Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.03.2007 – 5 K 139/07; vormals 5 K 104/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides, mit dem ihm die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von vier Garagen und einem Holzlagerschuppen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt wird, der an dieser Stelle ein Sondergebiet für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) sowie Gemeinschaftsstellplätze für Pkws vorsieht.
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides bat der Kläger um Mitteilung, ob die von ihm vorgesehene Bebauung, die Erstellung von vier Garagen und einem Holzlagerschuppen auf dem Baugrundstück in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstücke ..., zulässig seien und ggfls. mit welchen Auflagen. Die Materiallager seien zum Fortbestand seiner Schreinerei erforderlich.
Mit dem Vorbescheid vom 16.06.2003 wurde dem Kläger die Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt: Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 113.02.06 - Erweiterung Fachhochschule zwischen Goebenstraße, Hohenzollernstraße, Malstatter Straße und A 620 -. Nach § 30 BauGB sei ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Baunutzungsverordnung nicht widerspreche. Die begehrte Errichtung von vier Garagen und Lagern solle teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen. Eine Abweichung von diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes könne nicht zugelassen werden, um die städtebauliche Ordnung in diesem Bereich nicht in Frage zu stellen. Gründe des Allgemeinwohls, die eine Abweichung erforderten, seien nicht erkennbar. Eine offenbar unbeabsichtigte Härte, liege nicht vor. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich zulässig seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am 01.07.2003 zugestellt.
Am 01.08.2003 erhob er Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, einer Auseinandersetzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedürfe es nicht, weil der Rechtsausschuss keine Normverwerfungskompetenz habe. Da er selbst keine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans beantragt habe, könne eine solche auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein. In dem ablehnenden Bescheid sei ausgeführt, dass eine Abweichung von den Festsetzungen des B-Plans nicht gestattet werden könne, um die städtebauliche Ordnung nicht in Frage zu stellen. Ob eine unbeabsichtigte Härte anzunehmen sei, könne zweifelhaft sein. Allerdings sei er finanziell nicht in der Lage, abweichend von der Bauvoranfrage zu bauen.
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Stadtrechtsausschuss wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben teilweise auf einer Fläche ausgeführt werden solle, die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche dargestellt sei. Die Erteilung einer Befreiung komme dafür „wohl eher nicht“ in Betracht. Der Vorsitzende gab zu bedenken, ob es nicht sinnvoll sei, anstelle der Garagen eine Reihe von Stellplätzen im Wege der Befreiung auf Zeit oder auf Widerruf genehmigt zu bekommen, weil nach aktuellem Sachstand mit einer Durchführung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Straße in absehbarer Zeit eher nicht zu rechnen sei.
Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Nach § 88 Abs. 1 LBO 2004 sei auf das laufende Verfahren weiterhin § 76 LBO 1996 anzuwenden, demzufolge ein Vorbescheid zu erteilen sei, wenn das Vorhaben den öffentlich - rechtlichen Vorschriften entspreche. Das Vorhaben des Klägers widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es solle aus Garagen und Holzlager bestehen und sei ein einheitliches Bauvorhaben mit dem Standort des Holzlagers außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Entgegen dem Hinweis im Bescheid sei das Vorhaben auch in Bezug auf den Standort der Garagen unzulässig, weil diese zwar überwiegend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden sollten, Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan in dem Sondergebiet nur eine Nutzung zulasse, die dem Betrieb der Fachhochschule oder des Materialprüfungsamtes diene. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Zulassung dieses Vorhabens die Grundzüge der Planung berühre. Denn dadurch werde das grundsätzliche Verkehrsführungskonzept des Bebauungsplanes in Frage gestellt. Im Übrigen sei der Kläger an einer Befreiung nicht interessiert. Vorrangig mache er geltend, die Festsetzung des Bebauungsplanes sei unwirksam. Wenn der Rechtsausschuss gewichtige Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes hätte, würde er diesen dem Stadtrat vorlegen, damit dieser ein Planaufhebungsverfahren einleite. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.02.1989 - 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172) Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Bebauungsplan unwirksam sein solle. Keinen Erfolg habe der Einwand, der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht den Flächennutzungsplan des Stadtverbandes A-Stadt für nichtig erklärt. (Beschluss vom 19.12.1987 - 2 BvL 16/84 -, BVerwGE 77, 288) Das habe aber nicht zu Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geführt, weil dieser als vorzeitiger Bebauungsplan vor Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes von 1993 gemäß § 8 Abs. 4 BauGB habe aufgestellt werden können. (BVerwG vom 18.12.1991 - 4 N 2.89 -, NVwZ 1993, 882) Ein Abwägungsfehler sei auch nicht darin zu erkennen, dass der Bebauungsplan die preisgekrönte städtebaulich beste Lösung aus dem damals durchgeführten Ideenwettbewerb aufgegriffen habe und durch eine entsprechende Beschlussfassung sich zu Eigen gemacht habe. Ein Abwägungsdefizit sei auch nicht darin zu erkennen, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, der Kläger werde von dem Plan überhaupt nicht negativ betroffen, weil in der weiteren Umgebung ein Mischgebiet ausgewiesen sei, in das diesen Betrieb umzusiedeln sei, obwohl in dem Plan keine Arbeitsfläche für die Umsiedlung des Betriebs festgesetzt worden sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Auch wenn das ausgewiesene Sondergebiet nur teilweise von der Fachhochschule in Anspruch genommen worden sei und die Erweiterung der Astraße in Richtung Westen nicht umgesetzt worden sei, sei eine weitere Umsetzung des Plankonzeptes keineswegs offensichtlich ausgeschlossen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128)
Am 11.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, er habe einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Die Durchführung des Bebauungsplanes würde für ihn zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei er an einer solchen Befreiung durchaus interessiert. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor. Ein starres Festhalten an den planerischen Feststellungen könne zur Verhinderung von solchen Vorhaben führen, für die gute Gründe stritten und die jedenfalls die planerischen Vorstellungen nicht störten. (BVerwG Beschluss vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -) Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sei allgemein zulässig, wenn das Grundstück wegen seiner besonderen Verhältnisse bei Einhaltung des Bebauungsplanes nicht oder nur schwer bebaut werden könne und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzung des Bebauungsplanes gefordert werde. (Bitz/Seiler - Dürr/Schwarz/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Rn. 99 m. w. N.) Der Beklagte habe bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zum Ausdruck gebracht, dass die Existenz der Schreinerei des Klägers durch den geänderten Bebauungsplan nicht habe gefährdet werden sollen. Eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung liege nicht vor, weil das Vorhaben mit dem Holzlager auf der vorgesehenen Erweiterung der Astraße nach Westen hin sowie auf dem nördlich daran angrenzenden Parkstreifen für Gemeinschaftsstellplätze zu stehen käme. Das planerische Grundkonzept umfasse nicht zwangsläufig auch die räumliche Unversehrtheit der jeweiligen Straßengevierte. (VGH Mannheim, Urteil vom 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -) Weitreichende Folgen seien nicht zu befürchten, weil die Situation für das Grundstück des Klägers in der Umgebung einzigartig sei. Die Befreiung würde deshalb nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. (BVervG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -) Außerdem wäre es in hohem Maße widersprüchlich eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung durch die Existenz sichernde Erweiterung des Betriebs des Klägers anzunehmen, obwohl die Existenz dessen Betriebs ausdrücklich nach dem Bebauungsplan habe gesichert bleiben solle.
