bevollmächtigten vom 07.08.2006 verlangten die Kläger vom Beklagten, „die gemäß § 68 Abs. 3 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB im Befreiungswege erteilte Baugenehmigung aufzuheben und zu veranlassen, dass das streitgegenständliche Bauwerk durch Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber dem Bauherrn beseitigt wird, hilfsweise, sicherzustellen, dass ein Standsicherheitsnachweis für den Betonzaun des Bauherrn … dergestalt erbracht wird, dass die Standsicherheit des Betonzauns gewährleistet ist verbunden mit der Auflage, ein ordnungsgemäßes Fundament für die Betonmauer zu errichten.“
Unter dem 09.08.2006 teilte der Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger mit, dass für die Erteilung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften die Gemeinde und nicht die Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig sei, und dass die Ortsbesichtigung vom 04.07.2006 keinen Anlass zu Bedenken gegen die Standsicherheit der Einfriedung gegeben habe. Folglich gebe es keinen Grund für den Erlass einer Beseitigungsanordnung.
Die Kreisstadt A-Stadt lehnte es in einem längeren Schreiben an die Bevollmächtigten der Kläger vom 07.09.2006 ab, die erteilte Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften aufzuheben: Die Abweichung habe sich allein auf die Materialwahl bezogen. Der Betonzaun sei in Holzoptik errichtet worden und entspreche folglich optisch weitgehend einem Holzzaun. Mit den örtlichen Bauvorschriften sei ausschließlich positive Gestaltungspflege betrieben worden. Für eine Aufhebung der Abweichung gebe es keinen Grund.
Der Kläger zu 2. lehnte es in einem Schreiben an den Beklagten vom 09.10.2006 ab, die Feststellungen der Ortsbesichtigung am 04.07.2006 als ordnungsgemäße Überprüfung von frostsicheren Fundamenten, die nach DIN 1045 in einer Tiefe von 80 cm gegründet sein müssten, anzuerkennen und forderte den Beklagten erneut auf, endlich für die Standsicherheit der Betonmauer und damit die Sicherheit auf seinem Grundstück zu sorgen. In einem weiteren Schreiben vom 27.10.2006 verlangte der Kläger zu 2. vom Beklagten die Beantwortung der Fragen, (1.) ob die Mauer auch ohne die von der Herstellerfirma in ihrer Statik vorgegebenen Punktfundamente standsicher sei, (2.) wie viele Fundamente der 6 tragenden Pfosten der Einfriedung bei der Ortsbesichtigung am 04.07.2006 in einer Tiefe von 80 cm überprüft worden seien.
Mit der am 13.12.2006 bei der Rechtsantragstelle erhobenen Untätigkeitsklage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und machen weiter geltend, die Betonmauer des Beigeladenen sei von der Firma B. hergestellt worden. Nach deren Angaben erfordere die Standsicherheit des Zaunes ein Punktfundament mit den Abmessungen 40 x 40 x 80 cm. Bei der Ortsbesichtigung am 04.07.2006 sei lediglich bei einem Pfosten 40 cm tief gegraben worden, die erforderlichen 80 cm seien somit nicht überprüft worden. Sie selbst hätten auf ihrem Grundstück gegraben und dabei festgestellt, dass das Fundament keine 80 cm Tiefe aufweise.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen eine Beseitigungsverfügung bezüglich der von diesem errichteten Mauer an der Grenze seines Grundstücks zur Grenze des Grundstücks der Kläger zu erlassen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen gegenüber eine Änderungsverfügung bezüglich der von diesem errichteten Mauer an der Grenze seines Grundstücks zum Nachbargrundstück der Kläger dergestalt zu erlassen, dass die Mauer auf ein ausreichend Standfestigkeit gewährleistendes Fundament gegründet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt dabei, dass er keinen Zweifel an der Standfestigkeit der Einfriedung habe und folglich auch mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts kein Beseitigungsanspruch bestehe.
Der Beigeladene beantragt (ebenfalls),
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die errichtete Einfriedung baugenehmigungsfrei und deshalb auch kein Standsicherheitsnachweis zu erbringen sei. Der Betonzaun sei durch einen Fachbetrieb errichtet worden, der den Zaun fachgerecht gegründet habe. Die Versuche der Kläger, die Standsicherheit durch die einseitige Freilegung und Untergrabung der Fundamente zu beeinträchtigen, seien gescheitert.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24.01.2007 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Anordnung der Beseitigung oder neuen Fundamentierung des Betonzauns gegenüber dem Beigeladenen.
Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354)
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 57 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 68, 13 oder 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 in Betracht.
Nach § 57 Abs. 2 LBO 2004 (= § 61 Abs. 2 LBO 1996) ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrung dieser Aufgaben kann die Bauaufsichtsbehörde die "erforderlichen Maßnahmen" treffen.
Im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig – vorbehaltlich des Unterganges des Abwehrrechtes durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten oder Verwirkung - auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -; zum Untergang des Abwehrrechtes: OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12)
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Klägern steht kein Recht zu, vom Beklagten ein Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen zu fordern, und zwar weder wegen der Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift noch wegen der ihrer Ansicht nach latent mangelhaften Standsicherheit des Grenzbauwerks.
1. Abstandsflächenrechtlich ist die Zaunanlage unbedenklich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b) sind Einfriedungen bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) LBO 2004 sind Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis 2 m Höhe im Innenbereich verfahrensfrei. Diese Voraussetzungen erfüllt die streitige Einfriedung.
2. Hinsichtlich der örtlichen Bauvorschrift scheitert ein Einschreitensanspruch der Kläger gegen den Beklagten bereits daran, dass die Gemeinde dem Beigeladenen mit dem Bescheid vom 14.12.2005 eine Abweichung von den Örtlichen Bauvorschriften erteilt hat und die Kläger diese Abweichung nicht angegriffen haben. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Unteren Bauaufsichtsbehörde über die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften zu wachen, wenn die Gemeinde, um deren öffentliche Bauvorschriften es geht, einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellende, folglich selbstständig anfechtbare und als bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens nach § 212a BauGB sofort vollziehbare Abweichung zulässt.
Die dem Beigeladenen von der Gemeinde erteilte Abweichung vom 14.12.2005 beeinträchtigt im Übrigen keine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen der Kläger. Örtliche Bauvorschriften sind nämlich grundsätzlich nicht nachbarschützend. (Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 91 Rdnr. 366 (zur entsprechenden Regelung in der Bayerischen Bauordnung)) Sie sind vom Ansatz her der Schönheit des Ortsbildes dienende, über die allgemeinen Anforderungen des § 4 LBO hinausgehende Gestaltungsvorschriften, die von daher in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre der betroffenen Nachbarn aufweisen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI Rdnr. 122 (S. 517) und Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.02.1995 – 2 W 6/95 -, vom 23.06.1995 – 2 W 21/95 -; ständige Rechtspr,, Urteile vom 21.10.1991 – 2 R 56/88 -, vom 14.02.1980 – II R 100/79 -, SKZ 1980, 254 Ls. 12, Beschluss vom 03.02.1992 – 2 W 35/91 -, BauR 1992, 489, SKZ 1992, 220)
Etwas anderes gilt, wenn mit den örtlichen Bauvorschriften die gesetzlichen Abstandsflächen verkürzt werden (vgl. § 93 Abs. 1 Nr. 4 LBO 1996). Im Übrigen kommt örtlichen Bauvorschriften im Grundsatz – ebenso wie Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 BauGB, mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die per se drittschützend sind – nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn die Gemeinde einer solchen Festsetzung eine entsprechende Wirkung geben wollte . Das kann bei Gestaltungssatzungen z.B. dann der Fall sein, wenn sie den Belangen bestimmter Gebäude, nicht aber, wenn sie nur der Schönheit des Ortsbildes im Allgemeinen dienen. (Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 91 Rdnr. 367 - 369 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.10.1991 – 2 R 56/88 -)
Die von den Klägern vorgetragenen Gründe für die Annahme, dass die Gemeinde mit der Gestaltungssatzung mehr als die Schönheit des Ortsbildes regeln wollte, tragen ersichtlich nicht. Die Kläger sehen als Grund die Differenzierung zwischen den nach § 5 Abs. 2 ÖBV an seitlichen Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässigen Maschendrahtzäunen, Holzzäunen und Hecken und den nach § 5 Abs. 3 ÖBV nur bis zu einer Höhe von 50 cm zulässigen Mauern die von umstürzenden Mauern ausgehende Gefahr für die Nachbarn, weil es ästhetisch keinen Unterschied zwischen schönen Mauern und anderen Einfriedungen gebe. Das überzeugt aus mehrfachen Gründen nicht. Erstens, weil die Satzung in § 5 Abs. 2 allein auf die zulässigen Materialien „Maschendraht und Holz“ neben (lebenden) Hecken abstellt und zweitens, weil auch der Normgeber der Satzung – die Gemeinde – in der Regelung keinen Nachbarschutz erkennt. In dem auf das mehrfache Insistieren der Kläger bei der Gemeinde entstanden umfangreichen Schriftwechsel hat die Gemeinde ausgeführt, dass die Örtlichkeit vor der Erteilung der Abweichung besichtigt wurde und dem Bauausschuss zudem neben der Begründung des Beigeladenen vier große Fotos, ein Lageplan und drei Prospekte vorlagen. (Vgl. Schreiben des Oberbürgermeisters an die Kläger vom 07.02.2006) Weiter hat die Gemeinde die Gründe für die Abweichung im Schreiben an die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Kläger vom 07.09.2006 wie folgt erläutert:
Die zulässige Höhe der Einfriedung wurde nicht überschritten.
