Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 17.08.2007 – 10 L 1023/07
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn nach Serbien abzuschieben, bleibt ohne Erfolg.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsgegner beabsichtigt, den Antragsteller am 21.08.2007 in sein Herkunftsland abzuschieben.
Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.04.2007 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Da ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 11.04.2007 erhobenen, unter dem Aktenzeichen 10 K 551/07 bei Gericht anhängigen Klage nicht gestellt wurde, trat die Vollziehbarkeit der durch das Bundesamt im Bescheid vom 02.04.2007 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung am 12.04.2007 ein. Die UNMIK im Kosovo hat mit Schreiben vom 05.06.2007 der Rückführung des Antragstellers im Übrigen zugestimmt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei ihm - entgegen seiner Behauptung- nicht um einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma handelt.
Eine von § 60 a Abs. 2 AufenthG vorausgesetzte rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers ergibt sich nicht aus seiner am 27.07.2007 erfolgten Eheschließung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen. Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Antragsvorbringen zufolge die Eheleute letztlich keinen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstreben und der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag der Sache nach daher nicht etwa die Absicherung eines dauerhaften Bleiberechtes in Deutschland begehrt. Dies wird im Übrigen untermauert durch die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners, woraus hervorgeht, dass die Ehefrau des Antragstellers, Frau R. M., in der Schweiz in dem Ort Stäfa/Uerikon angemeldet ist und sich dort auch aufhält (vgl. den Schriftenempfangsschein der Einwohnerdienste Stäfa vom 11.06.2007 sowie den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 02.08.2007). Bei dieser Sachlage vermag der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufigen Verbleib in Deutschland nicht erfolgreich geltend zu machen. Art. 6 GG ist nicht geeignet, das Begehren des Antragstellers zu rechtfertigen, denn dieser führt nur dazu, dass die zuständigen Behörden familiäre Bindungen an Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, angemessen zu berücksichtigen haben.
Vgl. hierzu bspw. BVerfG vom 10.08.1994 in DVBL 1994, 1406 m.w.N.
Gemessen hieran würde eine Abschiebung des Antragstellers keinen Verstoß gegen Art. 6 GG bedeuten, da weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Antragstellers ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und im Übrigen auch zweifelhaft ist, ob sie sich überhaupt in Deutschland aufhält. Im Ergebnis dasselbe gilt auch, soweit sich der Antragsteller auf Art. 8 EMRK beruft. Etwas anderes ergibt sich zudem auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, abgeschlossen am 21.06.1999, BGBl. 2001 Teil II Seite 811 ff. in der Fassung gemäß Art. 2 Bst. a des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen Mitgliedstaaten; in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995; BBl. 2004 5891 6565; dokumentiert bei: http: //www.admin.ch/ch/d/sr./O – 142_112_681/. Nach Artikel 1 des Anhangs I des genannten Abkommens gestatten die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, deren Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 17 dieses Anhangs die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Abs. 1). Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 17 dieses Anhangs, die - wie der Antragsteller - nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenen falls benötigten Visa (vgl. Abs. 1 S. 2 der Vorschrift). Art. 3 des Anhangs des Abkommens bestimmt in Absatz 1, dass die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht hat, bei ihr Wohnung zu nehmen. Ein vorläufiges Bleiberecht des Antragstellers lässt sich hieraus indessen nicht ableiten, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Antragstellers ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt. Aus den Umständen ergibt sich – wie bereits dargelegt -, dass ein solches von den Ehegatten noch nicht einmal erstrebt wird. Wegen des fehlenden Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Anhang I besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Erteilung eines Einreisevisums durch die schweizerischen Behörden zu dulden. Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 14.08.2007 ergibt sich, dass eine telefonische Nachfrage bei dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main ergab, dass der Antragsteller grundsätzlich eines Einreisevisums bedürfe, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland sei. Voraussetzung für die Visumserteilung sei, dass die Ehe im schweizerischen Zivilregister eingetragen sei, was in der Regel eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen in Anspruch nähme.
Sonstige Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, wurden von ihm nicht vorgetragen und sind ansonsten nicht ersichtlich.
Der Antrag ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 8.3, Hälfte des Auffangwertes pro Person).