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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 29.01.2008 – 5 L 80/08

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zuletzt gestellte Antrag,

die Vollziehung <der Teilbaugenehmigung "Neubaubau eines Fangzaunes vom 21.12.2007" /> gemäß § 80 a Abs. 4 VwGO auszusetzen,

ist ebenso wie der zuvor gestellte,

das Gericht möge feststellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.01.2008 gegen die Teilbaugenehmigung "Neubaubau eines Fangzaunes vom 21.12.2007" aufschiebende Wirkung hat,

unzulässig.

Der Antragsteller ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation, in der es um die Anfechtung einer Baugenehmigung geht, schon nicht im Verständnis von § 61 VwGO fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Drittanfechtung dieser Baugenehmigung beteiligt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind dazu nur fähig

1. natürliche und juristische Personen,

2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Der antragstellende Ortsrat fällt nicht darunter. Der Ortsrat ist weder eine natürliche noch eine (eigenständige) juristische Person (mit eigener) Rechtspersönlichkeit eine Vereinigung im Verständnis der Nummer 2 noch eine Behörde, die nach Landesrecht - hier: § 19 Abs. 1 AGWwGO - ermächtigt ist, in eigenem Namen Verwaltungsprozesse gegen einem Dritten erteilte Verwaltungsakte (hier: Baugenehmigung) zu führen. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 SVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Ortsrat nimmt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens indes keine originären oder abgeleiteten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Vielmehr werden die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung der Gemeinde von der Gemeinde selbst bzw. vom Bürgermeister wahrgenommen.

Es kann dahinstehen ob in Fällen, in denen die Gemeindeordnung den Ortsräten Angelegenheiten zur eigenen Erledigung übertragen hat (§ 73 Abs. 3, 4 KSVG) diese Verwaltungstätigkeiten ausüben und insoweit als Behörde anzusehen sind. Im Verhältnis zum Antragsgegner und zum Beigeladenen kann dem Ortsrat hier indes kein eigenes Recht zustehen. Der Ortsrat ist nach den einschlägigen Bestimmungen des BauGB (§ 36) und der LBO (§§ 70, 72) im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu beteiligen. Diese hat in Bezug auf den Aufgabenbereich des Ortsrates allein "die Gemeinde" zu beteiligen und sich nicht darum zu kümmern, wer im Bereich der Gemeinde intern zuständig oder zu beteiligen ist.

Die rechtliche Stellung des Ortsrates ist in der Gemeindeordnung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in den §§ 70 bis 77 geregelt. Nach § 70 Abs. 1 KSVG kann das Gebiet einer durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden, wobei für jeden Gemeindebezirk ein Ortsrat zu bilden ist (§ 71 Abs. 1 KSVG). Dessen Aufgabenbereich ist in § 73 KSVG wie folgt definiert:

(1) Der Ortsrat kann zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten Anträge einreichen und Vorschläge unterbreiten. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat sie oder er die Anträge und die Vorschläge des Ortsrats dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss zur Entscheidung oder Beratung vorzulegen. Über die Entscheidung oder das Ergebnis der Beratung des Gemeinderats oder des Ausschusses ist der Ortsrat zu unterrichten.

(2) Der Ortsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5, vor der Beschlussfassung des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse zu hören. Dies gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Planung von Investitionsvorhaben im Gemeindebezirk,

2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Gemeindebezirk beziehen,

3. Aufstellung des Haushaltsplans, soweit es sich um Ansätze für den Gemeindebezirk handelt,

4. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen im Gemeindebezirk,

5. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk,

6. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde im Gemeindebezirk,

7. Änderung der Grenzen des Gemeindebezirks,

8. Wahl, Benennung oder Vorschlag der für den Gemeindebezirk zuständigen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit nicht der Ortsrat nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 10 selbst entscheidet.

Darüber hinaus soll der Ortsrat zu denjenigen Fragen Stellung nehmen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister vorgelegt werden.

