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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.06.2007 – 10 L 480/07

Tenor

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Strafbefehl vom 14.7.2005 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt: 1,95 Promille) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von acht Monaten, innerhalb deren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.

Den nach Ablauf der Sperrfrist gestellten Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1 und C1E lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.1.2007 ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Empfehlung im vom Antragsteller beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU), die Fahrerlaubnis unter Auflagen neu zu erteilen, nicht gefolgt werden könne, weil sowohl die beim Antragsteller erhobenen, stark überhöhten Leberwerte als auch die im Gutachten selbst geäußerten Bedenken, ob der Antragsteller sein Verhalten beim Umgang mit Alkohol in gefestigter Weise zum Positiven verändert habe, einer antragsgemäßen Entscheidung entgegen stünden. Ferner hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter den gegebenen Umständen die Vorlage eines neuen Gutachtens abgelehnt und um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten habe, so dass ihres Erachtens auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV erfüllt seien, wonach sie im Falle einer Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen dürfe.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und begehrt nunmehr im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihm vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E zu erteilen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch einstweilige Anordnung den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, wenn dies, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Entsprechend dem Zweck einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen bzw. darf dem Antragsteller dadurch nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache erreichen könnte. Dieses so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch gegenüber entsprechenden Anordnungen, die nur für beschränkte Zeit und/oder unter dem Vorbehalt einer weiteren Entscheidung gelten sollen. Lediglich ausnahmsweise, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet werden kann, ist es möglich, durch eine einstweilige Anordnung der Hauptsache vorzugreifen. Dies ist für die Fälle anerkannt, in welchen die andernfalls für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht (mehr) zu beseitigen wären und überdies ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnrn. 13 ff. sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 7.11.1996, 9 W 29/96, ZfS 1997, 117, zitiert nach juris

Unabhängig davon, ob man den Begriff der Vorwegnahme der Hauptsache, soweit darunter auch die teilweise, zeitweise oder partielle Vorwegnahme gefasst wird, als zu weitgehend ansieht,

So etwa Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 14 b mit weiteren Nachweisen

kann jedenfalls die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung lediglich dann erlassen werden, wenn eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich erscheint. Das Fahrerlaubnisrecht bietet nämlich keine materiell-rechtliche Grundlage für die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis, wenn Zweifel an der Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers bestehen. Vielmehr muss die uneingeschränkte oder zumindest bedingte Eignung feststehen, bevor die Fahrerlaubnis - vorbehaltlich weiterer Erfordernisse - uneingeschränkt bzw. mit Beschränkungen oder Auflagen erteilt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG).

Vgl. dazu erneut Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 15, wonach ausdrückliche gesetzliche Vorschriften oder die Natur der Sache einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung nicht entgegenstehen dürfen

Zwar lässt sich das vorliegende Begehren des Antragstellers dahingehend auslegen, dass er auch bzw. hilfsweise eine (vorläufige) Fahrerlaubnis mit den für ihn im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 24.10.2006 empfohlenen Auflagen erstrebt. Dann müsste aber aus den bereits genannten Gründen festgestellt werden können, dass in der Hauptsache keine andere Entscheidung als diese in Betracht kommt.

In Anbetracht all dessen mag es zwar bereits zweifelhaft erscheinen, ob der arbeitslose Antragsteller, der vor dem Verlust seiner Fahrerlaubnis als Verkaufsfahrer tätig war, einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden, unzumutbaren Nachteil dadurch erleiden würde, dass er - wie er vorträgt - ohne die von ihm beantragten Fahrerlaubnisse bzw. jedenfalls ohne jegliche Fahrerlaubnis keine neue Arbeit finden könnte, zumal es für ihn als gelernten Einzelhandelskaufmann (vgl. S. 13 der MPU) durchaus berufliche Alternativen geben dürfte. Dies kann indes dahinstehen, da der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Vielmehr ist ein entsprechender Anordnungsanspruch bereits mangels überwiegender Erfolgsaussichten seines Begehrens zu verneinen.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV). Maßgebend sind vorliegend die §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG sowie 11 Abs. 1, 13 FeV. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber - so Satz 2 der Vorschrift - aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV bestimmt mit Blick auf die notwendige körperliche und geistige Eignung, dass die Anforderungen insbesondere nicht erfüllt sind, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. In der Anlage 4 zur FeV wird zu Ziffer 8.1 die Fahreignung im Falle von Alkoholmissbrauch verneint, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hingegen wird die Fahreignung nach dem Ende eines Alkoholmissbrauchs bejaht, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Ziffer 8.2). Bei Alkoholabhängigkeit (Ziffer 8.3) besteht keine Fahreignung. Nach einer Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung wieder gegeben, wenn eine Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

