Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.02.2008 – 2 K 274/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt erneut seine Einbürgerung im Wege des Wiederaufgreifens des Einbürgerungsverfahrens.
Der 1978 geborene und 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger stellte Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.08.1996 zunächst abgelehnt wurde; nach bestandskräftiger Anerkennung seiner Eltern als Asylberechtigte hob das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 21.02.1997 seinen früheren Bescheid auf und erkannte den Kläger im Rahmen des Familienasyls als Asylberechtigten an; die hiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten blieb ohne Erfolg (Urteil des VG Wiesbaden vom 27.04.1998 – 6 E 30348/97.A 2 -).
Am 16.02.1999 nahm der Kläger an einer Demonstration in Frankfurt am Main anlässlich der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalan teil, die sich gegen das griechische Generalkonsulat und das staatliche Fremdenverkehrsamt der Republik Kenia richtete. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang polizeilich in Verwahrung genommen. Ein wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden unter dem 11.06.1999 – 6 Js 6266.0/99 – eingestellt. Zur Begründung heißt es, Erkenntnisse, die zu dem Schluss berechtigten, der Kläger gehöre über seine Sympathisanteneigenschaft hinaus zu dem Führungskader der PKK oder etwaiger Nachfolge- oder Teilorganisationen lägen nicht vor. Konkrete Feststellungen zu der Beteiligung des Klägers an den Demonstrationsvorgängen seien nicht getroffen worden.
In einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main – 6130 Js 212927/01 – wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wurde unter dem 25.04.2001 nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Verfolgung abgesehen. In den Gründen heißt es, der Kläger habe 1999 einen Betrag von 30,-- DM an die PKK gespendet.
Am 21.07.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung.
Zu den vorgenannten Vorgängen im Einbürgerungsverfahren angehört, erklärte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2004, zum Zeitpunkt der Demonstration in Frankfurt am Main sei er 20 Jahre alt gewesen und habe mehr aus Gruppendrang denn aus politischer Überzeugung an der Demonstration teilgenommen. Seither habe er sich für die PKK in keiner Weise mehr engagiert und sich von dieser Gruppierung, die für ihn kein Thema mehr sei, losgesagt. Was die Spendengeldzahlung anbetreffe, habe er seinerzeit geglaubt, eine Spende für das Kurdische Rote Kreuz zu tätigen.
Der Einbürgerungsantrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 21.03.2005 abgelehnt. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, aufgrund der Demonstrationsteilnahme und der Spendengeldzahlung habe der Kläger Unterstützungshandlungen für die PKK im Sinne des § 11 Nr. 2 StAG getätigt. Eine Abwendung von den früher unterstützten verfassungsfeindlichen Bestrebungen habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Seine Einlassungen hierzu ließen nicht erkennen, dass er sich aus innerer Überzeugung tatsächlich von der PKK abgewandt habe.
Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss der erkennenden, damals 12. Kammer vom 12.12.2005 – 12 K 45/05 – eingestellt, nachdem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zuvor mit Beschluss vom 21.10.2005 zurückgewiesen worden war.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.07.2006 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Einbürgerungsverfahrens. Zur Begründung trug er unter Darlegung im Einzelnen vor, die Spendengeldzahlung könne ihm kaum angelastet werden; er wisse nicht einmal, für welche Organisation er gespendet habe, möglicherweise sei auf der Spendenquittung eine legale Organisation aufgeführt gewesen. Anzulasten sei dem Kläger daher nur die Teilnahme an der Demonstration am 16.02.1999. Mittlerweile habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 08.03.2006 – 1 R 5/06 – seine Rechtsauffassung insbesondere zur Glaubhaftmachung der Abwendung von Unterstützungshandlungen dargetan. Insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf seit der Demonstrationsteilnahme sei mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Abwendung des Klägers auszugehen.
