Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 31.10.2007 – 10 L 1361/07
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2007 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.10.2007 gegen die mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2007 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beanspruchen, denn die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtwidrig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Umstand, dass das von ihr geforderte ärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihr eingeräumten Fristen beigebracht wird, auf die Nichteignung des Inhabers der Fahrerlaubnis schließen und musste zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Rechtsfolge setzt also dessen fehlende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren voraus. Hierzu ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig ist.
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 26.83, BVerwGE 71, 93; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, 1 Y 15/05.
Das ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen indessen nicht aus. Außerdem muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 zu § 15 b Abs. 2 StVZO, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, a. a. O.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl., 2000, § 7 Rdnr. 3
Hier dürften zwar Anhaltspunkte im Sinne von § 13 Nr. 1, 1. Alternative FeV vorliegen, die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin wecken. Die Antragsgegnerin hat aber diejenigen Tatsachen, die aus ihrer Sicht die Annahme von Alkoholabhängigkeit bei der Antragstellerin zu begründen vermögen, jedenfalls der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 16.08.2007 nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV entsprechenden Art und Weise eröffnet.
Anlass der Untersuchungsanordnung waren die aus dem Bericht der Polizeiinspektion Blieskastel vom 12.08.2007 hervorgehenden Erkenntnisse. Aus dem Bericht geht ein Einsatz der Polizeiinspektion Blieskastel am selben Tag gegen 13.25 Uhr hervor, wonach von dem in Blieskastel wohnhaften Zeugen L. polizeiliche Hilfe angefordert worden ist, nachdem er in dem zu seinem Anwesen gehörenden Holzschuppen die ihm aus einer ein paar Wochen vorher beendeten Beziehung persönlich bekannte Antragstellerin „schlafend, offensichtlich volltrunken“ vorgefunden hat. Er hatte nach seinen Angaben die Antragstellerin gegen 10.30 Uhr in dem Holzschuppen entdeckt und zunächst versucht, Hilfe bei deren in Bliesransbach wohnenden „Verwandten“, Mutter und Stiefvater, zu finden. Nach seinen weiteren Angaben haben sich diese geweigert, die Antragstellerin abzuholen bzw. bei sich aufzunehmen unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nicht mehr hereingelassen werde, weil „sie vor ein paar Tagen dort des nachts im Bett rauchte und fast die Wohnung in Brand gesetzt“ habe. Aus den Angaben des Zeugen geht weiter hervor, dass die Antragstellerin seit der Trennung von dem Zeugen immer wieder bei ihm erscheine und dass sie stark alkoholabhängig sei. Sie verweigere indes jede Form von Hilfe und lehne eine Therapie grundsätzlich ab, da sie der Meinung sei, dass es ihr gut gehe und sie keine gesundheitlichen Probleme habe. Von den Polizeibeamten wurde die Antragstellerin so stark betrunken vorgefunden, dass zu ihrem Schutz eine Ingewahrsamnahme erfolgen musste, nachdem festgestellt worden ist, dass andere Personen aus dem Umfeld der Antragstellerin nicht bereit waren, diese in Obhut zu nehmen bzw. nicht erreichbar waren. Die Antragstellerin wurde von den Polizeibeamten in dem Holzschuppen in einem Holzhaufen liegend vorgefunden. Sie machte einen stark alkoholisierten Eindruck, roch stark nach Alkohol und konnte ihre Augen kaum offen halten. Auf die erste Ansprache reagierte sie zunächst gar nicht, kam dann aber allmählich zu sich und konnte Angaben zu einer Taxifahrt von Bliesransbach nach Lautzkirchen, wo ihr Fahrzeug unverschlossen aufgefunden worden ist, am 11.08.2007 machen und auch versuchen, ein Telefonat mit ihrem Handy zu führen. Ungeachtet dessen erforderte der alkoholbedingte