Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 19.06.2007 – 10 K 5/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger und war zuletzt wohnhaft in Aleppo. Nach seinen Angaben hat er nach der Hauptschule die Schule für Musik besucht und sich seinen Lebensunterhalt als Sänger überwiegend kurdischer, zuweilen auch arabischer Lieder bei Hochzeiten, Festen, in Restaurants etc. verdient. Nach seiner Ausreise aus Syrien am 14.04.2004 ist er auf dem Landweg am 26.04.2004 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 28.04.2004 Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt.

Zur Begründung legt er dar, er habe im Zusammenhang mit den Ereignissen in Quamishli im März 2004 Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen. Am 14.03.2004 sei ein Auftrag bei einer Hochzeit geplant gewesen. Beim Ausladen der Musikinstrumente und von Kameras vor dem Veranstaltungslokal sei die gesamte Musikgruppe von einer vorbeikommenden Streife unter dem Vorwurf, Aufnahmen von den Ereignissen in Aleppo zu machen, verhaftet worden. Er sei für einen Monat inhaftiert gewesen und dabei dreimal verhört worden. Schließlich sei festgestellt worden, dass die beschlagnahmten Filme keine verbotenen Aufnahmen enthielten, so dass der Vorwurf, verbotene Aufnahmen zu fertigen, nicht haltbar gewesen sei. Er sei daraufhin freigelassen worden unter den Auflagen, sich bis auf weiteres wöchentlich zu melden und bis auf entsprechende Erlaubniserteilung hin, keine Lieder auf kurdisch mehr zu singen. Er habe eine entsprechende Erklärung unterschreiben müssen. Einen Tag nach seiner Freilassung sei er ausgereist.

Mit Bescheid vom 04.06.2004, , lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG ab, forderte diesen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei von erheblichen Widersprüchen und Steigerungen im Sachvortrag geprägt, so dass die erforderliche Überzeugungsgewissheit von einer Vorverfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung nicht habe gewonnen werden können. So sei insbesondere auffallend, dass die Sicherheitskräfte gerade im Hinblick auf die Unruhen in der kurdischen Region Syriens im März 2004 es unterlassen hätten, die Wohnung des Klägers zu durchsuchen. Hinzu komme, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, auf Hochzeiten und Gedenkfeiern oder in Restaurants gesungen und damit seinen Lebensunterhalt und den seiner vierköpfigen Familie bestritten zu haben, was bei der lückenlosen Überwachung der Bevölkerung des öffentlichen Lebens durch die verschiedenen Dienste in Syrien darauf schließen lasse, dass der Kläger sich ausschließlich im sozi-kulturellen Bereich musikalisch betätigt und nicht im Blickfeld eines Sicherheitsdienstes gestanden habe. Bekanntermaßen würden gerade kurdische Feierlichkeiten besonders überwacht und es werde lediglich dann eingeschritten, wenn Aktivitäten diesen Bereich der kulturellen Betätigung überschritten. Aber auch wenn der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werde, sei nicht von einer ungewöhnlich harten Behandlung des Klägers in seinem Herkunftsland auszugehen. Das durch den Kläger angeblich ausgelöste Verhalten der syrischen Behörden habe die Zumutbarkeitsschwelle, die die asylrechtlich irrelevante Diskriminierung von der politischen Verfolgung trenne, noch nicht überschritten. Kurzzeitige Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verhöre, Einschüchterungen und Bedrohungen durch staatliche Stellen wegen einer vermuteten Regimegegnerschaft im Zuge von Ermittlungen erreichten in der Regel noch nicht die asylbegründende Eingriffsintensität. Hierbei sei auch von Bedeutung, dass der Kläger nicht von einem weitergehenden Strafverfahren betroffen gewesen sei, es ihm im übrigen auch zugemutet werden könne, zumindest eine Zeit lang, wie dies von den Sicherheitskräften wohl auch angedeutet worden sei, von einer weiteren Betätigung als Sänger, zumindest kurdischer Sprache, abzusehen. Dabei habe der Kläger auch nicht mit übermäßigen Existenzschwierigkeiten zu rechnen, da er sich auf entsprechende verwandtschaftliche Hilfe und Unterstützung, insbesondere durch seinen Vater, der nach Angaben des Klägers eine Fabrik besitze, stützen könne. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers allein führe nicht zu einer politischen Verfolgung. Dies gelte auch für die Asylantragstellung. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.

Gegen den ihm am 08.06.2004 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 18.06.2004 Klage. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, er habe einen großen Bekanntheitsgrad als Sänger kurdischer Lieder, so dass er den Sicherheitskräften ein „Dorn im Auge“ gewesen sei. Daher komme das ausgesprochene Verbot, in der kurdischen Sprache zu singen, einem Berufsverbot gleich komme.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.06.2004, , zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt,

hilfsweise festzustellen,

dass Aufenthaltsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten 6 K 1446/05 TR des Verwaltungsgerichts Trier sowie auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde, deren Inhalt ebenso wie der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste zu entnehmenden Dokumente aus der gerichtlichen Dokumentation Syrien Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Da der Kläger ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist und der Beteiligte generell auf Ladung verzichtet hat, konnte trotz ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage, mit der der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Syriens sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht der hauptsächlich geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu.

Politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Art und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der menschlichen Würde. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

Politische Verfolgung ist grundsätzlich und typischerweise Verfolgung durch staatliche Organe und demnach dem jeweiligen Verfolgerstaat unmittelbar zuzurechnen. Der Herkunftsstaat hat indes auch politisch motivierte Übergriffe Dritter bei fehlender Schutzbereitschaft zu verantworten. Als politisch verfolgt ist jeder Ausländer zu verstehen, der in eigener Person aus politischen Gründen im dargestellten Sinne Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und daher in aussichtsloser Lage gezwungen ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um Schutz und Zuflucht im Ausland zu suchen. Vom Vorliegen begründet befürchteter unmittelbar drohender Gefahr eigener politischer Verfolgung ist dann auszugehen, wenn der Betroffene von gegen ihn gerichteten asylrelevanten Maßnahmen im Herkunftsland bisher verschont geblieben ist, ihn derartige Maßnahmen aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen. Eine drohende Gefahr in diesem Sinne muss also konkret und gegenwärtig zum Zeitpunkt der Flucht - das heißt als unmittelbar oder in aller nächster Zeit bevorstehend - zu erwarten sein.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80, BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 23.1.1991, 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89, BVerfGE 83, 216 ff; ferner: BVerwG, Urteil vom 17.5.1983, 9 C 874.82, BVerwGE 67, 195; Urteil vom 8.11.1983, 9 C 93.83, BVerwGE 68, 171; Urteil vom 22.4.1986, 9 C 318.85, 9 C 318.85, 9 C 12.85, BVerwGE 74, 160, jeweils zitiert nach juris

Für die Beurteilung des Vorliegens politischer Verfolgung gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Bei festzustellender Vorverfolgung oder Ausreise wegen konkret drohender politischer Verfolgung ohne die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsstaat erfordert die Anerkennung als Asylberechtigter, dass die fluchtbegründenden Umstände im Entscheidungszeitpunkt ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Besteht hingegen hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Das gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt bei fortbestehender regional/örtlich begrenzter politischer Verfolgung eine zumutbare inländische Fluchtalternative entstanden ist. Das Fehlen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung liegt bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden vor, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernte, d.h. reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dazu genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts. Andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Hat der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Besteht diese Gefahr nur in einem Teil des Herkunftslandes, kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn ihm dort keine anderen nicht zumutbaren, existentiellen Gefahren drohen. Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen; sie ist auf die absehbare Zukunft ausgerichtet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

vgl. Urteil vom 27.5.1986, 9 C 35.86, 9 C 36.86, BVerwGE 74, 226, m.w.N., zitiert nach juris; Urteil des OVG des Saarlandes vom 24.2.1992; 3 R 235/88, m.w.N.

der die Kammer folgt, begründen Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken liegen, einen Anspruch auf Asyl, wenn sie darauf abzielen, den Betroffenen - zumindest auch - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu treffen. Demgegenüber indizieren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts körperliche Übergriffe, die zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Straftaten unterschiedslos erfolgen, ihren politischen Charakter nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dabei wesentlich auf körperliche Übergriffe abgestellt. Darin erschöpft sich indes der Begriff der Folter nicht. Unter Folter ist in Anlehnung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984

vgl. BGBl. II - 1990 -, S. 247; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 1.6.1990 - BGBl. II S. 491 - nach Ratifizierung durch das Gesetz zu dem VN-Übereinkommen vom 10.12.1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 6.4.1990 - BGBl. II, S. 246

jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder ums sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen auf irgendeine Art von Diskriminierung beruhenden Grund.

Teil I, Art. I 1 des Übereinkommens, a.a.O.

Hiervon ausgehend hat Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, denn es handelt sich bei ihm nicht um eine politisch verfolgte Person im Sinne dieser Bestimmungen.

Was die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG anbelangt, steht der Zuerkennung des Anspruchs bereits entgegen, dass der Kläger nicht hat nachweisen können, auf dem Luftweg bzw. nicht auf dem Landweg über sichere Drittstaaten eingereist zu sein.

Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Diese Regelung beschränkt den Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl, indem sie den Ausländer, der aus einem (irgendeinem) sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreist, aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts ausschließt.

BVerfG, Urteil vom 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2315/93, BVerfGE 94, 49, ferner: BVerwG, Urteil vom 7.11.1995, 9 C 73.95, InfAuslR 1996, 152, jeweils zitiert nach juris

Nachdem der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt der Beklagten angegeben hat, in einem Lastkraftwagen versteckt in das Bundesgebiet eingereist zu sein, bestehen, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, keine Zweifel an seiner Einreise über einen sicheren Drittstaat. Sein mit der Klage weiter verfolgter Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist daher ausgeschlossen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen mit denen der politischen Verfolgung im Sinne des § 16a Abs. 1 GG übereinstimmen. Insoweit hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Kläger die von ihm behauptete Ausreise wegen erlittener Verfolgung bzw. einer aktuellen konkreten Gefährdungssituation nicht hat glaubhaft machen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der RL EG Nr. 83/2004 (Qualifikationsrichtlinie) und der dort verwendeten Begriffe der Verfolgungshandlung und der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bzw. Nachteile.

Vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnrn. 77 ff.

Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - der den Anspruch begründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des politische Verfolgung geltend machenden Ausländers die Annahme des Vorliegens eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit der Wahrheit vermittelt. Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Befragung von Flüchtlingen aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und dass diese zudem von den verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie nicht übersehen, von denen sie sich aber gleichwohl beeinflussen lassen. Für asylbegründende und im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG abschiebungsschutzrelevante Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genügt daher in der Regel deren Glaubhaftmachung. Diese erfordert keine unumstößliche Gewissheit. Vielmehr muss sie sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Bei vorhandenen Widersprüchen im Sachvortrag, dem im Hinblick auf die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Ausländern größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und die zudem im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sind, ist daher zu prüfen, ob diese dem Betroffenen angelastet werden dürfen. Hierbei ist auch dessen Fähigkeit zu berücksichtigen, einen Geschehensablauf präzise und im Zusammenhang zu schildern. Indes darf das Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag enthält.

