Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.04.2007 – 3 K 371/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrags von 20 vom Hundert (= 286,29 Euro monatlich) gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der ab dem 01.01.2007 in den Ruhestand getreten ist, erhielt seit 1989 neben seinen Dienstbezügen als Leitender Ministerialrat Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau, die zuletzt als Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule tätig war. Die Versorgungsbezüge wurden zwischenzeitlich auf den Mindestbelassungsbetrag von 20 % der Versorgungsbeträge gekürzt und betrugen zuletzt 286,29 Euro. Mit Bescheid vom 26.04.2006 berechnete der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.07.1989 die Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2006 neu und kürzte diese bis auf weiteres auf monatlich 3.842,33 Euro (brutto). Infolge dessen wurde dem Kläger in der Folgezeit, da der ihm zuvor gewährte Mindestbelassungsbetrag von 20 % der Versorgungsbezüge aufgrund der Neufassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG weggefallen war, kein Witwergeld mehr ausbezahlt. Die ab dem 01.01.2006 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.145,16 Euro wurde von dem Kläger zurückgefordert. Am 31.05.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, der angefochtene Bescheid entspreche nicht ansatzweise dem Gebot der Bestimmtheit. So sei zum Beispiel nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage er beruhe. Auch sei die Entscheidung im Ergebnis unvernünftig und daher willkürlich. Für die am 01.01.1977 oder am 01.01.1992 vorhandenen Versorgungsempfänger sei die Mindestbelassungsgrenze entfallen, wohingegen für die danach hinzukommenden Versorgungsempfänger die Mindestbelassungsgrenze erhalten bleibe. Diese am Gesetzestext orientierte Lösung sei jedoch nicht sinnvoll. So sei in keiner Weise zu verstehen, warum der näher am Datum des Inkrafttretens einer belastenden Regelung hinzukommende Versorgungsempfänger besser gestellt werden solle als derjenige, der schon viele Jahre vor diesem Datum Versorgungsempfänger sei und von daher in seinem Vertrauen auf Beibehaltung einer Regelung schützenswerter sei als der später hinzugekommene Versorgungsempfänger. Nach der Auslegungsregel vom Erst-Recht-Schluss sei der an Rechten Ältere erst recht zu schützen, wenn der an Rechten Jüngere geschützt sei. Dies folge auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, der Kläger habe für die Dauer des Bezugs seines (vollen) Verwendungseinkommens keinen Anspruch mehr auf den versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezuges gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG. Dies folge aus Satz 2 der Vorschrift i.d.F. des Art. 1 Nr. 35 Buchst. c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926). Der angefochtene Bescheid entspreche dem Bestimmtheitsgebot, da als Anlage eine Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG beigefügt sei. Bei dem mit 3.842,33 Euro angegebenen Kürzungsbetrag im Tenor des Bescheides handele es sich um den maximalen Kürzungsbetrag der Ruhensregelung. Da sich die Versorgungsbezüge des Klägers bisher auf monatlich 1.431,47 Euro (davon 1.145,18 Euro Kürzungsbetrag und 286,29 Euro Mindestbelassungsbetrag) beliefen, seien die Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2006 um 1.431,47 Euro gekürzt worden, so dass kein Witwergeld (auch kein Mindestbelassungsbetrag) mehr zur Auszahlung gelange. § 53 Abs. 5 BeamtVG sei mit Wirkung vom 01.01.2002 um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Danach sei die Regelung über den Mindestbelassungsbetrag ausgeschlossen, wenn der Versorgungsempfänger ein Verwendungseinkommen beziehe, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe berechnet werde, aus der sich auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. Die Frage, welcher Personenkreis von dem Ausschluss betroffen sei, sei allerdings im Gesetz unterschiedlich und letztlich mit unbefriedigendem Ergebnis beantwortet worden. Für Ruhestandsbeamte, Witwen (Witwer), Waisen und sonstige Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 01.01.2002 eingetreten sei, regelten sich die Rechtsverhältnisse gemäß § 69 e Abs. 1 BeamtVG nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, das heißt die Mindestbelassungsgrenze des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG gelte uneingeschränkt. Zu den am 01.01.