In der mündlichen Verhandlung am 21.06.2006 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der Stellungnahme des Beklagten und dem an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck mit der Realisierung der Herstellung der Verlängerung der Astraße nach Westen und der im Anschluss vorgesehenen Gemeinschaftsstellplätze absehbar nicht zu rechnen sei. Dies indiziere vor allem die Baugestaltung des neu hergerichteten Anschlussbereichs zwischen HTW-Gebäude und Astraße . Auch hier seine keine Gemeinschaftsstellplätze bebauungsplankonform hergestellt worden. Zusätzlich sei im Bereich der HTW eine massive Überschreitung der vorderen Baugrenze festzustellen. Insoweit stelle sich die Frage nach dem Fortbestand der Verbindlichkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans. Deshalb empfehle sich eine Überprüfung, ob das begehrte Vorhaben nicht in Form einer Baugenehmigung auf Widerruf in Aussicht gestellt werden könne, wobei der Widerruf im Falle der Neuherstellung der Verlängerung der Astraße nach Westen ausgesprochen werden solle. Im Hinblick darauf wurde auf Antrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 11.01.2007 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen: Zwischenzeitlich stehe fest, dass die Beklagte die Straßentrasse verschieben werde. Weitere Entscheidungen der Beklagten stünden jedoch immer noch aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2003 und des Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung zur Errichtung von vier Garagen und Holzlagerschuppen gemäß seinem Antrag vom 15.04.2003 in Aussicht zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach schließt der Umstand, dass durch eine Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt würden, die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB definitiv aus. Aus dem Umstand, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Existenz des Unternehmens des Klägers nicht in Frage habe gestellt werden sollen, ergebe sich keinen Anspruch auf Ausweitung des Betriebes. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger trägt die Beklagte weiter vor, der Ausbau der Astraße und damit der endgültige Vollzug des Bebauungsplans 113.02.36 „Erweiterung der Fachhochschule“ sei bisher daran gescheitert, dass die Grundstücke Hohenzollernstraße 156 – 158 im Eigentum der L Grundstücksverwaltungs GmbH gestanden und deren Geschäftsführer einen Verkauf verzögert habe. Inzwischen habe die GmbH Insolvenz angemeldet. Die „ Hbank E“ als Gläubigerbank und zukünftiger Eigentümer sei gewillt, den für die Realisierung der Astraße erforderlichen Grundstücksteil an die Beklagte zu verkaufen. Der ursprünglich für Dezember 2006 geplante Versteigerungstermin sei vom Amtsgericht ins 1. Quartal 2007 verschoben worden. Mittlerweile sei eine Neuplanung der Trasse der Astraße unter Ausschluss des Grundstücks des Klägers in Angriff genommen worden. Die Kosten für den Grunderwerb und den Straßenbau übernehme das Land, die Gelder seien bereits vor mehreren Jahren an die Beklagte übertragen worden. Die Beklagte sei deshalb gezwungen, nunmehr den Weiterbau der Astraße kurzfristig zu betreiben. Im Hinblick darauf komme eine befristete Genehmigung des Vorhabens des Klägers nicht mehr in Betracht. Die geringfügigen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans führten nicht zu dessen Nichtigkeit. Die dauerhafte Zulassung einer anderen Art der baulichen Nutzung wie von Garagen für den Kläger im Sondergebiet Fachhochschule wäre da allerdings voraussichtlich anders zu beurteilen
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 14.06.2006 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen.
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, mit dem ihm die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben „Errichtung von vier Garagen und Holzlagerschuppen“ gemäß seinem Antrag vom 15.04.2003 in Aussicht gestellt wird.
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Vorbescheides ist – auch nach dem Inkrafttreten der LBO 2004 zum 01.06.2004 weiterhin - § 76 LBO 1996, weil nach § 88 Abs. 1 LBO 2004 (In der Fassung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.2004, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 16.04.2004, S. 822 (860)) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind. Nach § 76 Abs. 1 LBO 1996 ist dem Bauherrn auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens, auch für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, ein drei Jahre geltender schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Durch das Inkrafttreten der LBO 2004 ist im Übrigen keine inhaltliche Änderung erfolgt; § 76 LBO (2004) enthält dieselbe Regelung.
Der Kläger hat mit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob ihm die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben „Errichtung von vier Garagen und Holzlagerschuppen“ gemäß seinem Antrag vom 15.04.2003 in Aussicht gestellt werden kann, eine planungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit dieses Vorhabens beantragt.