Vgl. dazu etwa das Urteil des OVG des Saarlandes vom 12.9.1990, 3 R 634/88, m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt die Kammer der Bewertung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich hinsichtlich des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals der Eindruck aufdrängt, dass ein in Syrien bekannter Vorgang, nämlich die Unruhen in der Kurdenregion anlässlich eines Fußballspiels in Kamishli

vgl. zu den Ereignissen im März 2004: FAZ vom 15.3.2004, S. 8; SZ vom 15.3.2004, S. 9; FR vom 15.3.2004, S. 6; NZZ vom 15.3.2004; FR vom 18.3.2004, S. 6; Die Tageszeitung vom 18.3.2004; NZZ vom 20./21.3.2004, S. 5; Savelsberg/Hajo, Die Unruhen am 12. März in Syrisch Kurdistan, Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg zum Verfahren 9 A 225/03 MD, Berlin, den 28.3.2004, www.amude.com , Internetrecherche vom 24.1.2007; Lagebericht Syrien (Stand: November 2004) des Auswärtigen Amtes vom 13.12.2004, 508-516.80/3 SYR, S. 13

vom Kläger zum Anlass genommen worden ist, hieraus eine eigene Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter Herausarbeitung durchgreifender, die Unglaubhaftigkeit der klägerischen Angaben in der Anhörung durch die Beklagte belegender Widersprüche und Ungereimtheiten zutreffend dargelegt. Die Kammer folgt der Begründung der Beklagten (§ 71 Abs. 2 AsylVfG), der der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung weder vertreten war, noch selbst erschienen ist, nicht im Einzelnen entgegengetreten ist. Soweit er in der Klagebegründung vom 06.07.2004 darauf hinweisen lässt, er sei als kurdischer Volkszugehöriger und „Volksmusiker“ in seinem Herkunftsland bekannt und den Sicherheitskräften „ein Dorn im Auge“, da er viele kurdische Lieder singe, und er deshalb „unter ständiger politischer Überwachung“ stehe, hat er diese Angaben in keiner Weise substantiiert. Diese Hinweise sind vielmehr so allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den angeblich seine Ausreise auslösenden Ereignissen auch nur ansatzweise aufzulösen. Vage und ersichtlich spekulativ ist weiter die Argumentation gegenüber den aus der fehlenden Schilderung einer Durchsuchung bzw. Hausdurchsuchung durch den Kläger von der Beklagten hergeleiteten Zweifel an dessen Angaben, ein Grund hierfür sei, dass die Sicherheitskräfte wegen der Unruhen und vieler Festnahmen keine Zeit hierzu gehabt hätten. Auch die Erwähnung des Klägers in der Anhörung seines Landsmannes M.M. in dessen Anhörung durch die Beklagte im Verfahren 5186541-475 am 28.10.2005 ändert nichts an dieser Beurteilung. Dessen Schilderung der Umstände der angeblichen Festnahme der Musikgruppe weicht, wie auch das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 23.03.2006, 6 K 1446/05.TR, erkannt hat, offensichtlich von der des Klägers im vorliegenden Verfahren, nach dessen Angabe die Festnahme am 14.03.2004 auf der Straße stattgefunden haben soll, ab, wenn jener darlegt, sie sei am 12.03.2004 im Saal, wo die Hochzeit habe gefeiert werden sollen, erfolgt. Der Kläger des dortigen Verfahrens hat zudem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Trier seine Angaben hinsichtlich des Klägers in der Vorprüfung dahingehend eingeschränkt, dass er dort ausschließlich angegeben habe, auch dieser sei festgenommen worden.

Die so erkennbaren durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben lassen alleine den Schluss zu, dass die von ihm geschilderte Verfolgungsgeschichte, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, als konstruiert anzusehen ist. Für die Annahme Vorverfolgung bzw. einer konkreten Gefährdungssituation unmittelbar vor Ausreise vermag die Kammer daher die hierfür erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht zu erlangen.

Auch soweit die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung darüber hinaus damit begründet hat, dass der Kläger in Syrien auch dann, wenn von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, unmittelbar vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und unter einer Meldeauflage und der Auflage, bis auf eine entsprechende Erlaubniserteilung hin keine kurdischen Lieder mehr zu singen, auszugehen sei, noch zumutbar leben könne und die erlittene Behandlung ein für die Zusprechung von Verfolgungsschutz relevantes Maß nicht erreiche, ist dies nicht zu beanstanden. Der hiergegen gerichtete schriftsätzliche Einwand des Klägers, hierbei werde unberücksichtigt gelassen, dass die sicherheitsbehördliche Untersagung, zukünftig in kurdischer Sprache zu singen, angesichts des künstlerischen Betätigungsfeldes des Klägers auf kurdischen Festen „in einem kurdischem Gebiet“ einem Berufsverbot gleichkomme, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch die Beklagte angegeben, „überwiegend auf Kurdisch gesungen“ zu haben (Bl. 29 BA-Akte). Daraus ist aber nur zu folgern, dass sein Repertoire bereits vorher nicht allein auf Lieder in kurdischer Sprache beschränkt war. Von daher kann auch dann, wenn ihm das Verbot, kurdische Lieder zu singen, geglaubt wird, nicht auf die Verhängung eines politisch motivierten Berufsverbots geschlossen werden, zumal der Kläger sich nicht darauf berufen hat, politisches Liedgut für die Sache der Kurden verbreiten zu wollen. Hinzu kommt, dass er dort weiter angegeben hat, er habe „hauptsächlich von seinem Gesang“ gelebt. Demgemäß hatte er auch noch andere Einnahmequellen, auch wenn er von seiner künstlerischen Tätigkeit nach seinen Angaben seine Familie hat unterhalten können. Eine Existenzgefährdung erscheint mithin ebenfalls ausgeschlossen, zumal der Kläger, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht erkannt hat, auf die Hilfe seiner in Syrien lebenden Familie, insbesondere des Vaters, der dort nach den Angaben des Klägers eine Fabrik besitzt, zumutbar zurückgreifen kann. Letztlich fehlen auch substantiierte Angaben zu der vom Kläger behaupteten ständigen politischen Überwachung.

