Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 28.01.2008 – 5 L 1042/07
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, „festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 11.05.2007 gegen den Übertrag der Ökokontomaßnahme „Parzellen in der Gemarkung Büschdorf/Entwicklung von Extensiv-Grünland“ auf die Naturland Ökoflächen Management GmbH vom 04.05.2007 aufschiebende Wirkung hat“, hat keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag im Hinblick auf das offensichtliche Fehlen eines anzugreifenden Verwaltungsaktes bereits wegen der fehlenden Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig oder unbegründet ist.
Das an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. gerichtete Schreiben vom 04.05.2005 stellt ebenso wie die vom Antragsgegner vorgenommene Übertragung der von der Beigeladenen zu 1. durchgeführten Ökokonto-Maßnahme in C-Stadt- auf die Beigeladene zu 2. keinen Verwaltungsakt dar. Entsprechend kann auch keine Feststellung ausgesprochen werden, dass der vom Antragsteller mit Schreiben vom 11.05.2007 eingelegte „Widerspruch“ aufschiebende Wirkung hat.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 SVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch für die Übertragung der Ökokontomaßnahme und das sie bestätigende Schreiben des Antragsgegners. Denn hierbei handelt es nur um eine verwaltungsinterne Umbuchung ohne eine regelnde Wirkung. Dies folgt aus dem System der Führung des Ökokontos und der darauf gebuchten Ökowerte bzw. Ökopunkte.
Im vorliegenden Verfahren ist entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers und der Beigeladenen nicht § 30 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) in der Fassung, die es auf Grund der am 01.06.2006 in Kraft getretenen Änderung nach dem Gesetz Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts (ABl. S. 726) erhalten hat, anzuwenden, da zum Zeitpunkt der Durchführung der hier streitgegenständlichen Maßnahme und des Erwerbs der „Ökopunkte“ durch die Beigeladene zu 1. im Jahr 2002 diese Regelung noch nicht in Kraft war. Für das vorliegende Verfahren ist allein der „Erlass zur Einführung des Ökokontos im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ (nachfolgend: Erlass) vom 19.12.1997 (GMBl. 1998, S. 74) die maßgebliche Vorschrift. Eine Rechtsgrundlage für die Schaffung von Ökokonten enthielt das Saarländische Naturschutzgesetz in seiner alten Fassung dagegen nicht. Vielmehr wurden diese allein im Rahmen einer Verwaltungshandhabung geführt, um statt der nach § 11 Abs. 4 SNG a.F. vorgesehenen Festsetzung einer Ausgleichsabgabe als Folge für nicht über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensierbare Eingriffe die Möglichkeit eines Ausgleichs über Ökokonten zu schaffen (vgl. Ziff. 1.1 Abs. 3 des Erlasses).
Der Erlass sieht in Ziff. 1.3 Abs. 1 vor, dass potentielle Eingriffsverursacher auf Antrag ein Ökokonto einrichten konnten, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführten, diese dem Ökokonto gutschreiben und später bei Vornahme eines Eingriffes wieder abbuchen ließen (direktes Ökokonto). Außerdem war durch Ziff. 1.3 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen worden, dass von Dritten ohne besondere Verpflichtung durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einem Ökokonto gutgeschrieben und von einem fremden Verursacher zum Zeitpunkt eines Eingriffes als Kompensationsmaßnahmen erworben und vom Ökokonto abgebucht werden konnten, wenn dieser nachwies, dass ihm keine geeigneten Ausgleichs- und Ersatzflächen zur Verfügung standen (indirektes Ökokonto).