(3) Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat in den nachstehend genannten Angelegenheiten. Stellt der Gemeinderat für deren Erledigung Mittel zur Verfügung, so sind diese gemeindebezirksbezogen im Haushaltsplan auszuweisen und vom Ortsrat abschließend zu entscheiden. Diese Angelegenheiten sind:

1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Gemeindebezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Kinderspielplätze, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen,

2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Gemeindebezirk hinausgeht,

4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Gemeindebezirk,

5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Gemeindebezirk,

6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,

7. Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen auf Gemeindebezirksebene,

8. Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,

9. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk mit der Maßgabe, dass Doppelbenennungen innerhalb der Gemeinde unzulässig sind,

10. Wahl, Benennung oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich deren Ehrenamt auf den Gemeindebezirk beschränkt und der Gemeinde diese Rechte zustehen.

Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und für die Erledigung allgemeine Richtlinien erlassen. Umfang und Inhalt der Entscheidungsbefugnisse können im Einzelfall abweichend geregelt werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

(4) Der Gemeinderat kann dem Ortsrat allgemein durch Satzung oder im Einzelfall weitere bestimmte Angelegenheiten, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks erledigen lassen, zur Entscheidung übertragen. Ausgenommen sind die dem Gemeinderat durch Rechtsvorschrift vorbehaltenen Aufgaben.

(5) Der Gemeinderat hat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde und einer geordneten Haushaltswirtschaft die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Unterlässt es der Ortsrat, die im Rahmen der ihm nach den Absätzen 3 und 4 übertragenen Entscheidungsbefugnisse notwendigen Beschlüsse zu fassen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, dass der Ortsrat innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt der Ortsrat der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so entscheidet der Gemeinderat an Stelle des Ortsrats.

Eine Verletzung dieser dem Ortsrat zugebilligten (Beteiligungs-) Rechte kann dieser u.U. im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit gegenüber der Gemeinde geltend machen; in diesem Rahmen wäre der Ortsrat dann beteiligungsfähig. (Vgl. etwa Nieders. OVG, Urteil vom 16.08.2001 - 10 KN 1036/01 und 10 KN 1188/01 -, bei juris, zu einer vom Ortsrat erreichten Feststellung der Nichtigkeit einer Satzung, mit der eine Ortschaft aufgelöst wurde.) Darum geht es vorliegend indes nicht.

Hier geht es allein um die Stellung der Gemeinde in Baugenehmigungsverfahren, die sich ausschließlich aus § 36 BauGB ergibt, der anordnet, dass in bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde "im Einvernehmen" mit der Gemeinde entschieden wird. Die im Rahmen der Entscheidung über dieses Einvernehmen kommunalrechtlich im Innenverhältnis zwischen Gemeinde und Ortsrat vorzunehmende Abstimmung regelt sich auf der Grundlage des § 73 Absätze 2, 3 und 4 KSVG und den sie näher bestimmenden, ergänzenden Regelungen der Geschäftsordnung des betreffenden Gemeinderates. Ob danach im Rahmen der Entscheidung der Gemeinde A-Stadt über die Herstellung des Einvernehmens nach § 36 BauGB gemeindeintern der Antragsteller als Ortsrat etwa deshalb zu beteiligen war, weil es sich um bei dem Bau des umstritten, und von der Genehmigung zugelassenen Zaunbauwerks um eine Maßnahme handelt, die als wichtige Angelegenheit des Gemeindebezirks sein Anhörungsrecht (§ 73 Abs. 2 Satz 1 KSVG) auslösen können, ist vorliegend ohne Belang.

Selbst eine Verletzung dieses internen Abstimmungsprozesses gäbe dem Ortsrat keine Rechte "nach außen" gegenüber der Baugenehmigung.

Das Führen von Verwaltungsprozessen gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung fällt deshalb nicht in den Aufgabenbereich des Ortsrates. Nach § 29 Abs. 1 KSVG sind Organe der Gemeinde (allein) der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde (§ 59 Abs. 1 KSVG).

Der Antrag ist daher mangels Beteiligungsfähigkeit des Ortsrats unzulässig und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, eventuelle außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen beträgt der Streitwert im Falle der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde 30.000 EUR. Davon ist vorliegend auszugehen, da der Antragsteller sich gerade nicht auf die Eigentumsstörung, sondern auf Verletzung kommunaler Beteiligungs- bzw. Abwehrrechte stützt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.