Ist der Kläger somit unverfolgt ausgereist, so droht ihm auch im Hinblick auf das Verlassen Syriens und den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf die kurdische Volkszugehörigkeit bei Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit der hierzu erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Syrien kein demokratischer Rechtsstaat ist. In Syrien wird gefoltert. Schon im normalen Polizeigewahrsam sind Misshandlungen an der Tagesordnung, ohne dass dabei politische rassische oder religiöse Ursachen einflössen. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird (häufig bevor Verhöre überhaupt beginnen) physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Folter dient der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. Allerdings reichen im Allgemeinen bloße politische Missliebigkeit oder ein untergeordnetes Engagement für eine als oppositionell eingestufte Gruppe nicht aus, um umfangreiche und andauernde Folter auszulösen. Es gibt Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte in den letzten Jahren verstärkt angewiesen worden sind, sicherzustellen, dass Verhöre nicht mit dem Tod oder gravierenden erkennbaren Dauerschäden enden. Offensichtlich bedienen sich die Geheimdienste eines abgestuften Systems, orientiert am Tatvorwurf, an der Schwere des Tatverdachtes, etc. Bei wenig gravierenden Vorwürfen bleibt es bei Belästigungen und Schikanen im täglichen Leben, ohne Gefahr für Leib und Leben des Betreffenden.

Generell ist zwischen den Handlungen der ordentlichen Strafvollzugsorgane und dem Vorgehen der Geheimdienste oder der Militärs bei politischem (oder vermutetem politischem) Hintergrund zu unterscheiden. Im normalen Strafvollzug bemüht sich die Regierung, allgemeine Standards zu gewährleisten oder zu erreichen. Die Situation ist für Festgenommene wesentlich schlechter, wenn Geheimdienste tätig werden. In deren Bereich kommen unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen Familienangehörige, Strafverschärfungen und unmenschliche Behandlung in Haft vor. Islamische Körperstrafen, die Prügelstrafe oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14.7.2005 (Stand: Juni 2005), S. 5 und 19 ff., vom 17.3.2006 und vom 26.2.2007

Die Einreisekontrollen (wie auch die Ausreisekontrollen) an den syrischen Grenzen sind umfassend. Die Grenzkontrolleure sind neben der Grenzpolizei stets auch Angehörige der Geheimdienste. In aller Regel erfolgt die Einreise (auch Abgeschobener) - abgesehen von Befragungen - unbehelligt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für ein Einschreiten der Geheimdienste. Liegt ein Fahndungsersuchen vor, wird der Einreisende verhaftet. Bestehen Zweifel an der Identität des Einreisenden, ist eine Haft - unter Umständen mehrtägig oder einige Wochen - möglich. Diese Festnahmen sind mit intensiver Befragung verbunden. Gewaltanwendung kann bei solchen Verhören vorkommen, systematische Folter wird dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht praktiziert. Freiwillig ausreisende syrische Staatsangehörige ohne gültige Papiere müssen mit den genannten Schwierigkeiten bei Maßnahmen zur Identitätsfeststellung rechnen. Es gibt keine besondere Behandlung für abgeschobene syrische Staatsangehörige im Vergleich zu anderen Rückkehrern. In einem Fall konnte verifiziert werden, dass ein aus Deutschland abgeschobener abgelehnter Asylbewerber bei der Einreise verhaftet worden ist. Bei der von Dezember 2000 bis Dezember 2002 andauernden Haft handelt es sich nach allen vorliegenden Erkenntnissen um einen Einzelfall. Widerlegt werden konnte die u.a. in Deutschland verbreitete Behauptung, der Betreffende sei an erlittener Folter verstorben. Vertreter der deutschen Botschaft in Damaskus konnten ihn besuchen. Offensichtliche Folterspuren waren dabei nicht erkennbar. Andere westliche Länder, die Syrer abschieben, berichten nichts über politisch motivierte Verhaftungen oder Misshandlungen Abgeschobener.

Die Pflege der nationalen kurdischen Identität wird in Syrien als Staatsgefahr wahrgenommen. Im Gegensatz zu allen anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, Privatschulen zu eröffnen, in denen ihre Sprache unterrichtet wird, oder sonstige Vereinigungen zu gründen, die auf der nationalen kurdischen Identität aufbauen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden in Syrien, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden.

Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14.7.2005 (Stand: Juni 2005), S. 5, 11 und 19 ff., Dok.-Nr. 795, vom 17.3.2006 und vom 26.2.2007

In dieser Weise hat sich der Kläger nicht glaubhaft exponiert, so dass die Annahme einer Rückkehrgefährdung insoweit ausscheidet. Hinweise für ein generelles Verbot des Singens kurdischer Lieder hat der Kläger, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Syrien regelmäßig, wenn auch nicht in allen Fällen ohne Reaktion der Sicherheitsbehörden, auch nicht ansatzweise dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich zudem bei seiner künstlerischen Betätigung auf Auftritte bei Hochzeiten, Festen und in Restaurants beschränkt und sich, auch dann, wenn er, wie er behauptet, bei diesen Gelegenheiten überwiegend kurdisch – zuweilen arabisch – gesungen hat, ersichtlich nicht politisch – auch nicht durch die Verwendung politischen Liedgutes – betätigt. Glaubhafte und substantiierte Angeben zu einer Betätigung als Sänger politischer Lieder und gerade hieran anknüpfende staatliche Repressalien ist er schuldig geblieben.

Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch alleine in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit keine asylerhebliche Verfolgung. Die bisherige Einschätzung der saarländischen Verwaltungsgerichte,

vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.6.2000, 3 Q 153/98, vom 11.3.2002, 3 Q 79/91, und vom 25.6.2004, 3 Q 1/03, sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.12.2003, 2 K 51/02.A, vom 20.9.2004, 5 K 47/04.A, vom 28.10.2004, 5 K 52/04.A, vom 20.7.2005, 5 K 104/04.A, und vom 24.1.2006, 5 K 38/04.A

dass Kurden in Syrien allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten haben, der die Kammer folgt, entspricht auch der Auskunftslage zum Entscheidungszeitpunkt.