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsberechtigten gehörten auch solche Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall vor dem 01.01.1977 (Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes) bzw. in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1991 eingetreten seien. Es wäre zu erwarten gewesen, dass für diese Fälle eine dem § 69 e Abs. 1 entsprechende Übergangsregelung getroffen worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen. Für den genannten Personenkreis seien § 69 Abs.1 Nr. 2 sowie § 69 a Nr. 1 durch Art. 1 Nr. 43 Buchst. a lit. bb bzw. Art. 1 Nr. 44 Buchst. a des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 dahingehend geändert worden, dass § 53 als Ganzes, also auch Abs. 5 der Vorschrift, in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden sei. Somit finde auch die Ausschlussregelung für den Mindestbelassungsbetrag Anwendung. Dieses unbefriedigende Ergebnis des Gesetzgebers könne im vorliegenden Fall nicht durch die Verwaltung im Wege der Auslegung korrigiert werden, da zumindest eine weitere Variante der Auslegung ebenso möglich sei. Der Gesetzgeber könnte entweder den Personenkreis, dem auch der Kläger angehöre, von der Ausschlussregel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG freistellen oder aber er könnte die Ausschlussklausel auch auf den Personenkreis, der jetzt noch davon freigestellt sei, ausdehnen. Zwar seien nach der bisherigen Praxis der Gesetzgebung in die neuen Ruhensregelungen stets die im Zeitpunkt der Änderung vorhandenen Versorgungsempfänger einbezogen und allenfalls ihre Einbeziehung durch Übergangsregelungen abgemildert worden. Von daher spreche einiges für eine Einbeziehung aller vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Regelung. Dafür bedürfe es jedoch einer klarstellenden gesetzlichen Regelung. Allerdings müssten beide Varianten als möglich angesehen werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass durch die Änderung bzw. Ergänzung des Beamtenversorgungsgesetzes aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 beide Varianten eingeführt worden seien. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Erlassen. Diese beträfen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.2001 eingetreten seien. Diesem Personenkreis bleibe gemäß § 69 e Abs. 1 der Mindestbelassungsbetrag ohnehin erhalten. Die gleiche Rechtslage schließe gemäß §§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 69 a Nr. 1 für den Personenkreis, den der Kläger angehöre und dessen Versorgungsfall bis zum 31.12.1991 eingetreten sei, die Zahlung des Mindestbelassungsbetrages jedoch gerade aus. Das Bundesministerium des Innern habe diese unterschiedlichen Ergebnisse für die betroffenen Personengruppen bestätigt; eine Angleichung sei hiernach beabsichtigt. Allerdings lasse sich den Erlassen des BMI keine Aussage entnehmen, nach der im Vorgriff auf eine beabsichtigte Klarstellung im Gesetzestext eine der beiden Varianten für verbindlich erklärt werde. Im Übrigen seien seit Inkrafttreten des Gesetzes schon mehr als vier Jahre vergangen, ohne dass der Gesetzgeber korrigierend tätig geworden sei. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts komme dem Wortlaut ein besonderes Gewicht zu. Eine Gesetzeslücke dürfe nur dann ausgefüllt werden, wenn aufgrund der gesamten Umstände festgestellt werden könne, wie der Gesetzgeber die umstrittene Rechtsfrage mutmaßlich geregelt haben würde, wenn er an sie gedacht hätte. Vor dem Hintergrund der angesprochenen beiden gleichwertigen Auslegungsvarianten könne davon hier nicht ausgegangen werden.