Ferner enthält § 13 FeV eine spezielle Vorschrift betreffend die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Vorliegend ist insbesondere § 13 Nr. 2 c FeV einschlägig. Danach ordnet – wie hier durch die Antragsgegnerin geschehen - die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Gleiches gilt, wenn - wie hier - die Fahrerlaubnis aus diesem Grunde entzogen war (§ 13 Nr. 2 d FeV) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht (§ 13 Nr. 2 e FeV).

In dem auf dieser rechtlichen Grundlage vom Antragsteller auf Anordnung der Antragsgegnerin beigebrachten Gutachten (MPU) vom 24.10.2006 gelangten die Gutachterinnen zu folgenden Ergebnissen:

"Leistungsbeeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 grundsätzlich in Frage stellen, liegen nicht vor.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass Herr A. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.

Zur weiteren Festigung der begonnen positiven Entwicklung empfehlen wir, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Auflagen zu verbinden:

- den Anschluss an eine abstinente Selbsthilfegruppe

- regelmäßige Leberwertkontrollen (GGT, GOT, GPT) im Abstand von vier Wochen und zumindest im Falle eines isoliert erhöhten GGT-Wertes zusätzlich unmittelbar anschließende Bestimmung des CDT-Wertes

- eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten zur Überprüfung, ob die günstige Entwicklung fortgesetzt und gefestigt werden konnte."

Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid sowie noch ausführlicher in ihrer Antragserwiderung die Überzeugungskraft des Gutachtens mit beachtlichen Gründen in Frage gestellt. Ferner hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass die empfohlenen Auflagen, mit Ausnahme derjenigen betreffend eine Nachuntersuchung, nicht mit den einschlägigen Bestimmungen in Einklang zu bringen seien und insbesondere die Forderung, dass der Antragsteller sich einer abstinenten Selbsthilfegruppe anschließen solle, keine geeignete Auflage darstelle, da deren Erfüllung vorliegend bereits als Voraussetzung für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu fordern sei. Die vom Antragsteller gegen diese Bewertung des Gutachtens durch die Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, wonach die Ausführungen der Gutachterinnen in allen relevanten Punkten den Anforderungen genügten, greifen nicht durch. Zumindest verbleiben im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller seine Fahreignung wieder erlangt hat, beachtliche Restzweifel, so dass jedenfalls die oben dargelegten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verneint werden müssen.

Zunächst hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid aus ihrer Sicht konsequent die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E (Fahrzeuge der Gruppe 2) mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen, im Gutachten werde lediglich bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (A, A1, B, BE, M, L und T) festgestellt, dass der Antragsteller diese Fahrzeuge sicher bzw. ohne Leistungsbeeinträchtigungen führen könne. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass die betreffenden Ausführungen im Gutachten unklar sind. Zum einen wird dort nämlich als Ergebnis die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Feststellung bezüglich der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 mitgeteilt. Zum anderen heißt es zuvor in der Bewertung der diesbezüglich durchgeführten Leistungstests (vgl. S. 20 des Gutachtens), dass ein erster Test (Reaktionstest) zwar unzureichend mit Blick auf die Fahrerlaubnis-Klasse C1E verlaufen sei, der Antragsteller indes bei einem Paralleltest, welcher insoweit sogar höhere Anforderungen stelle, überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe. Es sei somit von einer ausreichenden psychophysischen Leistungsfähigkeit auszugehen. Unklar bleibt somit, ob der Antragsteller - wie im Ergebnis festgehalten - lediglich die Voraussetzungen zum sicheren Führen der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 erfüllt oder dies auch hinsichtlich der Fahrzeuge der Gruppe 2 zu bejahen sein könnte, weil der Antragsteller ein insoweit zunächst negatives Testergebnis ausgleichen konnte.

Hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin geäußerten Beanstandung des Gutachtens, soweit darin letztlich eine gefestigte positive Verhaltensänderung beim Antragsteller in Bezug auf den Alkoholkonsum festgestellt wird, ist zunächst anzumerken, dass sich die Antragsgegnerin entgegen der Antragsbegründung hierbei keineswegs als "Begutachtungsstelle" betätigt hat, sondern es zu ihren Amtspflichten gehört, zu überprüfen, ob das gemäß § 13 FeV zur Vorbereitung der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eingeholte Gutachten schlüssig ist. Dieser Rechtslage korrespondieren die gemäß § 11 Abs. 5 FeV für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten in der Anlage 15 zur FeV genannten Grundsätze. Danach ist zu fordern (vgl. dort zu Ziffer 2 a), dass das Gutachten in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Dabei betrifft die Nachvollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Des Weiteren muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV), vollständig sein (Anlage 15 Ziffer 2 b). Der Umfang richtet sich nach der Befundlage; ist diese eindeutig, wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

Hiervon ausgehend lässt sich feststellen, dass zumindest die im Gutachten vorgenommenen Bewertungen zur Festigung der Verhaltensänderung beim Antragsteller ausführlicher hätten begründet werden müssen, um für das Ergebnis tragfähig sein zu können.

Es ist bereits - indes nicht in der von der Antragsgegnerin angenommenen Eindeutigkeit - auffällig, dass die zur Erstellung des Gutachtens beim Antragsteller erhobenen Leberwerte bezüglich des Gamma-GT-Wertes (64 U/l) sowie des GPT-Wertes (100 U/l) erkennbar erhöht waren und sich dies nicht ohne weiteres durch die beigestellten Befunde seitens der den Antragsteller behandelnden Ärzte (GGT-Wert 50-54 U/l, GPT-Wert: 73-83 U/l) erklären lässt, wonach bei ihm die regelmäßig notwendige Einnahme von Medikamenten zu einer diskreten Erhöhung der GOT und einer mäßigen Erhöhung der GPT - also gerade nicht des GGT-Wertes - führe. In der Bewertung stellen die Gutachterinnen darauf ab, dass die Konstellation für eine Leberschädigung spreche, indes in Anbetracht der Normalität der Gamma-GT, des so genannten Leitenzyms für Alkohol, kein Widerspruch zu der vom Antragsteller angegebenen Alkohol-Abstinenz seit Juli 2005 (und somit seit über einem Jahr) bestehe. Es ist daher erkennbar, dass die Gutachterinnen - anders als die Antragsgegnerin - aufgrund ihrer vom Gericht aus eigener Sachkunde nicht überprüfbaren fachlichen Einschätzung keine Veranlassung sahen, den CDT-Wert zu bestimmen, was sie in der von ihnen vorgeschlagenen Auflage jedoch für den Fall eines isoliert erhöhten GGT-Wertes (ohne Angabe eines Schwellenwertes) vorsehen.