Zustand eine Ingewahrsamnahme nach § 13 SPolG, deren Rechtmäßigkeit von dem zuständigen Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts bestätigt worden ist. Nach den weiteren polizeilichen Angaben befand sich die Antragstellerin insgesamt in „einem ziemlich verwahrlosten“ Zustand. In der von ihr mitgeführten Handtasche wurde u.a. eine halb leere 0,7 l Flasche Wodka vorgefunden. Nach den Angaben des Zeugen L. gegenüber den Polizeibeamten und denen ihres Stiefvaters, des Zeugen Z., der sich am 12.08.2007 in einem Telefonat mit den Polizeibeamten, geäußert hat, hat die Antragstellerin „ein massives Alkoholproblem“, das sich durch die Trennung vor einigen Wochen von dem Zeugen L. „weiter verschärft“ habe. Der Stiefvater hat gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass er seine Stieftochter nicht mehr ins Anwesen lassen wolle, da sich er und seine Frau gegen die Tochter nicht mehr zur Wehr setzen könnten. Im betrunkenen Zustand führe sich die Antragstellerin „wie eine Furie“ auf.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass der polizeikundig gewordene Alkoholvorfall am 12.08.2007 in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestanden hat. Hieraus kann aber nicht bereits gefolgert werden, dass der fehlende konkrete Bezug der über das Trinkverhalten der Antragstellerin vorliegenden Erkenntnisse, die die Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren, noch im vorliegenden Verfahren bestritten hat bzw. bestreitet, zur Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung entgegenstehen muss. In der Rechtsprechung der Kammer ist nämlich geklärt, dass – unabhängig von einem konkreten Verkehrsbezug – Anzeichen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit begründen können, die Verkehrsbehörde berechtigen, ein diesbezügliches ärztliches Gutachten anzufordern, wenn auf Alkoholmissbrauch in Form der Abhängigkeit von Alkoholgenuss hindeutende genügende Anzeichen, wie sie etwa nach den diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliegen müssen,
vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Januar 2002, 3.11.2, S. 96 ff.
erkennbar sind. Dies berücksichtigend erscheint es vertretbar, dass die Antragsgegnerin von genügenden Anhaltspunkten für das Vorliegen des Verdachtes der Alkoholabhängigkeit bei der Antragstellerin ausgegangen ist.
Maßgebend ist hierfür, dass die Antragstellerin nach der Schilderung der o.a. Zeugen, nicht erst seit der Trennung von dem Zeugen L. „ein massives Alkoholproblem hat“, das sich mit der Trennung weiter verschärft hat. Von daher ist die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung nachvollziehbar, dass es sich bei dem Vorfall am 12.08.2007 nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat. Hinzu treten die polizeilichen Feststellungen vom 12.08.2007, wonach die Antragstellerin bereits am Vormittag bei Auffinden durch den Zeugen L. um 10.30 Uhr und auch noch bei Eintreffen der Polizeibeamten gegen 13.25 Uhr so stark alkoholisiert war, dass sie hat in die Ausnüchterungszelle verbracht werden müssen. Signifikant für das mögliche Bestehen von Alkoholabhängigkeit und für den dahingehenden Gefahrenverdacht, welcher zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens berechtigt, ist insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und alkoholbedingten Zustand in den Morgenstunden, der ersichtlich bis in den frühen Nachmittagsstunden noch akut vorhanden war. Den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist zu entnehmen, dass „besondere Umstände, wie beispielsweise eine Alkoholisierung früh morgens, den Verdacht auf Abhängigkeit begründetet“.
vgl. dazu a. a. O., Seite 98
Hinzu kommen Kriterien wie das Vorhandensein einer halbleer getrunkenen Flasche Wodka, die ungewöhnliche Auffindesituation der Antragstellerin und die polizeiliche Feststellung, dass diese bei allem – jedenfalls in der Auffindesituation – „insgesamt einen ziemlich verwahrlosten Eindruck“ auf die eintreffenden Polizeibeamten gemacht hat. Hinzu treten weiter die Schilderungen ihres Pflegevaters über alkoholbedingte extreme Ausfälle im häuslichen Bereich.