Mit der am 28.08.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein auf die Gewährung des Mindestbelassungsbetrages gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger trägt vor, dem Gesetzgeber sei eine Regelungslücke unterlaufen, die sicherlich nicht von ihm so gewollt sein könne. Nach der Bestimmung des § 53 BeamtVG habe der Gesetzgeber Versorgungsempfängern, die ab dem 01.01.2002 Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, den Mindestbelassungsbetrag gestrichen. Ebenfalls von dem Wegfall betroffen seien Versorgungsbezieher, die im Zeitraum vom 01.01.1977 bis 31.12.1991 Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung erworben hätten. Diese willkürliche Festlegung sei im Wege der Auslegung dahingehend zu korrigieren, dass auch die Versorgungsbezieher, die im Zeitraum vom 01.01.1977 bis 31.12.1991 Versorgungsbezüge erhalten hätten, weiterhin - wie die Versorgungsbezieher im Versorgungszeitraum von 1992 bis einschließlich 2001 - den Mindestbelassungsbetrag erhielten. Die bisherige Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch sei der Vertrauensschutz tangiert. Er sei mindestens ebenso schutzwürdig wie die Versorgungsbezieher, die zum späteren Zeitpunkt bzw. ab 1992 Versorgungsbezüge erworben hätten. Auch die Tatsache, dass er seit dem 01.01.2007 als Ruhestandsbeamter die erhöhten Versorgungsbezüge nach seiner Ehefrau erhalte, würde die Richtigkeit seiner Argumentation beweisen. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid zu unbestimmt und bereits von daher aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2006 Versorgungsbezüge in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert (= 286,29 Euro monatlich) gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt teils ergänzend, teils vertiefend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, eine klare Aussage, wie der Gesetzgeber das Problem mutmaßlich geregelt haben würde, könne im vorliegenden Fall nicht getroffen werden. In der Praxis werde vor dem Hintergrund der zur Zeit bestehenden Gesetzeslage unterschiedlich verfahren. Mit dem von dem Kläger angeführten Erst-Recht-Schluss könne auch das gegenteilige Ergebnis begründet werden: Wenn der Gesetzgeber schon den Personenkreis, bei denen der Versorgungsfall in der Zeit vor 1992 eingetreten sei, vom Mindestbelassungsbetrag ausgeschlossen habe, müsste dies erst recht für den Personenkreis gelten, deren Versorgungsfall nach 1991 eingetreten sei. Im Ergebnis wären danach alle Versorgungsempfänger von dem Ausschluss des Mindestbelassungsbetrages betroffen (entgegen § 69 e Abs. 1 BeamtVG). Das Bundesinnenministerium des Innern, das allerdings nur über Fälle zu entscheiden gehabt habe, bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.2001 eingetreten sei, nehme keinerlei Auslegung vor, sondern verweise auf die bestehende Gesetzeslage. Dem habe sich das Saarländische Innenministerium in einer Grundsatzentscheidung vom 01.02.2005 angeschlossen. All dies mache deutlich, dass das System an Lösungsvorschlägen für den vorliegenden Fall sehr unterschiedlich sei: Es reiche von der Auslegung des Klägers, wonach alle Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 01.01.2002 eingetreten sei, den Mindestbelassungsbetrag erhalten sollen, über die Meinung des Bundesinnenministeriums, die von einer unterschiedlichen Behandlung der beiden Personengruppen jeweils nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgehe, bis zu der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass kein Versorgungsempfänger von dem Ausschluss des Mindestbelassungsbetrages ausgenommen sein solle. Im Ergebnis könne damit nicht festgestellt werden, wie der Gesetzgeber die ungewollte Gesetzeslücke geregelt haben würde, wenn er an sie gedacht hätte. Dies gelte umso mehr, als dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ein weiter Gestaltungsspielraum verbleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm für das Jahr 2006 Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert (= 286,29 Euro monatlich) gewährt werden. Der Bescheid des Beklagten vom 26.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Zwar gilt Satz 1 gemäß der durch Art. 1 Nr. 35 Buchstabe c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) eingefügten Ausschlussklausel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. Diese Ausschlussklausel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG findet jedoch auf den Kläger keine Anwendung.

