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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 28.03.2007 – 5 F 22/06

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners vom 25.11.2005, Az. 1201/03/18/55, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes für das Saarland und vom 18.08.2006, Az. II ENPS/334/06-4, wiederherzustellen,

ist zulässig.

Der Antrag ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs., Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen mit Verfügung vom 30.08.2006 die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für die Strebe Prims 1 bis 4, Flöz Schwalbach, Feld Primsmulde beschränkt auf den Abbau der Strebe Prims 1 und 2 angeordnet hat. Im Hinblick auf den nur hinsichtlich der Strebe Prims 1 und 2 angeordneten Sofortvollzug sind im vorliegenden Verfahren allein die voraussichtlichen Einwirkungen des Abbaus dieser beider Strebe zu berücksichtigen, auch wenn sich die Sonderbetriebszulassung auf die Strebe Prims 1 bis 4 bezieht. Dies allein macht, entgegen der Ansicht der Antragsteller, die Anordnung des Sofortvollzugs nicht rechtswidrig. Denn im Rahmen einer ggf. nachfolgenden Sofortvollzugsanordnung für die Strebe Prims 3 und 4 wären nicht nur die Auswirkungen allein dieses Abbaus zu berücksichtigen, sondern auch die bereits eingetretenen Folgen des Abbaus der Strebe Prims 1 und 2. Insofern wäre im Rahmen eines ggf. zweiten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Antragsteller hinsichtlich der Strebe Prims 3 und 4 eine Überprüfung der Folgen der Sonderbetriebszulassung vom 25.11.2005 für die Antragsteller insgesamt vorzunehmen. Dass dies im vorliegenden Verfahren noch nicht möglich ist, weil sich die Anordnung des Sofortvollzuges allein auf die Strebe Prims 1 und 2 bezieht, stellt daher keine Schlechterstellung der Antragsteller dar und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Sofortvollzuges.

Ein vorgängiger Aussetzungsantrag beim Antragsgegner analog (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist schon deshalb entbehrlich, weil die Beigeladene inzwischen mit dem Abbau der Strebe Prims 1 und 2 begonnen und damit von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt Gebrauch gemacht hat. Das ist einer Vollstreckung gleichzusetzen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.1994 - 8 W 87/93 -, ZfB 1994 (Bd. 135), 217; vgl. dazu auch Beschlüsse des VG des Saarlandes vom 25.01.2002 - 2 F 82/01 -, vom 06.02.2002 - 2 F 78/01 - und vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 -.

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Sie sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung B., Flur 6, Parzelle-Nrn. .../65, .../64, .../63, .../25, .../03 und .../04. Dieses Grundstück liegt im Einwirkungsbereich des Abbaus der Strebe Prims 1 und 2. In der maßgeblichen Zulassung des Sonderbetriebsplans für die Anhörung der betroffenen Oberflächeneigentümer beim geplanten Abbau der Strebe Prims 1 bis 4 im Flöz Schwalbach der Grube Ensdorf der beigeladenen DSK AG durch den Antragsgegner vom 25.10.2005 (im Folgenden: Sonderbetriebsplan) ist das Grundstück der Antragsteller unter der Kenn-Nr. 2115 und den Objekt-Nrn. 4106 bis 4112 aufgeführt. Es liegt in dem durch den Abbau der Strebe Prims 1 und 2 verursachten Senkungsbereich ca. 400 m südlich der berechneten Senkungslinie.

Gemäß der im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung durchgeführten Berechnung betragen die für das Grundstück der Antragsteller beim Abbau der Strebe Prims 1 bis 4 zu erwartende maximale Senkung 4 cm, die maximale Schieflage 0,3 mm/m, die Zerrung 0,4 mm/m und die Pressung – 0,1 mm/m. Da eine gesonderte Berechnung der Auswirkungen des Abbaus in den Streben Prims 1 und 2 auf das Grundstück der Antragsteller nicht vorliegt, ist zu ihren Gunsten von diesen Werten für das vorliegende Verfahren auszugehen. Zudem liegt der streitgegenständliche Abbau weiter entfernt vom Grundstück der Antragsteller als der Abbau der Strebe Prims 3 und 4. Auf Dauer ist zu erwarten, dass dessen Auswirkungen geringer sind als dies für den gesamten mit dem Sonderbetriebsplan zugelassenen Abbau prognostiziert wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zur Zulassung von Anhörungsbetriebsplänen ist eine Anfechtungsbefugnis eines Oberflächeneigentümers zu bejahen, wenn dessen Eigentum nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 2 Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (vom 11.11.1982, BGBl. I, S. 1553) im Einwirkungsbereich des zugelassenen Abbaus gelegen ist und wenn dieser geltend macht, sein grundrechtlich geschütztes Oberflächeneigentum sei durch die zu erwartenden Bergschäden in seinem sachlichen Substrat bedroht.

Vgl. u.a. Beschlüsse vom 09.11.1995 - 2 F 131/95 -, ZfB 1995 (Bd. 136), 344; vom 27.04.2001 - 2 F 11/01 -, VA 2001, 172 (m. Anm. Himmelmann/Tünnessen-Harmes), vom 25.01.2002 - 2 F 82/01 - und vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 -; Urteil vom 12.09.1996 - 2 K 333/94 -, ZfB 1997 (Bd. 138), 55; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.05.1993 - 8 K 5536/91 -, ZfB 1995 (Bd. 136), 125; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.1994 - 8 W 87/93 -, a.a.O., m.w.N. (offen gelassen) und Urteil vom 01.09.1998 - 2 R 4/98 -, ZfB 1998 (Bd. 139), 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246, 248 ff. (sog. Gasspeicher-Urteil); zum Nachbarschutz im Bergrecht, vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdnr. 110.

Vorliegend berufen sich die Antragsteller auf das Eintreten erheblicher Schäden an ihrem Eigentum, das im Einwirkungsbereich des streitigen Abbaus liegt und den Auswirkungen des durch die Beigeladene im Flöz Schwalbach betriebenen Bergbaus ausgesetzt ist. Sie machen insbesondere die Akkumulation verschiedener Schadensfaktoren im Zusammenhang mit nach ihrer Ansicht zu erwartenden bergbaubedingten Erderschütterungen geltend. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis aus.

II.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

A) Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn dem Rechtsbehelf aufgrund einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gericht hat dabei bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287.

1. Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Sonderbetriebsplanes auf über 4 Seiten ausführlich schriftlich begründet. Mehr gebietet diese Bestimmung nicht. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die unter B. II. 3. der Antragsschrift erhobenen Einwände der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges, namentlich ihre andere Sicht hinsichtlich der Folgen eines Förderausfalls in den streitgegenständlichen Streben insbesondere für die Versorgung der Kohlekraftwerke. Auch ansonsten kann im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes offen bleiben, ob eventuell, wie von den Antragstellern behauptet, Abwägungsdefizite bestehen.

2. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges wegen des Fehlens einer gesonderten Anhörung vor deren Erlass wurde von den Antragstellern zwar im Gegensatz zum Parallelverfahren 5 F 21/06 nicht gerügt, hätte aber auch in der Sache nicht zum Erfolg des vorliegenden Verfahrens geführt. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, der die Rechtsgrundlage für die Anordnung des Sofortvollzuges bildet, schreibt selbst keine vorherige Anhörung der Beteiligten vor. Auch aus § 28 VwVfG lässt sich keine entsprechende Verpflichtung der Behörde herleiten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine Sofortvollzugsanordnung überhaupt die generellen Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt (ablehnend etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.1990 - 8 S 1740/90 -, DÖV 1991, 167), da § 28 VwVfG auf jeden Fall nicht unmittelbar anzuwenden ist. Denn die Verwaltungsakte, die speziell § 28 VwVfG meint, sind von anderer Art als die Vollziehungsanordnung. Es muss sich dabei nämlich um solche Akte öffentlicher Gewalt handeln, die mit Hilfe der Klage im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden können (vgl. Schmaltz, DVBl. 1992, 230, 232: der Bestandskraft zugängliche Verwaltungsakte). Das folgt aus der auf § 28 VwVfG bezogenen Heilungsregelung in § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG, wonach die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Gegenüber einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind jedoch nicht Widerspruch und Klage, sondern nur die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet.

Die verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörungspflicht gilt aber auch nicht entsprechend für die Vollziehungsanordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.08.1990, a.a.O., und vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 175; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.1989 - 1 B 114/88 -, DVBl. 1989, 888; Schmaltz, a.a.O.; a.A. BayVGH, Beschluss vom 17.09.1987 - 26 CS 87.01144 -, BRS 47 S. 381; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.1992 - 7 M 3839/91 -, NVwZ-RR 1993, 585). Denn es ist keine für die Bildung einer Analogie vorauszusetzende Regelungslücke erkennbar (so auch der Beschluss des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 25.03.1994 - 8 Q 6/93 -). Insbesondere wird eine solche Analogie nicht durch rechtsstaatliche Grundsätze zwingend geboten. Zum einen unterliegt der Grundverwaltungsakt als die eigentliche Regelung, zu der die Vollziehungsanordnung als nähere Ausgestaltung hinzutritt, der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungspflicht, und zum anderen hält das Verwaltungsprozessrecht das Vollziehungsaussetzungsverfahren als effektiven Eilrechtsschutz gegenüber einer Vollzugsanordnung bereit.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.12.1994 - 2 W 40/94 -.

Daher bedurfte es im vorliegenden Fall nicht vor der Anordnung des Sofortvollzuges der gesonderten Anhörung der Antragsteller, auch wenn der Sofortvollzug nicht gemeinsam mit der Sonderbetriebsplanzulassung erlassen wurde. Auch im Übrigen sind keine formellen Fehler der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30.08.2006 ersichtlich.

B) Materiell-rechtlich ist bei der gerichtlichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach vorangegangener behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst zu prüfen, ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse deshalb besteht, weil sich bereits nach Maßgabe des Prüfungsumfanges des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Trifft das zu, muss die gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange regelmäßig zuungunsten des Antragstellers ausfallen, da an der alsbaldigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Umgekehrt ist ein überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Ein Rechtsbehelf ist offensichtlich begründet oder unbegründet, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits offen, weil sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne weiteres abschätzen lassen, kommt es darauf an, ob das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.07.1996 - 9 W 1/96 -, ZfB 1996 (Bd. 137), 226.

Die Kammer geht derzeit davon aus, dass der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die von den Antragstellern erhobene Klage (5 K 74/06) gegen die Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners vom 25.11.2005 wird - bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - voraussichtlich abzuweisen sein.

Die umstrittene Verwaltungsentscheidung, die im Verhältnis zu den betroffenen Oberflächeneigentümern die Steinkohleförderung in den hier genannten Streben des Bergwerkes Ensdorf zulässt, stellt einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Da die Rechtsschutzverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gewährleistung von Individualrechtsschutz abzielen und dem einzelnen Bürger nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweisen (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser - was beispielsweise durch Verwirkung ausgeschlossen sein kann - diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen kann (vgl. zur Maßgeblichkeit der sogenannten Schutznormtheorie im Bergrecht, BVerwG, "Moers-Kapellen-Urteil" vom 16.03.1989, BVerwGE 81, 329 <334> = ZfB 1989, 199). Dementsprechend ist Streitgegenstand einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt die Behauptung, diese Entscheidung verletze ihn, den anfechtenden Dritten, in eigenen Rechten.

Vgl. zum Vorstehenden OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2000 - 4 B 11.00 -, Buchholz Nr. 310 § 121 VwGO Nr. 78 und vom 06.06.1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457.

1. Im Hinblick auf diesen eingeschränkten Überprüfungsumfang können sich die Antragsteller von Rechts wegen nicht auf die Verletzung von Vorschriften des Bergrechts berufen, die nicht zumindest auch dem Schutz ihrer Rechte dienen.

a) So können sie sich als Oberflächeneigentümer nicht mit Erfolg darauf berufen, von dem von der Beigeladenen betriebenen Bergbau gingen gemeinschädliche Auswirkungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG aus. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG ist die Zulassung des Betriebsplanes davon abhängig, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Diese Vorschrift dient nicht dazu, die individuellen Interessen Einzelner zu schützen, sondern hat das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge und gewährt deshalb aus sich heraus keinen Nachbarschutz. Die Wahrung der Gemeinwohlbelange ist Sache der zuständigen Behörden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1989, a.a.O. und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001, a.a.O.

b) Auch soweit die Antragsteller das Vorliegen von Gefahren für Gesundheit und Leben für andere Bewohner des vom untertägigen Bergbau betroffenen Gebietes geltend machen, können sie damit wegen des eingeschränkten Prüfungsumfanges des Gerichts nicht im vorliegenden Verfahren durchdringen. Insoweit ist zwar zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts Gefahren für Gesundheit und Leben grundsätzlich ebenfalls im Verfahren über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13.03.2003 - 2 K 50/02 - und Beschluss vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 -, so auch OVG des Saarlandes Urteil vom 21.04.2004 - 2 R 22/03 -). Hinsichtlich der Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung ist nämlich nach dem angeführten „Gasspeicher-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Staat bei der Zulassung von großtechnischen Vorhaben, durch die Leben und Gesundheit von Bürgern bedroht sein können, den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit durch das bergrechtliche Zulassungsverfahren gewährleisten muss und dies im Rahmen der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geschieht. Allerdings können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nur insoweit rechtliches Gehör finden, wie sie Gefahren für die eigene Gesundheit geltend machen.

c) Unergiebig ist auch der behauptete Verstoß der Zulassungsentscheidung gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG. Denn auch diese Vorschrift entfaltet keinen Drittschutz. (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25.11.1987 – 3 K 638/87 -, ZfB 1988, 223). Sie schützt nämlich nicht Sachgüter der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer, sondern hat ebenso wie § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 18.90 -, ZfB 1991, 140; Boldt/Weller, BBergG, § 55 Rdnr. 24 ff.). Drittschutz wird insoweit allein nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 und 13.12.1991, a.a.O. sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2004, a.a.O.).