Die Abweichung bezog sich lediglich auf die Materialwahl.
Bei Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften war das verwendete Produkt noch nicht auf dem Markt und somit dem Satzungsgeber nicht bekannt.
Die Optik des verwendeten Produktes entspricht weitgehend einem Holzzaun.
Weiter heiß es in dem Schriftsatz der Gemeinde, dass die Gestaltungssatzung nur der positiven Gestaltungspflege und nicht auch dem Nachbarschutz diene.
Der Versuch der Kläger, der Gemeinde gegen deren ausdrücklichen Willen einen Regelungswillen zugunsten der Nachbarn aufzuoktroyieren, ist untauglich. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung Betonzäune der hier im Raume stehenden Art auf dem Markt waren, war deren Existenz der Gemeinde nicht bekannt. Für sie war der optische Eindruck einer Mauer ein anderer als der eines Maschendrahtzaunes, eines Holzzaunes oder einer Hecke. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu spekulieren, ob das immer so sein muss und warum die Gemeinde diese Differenzierung so getroffen hat. Denn den von den Klägern so gewünschten Nachbarschutz wollte die Gemeinde nicht begründen und das hat sie auch nicht. Aus diesem Grunde werden die Kläger durch die Erteilung der Abweichung auch nicht in eigenen Rechten verletzt.
Wird von einer örtlichen Bauvorschrift eine Abweichung nach § 68 LBO 2004, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, so richtet sich der Nachbarschutz nach den zu diesen Vorschriften entwickelten Grundsätzen. (Vgl. insoweit Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 91 Rdnr. 370) Nach § 68 Abs. 1 und 3 LBO 2004 kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 LBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Sind im Rahmen dieser Prüfung nur die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen, so kommt die Aufhebung einer Befreiung von der Gestaltungsregelung einer – nicht nachbarschützenden - örtlichen Bauvorschrift aufgrund eines Nachbarwiderspruches von vornherein nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hilft den Klägern auch der Zusatz „insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar“ nichts. Da die Gemeinde mit der Gestaltungssatzung nicht die Standsicherheit, sondern nur das Ortsbild regeln wollte, brauchte sie bei der Erteilung der Abweichung auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Einfriedung die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit im Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 gefährdet.
3. Auch § 13 LBO 2004 bietet – entgegen der Einschätzung der Kläger – keinen rechtlichen Ansatz für einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 muss jede bauliche Anlage im ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Ob der Beton des Beigeladenen diese Voraussetzung erfüllt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil diese Regelung die objektive Rechtmäßigkeit erfasst und nicht (auch) dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Bereits die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LBO 1988 hat das OVG wegen des neutralen Wortlauts nicht als nachbarschützend angesehen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.08.1994 – 2 R 19/93 – (nicht veröffentlicht); Urteil vom 26.05.1982 – 2 R 221/81 -, SKZ 1982, 296 Leitsatz 8, wonach etwas anders nur ausnahmsweise bei Vorhandensein gemeinsamer Bauteile zu gelten hat) Für die insoweit wortgleiche Neufassung gilt nichts anderes. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI Rdnr. 119 (S. 516))
Die drittschützenden Regelungen des § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2004
Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.
greifen vorliegend auch nicht zugunsten der Kläger. Satz 3 ist ersichtlich nicht einschlägig. Auch Satz 2 hilft den Klägern nicht. Die Betonmauer gefährdet nicht die Standsicherheit einer baulichen Anlage auf dem Grundstück der Kläger und gefährdet auch nicht die Tragfähigkeit ihres Baugrundes. Allenfalls umgekehrt könnte sich daraus ein Anspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten ergeben, gegen die Freilegung des Fundamentes seiner Grenzmauer durch die Kläger vorzugehen, weil diese Freilegung die Standsicherheit des Bauwerks ganz sicher beeinträchtigt.
