Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 27.06.2007 – 10 K 3/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben staatenloser Palästinenser aus Tulkarem, Westjordanland, und am 15.12.2004 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 21.12.2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. Zur Begründung des Antrages gab er nach Maßgabe seiner Anhörung am 29.12.2004 im Wesentlichen an, die islamische Organisation Hamas habe ihn Mitte Oktober 2004 zwingen wollen, einen Sprengstoffgürtel nach Israel, wo er in einem Supermarkt gearbeitet habe, zu schmuggeln und zu deponieren. Der Gürtel habe von einem A. aus dem Lager „Askar“ Anfang des Jahres 2005 abgeholt werden sollen. Ihm sei gedroht worden, dass, wenn jemand hiervon erfahre, die Hamas ihm das Leben zur Hölle machen werde. Dem Auftrag sei er nicht nachgekommen und habe sein Heimatland verlassen. Aus Telefongesprächen mit seinen Eltern wisse er, dass die Hamas-Leute nach ihm geforscht hätten, sich letztlich aber damit zufrieden gegeben hätten, dass sein Vater angegeben habe, er – der Kläger – „sei bei den Juden im Knast“, und den Hamas-Leuten der Reisepass des Klägers, der bei seinen Eltern verblieben sei, vorgezeigt worden sei. Der Ort, an dem er in Israel gearbeitet habe, heiße Tibra und sei etwa zehn bis 15 Minuten Fahrt mit dem Auto von Tulkarem entfernt.

Mit Bescheid vom 31.05.2005, , hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und den Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen sowie ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Israel oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Zur Begründung ist im Wesentlichen dargelegt, dass der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abzuweisen sei, weil dieser aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG in das Bundesgebiet eingereist sei. Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liege nicht vor. Dem Kläger könne die von ihm behauptete Verfolgungsgefährdung nicht geglaubt werden, da sein Sachvortrag unglaubhaft sei. Dieser sei im Wesentlichen inhaltsleer und nichts sagend. Es mangele an der Schilderung konkreter, detailreicher und somit nachvollziehbarer Ereignisse. Der Kläger beschränke sich, insbesondere was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse anbelange, auf bloße entsprechende Behauptungen, wie sie jeder andere an den behaupteten Ereignissen tatsächlich Unbeteiligte ebenso aufstellen könne. Die Behauptung, die islamische Organisation Hamas habe ihn zwingen wollen, bei der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags in Israel behilflich zu sein, sei zudem nicht vereinbar mit den im Zusammenhang vorliegenden Erkenntnissen. Seit Beginn der Al-Aksa-Intifada und der massiven Repressionen der Israelis gebe es nämlich Freiwillige genug, die bereit seien, sogar ihr Leben für den Kampf gegen die israelische Besatzungsmacht zu opfern. Was die Organisation Hamas speziell anbelange, so gehe einem tatsächlichen Attentat eine intensive Ausbildung sowie ein hartes Ausleseverfahren voraus. Die Hamas wolle so verhindern, dass Leute abspringen, sich als unzuverlässig erweisen oder gar mit Israel kollaborieren. Soweit der Kläger sein Heimatland wegen der schlimmen und unsicheren allgemeinen Lage verlassen habe, könne ihm dies ebenfalls nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter verhelfen, da diese Situation eine typische Auswirkung der derzeitigen Auseinandersetzungen in seinem Herkunftsland sei und keine Maßnahme des Staates in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal vorliege.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere für die Frage eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelte, dass von der wirtschaftlich problematischen Lage im Herkunftsgebiet des Klägers sowie von den Folgen der Auseinandersetzung sich in dem israelischen Staat und der palästinensischen Volksgruppe nicht einzelne individuelle Personen, sondern die gesamte Bevölkerungsgruppe der Palästinenser betroffen sei. Hieraus lasse sich ein Abschiebungsverbot nicht herleiten. Das gelte letztlich auch im Hinblick auf die Frage einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG. Zwar bestehe aufgrund der Unruhen für die meisten Palästinenser keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; so stelle sich die wirtschaftliche Lage in den besetzten Gebieten als äußerst angespannt dar. Es seien jedoch keine aus Überbevölkerung und erschwertem Zugang zu sauberem Trinkwasser beruhenden Krankheiten oder Epidemien zu beobachten und der israelische Staat verhindere zudem das Ausbrechen von Hungersnöten, indem er immer wieder Einfuhren gestatte und außerdem die Grundversorgung der Bevölkerung über die UNWRA sichergestellt werde. Was die Gefahr, Opfer von bewaffneten Ereignissen, etwa bei einem Panzer- oder Raketenangriff, zu werden, angehe, würden die israelischen Vergeltungsschläge mit hoher Präzision und modernen Waffen sowie zeitlich befristet durchgeführt, so dass Unbeteiligte keiner besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Es bestehe nicht die Gefahr für Jedermann jederzeit Opfer eines derartigen Angriffs zu werden. Die wirtschaftliche Lage sei unzweifelhaft sehr schwierig. Dennoch sei eine unmittelbare Gefahr nicht gegeben, da das Existenzminimum gesichert und das Ausbleiben von Seuchen verhindert worden sei.

Gegen den ihm am 06.06.2005 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 20.06.2005 Klage. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger in der Lage, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen und habe dies auch bereits anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte getan. Die gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages vorgebrachten Argumente überzeugten nicht, da bereits keine Rede davon sein könne, der Sachvortrag des Klägers sei im Wesentlichen inhaltsleer und nichts sagend. Er habe vielmehr geschildert, dass er als Palästinenser, der in Israel gearbeitet habe, von der Hamas dazu ausersehen worden sei, einen Sprengstoffgürtel nach Israel einzuschmuggeln, damit eine weitere Person sich mit diesem dort in die Luft sprengen solle. Die gegen diesen Vortrag vorgebrachten Argumente der Beklagten seien inhaltsleer, soweit ausgeführt werde, der vom Kläger erbrachte Vortrag habe jeder andere, an den behaupteten Ereignissen tatsächlich Unbeteiligte, ebenso aufstellen können. Soweit die Beklagte ausführe, es gebe genug Freiwillige, die bereit seien, sogar ihr Leben für den Kampf gegen die israelische Besatzungsmacht zu opfern, spreche dies ebenfalls nicht gegen den klägerischen Vortrag. Der Kläger habe den Sprengstoffgürtel nach Israel hineinschmuggeln sollen und sei damit als Überbringer des Sprengstoffgürtels ausersehen worden, da er als „Grenzgänger“ die Möglichkeit gehabt hätte, den Gürtel überhaupt nach Israel hineinzubringen. Selbst habe er überhaupt kein Attentat ausüben sollen, so dass die weiteren Ausführungen der Beklagten, wonach die Hamas Attentäter vor Durchführung eines Attentates intensiv ausbildeten, neben der Sache lägen. Der Kläger sei von der Hamas nur deshalb ausgesucht worden, da er überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, einen Sprengstoffgürtel nach Israel hineinzuschmuggeln. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn es soweit gewesen wäre, noch einer Schulung unterzogen worden wäre, um unter Vermeidung von Verdacht auf Seiten der israelischen Sicherheitsbehörden bei Überquerung der Sicherheitsvorrichtungen nach Israel unauffällig zu bleiben. Die Hamas sei im Übrigen dafür bekannt, dass sie keinen Widerspruch gegenüber ihren Anordnungen dulde. Personen, die sich den Anordnungen der Hamas widersetzten, müssten mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dies sei auch beim Kläger der Fall, der von seinen Eltern telefonisch erfahren habe, dass nach ihm gesucht worden sei. Indem der Kläger sich der Hamas entzogen habe, werde er von dieser als Verräter eingestuft. Zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten werde im Übrigen auf die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 03.07.2003, 2 K 91/01.A, sowie vom 28.04.2004, 5 K 3/05.A verwiesen. Danach übe Israel die Oberhoheit über die Außengrenzen der palästinensischen Autonomiegebiete aus. Eine Person, die im Zusammenhang mit der Hamas gestellt werde, könne von Seiten der israelischen Behörden keinen Schutz erwarten, sondern müsse vielmehr auch von Seiten der israelischen Behörden mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Würde der israelische Staat Personen, die von der Hamas als Verräter angesehen würden, Schutz gewähren, würde dies nur den Verdacht der Hamas bestärken und verstärken. Damit müsse der Kläger weitere Verfolgung durch die Hamas befürchten. Angesichts dessen, dass die palästinensische Autonomiebehörde immer wieder mit der Hamas zusammen arbeite, könne der Kläger auch von dieser keinen Schutz gegenüber Übergriffen von Seiten der Hamas erwarten. Daher sei ein Sachverhalt des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG gegeben.

Zu verweisen sei im Übrigen auf das Urteil des VG Ansbach vom 13.02.2002, AN 12 K 01 31195, hinsichtlich eines aus dem Gaza-Streifen stammenden Palästinensers für den ein Abschiebungsverbot gemäß § 53 Abs. 4) i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt worden sei, weil Palästinensern aus dem Gaza-Streifen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bei Rückkehr über Israel drohe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 31.05.2005, , zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage unter Berufung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides entgegen.