Die Inaussichtstellung einer Baugenehmigung scheitert an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Dieses soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113.02.06 - Erweiterung Fachhochschule zwischen Goebenstraße, Hohenzollernstraße, AStraße und A 620 – realisiert werden. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben des Klägers widerspricht sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) als auch der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) als auch der Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan ist zunächst nicht wirkungslos geworden. Zwar kann die Funktionslosigkeit einer planerischen Festsetzung auch teilweise eintreten. Die Planung tritt aber nur in vollem Umfang außer Kraft, wenn wesentliche, nach der ursprünglichen planerischen Konzeption erforderliche Festsetzungen offensichtlich endgültig nicht vollzogen werden. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2000, § 2 Rdnr. 88, S. 87)
Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 -4 CN 3.97-, BauR 1999, 601, 603; 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67; 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = BRS 32 Nr. 28)
Nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung führt zur Funktionslosigkeit. Vielmehr vermag der Bebauungsplan eine normative Wirkung nur dann nicht mehr zu entfalten, wenn die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Vielmehr kommt es von sonstigen Faktoren abgesehen auf die Art der Festsetzung, das Maß der Abweichung und die Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse an. (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 -4 NB 6.97-, BRS 59 Nr. 54)
Die Frage, wann von einem funktionslosen Inhalt eines Bebauungsplans auszugehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Entscheidend ist eine einzelfallbezogene Würdigung. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-) Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, BauR 2000, 854; 17.02.1997 -4 B 16.97-, BRS 59 Nr. 55; Urteil vom 17.03.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.02.2000 - 2 N 1/99 -)
Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Bebauungsplan spricht nichts für dessen Unwirksamkeit. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass der Bebauungsplan ein nicht nur mit den Baulichkeiten des Klägers bebautes Areal überplant und sich eine solche Planung ohnehin nur recht langfristig umsetzen lässt. Das zeigt sich in besonderem Maße am Anwesen des Klägers. Dieses soll der Planung entsprechend nur solange Bestandsschutz genießen, wie es in gleicher Weise wie bisher genutzt wird. Um die Planung jedoch langfristig umsetzen zu können, soll eine Erweiterung der Nutzung nach Möglichkeit verhindert werden. Diese planerische Zielsetzung ist gerade nicht durch die tatsächliche Entwicklung im Plangebiet obsolet geworden. Ihre Realisierung erscheint - etwa im Falle einer Umsiedlung des klägerischen Schreinereibetriebes - weiterhin möglich. Gleiches gilt für die Straßenplanung, die nach dem jüngsten Vortrag des Beklagten keineswegs aufgegeben sondern in 2006 wieder erneut angeschoben wurde, da sich eine Klärung der Grundstücksverhältnisse abzeichnet.
Deshalb kann eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes nicht angenommen werden.
Damit muss sich das Bauvorhaben gem. § 30 BauGB an diesen Festsetzungen messen lassen und erweist sich im Ergebnis als mit dem Regelwerk des Bebauungsplanes unvereinbar. Bereits nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach der Art der baulichen Nutzung nur eine solche zulässig, die dem Betrieb der Fachhochschule oder des Materialprüfungsamts dient. Wohnnutzung und sonstige (wohngebietsverträgliche) Nutzungen sollen den planerischen zukünftig allein noch in dem Teil des Plangebietes erfolgen, das zwischen der Fachhochschule und der Hohenzollernstraße als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Folglich ist die vom Kläger angestrebte, über den vorhandenen Bestand hinausgehende Nutzung seines Grundstücks zu Wohn- und gewerblichen Zwecken schon von der Art der Nutzung mit dem Plankonzept nicht zu vereinbaren.
Das betrifft zum einen die begehrte Errichtung der vier Garagen innerhalb der für die Fachhochschule als Sondergebiet vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche. Das betrifft aber auch die Nutzung der Lager, die sich zudem in vollem Umfang außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche befinden; zudem ist die Nutzung ihrer Standorte als Fläche für Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen.
Der Konflikt mit dem Bebauungsplan kann auch nicht im Wege eines Dispenses überwunden werden:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 BauGB,
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben läuft den Grundzügen der gemeindlichen Planung zuwider.
Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Grundzüge der Planung" im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung hat das BVerwG im Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - dargestellt:
Zur Frage, wann davon die Rede sein kann, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt Stellung genommen. Hieran lässt sich auch nach der Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB ohne weiteres anknüpfen. Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplanes obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Gesamtkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
Nach der Struktur des § 31 Abs. 2 BauGB ist für eine Befreiung nur dann Raum, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, alternativ einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Fehlt es an einem der Elemente des dreigliedrigen Tatbestandes, so erübrigt sich die Prüfung, ob die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 = NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 mit Nachweisen)
Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen bei Anlegung dieser Maßstäbe schon vom Tatbestand her nicht vor. Eine Befreiung berührte die Grundzüge der gemeindlichen Planung.
Dem Bebauungsplan liegt das Grundkonzept zugrunde, dass für die Fachhochschule ein großzügig bemessenes Sondergebiet mit entsprechend großen Freiflächen geschaffen werden soll. Dabei sind das Wohnhaus des Klägers und die vorhandene – im Plan der Bauvoranfrage vom April 2003 als Lager, Durchfahrt und Holzlager bezeichnete - gesamte Schuppenanlage in der Planung als Straße, Gemeinschaftsstellplätze und Freifläche vorgesehen.