Lässt sich somit allein an Hand der medizinischen Untersuchungsdaten noch nicht eindeutig feststellen, ob eine weitere Untersuchung der Leberwerte des Antragstellers bereits im Rahmen der Erstellung des Gutachtens angezeigt gewesen wäre, so folgen indes erhebliche diesbezügliche Bedenken im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen und Bewertungen der Gutachterinnen. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass nach deren Darlegungen der Antragsteller sich selbst als alkoholabhängig sieht und ihres Erachtens für einen massiven Alkoholmissbrauch mit Übergängen zu einer Suchtproblematik auch die Tatsache spreche, dass er nach dem von ihm dargelegten Einstellen des Alkoholkonsums im Juni 2005 unter leichten Entzugserscheinungen gelitten habe. Beim Antragsteller habe offensichtlich ein starkes Rauschmotiv bestanden, denn zu seinem Trinkverhalten am Tattage schildere er, dass er nach bereits deutlich überhöhtem Alkoholkonsum seit dem Nachmittag (15 Bier zu 0,33 l und 4 bis 5 Glas Sekt) auf die Idee gekommen sei, sich noch einen Sixpack an der Tankstelle zu holen. Prognostisch besonders problematisch sei der Umstand zu werten, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum auch gesteigert habe, um damit persönliche Belastungen zu bewältigen. Letztlich halten die Gutachterinnen als Zwischenergebnis fest, es sei nach den Befunden nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum durch zuverlässige Regeln kontrollieren und begrenzen könne. Ein vollständiger Verzicht auf Alkohol sei deshalb für eine günstige Prognose unverzichtbar.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerin bezweifelt - der Antragsteller nach einem als für ihn schmachvoll erlebten Zwischenfall (Streit mit der Ex-Ehefrau im betrunkenen Zustand und anschließende Mitnahme durch die Polizei) einen festen Entschluss zur Änderung seines bisherigen Verhaltens getroffen hat und aufgrund eigenständiger Reflexion der negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums eine nachvollziehbare Motivation für eine dauerhaft alkoholabstinente Lebensweise entstanden ist, wie dies die Gutachterinnen in ihren weiteren Ausführungen feststellen. Es ist nämlich im Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechend Ziffer 1 Buchstabe f der Anlage 15 im Falle des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sind, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Gutachterinnen stellen vielmehr insoweit fest, dass sich in den Angaben des Antragstellers Hinweise darauf fänden, dass dieser die langfristige Rückfallgefährdung noch unterschätze. Dementsprechend habe er bisher noch keine besonderen Maßnahmen zur Verminderung des Rückfallrisikos ergriffen. Den regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe, der auch zu einer realistischen Einschätzung der prinzipiellen Rückfallgefährdung führen könne und gleichzeitig eine geeignete Maßnahme zur Rückfallprophylaxe darstelle, plane er zwar für die Zukunft, habe dies aber noch nicht umgesetzt. Somit sei der angegebene Alkoholverzicht seit Juli 2005 zwar glaubhaft, durch ein ausreichendes Problembewusstsein fundiert und durch positive Erfahrung gestützt, er sei allerdings noch stark negativ begründet; beim Antragsteller sei noch keine gefestigte und zufriedene Abstinenz zu diagnostizieren. Vor dem Hintergrund der erheblichen Ausprägung seiner Alkoholproblematik sowie aufgrund der von ihm offenbar bisher nur ansatzweise erkannten tiefer liegenden persönlichen Gründe hierfür könne aus medizinisch-psychologischer Sicht derzeit noch keine unbeschränkt positive Verhaltensprognose erstellt werden.

Diese gegenüber dem Antragsteller ersichtlich zu wohlwollende Einschätzung ist nicht plausibel und nachvollziehbar belegt, denn ausweislich seiner im Gutachten festgehaltenen Angaben (vgl. S. 13 ff.) hat er außer der von ihm behaupteten, bisher angeblich erfolgreichen Haltung, etwaigen Versuchungen hinsichtlich des Konsums von Alkohol eisern zu widerstehen, keinerlei besondere Vorkehrungen getroffen, um auftretende persönliche Probleme ohne Alkohol bewältigen zu können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er sich mit dieser Thematik überhaupt ernsthaft auseinander gesetzt hat. Insoweit schilderte er als Beispiele für Problembewältigung bei schmerzhaften Belastungen wörtlich: "Man muss sich irgendwelche Ablenkungen suchen... jeder hat so seine Art... man kann sich an professionelle Helfer wenden... oder an Gleichgesinnte... gibt's doch alles !...". Auf die Frage, ob er noch etwas ergänzen möchte, erklärte er: "Ich hab mir vor kurzem angeguckt, was es im Internet über die Anonymen Alkoholiker gibt... ich weiß noch nicht, wo ich hin soll, aber ich will so was machen...". Abgesehen davon hat der Antragsteller im Laufe des Gesprächs lediglich erwähnt, dass er sich ausführlich mit einem Freund unterhalten habe, der seit 20 Jahren "trocken" sei. All dies spricht ersichtlich nicht für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tragweite der angeblich erkannten Alkoholproblematik.

Angesichts all dessen begründen die Gutachterinnen nicht genügend, weshalb ihnen letztlich "trotz der ausgeführten Bedenken eine positive Prognose noch knapp und unter Erfüllung von Auflagen" möglich erscheint. Insbesondere bleiben sie eine Erklärung dafür schuldig, weshalb es ihres Erachtens ausreichend ist, den Antragsteller zu verpflichten, sich einer abstinenten Selbsthilfegruppe anzuschließen, um die begonnene positive Entwicklung weiter zu festigen, zumal - wie gesehen – kaum überzeugende Ansatzpunkte für eine diesbezüglich positive Entwicklung zu erkennen sind. Hinzu kommt, dass eine entsprechende Auflage verkehrsrechtlich weder vorgesehen ist noch sinnvoll erscheint, da der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe typischerweise im Vorfeld der Wiedererlangung der Fahreignung erfolgt und auch erfolgen sollte, um die Verhaltensänderung zu festigen.

