Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 19.06.2007 – 2 K 276/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1950 geborene Kläger begehrt seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Er ist seit 01.04.1966 in Diensten des Beklagten und war zuletzt als technischer Betriebsinspektor in der Lok-Servicestelle als Werkmeister beschäftigt. Zum 31.12.2005 wurde die Lok-Servicestelle B-Stadt geschlossen und der Kläger zum 01.06.2006 zur DB JobService GmbH abgeordnet mit dem Ziel, eine neue Regelbeschäftigung zu finden. Letzteres ist bislang nicht gelungen.
Bereits am 13.05.2002 hatte der Kläger einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (BEDBPStruktG = Art. 9 § 3 Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG) zum nächstmöglichen Zeitpunkt gestellt. Mit Schreiben vom 05.06.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Antrag frühestens im Jahr 2005 bearbeitet werden könne, da der Kläger dann erst die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, erhalte er rechtzeitig Bescheid. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres im Oktober 2005 beantragte der Kläger unter dem 26.07.2006 erneut seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 24.08.2006 teilte die DB JobService GmbH dem Kläger mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da sich die DB AG in einer von ihr und den Bundesministerien für Finanzen sowie Verkehr, Bau- und Wohnungswesen abgegebenen gemeinsamen Erklärung verpflichtet habe, eine bestimmte Anzahl von Vorruhestandsfällen nicht zu überschreiten und diese Anzahl bereits erreicht sei. Da der Kläger auch eine Stellungnahme des Beklagten wünsche, werde der Antrag an diesen weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand förmlich ab. Zur Begründung war erneut angegeben, dass die DB AG sich verpflichtet habe, die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Zahl von 7.100 Vorruhestandsfällen nicht überschritten werde und dieses Kontingent mittlerweile erschöpft sei. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei als entscheidendes Kriterium zu berücksichtigen gewesen, dass der Gesetzgeber bei Erlass der maßgeblichen Regelung die damalige Personalplanung der DB AG zugrunde gelegt habe und dabei von einem Rationalisierungspotential von etwa 7.100 Fällen ausgegangen sei. Von daher stelle die zahlenmäßige Begrenzung der Zurruhesetzungen eine ebenso gebotene wie auch zulässige Einschränkung des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums dar. Zurruhesetzungen über diese vorgegebene Anzahl hinaus stünden dem Willen des Gesetzgebers entgegen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2006 Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, die ablehnende Ermessensentscheidung stütze sich insbesondere auf haushaltsrechtliche Gründe. Der Gesetzgeber habe bei der Fassung der formell noch bis Ende 2006 geltenden Vorruhestandsregelung ein Rationalisierungspotential von etwa 7.100 Fällen zugrunde gelegt. Dieses Kontingent sei aber bereits im März 2005 nahezu aufgebraucht gewesen, so dass danach nur noch wenige Einzelfälle als sog. Härtefälle hätten akzeptiert werden können. Die zahlenmäßige Begrenzung der Zurruhesetzungen stelle eine ebenso gebotene wie zulässige Einschränkung des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums dar. Zurruhesetzungen über das vom Gesetzgeber eingeschätzte und bewusst eingegangene Risiko hinaus wären ermessensfehlerhaft. Als der Kläger am 26.10.2005 das 55. Lebensjahr vollendet habe, sei das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Kontingent von etwa 7.100 Fällen bereits nahezu erschöpft gewesen. Dies sei dem Kläger auch rechtzeitig telefonisch mitgeteilt worden. Besondere Gründe, die unter Umständen eine Ermessensausübung zugunsten des Klägers erlaubt hätten, seien von diesem weder benannt worden noch sonst ersichtlich.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 21.11.2006 zugestellt. Am 01.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er macht geltend, dass in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vorlägen. Die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach bereits im März 2005 das Kontingent von etwa 7.100 vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand nahezu aufgebraucht gewesen wäre und danach nur noch wenige Einzelfälle als Härtefälle hätten akzeptiert werden können, seien unzutreffend. Noch am 01.06.2006 seien zwei Kollegen des Klägers in den Ruhestand versetzt worden, ohne dass in ihrer Person ein Härtefall vorgelegen habe. Jedenfalls einer dieser Kollegen habe seinen Antrag erst im Januar 2004 und somit nach dem Erstantrag des Klägers gestellt. Daraus könne gefolgert werden, dass das Rationalisierungskontingent zum Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers am 27.10.2005 noch nicht erschöpft gewesen sei. Insoweit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Darüber hinaus beanstandet der Kläger, dass der Beklagte der bereits im Jahre 2002 erfolgten Erstantragstellung keine Rechnung getragen habe. Stattdessen habe der Beklagte nach eigenem Gutdünken Kriterien erstellt, unter denen ab Frühjahr 2005 zur Entscheidung anstehende Anträge beschieden worden seien.