Nach Anhörung des Klägers wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Einbürgerungsverfahrens mit Bescheid des Beklagten vom 18.10.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Wiederaufgreifen des Einbürgerungsverfahrens nach § 51 SVwVfG komme u.a. nur dann in Betracht, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften sei nicht erfolgt und die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung habe sich nicht nachträglich geändert. Die angeführten Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bezögen sich ausschließlich auf die Unterzeichnung der sogenannten „PKK-Selbsterklärung“ und die damit verbundenen Rechtsfolgen im Einbürgerungsverfahren. Bei dem Kläger gehe es dagegen um die Teilnahme an einer gewalttätigen Demonstration und um eine von ihm getätigte Spendengeldzahlung. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Gewichtung der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung als einmalige Unterstützungshandlung sowie zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und den Zeitraum der Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen seien wegen der unterschiedlich zu bewertenden Unterstützungshandlungen damit nicht auf das Verfahren des Klägers anwendbar. Der Teilnahme des Klägers an der Demonstration in Frankfurt sei auch kein geringes Gewicht beizumessen. Es habe sich bei dieser Demonstration um eine der zahlreichen Aktionen gehandelt, die offensichtlich von der PKK aus Anlass der Festnahme Öcalans europaweit gesteuert und durchgeführt wurden. Ob die Teilnehmer der Demonstration selbst Gewalt angewendet oder sich spontan zur Demonstrationsteilnahme entschlossen hätten, sei insoweit rechtlich unerheblich. Insoweit werde auf ein Urteil der erkennenden Kammer vom 21.06.2005 – 12 K 92/04 – verwiesen. Der Umstand, dass der Kläger sich seither nicht mehr politisch betätigt habe, sei bereits im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung gewürdigt worden und könne daher ein Wiederaufgreifen nicht rechtfertigen.
Gegen diesen am 19.10.2006 zur Post gegebenen Bescheid richtet sich die am 20.11.2006 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Sachlage habe sich seit dem Bescheid vom 21.03.2005 verändert. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, insbesondere für die Frage der Abwendung von einer früheren Unterstützungshandlung. In seinen Urteilen vom 08.03.2006 habe das Oberverwaltungsgericht unter Ablehnung der strengen Rechtsauffassung des Beklagten darauf abgestellt, dass die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen auszurichten seien an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden seien und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt seien. Je geringer das Gewicht der Aktivitäten sei und je länger diese zurücklägen, desto eher sei es dem Einbürgerungsbewerber möglich, eine Abwendung glaubhaft zu machen; erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der für eine Abwendung sprechenden Faktoren. Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme seien folgende Gesichtspunkte für die Glaubhaftmachung einer Abwendung erheblich:
- die Aktivität liege nunmehr fast 8 Jahre zurück;
- der Kläger habe keinerlei Verbindung zur PKK;
- die Asylanerkennung des Klägers beruhe auf dem Familienasyl;
- der Betätigung des Klägers sei im Vergleich zu Personen, die über Jahre hinweg aktiv gewesen seien, eher geringes Gewicht beizumessen;
- an der Art und Weise der Festnahme Öcalans könne berechtigte Kritik geäußert werden;
- der Kläger sei seinerzeit 22 Jahre alt gewesen, also noch Heranwachsender.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2006 zu verpflichten, das Einbürgerungsverfahren wieder aufzugreifen und den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug und verweist weiter auf seine Stellungnahme in dem Klageverfahren 12 K 45/05 und den in diesem Verfahren ergangenen, Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 12 K 45/05 sowie der beigezogenen Einbürgerungsakten und der Ausländerakte. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, für die der Beklagte ungeachtet des Wohnsitzwechsels des Klägers in dessen Einverständnis und mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen weiter passiv legitimiert ist, und über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet - § 87 a Abs. 2, 3 VwGO -, bleibt ohne Erfolg.
Der das Wiederaufgreifen seines Einbürgerungsverfahrens ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zwar gilt jedenfalls in Fällen gebundener Verwaltung die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, auch in Verfahren, die auf die Erteilung eines Zweitbescheides unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG gerichtet sind und kann der Kläger deshalb in zulässiger Weise vorliegend die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihn unter Wiederaufgreifen seines Einbürgerungsverfahrens einzubürgern.
Vgl. zum sogenannten „Durchentscheiden“, BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28/97 -; Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Einbürgerungsverfahrens liegen aber nicht vor.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Eine „Änderung der Sachlage“ auf die sich der Kläger vorrangig beruft, ist dann gegeben, wenn – innere oder äußere – Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich weggefallen sind, oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2/00 - E 115, 274, 281.