An dieser Einschätzung hat sich auch durch die Ereignisse in Kamishli am 11.03.2004 und im kurdischen Gebiet im Nordosten Syriens am 12. und 13.03. 2004, die anlässlich eines Fußballspieles begannen und noch in den Folgetagen gewaltsame Konfrontationen und zahlreiche Festnahmen kurdischer Volkszugehöriger nach sich zogen, nichts geändert. Wenngleich keine Zweifel daran bestehen, dass die damalige Situation in den kurdischen Siedlungsgebieten durchaus kritisch und die Sicherheitslage angespannt war, werden derzeit keine neuen Unruhen und Verhaftungsaktionen mehr gemeldet. Im Mai 2005 hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass die Lage der Kurden inzwischen wieder derjenigen vor den Ausschreitungen im Jahre 2004 entspricht. Nach der aktuellen Auskunftslage und der dem Gericht vorliegenden Berichterstattung der Presse besteht nach wie vor keine Veranlassung zur Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung von Kurden in Syrien.

Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe vom 23.05.2005, Dok.-Nr. 792 b

Auch auf die Beantragung von Asyl im Bundesgebiet kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Wegen der Asylantragstellung in Deutschland droht syrischen Staatsangehörigen nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Saarland, der sich die Kammer anschließt, im Falle der Rückkehr ebenfalls keine politische Verfolgung.

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.09.2000, 3 Q 243/00, vom 11.03.2002, 3 Q 79/01, vom 13.05.2002, 3 Q 53/01, vom 11.08.2004, 3 Q 34/03, jeweils mit weiteren Nachweisen; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14.07.2005, S. 22, Dok.-Nr. 795, vom 17.03.2006 und vom 26.02.2007 und Auskunft vom 29.11.2005 an VG Ansbach, S. 2, Dok.-Nr. 803

Den syrischen Behörden ist bekannt, dass die "Aufenthaltsnahme" in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe einer breiten Öffentlichkeit durch die Medien bekannt und an herausgehobener Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie unter Umständen als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage für Repressionen gemacht werden.

Was die vom Kläger geltend gemachten Abschiebungsverbote im Übrigen und die Abschiebungsandrohung anbelangt bleibt die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, denen die Kammer folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), ebenfalls ohne Erfolg.

Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da der Kläger ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist und der Beteiligte generell auf Ladung verzichtet hat, konnte trotz ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige Klage, mit der der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Syriens sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht der hauptsächlich geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu.

Politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Art und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der menschlichen Würde. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

Politische Verfolgung ist grundsätzlich und typischerweise Verfolgung durch staatliche Organe und demnach dem jeweiligen Verfolgerstaat unmittelbar zuzurechnen. Der Herkunftsstaat hat indes auch politisch motivierte Übergriffe Dritter bei fehlender Schutzbereitschaft zu verantworten. Als politisch verfolgt ist jeder Ausländer zu verstehen, der in eigener Person aus politischen Gründen im dargestellten Sinne Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet und daher in aussichtsloser Lage gezwungen ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um Schutz und Zuflucht im Ausland zu suchen. Vom Vorliegen begründet befürchteter unmittelbar drohender Gefahr eigener politischer Verfolgung ist dann auszugehen, wenn der Betroffene von gegen ihn gerichteten asylrelevanten Maßnahmen im Herkunftsland bisher verschont geblieben ist, ihn derartige Maßnahmen aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen. Eine drohende Gefahr in diesem Sinne muss also konkret und gegenwärtig zum Zeitpunkt der Flucht - das heißt als unmittelbar oder in aller nächster Zeit bevorstehend - zu erwarten sein.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80, BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 23.1.1991, 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89, BVerfGE 83, 216 ff; ferner: BVerwG, Urteil vom 17.5.1983, 9 C 874.82, BVerwGE 67, 195; Urteil vom 8.11.1983, 9 C 93.83, BVerwGE 68, 171; Urteil vom 22.4.1986, 9 C 318.85, 9 C 318.85, 9 C 12.85, BVerwGE 74, 160, jeweils zitiert nach juris

Für die Beurteilung des Vorliegens politischer Verfolgung gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Bei festzustellender Vorverfolgung oder Ausreise wegen konkret drohender politischer Verfolgung ohne die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsstaat erfordert die Anerkennung als Asylberechtigter, dass die fluchtbegründenden Umstände im Entscheidungszeitpunkt ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Besteht hingegen hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Das gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt bei fortbestehender regional/örtlich begrenzter politischer Verfolgung eine zumutbare inländische Fluchtalternative entstanden ist. Das Fehlen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung liegt bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden vor, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernte, d.h. reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dazu genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts. Andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Hat der asylsuchende Ausländer sein Herkunftsland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Besteht diese Gefahr nur in einem Teil des Herkunftslandes, kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn ihm dort keine anderen nicht zumutbaren, existentiellen Gefahren drohen. Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen; sie ist auf die absehbare Zukunft ausgerichtet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,

vgl. Urteil vom 27.5.1986, 9 C 35.86, 9 C 36.86, BVerwGE 74, 226, m.w.N., zitiert nach juris; Urteil des OVG des Saarlandes vom 24.2.1992; 3 R 235/88, m.w.N.

der die Kammer folgt, begründen Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken liegen, einen Anspruch auf Asyl, wenn sie darauf abzielen, den Betroffenen - zumindest auch - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu treffen. Demgegenüber indizieren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts körperliche Übergriffe, die zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Straftaten unterschiedslos erfolgen, ihren politischen Charakter nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dabei wesentlich auf körperliche Übergriffe abgestellt. Darin erschöpft sich indes der Begriff der Folter nicht. Unter Folter ist in Anlehnung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984

vgl. BGBl. II - 1990 -, S. 247; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 1.6.1990 - BGBl. II S. 491 - nach Ratifizierung durch das Gesetz zu dem VN-Übereinkommen vom 10.12.1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 6.4.1990 - BGBl. II, S. 246

jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder ums sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen auf irgendeine Art von Diskriminierung beruhenden Grund.