2. Die Antragsteller können eine Verletzung ihrer Rechte auch nicht daraus herleiten, dass im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist.

a) Es bestand für den Antragsgegner keine Pflicht, im Rahmen der Zulassung des streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der der Sonderbetriebsplanzulassung zugrundeliegende Rahmenbetriebsplan vom 31.07.1990 ist rechtskräftig geworden, ohne dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte (vgl. Urteil der 2. Kammer vom 18.11.1996 - 2 K 371/93 – sowie sowie Beschluss vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 - und Urteil des OVG des Saarlandes vom 27.10.1998 - 2 R 6/98 -). Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass es auch im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung des hier streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanes keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.07.2002 - 7 C 2.02 -, NVwZ 2002, 1237 = DVBl 2002, 1498) ist mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2a BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, das Bergbauvorhaben „als Ganzes“ gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können. Ist ein solches Gesamtvorhaben bei Einführung der Planfeststellungspflicht bereits teilweise ausgeführt worden, bedürfen auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren, solange sie sich im Rahmen dieses Vorhabens halten. Wörtlich heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

„Mit § 52 Abs. 2a BBergG hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG, ABlEG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedarf ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, soll es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. Damit widerspräche es dem Sinn der Vorschrift, die Fortführung bereits teilweise durchgeführter Vorhaben im Nachhinein der Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - BVerwG 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1 <7>). Nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung kommt es nicht auf ein schon als solches genehmigtes, sondern auf ein tatsächlich begonnenes Gesamtvorhaben an. Das Bundesberggesetz schrieb vor der Einfügung des § 52 Abs. 2a BBergG keine Zulassung des Gesamtvorhabens vor (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246). Ebenso wenig kannte das Recht der DDR eine Zulassung mit dieser Wirkung.

Die UVP-Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten zwar auch, in ihren nationalen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Verfahren oder Verfahrensschritten vorzusehen, solange diese insgesamt einer einheitlichen Prüfung gleichwertig sind. Der deutsche Gesetzgeber hat aber bei der Änderung des Bundesberggesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Schritten nur ausnahmsweise (vgl. § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG) zugelassen. Einer solchen besonderen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Teilabschnitte hätte es nicht bedurft, wenn der obligatorische Rahmenbetriebsplan nicht grundsätzlich für das gesamte Vorhaben aufzustellen und zuzulassen wäre.

Der Bundesgesetzgeber hat keine Übergangsregelung geschaffen, die davon abweichend bereits begonnene Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft.

b) Auch die UVP-Richtlinie verlangt für bereits begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Nachhinein und erzwingt damit keine abweichende Auslegung des § 52 Abs. 2a BBergG. Sie ist vielmehr nur auf solche Projekte anwendbar, die weder begonnen noch beantragt waren, als die Frist zur Umsetzung ablief. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1998 (EuGHE 1998 I - 3936) klargestellt, dass Projekte von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht befreit werden dürfen, wenn für sie vor dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie, zwar bereits eine Genehmigung erteilt worden war, von dieser Genehmigung aber kein Gebrauch gemacht und nach dem 3. Juli 1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist. Daraus ergibt sich, dass die UVP-Richtlinie namentlich nicht auf solche Projekte anwendbar ist, die vor dem Stichtag bereits begonnen waren. Entscheidend kommt es dabei auf den tatsächlichen Beginn des Projekts an, nicht aber darauf, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich war, von der Gebrauch gemacht worden ist. Denn die UVP-Richtlinie erfasst auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Genehmigung nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, gegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die Richtlinie geht also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund der Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne Genehmigung begonnen werden konnten und will für solche begonnenen Projekte nicht rückwirkend eine Prüfungspflicht einführen.

Bestätigt wird diese Auffassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997 (RL 97/11/EG, ABlEG Nr. L 073 vom 14. März 1997, S. 5). Sie hat die frühere Nr. 12 des Anhangs II (jetzt Nr. 13) neu formuliert. Danach wird die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten als Projekt im Sinne des Anhangs II angesehen. Diese Bestimmung trifft keine Neuregelung, sondern stellt nur klar, was von Anfang an gewollt war. Danach sind durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie geändert oder erweitert werden. Insoweit macht die Richtlinie keinen Unterschied zwischen genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten.“

Da sich der Sonderbetriebsplan noch im Rahmen des durch den Rahmenbetriebsplan vom 31.07.1990 zugelassenen Vorhabens hält, bedurfte es folglich bei dessen Zulassung nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. (ständige Rechtsprechung des Gerichts: vgl. Beschlüsse vom 24.07.2003 - 2 F 12/03 bis 2 F 15/03 - zum Sonderbetriebsplan für die Strebe 8.7/8.8-West, Flöz Schwalbach und 8.6-West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg und vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 – zum Sonderbetriebsplan Strebe 8.9/8.10-Ost, Flöz Schwalbach, Feld Dilsburg).

b) Ein Rechtsverletzung der Antragsteller im Hinblick auf das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung scheitert auch daran, dass sie keinen individuellen Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haben und deshalb durch das Unterlassen eines solchen Verfahrens nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschluss vom 29.05.1995 - 8 W 9/95 – und Urteil vom 21.04.2004 – 2 R 26/03 -) zur Frage einer Rechtsverletzung von Oberflächeneigentümern aufgrund der Unterlassung einer möglicherweise aufgrund der Direktwirkung der UVP-Richtlinie (85/337/EWG vom 27.06.1985) erforderlichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung geht das Gericht davon aus, dass ein Oberflächeneigentümer kein subjektives Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat und deshalb mit dieser Rüge die Sonderbetriebsplanzulassung nicht zu Fall bringen kann.

Vgl. Urteile vom 12.09.1996 - 2 K 333/94 -, ZfB 1997 (Bd. 137), 55 und vom 13.03.2003 - 2 K 50/02 -; Beschluss vom 04.10.2004 - 5 F 21/04 -.