Mit Beschluss vom 19.07.2006, 5 K 93/05.A, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde, deren Inhalt ebenso wie der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste zu entnehmenden Dokumente aus der gerichtlichen Dokumentation Israel und Palästina Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wie er dies mit seinem Hauptantrag begehrt, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GFK bzw. GK; BGBl. I S. 953; II S. 559) die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die staatlichen oder ein Land beherrschenden Institutionen einschließlich internationaler Organisationen im Großen und Ganzen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und zwar – unter Ausnahme des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative – unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Zur Frage des bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von dem Ausländer zum Beleg des Bestehens einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsland geltend gemachten Umstände angesichts der hier vorzunehmenden Prüfung von Abschiebungshindernissen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Regelung in § 60 Abs. 1 AufenthG und der Vorgaben der weiter zu beachtenden Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art. 9) folgt die Kammer der Auffassung des

VGH Mannheim im Urteil vom 05.04.2006, A 13 S 302/05,zitiert nach Juris, Rdnr. 23.

Dort ist hierzu folgendes ausgeführt:

„Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach ganz herrschender asylrechtlicher Rechtsprechung dann, wenn im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände eine an die genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. In diesem Punkt (Maßstab) ist die frühere Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Art. 16 a GG (siehe BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237/80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314 und ständige Rechtsprechung) trotz der sonst bestehenden Unterschiede des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Vorgängervorschrift und zu Art. 16 a GG (siehe dazu z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, RdNrn. 20 f. zu § 60 AufenthG) nach wie vor relevant. In der Sache würde sich im Übrigen für den hier zu entscheidenden Fall nichts ändern, wenn bei Prüfung der Verfolgungsprognose auf die zur GFK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen und für eine positive Entscheidung verlangt wird, dass der Betroffene „vernünftige Gründe“ zur Annahme hat, wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt zu werden (zu dem bei der Auslegung der GFK anzulegenden Maßstab siehe z.B. den Kommentar des UNHCR zur Richtlinie 2004/83 vom 30.09.2004 - OJ L 304/12). Auch für § 60 Abs. 1 AufenthG ist außerdem davon auszugehen, dass eine Verfolgung eines Ausländers „wegen“ seiner politischen Überzeugung oder eines anderen verfolgungsrelevanten Merkmals dann erfolgt, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an ein solches Merkmal gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich BVerfG, a.a.O., S. 339 und Hailbronner, a.a.O., RdNr. 41 zu § 60 AufenthG). Dem entspricht trotz der Verwendung anderer Begriffe und eines abweichenden Prüfungsschemas in der Sache die für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls ab dem Ende des Umsetzungszeitraums zusätzlich heranzuziehende sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art. 9), die als Schutzgründe solche Handlungen beschreibt, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere derjenigen Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der vorstehend beschriebenen Weise betroffen ist (zur Frage der Umsetzung und der im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung denkbaren Heranziehung dieser Richtlinie siehe Hailbronner, a.a.O, RdNr. 34; Marx, InfAuslR 2005, 219, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2005 - 1 A 152/02 - juris, und UNHCR NVwZ 2005, 541, aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2005 - A 8 S 264/05 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 LA 68.05 -, AuAS 2005, 263 und OVG Münster, Beschluss vom 18.05.2005 - 11 A 533/05 A). Der Senat geht dabei davon aus, dass der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den die Rechtsprechung für Fälle der Vorverfolgung im Asylrecht entwickelt hat, auch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., RdNr. 88 zu § 60 AufenthG und Marx, AsylVfG, 2005, Rdnr.286; siehe auch Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG). Danach kann einem Betroffenen, der bereits einmal Verfolgung in diesem Sinne erlitten hat, der Schutz der Vorschrift nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.07.1989, a.a.O., S.344 und die weiteren Nachweise oben S.8);in derartigen Fällen liegen - mit anderen Worten - eher „vernünftige Gründe“ für eine Verfolgungsfurcht als bei noch nicht erlittener Vorverfolgung vor.“

Vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.11.2006, 5 K 97/05.A

Hiervon ausgehend besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Vernünftige Gründe im dargestellten Sinn für eine von dieser Vorschrift umfasste Verfolgungsgefahr bei Rückkehr liegen nicht vor. Nach den Feststellungen der Kammer bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger sein Herkunftsland angesichts einer Verfolgungsgefährdung durch die Hamas hat verlassen müssen. Zudem wäre er, eine Gefährdungslage in diesem Sinne unterstellt, bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung sicher und droht ihm bei einer Rückkehr keine der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren in hierfür erforderlicher Intensität und Ausmaß – und zwar sowohl für eine „Aussperrung“ aus dem Herkunftsland durch den Staat Israel, als auch für eine Gruppenverfolgung der Palästinenser in Israel bzw. im Westjordanland.

Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des politische Verfolgung geltend machenden Ausländers die Annahme des Vorliegens eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter beziehungsweise Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit der Wahrheit vermittelt. Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Befragung von Flüchtlingen aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und dass diese zudem von den verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie nicht übersehen, von denen sie sich aber gleichwohl beeinflussen lassen. Für asylbegründende und im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG abschiebungsschutzrelevante Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genügt in der Regel deren Glaubhaftmachung. Diese erfordert keine unumstößliche Gewißheit. Vielmehr muss sie sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Bei vorhandenen Widersprüchen im Sachvortrag, dem im Hinblick auf die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Ausländern größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und die zudem im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sind, ist daher zu prüfen, ob diese dem Betroffenen angelastet werden dürfen. Hierbei ist auch dessen Fähigkeit zu berücksichtigen, einen Geschehensablauf präzise und im Zusammenhang zu schildern. Indes darf das Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag enthält.

Vgl. dazu etwa das Urteil des OVG Saarlouis vom 12.9.1990; 3 R 634/88, m.w.N.

Hiervon ausgehend ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers aus folgenden Erwägungen:

Zwar kann nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Einschätzung der Beklagten im angefochtenen Beschluss, der Sachvortrag des Klägers sei “im Wesentlichen inhaltsleer und nichts sagend“, weil es“ an der Schilderung konkreter, detailreicher und somit nachvollziehbarer Ereignisse“ mangele, nicht einfach gefolgt werden. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts, seines Prozessbevollmächtigten und des Vertreters der Beklagten hat er sich in der mündlichen Verhandlung detailreicher geäußert, als im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte. Dennoch vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des bei der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger ihm den behaupteten Anwerbeversuch durch Angehörige der Hamas zur Mitarbeit an der Vorbereitung eines Sprengstoffattentats nicht abzunehmen. Angesichts der Schilderung der israelischen Grenzkontrollen bei seinem arbeitstäglichen Grenzübertritt nach Israel, wo sich seine Arbeitsstätte befand, ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des ihm angeblich angesonnenen Transports eines Sprengstoffgürtels über die Grenze nach Israel. Befragt nach den Grenzkontrollen hat der Kläger zwar im Hinblick auf seinen regelmäßigen Grenzübertritt von einer gewissen Routine berichtet, aber auch dargelegt, dass er dann, wenn Sicherheitskräfte da gewesen seien, die ihn nicht gekannt hätten, intensiveren Grenzkontrollen bis hin zu körperlichen Durchsuchungen ausgesetzt gewesen sei. Hieraus geht hervor, dass die Grenzübertritte mit dem jederzeitigen Risiko behaftet waren, intensiv kontrolliert und auch körperlich durchsucht zu werden. Diese Bedrohung, die ihm nach seinen Angaben auch sein Vater verdeutlicht haben soll, musste dem Kläger, aber auch den ihn angeblich kontaktierenden Hamas-Angehörigen mithin bekannt sein. Von daher ist das von diesen an ihn angeblich herangetragene Ansinnen nicht nachvollziehbar. Zudem stehen, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat, der Hamas genügend Freiwillige, und damit verlässliche Personen, zur Verfügung, derartige Unternehmen durchzuführen.

Vgl. Deutsches Orient-Institut, DOI, Gutachten vom 06.05.2002 an VG Ansbach; Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 04.03.2002 an VG Ansbach

Zu dieser Frage hat der

VGH Mannheim, a. a. O.,

folgende Bewertung, der die Kammer folgt, vorgenommen:

„Das Auswärtige Amt hat seine Einschätzung der Situation auch dem Senat gegenüber noch einmal bekräftigt und ausgeführt, ihm sei bisher nicht bekannt, dass die Hamas Palästinenser zur Kooperation zwinge; gerade die Hamas (gemeint ist wohl: anders als andere Palästinenserorganisationen) baue vielmehr auf die Freiwilligkeit der Unterstützung durch die Bevölkerung (Auskunft an den Senat vom 10.11.2005). Der Senat folgt dieser Auffassung. Der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers, die Hamas gehe ohnehin nicht durch unmittelbaren Zwang vor, sondern handle eher nach dem Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“, zieht dies nicht entscheidend in Zweifel. Nach wohl allgemein verbreiteter und auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Einschätzung (siehe dazu Urteil vom 03.12.2004 - LA 10/02 -, NVwZ 2005, 1435) handelt es sich bei der Hamas um eine Bewegung, die ein einheitliches, in den Aktivitäten allerdings übergreifendes Netzwerk politischer und sozialer, aber auch terroristischer Aktivitäten bildet (a.a.O., Seite 1437). Von daher ist ohne weiteres denkbar, dass die Hamas ihre Rekrutierungspolitik mit sozialen Aktivitäten (z.B. zugunsten der Familien von Aktivisten und Attentätern) verknüpft.“

Gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben spricht zudem, dass er wenig deutliche Angaben zu den Möglichkeiten eines Verstecks des Sprengstoffgürtels in Israel und zu den geplanten Umständen und dem Zeitpunkt der späteren Übergabe an den Attentäter gemacht hat. Nach dem von ihm gewonnenen Eindruck hat der Kläger diesbezüglich ausweichend geantwortet.