Teil I, Art. I 1 des Übereinkommens, a.a.O.

Hiervon ausgehend hat Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, denn es handelt sich bei ihm nicht um eine politisch verfolgte Person im Sinne dieser Bestimmungen.

Was die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG anbelangt, steht der Zuerkennung des Anspruchs bereits entgegen, dass der Kläger nicht hat nachweisen können, auf dem Luftweg bzw. nicht auf dem Landweg über sichere Drittstaaten eingereist zu sein.

Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Diese Regelung beschränkt den Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl, indem sie den Ausländer, der aus einem (irgendeinem) sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreist, aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts ausschließt.

BVerfG, Urteil vom 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2315/93, BVerfGE 94, 49, ferner: BVerwG, Urteil vom 7.11.1995, 9 C 73.95, InfAuslR 1996, 152, jeweils zitiert nach juris

Nachdem der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt der Beklagten angegeben hat, in einem Lastkraftwagen versteckt in das Bundesgebiet eingereist zu sein, bestehen, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, keine Zweifel an seiner Einreise über einen sicheren Drittstaat. Sein mit der Klage weiter verfolgter Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist daher ausgeschlossen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen mit denen der politischen Verfolgung im Sinne des § 16a Abs. 1 GG übereinstimmen. Insoweit hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Kläger die von ihm behauptete Ausreise wegen erlittener Verfolgung bzw. einer aktuellen konkreten Gefährdungssituation nicht hat glaubhaft machen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der RL EG Nr. 83/2004 (Qualifikationsrichtlinie) und der dort verwendeten Begriffe der Verfolgungshandlung und der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bzw. Nachteile.

Vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnrn. 77 ff.

Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - der den Anspruch begründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des politische Verfolgung geltend machenden Ausländers die Annahme des Vorliegens eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit der Wahrheit vermittelt. Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Befragung von Flüchtlingen aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und dass diese zudem von den verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie nicht übersehen, von denen sie sich aber gleichwohl beeinflussen lassen. Für asylbegründende und im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG abschiebungsschutzrelevante Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genügt daher in der Regel deren Glaubhaftmachung. Diese erfordert keine unumstößliche Gewissheit. Vielmehr muss sie sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Bei vorhandenen Widersprüchen im Sachvortrag, dem im Hinblick auf die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Ausländern größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und die zudem im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sind, ist daher zu prüfen, ob diese dem Betroffenen angelastet werden dürfen. Hierbei ist auch dessen Fähigkeit zu berücksichtigen, einen Geschehensablauf präzise und im Zusammenhang zu schildern. Indes darf das Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag enthält.

Vgl. dazu etwa das Urteil des OVG des Saarlandes vom 12.9.1990, 3 R 634/88, m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt die Kammer der Bewertung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich hinsichtlich des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals der Eindruck aufdrängt, dass ein in Syrien bekannter Vorgang, nämlich die Unruhen in der Kurdenregion anlässlich eines Fußballspiels in Kamishli

vgl. zu den Ereignissen im März 2004: FAZ vom 15.3.2004, S. 8; SZ vom 15.3.2004, S. 9; FR vom 15.3.2004, S. 6; NZZ vom 15.3.2004; FR vom 18.3.2004, S. 6; Die Tageszeitung vom 18.3.2004; NZZ vom 20./21.3.2004, S. 5; Savelsberg/Hajo, Die Unruhen am 12. März in Syrisch Kurdistan, Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg zum Verfahren 9 A 225/03 MD, Berlin, den 28.3.2004, www.amude.com , Internetrecherche vom 24.1.2007; Lagebericht Syrien (Stand: November 2004) des Auswärtigen Amtes vom 13.12.2004, 508-516.80/3 SYR, S. 13

vom Kläger zum Anlass genommen worden ist, hieraus eine eigene Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter Herausarbeitung durchgreifender, die Unglaubhaftigkeit der klägerischen Angaben in der Anhörung durch die Beklagte belegender Widersprüche und Ungereimtheiten zutreffend dargelegt. Die Kammer folgt der Begründung der Beklagten (§ 71 Abs. 2 AsylVfG), der der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung weder vertreten war, noch selbst erschienen ist, nicht im Einzelnen entgegengetreten ist. Soweit er in der Klagebegründung vom 06.07.2004 darauf hinweisen lässt, er sei als kurdischer Volkszugehöriger und „Volksmusiker“ in seinem Herkunftsland bekannt und den Sicherheitskräften „ein Dorn im Auge“, da er viele kurdische Lieder singe, und er deshalb „unter ständiger politischer Überwachung“ stehe, hat er diese Angaben in keiner Weise substantiiert. Diese Hinweise sind vielmehr so allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den angeblich seine Ausreise auslösenden Ereignissen auch nur ansatzweise aufzulösen. Vage und ersichtlich spekulativ ist weiter die Argumentation gegenüber den aus der fehlenden Schilderung einer Durchsuchung bzw. Hausdurchsuchung durch den Kläger von der Beklagten hergeleiteten Zweifel an dessen Angaben, ein Grund hierfür sei, dass die Sicherheitskräfte wegen der Unruhen und vieler Festnahmen keine Zeit hierzu gehabt hätten. Auch die Erwähnung des Klägers in der Anhörung seines Landsmannes M.M. in dessen Anhörung durch die Beklagte im Verfahren 5186541-475 am 28.10.2005 ändert nichts an dieser Beurteilung. Dessen Schilderung der Umstände der angeblichen Festnahme der Musikgruppe weicht, wie auch das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 23.03.2006, 6 K 1446/05.TR, erkannt hat, offensichtlich von der des Klägers im vorliegenden Verfahren, nach dessen Angabe die Festnahme am 14.03.2004 auf der Straße stattgefunden haben soll, ab, wenn jener darlegt, sie sei am 12.03.2004 im Saal, wo die Hochzeit habe gefeiert werden sollen, erfolgt. Der Kläger des dortigen Verfahrens hat zudem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Trier seine Angaben hinsichtlich des Klägers in der Vorprüfung dahingehend eingeschränkt, dass er dort ausschließlich angegeben habe, auch dieser sei festgenommen worden.