Zur Frage eines subjektiven Rechts von Oberflächeneigentümern auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung hat das Oberverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, Oberflächeneigentümern komme Nachbarrechtsschutz nur nach Maßgabe der bergrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, Moers-Kapellen-Urteil, a.a.O., sowie Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 - Gasspeicher-Urteil, a.a.O.). In den schädigenden Auswirkungen des Bergbaus liege nach dieser Rechtsprechung keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, da Enteignung immer nur der zielgerichtete staatliche Zugriff auf das Eigentum zum Zwecke der Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen sei. Der Drittschutz des Bergrechts sei begrenzt, denn eine umfassende drittschützende Wirkung der Zulassungsvorschriften zugunsten der Oberflächeneigentümer als Nachbarn komme nicht in Betracht. Ein zusätzlicher Drittschutz zugunsten der Oberflächeneigentümer im Bergrecht lasse sich auch nicht etwa aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten. Die Oberflächeneigentümer hätten auch unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kein einklagbares Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem bergrechtlichen Verfahren. Ein solcher Individualinteressen dienender Drittschutz des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu verneinen. Dies gelte auch dann, wenn man der UVP-Richtlinie vom 27.06.1985 hinsichtlich der Frist uneingeschränkt Direktwirkung einräume. Insoweit sei nämlich zu unterscheiden zwischen der Frage der Direktwirkung einer Richtlinie und damit der Verbindlichkeit des Rechts einerseits und der Frage der subjektiven Rechtsverletzung und der Klagebefugnis andererseits. Nach deutschem Prozessrecht werde ein einklagbares Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Ein solches individuelles Recht hätten insbesondere Eigentümer, deren Grundstück für ein Vorhaben benötigt werde und enteignet werden solle. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG sei eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Daraus werde von der Rechtsprechung geschlossen, dass der Eigentümer aus Art. 14 Abs. 3 GG einen individuellen Anspruch auf Gewährleistung einer allgemeinwohlbezogenen Enteignung hat. Durch diese besondere Verkoppelung des individuellen Anspruchs mit dem Gemeinwohl könne sich der enteignungsbedrohte Eigentümer auch auf Rechtsvorschriften berufen, die im Übrigen nur dem Allgemeinwohl dienten. Dies schließe ein Recht auf Abwägung der Umweltbelange gemessen an den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein. Anderen Klägergruppen, insbesondere Nachbarn und Gemeinden, sei weder das Allgemeinwohl noch das Wohl der Umwelt in besonderer Weise anvertraut. Nachbarn im Einwirkungskreis der Maßnahme könnten anerkanntermaßen nur ihre eigenen Rechte geltend machen. Im Gegensatz zu enteignungsbedrohten Eigentümern stehe den betroffenen Nachbarn aber nicht die besondere Schutzbestimmung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zur Seite, wonach eine Einhaltung des Wohls der Allgemeinheit verlangt werden könne. Deshalb lasse sich mit dieser Maßgabe ein individueller Rechtsschutz dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entnehmen. Außerhalb des Enteignungsschutzes nach dem Grundgesetz und gegebenenfalls der Verbandsklage scheide mithin ein individuelles Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Daher sei eine Rechtsverletzung des Oberflächeneigentümers hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auszuschließen.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.1995 - 8 W 9/95 -

An dieser Einschätzung ändert auch das Urteil des EuGH vom 07.01.2004 ( - C-201/02 -, DVBl. 2004, 370 = NVwZ 2004, 593 Wells-Entscheidung) nichts, da in diesem Fall keine bereits bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung betroffen war. Auch aus einem weiteren Grund ist die Wells-Entscheidung auf die vorliegende Sonderbetriebsplanzulassung nicht anwendbar. In der genannten Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass dann, wenn das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorsieht, in dem zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und dann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren des Erlasses der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, muss die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden (so auch EuGH, Urteil vom 04.05.2006 - C-508/03 -, NVwZ 2006, 803).

Da aber im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens die grundsätzliche Frage der bergrechtlichen Zulässigkeit eines untertägigen Abbaus geklärt wird, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihren Auswirkungen auf die Umwelt, ist dies nach Ansicht der Kammer das Verfahren, in dessen Rahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Nicht geeignet für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dagegen das Verfahren, in dem ein Sonderbetriebsplan der vorliegenden Art zugelassen wird, da innerhalb dieses Verfahrens nicht in erster Linie die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt geprüft werden, sondern allein die Auswirkungen auf Eigentum und Gesundheit der Oberflächeneigentümer. Eine umfassende Prüfung des Vorhabens auf seine Umweltverträglichkeit wird in diesem Verfahren aber gerade nicht durchgeführt.

c) Auch angesichts der Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt EU L156/17) besteht kein Anlass die bisherige Rechtsprechung zum UVP-Recht in Frage zu stellen. Zwar wird inzwischen durch die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention erfolgten sowie konkret geplanten europarechtlichen Änderungen mit beachtlichen Argumenten zunehmend eine abweichende Auffassung vertreten. So hat die Kommission nicht nur die sog. dritte (und letzte) Säule der Konvention in Angriff genommen und den Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt (Vorschlag vom 24.10.2003 KOM (2003) 624 endg.), sondern es wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 u.a. bereits die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) durch Einfügung des Art. 10a geändert (künftig UVP-RL n.F.), wobei die bis zum 25. Juni 2005 laufende Umsetzungsfrist (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/35/EG) inzwischen abgelaufen ist. Nach dieser neu eingefügten Bestimmung des Art. 10a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einer Überprüfung vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Aus dieser Regelung, die Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Aarhus-Konvention Rechnung trägt, wird zum Teil gefolgert, dass die bisherige prozessuale Behandlung von Verfahrensfehlern nicht länger aufrechterhalten werden kann. Vielmehr müsse, da die Anfechtung gerade aus verfahrensrechtlichen Gründen ausdrücklich vorgesehen sei, nunmehr für das Gericht auch die Möglichkeit einer Kassation wegen eines Verfahrensfehlers bestehen (Vgl. Ziekow, NVwZ 2005, 263 (265); a. A.: von Danwitz, NVwZ 2004, 272 (278, 281): beide Systemalternativen seien gleichrangig nebeneinander gestellt.).

Gleichwohl hält die Kammer an der bislang vertretenen Auffassung zum Drittschutz von Verfahrensrechten fest. Denn der UVP-RL n.F. kommt trotz des inzwischen erfolgten Ablaufs der Umsetzungsfrist (Juni 2005) mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung zu. An der Bestimmtheit fehlt es, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. So könnte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere §§ 44a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben (vgl. hierzu auch den Referentenentwurf eines Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 21. Februar 2005). Damit ist das Gericht zwar nicht gehindert, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der Richtlinie zu orientieren und vor diesem Hintergrund die bisherige nationale Rechtsprechung zu überdenken. Die Kammer ist aber nicht der Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung zur UVP als "nicht drittschützendes, reines Verfahrensrecht" anlässlich der aufgezeigten europarechtlichen Entwicklungen nunmehr umgehend - sozusagen vorauseilend - geändert werden sollte (a.A. OVG, Beschluss vom 25.01.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436).

Vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, ZfB 2006, 32 = NuR 2006, 320 und vom 02.03.2006 – 11 A 1752/04 -, NuR 2006, 801.

3. Die Auswirkungen des Bergbaus auf das Eigentum der Antragsteller lassen ebenfalls keinen Schluss auf eine Verletzung ihrer Rechte zu, die zu einer Rechtswidrigkeit der Sonderbetriebszulassung führen würde.

a) Nach den vom Antragsgegner bzw. der Beigeladenen vorgenommenen Berechnungen erleidet das Hausgrundstück der Antragsteller beim Abbau der Strebe Prims 1 bis 4 eine zu erwartende maximale Senkung 4 cm, eine maximale Schieflage 0,3 mm/m, eine Zerrung 0,4 mm/m und eine Pressung – 0,1 mm/m.

Was die Auswirkungen der bergbaubedingten Bodenverformungen anbelangt, ist grundsätzlich von dem vom Arbeitskreis Rechtsfragen des Länderausschusses Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft erarbeiteten Kriterienkatalog (ZfB 1995 (Bd. 136), 349) auszugehen, wonach Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht „insbesondere“ eintreten können,

1. in Bereichen vorhandener oder zu erwartender Unstetigkeitszonen,

2. in Bereichen, in denen bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m zu erwarten ist,

3. auch bei geringeren Einwirkungen in besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. bei Gewerbebetrieben, wenn eine Betriebseinstellung oder nachhaltige -unterbrechung zu erwarten ist, oder bei Gebäuden, die besonderen bergbaulichen Beanspruchungen, etwa durch wechselnde Schieflagerichtungen, ausgesetzt sind).

Aufgrund der maximal prognostizierten Schieflage ist aber unter der Zugrundelegung des Schieflagekriteriums von 30 mm/m nicht zu erwarten, dass das Anwesen der Antragsteller nach den Grundsätzen des Moers-Kapellen-Urteils Schäden von einigem Gewicht erleidet, selbst wenn die für den gesamten Abbau der Strebe Prims 1 bis 4 prognostizierten Folgen bereits auf Grund des hier allein streitgegenständlichen Abbaus der Strebe Prims 1 und 2 eintreten. Dies gilt auch dann, wenn man der teilweise vertretenen Ansicht folgt, erhebliche Schäden seien aufgrund von Schieflagen bereits bei einer Schieflage von mindestens 20 mm/m möglich. Die maximal prognostizierten Zerrungen und Pressungen sind ebenfalls derart gering, dass eine mögliche Schädigung der Gebäude der Antragsteller unwahrscheinlich ist.

b) Die Antragsteller haben auch nicht auf Grund der von ihnen behaupteten weiteren Schadensursachen Schäden an ihrem Eigentum zu erwarten, die zu einer Rechtswidrigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung führen würden. Die Existenz einer tektonischen Störung unter dem Grundstück der Antragsteller indiziert ebenfalls keine andere Einschätzung. Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung nicht die Prognose getroffen auf Grund des von der Beigeladenen betriebenen untertägigen Bergbaus seien Schäden am Eigentum bis hin zu Totalschäden ausgeschlossen. Er hat dies lediglich für unwahrscheinlich gehalten und für den Fall, dass sich derartige Schäden abzeichnen, die Nebenbestimmungen Nrn. 4, 5 und 7 in die Sonderbetriebsplanzulassung eingefügt.

Nach der Nebenbestimmung Nr. 4 sind von der Beigeladenen während der Einwirkungszeit des Abbaus im Einwirkungsbereich regelmäßig Inaugenscheinnahmen der Bebauung durchzuführen und erforderlichenfalls schon frühzeitig schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten. Dies gilt besonders für Objekte im Bereich bekannter oder vermuteter Unstetigkeitszonen, wobei das Anwesen der Antragsteller ausdrücklich in der Nebenbestimmung aufgeführt ist.

Nach der Nebenbestimmung Nr. 5 sind auf der Basis eindeutig festgestellter oder durch Messungen belegter Bewegungsgrößen in Abstimmung mit den Objekteigentümern lokale Maßnahmen zur Verhütung schwerwiegender Schadensfälle und Totalschäden einzuleiten, es sei denn, es erfolgt eine einvernehmliche Regelung zwischen dem jeweiligen Oberflächeneigentümer und der Beigeladenen. Diese Maßnahmen sind dem Antragsgegner nach der Nebenbestimmung Nr. 6 in den Berichten darzustellen. In der Nebenbestimmung Nr. 7 ist ausgeführt: „Da nicht völlig auszuschließen ist, dass sich während des Abbaus, insbesondere im Zusammenhang mit Unstetigkeitszonen, Bergschäden größeren Ausmaßes entwickeln können, bleibt vorbehalten, Maßnahmen zur Sicherung von Objekten an der Tagesoberfläche anzuordnen, wenn aufgrund der Beobachtungen nach den Nebenbestimmungen Nr. 1 und 5 mit entsprechenden Schadensverläufen während des Abbaus zu rechnen ist.“

Durch diese Nebenbestimmungen ist zur Überzeugung der Kammer die Prognose des Antragsgegners, der Eintritt von Totalschäden an der Oberfläche, darunter auch dem Eigentum der Antragsteller sei unwahrscheinlich, nachvollziehbar. Dabei unterliegt gerade das Anwesen der Antragsteller im Hinblick auf seine Lage über einer tektonischen Störung besonderer Überwachung. Insoweit ist zwar zu anzumerken, dass die Prognose des Antragsgegners naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit versehen ist, allerdings ist auf Grund der mit dem bisherigen Abbau des Bergwerkes Ensdorf erworbenen Erfahrungen nicht davon auszugehen, dass erhebliche Schäden an der Erdoberfläche eintreten.

