Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 23.10.2007 – 10 O 1318/07

Tenor

Gegen den Antragsgegner wird Erzwingungshaft von fünf Tagen angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner zum Zwecke der Durchsetzung der Herausgabepflicht des Führerscheins.

Dem zulässigen Antrag ist zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner liegen gemäß §§ 13 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, 28 SVwVG vor.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner sind gegeben.

Gegen den zur Vollstreckung anstehenden Bescheid vom 09.03.2007, der ihm am 15.03.2007 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner keinen Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass der Bescheid seit 13.03.2007 bestandskräftig ist. Dem Antragsgegner wurde für die Befolgung des Verwaltungsakts eine angemessene Frist gesetzt (vgl. § 19 Abs.1 Satz 2 SVwVG). Zudem wurde ihm das Zwangsmittel der Erzwingungshaft mit ihm am 24.08.207 zugestellter Verfügung vom 20.08.2007 auch wirksam angedroht.

Auch die speziellen Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft sind erfüllt. Gemäß § 28 Abs.1 SVwVG ist eine Erzwingungshaft nur zulässig, wenn ein vorher angewandtes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und wenn seine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht. Vorliegend sind die Zwangsmittel Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang erfolglos geblieben. Eine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels versprechen keine Aussicht auf Erfolg.

Die Antragstellerin hat vergeblich versucht, den Antragsgegner durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zu dem von ihr verlangten Handeln anzuhalten. Nach jeweils vorangegangener Androhung wurden folgende Zwangsgelder festgesetzt:

Verfügung vom 21.06.2007: 300 EUR

Verfügung vom 04.07.2007: 400 EUR

Verfügung vom 02.08.2007: 600 EUR

Die Verhängung weiterer Zwangsgelder verspricht offensichtlich keinen Erfolg. Auch die Anordnung unmittelbaren Zwangs blieb ohne Erfolg. Den Vollstreckungsbeamten war es trotz vorheriger ordnungsgemäßer Androhung und Festsetzung der Wegnahme des Führerscheins nicht möglich, den Antragsgegner persönlich anzutreffen, um den Führerschein einzuziehen. Termin zur Wegnahme des Führerscheines wurde mit ihm am 24.08.2007 zugestellter Verfügung vom 20.08.2007 auf den 05.09.2007 festgesetzt. Der Antragsgegner wurde nicht angetroffen (vgl. das Schreiben des Vollstreckungsbeamten der Stadt A-Stadt vom 06.09.2007 nebst Anlage). Zwar wird darin das Wohnanwesen des Antragsgegners als in einem desolaten Zustand befindlich gekennzeichnet. Der Antragsgegner ist dort aber weiterhin gemeldet und nach der Auskunft der Stadt A-Stadt vom 31.05.2007 an die Antragstellerin nach örtlicher Ermittlung „nur selten dort, aber dort“. Eine erneute Anordnung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme verspricht angesichts dieser Umstände keinen Erfolg. Diese Annahme wird auch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der Antragsgegner bei zwei Gelegenheiten (24.04.2007 und 11.05.2007) vom Zentralen Ermittlungsdienst der Antragstellerin nicht angetroffen werden konnte.

Der bei Freiheitsentzug besonders zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Der mit der Erzwingungshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG ) steht hier auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Die erforderliche Abwägung hat alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolges ist dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Zu berücksichtigen sind Umfang und Stärke der Ordnungsstörung, das Gewicht der mit der Ordnungsverfügung zu schützenden Rechtsgüter, Notwendigkeit und Schwere des Drucks auf den Willen des Vollstreckungsschuldners sowie gegebenenfalls auch besondere persönliche Umstände des Betroffenen. Die Anordnung der Erzwingungshaft ist demgemäß wegen des mit ihr verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährte Freiheit der Person nur dann gerechtfertigt, wenn anders das Ziel des Verwaltungshandelns nicht zu erreichen und die Freiheitsbeschränkung auch mit Blick auf die Bedeutung und das Gewicht der erstrebten Verwaltungsmaßnahme als insoweit unerlässliches letztes Mittel unabweisbar erscheint.

Die zwangsweise Durchsetzung der Herausgabe des Führerscheins erfolgt im Interesse von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und besitzt daher großes Gewicht. Sie dient der effektiven Umsetzung der gegen den Antragsgegner ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieses allgemeine Interesse überwiegt im vorliegenden Fall das grundsätzlich anzuerkennende Interesse des Antragsgegners auf Freiheit seiner Person. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nach bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis einzuziehende Führerscheine bei der Behörde abgeliefert werden, damit die Betreffenden nicht bei Verkehrskontrollen durch Vorweisen des Führerscheins den Anschein erwecken können, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts dieses öffentlichen Interesses erachtet die Kammer den Einsatz von Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Führerscheinablieferungspflicht hier für angemessen, zumal der Antragsgegner sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert hat und Anhaltspunkte, die gegen die Anordnung sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. Schließlich bestehen auch deshalb keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft, weil es dem Pflichtigen angesichts des Beugecharakters der Erzwingungshaft jederzeit freisteht, der Freiheitsentziehung durch die allein seiner Willensentscheidung unterliegende Erfüllung der Pflicht zu entgehen.

Als Dauer der Erzwingungshaft nennt das Gesetz eine Zeitspanne von einem Tag bis zu sechs Wochen (§ 28 Abs.2 Satz 2 SVwVG). Der Kammer erscheint ein Zeitraum von fünf Tagen als angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich hier um die erstmalige Anordnung der Erzwingungshaft handelt. Andererseits erscheint ein kürzerer Zeitraum angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Antragsgegners als nicht geeignet, da sich der Antragsgegner bisher von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unbeeindruckt zeigte und die Herausgabe des Führerscheins beharrlich verweigert. Der Antragsgegner muss sich dabei darüber im Klaren sein, dass, sollte ihn auch die Erzwingungshaft nicht zur Herausgabe des Führerscheins veranlassen, auf Antrag der Behörde erneut – wesentlich länger andauernde – Haft vom Gericht angeordnet werden kann.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Beschluss angeordnete Erzwingungshaft erst nach Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung vollstreckt werden darf (§ 28 Abs. 3 Satz 1 SVwVG). Deshalb ist derzeit noch kein Haftbefehl (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SVwVG) zu erlassen. Dieser ergeht vielmehr erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf einen entsprechenden Antrag hin.

Vgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 25.03.1982, 5 F 31/82, und vom 15.01.2007,10 O 125/07

Der Antragsgegner hat also noch Gelegenheit, einer Verhaftung zu entgehen, wenn er nunmehr eine Ablieferung seines Führerscheins an die Behörde veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.