Zielsetzung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 war es vor dem Hintergrund erheblich gestiegener Ausgaben der Beamtenversorgung, der hohen Zahl von Frühpensionierungen und eines „Versorgungsberges“, eine bei den Rentenversicherungsträgern bereits erzielte Einsparung in vergleichbarer Weise bei den öffentlichen Versorgungshaushalten zu erreichen und hierbei die Maßnahmen der Rentenreform auf systemgerechte Weise wirkungsgleich in die Beamtenversorgung zu übertragen.

Vgl. Gesetzentwurf vom 09.10.2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 1,30 f.

Nach der amtlichen Begründung soll die Neuregelung in § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG eine Doppelalimentation verhindern. Sie bezieht sich auf Beamte, denen Verwendungseinkommen aus einer besoldungsrechtlich gegenüber dem Amt, aus dem sich die Versorgung berechnet, mindestens gleichwertigen Tätigkeit zusteht. In diesen Fällen bestehe neben den neuen Dienstbezügen kein Bedarf mehr für ergänzende Versorgungsleistungen.

Vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 40.

Allerdings enthält § 69 e Abs. 1 BeamtVG eine Übergangsregelung dahingehend, dass sich die Rechtsverhältnisse der am 01. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht regeln. Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 53 BeamtVG die Mindestbelassungsgrenze des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG uneingeschränkt gilt. Zu den am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsberechtigten gehören auch solche Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall - wie im Falle des Klägers - in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1991 eingetreten ist. Nach dem Wortlaut des § 69 e Abs. 1 BeamtVG gilt § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG für alle am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger. Auch die allgemeine, nicht zwischen verschiedenen Gruppen von Versorgungsempfängern differenzierende amtliche Überschrift zu § 69 e BeamtVG („Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001“) und der Vergleich der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber lediglich zwischen zwei Gruppen, nämlich den am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern und den nach dem 31. Dezember 2001 eintretenden Versorgungsfällen, unterscheiden wollte.

Der Beklagte geht dagegen - zu Unrecht - davon aus, dass die Übergangsregelung des § 69 e Abs. 1 BeamtVG nur für diejenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.2001 eingetreten ist, Geltung beansprucht. Allerdings ist für die am 01. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger in der – bereits damals erlassenen und durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 neu gefassten - Übergangsregelung des § 69 a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG generell die Anwendung des § 53 BeamtVG in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt. Eine entsprechende Übergangsregelung trifft § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger. Dies scheint dafür zu sprechen, dass für diese beiden Gruppen von Versorgungsempfängern – und damit auch für den Kläger, der seit dem 01.06.1989 Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau erhält - die Neufassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG, d.h. die Ausschlussregelung für den Mindestbelassungsbetrag, gelten soll. Für die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 eingetretenen Versorgungsfälle wäre demgegenüber nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 BeamtVG das am 31. Dezember 2001 geltende Recht, also § 53 Abs. 5 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung - ohne die Ausschlussklausel - anzuwenden.

Dass ein solches Ergebnis alles andere als befriedigend ist, hat auch der Beklagte eingeräumt. Nach der bisherigen Praxis der Gesetzgebung wurden in die neuen Ruhensregelungen stets alle im Zeitpunkt der Änderung vorhandenen Versorgungsempfänger einbezogen. Des Weiteren besteht die Tendenz, diejenigen, die bereits länger Versorgungsempfänger sind, bei einer Neuregelung umso stärker in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der erworbenen Versorgung zu schützen. All dies deutet mit einigem Nachdruck darauf hin, dass der Gesetzgeber auch im vorliegenden Fall eine Einbeziehung aller vorhandenen Versorgungsempfänger in die Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG gewollt hat. Für einen anderweitigen - angesichts der bisherigen Gesetzgebungspraxis ungewöhnlichen - Willen des Gesetzgebers dahingehend, die von den Regelungen der § 69, 69 a BeamtVG erfassten, am 1. Januar 1977 bzw. am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger anders zu behandeln als diejenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2001 eingetreten ist, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Aus der Gesetzesbegründung zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 und § 69 a Nr. 1 BeamtVG geht lediglich allgemein hervor, dass die betreffenden Versorgungsempfänger in die Maßnahmen zur Übertragung der Rentenreform einbezogen werden sollten. Die genannten Regelungen schließen die Gewährung des Mindestbelassungsbetrages auch nicht ausdrücklich aus. Aus der Sicht der Kammer spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber in § 69 e Abs. 1 BeamtVG für alle vorhandenen Versorgungsempfänger eine Übergangsregelung treffen wollte und den sich aus der Fortschreibung der Übergangsregelungen in § 69 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 69 a Nr. 1 BeamtVG ergebenden Widerspruch hierzu nicht gesehen hat. Die Regelungen in §§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 69 a Nr. 1 BeamtVG, die eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 53 BeamtVG vorsehen, werden daher durch die Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 BeamtVG überlagert bzw. relativiert. Der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel für die Mindestbelassungsgrenze ist demzufolge im Wege der Auslegung auf die ab dem 1. Januar 2002 hinzu kommenden Versorgungsempfänger zu beschränken.