Auch die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 LBO 2004 führt entgegen der Einschätzung der Kläger nicht zum Erfolg der Klage. In den Fällen eines aus Sicht des Nachbarn nicht mehr standsicheren Grenzbauwerks kann in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines Nachbaranspruchs unmittelbar aus der baupolizeilichen Generalklausel erwogen werden. Insoweit gelten indes die für das allgemeine Verwaltungspolizeirecht (§ 8 SPolG) anerkannten strengen Voraussetzungen für eine Überwindung des Grundsatzes äußerer Subsidiarität polizeibehördlichen Handelns zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3 SPolG). Ein subjektiver Anspruch auf Tätigwerden besteht danach nur bei schwerwiegenden Gefahren für wichtige, grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit des Anspruchstellers, wenn zusätzlich eine große Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist und sich der Betroffene nicht selbst helfen oder die notwendige Hilfe mit Mitteln des Privatrechts unter zumutbarem Aufwand nicht beschaffen kann . Das meist im Vordergrund stehende Interesse, die staatliche Behörde zur Vermeidung eigener Prozess- und Kostenrisiken für sich in die „Schlacht“ zu schicken, genügt nicht, selbst wenn objektiv die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI Rdnr. 119 (S. 516) unter Hinweis auf das Urteil des VG des Saarlandes vom 23.04.1993 – 2 K 262/91 – (nicht veröffentlicht) betreffend die Verpflichtungsklage eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsicht gegen ein baufälliges altes Scheunengebäude auf der Grenze, wobei im konkreten Fall der Anspruch auf Einschreiten beziehungsweise die Durchsetzung einer ergangenen Anordnung wegen des Vorliegens eines Vollstreckungstitels nach § 908 BGB verneint wurde)
Auch auf dieser Grundlage steht den Kläger kein Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Betongrenzmauer des Beigeladenen zu. Zwar könnte die Betongrenzmauer des Beigeladenen – ihre Standunsicherheit unterstellt - Leben und körperliche Unversehrtheit der Kläger und ihrer Besucher im Falle eines Umstürzens bedrohen. Denn die Einfriedung befindet sich auf einer Länge von 6,35 m im Bereich des Zugangswegs zum Wohnhaus der Kläger und wäre angesichts ihres Eigengewichts im Falle des plötzlichen Umfallens in der Lage diejenigen Personen, die von ihr getroffen würden, zumindest ernsthaft zu verletzen. Indes ist derzeit nicht nur keine „große“, sondern überhaupt keine Wahrscheinlichkeit für einen solchen Schadenseintritt gegeben. Dabei geht die Kammer aufgrund der Ortsbesichtigung davon aus, dass die Betonpfähle der Betongrenzwand nicht – wie in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung auszugsweise überreichten Herstellerprospekt beschrieben – mittels eines Köcherfundaments mit einer Tiefe von 80 cm, eine Länge von 50 cm und einer Breite von 105 cm insgesamt 55 cm in ein solches Fundament eingelassen wurden. Dass gleichwohl aktuell keine große Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht, haben auch die Kläger eingeräumt, indem sie sich nicht auf eine augenscheinliche Standunsicherheit, sondern allein auf Angaben in schriftlichen Beschreibungen stützen. Unstreitig wurde die Anlage Ende September 2005 und damit vor gut 18 Monaten von einer Fachfirma errichtet und sie steht immer noch in einer Art und Weise, die nicht den Anschein erweckt, sie werde demnächst umfallen. In der Zwischenzeit wurden mehrfach die Fundamente der Wand freigelegt und etwa wenige Tage vor der Ortsbesichtigung hat der Sturm Kyrill das Saarland heimgesucht, ohne dass dies (bisher) Folgen für die Standfestigkeit hatte. Die Einfriedung kann nach menschlichem Ermessen auf absehbare Zeit auch gar nicht auf das Grundstück der Kläger „umkippen“. Das ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass der hintere Pfosten neben dem Garagengebäude der Kläger steht. Sollte er sich in Richtung auf das Grundstück der Kläger neigen, stützt er sich bereits nach wenigen Zentimetern am Garagengebäude ab. Auf diese Weise würde er nicht nur ein Umfallen der in ihn eingeschobenen Elemente