c) Auch hinsichtlich der Frage von Erderschütterungen enthält die Sonderbetriebsplanzulassung eine Nebenbestimmung, die nach Ansicht der Kammer geeignet ist, Erderschütterungen, die an der Erdoberfläche zu Schäden von einigem Gewicht führen können zu verhindern. Zwar hat der Antragsgegner nicht völlig ausgeschlossen, dass es zu Erderschütterungen kommt, sondern sie lediglich für unwahrscheinlich gehalten. Gleichwohl wurde in die Sonderbetriebsplanzulassung die Nebenbestimmung Nr. 2 eingefügt, nach der nachträgliche Auflagen mit dem Ziel der Erschütterungsminderung vorbehalten bleiben, sollte der Abbau erhebliche Erderschütterungen auslösen. Zur Registrierung eventueller Erschütterungen aus dem Abbau sind vor Abbaubeginn an der Tagesoberfläche Seismographen an festgelegten Standorten zu installieren. Damit kann der Beigeladenen vom Antragsgegner aufgegeben werden, Gegenmaßnahmen zur Verhinderung oder zumindest Minimierung von Erderschütterungen zu ergreifen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese Nebenbestimmung ausreichend bestimmt . Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Zulassung des Sonderbetriebsplanes weder Art und Umfang, noch mögliche Ursachen von Erderschütterungen zuverlässig zu prognostizieren waren und deshalb der Beigeladenen auch keine konkreten Maßnahmen aufgegeben werden konnten, um eventuelle Erderschütterungen zu verhindern oder zumindest zu minimieren. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im bisherigen Verlauf des seit September 2006 laufenden Abbaus keine Erderschütterungen eingetreten sind, die hinsichtlich ihrer Stärke nur annähernd mit denen zu vergleichen waren, die auf Grund des Abbaus in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach und 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen eingetreten sind. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass es Grund des streitgegenständlichen Abbaus in Folge von Erderschütterungen zu Schäden an der Erdoberfläche gekommen wäre.

Weder die Antragsteller noch der Antragsgegner verfügen derzeit über konkrete Anhaltspunkte dafür, ob es im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Abbau zu erheblichen bergbaubedingten Erderschütterungen kommen wird. Gleichwohl ist die vom Antragsgegner vorgenommene Prognose, dass es auf Grund des untertägigen Abbaus nicht zu Erderschütterungen kommen wird, die zu erheblichen Schäden an der Erdoberfläche führen werden, nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Antragsgegner im Gegensatz zu früheren Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren vorab weder Gutachten über den Umfang der erwartenden Erderschütterungen eingeholt bzw. von der Beigeladenen erstellen lassen noch darüber in welchem Umfang deshalb mit Schäden zu rechnen ist. Ein solcher Verzicht führt hier nicht zur Fehlerhaftigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung: Auf Grund der Erfahrungen, die im Zusammenhang mit dem Abbau insbesondere in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach sowie 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen hinsichtlich der an der Erdoberfläche durch die bergbaubedingten Erderschütterungen eingetretenen Schäden gesammelt wurden, ist nicht davon auszugehen, dass Schäden von einigem Gewicht auf Grund des streitgegenständlichen Abbaus in Folge von Erderschütterungen eintreten werden. Denn obwohl es im Zusammenhang mit dem Abbau in den genannten Streben zu Erderschütterungen gekommen war, wie sie zuvor nicht im saarländischen Bergbau beobachtet worden waren, kam es soweit ersichtlich an der Erdoberfläche nicht zu Schäden, die nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen als „gewichtig“ einzustufen wären. Auch die Antragsteller machen im vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass es im Saarland auf Grund bergbaubedingter Erderschütterungen zu Schäden diesen Ausmaßes gekommen sei. Insofern ist es unerheblich, ob die von den Antragstellern befürchteten Erderschütterungen den Schwellenwert der DIN 4150 Teil 3 überschreiten werden. Denn diese DIN gibt nur Schwellenwerte vor, ab denen Schäden an Gebäuden möglich sind. Sie sagt jedoch weder etwas darüber aus, ob diese Schäden im Einzelfall tatsächlich an einem konkreten Gebäude eintreten werden noch welcher Art die eintretenden Schäden sind. Der Umstand, dass der größte im Saarland gemessene Wert für eine bergbaubedingte Erderschütterung bei einer Schwinggeschwindigkeit 71,28 mm/s und damit über dem Vierzehnfachen des Schwellenwertes der DIN 4150 Teil 3 gelegen hat und es gleichwohl nicht zu einem flächendeckenden Eintritt von Gebäudeschäden gekommen ist, zeigt, dass diese DIN völlig ungeeignet ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob und welche Schäden an der Erdoberfläche als Folge von bergbedingten Erderschütterungen eintreten, selbst wenn die Schwellenwerte der DIN um ein Mehrfaches überschritten werden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht bei dieser genannten Erderschütterung geblieben ist, sondern dass am 16.03.2006 eine Erderschütterung mit einer Schwinggeschwindigkeit 61,16 mm/s und am 29.03.2006 eine Erderschütterung mit einer Schwinggeschwindigkeit 56,56 mm/s gemessen wurde. Auch diese Erschütterungen führten, soweit ersichtlich, nicht zu Schäden der hier in Rede stehenden Schwere.

Von daher sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass es auf Grund der von den Antragstellern befürchteten Erderschütterungen zum plötzlichen Einsturz ihres Hauses kommen könnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die durch den Bergbau ausgelösten Bodenverformungen und ihre Auswirkungen auf Gebäude relativ langsam ablaufen, so dass insoweit, auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen Nrn. 4, 5 und 7, nichts darauf hindeutet, dass es hierbei zu einer plötzlichen Entwicklung kommen könnte, bei der das Eigentum der Antragsteller sowie ihre Gesundheit oder ihr Leben gefährdet werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001, a.a.O.).

d) Die von den Antragstellern durch die Vorlage von Gutachten und Stellungnahmen von Prof. T. untermauerten Behauptungen hinsichtlich der möglichen Ursachen für Schäden an ihrem Eigentum sind nach Ansicht der Kammer in keiner Weise geeignet, den Eintritt entsprechender Schäden zu belegen. Nach Ansicht der Kammer ist zudem durch die bereits genannten Nebenbestimmungen in ausreichender Weise sichergestellt, dass es nicht zum Eintritt von Schäden von einigem Gewicht am Eigentum der Antragsteller kommt.

Die von Prof. T. in seinen Gutachten behaupteten Schadensfaktoren entbehren nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die im Saarland beobachteten Erderschütterungen und deren Folgen jeglicher tatsächlicher Grundlage. Im Zusammenhang mit den bereits eingetretenen Erderschütterungen konnten weder eine Liquefaktion noch eine Bodenverstärkung bzw. Amplitudenerhöhung beobachtet werden. Die insoweit von Prof. T. behaupteten Analogien zu Verhältnissen in anderen Gebieten sind rein spekulativ. So sprechen auch die Gutachten selbst nur von der Möglichkeit des Auftretens entsprechender Phänomene ohne auch nur im Geringsten zu quantifizieren, wie wahrscheinlich deren Eintritt ist. Auf keinen Fall kann aber die Prognose des Antragsgegners, der Eintritt erheblicher Schäden sei unwahrscheinlich, als offensichtlich falsch bewertet werden. Es werden auch in keiner Weise in den Gutachten und Stellungnahmen von Prof. T. Ausführungen darüber gemacht, warum es in der Vergangenheit trotz starker bergbaubedingter Erderschütterungen nicht zum Auftreten der von Prof. T. beschriebenen Phänomene gekommen ist; dies obwohl angeblich die geologischen Verhältnisse im Bereich des streitgegenständlichen Abbaus, denen vergleichbar sein sollen, die sich in der Nähe des für die Erderschütterungen z.T. verantwortlichen Abbaus im Feld Dilsburg-Ost befinden und auch denen entsprechen, die in Gebieten herrschen, in denen derartige Erscheinungen aufgetreten seien. Deshalb erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der von Prof. T. gemachten Ausführungen.