Mit diesem Konzept ist die Erweiterung des inzwischen zum (bestandsgeschützten) Fremdkörper gewordenen Wohnhauses und Schreinereibetriebs des Klägers nicht zu vereinbaren. Die Schuppenanlage befindet sich nicht nur im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinschaftsstellplätze, sondern auch im Bereich des vorgesehenen Straßenkörpers, der nach der aktuellen Planung kurzfristig auch in diesem Bereich realisiert werden soll. Die Tatsache, dass nunmehr eine Fahrbahneinengung an der Stelle erfolgen soll (muss), an der sich die Schuppenanlage des Klägers befindet, verdeutlicht den Widerspruch dieser Gebäude zu den Grundsätzen der Planung.
Damit stellen sich bereits nicht mehr die – im Übrigen auch zu verneinenden Fragen, ob Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern oder aber eine offenbar unbeabsichtigte Härte vorliegt. Die Härte, dass das Wohnhaus und der Betrieb des Klägers nicht erweitert werden sollen, ist nach der Plankonzeption ausdrücklich so beabsichtigt.
Es verbleibt somit bei der Feststellung, dass das beabsichtigte Bauvorhaben planungsrechtlich § 30 BauGB widerspricht.
Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hat, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, mit dem ihm die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben „Errichtung von vier Garagen und Holzlagerschuppen“ gemäß seinem Antrag vom 15.04.2003 in Aussicht gestellt wird.
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Vorbescheides ist – auch nach dem Inkrafttreten der LBO 2004 zum 01.06.2004 weiterhin - § 76 LBO 1996, weil nach § 88 Abs. 1 LBO 2004 (In der Fassung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.2004, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 16.04.2004, S. 822 (860)) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind. Nach § 76 Abs. 1 LBO 1996 ist dem Bauherrn auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens, auch für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, ein drei Jahre geltender schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Durch das Inkrafttreten der LBO 2004 ist im Übrigen keine inhaltliche Änderung erfolgt; § 76 LBO (2004) enthält dieselbe Regelung.
Der Kläger hat mit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob ihm die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben „Errichtung von vier Garagen und Holzlagerschuppen“ gemäß seinem Antrag vom 15.04.2003 in Aussicht gestellt werden kann, eine planungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit dieses Vorhabens beantragt.
Die Inaussichtstellung einer Baugenehmigung scheitert an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Dieses soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113.02.06 - Erweiterung Fachhochschule zwischen Goebenstraße, Hohenzollernstraße, AStraße und A 620 – realisiert werden. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben des Klägers widerspricht sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) als auch der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) als auch der Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan ist zunächst nicht wirkungslos geworden. Zwar kann die Funktionslosigkeit einer planerischen Festsetzung auch teilweise eintreten. Die Planung tritt aber nur in vollem Umfang außer Kraft, wenn wesentliche, nach der ursprünglichen planerischen Konzeption erforderliche Festsetzungen offensichtlich endgültig nicht vollzogen werden. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2000, § 2 Rdnr. 88, S. 87)
Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 -4 CN 3.97-, BauR 1999, 601, 603; 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67; 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = BRS 32 Nr. 28)
Nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung führt zur Funktionslosigkeit. Vielmehr vermag der Bebauungsplan eine normative Wirkung nur dann nicht mehr zu entfalten, wenn die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Vielmehr kommt es von sonstigen Faktoren abgesehen auf die Art der Festsetzung, das Maß der Abweichung und die Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse an. (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 -4 NB 6.97-, BRS 59 Nr. 54)
Die Frage, wann von einem funktionslosen Inhalt eines Bebauungsplans auszugehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Entscheidend ist eine einzelfallbezogene Würdigung. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-) Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, BauR 2000, 854; 17.02.1997 -4 B 16.97-, BRS 59 Nr. 55; Urteil vom 17.03.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.02.2000 - 2 N 1/99 -)
Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Bebauungsplan spricht nichts für dessen Unwirksamkeit. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass der Bebauungsplan ein nicht nur mit den Baulichkeiten des Klägers bebautes Areal überplant und sich eine solche Planung ohnehin nur recht langfristig umsetzen lässt. Das zeigt sich in besonderem Maße am Anwesen des Klägers. Dieses soll der Planung entsprechend nur solange Bestandsschutz genießen, wie es in gleicher Weise wie bisher genutzt wird. Um die Planung jedoch langfristig umsetzen zu können, soll eine Erweiterung der Nutzung nach Möglichkeit verhindert werden. Diese planerische Zielsetzung ist gerade nicht durch die tatsächliche Entwicklung im Plangebiet obsolet geworden. Ihre Realisierung erscheint - etwa im Falle einer Umsiedlung des klägerischen Schreinereibetriebes - weiterhin möglich. Gleiches gilt für die Straßenplanung, die nach dem jüngsten Vortrag des Beklagten keineswegs aufgegeben sondern in 2006 wieder erneut angeschoben wurde, da sich eine Klärung der Grundstücksverhältnisse abzeichnet.