verhindern, sondern auch der gesamten Anlage. Denn die Betonplatten sind jeweils in den Fugen der Pfosten verkeilt. Da die Betonplatten nicht nur in den Nuten verkeilt sind, sondern darüber hinaus die verbliebenen Ritzen mit Mörtel verfüllt sind, führt dass dazu, dass ein Teil das andere zu einem erheblichen Teil mit trägt und dadurch die Gesamtstabilität der Anlage erhöht wird. Auch die Pfosten sind – wenn auch nicht nach der von den Klägern beanspruchten DIN-Norm – derzeit ausreichend gegründet. Sie haben jeweils eine Länge von 2,50 m und sind jeweils 80 cm senkrecht im Erdreich eingegraben. Obwohl die Kläger das Fundament bei der Ortsbesichtigung auf ihrer Grundstücksseite an drei von vier Pfosten weitgehend freigelegt hatten, ließ sich die Gesamtanlage trotz massiver Rüttelversuche nicht bewegen. Das spricht mit Nachdruck für die derzeitige Standfestigkeit.
Demgegenüber spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob die Zaunanlage irgendwann in der fernen Zukunft einmal instabil und dann nicht mehr hinreichend standsicher sein sollte. Jedes Bauwerk hat auch bei noch so guter Qualität der Baustoffe und Bauweise eine begrenzte Lebensdauer. Sollte die Anlage irgendwann an Standfestigkeit nachlassen und in die Gefahr kommen, auf das Grundstück der Kläger zu stürzen, wäre es dann an der Zeit, den Beigeladenen und im Falle von dessen Weigerung den Beklagten zur Abhilfe aufzufordern.
Steht den Kläger derzeit folglich kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen zu, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Kläger aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und dementsprechend das Risiko eingegangen ist, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO selbst an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Anordnung der Beseitigung oder neuen Fundamentierung des Betonzauns gegenüber dem Beigeladenen.
Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354)
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 57 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 68, 13 oder 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 in Betracht.
Nach § 57 Abs. 2 LBO 2004 (= § 61 Abs. 2 LBO 1996) ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrung dieser Aufgaben kann die Bauaufsichtsbehörde die "erforderlichen Maßnahmen" treffen.
Im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig – vorbehaltlich des Unterganges des Abwehrrechtes durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten oder Verwirkung - auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -; zum Untergang des Abwehrrechtes: OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12)
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Klägern steht kein Recht zu, vom Beklagten ein Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen zu fordern, und zwar weder wegen der Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift noch wegen der ihrer Ansicht nach latent mangelhaften Standsicherheit des Grenzbauwerks.
1. Abstandsflächenrechtlich ist die Zaunanlage unbedenklich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b) sind Einfriedungen bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) LBO 2004 sind Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis 2 m Höhe im Innenbereich verfahrensfrei. Diese Voraussetzungen erfüllt die streitige Einfriedung.
2. Hinsichtlich der örtlichen Bauvorschrift scheitert ein Einschreitensanspruch der Kläger gegen den Beklagten bereits daran, dass die Gemeinde dem Beigeladenen mit dem Bescheid vom 14.12.2005 eine Abweichung von den Örtlichen Bauvorschriften erteilt hat und die Kläger diese Abweichung nicht angegriffen haben. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Unteren Bauaufsichtsbehörde über die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften zu wachen, wenn die Gemeinde, um deren öffentliche Bauvorschriften es geht, einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellende, folglich selbstständig anfechtbare und als bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens nach § 212a BauGB sofort vollziehbare Abweichung zulässt.