Nicht vorgesehen war im Erlass dagegen, dass – wie hier - ein Dritter eine Ökokonto-Maßnahme praktisch auf Vorrat erwarb, um damit bei passender Gelegenheit einen Eingriff auszugleichen. Gleichwohl wird jedoch vom Antragsgegner, wie im vorliegenden Verfahren ersichtlich ist, eine derartiger Verkauf von Ökowerten bzw. Ökopunkten im Rahmen der Führung der Ökokonten vollzogen. Das Problem in diesem Fall ist jedoch, dass der Erwerber von solchen „Vorrats“-Ökopunkten keine gesicherte Anzahl von Punkten erwirbt. Denn nach Ziff. 5.3 des Erlasses ist für die Anzahl der Ökopunkte auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ökokonto-Maßnahme abzustellen, also auf den Moment, in dem ein Eingriff ausgeglichen werden muss. In diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller den aktuellen Zustand der Fläche erfassen und bewerten und darauf aufbauend eine Entwicklungsprognose für einen Zeitraum von 20 Jahren erstellen. Die Differenz zwischen Ausgangszustand der Fläche zum Einbuchungszustand und prognostiziertem Planzustand zum Abbuchungszeitpunkt kann dann als Kompensationsleistung in Anspruch genommen werden. Dies führt dazu, dass ökologisch negative Veränderungen der Fläche zwischen dem Zeitpunkt der Abnahme der Ökokonto-Maßnahme (vgl. Ziff. 5.2 Abs. 2 des Erlasses) und der Inanspruchnahme als Kompensationsmaßnahme zu einer Verminderung der Ökopunkte führen. Dies bedeutet aber, dass die Ökopunkte, die in einem Ökokonto ausgewiesen werden, keinen gesicherten Anspruch für eine Inanspruchnahme der Ökokonto-Maßnahme als Kompensation im Rahmen eines späteren Eingriffs darstellen, sondern nur eine mögliche Anwartschaft. Daraus folgt, dass eine Umbuchung der Ökopunkte von einem Inhaber zum nächsten auch keine Regelung darüber trifft, in welchem Umfang die im Ökokonto ausgewiesenen Punkte von dem darin ausgewiesenen „Berechtigten“ zum Zeitpunkt des Eingriffs für eine Kompensations-Maßnahme tatsächlich genutzt werden können. Die Umbuchung trifft lediglich eine Aussage darüber, wer diese Punkte ggf. nutzen kann.
Regelungen i. S. eines Verwaltungsaktes werden daher nicht durch die Umbuchung der Ökopunkte von einem Anwärter zu einem anderen getroffen und folglich auch nicht durch die Bestätigung der Umbuchung, wie sie durch das Schreiben vom 04.05.2007 erfolgt ist, sondern zunächst durch die erstmalige Anerkennung der Ökopunkte nach der Durchführung der Ökokonto-Maßnahme (vgl. Ziff. 5.2 des Erlasses) und später durch die Anerkennung der Inanspruchnahme der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ökopunkte im Rahmen des Ausgleichs für einen naturschutzrechtlichen Eingriff.
Daher ist der einzige Verwaltungsakt, der im vorliegenden Fall ergangen ist, der Bescheid vom 21.02.2002, mit dem die Ökokonto-Maßnahme der Beigeladenen zu 1. genehmigt worden ist. Dieser Bescheid wirkt jedoch nicht gegenüber dem Antragsteller. Daher treffen den Antragsteller auch keine Verpflichtungen aus den Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21.02.2002 hinsichtlich der Erhaltung bzw. Pflege der Ökokonto-Maßnahme.