Dem ist die Antragstellerin lediglich unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass sie am 12.08.2007, wie die von ihr vorgelegte Taxiquittung vom 11.08.2007 belegen soll, im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt habe. Damit verkennt sie aber, dass es hierauf nicht ankommt, wenn sonst genügende Anhaltspunkte für Alkoholabhängigkeit vorliegen, angesichts der die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über den so begründeten Verdacht angefordert wird.
Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin von genügenden Tatsachen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit bei der Antragstellerin begründen können, ausgegangen ist. Auch wenn sich von daher die Anordnung eines medizinischen Gutachtens als rechtmäßig darstellen dürfte, genügt indes die Anforderung des Gutachtens - ungeachtet des Umstands, dass die Anordnung der Beibringung eines derartigen Gutachtens auch verhältnismäßig war, weil für die Antraggegnerin anderweitig Unterlagen bzw. Angaben zum Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht zu erlangen waren, und die dieser zur Beibringung des Gutachtens gesetzten Fristen nicht zu beanstanden sind – offensichtlich den in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen nicht. Danach ist den Betroffenen insbesondere mitzuteilen, welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind.
Die Antragsgegnerin hat die Gründe für die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin nur in extrem reduzierter Form im Schreiben vom 16.08.2007 angegeben, wenn dort folgendes ausgeführt ist: „Wie mir die PI Blieskastel mitteilte, haben Sie offensichtlich ein Alkoholproblem. Neben anderen nicht näher bezeichneten Vorkommnissen wurden sie am 12.08.2007 in stark alkoholisiertem Zustand in einem Holzschuppen schlafend durch die Polizei aufgegriffen und in Polizeigewahrsam gebracht. Es besteht der Verdacht, dass Sie im alkoholisierten Zustand auch ihr Kraftfahrzeug benutzen“.
In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass
vgl. den Beschluss vom 14.03.2007, 10 L 72/07, S. 5 des amtl. Umdrucks, m.w.N.; bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.06.2007, 1 B 145/07
das für die Angabe derjenigen Gründe, die zur Anforderung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, nicht die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 SVwVfG, sondern § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV maßgebend sind. Nur wenn das behördliche Verlangen – und zwar unabhängig von einem eventuellen Einverständnis des Betroffenen – im dargelegten Sinne rechtsfehlerfrei ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, kann seine Nichtbefolgung die Entziehung der betreffenden Fahrerlaubnis rechtfertigen. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der fehlenden Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Aufforderung muss diese im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht begründeten Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es den Betroffenen möglich ist, unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Antragsgegnerin in ihrer Gutachtenanforderung vom 16.08.2007 alleine auf das Auffinden der Antragstellerin am 12.08.2007 in stark alkoholisiertem Zustand konkret hingewiesen und im Übrigen sich auf die unbestimmte Formel „anderer nicht näher bezeichneter Vorkommnisse“ zurückgezogen hat. Wie bereits dargelegt, reicht der Hinweis auf das Auffinden der Antragstellerin alleine nicht aus, um den Verdacht der Alkoholabhängigkeit zu begründen. Angesichts dieses Umstandes hätte es der konkreten Darlegung der übrigen polizeilichen Erkenntnisse bedurft, um den in dem Anschreiben geäußerten Verdacht zu begründen. Der aus Sicht der Adressatin nebulöse Hinweis auf andere, nicht näher bezeichnete Vorkommnisse ist nicht geeignet, die Antragstellerin – und zwar auch nicht unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes – in die Lage zu versetzen, abzuschätzen, ob hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Sollte die Anordnung in diesem Sinne von sich aus verständlich sein, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, sämtliche ihr bekannten Erkenntnisse, die aus ihrer Sicht geeignet waren, den Verdacht zu belegen, anzugeben. Dies ist hier unterblieben, mit der Folge, dass der Antragstellerin wegen der unzureichenden Begründung ein Weigerungsrecht zustand, das auch im Nachhinein bzw. im Widerspruchsverfahren nicht heilbar ist.
Vgl. den o.a. Beschluss der Kammer vom 14.03.2007, 10 L 72/07, S. 6 d. amtl. Umdr., m.w.N..
Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin erweist sich nach alldem als rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2005, 1525).