Schließlich rügt der Kläger eine fehlende Ermessensbetätigung des Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006 zu verpflichten, den Kläger gemäß Art. 9 § 3 ENeuOG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, im Frühjahr 2005 habe sich abgezeichnet, dass das vom Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand angenommene Rationalisierungskontingent von ca. 7.100 Fällen bereits nahezu erschöpft gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien deshalb Zurruhesetzungen nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorgenommen worden. Die Entscheidung darüber, welcher Antrag dem Beklagten zum Ausspruch der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vorgelegt worden sei, habe die DB AG unter Beachtung von sozialen und ggf. familiären Umständen (z. B. schwere Erkrankung naher Angehöriger) getroffen. Über diese geänderte Sachlage sei der Kläger bereits im Jahre 2005 durch die Railion Deutschland AG informiert worden. Von daher habe keine weitere Veranlassung bestanden, den Antrag des Klägers vom 13.05.2002 weiter zu bearbeiten.
Ob im Falle der vom Kläger benannten Kollegen jeweils ein Härtefall vorgelegen habe, entziehe sich der Kenntnis des Beklagten. Die entsprechenden Entscheidungen habe die DB AG getroffen. Diese Entscheidungen seien vom Dienstherr nicht überprüft worden. Dem Beklagten habe lediglich die formale Durchführung der Zurruhesetzung oblegen, wohingegen die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand von der DB AG getroffen worden sei.
Im Falle des Klägers sei dessen Antrag wegen fehlender Anhaltspunkte für eine soziale Härte jedoch seitens der DB AG dem Beklagten nicht zur formalen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vorgelegt worden. Auf die Frage, wann der Kläger erstmals einen Antrag auf Versetzung in den Vorruhestand gestellt habe, komme es nicht an. Da der Kläger erst im Oktober 2005 die maßgebliche Altersgrenze erreicht habe, habe zuvor weder für die DB AG Anlass bestanden, dessen Antrag an den Beklagten weiterzuleiten, noch für den Beklagten, im Falle des Klägers eine „Vorratsentscheidung“ zu treffen.
Im Übrigen sei das Kontingent von 7.100 Fällen mittlerweile gänzlich erschöpft, so dass Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand, auch aufgrund besonderer Ausnahmesituationen, nicht mehr möglich seien. Des Weiteren sei der zeitliche Anwendungsbereich des maßgeblichen Gesetzes, das eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ermöglicht habe, Ende 2006 ausgelaufen. Dies stehe dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage hat das Gericht grundsätzlich darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf Bescheidung besteht. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Ein materiell-rechtlich bedingter Ausnahmefall, bei dem es allein darauf ankommt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt waren und spätere Änderungen der Rechts- oder Sachlage für das Fortbestehen eines Anspruchs keine Bedeutung haben – wovon etwa bei Subventionsansprüchen, Sozialhilfeansprüchen, Beihilfe oder Wohngeld ausgegangen wird - ist vorliegend nicht anzunehmen.
vgl. zu alledem Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 VwGO RZ 217 ff. sowie zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung bei Verpflichtungsklagen betreffend den Status eines Beamten BVerwG, Urteil vom 04.11.1976 – BVerwG II C 40.74 – BverwGE 51, 264
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann der Kläger aber aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 BEDBPStruktG = Art. 9 § 3 ENeuOG keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand herleiten. Nach dessen Absatz 1 können Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes – wozu der Kläger gehört – das 55. Lebensjahr vollendet haben und
2. ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
Ausgehend davon hat der Kläger zumindest derzeit keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (mehr). Zwar wäre der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006 dann rechtswidrig gewesen, wenn der Beklagte das ihm in der vorgenannten Vorschrift eingeräumte Ermessen selbst nicht ausgeübt, sondern – worauf der Schriftsatz vom 15.06.2007 hindeutet – die Entscheidung darüber, ob der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, gänzlich der DB AG überlassen und selbst lediglich in den von der DB AG ausgewählten Fällen die Zurruhesetzung noch formal ausgesprochen hätte. Für die Ermessensentscheidung über eine gemäß Art. 9 § 3 ENeuOG beantragte Zurruhesetzung ist nämlich das Bundeseisenbahnvermögen und damit der Beklagte zuständig
vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in dem vom Beklagten selbst zitierten Urteil des VG Sigmaringen vom 27.09.2006 – 1 K 454/06 -.