All dies lässt nach Maßgabe der eingangs dargestellten Anforderungen an die entsprechende Prüfung den Schluss zu, dass durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben und einer Ausreise in einer konkreten und akuten Gefährdungssituation vor Nachstellungen der Hamas bestehen und die Beklagte die diesbezügliche Einschätzung dem angefochtenen Bescheid zu Recht zugrunde gelegt hat.

Ist mithin das Vorbringen des Klägers erst Recht vor diesem Hintergrund als unglaubhaft anzusehen, so gilt dies auch dann, wenn die Glaubhaftigkeit des Anwerbeversuchs durch Kräfte der Hamas unterstellt wird. Wird nämlich hiervon ausgegangen, musste es sich bei dem Kläger für die Hamas um einen unsicheren potentiellen Boten gehandelt haben, weil sich der Kläger nach seinen Angaben gegenüber seinen Kontaktpersonen deutlich hinhaltend verhalten hat. So hat er angegeben, sich einem vereinbarten Treffen entzogen zu haben, weil er müde und krank gewesen sei, und weiter dargelegt, dass er sich dann, wenn die Hamas-Leute im November/Dezember 2004 zu ihm nach Hause gekommen seien, sich im Haus versteckt habe und auch nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Die Anwerbung eines derart unsicheren Gehilfen für eine konspirative operative Maßnahme erscheint nicht plausibel und ist insbesondere mit dem bekanntermaßen „professionellen“ Vorgehen der Hamas bei der Vorbereitung von Attentaten, die durch entsprechende Vorkehrungen verhindern will, dass sich Attentäter als unzuverlässig erweisen oder gar mit Israel kollaborieren,

a. a. O.

nicht vereinbar. Diese Motivation stellt sich bezüglich der Helfershelfer von Attentätern nicht anders dar. Alles spricht vielmehr dafür, dass dahingehende Befürchtungen von im Hinblick auf bestehende Verbindungen zu Personen in Israel „eher bei Gelegenheit“ angeworbenen Sprengstoffboten noch viel stärker ins Gewicht fallen, als dies hinsichtlich intensiv vorbereiteter Attentäter.

Hinzu kommt weiter, dass die Hamas, die bis zur Auflösung der Einheitsregierung durch den palästinensischen Präsidenten Abbas am 14.06.2007, die indes von der Hamas nicht anerkannt wird, als „Partei“ in einer Koalition die palästinensische Regierung gestellt hat, nach der Übernahme der Kontrolle über den Gaza-Streifen durch Hamas-Kräfte im Westjordanland nicht als Teil der staatlichen Macht, von der politische Verfolgung ausgehen könnte, anzusehen ist. Die verbleibende Frage, ob sie als nichtstaatliche Organisation mit „Duldung“ des Staates Verfolgungsmaßnahmen im palästinensischen Staat zurechenbar vornimmt bzw. vorzunehmen in der Lage ist, ist nach Auffassung der Kammer für das Westjordanland zu verneinen. Dies ergibt sich anhand des neueren Materials über die rechtliche und tatsächliche Lage in Palästina. Die aktuelle Situation in Palästina ist nach den der aktuellen Presse zu entnehmenden Informationen eindeutig gekennzeichnet durch eine Spaltung in einen von der Hamas bzw. deren Kassam-Brigaden beherrschten Gaza – Streifen einerseits und ein von der Fatah dominiertes Westjordanland. Da der Kläger aus dem Westjordanland kommt und über Israel dorthin abgeschoben werden kann – so die Abschiebungsandrohung mit Israel als Abschiebezielland – kommt es hier nicht auf die Verhältnisse in Gaza an. Vielmehr ist alleine die Westbank in den Blick zu nehmen.

Die dortige Situation ist durch die nunmehrige Todfeindschaft zwischen Hamas und Fatah gekennzeichnet. Die Hamas ist daher dort allein noch in der Lage, aus dem Untergrund zu agieren und das in eindeutig defensiver Position, die es auf absehbare Zeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass sie zu Vergeltungsakten gegenüber Personen, die sich einer von der Hamas erwarteten Mitarbeit entzogen haben, in der Lage ist. So haben nach einer Meldung der

Neuen Zürchen Zeitung – NZZ – vom 21.06.2007

die von der Fatah dominierten Sicherheitskräfte im Westjordanland damit begonnen, sämtliche Gruppierungen und Niederlassungen der hier militärisch schwachen Hamas auszuheben und auch die Sozialwerke der Hamas in die Razzien einbezogen, um einem „zweiten Putsch“ vorzubeugen, und verschärfte Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Westbank ist zudem von einer Vielzahl israelischer Siedlungen und Kontrollstellen einschließlich für Palästinenser verbotener Straßen und Zonen durchsetzt, sodass es Angehörige der Hamas schwer haben werden, gegen einzelne unliebsame Personen vorzugehen. Die israelische Politik gegenüber der von der Fatah getragenen palästinensischen Autonomiebehörde im Westjordanland hat sich zudem verändert und ist inzwischen auf deren nachhaltige Unterstützung ausgerichtet, wie sie auch von den USA und Europa sowie einer Reihe arabischer Staaten, wie etwa Ägypten, erfolgt.

Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung – FAZ – vom 16.06.2007;Süddeutsche Zeitung – SZ – vom 19.06.2007; Frankfurter Rundschau – FR – vom 19.06.2007; FR vom 20.06.2007; NZZ vom 22.06.2007 und vom 23.06.2007; SZ vom 23./24.06.2007; FR vom 25.06.2007; NZZ vom 25.06.2007; FAZ vom 25.06.2007; SZ vom 26.06.2007

Auch wenn ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt wird, erscheint mithin eine Gefährdung des Klägers nach Änderung der Situation, in der sich die Hamas in der Westbank befindet, ausgeschlossen.

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in das Westjordanland auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unter den Aspekten der „Aussperrung“ und der Gruppenverfolgung. Auf die Frage, ob der Kläger in dem von Israel den Palästinensern übergebenen Gaza-Streifen eine „inländische Fluchtalternative“ hat, kommt es damit aus Rechtsgründen nicht an.

Zum Aspekt der Aussperrung hat die früher zuständige 5. Kammer des Gerichts mit

Urteil vom 09.11.2006, 5 K 97/05.A, S. 13 ff. d. amtl. Umdr. (Anmerkung: Die im Zitat enthaltenen Fußnoten 1 bis 5 entsprechen den Fußnoten 19 bis 23 des amtlichen Umdrucks.)

eine abschiebungsschutzrechtliche Relevanz hinsichtlich der staatenlosen Palästinenser aus dem Westjordanland, wie dem Kläger, der dort zuletzt seinen ständigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ausgeführt:

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat eine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Aussperrung oder Ausgrenzung vorliegen kann. (BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 – 1 C 17.03 -, NVwZ 2005, 1191; zu Palästinensern: OVG Schleswig, Urteil vom 18.11.1998 – 2 L 9/96 -, InfAuslR 1999, 285) Handelt es sich um Staatenlose, scheidet in diesem Falle eine politische Verfolgung allerdings von vornherein aus. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob einem Staatenlosen mit früherem gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staatsgebiet die Wiedereinreise aus „nichtpolitischen Gründen“ verweigert, ob die Verweigerung also auf ein asylerhebliches Merkmal zielt. Dass die Staatenlosigkeit eines Palästinensers aus der Westbank politische Verfolgung wegen Rückkehrverbots nicht von vornherein ausschließt, ergibt sich auch daraus, dass Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat und insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht – und ebenso aus der Sicht des § 60 Abs. 1 AufenthG – der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern gleichkommt. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 14)

Es kann allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Israel werde den Kläger allein wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht mehr in das Westjordanland einreisen lassen. Die Außengrenzen der besetzten Gebiete – jedenfalls des Westjordanlandes – sind seit langem der israelischen Verwaltung unterstellt; eine Ein- bzw. Ausreise ohne israelische Kontrolle ist nicht möglich. Auch wenn Israel noch immer „viel daran setzt“, möglichst viele Palästinenser zum dauerhaften Verlassen der besetzten Gebiete zu veranlassen, hat das Auswärtige Amt dem VGH Baden-Württemberg gegenüber unter dem 10.11.2005 mitgeteilt, dass im Bevölkerungsregister verzeichnete palästinensische Volkszugehörige mit palästinensischer Personenkennziffer von den zuständigen Behörden ein Reisepass ausgestellt werde und damit ein Rückkehrrecht in die palästinensischen Gebiete bestehe. Das trifft auf den Kläger zu, der selbst erklärt hat, er sei im Besitz eines solchen Reisepasses gewesen, bis er ihn auf der Toilette im Flugzeug vernichtet habe.