Die so erkennbaren durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben lassen alleine den Schluss zu, dass die von ihm geschilderte Verfolgungsgeschichte, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, als konstruiert anzusehen ist. Für die Annahme Vorverfolgung bzw. einer konkreten Gefährdungssituation unmittelbar vor Ausreise vermag die Kammer daher die hierfür erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht zu erlangen.

Auch soweit die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung darüber hinaus damit begründet hat, dass der Kläger in Syrien auch dann, wenn von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, unmittelbar vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und unter einer Meldeauflage und der Auflage, bis auf eine entsprechende Erlaubniserteilung hin keine kurdischen Lieder mehr zu singen, auszugehen sei, noch zumutbar leben könne und die erlittene Behandlung ein für die Zusprechung von Verfolgungsschutz relevantes Maß nicht erreiche, ist dies nicht zu beanstanden. Der hiergegen gerichtete schriftsätzliche Einwand des Klägers, hierbei werde unberücksichtigt gelassen, dass die sicherheitsbehördliche Untersagung, zukünftig in kurdischer Sprache zu singen, angesichts des künstlerischen Betätigungsfeldes des Klägers auf kurdischen Festen „in einem kurdischem Gebiet“ einem Berufsverbot gleichkomme, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch die Beklagte angegeben, „überwiegend auf Kurdisch gesungen“ zu haben (Bl. 29 BA-Akte). Daraus ist aber nur zu folgern, dass sein Repertoire bereits vorher nicht allein auf Lieder in kurdischer Sprache beschränkt war. Von daher kann auch dann, wenn ihm das Verbot, kurdische Lieder zu singen, geglaubt wird, nicht auf die Verhängung eines politisch motivierten Berufsverbots geschlossen werden, zumal der Kläger sich nicht darauf berufen hat, politisches Liedgut für die Sache der Kurden verbreiten zu wollen. Hinzu kommt, dass er dort weiter angegeben hat, er habe „hauptsächlich von seinem Gesang“ gelebt. Demgemäß hatte er auch noch andere Einnahmequellen, auch wenn er von seiner künstlerischen Tätigkeit nach seinen Angaben seine Familie hat unterhalten können. Eine Existenzgefährdung erscheint mithin ebenfalls ausgeschlossen, zumal der Kläger, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht erkannt hat, auf die Hilfe seiner in Syrien lebenden Familie, insbesondere des Vaters, der dort nach den Angaben des Klägers eine Fabrik besitzt, zumutbar zurückgreifen kann. Letztlich fehlen auch substantiierte Angaben zu der vom Kläger behaupteten ständigen politischen Überwachung.

Ist der Kläger somit unverfolgt ausgereist, so droht ihm auch im Hinblick auf das Verlassen Syriens und den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf die kurdische Volkszugehörigkeit bei Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit der hierzu erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Syrien kein demokratischer Rechtsstaat ist. In Syrien wird gefoltert. Schon im normalen Polizeigewahrsam sind Misshandlungen an der Tagesordnung, ohne dass dabei politische rassische oder religiöse Ursachen einflössen. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird (häufig bevor Verhöre überhaupt beginnen) physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Folter dient der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. Allerdings reichen im Allgemeinen bloße politische Missliebigkeit oder ein untergeordnetes Engagement für eine als oppositionell eingestufte Gruppe nicht aus, um umfangreiche und andauernde Folter auszulösen. Es gibt Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte in den letzten Jahren verstärkt angewiesen worden sind, sicherzustellen, dass Verhöre nicht mit dem Tod oder gravierenden erkennbaren Dauerschäden enden. Offensichtlich bedienen sich die Geheimdienste eines abgestuften Systems, orientiert am Tatvorwurf, an der Schwere des Tatverdachtes, etc. Bei wenig gravierenden Vorwürfen bleibt es bei Belästigungen und Schikanen im täglichen Leben, ohne Gefahr für Leib und Leben des Betreffenden.

Generell ist zwischen den Handlungen der ordentlichen Strafvollzugsorgane und dem Vorgehen der Geheimdienste oder der Militärs bei politischem (oder vermutetem politischem) Hintergrund zu unterscheiden. Im normalen Strafvollzug bemüht sich die Regierung, allgemeine Standards zu gewährleisten oder zu erreichen. Die Situation ist für Festgenommene wesentlich schlechter, wenn Geheimdienste tätig werden. In deren Bereich kommen unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen Familienangehörige, Strafverschärfungen und unmenschliche Behandlung in Haft vor. Islamische Körperstrafen, die Prügelstrafe oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14.7.2005 (Stand: Juni 2005), S. 5 und 19 ff., vom 17.3.2006 und vom 26.2.2007