Die dem Beigeladenen von der Gemeinde erteilte Abweichung vom 14.12.2005 beeinträchtigt im Übrigen keine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen der Kläger. Örtliche Bauvorschriften sind nämlich grundsätzlich nicht nachbarschützend. (Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 91 Rdnr. 366 (zur entsprechenden Regelung in der Bayerischen Bauordnung)) Sie sind vom Ansatz her der Schönheit des Ortsbildes dienende, über die allgemeinen Anforderungen des § 4 LBO hinausgehende Gestaltungsvorschriften, die von daher in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre der betroffenen Nachbarn aufweisen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI Rdnr. 122 (S. 517) und Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.02.1995 – 2 W 6/95 -, vom 23.06.1995 – 2 W 21/95 -; ständige Rechtspr,, Urteile vom 21.10.1991 – 2 R 56/88 -, vom 14.02.1980 – II R 100/79 -, SKZ 1980, 254 Ls. 12, Beschluss vom 03.02.1992 – 2 W 35/91 -, BauR 1992, 489, SKZ 1992, 220)
Etwas anderes gilt, wenn mit den örtlichen Bauvorschriften die gesetzlichen Abstandsflächen verkürzt werden (vgl. § 93 Abs. 1 Nr. 4 LBO 1996). Im Übrigen kommt örtlichen Bauvorschriften im Grundsatz – ebenso wie Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 BauGB, mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die per se drittschützend sind – nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn die Gemeinde einer solchen Festsetzung eine entsprechende Wirkung geben wollte . Das kann bei Gestaltungssatzungen z.B. dann der Fall sein, wenn sie den Belangen bestimmter Gebäude, nicht aber, wenn sie nur der Schönheit des Ortsbildes im Allgemeinen dienen. (Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 91 Rdnr. 367 - 369 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.10.1991 – 2 R 56/88 -)
Die von den Klägern vorgetragenen Gründe für die Annahme, dass die Gemeinde mit der Gestaltungssatzung mehr als die Schönheit des Ortsbildes regeln wollte, tragen ersichtlich nicht. Die Kläger sehen als Grund die Differenzierung zwischen den nach § 5 Abs. 2 ÖBV an seitlichen Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässigen Maschendrahtzäunen, Holzzäunen und Hecken und den nach § 5 Abs. 3 ÖBV nur bis zu einer Höhe von 50 cm zulässigen Mauern die von umstürzenden Mauern ausgehende Gefahr für die Nachbarn, weil es ästhetisch keinen Unterschied zwischen schönen Mauern und anderen Einfriedungen gebe. Das überzeugt aus mehrfachen Gründen nicht. Erstens, weil die Satzung in § 5 Abs. 2 allein auf die zulässigen Materialien „Maschendraht und Holz“ neben (lebenden) Hecken abstellt und zweitens, weil auch der Normgeber der Satzung – die Gemeinde – in der Regelung keinen Nachbarschutz erkennt. In dem auf das mehrfache Insistieren der Kläger bei der Gemeinde entstanden umfangreichen Schriftwechsel hat die Gemeinde ausgeführt, dass die Örtlichkeit vor der Erteilung der Abweichung besichtigt wurde und dem Bauausschuss zudem neben der Begründung des Beigeladenen vier große Fotos, ein Lageplan und drei Prospekte vorlagen. (Vgl. Schreiben des Oberbürgermeisters an die Kläger vom 07.02.2006) Weiter hat die Gemeinde die Gründe für die Abweichung im Schreiben an die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Kläger vom 07.09.2006 wie folgt erläutert:
Die zulässige Höhe der Einfriedung wurde nicht überschritten.
Die Abweichung bezog sich lediglich auf die Materialwahl.
Bei Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften war das verwendete Produkt noch nicht auf dem Markt und somit dem Satzungsgeber nicht bekannt.
Die Optik des verwendeten Produktes entspricht weitgehend einem Holzzaun.
Weiter heiß es in dem Schriftsatz der Gemeinde, dass die Gestaltungssatzung nur der positiven Gestaltungspflege und nicht auch dem Nachbarschutz diene.
Der Versuch der Kläger, der Gemeinde gegen deren ausdrücklichen Willen einen Regelungswillen zugunsten der Nachbarn aufzuoktroyieren, ist untauglich. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung Betonzäune der hier im Raume stehenden Art auf dem Markt waren, war deren Existenz der Gemeinde nicht bekannt. Für sie war der optische Eindruck einer Mauer ein anderer als der eines Maschendrahtzaunes, eines Holzzaunes oder einer Hecke. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu spekulieren, ob das immer so sein muss und warum die Gemeinde diese Differenzierung so getroffen hat. Denn den von den Klägern so gewünschten Nachbarschutz wollte die Gemeinde nicht begründen und das hat sie auch nicht. Aus diesem Grunde werden die Kläger durch die Erteilung der Abweichung auch nicht in eigenen Rechten verletzt.