Zwar habe die Auslandsvertretung der Palästinenser in der Bundesrepublik Deutschland, die Generaldirektion Palästinas, auf Anfrage mitgeteilt, sie könne „zur Zeit“ kein Reisedokument ausstellen, weil das bisherige Abkommen zwischen der PLO und Israel nur Palästinenser, die in den Selbstverwaltungsgebieten lebten, zum Erhalt palästinensischer Reisedokumente berechtige; die Pässe müssten bei den zuständigen Behörden beantragt werden. In demselben Schreiben habe die Generaldelegation Palästinas jedoch auch mitgeteilt, die Frage des zukünftigen Status der im Ausland lebenden Palästinenser und die Regelung ihrer Rückkehr werde verhandelt, sei aber noch nicht geklärt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass jedenfalls zur Zeit ohne den Besitz entsprechender Passdokumente eine Überwindung der von Israel kontrollierten Außengrenzen und damit eine Rückkehr in das Westjordanland nur schwer möglich ist – zumal die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Israel und der eine palästinensische „Regierung“ bildenden Hamas ungewiss ist – ist es höchst fraglich, ob bereits jetzt von einer auf Dauer bestehenden „Aussperrung“ ausgegangen werden kann. Die Praxis des Staates Israel scheint insofern seit jeher „flexibel“ zu sein. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 15 unter Hinweis auf VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 – 3 A 42/00 -, bei juris, und BayVGH, Urteil vom 01.02.1993 – 24 B 90.30632 -, bei juris) Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Prognosekriterien im Asylrecht über eine bloße „Momentaufnahme“ hinaus auf die Prognose für „absehbare Zeit“ abstellt, (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 – 9 C 237.80 -, und vom 27.04.1982 – 9 C 308.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37) würde es an der für die Verfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen „Gerichtetheit“ (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 – 1 B 6.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263) fehlen, da Palästinensern, die im Besitze entsprechender Identitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine Einreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an – eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. Hiervon abgesehen steht durchaus nicht fest, dass die Behörden Israels bei der Passbeschaffung (u.U. durch Beauftragte) nicht mitwirken würden. Allerdings würde den Kläger insofern auch eine Mitwirkungspflicht treffen, der er – wie seine Passvernichtung zeigt – bisher nicht ohne weiteres nachgekommen ist.“

Den dieser Rechtsprechung der 5. Kammer zu entnehmenden allgemeinen, vom dortigen Einzelfall gelösten Bewertungen folgt die nunmehr zuständige 10. Kammer unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen,

vgl. insbesondere die o. a. Zeitungsberichte zur aktuellen Entwicklung in Palästina

zumal diesen hinsichtlich des Westjordanlandes eine inzwischen weitaus entgegenkommende Politik Israels gegenüber den dortigen Palästinensern zu entnehmen ist. Da der Kläger des vorliegenden Verfahrens seinen bisherigen ständigen gewöhnlichen Aufenthalt im Westjordanland, wo er auch geboren und aufgewachsen ist, hatte und ihm nach seinen eigenen Angaben ein Reisepass im o. a. Sinne ausgestellt worden ist, den er bei seinen Eltern zurückgelassen haben will, steht seiner Rückkehr in das Westjordanland mithin allenfalls entgegen, dass er nach seinem Vortrag derzeit nicht im Besitz des Dokumentes ist. Dieses über seine Eltern zu besorgen ist ihm aber ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass auch dieser Umstand seiner ungehinderten Rückkehr über Israel nicht entgegensteht.

Dem Kläger droht auch keine gruppengerichtete Verfolgung wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit.

Auch hierzu folgt die Kammer unter Berücksichtigung der bereits dargestellten neueren Entwicklung in Palästina dem o. a. Urteil der 5. Kammer,

a. a .O., S. 15 ff. des amtl. Umdr. (Anmerkung: Die im Zitat enthaltenen Fußnoten 6 bis 20 entsprechen den Fußnoten 24 bis 38 des amtlichen Umdrucks.)

in dem zur Begründung folgendes ausgeführt ist:

Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung „wäre, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal – etwa die Volkszugehörigkeit – treffen; außerdem ist eine gewisse Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich. In diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus. Als „Akteur“ einer solchen Gruppenverfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG kommt vorliegend der Staat Israel in Betracht; auch unter Einbeziehung der jüngsten Entwicklung in den Palästinensergebieten („Freigabe“ des Gazastreifen, Wahlen, Bildung einer „Regierung“ durch die Hamas) ist Israel nach wie vor als Staatsmacht auch im Westjordanland präsent und ein Staat „Palästina“ nicht existent. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 17 unter Hinweis auf Nieders. OVG, Beschluss vom 21.04.2004 – 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788 m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 – 1 B 21.93 -, InfAuslR 1993, 298)

Auf dieser Grundlage werden palästinensische Volkszugehörige im Westjordanland in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 17 f.; Beschlüsse vom 13.08.2003 – 13 S 283/02 – und vom 18.06.2002 – A 13 S 430/02 -; VG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2005 – 13 K 3577/04.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.05.2005 – 14a K 4970/04.A -; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2004 – 3 K 1655/04.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2003 – 21 K 3794/00.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 – 3 A 42/00 -; VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 – 34 X 52.04 -; alle bei juris) nicht gruppengerichtet verfolgt. Seit Mitte 2004 ist die Sicherheitslage im Westjordanland von massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen geprägt; die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee in den Autonomiegebieten treffen aufgrund des rigorosen Vorgehens der Armee immer wieder auch völlig unbeteiligte Personen, bei denen nicht einmal der Verdacht einer terroristischen Betätigung besteht, wie etwa Verwandte oder Nachbarn oder sich zufällig in der Nähe gesuchter Personen Aufhaltende. In den Orten entlang der Grenzlinie zum Westjordanland besteht die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten. Große Teile des Westjordanlandes sind durch Israel praktisch dauerhaft besetzt und zum Teil gesperrt. Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der israelischen Armee und der palästinensischen Bevölkerung. Das Autonomiegebiet ist zerstückelt. Der Bau des „Sperrwalls“ deutet auf eine Zerstörung der sozialen, technologischen, medizinischen und wirtschaftlichen Infrastruktur hin. Nahezu jede palästinensische Familie hat inzwischen Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen, schweren Verletzungen oder Tötungen zu beklagen. Daraus ergibt sich ein starker Druck auf die palästinensische Bevölkerung, das Land zu verlassen.

Diese Situation hat sich seit Mitte 2004 nicht wesentlich geändert. Die „Freigabe“ des Gazastreifens durch den Staat Israel, die durch die Palästinenser-Organisation als „Sieg“ ihrer bisherigen Politik empfunden wurde, hat einerseits eine entsprechende Dynamik auch für die Entwicklung im Westjordanland ausgelöst. Die erklärte Absicht der neuen israelischen Regierung, weitere Siedlungen im Westjordanland trotz erheblichen Widerstands in Israel und bei der Siedlerbewegung selbst aufzugeben, kann diese Dynamik u.U. verstärken. In die gleiche Richtung geht die Absicht der neuen Regierung, den Grenzwall zu verlegen und auf diese Weise zur Schaffung klarer Grenzen zwischen Israel und den Palästinensergebieten beizutragen und die bestehende Zersplitterung zu vermindern. Andererseits ist die die jetzige Regierung bildende Hamas, deren erklärtes Ziel es bisher war, den Staat Israel zu zerstören und durch einen moslemischen Staat zu ersetzen, und die bisher Friedensinitiativen und friedlichen Lösungen als ihren Überzeugungen zuwiderlaufend abgelehnt hat, (Siehe Art. 13 der sog. Hamas-Charta) durch ihren Wahlerfolg in eine schwierige Situation geraten: Von ihr werden international Zugeständnisse hinsichtlich des Existenzrechts Israels erwartet, obwohl aus ihrer Sicht nur geringe „Gegenleistungen“ Israels angeboten werden. Die im Programm bei der bei den israelischen Wahlen siegreichen Kadima-Partei vorgesehene teilweise Räumung von Siedlungen bleibt zahlenmäßig begrenzt, und nach wie vor soll das Westjordanland durch lange und breite Siedlungsstreifen zerstückelt bleiben. (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 02.04.2006, Seite 10) Immerhin bestehen noch weit über 100 jüdische Siedlungen im Westjordanland, (FR vom 24.08.2005, Seite 6) und mehrere große jüdische Siedlungsblöcke, die die israelische Regierung bis zu der von ihr für das Jahr 2010 prognostizierten endgültigen Schaffung von Staatsgrenzen zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten vorsieht, machen die bisherigen Hoffnungen der palästinensischen Organisationen auf Jerusalem als Hauptstadt eines künftigen palästinensischen Staates zunichte. (Die Welt vom 10.03.2006) Auch Israel führt seine bisherige Praxis der Terrorismusbekämpfung u.a. mit gezielten Tötungen fort; dass dabei auch Unschuldige ums Leben kommen, wird nach wie vor in Kauf genommen. (FAZ vom 08.03.2006) Was angesichts dieser Situation die zukünftige Politik der Hamas angeht, sind Voraussagen mit asylrechtlicher Relevanz gegenwärtig nach allgemeiner Einschätzung so gut wie unmöglich. Auch ihre Gegner gestehen der Hamas allerdings eine gewisse Flexibilität zu, wenn sie nur akzeptable Gegenleistungen erhält. (Jüdische Allgemeine vom 09.02.2006) Verhandlungen mit Israel über das weitere Schicksal des Westjordanlandes sind zur Zeit zwar ausgesetzt, andererseits aber – vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Situation und der Rolle Europas in diesem Zusammenhang – auch nicht ausgeschlossen. Im Wesentlichen wird es um Detailfragen der Grenzziehung und die Rolle Jerusalems gehen. (siehe das Interview mit einem Hamasführer im SPIEGEL vom 06.02.2006) Bereits am Tag nach den israelischen Wahlen haben führende Vertreter der Hamas erklärt, eine Hamas-Regierung könne eine Lösung des schwierigen Nahost-Konflikts erzielen, wenn auch Israel daran interessiert sei. (Stuttgarter Zeitung vom 31.03.2006, Seite 5) Die Hamas wird möglicherweise auch deswegen für israelische Politiker als Gesprächspartner in Betracht kommen, weil andere palästinensische Gruppen, wie etwa der islamische Djihad, sich weitaus militanter zeigen und bereits gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserorganisationen zu verzeichnen sind. Im Übrigen kommt es insofern auch auf die Politik der EU an, die mit der sog. Tullamore-Erklärung im März 2004 die Unterstützung für den israelischen Teilabzug unter bestimmten Bedingungen formuliert hat und in ihre Planungen auch den nördlichen Teil des Westjordanlandes mit einbezieht. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 19 f.)