Nur ergänzend sei angemerkt: Die bisher im Bereich der Abbaus der Strebe 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach sowie 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen durchgeführten seismischen Messung konnten in keiner Weise die Gefahr einer Bodenverstärkung bzw. Amplitudenerhöhung belegen. Vielmehr ergibt sich aus den in der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme der DMT vom 10.01.2007 enthaltenen Messprotokollen eindeutig, dass mit der Entfernung vom Ursprung der Erderschütterung die Amplituden abnehmen. Warum dies im Bereich des Grundstücks der Antragsteller anders sein sollte, obwohl die geologischen Verhältnisse nach Ansicht der Antragsteller insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eintritt der Erderschütterungen gleich sind, wird in den Gutachten und Stellungnahmen von Prof. T. nicht nachvollziehbar dargelegt.

e) Mit Blick auf die sonstigen von der Antragsteller befürchteten Schadensfaktoren, insbesondere die Veränderungen von Grund- und Oberflächenwasser, sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Schäden am Eigentum der Antragsteller nicht zu erwarten. Der Antragsgegner bzw. die Beigeladene haben umfangreiche Gutachten darüber erstellen lassen, welche Auswirkungen der streitgegenständliche Abbau auf das Grund- und Oberflächenwasser nach sich zieht (vgl. Geologisch-hydrogeologisches Gutachten der Dr. H. Marx GmbH zur Bewertung einiger möglicherweise eintretender, bergbaubedingter, oberflächennaher Veränderungen im Bereich Reisbach vom 28.05.1999; Wissenschaftliche Studie des Institutes Prof. Webel GmbH zum Hochwasserablauf in Prims und Theel vom Oktober 2001; Geologisch-hydrogeologische Untersuchungen des Erdbaulaboratoriums Saar vom 25.01.2002; Gutachten der Dr. H. Marx GmbH zur Bewertung von Grundwasserstandsmessungen aus dem Bereich Reisbach im Hinblick auf bergbauinduzierte Veränderungen vom 14.02.2005). Aus diesen Untersuchungen ergibt sich übereinstimmend, dass auf jeden Fall für das Grundstück der Antragsteller der streitgegenständliche Abbau hinsichtlich der Veränderungen von Grund- und Oberflächenwasser keine nennenswerte Auswirkungen haben wird.

Insbesondere aus der von der Dr. H. Marx GmbH durchgeführten Bewertung der Grundwasserstandsmessungen nach Abschluss des Abbaus im Bereich Reisbach ist nicht ersichtlich, warum im vorliegende Fall die Prognosen für die Veränderungen von Grund- und Oberflächenwasser so grob falsch sind, dass dadurch bedingt Schäden am Eigentum der Antragsteller eintreten könnten. So heißt es in dem Gutachten der Dr. H. Marx GmbH vom 14.02.2005, dass ein bergbaubedingter Einfluss auf das flache Grundwasser aus der vorliegenden Datengrundlage nicht ersichtlich sei. Die dazu vorgebrachten Bedenken im Gutachten von Prof. T. vom 31.08.2006 beschränken sich auf die bloße Behauptung, es sei „anzunehmen“, es komme zu Veränderungen von Grund- und Oberflächenwasser und diese beeinflussten die Stabilität des Gebäudes der Antragsteller. Worauf diese Annahme begründet, wird jedoch in keiner Weise ausgeführt.

f) Die Sorge der Antragsteller, wegen der unter ihrem Grundstück liegenden Störung sei ein Schadenseintritt an ihrem Gebäude besonders wahrscheinlich, erscheint unbegründet. Die in der Sonderbetriebsplanzulassung enthaltenen Nebenbestimmungen stellen insoweit eine ausreichende Vorsorge dar. Durch diese Nebenbestimmungen ist weitgehend gewährleistet, dass sich abzeichnende Schäden insbesondere durch sichernde Maßnahmen erheblich eingeschränkt werden können. Zumindest der Eintritt von Totalschäden ist nicht anzunehmen. Dabei ist im Fall der Antragsteller zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Abbau nicht unter ihrem Grundstück verläuft, sondern dass sich ihr Grundstück sogar schon jenseits der E-Linie des Abbaus in den Streben Prims 1 und 2 befindet. Außerdem sind die für das Grundstück der Antragsteller berechneten Auswirkungen hinsichtlich Senkungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen so gering, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die unter dem Grundstück der Antragsteller verlaufende Störung überhaupt aktiviert wird. Schon von daher wird eine schadensauslösende Aktivierung der tektonischen Störung nicht in gleicher Weise stattfinden, wie es bei einem Grundstück über oder zumindest in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Abbaus und das deshalb deutlich höhere Auswirkungen erfährt.

Daher ist unter Berücksichtigung der in der Sonderbetriebsplanzulassung getroffenen Nebenbestimmungen die vom Antragsgegner getroffene Abwägung zugunsten des von der Beigeladenen betriebenen Bergbaus nicht zu beanstanden; denn auf Grund der Regelungen des Bundesberggesetzes besteht grundsätzlich ein Vorrang des Bergbaus gegenüber den Interessen der Oberflächeneigentümer.

4. Ist ferner nicht feststellbar, dass es durch Veränderung am Oberflächen- oder Grundwasser zu Schäden am Eigentum der Antragsteller kommt, so haben sie auf jeden Fall keinen Anspruch auf ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Dies gilt unabhängig davon, ob die von den Antragstellern behaupteten Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens überhaupt vorliegen. Seine Durchführung läge nur im öffentlichen Interesse und könnte allenfalls dann Rückwirkungen auf die Antragsteller haben, wenn erhebliche Schäden an ihrem Eigentum zu erwarten wären, was jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist.