Eine solche Auslegung ist umso mehr geboten, als ein sachlicher Grund dafür, die am 01. Januar 1977 bzw. am 01. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger anders zu behandeln als die zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2001 eingetreten Versorgungsfälle, nicht ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Auslegung dahingehend, alle Versorgungsempfänger in die Ausschlussklausel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG einzubeziehen, nicht möglich. Sie widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in der Regelung des § 69 e Abs. 1 BeamtVG zum Ausdruck kommt. Von daher kann von mehreren gleichwertigen Auslegungsvarianten gerade nicht gesprochen werden. § 69 a Nr. 1 BeamtVG schließt für die Gruppe von Versorgungsempfängern, der der Kläger angehört, die Zahlung des Mindestbelassungsbetrages nicht ausdrücklich aus. Von daher steht der Wortlaut dieser Bestimmung der von der Kammer vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er die sich aus der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 53 BeamtVG für die am 01. Januar 1977 bzw. am 01. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger ergebende Problematik bezüglich des Mindestbelassungsbetrages gesehen hätte, den Widerspruch zwischen den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend aufgelöst hätte, dass er entsprechend dem Wortlaut des § 69 e Abs. 1 BeamtVG die Rechtsverhältnisse aller am 01. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht geregelt hätte. Einen Ansatzpunkt für einen Willen des Gesetzgebers, die verschiedenen Gruppen der bis dahin entstandenen Versorgungsfälle entgegen der bisherigen Gesetzespraxis unterschiedlich zu regeln, sieht die Kammer - wie bereits erwähnt - nicht. Derartiges wird auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. Ziel des Gesetzgebers war es, die am 01. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger zu schützen. Ihnen sollte weiterhin uneingeschränkt der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zur Verfügung stehen. Im Vorgriff auf eine entsprechende klarstellende gesetzliche Regelung wird offenbar in der Verwaltungspraxis schon jetzt teilweise so verfahren.

Vgl. Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG, Hauptband II, Oktober 2005, Erl. 10 b zu § 53 (unter Hinweis auf einen Erlass des Bayrischen Finanzministeriums vom 11.10.2002).

Für eine Einbeziehung aller am 01. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger in die gesetzliche Neuregelung spricht maßgeblich auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Wenn ein Versorgungsempfänger, dessen Versorgungsfall in der Zeit zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2001 eingetreten ist, geschützt ist, so muss dies erst Recht für diejenigen Versorgungsempfänger gelten, deren Versorgungsfall schon vorher eingetreten ist.

Der Klage ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des Mindestbelassungsbetrags von 20 vom Hundert für das Jahr 2006 (= 286,29 Euro monatlich) auf 3.435,48 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm für das Jahr 2006 Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 vom Hundert (= 286,29 Euro monatlich) gewährt werden. Der Bescheid des Beklagten vom 26.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Zwar gilt Satz 1 gemäß der durch Art. 1 Nr. 35 Buchstabe c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) eingefügten Ausschlussklausel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. Diese Ausschlussklausel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG findet jedoch auf den Kläger keine Anwendung.

