Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 25.10.2007 – 10 L 1319/07

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 02.10.2007 gegen die mit der Verfügung des Antragsgegners vom 24.09.2007 erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass ohne sie bis zur Bestandskraft der Entscheidung eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestehe, was nicht hinnehmbar sei.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Hier durfte der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihm eingeräumten Fristen beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen.

Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Das ist hier der Fall, denn es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 05.03.2007 und Nachfristsetzungen vom 15.05.2007 und 29.08.2007 zur Vorlage eines Eignungsgutachtens zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert hat.

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 26.83, BVerwGE 71, 93; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, 1 Y 15/05

Das ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen indessen nicht aus. Außerdem muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 zu § 15 b Abs. 2 StVZO, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, a. a. O.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl., 2000, § 7 Rdnr. 3

Hier lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten und damit die in Rede stehende Untersuchungsanordnung und den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigen konnten.

Anlass der Untersuchungsanordnung war der Bericht der Polizeiinspektion A-Stadt vom 04.02.2007 an den Antragsgegner. Nach dem dort beigefügten Polizeibericht ist der Antragsteller am 03.02.2007 gegen 23.37 Uhr in der Hochstraße in A-Stadt „am Steuer“ seines Fahrzeuges „total betrunken“ aufgefunden worden. Weiter wird darin folgende Beobachtung wiedergegeben: „Der Mann hatte sich auf dem Fahrersitz übergeben und fuchtelte im Fahrzeug mit dem Zündschlüssel herum“. Nach den weiteren Angaben des Rapports befand sich der Zündschlüssel noch nicht im Zündschloss und war der Antragsteller auch noch nicht mit dem PKW gefahren, sondern hatte sich nach Angaben Dritter, die die Polizei herbeigerufen hatten, „lediglich soeben in das Fahrzeug hinein gesetzt“. Weiter wird zum Zustand des Antragstellers angegeben, dass dieser so stark betrunken gewesen sei, „dass er sich kaum mehr auf den Beinen halten konnte“, er von den Beamten ständig habe gestützt werden müssen, da er ansonsten hingefallen wäre, er sich kaum mehr habe artikulieren können und er zum Schutze seiner eigenen Person zur Ausnüchterung in Gewahrsam genommen worden sei. Von der Polizei sind weder ein Atemalkoholtest durchgeführt, noch die Entnahme einer Blutprobe veranlasst worden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt weiter die vom Antragsteller zu den Verwaltungsakten gereichte ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. Schild, A-Stadt, vom 27.08.2007 zugrunde. Danach ist der Antragsteller seit drei Monaten vor der Attestausstellung in Behandlung wegen schwerer Depressionen und psychosomatischen Entgleisungen. Weiterhin wird dort ausgeführt, die Behandlung habe sich zunächst problematisch gestaltet, da der Antragsteller in psychischer und physischer Hinsicht schwere Dekompensationen aufweise. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Leberwerte, vor allen Dingen der MCV mit 106 fl bei einem Normwert von 81 fl bis 99 fl aus dem Rahmen falle und der Gamma-GT-Wert mit 121 U/l ebenfalls über dem Normwert von bis 71 U/l liege. Intensivste Gesprächstherapien, roborative Maßnahmen, Antidepressiva, Anxiolytika und Neuraltherapien führten langsam zu einer Verbesserung der Gesamtsituation. Die Behandlung werde aber voraussichtlich noch zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen, um die Willenskraft, das Ego und die körperlichern Veränderungen des Antragstellers wieder in die Normalität zu bringen und seine Belastbarkeit auch in beruflicher Hinsicht wieder zu ermöglichen.

Dem Antragsteller ist hiervon ausgehend zwar zuzugestehen, dass die so vorliegenden tatsächlichen Umstände, die in die angefochtene Entscheidung eingeflossen sind, auf den ersten Blick hin nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestanden haben bzw. stehen. Aus dem – so betrachtet - fehlenden konkreten Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen kann aber nicht bereits gefolgert werden, dass dies der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung in Form der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegensteht. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.09.2000, 9 W 5/00,

ZfS. 2001, 92

die Erforderlichkeit des Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr herausgestellt. Indes hat das Oberverwaltungsgericht zur hier einschlägigen Fallgruppe des § 13 Nr. 2 a) FeV folgendes ausgeführt:

„Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann zwingend vorgeschrieben, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber genügende Anhaltspunkte die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dahingehende Anzeichen können sich aus einem etwa auf der Grundlage von § 13 Nr. 1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten oder aus sonst der Behörde bekannt gewordenen Tatsachen ergeben. Diese Fallgruppe ist gegenüber den übrigen Fallgruppen des § 13 Nr. 2 FeV in ihrer 2. Alternative ersichtlich weit gefasst und stellt eine Auffangregelung dar für den Fall, dass die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben b) bis e) nicht vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal, wonach „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“ müssen, bedarf in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend, dass nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, zu deren Annahme ausreicht. Vielmehr müssen erhärtete Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen lassen, wofür spricht, dass auch die übrigen in dem dortigen Katalog zu b) bis e) aufgezählten Beibringungsgründe ersichtlich an erhebliche Tatsachen anknüpfen, um den Verdacht einer Alkoholmissbrauchsgefahr zu begründen. Dieser Auffangtatbestand ist am ehesten vergleichbar mit den Voraussetzungen für den polizeirechtlichen Gefahrenerforschungseingriff, der neben dem Abbruch eines gefahrenverdächtigen Geschehens …, der Erforschung eines darüber hinausgehenden Gefahrenverdachts dient, hier der von der Antragstellerin möglicherweise ausgehenden allgemeinen Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr bei vorliegenden Alkoholmissbrauch…. Ein dafür erforderlicher Gefahrenverdacht ist dabei auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr gerichtet und erfordert damit, dass in dem zu beurteilenden einzelnen Fall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. Für den entsprechenden Verdacht ist es erforderlich, dass er durch Tatsachen erhärtet ist.“

Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner nach Maßgabe summarischer Prüfung zu Recht von genügenden Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Antragsteller begründen, ausgegangen. Entscheidend ist insoweit, dass die Gesamtumstände auf Eignungszweifel im Sinne einer Alkoholabhängigkeit schließen lassen mit der Folge, dass alleine ein diesbezügliches ärztliches Gutachten und kein das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers stärker tangierendes ärztliches-psychologisches Gutachten auf der Grundlage von § 13 Nr. 1, 1. Alternative FeV anzuordnen gewesen wäre, nicht vorliegen. Mangels Prüfung der Alkoholkonzentration im Blut des Antragstellers am 03.02.2007 durch die Polizeibehörden kann von daher bereits nicht auf eine Alkoholabhängigkeit i.S.v. § 2 StVG

vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 2 StVG, Rdnr. 16

geschlossen werden. Zwar können nach der Rechtsprechung deutliche pathologische in Verbindung mit anderen auf Alkoholmissbrauch hindeutenden Anzeichen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen;

vgl. a.a.O., m.w.N.

die hier der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zu entnehmenden erhöhten Leberfunktionswerte reichen hierzu indes nicht aus. Andere auf Alkoholmissbrauch in der Form der Abhängigkeit von Alkoholgenuss hindeutende genügende Anzeichen, wie sie etwa nach den diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10 vorliegen müssen,

vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmänger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Januar 2002, 3.11.2, S. 96

sind weder den polizeilichen Feststellungen noch der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zu entnehmen.

Demgegenüber liegen aber genügende Anhaltspunkte für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln wegen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vor, weil i.S.v. § 13 Nr. 2 a), 2. Alternative FeV sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Entscheidend ist hierfür, dass der Antragsteller am 03.02.2007 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand infolge offensichtlichen Alkoholgenusses in seinem Fahrzeug auf dem Fahrersitz vorgefunden worden ist, nachdem er unmittelbar vorher in sein Fahrzeug eingestiegen ist und nach den Beobachtungen der zum Fahrzeug kommenden Polizeibeamten im Fahrzeug mit dem Zündschlüssel „herumgefuchtelt“ hat. Diese Beobachtung lässt im in dem Polizeibericht geschilderten Beobachtungszusammenhang darauf schließen, dass der Antragsteller sich in der Absicht auf den Fahrersitz seines Fahrzeuges begeben hat, das Fahrzeug unmittelbar in Bewegung zu setzen. Weder lässt das Hantieren mit dem Zündschlüssel einen anderen Schluss zu, noch liegen weitergehende Erkenntnisse vor, die gegen diese Absicht sprechen würden.

Vgl. zur Problematik den o.a. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und dessen Beschluss vom 18.09.2003 – 1 W 24/03-, NJW 2004, 243 = ZfS. 2004, 47 = Blutalkohol 41,367

Von daher liegt auch ein genügend konkreter Bezug zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr unmittelbar vor Eintreffen der Polizei vor. Insbesondere stellt sich die Frage, ob angesichts dieses Bezuges in Verbindung mit der möglicherweise auf Alkoholgenuss zurückzuführenden Erhöhung der Leberwerte, wie sie aus dem vorgelegten Attest hervorgehen, davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, Alkoholgenuss und Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr zu trennen.

Bei allem ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der von dem Antragsgegner in der Anordnung vom 05.03.2007 angeführte Umstand, dass in dem Fahrzeug am 03.02.2007 zwei Kasten mit ca. 40 leeren Weinflaschen sowie zwei Bierkasten vorgefunden worden sind, für die hier vorzunehmende Bewertung irrelevant ist, da angesichts der aufgezeigten Menge und des Umstandes, dass die die Polizei herbeirufenden Passanten geschildert haben, dass der Antragsteller sich in alkoholisiertem Zustand mit der hinreichend wahrscheinlichen Folge der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus dem Hotel-Restaurant „K.“ zum Auto begeben habe, einen Zusammenhang mit der festgestellten Trunkenheit schlechterdings nicht herleiten lässt. Die übrigen aufgezeigten Umstände berechtigten den Antragsgegner jedoch zu den von ihm aufgeworfenen Eignungsbedenken wegen Alkoholmissbrauchs.

Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt sich mithin als rechtmäßig dar.

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war auch verhältnismäßig, denn für den Antragsgegner waren anderweitig Unterlagen bzw. Angaben zum Gesundheitszustand des Antragstellers nicht zu erlangen. Die ihm zur Beibringung des Gutachtens gesetzten Fristen sind nicht zu beanstanden. Die Gutachtenanforderung vom 05.03.2007 genügt auch den in § 11 Abs. 6 FeV normierten Anforderungen. Danach ist den Betroffenen mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Schließlich wurden auch die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen ausweislich des dem Antragsteller übersandten Erklärungsvordrucks (vgl. Bl. 35 VA) mitgeteilt. Die Anordnung enthält auch den nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichtbeibringung des erbetenen Gutachtens ergebenden Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Da der Antragsteller ungeachtet seiner ursprünglichen Einverständniserklärung vom 18.05.2007 das von ihm verlangte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner daher im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und musste ihm daher gemäß § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessen bei dieser Entscheidung ist nicht eingeräumt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich nach alldem als rechtmäßig, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2005, 1525).