Der DB AG obliegen lediglich die Entscheidungen darüber, welche Strukturmaßnahmen i. S. d. Art. 9 § 3 ENeuOG ergriffen werden, das heißt, welche Arbeitsplätze konkret wegfallen und ob es in der Organisationseinheit für einen betroffenen Beamten keinen anderen amtsangemessenen Arbeitsplatz gibt
so ebenfalls bereits VG Sigmaringen, a. a. O.
Anders als im Fall des VG Sigmaringen war vorliegend jedoch nicht die Rechtmäßigkeit einer konkreten Umstrukturierungsmaßnahme umstritten, vielmehr ist der Arbeitsplatz des Klägers unstreitig aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme zum 31.12.2005 weggefallen und der Kläger seither ohne Beschäftigung. Angesichts dessen oblag es sodann dem Ermessen des Beklagten, über die beantragte Zurruhesetzung zu entscheiden.
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Kläger unabhängig davon im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedenfalls infolge Zeitablaufs keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hat. Wie oben bereits dargelegt, konnten gemäß Art. 9 § 3 ENeuOG von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffene Beamte unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 19.06.2007 ist dieser vom Gesetz vorgesehene letztmögliche Termin für eine auf dieser Vorschrift beruhende Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bereits verstrichen, somit eine Versetzung in den Ruhestand bis zum 31.12.2006 nicht mehr möglich. Auch in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wurde dies als „Endtermin“ bezeichnet
vgl. Bundestagsdrucksache 14/8044 S. 6 II. 3. Abs.
Von daher kann aus Rechtsgründen eine Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr erfolgen. Der Verpflichtungsantrag des Klägers hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Zudem ist nach insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, auch das Kontingent der bei der Neufassung des Art. 9 § 3 ENeuOG anvisierten ca. 7.100 Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand mittlerweile vollständig erschöpft, so dass auch von daher seitens des Beklagten zur Zeit nicht einmal mehr in Ausnahmefällen vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand ausgesprochen werden. Dass der Beklagte durch diese Überschreitung der Kapazitätsgrenze sein Ermessen nunmehr im Sinne einer Ablehnung einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung des Klägers gebunden sieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hintergrund für die gesetzliche Regelung zur Ermöglichung eines Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand waren im Rahmen der Bahnreform anstehende Rationalisierungsmaßnahmen und die Verminderung damit verbundener Risiken für den Haushalt des Bundeseisenbahnvermögens
vgl. Bundestagsdrucksache 14/8044.
In dem Gesetzentwurf war ausdrücklich ausgeführt, dass nach den Personalplanungen des DB AG Konzerns im Zeitraum von fünf Jahren (vom 01.01.2002 bis 31.12.2006) eine Inanspruchnahme des Vorruhestandes auf Antrag durch etwa 7.100 Beamte zu erwarten sei. Auf die Erreichung dieses Zieles hin war die gesetzliche Regelung konzipiert. Der Umstand, dass auch von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffene Beamte ein Interesse an der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand haben konnten, war nur ein Reflex des aus anderen Gründen erlassenen Gesetzes. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich im Rahmen der Rationalisierungsmaßnahmen der DB AG zwecks Verringerung der Kosten etwa 7.100 vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand zu erreichen, ist nicht zu beanstanden, dass nach Ausschöpfen dieses Kontingents keine weiteren Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand mehr erfolgen, und zwar nicht einmal in Ausnahmefällen. Insoweit hat sich der Verpflichtungsantrag des Klägers auch durch eine Änderung der Sachlage erledigt.
Dem steht auch das Schreiben der DB Cargo AG vom 05.06.2002 nicht entgegen. Insbesondere beinhaltet die darin enthaltene Formulierung „Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie rechtzeitig von uns Bescheid.“ keine rechtsverbindliche Zusicherung, den Kläger bei Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren im Oktober 2005 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass der Antrag des Klägers erst zu diesem Zeitpunkt einer näheren Prüfung unterzogen werde, so dass auch daraus kein Anspruch auf eine Versetzung in den Ruhestand hergeleitet werden kann.
Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung vom 12.01.2007 ausdrücklich sowohl auf den Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelung als auch darauf hingewiesen hatte, dass infolge einer zwischenzeitlichen vollständigen Ausschöpfung des Kontingents Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr möglich seien, war ein weiterer gerichtlicher Hinweis auf die dadurch eingetretene Erledigung entbehrlich. Da der Kläger des ungeachtet an seinem Verpflichtungsantrag festhält, ist die Klage abzuweisen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus dem eingangs erwähnten Umstand, dass der Bescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006 ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, noch nicht geschlossen werden kann, dass der Kläger jemals einen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hatte. Angesichts des dem Beklagten in Artikel 9 § 3 ENeuOG eingeräumten Ermessens hätte der Kläger einen solchen Anspruch allenfalls aus dem in Artikel 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten können. Allein die beiden vom Kläger angeführten Vergleichsfälle und die wenigen diesbezüglichen Angaben reichten jedoch zur Annahme eines entsprechenden Anspruchs nicht aus. Entscheidend wäre insoweit vielmehr gewesen, wie nach Erreichen der Altersgrenze durch den Kläger die allgemeine Praxis des Beklagten hinsichtlich der Bescheidung von Anträgen auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits infolge Zeitablaufs sowie gänzlicher Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Kontingents keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage hat das Gericht grundsätzlich darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf Bescheidung besteht. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Ein materiell-rechtlich bedingter Ausnahmefall, bei dem es allein darauf ankommt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt waren und spätere Änderungen der Rechts- oder Sachlage für das Fortbestehen eines Anspruchs keine Bedeutung haben – wovon etwa bei Subventionsansprüchen, Sozialhilfeansprüchen, Beihilfe oder Wohngeld ausgegangen wird - ist vorliegend nicht anzunehmen.
vgl. zu alledem Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 VwGO RZ 217 ff. sowie zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung bei Verpflichtungsklagen betreffend den Status eines Beamten BVerwG, Urteil vom 04.11.1976 – BVerwG II C 40.74 – BverwGE 51, 264
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann der Kläger aber aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 BEDBPStruktG = Art. 9 § 3 ENeuOG keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand herleiten. Nach dessen Absatz 1 können Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes – wozu der Kläger gehört – das 55. Lebensjahr vollendet haben und
2. ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
Ausgehend davon hat der Kläger zumindest derzeit keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (mehr). Zwar wäre der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006 dann rechtswidrig gewesen, wenn der Beklagte das ihm in der vorgenannten Vorschrift eingeräumte Ermessen selbst nicht ausgeübt, sondern – worauf der Schriftsatz vom 15.06.2007 hindeutet – die Entscheidung darüber, ob der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, gänzlich der DB AG überlassen und selbst lediglich in den von der DB AG ausgewählten Fällen die Zurruhesetzung noch formal ausgesprochen hätte. Für die Ermessensentscheidung über eine gemäß Art. 9 § 3 ENeuOG beantragte Zurruhesetzung ist nämlich das Bundeseisenbahnvermögen und damit der Beklagte zuständig
vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in dem vom Beklagten selbst zitierten Urteil des VG Sigmaringen vom 27.09.2006 – 1 K 454/06 -.
Der DB AG obliegen lediglich die Entscheidungen darüber, welche Strukturmaßnahmen i. S. d. Art. 9 § 3 ENeuOG ergriffen werden, das heißt, welche Arbeitsplätze konkret wegfallen und ob es in der Organisationseinheit für einen betroffenen Beamten keinen anderen amtsangemessenen Arbeitsplatz gibt
so ebenfalls bereits VG Sigmaringen, a. a. O.
Anders als im Fall des VG Sigmaringen war vorliegend jedoch nicht die Rechtmäßigkeit einer konkreten Umstrukturierungsmaßnahme umstritten, vielmehr ist der Arbeitsplatz des Klägers unstreitig aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme zum 31.12.2005 weggefallen und der Kläger seither ohne Beschäftigung. Angesichts dessen oblag es sodann dem Ermessen des Beklagten, über die beantragte Zurruhesetzung zu entscheiden.