Vgl. dazu Schubert, Schneider, Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2002, Kap. 3.11., Ziffer 3.2.3

Hierauf ist der Antragsteller im Übrigen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.09.2005 (vgl. Bl. 9 Verwaltungsakte) unter Benennung von Beratungsstellen auch hingewiesen worden.

Dass die diesbezügliche Einschätzung der Gutachterinnen bedenklich ist, zeigt auch ein Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit.

Siehe Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115:, veröffentlicht im Februar 2000

Diese stellen die Langfassung der Anlage 4 zur FeV dar und zeigen Beurteilungsgrundsätze in Form von Leitsätzen auf, welche als allgemein gültige wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. anerkannte wissenschaftliche Grundsätze im Sinne der Anlage 15 Nr. 1 c FeV anzusehen sind.

So Schuber/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2002, Kap. 2.1 – 2.4, Ziffer 5

Danach kann bei Alkoholmissbrauch (vgl. Ziffer 3.11.1) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn u. a. (vgl. b) die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen positiv erlebt werden und eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und entscheidend korrigiert wurde. Während der Antragsteller seinen Alkoholverzicht nach den Feststellungen der Gutachterinnen jedenfalls überwiegend noch nicht positiv erlebt und er selbst dies in einer schriftlichen Befragung sogar ausdrücklich verneint hat (vgl. S. 18 des Gutachtens), kommt es bei der zweiten hier genannten Voraussetzung darauf an, ob sich der Betreffende der persönlichen Ursachen der Entwicklungsgeschichte hinreichend bewusst ist. Es kann für die Prognose einer stabilen Verhaltensänderung daher nicht als ausreichend betrachtet werden, wenn der Betreffende die Problematik seines Verhaltens zwar anerkennt, sich aber der Frage verschließt, warum gerade er eine entsprechend hohe Alkoholverträglichkeit entwickelt hat. Insbesondere sollte von dem Betroffenen erkannt worden sein, warum er auf die in der Regel vorhandenen negativen Begleitumstände (etwa Leistungseinbußen in der Arbeit, Vorwürfe im privaten Umfeld etc.) nicht durch Alkoholverzicht reagierte.

So Schuber/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2002, Ziffer 3.1.2

Dieses Erfordernis stellt sich - worauf die Antragsgegnerin hinweist - verstärkt im Falle des Antragstellers, zumal ihm bereits damals – vor dem Entzug der Fahrerlaubnis - klar sein musste, dass er durch sein Trinkverhalten die Entziehung der Fahrerlaubnis und dadurch den Verlust seines Arbeitsplatzes als Verkaufsfahrer ernsthaft riskierte. Die im Gutachten dokumentierten Angaben des Antragstellers lassen indes eine wirkliche Auseinandersetzung mit den Ursachen für sein Trinkverhalten vermissen.

Insgesamt gesehen bestehen somit nach Maßgabe summarischer Prüfung durchgreifende Bedenken an der Begründung der von den Gutachterinnen selbst als noch knapp möglich bezeichneten Prognose, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird. Dabei belegen die obigen Erläuterungen, dass gerade wegen einer im Sinne der Anlage 15 Ziffer 2 b komplizierten Befundlage eine ausführlichere Begründung der trotz Bedenken positiven verkehrsrechtlichen Prognose erforderlich gewesen wäre. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens, die zur Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung von Fahrerlaubnissen geführt haben, sind daher nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls sind die bereits oben dargelegten Voraussetzungen für die vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte Vorwegnahme der Hauptsache zu verneinen.

Der Antrag hat nach alledem keinen Erfolg. Für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe fehlt es mithin an den nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.5 i.V.m. 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), wobei der Wert sich an der streitbefangenen „höchsten“ Führerscheinklasse C1E (5.000 + 2.500 EUR) orientiert

vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 01.08.2005, 1 Q 2/05, m.w.N.

und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ungeschmälert zu Grunde gelegt wird.