Zielsetzung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 war es vor dem Hintergrund erheblich gestiegener Ausgaben der Beamtenversorgung, der hohen Zahl von Frühpensionierungen und eines „Versorgungsberges“, eine bei den Rentenversicherungsträgern bereits erzielte Einsparung in vergleichbarer Weise bei den öffentlichen Versorgungshaushalten zu erreichen und hierbei die Maßnahmen der Rentenreform auf systemgerechte Weise wirkungsgleich in die Beamtenversorgung zu übertragen.

Vgl. Gesetzentwurf vom 09.10.2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 1,30 f.

Nach der amtlichen Begründung soll die Neuregelung in § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG eine Doppelalimentation verhindern. Sie bezieht sich auf Beamte, denen Verwendungseinkommen aus einer besoldungsrechtlich gegenüber dem Amt, aus dem sich die Versorgung berechnet, mindestens gleichwertigen Tätigkeit zusteht. In diesen Fällen bestehe neben den neuen Dienstbezügen kein Bedarf mehr für ergänzende Versorgungsleistungen.

Vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 40.

Allerdings enthält § 69 e Abs. 1 BeamtVG eine Übergangsregelung dahingehend, dass sich die Rechtsverhältnisse der am 01. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht regeln. Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 53 BeamtVG die Mindestbelassungsgrenze des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG uneingeschränkt gilt. Zu den am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsberechtigten gehören auch solche Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall - wie im Falle des Klägers - in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1991 eingetreten ist. Nach dem Wortlaut des § 69 e Abs. 1 BeamtVG gilt § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG für alle am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger. Auch die allgemeine, nicht zwischen verschiedenen Gruppen von Versorgungsempfängern differenzierende amtliche Überschrift zu § 69 e BeamtVG („Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001“) und der Vergleich der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber lediglich zwischen zwei Gruppen, nämlich den am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern und den nach dem 31. Dezember 2001 eintretenden Versorgungsfällen, unterscheiden wollte.

Der Beklagte geht dagegen - zu Unrecht - davon aus, dass die Übergangsregelung des § 69 e Abs. 1 BeamtVG nur für diejenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.2001 eingetreten ist, Geltung beansprucht. Allerdings ist für die am 01. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger in der – bereits damals erlassenen und durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 neu gefassten - Übergangsregelung des § 69 a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG generell die Anwendung des § 53 BeamtVG in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt. Eine entsprechende Übergangsregelung trifft § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger. Dies scheint dafür zu sprechen, dass für diese beiden Gruppen von Versorgungsempfängern – und damit auch für den Kläger, der seit dem 01.06.1989 Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis seiner verstorbenen Ehefrau erhält - die Neufassung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG, d.h. die Ausschlussregelung für den Mindestbelassungsbetrag, gelten soll. Für die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 eingetretenen Versorgungsfälle wäre demgegenüber nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 BeamtVG das am 31. Dezember 2001 geltende Recht, also § 53 Abs. 5 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung - ohne die Ausschlussklausel - anzuwenden.