Folglich wurde im vorliegenden Fall durch die vom Antragsgegner vorgenommene Umbuchung der Ökokonto-Maßnahme im Ökokonto von der Beigeladenen zu 1. auf die Beigeladene zu 2., die im Schreiben vom 04.05.2007 dokumentiert ist, keine - insbesondere den Antragsteller - betreffende Regelung getroffen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass für den Antragsteller aus der vom Antragsgegner vorgenommenen Umbuchung, ebenso wie aus der von den Beigeladenen zu 1. durchgeführten Ökokonto-Maßnahme, keine Verpflichtungen folgen. Vielmehr folgt eine Belastung des vom Antragsteller erworbenen Grundstücks allein aus der übernommenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, wonach zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung der Ökokonto-Maßnahme bestimmt ist, dass die Änderung und Intensivierung der Nutzungsart nur mit Zustimmung des Saarlandes, vertreten durch das Ministerium für Umwelt – Oberste Naturschutzbehörde – zulässig ist. Der Antragsteller ist dagegen auf Grund der durchgeführten Ökokonto-Maßnahme weder gegenüber dem Antragsgegner noch der Obersten Naturschutzbehörde öffentlich-rechtlich verpflichtet, diese Maßnahme z.B. hinsichtlich der Pflege der Feldgehölzhecke und der Salbei-Glatthaferwiese weiter fortzusetzen.
Die Frage, inwieweit die Dienstbarkeit ihn an der Nutzung des Grundstücks hindert, ist eine rein zivilrechtliche Frage und für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. So geht die Annahme des Antragstellers fehl, dass er für den Fall der Übertragung der Ökopunkte auf ihn verlangen könnte, dass die Oberste Naturschutzbehörde einer Löschung der Dienstbarkeit zustimmt. Denn die Eintragung der Dienstbarkeit erfolgte zwar aus Anlass der Durchführung der Ökokonto-Maßnahme, um die ökologische Entwicklung der Fläche unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu sichern. Sie ist aber in ihrem Bestand nicht von der Ausnutzung der aus der Ökokonto-Maßnahme resultierenden Ökopunkte abhängig. Vielmehr hat der Antragsteller im notariellen Kaufvertrag vom 26.04.2004 (UR. Nr. 0744/2004) über die streitgegenständlichen Parzellen mit den Gesellschaftern der Beigeladenen unter Ziff. 2.3 ausdrücklich vereinbart, dass diese Dienstbarkeit bestehen bleibt und übernommen wird.
Daher ist es auch öffentlich-rechtlich unerheblich, in welchem Umfang die bestehende beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Höhe des vom Antragsteller gezahlten Kaufpreises eine Rolle gespielt hat. Denn die Frage, ob das Grundstück unter Berücksichtigung der Dienstbarkeit den vom Antragsteller gezahlten Kaufpreis wirklich wert ist, ist allein zivilrechtlich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1. zu klären. Sie spielt für die Rechtmäßigkeit der Umbuchung der Ökopunkte jedoch keinerlei Rolle.
Der in Ziff. 1.3 Abs. 2 Satz 2 des Erlasses für die Einrichtung eines indirekten Ökokontos verwendete Begriff „ohne besondere Verpflichtung“ bedeutet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass die Ökokonto-Maßnahme jederzeit wieder rückabgewickelt werden kann, sofern man nur Inhaber der Ökopunkte ist. Denn wie sich aus den Regelungen des Erlasses ergibt, sollte vor der Anerkennung der Ökokonto-Maßnahme sowohl öffentlich-rechtlich, und wie aus den Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21.02.2002 ersichtlich ist, auch zivilrechtlich durch die Eintragung einer Dienstbarkeit (vgl. Ziff. 5.1 Abs. 3 der Erlasses) gesichert werden, dass die langfristige ökologische Funktionsfähigkeit der Maßnahme gewährleistet ist. Dass dies vorliegend auf Grund des Eigentümerwechsels öffentlich-rechtlich gegenüber dem Antragsteller als neuem Eigentümer nicht mehr gesichert ist, weil die Beigeladene zu 1. bzw. deren Gesellschafter eine entsprechende Verpflichtung des Antragstellers versäumt haben, bedeutet für diesen keine Belastung, sondern führt nur zur Frage, ob die Ökopunkte ggf. gelöscht werden müssen bzw. im Falle einer Verwertung nur vermindert anerkannt werden können.
Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Übertragung der Punkte auf ihn haben könnte. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht daraus, dass die Fläche, auf der die Ökokonto-Maßnahme vollzogen werden soll, nunmehr in seinem Eigentum steht. So heißt es zwar in Ziff. 1.2 des Erlasses, das Ökokonto sei ein flächenbezogenes Funktions- und Wertekonto. Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Punkte, die für eine Ökokonto-Maßnahme im Ökokonto ausgewiesen sind, an das Grundstück und dessen jeweiligen Eigentümer gebunden sind. Vielmehr ergibt sich aus Ziff. 1.3 des Erlasses, dass die Punkte immer den Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts zugewiesen werden, die die Maßnahme durchgeführt haben. Eine Anknüpfung an das Eigentum am Grundstück sieht der Erlass dagegen nicht vor. Auch wenn der Erlass in Ziff. 5.1 Abs. 3 Satz 1 regelt, dass sich die Fläche für die Maßnahme im Eigentum des Eingriffsverursachers oder der die Maßnahme durchführenden Stelle befinden soll, so bedeutet dies nicht, dass eine späterer Eigentumsübergang Auswirkungen auf den Inhaber der Ökopunkte hat. Denn wie sich aus dem Wort „soll“ ergibt, ist die Eigentümerstellung für die Anerkennung der Ökokonto-Maßnahme nicht zwingend. Außerdem regelt der Erlass in Ziff. 5.1. Satz 2, dass die langfristige ökologische Funktionsfähigkeit der Maßnahme ist durch dingliche Sicherung (Eintragung im Grundbuch) zu gewährleisten sei. Dies zeigt aber, dass ein Eigentümerwechsel grundsätzlich auch nach Durchführung der Ökokonto-Maßnahme möglich ist und keinen Einfluss auf den Inhaber der verbuchten Ökopunkte hat.
Der Umstand, dass der Antragsteller öffentlich-rechtlich nicht verpflichtet ist, die Ökokonto-Maßnahme so zu vollziehen, wie es in den Nebenbestimmungen des Bescheides vom 21.02.2002 geregelt ist, und es deshalb zu einer ökologischen Verschlechterung der Fläche gegenüber dem kommen kann, was in der Planung der Maßnahme vorgesehen ist, spielt für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Umbuchung der Punkte keine Rolle. Denn eine negative ökologische Veränderung hat, wie bereits dargelegt, nur Auswirkungen darauf, in welchem Umfang die Beigeladene zu 2. als jetzige Inhaberin der Anwartschaft die Punkte als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff i.S. des Saarländischen Naturschutzgesetzes noch in Anspruch nehmen kann. Dies betrifft jedoch in keiner Weise den Antragsteller, sondern nur das Verhältnis zwischen den Beigeladenen. Allein in diesem Verhältnis ist es von Bedeutung, ob die Beigeladene zu 2. in der Lage ist, die ihr von der Beigeladenen zu 1. verkauften Ökopunkte tatsächlich ist der jetzt umgebuchten Höhe in Anspruch zu nehmen, oder ob ggf. eine Kürzung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorzunehmen ist, weil auf Grund der unzureichenden öffentlich-rechtlichen Sicherung der Ökokonto-Maßnahme eine negative Veränderung eingetreten ist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch des Antragstellers auf eine Umbuchung der Ökopunkte auf ihn durch bereits deshalb ausscheidet, weil nach Ziff. 1.3. Abs. 3 des Erlasses die direkte und indirekte Ökokonto-Regelung nur von Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht jedoch von natürlichen Personen angewendet werden kann. Daher ist es rechtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller als natürliche Person jemals Inhaber der im Ökokonto verbuchten Punkte sein könnte.
Folglich wird der Antragsteller durch die vorgenommene Umbuchung in keiner Weise belastet und kann diese Umbuchung unabhängig von der Frage, ob diese einen Verwaltungsakt darstellt, nicht angreifen. Aus diesem Grund haben auch die vom Antragsteller gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg. Denn es fehlt offensichtlich an einem Anordnungsanspruch.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).