Die Einreisekontrollen (wie auch die Ausreisekontrollen) an den syrischen Grenzen sind umfassend. Die Grenzkontrolleure sind neben der Grenzpolizei stets auch Angehörige der Geheimdienste. In aller Regel erfolgt die Einreise (auch Abgeschobener) - abgesehen von Befragungen - unbehelligt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für ein Einschreiten der Geheimdienste. Liegt ein Fahndungsersuchen vor, wird der Einreisende verhaftet. Bestehen Zweifel an der Identität des Einreisenden, ist eine Haft - unter Umständen mehrtägig oder einige Wochen - möglich. Diese Festnahmen sind mit intensiver Befragung verbunden. Gewaltanwendung kann bei solchen Verhören vorkommen, systematische Folter wird dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht praktiziert. Freiwillig ausreisende syrische Staatsangehörige ohne gültige Papiere müssen mit den genannten Schwierigkeiten bei Maßnahmen zur Identitätsfeststellung rechnen. Es gibt keine besondere Behandlung für abgeschobene syrische Staatsangehörige im Vergleich zu anderen Rückkehrern. In einem Fall konnte verifiziert werden, dass ein aus Deutschland abgeschobener abgelehnter Asylbewerber bei der Einreise verhaftet worden ist. Bei der von Dezember 2000 bis Dezember 2002 andauernden Haft handelt es sich nach allen vorliegenden Erkenntnissen um einen Einzelfall. Widerlegt werden konnte die u.a. in Deutschland verbreitete Behauptung, der Betreffende sei an erlittener Folter verstorben. Vertreter der deutschen Botschaft in Damaskus konnten ihn besuchen. Offensichtliche Folterspuren waren dabei nicht erkennbar. Andere westliche Länder, die Syrer abschieben, berichten nichts über politisch motivierte Verhaftungen oder Misshandlungen Abgeschobener.

Die Pflege der nationalen kurdischen Identität wird in Syrien als Staatsgefahr wahrgenommen. Im Gegensatz zu allen anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, Privatschulen zu eröffnen, in denen ihre Sprache unterrichtet wird, oder sonstige Vereinigungen zu gründen, die auf der nationalen kurdischen Identität aufbauen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden in Syrien, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden.

Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14.7.2005 (Stand: Juni 2005), S. 5, 11 und 19 ff., Dok.-Nr. 795, vom 17.3.2006 und vom 26.2.2007

In dieser Weise hat sich der Kläger nicht glaubhaft exponiert, so dass die Annahme einer Rückkehrgefährdung insoweit ausscheidet. Hinweise für ein generelles Verbot des Singens kurdischer Lieder hat der Kläger, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Syrien regelmäßig, wenn auch nicht in allen Fällen ohne Reaktion der Sicherheitsbehörden, auch nicht ansatzweise dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich zudem bei seiner künstlerischen Betätigung auf Auftritte bei Hochzeiten, Festen und in Restaurants beschränkt und sich, auch dann, wenn er, wie er behauptet, bei diesen Gelegenheiten überwiegend kurdisch – zuweilen arabisch – gesungen hat, ersichtlich nicht politisch – auch nicht durch die Verwendung politischen Liedgutes – betätigt. Glaubhafte und substantiierte Angeben zu einer Betätigung als Sänger politischer Lieder und gerade hieran anknüpfende staatliche Repressalien ist er schuldig geblieben.

Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch alleine in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit keine asylerhebliche Verfolgung. Die bisherige Einschätzung der saarländischen Verwaltungsgerichte,

vgl. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.6.2000, 3 Q 153/98, vom 11.3.2002, 3 Q 79/91, und vom 25.6.2004, 3 Q 1/03, sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.12.2003, 2 K 51/02.A, vom 20.9.2004, 5 K 47/04.A, vom 28.10.2004, 5 K 52/04.A, vom 20.7.2005, 5 K 104/04.A, und vom 24.1.2006, 5 K 38/04.A

dass Kurden in Syrien allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten haben, der die Kammer folgt, entspricht auch der Auskunftslage zum Entscheidungszeitpunkt.

An dieser Einschätzung hat sich auch durch die Ereignisse in Kamishli am 11.03.2004 und im kurdischen Gebiet im Nordosten Syriens am 12. und 13.03. 2004, die anlässlich eines Fußballspieles begannen und noch in den Folgetagen gewaltsame Konfrontationen und zahlreiche Festnahmen kurdischer Volkszugehöriger nach sich zogen, nichts geändert. Wenngleich keine Zweifel daran bestehen, dass die damalige Situation in den kurdischen Siedlungsgebieten durchaus kritisch und die Sicherheitslage angespannt war, werden derzeit keine neuen Unruhen und Verhaftungsaktionen mehr gemeldet. Im Mai 2005 hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass die Lage der Kurden inzwischen wieder derjenigen vor den Ausschreitungen im Jahre 2004 entspricht. Nach der aktuellen Auskunftslage und der dem Gericht vorliegenden Berichterstattung der Presse besteht nach wie vor keine Veranlassung zur Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung von Kurden in Syrien.

Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe vom 23.05.2005, Dok.-Nr. 792 b

Auch auf die Beantragung von Asyl im Bundesgebiet kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Wegen der Asylantragstellung in Deutschland droht syrischen Staatsangehörigen nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Saarland, der sich die Kammer anschließt, im Falle der Rückkehr ebenfalls keine politische Verfolgung.

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.09.2000, 3 Q 243/00, vom 11.03.2002, 3 Q 79/01, vom 13.05.2002, 3 Q 53/01, vom 11.08.2004, 3 Q 34/03, jeweils mit weiteren Nachweisen; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 14.07.2005, S. 22, Dok.-Nr. 795, vom 17.03.2006 und vom 26.02.2007 und Auskunft vom 29.11.2005 an VG Ansbach, S. 2, Dok.-Nr. 803

Den syrischen Behörden ist bekannt, dass die "Aufenthaltsnahme" in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe einer breiten Öffentlichkeit durch die Medien bekannt und an herausgehobener Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie unter Umständen als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage für Repressionen gemacht werden.

Was die vom Kläger geltend gemachten Abschiebungsverbote im Übrigen und die Abschiebungsandrohung anbelangt bleibt die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, denen die Kammer folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), ebenfalls ohne Erfolg.

Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.