Dass ein solches Ergebnis alles andere als befriedigend ist, hat auch der Beklagte eingeräumt. Nach der bisherigen Praxis der Gesetzgebung wurden in die neuen Ruhensregelungen stets alle im Zeitpunkt der Änderung vorhandenen Versorgungsempfänger einbezogen. Des Weiteren besteht die Tendenz, diejenigen, die bereits länger Versorgungsempfänger sind, bei einer Neuregelung umso stärker in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der erworbenen Versorgung zu schützen. All dies deutet mit einigem Nachdruck darauf hin, dass der Gesetzgeber auch im vorliegenden Fall eine Einbeziehung aller vorhandenen Versorgungsempfänger in die Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG gewollt hat. Für einen anderweitigen - angesichts der bisherigen Gesetzgebungspraxis ungewöhnlichen - Willen des Gesetzgebers dahingehend, die von den Regelungen der § 69, 69 a BeamtVG erfassten, am 1. Januar 1977 bzw. am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger anders zu behandeln als diejenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2001 eingetreten ist, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Aus der Gesetzesbegründung zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 und § 69 a Nr. 1 BeamtVG geht lediglich allgemein hervor, dass die betreffenden Versorgungsempfänger in die Maßnahmen zur Übertragung der Rentenreform einbezogen werden sollten. Die genannten Regelungen schließen die Gewährung des Mindestbelassungsbetrages auch nicht ausdrücklich aus. Aus der Sicht der Kammer spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber in § 69 e Abs. 1 BeamtVG für alle vorhandenen Versorgungsempfänger eine Übergangsregelung treffen wollte und den sich aus der Fortschreibung der Übergangsregelungen in § 69 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 69 a Nr. 1 BeamtVG ergebenden Widerspruch hierzu nicht gesehen hat. Die Regelungen in §§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 69 a Nr. 1 BeamtVG, die eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 53 BeamtVG vorsehen, werden daher durch die Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 BeamtVG überlagert bzw. relativiert. Der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel für die Mindestbelassungsgrenze ist demzufolge im Wege der Auslegung auf die ab dem 1. Januar 2002 hinzu kommenden Versorgungsempfänger zu beschränken.

Eine solche Auslegung ist umso mehr geboten, als ein sachlicher Grund dafür, die am 01. Januar 1977 bzw. am 01. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger anders zu behandeln als die zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2001 eingetreten Versorgungsfälle, nicht ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Auslegung dahingehend, alle Versorgungsempfänger in die Ausschlussklausel des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG einzubeziehen, nicht möglich. Sie widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in der Regelung des § 69 e Abs. 1 BeamtVG zum Ausdruck kommt. Von daher kann von mehreren gleichwertigen Auslegungsvarianten gerade nicht gesprochen werden. § 69 a Nr. 1 BeamtVG schließt für die Gruppe von Versorgungsempfängern, der der Kläger angehört, die Zahlung des Mindestbelassungsbetrages nicht ausdrücklich aus. Von daher steht der Wortlaut dieser Bestimmung der von der Kammer vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er die sich aus der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 53 BeamtVG für die am 01. Januar 1977 bzw. am 01. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger ergebende Problematik bezüglich des Mindestbelassungsbetrages gesehen hätte, den Widerspruch zwischen den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend aufgelöst hätte, dass er entsprechend dem Wortlaut des § 69 e Abs. 1 BeamtVG die Rechtsverhältnisse aller am 01. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht geregelt hätte. Einen Ansatzpunkt für einen Willen des Gesetzgebers, die verschiedenen Gruppen der bis dahin entstandenen Versorgungsfälle entgegen der bisherigen Gesetzespraxis unterschiedlich zu regeln, sieht die Kammer - wie bereits erwähnt - nicht. Derartiges wird auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. Ziel des Gesetzgebers war es, die am 01. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger zu schützen. Ihnen sollte weiterhin uneingeschränkt der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zur Verfügung stehen. Im Vorgriff auf eine entsprechende klarstellende gesetzliche Regelung wird offenbar in der Verwaltungspraxis schon jetzt teilweise so verfahren.

Vgl. Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG, Hauptband II, Oktober 2005, Erl. 10 b zu § 53 (unter Hinweis auf einen Erlass des Bayrischen Finanzministeriums vom 11.10.2002).

Für eine Einbeziehung aller am 01. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger in die gesetzliche Neuregelung spricht maßgeblich auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Wenn ein Versorgungsempfänger, dessen Versorgungsfall in der Zeit zwischen dem 01. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2001 eingetreten ist, geschützt ist, so muss dies erst Recht für diejenigen Versorgungsempfänger gelten, deren Versorgungsfall schon vorher eingetreten ist.

Der Klage ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des Mindestbelassungsbetrags von 20 vom Hundert für das Jahr 2006 (= 286,29 Euro monatlich) auf 3.435,48 EUR festgesetzt.