Der Country-Report of Human Rights des amerikanischen Außenministeriums – im Folgenden: cr – listet für das Jahr 2005 für die palästinensischen Gebiete Übergriffe und Machtmissbrauch durch israelische Sicherheitskräfte auf und stellt eine allgemeine institutionelle, rechtliche und soziale Diskriminierung der Bewohner arabischer Siedlungen fest; im Jahre 2005 waren nicht nur zahlreiche Opfer aufgrund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch aufgrund israelischer Aktionen zu beklagen. Durch israelische Militäraktionen wurden ca. 900 Palästinenser getötet und es gab zahlreiche ernsthafte Übergriffe auf Zivilisten, die durch die israelischen Sicherheitskräfte nicht untersucht worden sind (cr S. 23). Zahlreiche derartige Einzelfälle aus dem vergangenen Jahr werden in diesem Bericht aufgelistet (cr S. 23 – 32). Auch sonst gehen die mit der Situation in den Palästinensergebieten befassten Gerichte davon aus, dass durch die „zuweilen bürgerkriegsähnlichen“ Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und den Palästinensern (VG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2003 – 21 K 3794/00.A -, bei juris) und durch die schlechte wirtschaftliche Lage und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen an der palästinensischen Zivilbevölkerung (VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 – 34 X 52.04 -, bei juris) eine Situation entstanden ist, die die Palästinenser als „unterdrücktes“ Volk erscheinen lässt und einer Rückkehr dorthin entgegenstehen kann. Die vorliegenden Auskünfte bestätigen andererseits, dass Israel den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant verfolgt. (Deutsches Orientinstitut vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hannover vom 12.02.2004)

Gegen die Annahme einer auf die palästinensische Volkszugehörigkeit zielenden Gruppenverfolgung spricht auch, dass innerhalb der Grenzen des Staates Israel eine große Anzahl von Palästinensern – zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft – lebt und dass auch israelische Staatsbürger – was terroristische Aktionen angeht – einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden aus militärisch-territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Insofern ist die Situation eher mit der klassischen Besetzung militärisch relevanter Gebiete von Drittländern oder deren völkerrechtlich durchaus fragwürdige Eingliederung zu vergleichen. (vgl. zu China und Tibet: BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 – 1 B 234.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271) Was das Kriterium der „Dichte der Verfolgungshandlungen“ angeht, sprechen bereits die Zahlenverhältnisse gegen eine Gruppenverfolgung: Im Bereich des Westjordanlandes leben etwa 2,4 Millionen Palästinenser; zu dieser Zahl sind die oben mitgeteilten – und dem Staat Israel zuzurechnenden – „Opferzahlen“ auf palästinensischer Seite in Bezug zu setzen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann damit – was das Risiko einer dem Staat Israel als verfolgungsbegründend zuzurechnenden und dem Bereich der legitimen Terrorismusabwehr überschreitenden Lebens- und Leibesgefährdung angeht – nicht von einer ausreichenden „Verfolgungsdichte“ oder gar von einem staatlichen Verfolgungsprogramm gesprochen werden. Zu diesem Ergebnis führt auch nicht die – rechtlich gebotene – kumulative Einbeziehung der sonstigen Lebensbedingungen und Risiken, die im Kern daraus resultieren, dass Israel die Palästinenser, wenn es sie nicht vertreiben, dann doch wenigsten „klein“ halten will. Die in diesem Zusammenhang einzubeziehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit insbesondere durch den Trennungswall im Westjordanland mit mehreren hundert „Checkpoints“ trifft jeden, der sich im Westjordanland bewegen will.“

Der Kläger gehört jedoch nicht zu denjenigen Betroffenen, bei denen entsprechende Absperrmaßnahmen (z.B. betreffend landwirtschaftliche Flächen) existenzbedrohend wirken.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Stichhaltige Gründe für ein nach Art. 3 EMRK erforderliches „reales Risiko“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind nicht gegeben (zum Maßstab bei Risiken im Sinn der genannten Vorschriften siehe z.B. EGMR, Urteil vom 06.03.2001 - Hilal -, Az. 45276/99 -, InfAuslR 2001, 417). Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie zu der Frage, ob - den Kläger betreffend - „gute Gründe“ für die Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Hierzu wird zur Begründung jeweils auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wie er dies mit seinem Hauptantrag begehrt, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GFK bzw. GK; BGBl. I S. 953; II S. 559) die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die staatlichen oder ein Land beherrschenden Institutionen einschließlich internationaler Organisationen im Großen und Ganzen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und zwar – unter Ausnahme des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative – unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Zur Frage des bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von dem Ausländer zum Beleg des Bestehens einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsland geltend gemachten Umstände angesichts der hier vorzunehmenden Prüfung von Abschiebungshindernissen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Regelung in § 60 Abs. 1 AufenthG und der Vorgaben der weiter zu beachtenden Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art. 9) folgt die Kammer der Auffassung des

VGH Mannheim im Urteil vom 05.04.2006, A 13 S 302/05,zitiert nach Juris, Rdnr. 23.

Dort ist hierzu folgendes ausgeführt:

„Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach ganz herrschender asylrechtlicher Rechtsprechung dann, wenn im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände eine an die genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. In diesem Punkt (Maßstab) ist die frühere Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Art. 16 a GG (siehe BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237/80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314 und ständige Rechtsprechung) trotz der sonst bestehenden Unterschiede des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Vorgängervorschrift und zu Art. 16 a GG (siehe dazu z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, RdNrn. 20 f. zu § 60 AufenthG) nach wie vor relevant. In der Sache würde sich im Übrigen für den hier zu entscheidenden Fall nichts ändern, wenn bei Prüfung der Verfolgungsprognose auf die zur GFK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen und für eine positive Entscheidung verlangt wird, dass der Betroffene „vernünftige Gründe“ zur Annahme hat, wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt zu werden (zu dem bei der Auslegung der GFK anzulegenden Maßstab siehe z.B. den Kommentar des UNHCR zur Richtlinie 2004/83 vom 30.09.2004 - OJ L 304/12). Auch für § 60 Abs. 1 AufenthG ist außerdem davon auszugehen, dass eine Verfolgung eines Ausländers „wegen“ seiner politischen Überzeugung oder eines anderen verfolgungsrelevanten Merkmals dann erfolgt, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an ein solches Merkmal gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich BVerfG, a.a.O., S. 339 und Hailbronner, a.a.O., RdNr. 41 zu § 60 AufenthG). Dem entspricht trotz der Verwendung anderer Begriffe und eines abweichenden Prüfungsschemas in der Sache die für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls ab dem Ende des Umsetzungszeitraums zusätzlich heranzuziehende sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art. 9), die als Schutzgründe solche Handlungen beschreibt, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere derjenigen Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der vorstehend beschriebenen Weise betroffen ist (zur Frage der Umsetzung und der im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung denkbaren Heranziehung dieser Richtlinie siehe Hailbronner, a.a.O, RdNr. 34; Marx, InfAuslR 2005, 219, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2005 - 1 A 152/02 - juris, und UNHCR NVwZ 2005, 541, aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2005 - A 8 S 264/05 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 LA 68.05 -, AuAS 2005, 263 und OVG Münster, Beschluss vom 18.05.2005 - 11 A 533/05 A). Der Senat geht dabei davon aus, dass der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den die Rechtsprechung für Fälle der Vorverfolgung im Asylrecht entwickelt hat, auch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., RdNr. 88 zu § 60 AufenthG und Marx, AsylVfG, 2005, Rdnr.286; siehe auch Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG). Danach kann einem Betroffenen, der bereits einmal Verfolgung in diesem Sinne erlitten hat, der Schutz der Vorschrift nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.07.1989, a.a.O., S.344 und die weiteren Nachweise oben S.8);in derartigen Fällen liegen - mit anderen Worten - eher „vernünftige Gründe“ für eine Verfolgungsfurcht als bei noch nicht erlittener Vorverfolgung vor.“

Vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.11.2006, 5 K 97/05.A

Hiervon ausgehend besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Vernünftige Gründe im dargestellten Sinn für eine von dieser Vorschrift umfasste Verfolgungsgefahr bei Rückkehr liegen nicht vor. Nach den Feststellungen der Kammer bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger sein Herkunftsland angesichts einer Verfolgungsgefährdung durch die Hamas hat verlassen müssen. Zudem wäre er, eine Gefährdungslage in diesem Sinne unterstellt, bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung sicher und droht ihm bei einer Rückkehr keine der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren in hierfür erforderlicher Intensität und Ausmaß – und zwar sowohl für eine „Aussperrung“ aus dem Herkunftsland durch den Staat Israel, als auch für eine Gruppenverfolgung der Palästinenser in Israel bzw. im Westjordanland.

Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des politische Verfolgung geltend machenden Ausländers die Annahme des Vorliegens eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter beziehungsweise Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit der Wahrheit vermittelt. Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Befragung von Flüchtlingen aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und dass diese zudem von den verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie nicht übersehen, von denen sie sich aber gleichwohl beeinflussen lassen. Für asylbegründende und im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG abschiebungsschutzrelevante Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genügt in der Regel deren Glaubhaftmachung. Diese erfordert keine unumstößliche Gewißheit. Vielmehr muss sie sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Bei vorhandenen Widersprüchen im Sachvortrag, dem im Hinblick auf die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Ausländern größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und die zudem im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sind, ist daher zu prüfen, ob diese dem Betroffenen angelastet werden dürfen. Hierbei ist auch dessen Fähigkeit zu berücksichtigen, einen Geschehensablauf präzise und im Zusammenhang zu schildern. Indes darf das Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag enthält.

Vgl. dazu etwa das Urteil des OVG Saarlouis vom 12.9.1990; 3 R 634/88, m.w.N.

Hiervon ausgehend ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers aus folgenden Erwägungen:

Zwar kann nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Einschätzung der Beklagten im angefochtenen Beschluss, der Sachvortrag des Klägers sei “im Wesentlichen inhaltsleer und nichts sagend“, weil es“ an der Schilderung konkreter, detailreicher und somit nachvollziehbarer Ereignisse“ mangele, nicht einfach gefolgt werden. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts, seines Prozessbevollmächtigten und des Vertreters der Beklagten hat er sich in der mündlichen Verhandlung detailreicher geäußert, als im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte. Dennoch vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des bei der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger ihm den behaupteten Anwerbeversuch durch Angehörige der Hamas zur Mitarbeit an der Vorbereitung eines Sprengstoffattentats nicht abzunehmen. Angesichts der Schilderung der israelischen Grenzkontrollen bei seinem arbeitstäglichen Grenzübertritt nach Israel, wo sich seine Arbeitsstätte befand, ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des ihm angeblich angesonnenen Transports eines Sprengstoffgürtels über die Grenze nach Israel. Befragt nach den Grenzkontrollen hat der Kläger zwar im Hinblick auf seinen regelmäßigen Grenzübertritt von einer gewissen Routine berichtet, aber auch dargelegt, dass er dann, wenn Sicherheitskräfte da gewesen seien, die ihn nicht gekannt hätten, intensiveren Grenzkontrollen bis hin zu körperlichen Durchsuchungen ausgesetzt gewesen sei. Hieraus geht hervor, dass die Grenzübertritte mit dem jederzeitigen Risiko behaftet waren, intensiv kontrolliert und auch körperlich durchsucht zu werden. Diese Bedrohung, die ihm nach seinen Angaben auch sein Vater verdeutlicht haben soll, musste dem Kläger, aber auch den ihn angeblich kontaktierenden Hamas-Angehörigen mithin bekannt sein. Von daher ist das von diesen an ihn angeblich herangetragene Ansinnen nicht nachvollziehbar. Zudem stehen, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat, der Hamas genügend Freiwillige, und damit verlässliche Personen, zur Verfügung, derartige Unternehmen durchzuführen.

Vgl. Deutsches Orient-Institut, DOI, Gutachten vom 06.05.2002 an VG Ansbach; Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 04.03.2002 an VG Ansbach

Zu dieser Frage hat der

VGH Mannheim, a. a. O.,

folgende Bewertung, der die Kammer folgt, vorgenommen:

„Das Auswärtige Amt hat seine Einschätzung der Situation auch dem Senat gegenüber noch einmal bekräftigt und ausgeführt, ihm sei bisher nicht bekannt, dass die Hamas Palästinenser zur Kooperation zwinge; gerade die Hamas (gemeint ist wohl: anders als andere Palästinenserorganisationen) baue vielmehr auf die Freiwilligkeit der Unterstützung durch die Bevölkerung (Auskunft an den Senat vom 10.11.2005). Der Senat folgt dieser Auffassung. Der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers, die Hamas gehe ohnehin nicht durch unmittelbaren Zwang vor, sondern handle eher nach dem Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“, zieht dies nicht entscheidend in Zweifel. Nach wohl allgemein verbreiteter und auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Einschätzung (siehe dazu Urteil vom 03.12.2004 - LA 10/02 -, NVwZ 2005, 1435) handelt es sich bei der Hamas um eine Bewegung, die ein einheitliches, in den Aktivitäten allerdings übergreifendes Netzwerk politischer und sozialer, aber auch terroristischer Aktivitäten bildet (a.a.O., Seite 1437). Von daher ist ohne weiteres denkbar, dass die Hamas ihre Rekrutierungspolitik mit sozialen Aktivitäten (z.B. zugunsten der Familien von Aktivisten und Attentätern) verknüpft.“

Gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben spricht zudem, dass er wenig deutliche Angaben zu den Möglichkeiten eines Verstecks des Sprengstoffgürtels in Israel und zu den geplanten Umständen und dem Zeitpunkt der späteren Übergabe an den Attentäter gemacht hat. Nach dem von ihm gewonnenen Eindruck hat der Kläger diesbezüglich ausweichend geantwortet.

All dies lässt nach Maßgabe der eingangs dargestellten Anforderungen an die entsprechende Prüfung den Schluss zu, dass durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben und einer Ausreise in einer konkreten und akuten Gefährdungssituation vor Nachstellungen der Hamas bestehen und die Beklagte die diesbezügliche Einschätzung dem angefochtenen Bescheid zu Recht zugrunde gelegt hat.

Ist mithin das Vorbringen des Klägers erst Recht vor diesem Hintergrund als unglaubhaft anzusehen, so gilt dies auch dann, wenn die Glaubhaftigkeit des Anwerbeversuchs durch Kräfte der Hamas unterstellt wird. Wird nämlich hiervon ausgegangen, musste es sich bei dem Kläger für die Hamas um einen unsicheren potentiellen Boten gehandelt haben, weil sich der Kläger nach seinen Angaben gegenüber seinen Kontaktpersonen deutlich hinhaltend verhalten hat. So hat er angegeben, sich einem vereinbarten Treffen entzogen zu haben, weil er müde und krank gewesen sei, und weiter dargelegt, dass er sich dann, wenn die Hamas-Leute im November/Dezember 2004 zu ihm nach Hause gekommen seien, sich im Haus versteckt habe und auch nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Die Anwerbung eines derart unsicheren Gehilfen für eine konspirative operative Maßnahme erscheint nicht plausibel und ist insbesondere mit dem bekanntermaßen „professionellen“ Vorgehen der Hamas bei der Vorbereitung von Attentaten, die durch entsprechende Vorkehrungen verhindern will, dass sich Attentäter als unzuverlässig erweisen oder gar mit Israel kollaborieren,

a. a. O.

nicht vereinbar. Diese Motivation stellt sich bezüglich der Helfershelfer von Attentätern nicht anders dar. Alles spricht vielmehr dafür, dass dahingehende Befürchtungen von im Hinblick auf bestehende Verbindungen zu Personen in Israel „eher bei Gelegenheit“ angeworbenen Sprengstoffboten noch viel stärker ins Gewicht fallen, als dies hinsichtlich intensiv vorbereiteter Attentäter.

Hinzu kommt weiter, dass die Hamas, die bis zur Auflösung der Einheitsregierung durch den palästinensischen Präsidenten Abbas am 14.06.2007, die indes von der Hamas nicht anerkannt wird, als „Partei“ in einer Koalition die palästinensische Regierung gestellt hat, nach der Übernahme der Kontrolle über den Gaza-Streifen durch Hamas-Kräfte im Westjordanland nicht als Teil der staatlichen Macht, von der politische Verfolgung ausgehen könnte, anzusehen ist. Die verbleibende Frage, ob sie als nichtstaatliche Organisation mit „Duldung“ des Staates Verfolgungsmaßnahmen im palästinensischen Staat zurechenbar vornimmt bzw. vorzunehmen in der Lage ist, ist nach Auffassung der Kammer für das Westjordanland zu verneinen. Dies ergibt sich anhand des neueren Materials über die rechtliche und tatsächliche Lage in Palästina. Die aktuelle Situation in Palästina ist nach den der aktuellen Presse zu entnehmenden Informationen eindeutig gekennzeichnet durch eine Spaltung in einen von der Hamas bzw. deren Kassam-Brigaden beherrschten Gaza – Streifen einerseits und ein von der Fatah dominiertes Westjordanland. Da der Kläger aus dem Westjordanland kommt und über Israel dorthin abgeschoben werden kann – so die Abschiebungsandrohung mit Israel als Abschiebezielland – kommt es hier nicht auf die Verhältnisse in Gaza an. Vielmehr ist alleine die Westbank in den Blick zu nehmen.

Die dortige Situation ist durch die nunmehrige Todfeindschaft zwischen Hamas und Fatah gekennzeichnet. Die Hamas ist daher dort allein noch in der Lage, aus dem Untergrund zu agieren und das in eindeutig defensiver Position, die es auf absehbare Zeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass sie zu Vergeltungsakten gegenüber Personen, die sich einer von der Hamas erwarteten Mitarbeit entzogen haben, in der Lage ist. So haben nach einer Meldung der

Neuen Zürchen Zeitung – NZZ – vom 21.06.2007

die von der Fatah dominierten Sicherheitskräfte im Westjordanland damit begonnen, sämtliche Gruppierungen und Niederlassungen der hier militärisch schwachen Hamas auszuheben und auch die Sozialwerke der Hamas in die Razzien einbezogen, um einem „zweiten Putsch“ vorzubeugen, und verschärfte Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Westbank ist zudem von einer Vielzahl israelischer Siedlungen und Kontrollstellen einschließlich für Palästinenser verbotener Straßen und Zonen durchsetzt, sodass es Angehörige der Hamas schwer haben werden, gegen einzelne unliebsame Personen vorzugehen. Die israelische Politik gegenüber der von der Fatah getragenen palästinensischen Autonomiebehörde im Westjordanland hat sich zudem verändert und ist inzwischen auf deren nachhaltige Unterstützung ausgerichtet, wie sie auch von den USA und Europa sowie einer Reihe arabischer Staaten, wie etwa Ägypten, erfolgt.

Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung – FAZ – vom 16.06.2007;Süddeutsche Zeitung – SZ – vom 19.06.2007; Frankfurter Rundschau – FR – vom 19.06.2007; FR vom 20.06.2007; NZZ vom 22.06.2007 und vom 23.06.2007; SZ vom 23./24.06.2007; FR vom 25.06.2007; NZZ vom 25.06.2007; FAZ vom 25.06.2007; SZ vom 26.06.2007

Auch wenn ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt wird, erscheint mithin eine Gefährdung des Klägers nach Änderung der Situation, in der sich die Hamas in der Westbank befindet, ausgeschlossen.

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in das Westjordanland auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unter den Aspekten der „Aussperrung“ und der Gruppenverfolgung. Auf die Frage, ob der Kläger in dem von Israel den Palästinensern übergebenen Gaza-Streifen eine „inländische Fluchtalternative“ hat, kommt es damit aus Rechtsgründen nicht an.

Zum Aspekt der Aussperrung hat die früher zuständige 5. Kammer des Gerichts mit

Urteil vom 09.11.2006, 5 K 97/05.A, S. 13 ff. d. amtl. Umdr. (Anmerkung: Die im Zitat enthaltenen Fußnoten 1 bis 5 entsprechen den Fußnoten 19 bis 23 des amtlichen Umdrucks.)

eine abschiebungsschutzrechtliche Relevanz hinsichtlich der staatenlosen Palästinenser aus dem Westjordanland, wie dem Kläger, der dort zuletzt seinen ständigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ausgeführt:

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat eine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Aussperrung oder Ausgrenzung vorliegen kann. (BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 – 1 C 17.03 -, NVwZ 2005, 1191; zu Palästinensern: OVG Schleswig, Urteil vom 18.11.1998 – 2 L 9/96 -, InfAuslR 1999, 285) Handelt es sich um Staatenlose, scheidet in diesem Falle eine politische Verfolgung allerdings von vornherein aus. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob einem Staatenlosen mit früherem gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staatsgebiet die Wiedereinreise aus „nichtpolitischen Gründen“ verweigert, ob die Verweigerung also auf ein asylerhebliches Merkmal zielt. Dass die Staatenlosigkeit eines Palästinensers aus der Westbank politische Verfolgung wegen Rückkehrverbots nicht von vornherein ausschließt, ergibt sich auch daraus, dass Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat und insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht – und ebenso aus der Sicht des § 60 Abs. 1 AufenthG – der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern gleichkommt. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 14)

Es kann allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Israel werde den Kläger allein wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht mehr in das Westjordanland einreisen lassen. Die Außengrenzen der besetzten Gebiete – jedenfalls des Westjordanlandes – sind seit langem der israelischen Verwaltung unterstellt; eine Ein- bzw. Ausreise ohne israelische Kontrolle ist nicht möglich. Auch wenn Israel noch immer „viel daran setzt“, möglichst viele Palästinenser zum dauerhaften Verlassen der besetzten Gebiete zu veranlassen, hat das Auswärtige Amt dem VGH Baden-Württemberg gegenüber unter dem 10.11.2005 mitgeteilt, dass im Bevölkerungsregister verzeichnete palästinensische Volkszugehörige mit palästinensischer Personenkennziffer von den zuständigen Behörden ein Reisepass ausgestellt werde und damit ein Rückkehrrecht in die palästinensischen Gebiete bestehe. Das trifft auf den Kläger zu, der selbst erklärt hat, er sei im Besitz eines solchen Reisepasses gewesen, bis er ihn auf der Toilette im Flugzeug vernichtet habe.

Zwar habe die Auslandsvertretung der Palästinenser in der Bundesrepublik Deutschland, die Generaldirektion Palästinas, auf Anfrage mitgeteilt, sie könne „zur Zeit“ kein Reisedokument ausstellen, weil das bisherige Abkommen zwischen der PLO und Israel nur Palästinenser, die in den Selbstverwaltungsgebieten lebten, zum Erhalt palästinensischer Reisedokumente berechtige; die Pässe müssten bei den zuständigen Behörden beantragt werden. In demselben Schreiben habe die Generaldelegation Palästinas jedoch auch mitgeteilt, die Frage des zukünftigen Status der im Ausland lebenden Palästinenser und die Regelung ihrer Rückkehr werde verhandelt, sei aber noch nicht geklärt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass jedenfalls zur Zeit ohne den Besitz entsprechender Passdokumente eine Überwindung der von Israel kontrollierten Außengrenzen und damit eine Rückkehr in das Westjordanland nur schwer möglich ist – zumal die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Israel und der eine palästinensische „Regierung“ bildenden Hamas ungewiss ist – ist es höchst fraglich, ob bereits jetzt von einer auf Dauer bestehenden „Aussperrung“ ausgegangen werden kann. Die Praxis des Staates Israel scheint insofern seit jeher „flexibel“ zu sein. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 15 unter Hinweis auf VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 – 3 A 42/00 -, bei juris, und BayVGH, Urteil vom 01.02.1993 – 24 B 90.30632 -, bei juris) Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Prognosekriterien im Asylrecht über eine bloße „Momentaufnahme“ hinaus auf die Prognose für „absehbare Zeit“ abstellt, (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 – 9 C 237.80 -, und vom 27.04.1982 – 9 C 308.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37) würde es an der für die Verfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen „Gerichtetheit“ (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 – 1 B 6.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263) fehlen, da Palästinensern, die im Besitze entsprechender Identitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine Einreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an – eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. Hiervon abgesehen steht durchaus nicht fest, dass die Behörden Israels bei der Passbeschaffung (u.U. durch Beauftragte) nicht mitwirken würden. Allerdings würde den Kläger insofern auch eine Mitwirkungspflicht treffen, der er – wie seine Passvernichtung zeigt – bisher nicht ohne weiteres nachgekommen ist.“

Den dieser Rechtsprechung der 5. Kammer zu entnehmenden allgemeinen, vom dortigen Einzelfall gelösten Bewertungen folgt die nunmehr zuständige 10. Kammer unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen,

vgl. insbesondere die o. a. Zeitungsberichte zur aktuellen Entwicklung in Palästina

zumal diesen hinsichtlich des Westjordanlandes eine inzwischen weitaus entgegenkommende Politik Israels gegenüber den dortigen Palästinensern zu entnehmen ist. Da der Kläger des vorliegenden Verfahrens seinen bisherigen ständigen gewöhnlichen Aufenthalt im Westjordanland, wo er auch geboren und aufgewachsen ist, hatte und ihm nach seinen eigenen Angaben ein Reisepass im o. a. Sinne ausgestellt worden ist, den er bei seinen Eltern zurückgelassen haben will, steht seiner Rückkehr in das Westjordanland mithin allenfalls entgegen, dass er nach seinem Vortrag derzeit nicht im Besitz des Dokumentes ist. Dieses über seine Eltern zu besorgen ist ihm aber ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass auch dieser Umstand seiner ungehinderten Rückkehr über Israel nicht entgegensteht.

Dem Kläger droht auch keine gruppengerichtete Verfolgung wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit.

Auch hierzu folgt die Kammer unter Berücksichtigung der bereits dargestellten neueren Entwicklung in Palästina dem o. a. Urteil der 5. Kammer,

a. a .O., S. 15 ff. des amtl. Umdr. (Anmerkung: Die im Zitat enthaltenen Fußnoten 6 bis 20 entsprechen den Fußnoten 24 bis 38 des amtlichen Umdrucks.)

in dem zur Begründung folgendes ausgeführt ist:

Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung „wäre, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal – etwa die Volkszugehörigkeit – treffen; außerdem ist eine gewisse Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich. In diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus. Als „Akteur“ einer solchen Gruppenverfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG kommt vorliegend der Staat Israel in Betracht; auch unter Einbeziehung der jüngsten Entwicklung in den Palästinensergebieten („Freigabe“ des Gazastreifen, Wahlen, Bildung einer „Regierung“ durch die Hamas) ist Israel nach wie vor als Staatsmacht auch im Westjordanland präsent und ein Staat „Palästina“ nicht existent. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 17 unter Hinweis auf Nieders. OVG, Beschluss vom 21.04.2004 – 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788 m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 – 1 B 21.93 -, InfAuslR 1993, 298)

Auf dieser Grundlage werden palästinensische Volkszugehörige im Westjordanland in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 17 f.; Beschlüsse vom 13.08.2003 – 13 S 283/02 – und vom 18.06.2002 – A 13 S 430/02 -; VG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2005 – 13 K 3577/04.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.05.2005 – 14a K 4970/04.A -; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2004 – 3 K 1655/04.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2003 – 21 K 3794/00.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 – 3 A 42/00 -; VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 – 34 X 52.04 -; alle bei juris) nicht gruppengerichtet verfolgt. Seit Mitte 2004 ist die Sicherheitslage im Westjordanland von massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen geprägt; die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee in den Autonomiegebieten treffen aufgrund des rigorosen Vorgehens der Armee immer wieder auch völlig unbeteiligte Personen, bei denen nicht einmal der Verdacht einer terroristischen Betätigung besteht, wie etwa Verwandte oder Nachbarn oder sich zufällig in der Nähe gesuchter Personen Aufhaltende. In den Orten entlang der Grenzlinie zum Westjordanland besteht die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten. Große Teile des Westjordanlandes sind durch Israel praktisch dauerhaft besetzt und zum Teil gesperrt. Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der israelischen Armee und der palästinensischen Bevölkerung. Das Autonomiegebiet ist zerstückelt. Der Bau des „Sperrwalls“ deutet auf eine Zerstörung der sozialen, technologischen, medizinischen und wirtschaftlichen Infrastruktur hin. Nahezu jede palästinensische Familie hat inzwischen Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen, schweren Verletzungen oder Tötungen zu beklagen. Daraus ergibt sich ein starker Druck auf die palästinensische Bevölkerung, das Land zu verlassen.