Wird von einer örtlichen Bauvorschrift eine Abweichung nach § 68 LBO 2004, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, so richtet sich der Nachbarschutz nach den zu diesen Vorschriften entwickelten Grundsätzen. (Vgl. insoweit Simon/Busse/Decker, BayBO, Art. 91 Rdnr. 370) Nach § 68 Abs. 1 und 3 LBO 2004 kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 LBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Sind im Rahmen dieser Prüfung nur die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen, so kommt die Aufhebung einer Befreiung von der Gestaltungsregelung einer – nicht nachbarschützenden - örtlichen Bauvorschrift aufgrund eines Nachbarwiderspruches von vornherein nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hilft den Klägern auch der Zusatz „insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar“ nichts. Da die Gemeinde mit der Gestaltungssatzung nicht die Standsicherheit, sondern nur das Ortsbild regeln wollte, brauchte sie bei der Erteilung der Abweichung auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Einfriedung die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit im Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 gefährdet.
3. Auch § 13 LBO 2004 bietet – entgegen der Einschätzung der Kläger – keinen rechtlichen Ansatz für einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 muss jede bauliche Anlage im ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Ob der Beton des Beigeladenen diese Voraussetzung erfüllt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil diese Regelung die objektive Rechtmäßigkeit erfasst und nicht (auch) dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Bereits die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LBO 1988 hat das OVG wegen des neutralen Wortlauts nicht als nachbarschützend angesehen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.08.1994 – 2 R 19/93 – (nicht veröffentlicht); Urteil vom 26.05.1982 – 2 R 221/81 -, SKZ 1982, 296 Leitsatz 8, wonach etwas anders nur ausnahmsweise bei Vorhandensein gemeinsamer Bauteile zu gelten hat) Für die insoweit wortgleiche Neufassung gilt nichts anderes. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI Rdnr. 119 (S. 516))
Die drittschützenden Regelungen des § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2004
Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.
greifen vorliegend auch nicht zugunsten der Kläger. Satz 3 ist ersichtlich nicht einschlägig. Auch Satz 2 hilft den Klägern nicht. Die Betonmauer gefährdet nicht die Standsicherheit einer baulichen Anlage auf dem Grundstück der Kläger und gefährdet auch nicht die Tragfähigkeit ihres Baugrundes. Allenfalls umgekehrt könnte sich daraus ein Anspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten ergeben, gegen die Freilegung des Fundamentes seiner Grenzmauer durch die Kläger vorzugehen, weil diese Freilegung die Standsicherheit des Bauwerks ganz sicher beeinträchtigt.
Auch die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 LBO 2004 führt entgegen der Einschätzung der Kläger nicht zum Erfolg der Klage. In den Fällen eines aus Sicht des Nachbarn nicht mehr standsicheren Grenzbauwerks kann in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines Nachbaranspruchs unmittelbar aus der baupolizeilichen Generalklausel erwogen werden. Insoweit gelten indes die für das allgemeine Verwaltungspolizeirecht (§ 8 SPolG) anerkannten strengen Voraussetzungen für eine Überwindung des Grundsatzes äußerer Subsidiarität polizeibehördlichen Handelns zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3 SPolG). Ein subjektiver Anspruch auf Tätigwerden besteht danach nur bei schwerwiegenden Gefahren für wichtige, grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit des Anspruchstellers, wenn zusätzlich eine große Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist und sich der Betroffene nicht selbst helfen oder die notwendige Hilfe mit Mitteln des Privatrechts unter zumutbarem Aufwand nicht beschaffen kann . Das meist im Vordergrund stehende Interesse, die staatliche Behörde zur Vermeidung eigener Prozess- und Kostenrisiken für sich in die „Schlacht“ zu schicken, genügt nicht, selbst wenn objektiv die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI Rdnr. 119 (S. 516) unter Hinweis auf das Urteil des VG des Saarlandes vom 23.04.1993 – 2 K 262/91 – (nicht veröffentlicht) betreffend die Verpflichtungsklage eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsicht gegen ein baufälliges altes Scheunengebäude auf der Grenze, wobei im konkreten Fall der Anspruch auf Einschreiten beziehungsweise die Durchsetzung einer ergangenen Anordnung wegen des Vorliegens eines Vollstreckungstitels nach § 908 BGB verneint wurde)