Deshalb kann eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes nicht angenommen werden.
Damit muss sich das Bauvorhaben gem. § 30 BauGB an diesen Festsetzungen messen lassen und erweist sich im Ergebnis als mit dem Regelwerk des Bebauungsplanes unvereinbar. Bereits nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach der Art der baulichen Nutzung nur eine solche zulässig, die dem Betrieb der Fachhochschule oder des Materialprüfungsamts dient. Wohnnutzung und sonstige (wohngebietsverträgliche) Nutzungen sollen den planerischen zukünftig allein noch in dem Teil des Plangebietes erfolgen, das zwischen der Fachhochschule und der Hohenzollernstraße als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Folglich ist die vom Kläger angestrebte, über den vorhandenen Bestand hinausgehende Nutzung seines Grundstücks zu Wohn- und gewerblichen Zwecken schon von der Art der Nutzung mit dem Plankonzept nicht zu vereinbaren.
Das betrifft zum einen die begehrte Errichtung der vier Garagen innerhalb der für die Fachhochschule als Sondergebiet vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche. Das betrifft aber auch die Nutzung der Lager, die sich zudem in vollem Umfang außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche befinden; zudem ist die Nutzung ihrer Standorte als Fläche für Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen.
Der Konflikt mit dem Bebauungsplan kann auch nicht im Wege eines Dispenses überwunden werden:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 BauGB,
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben läuft den Grundzügen der gemeindlichen Planung zuwider.
Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Grundzüge der Planung" im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung hat das BVerwG im Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - dargestellt:
Zur Frage, wann davon die Rede sein kann, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt Stellung genommen. Hieran lässt sich auch nach der Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB ohne weiteres anknüpfen. Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplanes obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Gesamtkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
Nach der Struktur des § 31 Abs. 2 BauGB ist für eine Befreiung nur dann Raum, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, alternativ einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Fehlt es an einem der Elemente des dreigliedrigen Tatbestandes, so erübrigt sich die Prüfung, ob die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 = NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 mit Nachweisen)
Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen bei Anlegung dieser Maßstäbe schon vom Tatbestand her nicht vor. Eine Befreiung berührte die Grundzüge der gemeindlichen Planung.
Dem Bebauungsplan liegt das Grundkonzept zugrunde, dass für die Fachhochschule ein großzügig bemessenes Sondergebiet mit entsprechend großen Freiflächen geschaffen werden soll. Dabei sind das Wohnhaus des Klägers und die vorhandene – im Plan der Bauvoranfrage vom April 2003 als Lager, Durchfahrt und Holzlager bezeichnete - gesamte Schuppenanlage in der Planung als Straße, Gemeinschaftsstellplätze und Freifläche vorgesehen.
Mit diesem Konzept ist die Erweiterung des inzwischen zum (bestandsgeschützten) Fremdkörper gewordenen Wohnhauses und Schreinereibetriebs des Klägers nicht zu vereinbaren. Die Schuppenanlage befindet sich nicht nur im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinschaftsstellplätze, sondern auch im Bereich des vorgesehenen Straßenkörpers, der nach der aktuellen Planung kurzfristig auch in diesem Bereich realisiert werden soll. Die Tatsache, dass nunmehr eine Fahrbahneinengung an der Stelle erfolgen soll (muss), an der sich die Schuppenanlage des Klägers befindet, verdeutlicht den Widerspruch dieser Gebäude zu den Grundsätzen der Planung.
Damit stellen sich bereits nicht mehr die – im Übrigen auch zu verneinenden Fragen, ob Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern oder aber eine offenbar unbeabsichtigte Härte vorliegt. Die Härte, dass das Wohnhaus und der Betrieb des Klägers nicht erweitert werden sollen, ist nach der Plankonzeption ausdrücklich so beabsichtigt.
Es verbleibt somit bei der Feststellung, dass das beabsichtigte Bauvorhaben planungsrechtlich § 30 BauGB widerspricht.
Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hat, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.