Diese Situation hat sich seit Mitte 2004 nicht wesentlich geändert. Die „Freigabe“ des Gazastreifens durch den Staat Israel, die durch die Palästinenser-Organisation als „Sieg“ ihrer bisherigen Politik empfunden wurde, hat einerseits eine entsprechende Dynamik auch für die Entwicklung im Westjordanland ausgelöst. Die erklärte Absicht der neuen israelischen Regierung, weitere Siedlungen im Westjordanland trotz erheblichen Widerstands in Israel und bei der Siedlerbewegung selbst aufzugeben, kann diese Dynamik u.U. verstärken. In die gleiche Richtung geht die Absicht der neuen Regierung, den Grenzwall zu verlegen und auf diese Weise zur Schaffung klarer Grenzen zwischen Israel und den Palästinensergebieten beizutragen und die bestehende Zersplitterung zu vermindern. Andererseits ist die die jetzige Regierung bildende Hamas, deren erklärtes Ziel es bisher war, den Staat Israel zu zerstören und durch einen moslemischen Staat zu ersetzen, und die bisher Friedensinitiativen und friedlichen Lösungen als ihren Überzeugungen zuwiderlaufend abgelehnt hat, (Siehe Art. 13 der sog. Hamas-Charta) durch ihren Wahlerfolg in eine schwierige Situation geraten: Von ihr werden international Zugeständnisse hinsichtlich des Existenzrechts Israels erwartet, obwohl aus ihrer Sicht nur geringe „Gegenleistungen“ Israels angeboten werden. Die im Programm bei der bei den israelischen Wahlen siegreichen Kadima-Partei vorgesehene teilweise Räumung von Siedlungen bleibt zahlenmäßig begrenzt, und nach wie vor soll das Westjordanland durch lange und breite Siedlungsstreifen zerstückelt bleiben. (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 02.04.2006, Seite 10) Immerhin bestehen noch weit über 100 jüdische Siedlungen im Westjordanland, (FR vom 24.08.2005, Seite 6) und mehrere große jüdische Siedlungsblöcke, die die israelische Regierung bis zu der von ihr für das Jahr 2010 prognostizierten endgültigen Schaffung von Staatsgrenzen zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten vorsieht, machen die bisherigen Hoffnungen der palästinensischen Organisationen auf Jerusalem als Hauptstadt eines künftigen palästinensischen Staates zunichte. (Die Welt vom 10.03.2006) Auch Israel führt seine bisherige Praxis der Terrorismusbekämpfung u.a. mit gezielten Tötungen fort; dass dabei auch Unschuldige ums Leben kommen, wird nach wie vor in Kauf genommen. (FAZ vom 08.03.2006) Was angesichts dieser Situation die zukünftige Politik der Hamas angeht, sind Voraussagen mit asylrechtlicher Relevanz gegenwärtig nach allgemeiner Einschätzung so gut wie unmöglich. Auch ihre Gegner gestehen der Hamas allerdings eine gewisse Flexibilität zu, wenn sie nur akzeptable Gegenleistungen erhält. (Jüdische Allgemeine vom 09.02.2006) Verhandlungen mit Israel über das weitere Schicksal des Westjordanlandes sind zur Zeit zwar ausgesetzt, andererseits aber – vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Situation und der Rolle Europas in diesem Zusammenhang – auch nicht ausgeschlossen. Im Wesentlichen wird es um Detailfragen der Grenzziehung und die Rolle Jerusalems gehen. (siehe das Interview mit einem Hamasführer im SPIEGEL vom 06.02.2006) Bereits am Tag nach den israelischen Wahlen haben führende Vertreter der Hamas erklärt, eine Hamas-Regierung könne eine Lösung des schwierigen Nahost-Konflikts erzielen, wenn auch Israel daran interessiert sei. (Stuttgarter Zeitung vom 31.03.2006, Seite 5) Die Hamas wird möglicherweise auch deswegen für israelische Politiker als Gesprächspartner in Betracht kommen, weil andere palästinensische Gruppen, wie etwa der islamische Djihad, sich weitaus militanter zeigen und bereits gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserorganisationen zu verzeichnen sind. Im Übrigen kommt es insofern auch auf die Politik der EU an, die mit der sog. Tullamore-Erklärung im März 2004 die Unterstützung für den israelischen Teilabzug unter bestimmten Bedingungen formuliert hat und in ihre Planungen auch den nördlichen Teil des Westjordanlandes mit einbezieht. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 – A 13 S 302/05 -, S. 19 f.)

Der Country-Report of Human Rights des amerikanischen Außenministeriums – im Folgenden: cr – listet für das Jahr 2005 für die palästinensischen Gebiete Übergriffe und Machtmissbrauch durch israelische Sicherheitskräfte auf und stellt eine allgemeine institutionelle, rechtliche und soziale Diskriminierung der Bewohner arabischer Siedlungen fest; im Jahre 2005 waren nicht nur zahlreiche Opfer aufgrund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch aufgrund israelischer Aktionen zu beklagen. Durch israelische Militäraktionen wurden ca. 900 Palästinenser getötet und es gab zahlreiche ernsthafte Übergriffe auf Zivilisten, die durch die israelischen Sicherheitskräfte nicht untersucht worden sind (cr S. 23). Zahlreiche derartige Einzelfälle aus dem vergangenen Jahr werden in diesem Bericht aufgelistet (cr S. 23 – 32). Auch sonst gehen die mit der Situation in den Palästinensergebieten befassten Gerichte davon aus, dass durch die „zuweilen bürgerkriegsähnlichen“ Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und den Palästinensern (VG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2003 – 21 K 3794/00.A -, bei juris) und durch die schlechte wirtschaftliche Lage und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen an der palästinensischen Zivilbevölkerung (VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 – 34 X 52.04 -, bei juris) eine Situation entstanden ist, die die Palästinenser als „unterdrücktes“ Volk erscheinen lässt und einer Rückkehr dorthin entgegenstehen kann. Die vorliegenden Auskünfte bestätigen andererseits, dass Israel den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant verfolgt. (Deutsches Orientinstitut vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hannover vom 12.02.2004)

Gegen die Annahme einer auf die palästinensische Volkszugehörigkeit zielenden Gruppenverfolgung spricht auch, dass innerhalb der Grenzen des Staates Israel eine große Anzahl von Palästinensern – zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft – lebt und dass auch israelische Staatsbürger – was terroristische Aktionen angeht – einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden aus militärisch-territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Insofern ist die Situation eher mit der klassischen Besetzung militärisch relevanter Gebiete von Drittländern oder deren völkerrechtlich durchaus fragwürdige Eingliederung zu vergleichen. (vgl. zu China und Tibet: BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 – 1 B 234.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271) Was das Kriterium der „Dichte der Verfolgungshandlungen“ angeht, sprechen bereits die Zahlenverhältnisse gegen eine Gruppenverfolgung: Im Bereich des Westjordanlandes leben etwa 2,4 Millionen Palästinenser; zu dieser Zahl sind die oben mitgeteilten – und dem Staat Israel zuzurechnenden – „Opferzahlen“ auf palästinensischer Seite in Bezug zu setzen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann damit – was das Risiko einer dem Staat Israel als verfolgungsbegründend zuzurechnenden und dem Bereich der legitimen Terrorismusabwehr überschreitenden Lebens- und Leibesgefährdung angeht – nicht von einer ausreichenden „Verfolgungsdichte“ oder gar von einem staatlichen Verfolgungsprogramm gesprochen werden. Zu diesem Ergebnis führt auch nicht die – rechtlich gebotene – kumulative Einbeziehung der sonstigen Lebensbedingungen und Risiken, die im Kern daraus resultieren, dass Israel die Palästinenser, wenn es sie nicht vertreiben, dann doch wenigsten „klein“ halten will. Die in diesem Zusammenhang einzubeziehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit insbesondere durch den Trennungswall im Westjordanland mit mehreren hundert „Checkpoints“ trifft jeden, der sich im Westjordanland bewegen will.“

Der Kläger gehört jedoch nicht zu denjenigen Betroffenen, bei denen entsprechende Absperrmaßnahmen (z.B. betreffend landwirtschaftliche Flächen) existenzbedrohend wirken.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Stichhaltige Gründe für ein nach Art. 3 EMRK erforderliches „reales Risiko“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind nicht gegeben (zum Maßstab bei Risiken im Sinn der genannten Vorschriften siehe z.B. EGMR, Urteil vom 06.03.2001 - Hilal -, Az. 45276/99 -, InfAuslR 2001, 417). Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie zu der Frage, ob - den Kläger betreffend - „gute Gründe“ für die Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Hierzu wird zur Begründung jeweils auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.