Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 01.10.2007 – 5 L 1071/07

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2007 wird wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der sie unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet wurde, eine Terrasse in Holzbauweise bis zum 30.10.2007 zu beseitigen und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht wurde.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2007 ist zulässig und begründet.

Die Antragsgegnerin hat bereits das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung nicht in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt. Sie hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit der „Berührung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte gemäß § 71 LBO“ und dem Fehlen der Zustimmung des Nachbarn begründet. Das reicht zur Anordnung des Sofortvollzugs bei einer Beseitigungsanordnung nicht aus.

Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

In "typischen Interessenlagen" wie bei der Baueinstellung oder der Nutzungsuntersagung ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße nach der Rechtsprechung als ausreichende Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO anzusehen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen) Anders als bei der Baueinstellung und der Nutzungsuntersagung, bei denen im Falle des Sofortvollzugs keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, tritt beim Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung jedoch regelmäßig ein Substanzverlust ein, der in Konflikt mit dem Regelungsgehalt von Art. 14 GG steht, wenn sich im Nachhinein doch die Vereinbarkeit mit dem materiellen Baurecht herausstellen sollte. Deshalb ist in solchen Fällen ein Hinweis auf einen rein formalen Rechtsverstoß nicht ausreichend und damit eine besondere Begründung geboten. Das gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Befolgung der Beseitigungsanordnung nicht zu einem Substanzverlust führt, wie etwa im Falle der Aufforderung, einen dauerhaft abgestellten Wohnwagen zu entfernen. In diesem Falle handelt es sich allerdings der Sache nach um ein Verbot der Benutzung des konkreten Grundstücks zum Abstellen des Wohnwagens. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl.,  IX Rdnr. 35 f.)

Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug mit einem bloßen Hinweis auf die materielle (Nachbar-) Rechtswidrigkeit angeordnet, ohne dass dargetan wurde oder sonst erkennbar ist, weshalb dem Nachbarn ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Beseitigungsanordnung nicht zumutbar sein sollte. (Im Falle, dass der Nachbar gegen die Antragsgegnerin auf Einschreiten vorginge, stünde dem Nachbarn auch dieser Anspruch (auf Einschreiten mit Anordnung des Sofortvollzugs) erst ab Rechtskraft des Verpflichtungsurteils zu.)

Auch in der Sache ist der Antrag begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Beseitigungsanordnung das entgegenstehende private Interesse der Antragstellerin, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Beseitigungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, sind zwar grundsätzlich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen.

Die Antragsgegnerin hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82 Abs. 1 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensentscheidung tragend darauf gestützt, die Terrasse halte die erforderliche Abstandsfläche zum Nachbargrundstück nicht ein und für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 LBO 2004 sei die Nachbarunterschrift erforderlich, die nicht vorliege. Das ist aller Voraussicht nach rechtlich zutreffend, reicht aber auch in der Sache zur Anordnung des Sofortvollzugs nicht aus. Wie bereits ausgeführt, ist im Falle der Beseitigungsanordnung entscheidend zu berücksichtigen, dass der Vollzug von Beseitigungsanordnungen im Regelfall zu einem Substanzverlust führt.

Allerdings werden Anordnungen zur Beseitigung etwa von dauerhaft abgestellten, im Übrigen aber beweglichen Wohnwagen oder auch von frisch errichteten Wochenendhäusern im Außenbereich bei feststehender formeller Illegalität im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde bisweilen mit Sofortvollzugsanordnungen versehen und die Gerichte sehen in diesen Fällen regelmäßig bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Interessen am (vorläufigen) Verbleib der Anlage unter Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes wegen der damit verbundenen (negativen) Vorbild- und Nachahmungswirkung diese als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an baurechtmäßigen Zuständen an. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl.,  IX Rdnr. 36 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86 Leitsatz Nr. 53 (Hundezwinger aus Gitterzaunelementen), vom 09.01.2002 – 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 Leitsatz Nr. 38 (Baustellenzaun im Außenbereich), vom 03.08.1990 – 2 W 20/90 -, juris (Wohnwagen im Außenbereich) und vom 28.10.1992 – 2 W 24/92 -, SKZ 1993, 105 Leitsatz Nr. 23) Von diesen Fällen abgesehen kann ein bloß formeller Rechtsverstoß auch im Einzelfall bei ohne die notwendige bauaufsichtsbehördliche Genehmigung ausgeführten Anlagen den Erlass einer letztlich auf deren Zerstörung mit unter Umständen weit reichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen gerichteten behördlichen Anordnung nicht rechtfertigen. Das verdeutlicht auch § 82 Abs. 1 letzter Halbsatz LBO, wonach die Anordnung voraussetzt, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das gebietet es, immer auch die Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung unter Zulassung von Abweichungen (§ 68 LBO) in den Blick zu nehmen.

Kommt damit eine Anordnung des Sofortvollzugs einer mit Substanzverlust verbundenen Beseitigungsanordnung nur in Ausnahmefällen in Betracht, die vorliegend nicht gegeben sind, geht die Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, obwohl viel dafür spricht, dass die Beseitigungsanordnung insgesamt rechtmäßig ist. Diese Prüfung muss aber – wie im Normalfall bei Beseitigungsanordnungen – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kammer weist allerdings noch darauf hin, dass die Einschätzung der Antragstellerin, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete allenfalls den Erlass einer Teilbeseitigungsanordnung, nicht der Rechtslage entspricht. Steht eine bauliche Anlage auch mit nur einem geringen Teil im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist grundsätzlich die komplette Beseitigung anzuordnen, wobei es dem Betroffenen freisteht, der Bauaufsichtsbehörde als Austauschmittel für die baurechtswidrige Anlage eine den Vorschriften entsprechende (Änderung der) Anlage anzubieten.

Insgesamt ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Beseitigung der Terrasse mit 5.000 Euro zu veranschlagen ist. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.