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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.05.2007 – 10 O 611/07

Tenor

Gegen den Antragsgegner wird Erzwingungshaft von fünf Tagen angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner zum Zwecke der Durchsetzung der Herausgabepflicht des Führerscheins.

Dem zulässigen Antrag ist zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner liegen gemäß §§ 13 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, 28 SVwVG vor.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner sind gegeben.

Den zur Vollstreckung anstehenden Bescheid vom 28.07.2006, der ihm am 03.08.2006 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner zwar mit bei der Antragstellerin am 01.09.2006 fristwahrend eingegangenem Widerspruch seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 29.08.2006 angefochten; dennoch ist der Bescheid eine geeignete Vollstreckungsgrundlage, da dessen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO offensichtlich ordnungsgemäß angeordnet worden ist mit der Folge, dass dem eingelegten Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt und demgemäß nach § 18 Abs. 1 - 2. Alternative – SVwVG Verwaltungszwang zur Einziehung des Führerscheines angewandt werden darf. Dem Antragsgegner wurde für die Befolgung des Verwaltungsakts auch eine angemessene Frist gesetzt (vgl. § 19 Abs.1 Satz 2 SVwVG). Zudem wurde ihm das Zwangsmittel der Erzwingungshaft mit ihm am 12.04.2007 zugestellter Verfügung vom 03.04.2007 auch wirksam angedroht.

Auch die speziellen Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft sind erfüllt. Gemäß § 28 Abs.1 SVwVG ist eine Erzwingungshaft nur zulässig, wenn ein vorher angewandtes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und wenn seine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht. Vorliegend sind die Zwangsmittel Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang erfolglos geblieben. Eine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels versprechen keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin hat vergeblich versucht, den Antragsgegner durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zu dem von ihr verlangten Handeln anzuhalten. Nach jeweils vorangegangener Androhung wurden folgende Zwangsgelder festgesetzt:

Verfügung vom 23.11.2006: 300 EUR

Verfügung vom 04.01.2007: 400 EUR

Verfügung vom 01.02.2007: 600 EUR

Die Verhängung weiterer Zwangsgelder verspricht offensichtlich keinen Erfolg. Auch die Anordnung unmittelbaren Zwangs blieb ohne Erfolg. Den Vollstreckungsbeamten war es trotz vorheriger ordnungsgemäßer Androhung und Festsetzung der Wegnahme des Führerscheins nicht möglich, den Antragsgegner persönlich anzutreffen, um den Führerschein einzuziehen. Termin zur Wegnahme des Führerscheines wurde mit ihm am 10.03.2007 zugestellter Verfügung vom 01.03.2007 auf den 29.03.2007 festgesetzt. Der Antragsgegner wurde nicht angetroffen und hat sich durch einen Bruder bzw. im Nachhinein telefonisch gegenüber dem Vollstreckungsbeamten darauf berufen, (vgl. den Vermerk Bl. 88 Verwaltungsakte) dass er Widerspruch eingelegt und sein Rechtsanwalt ihm abgeraten habe, den Führerschein abzugeben. Entgegen seines weiteren Hinweises, sich nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt melden zu wollen, ist den Akten keine weitere Reaktion von Seiten des Antragsgegners zu entnehmen. Eine erneute Anordnung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme verspricht angesichts dieser Umstände ebenfalls keinen Erfolg, zumal aus dem Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit geschlossen werden muss, dass er sich auch dieser Maßnahme entziehen wird. Diese Annahme wird auch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der Antragsgegner bei zwei Gelegenheiten (09.10.2006 und 25.10.2006) vom Zentralen Ermittlungsdienst nicht angetroffen werden konnte und den jeweils hinterlassenen Vorladungen keine Folge leistete.

Der bei Freiheitsentzug besonders zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Der mit der Erzwingungshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG ) steht hier auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Die erforderliche Abwägung hat alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolges ist dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Zu berücksichtigen sind Umfang und Stärke der Ordnungsstörung, das Gewicht der mit der Ordnungsverfügung zu schützenden Rechtsgüter, Notwendigkeit und Schwere des Drucks auf den Willen des Vollstreckungsschuldners sowie gegebenenfalls auch besondere persönliche Umstände des Betroffenen. Die Anordnung der Erzwingungshaft ist demgemäß wegen des mit ihr verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährte Freiheit der Person nur dann gerechtfertigt, wenn anders das Ziel des Verwaltungshandelns nicht zu erreichen und die Freiheitsbeschränkung auch mit Blick auf die Bedeutung und das Gewicht der erstrebten Verwaltungsmaßnahme als insoweit unerlässliches letztes Mittel unabweisbar erscheint.

Die zwangsweise Durchsetzung der Herausgabe des Führerscheins erfolgt im Interesse von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und besitzt daher großes Gewicht. Sie dient der effektiven Umsetzung der gegen den Antragsgegner ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieses allgemeine Interesse überwiegt im vorliegenden Fall das grundsätzlich anzuerkennende Interesse des Antragsgegners auf Freiheit seiner Person. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nach bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis einzuziehende Führerscheine bei der Behörde abgeliefert werden, damit die Betreffenden nicht bei Verkehrskontrollen durch Vorweisen des Führerscheins den Anschein erwecken können, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts dieses öffentlichen Interesses erachtet die Kammer den Einsatz von Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Führerscheinablieferungspflicht für angemessen. Schließlich bestehen auch deshalb keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft, weil es dem Pflichtigen angesichts des Beugecharakters der Erzwingungshaft jederzeit freisteht, der Freiheitsentziehung durch die allein seiner Willensentscheidung unterliegende Erfüllung der Pflicht zu entgehen.

Als Dauer der Erzwingungshaft nennt das Gesetz eine Zeitspanne von einem Tag bis zu sechs Wochen (§ 28 Abs.2 Satz 2 SVwVG). Der Kammer erscheint ein Zeitraum von fünf Tagen als angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich hier um die erstmalige Anordnung der Erzwingungshaft handelt. Andererseits erscheint ein kürzerer Zeitraum angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Antragsgegners als nicht geeignet, da sich der Antragsgegner bisher von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unbeeindruckt zeigte und die Herausgabe des Führerscheins beharrlich verweigert. Der Antragsgegner muss sich dabei darüber im Klaren sein, dass, sollte ihn auch die Erzwingungshaft nicht zur Herausgabe des Führerscheins veranlassen, auf Antrag der Behörde erneut – wesentlich länger andauernde – Haft vom Gericht angeordnet werden kann.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Beschluss angeordnete Erzwingungshaft erst nach Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung vollstreckt werden darf (§ 28 Abs. 3 Satz 1 SVwVG). Deshalb ist derzeit noch kein Haftbefehl (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SVwVG) zu erlassen. Dieser ergeht vielmehr erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf einen entsprechenden Antrag hin.

Vgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 25.03.1982, 5 F 31/82, und vom 15.01.2007,10 O 125/07

Der Antragsgegner hat also noch Gelegenheit, einer Verhaftung zu entgehen, wenn er nunmehr eine Ablieferung seines Führerscheins an die Behörde veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.