Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 01.06.2007 – 10 L 429/07

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr durch den Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.04.2006 der Führerschein entzogen. Es wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Höhe von fünf Monaten verhängt. Die Sperrfrist endete am 26.09.2006.

Am 15.09.2006 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A 1 + BE + C 1 E + M + S + L.

Mit Schreiben vom 06.11.2006 an das Gesundheitsamt B-Stadt bat die Antragsgegnerin um die Durchführung von vier Drogenscreenings über die Dauer eines Jahres bei dem Antragsteller.

Mit Schreiben vom 03.11.2006 teilte das Landeskriminalamt der Führerscheinstelle der Gemeinde A-Stadt mit, dass gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Die Landespolizeidirektion – KK B-Stadt - teilte der Führerscheinstelle der Gemeinde A-Stadt ebenfalls mit Schreiben vom 04.11.2006 mit, dass sich wegen des gegen den Antragsteller anhängigen Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte ergäben, dass er durch den häufigen Konsum von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. In seiner Vernehmung vom 02.11.2006 habe der Antragsteller angegeben, seit ca. drei Jahren etwa alle vier bis fünf Wochen etwa 1 Gramm Amphetamin zu konsumieren. In den letzten drei Jahren habe er ca. 30 Gramm Amphetamin erworben und auch konsumiert.

Mit Schreiben vom 20.11.2006 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. In der Begründung heißt es, der Antragsteller habe in einer polizeilichen Vernehmung am 02.11.2006 angegeben, seit ca. drei Jahren regelmäßig Amphetamin zu konsumieren.

Mit Schreiben vom 23.11.2006 legte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein. Er machte geltend, die der Anordnung zugrunde gelegten Tatsachen seien nicht zutreffend. Bei einer Untersuchung seien bei ihm uralte Reste an Amphetaminen gefunden worden. Er habe in der Vergangenheit nicht regelmäßig Betäubungsmittel zu sich genommen, sondern lediglich gelegentlich und zwar nur dann, wenn er über das Wochenende gearbeitet habe. Seit acht Monaten nehme er nichts mehr. Zur Überprüfung seiner Fahreignung bedürfe es daher nicht einer Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es genüge, ihn amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Anordnung verstoße daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er sei auf die Fahrerlaubnis beruflich dringend angewiesen. Er werde sonst seine Arbeitsstelle verlieren.

Die Antragsgegnerin teilte ihm daraufhin mit, er habe bei seiner Vernehmung am 02.11.2006 beim Kriminalkommissariat B-Stadt angegeben, regelmäßig Amphetamine zu konsumieren. Nach § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung könne er daher nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel der Behörde beseitigen. Die Auswertung einer Urinprobe als Alternative sehe das Gesetz nicht vor.

Am 15.01.2007 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 10 K 146/07), mit der er begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Zur Begründung trägt er vor, seine Aussage vor der Polizei sei völlig unrichtig wiedergegeben worden und zudem falsch. Er habe zu keiner Zeit angegeben, regelmäßig Amphetamine einzunehmen. Er habe lediglich im Hinblick darauf, dass die Polizeibeamten völlig veraltete, verschmutzte und verdreckte Behältnisse gefunden hätten, angegeben, dass er gelegentlich in der Vergangenheit und zwar in Stresssituationen Amphetamine eingenommen habe. Außerdem habe diese Einnahme in keiner Weise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges gestanden. Er habe zu keiner Zeit nach der Einnahme von Amphetaminen ein Fahrzeug geführt. Er sei auch nicht abhängig.

Am 09.03.2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem er begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die beantragte Fahrerlaubnis ohne Anordnung der MPU zu erteilen. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung einer MPU sei rechtswidrig. Er sei zu keiner Zeit drogenabhängig gewesen. Er habe lediglich zu besonderen Anlässen in ganz geringfügigen Mengen und zwar anlässlich von Erschöpfungszuständen ein Amphetamin zu sich genommen. Dieser Vorgang liege jedoch bereits über ein Jahr zurück. Er habe zu keiner Zeit ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen geführt. Es genüge, ihn einem Drogenscreening zu unterwerfen. Dies habe die Antragsgegnerin auch bereits getan. Die erste Untersuchung habe beim Amtsarzt am 22.02.2007 stattgefunden. Der Antragsteller hat im Übrigen eidesstattlich versichert, dass er in der Vergangenheit und zwar bis Anfang 2006 gelegentlich, wenn er wegen Mittagsschicht und Wochenendarbeit in einen Erschöpfungszustand geraten sei, geringfügig Amphetamin genommen habe. Er habe dann zu keiner Zeit ein Fahrzeug geführt. Seit Anfang Januar nehme er keine Drogen mehr. Er sei völlig clean. Er legt eine Bescheinigung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 20.03.2007 vor, woraus hervorgeht, dass die immunologische Untersuchung einer Urinprobe auf Drogen negativ verlaufen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung der Anordnung vom 20.11.2006.

Die Berichterstatterin hat am 31.05.2007 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K 146/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragsteller dabei nicht bereits das in vollem Umfang gewähren – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - was er im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Nur ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern, durch eine einstweilige Anordnung der Hauptsache vorzugreifen, sofern ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) erreichbar ist und dies - insbesondere bei überwiegenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren - für den Antragsteller zu unzumutbaren, auf andere Weise nicht abwendbaren Folgen führen würde.

Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 13 f.

Einen derartigen Ausnahmefall, der das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durchbrechen und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine Sondersituation, die zu unzumutbaren, auf andere Weise als durch einen die Hauptsache vorwegnehmenden Beschluss nicht abwendbaren Folgen führt, ist nicht darin zu sehen, dass der in F. wohnende Antragsteller zur Erreichung seines Arbeitsplatzes in Saarwellingen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Insoweit hat er geltend gemacht, er arbeite in Wechselschichten, weswegen nicht gewährleistet sei, mit dem öffentlichen Nahverkehr seine Arbeitsstätte zu erreichen. Außerdem nehme die Fahrt mit dem Bus mitunter bis zu zwei bis drei Stunden in Anspruch. Die so geltend gemachten Umstände rechtfertigen weder je für sich noch in der Gesamtschau eine Sondersituation, die den Erlass einer die Hauptsache vorgreifenden Entscheidung rechtfertigen könnte. Die von dem Antragsteller geschilderte Situation gilt nämlich für eine Vielzahl von Personen, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind.

Hiervon abgesehen ist einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Dieser ist schon mangels Erfolgsaussichten seines Begehrens zu verneinen.

Die Voraussetzungen für die begehrte Neuerteilung entsprechen gemäß § 20 Abs. 1 FeV denen der Ersterteilung. Nach § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung,

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 W 8/06, m.w.N. zur Rechtsprechung; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.2004, 12 ME 404/04, m.w.N. zur Rechtsprechung, zitiert nach juris

der die Kammer folgt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich aus Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Ziffer 9.2 dieser Anlage wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei harten Drogen. Der von dem Antragsteller erhobene Einwand, es sei nicht gerechtfertigt, bereits die bloße Einnahme ausreichen zu lassen, vielmehr müsse eine Abhängigkeit oder eine missbräuchliche oder regelmäßige Einnahme erforderlich sein, greift nicht durch. Die weit überwiegende Rechtsprechung

a.a.O.

geht, - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass Anlage 4, Ziffer 9.1, den Erfahrungssatz zum Rechtssatz erhebt, schon die (bloße) Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtmG – mit Ausnahme von Cannabis - schließe regelmäßig die Fahreignung aus.

Aus der Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 der FeV ergibt sich ebenfalls nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten „Krankheiten, Mängel“, wesentlich daher auch auf die dort aufgezählten Krankheiten einschließlich psychischer Störungen und hat diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV).

Ziffer 9.1 der Anlage 4 beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. An diese normative Wertung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften könnten.

Diese rechtlichen Vorgaben berücksichtigend bestand vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (24 JS 1155/06) angegeben hatte, seit drei Jahren etwa alle vier bis fünf Wochen etwa 1 Gramm Amphetamin zu konsumieren und in den letzten Jahren ca. 30 Gramm Amphetamin erworben und konsumiert zu haben, nach § 14 Abs. 2 FeV Anlass für die Antragsgegnerin, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungsmittel von dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, um zu klären, ob er, ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel einnimmt (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 FeV). Auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.03.2007, die im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, räumte der Antragsteller ein, bis Anfang 2006 gelegentlich wegen Erschöpfungszuständen Amphetamine konsumiert zu haben. Seine Einlassung, dann zu keiner Zeit ein Fahrzeug geführt zu haben, kann – wie bereits zuvor dargelegt - die Zweifel an seiner Eignung nicht ausräumen.

Bei der hier in Rede stehenden Einnahme von Betäubungsmitteln verlangt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in materieller Hinsicht die Feststellung – welche naturgemäß nur in Form einer verkehrspsychologischen Prognose erfolgen kann -, dass der Betroffene künftig keine (harten) Drogen mehr konsumieren wird. Inhalt dieser Prognose (vgl. Ziffer 1 f. der Anlage 15 zur FeV) ist es aber gerade, ob der Betroffene aufgrund eines grundsätzlichen Bewußtseins- und Einstellungswandels zum Konsum von Betäubungsmitteln diesen voraussichtlich auch künftig unterlassen wird. Diese Aussage lässt sich jedoch nach den wissenschaftlichen Regelaussagen der Anlage 4 zur FeV bzw. den Begutachtungsleitlinien aus verkehrspsychologischer Sicht nur dann treffen, wenn, als notwendige aber keinesfalls schon hinreichende Bedingung, eine mindestens einjährige Betäubungsmittelabstinenz nicht nur behauptet, sondern auch regelgerecht nachgewiesen wird, was derzeit noch nicht geschehen ist. Der Antragsteller hat sich bislang erst einmal, am 28.02.2007, einem Drogenscreening unterzogen (vgl. Bescheinigung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 20.03.2007). Daher ist Voraussetzung für die Annahme der Wiedererlangung der Eignung, dass die oben genannte Feststellung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer zugelassenen Begutachtungsstelle für Fahreignung im vorgeschriebenen Verfahren nach der FeV getroffen wird.

Der Antrag hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525).