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Kläger unabhängig davon im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedenfalls infolge Zeitablaufs keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hat. Wie oben bereits dargelegt, konnten gemäß Art. 9 § 3 ENeuOG von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffene Beamte unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 19.06.2007 ist dieser vom Gesetz vorgesehene letztmögliche Termin für eine auf dieser Vorschrift beruhende Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bereits verstrichen, somit eine Versetzung in den Ruhestand bis zum 31.12.2006 nicht mehr möglich. Auch in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wurde dies als „Endtermin“ bezeichnet
vgl. Bundestagsdrucksache 14/8044 S. 6 II. 3. Abs.
Von daher kann aus Rechtsgründen eine Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr erfolgen. Der Verpflichtungsantrag des Klägers hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Zudem ist nach insoweit unwidersprochenen Angaben des Beklagten, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, auch das Kontingent der bei der Neufassung des Art. 9 § 3 ENeuOG anvisierten ca. 7.100 Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand mittlerweile vollständig erschöpft, so dass auch von daher seitens des Beklagten zur Zeit nicht einmal mehr in Ausnahmefällen vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand ausgesprochen werden. Dass der Beklagte durch diese Überschreitung der Kapazitätsgrenze sein Ermessen nunmehr im Sinne einer Ablehnung einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung des Klägers gebunden sieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hintergrund für die gesetzliche Regelung zur Ermöglichung eines Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand waren im Rahmen der Bahnreform anstehende Rationalisierungsmaßnahmen und die Verminderung damit verbundener Risiken für den Haushalt des Bundeseisenbahnvermögens
vgl. Bundestagsdrucksache 14/8044.
In dem Gesetzentwurf war ausdrücklich ausgeführt, dass nach den Personalplanungen des DB AG Konzerns im Zeitraum von fünf Jahren (vom 01.01.2002 bis 31.12.2006) eine Inanspruchnahme des Vorruhestandes auf Antrag durch etwa 7.100 Beamte zu erwarten sei. Auf die Erreichung dieses Zieles hin war die gesetzliche Regelung konzipiert. Der Umstand, dass auch von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffene Beamte ein Interesse an der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand haben konnten, war nur ein Reflex des aus anderen Gründen erlassenen Gesetzes. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich im Rahmen der Rationalisierungsmaßnahmen der DB AG zwecks Verringerung der Kosten etwa 7.100 vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand zu erreichen, ist nicht zu beanstanden, dass nach Ausschöpfen dieses Kontingents keine weiteren Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand mehr erfolgen, und zwar nicht einmal in Ausnahmefällen. Insoweit hat sich der Verpflichtungsantrag des Klägers auch durch eine Änderung der Sachlage erledigt.
Dem steht auch das Schreiben der DB Cargo AG vom 05.06.2002 nicht entgegen. Insbesondere beinhaltet die darin enthaltene Formulierung „Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie rechtzeitig von uns Bescheid.“ keine rechtsverbindliche Zusicherung, den Kläger bei Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren im Oktober 2005 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass der Antrag des Klägers erst zu diesem Zeitpunkt einer näheren Prüfung unterzogen werde, so dass auch daraus kein Anspruch auf eine Versetzung in den Ruhestand hergeleitet werden kann.
Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung vom 12.01.2007 ausdrücklich sowohl auf den Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelung als auch darauf hingewiesen hatte, dass infolge einer zwischenzeitlichen vollständigen Ausschöpfung des Kontingents Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr möglich seien, war ein weiterer gerichtlicher Hinweis auf die dadurch eingetretene Erledigung entbehrlich. Da der Kläger des ungeachtet an seinem Verpflichtungsantrag festhält, ist die Klage abzuweisen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus dem eingangs erwähnten Umstand, dass der Bescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006 ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, noch nicht geschlossen werden kann, dass der Kläger jemals einen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hatte. Angesichts des dem Beklagten in Artikel 9 § 3 ENeuOG eingeräumten Ermessens hätte der Kläger einen solchen Anspruch allenfalls aus dem in Artikel 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten können. Allein die beiden vom Kläger angeführten Vergleichsfälle und die wenigen diesbezüglichen Angaben reichten jedoch zur Annahme eines entsprechenden Anspruchs nicht aus. Entscheidend wäre insoweit vielmehr gewesen, wie nach Erreichen der Altersgrenze durch den Kläger die allgemeine Praxis des Beklagten hinsichtlich der Bescheidung von Anträgen auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits infolge Zeitablaufs sowie gänzlicher Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Kontingents keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.