Auch auf dieser Grundlage steht den Kläger kein Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Betongrenzmauer des Beigeladenen zu. Zwar könnte die Betongrenzmauer des Beigeladenen – ihre Standunsicherheit unterstellt - Leben und körperliche Unversehrtheit der Kläger und ihrer Besucher im Falle eines Umstürzens bedrohen. Denn die Einfriedung befindet sich auf einer Länge von 6,35 m im Bereich des Zugangswegs zum Wohnhaus der Kläger und wäre angesichts ihres Eigengewichts im Falle des plötzlichen Umfallens in der Lage diejenigen Personen, die von ihr getroffen würden, zumindest ernsthaft zu verletzen. Indes ist derzeit nicht nur keine „große“, sondern überhaupt keine Wahrscheinlichkeit für einen solchen Schadenseintritt gegeben. Dabei geht die Kammer aufgrund der Ortsbesichtigung davon aus, dass die Betonpfähle der Betongrenzwand nicht – wie in dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung auszugsweise überreichten Herstellerprospekt beschrieben – mittels eines Köcherfundaments mit einer Tiefe von 80 cm, eine Länge von 50 cm und einer Breite von 105 cm insgesamt 55 cm in ein solches Fundament eingelassen wurden. Dass gleichwohl aktuell keine große Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht, haben auch die Kläger eingeräumt, indem sie sich nicht auf eine augenscheinliche Standunsicherheit, sondern allein auf Angaben in schriftlichen Beschreibungen stützen. Unstreitig wurde die Anlage Ende September 2005 und damit vor gut 18 Monaten von einer Fachfirma errichtet und sie steht immer noch in einer Art und Weise, die nicht den Anschein erweckt, sie werde demnächst umfallen. In der Zwischenzeit wurden mehrfach die Fundamente der Wand freigelegt und etwa wenige Tage vor der Ortsbesichtigung hat der Sturm Kyrill das Saarland heimgesucht, ohne dass dies (bisher) Folgen für die Standfestigkeit hatte. Die Einfriedung kann nach menschlichem Ermessen auf absehbare Zeit auch gar nicht auf das Grundstück der Kläger „umkippen“. Das ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass der hintere Pfosten neben dem Garagengebäude der Kläger steht. Sollte er sich in Richtung auf das Grundstück der Kläger neigen, stützt er sich bereits nach wenigen Zentimetern am Garagengebäude ab. Auf diese Weise würde er nicht nur ein Umfallen der in ihn eingeschobenen Elemente verhindern, sondern auch der gesamten Anlage. Denn die Betonplatten sind jeweils in den Fugen der Pfosten verkeilt. Da die Betonplatten nicht nur in den Nuten verkeilt sind, sondern darüber hinaus die verbliebenen Ritzen mit Mörtel verfüllt sind, führt dass dazu, dass ein Teil das andere zu einem erheblichen Teil mit trägt und dadurch die Gesamtstabilität der Anlage erhöht wird. Auch die Pfosten sind – wenn auch nicht nach der von den Klägern beanspruchten DIN-Norm – derzeit ausreichend gegründet. Sie haben jeweils eine Länge von 2,50 m und sind jeweils 80 cm senkrecht im Erdreich eingegraben. Obwohl die Kläger das Fundament bei der Ortsbesichtigung auf ihrer Grundstücksseite an drei von vier Pfosten weitgehend freigelegt hatten, ließ sich die Gesamtanlage trotz massiver Rüttelversuche nicht bewegen. Das spricht mit Nachdruck für die derzeitige Standfestigkeit.
Demgegenüber spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob die Zaunanlage irgendwann in der fernen Zukunft einmal instabil und dann nicht mehr hinreichend standsicher sein sollte. Jedes Bauwerk hat auch bei noch so guter Qualität der Baustoffe und Bauweise eine begrenzte Lebensdauer. Sollte die Anlage irgendwann an Standfestigkeit nachlassen und in die Gefahr kommen, auf das Grundstück der Kläger zu stürzen, wäre es dann an der Zeit, den Beigeladenen und im Falle von dessen Weigerung den Beklagten zur Abhilfe aufzufordern.
Steht den Kläger derzeit folglich kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen zu, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Kläger aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und dementsprechend das Risiko eingegangen ist, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO selbst an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.