5. Den Antragstellern steht auch unter dem Aspekt der durch § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG gebotenen Vorsorge gegen Gefahren für Gesundheit und Leben keine Abwehrrechte gegen den streitgegenständlichen Abbau zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass die durch den Bergbau ausgelösten Bodenverformungen und ihre Auswirkungen auf Gebäude relativ langsam ablaufen. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des zugelassenen Sonderbetriebsplanes deutet nichts auf die Gefahr plötzlicher Entwicklungen hin, bei deren Gesundheit oder Leben von Gebäudebewohnern gefährdet werden. Auch die dahingehenden Ausführungen von Prof. T. in seinen Gutachten und Stellungnahmen sind nicht tauglich zu belegen, dass es durch plötzlich auftretende Bergschäden zu Gefährdungen von Gesundheit und Leben der Antragsteller kommen könnte. Denn auch darin wird kein Fall genannt, insbesondere für den bisherigen Abbau im Bereich des Bergwerks Ensdorf, bei dem es infolge plötzlich auftretender Bergschäden zu einer akuten Gefährdung der Standfestigkeit eines Hauses und damit einer Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Bewohner gekommen wäre.

Hinsichtlich der von den Antragstellern dargelegten traumatischen Wirkungen der befürchteten Erderschütterungen ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass die individuelle Konstitution eines Betroffenen im Ergebnis grundsätzlich ungeeignet ist, einem ansonsten zulässigen Planungsvorhaben entgegenzustehen. Zum Problem der gesundheitlichen Auswirkungen des untertägigen Bergbaus hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 -, a.a.O., ausgeführt:

„Denn anderenfalls ließe sich praktisch jedes Projekt dadurch verhindern, dass ein Betroffener geltend macht, aufgrund seines individuellen Gesundheitszustandes bewirke die psychische Belastung durch die mit dem Vorhaben einhergehende Situationsveränderung und die für ihn zu erwartenden Beeinträchtigungen eine Gesundheitsgefährdung oder gar -schädigung. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Aussicht infolge bergbaubedingter Einwirkungen Schäden am Eigentum zu erleiden, für die Betroffenen eine erhebliche Belastung bedeutet, zumal sich die Einwirkungen über einen längeren Zeitraum hinziehen und Art und Ausmaß der Schäden nicht verlässlich prognostizierbar sind, insoweit mithin auch eine Ungewissheit auszuhalten ist. Hinzu kommen vorliegend Verunsicherungen durch die auftretenden Erschütterungen, die erst recht deshalb verständlich sind, weil die Aussagen über die zu erwartenden Intensitäten <die Strebe 8.7 Ost und 8.8 Ost betreffend> sich als unzutreffend erwiesen haben und mittlerweile auch die in der Darstellung der Beigeladenen als äußerste Grenze beschriebene Magnitude 3 der Richterskala erreicht beziehungsweise sogar überschritten wurde. Auf der anderen Seite kann nicht unterstellt werden, dass das Auftreten der Bergschäden generell oder typischerweise zu einer Erkrankung der betroffenen Oberflächeneigentümer infolge der mit den Schäden verbundenen seelischen Belastungen führt. Ein – jedenfalls im saarländischen Steinkohlerevier – neues Phänomen sind sicherlich die bereits genannten Erderschütterungen. Dass derartige Erderschütterungen typischerweise Gesundheitsschäden verursachen, kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber ebenfalls nicht unterstellt werden. Sieht man einmal davon ab, dass Auslöser der vorliegend auftretenden Erschütterungsereignisse der Bergbau ist, so treten in ihren Wirkungen auf den Menschen vergleichbare, durch natürliche Beben verursachte Erderschütterungen in vielen Teilen der Welt auf. Obwohl dort sogar die mehr oder weniger große Gefahr auch katastrophaler Beben droht, deutet nichts darauf hin, dass sich das Wissen um dieses Risiko generell in Erkrankungen der betroffenen Bevölkerung niederschlägt. Damit soll keine - unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht mögliche – Gleichsetzung der Situation in Falscheid und Umgebung mit derjenigen in Regionen erfolgen, die von potentiell katastrophalen Beben bedroht sind; es geht allein um die Feststellung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, in diesen Regionen führe das – teilweise konkrete – Risiko zerstörerischer Beben zu einer psychischen Belastung der dort Wohnenden, die typischerweise und unabhängig von der individuellen Konstitution zu Erkrankungen führt. Von daher sieht der Senat nach dem Kenntnisstand des vorliegenden Verfahrens keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür von einer generellen Erkrankungen auslösenden Wirkung der durch den umstrittenen Abbau ausgelösten Erderschütterungen auszugehen.“

Der Vortrag der Antragsteller, die gesundheitlichen Wirkungen der Erderschütterungen würden nicht durch eine individuelle Empfindlichkeit beeinflusst, da mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter entsprechenden Symptomen litten, wird durch nichts belegt. So ist dem Gericht aus Verfahren der Beigeladenen gegen bergrechtliche Verfügungen des Antragsgegners bekannt, dass eine im Frühjahr 2005 vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in Auftrag gegebene und vom Gesundheitsamt Saarlouis durchgeführte Befragung bei Ärzten in der betroffenen Region ergab, dass in Einzelfällen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Bewohnern in dem durch Erderschütterungen betroffenen Gebiet berichtet wurde. Eine flächendeckende Erkrankung von mehr als der Hälfte der Bevölkerung ist dagegen in keiner Weise belegt. So sind auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.04.2004 - 2 R 22/03 -, in dem es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 - erneut darauf abgestellt, dass gerade die individuelle Konstitution der Betroffenen generell ungeeignet ist, einem ansonsten zulässigen Vorhaben entgegenzustehen, die von den Antragstellern geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Sonderbetriebsplanzulassung zu belegen.

6. Dass die umstrittene Betriebsplanzulassung einen nach dem "Gasspeicher-Urteil" des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1991, a.a.O. aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG möglicherweise ableitbaren Anspruch des Oberflächeneigentümers auf Vermeidung oder Minderung der zu erwartenden Schäden missachtet hat und insoweit Rechte der Antragsteller verletzt, kann schließlich ebenso wenig angenommen werden. Denn auch die Pflicht, Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu vermeiden oder zu mindern, besteht (nur) in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.04.2004, a.a.O..

7. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung der Antragsteller in subjektiv-öffentlichen Rechten unter anderen als den vorstehend erörterten Gesichtspunkten sind nicht erkennbar. Deshalb haben die Antragsteller auch nicht, wie von ihnen ergänzend geltend gemacht, einen Anspruch auf die Durchführung weiterer Untersuchungen.

Die von den Antragstellern erhobene Klage hat folglich - nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Damit überwiegt aber das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen am hier für sofort vollziehbar erklärten Abbau der Strebe Prims 1 und 2 das entgegengesetzte Suspensivinteresse der Antragsteller.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren in erster Linie Einwendungen geltend gemacht hat, die nicht Eigentumsbeeinträchtigungen betroffen haben, ist gemäß Ziffer 11.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen der Streitwert mit 15.000,-- Euro zu bemessen. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des o.g. Streitwertkataloges).