Als Änderung der Sachlage kann von daher auch die Änderung der inneren Einstellung des (Einbürgerungs-)Klägers angesehen werden.
Vgl. Ziekow, VwVfG, § 51 Rdnr. 8 unter Bezug auf BVerwG, Buchholz 448.0 § 25 Wehrpflichtgesetz Nr. 61; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1991, 272.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Änderung der Sachlage liege in seinem Fall aufgrund des weiteren Zeitablaufs nach Abschluss des Erstverfahrens und seiner durchgehenden wirtschaftlichen Betätigung (Betreiben eines Imbissstandes) vor. Damit hat der Kläger aber keine Umstände dargetan, die bei ihrem Vorliegen im Erstverfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Der Beklagte ist in dem Erstbescheid vom 21.03.2005 davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers an der Demonstration in Frankfurt/Main im Februar 1999 einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstelle. Hinsichtlich der von dem Beklagten insoweit ermittelten Tatsachen hat sich keine nachträgliche Änderung ergeben; soweit der Kläger eine rechtliche Neubewertung seiner Teilnahme erreichen möchte, ist er damit ausgeschlossen; hierfür stand das durch Klagerücknahme beendete Klageverfahren 12 K 45/05 zur Verfügung (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Eine Änderung der Sachlage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Beklagten in dem Erstbescheid, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich aus innerer Überzeugung von der früheren Unterstützung abgewandt zu haben. Der Beklagte hat in dem seinerzeitigen Bescheid insoweit ausgeführt, hierfür genüge ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen der früheren Unterstützungshandlung nicht. Vielmehr müsse zusätzlich eines innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen beziehe und nachvollziehbar werden lasse, dass diese so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen auszuschließen sei. Der Kläger habe nur vorgetragen, er habe sich seither nicht mehr für die PKK engagiert, sei inzwischen verheiratet und habe eine feste Arbeitsstelle; dieser Vortrag sei nicht ausreichend.
Diesen Rechtsstandpunkt des Beklagten – gerade bezogen auf die Glaubhaftmachung einer Abwendung nach Teilnahme an der Demonstration in Frankfurt/Main im Februar 1999 – haben die saarländischen Verwaltungsgerichte geteilt. Mit dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntem Urteil vom 21.06.2005 – 12 K 92/04 – wurde entschieden, dass diese Unterstützungshandlung von besonderem Gewicht ist und die Glaubhaftmachung einer Abwendung einen Lernprozess im Sinne eines inneren Vorgangs voraussetzt, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass sie so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen – auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen sicheren Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dieser Sache wurde mit Beschluss des OVG Saarlouis vom 09.03.2006 – 1 Q 3/06 – zurückgewiesen.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die auf eine Veränderung seiner inneren Einstellung in dem vorbezeichneten Sinne auch nur hindeuten könnten, hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan. Der Zeitablauf seit der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 ist im Wesentlichen schon in dem Erstbescheid des Beklagten bewertet; hinsichtlich der seit dem Abschluss des Erstverfahrens weiter verstrichenen Zeit ist nicht erkennbar, wann und wodurch bei dem Kläger ein Wandel in seiner inneren Einstellung eingetreten sein sollte.
Ohne substantiierte Darlegung eines inneren Lernprozesses kann damit der bloße – weitere – Zeitablauf ebenso wenig wie die fortgesetzte unternehmerische Betätigung als Änderung der Sachlage im Verständnis des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden.
Nichts anders gilt für die vom Kläger angesprochenen Berufungsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom März 2006. Mit diesen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht den jeweiligen (Einbürgerungs-)Sachverhalt am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, nämlich insbesondere der Vorschriften der §§ 10, 11 StAG, geprüft; Auswirkungen auf die für das Einbürgerungsbegehren des Klägers maßgeblichen Tatsachen – insbesondere seine innere Einstellung zu den ihm vorgehaltenen verfassungsfeindlichen Unterstützungshandlungen – sind damit nicht verbunden.
Vgl. dazu, dass eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 Abs. 1 VwVfG herbeizuführen: VG Greifswald, Urteil vom 08.01.2007 – 1 A 3127/05 -, juris;
vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 C 12/92 -, E 95, 86, 89.
Davon abgesehen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Sinne von § 11 StAG eine Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen glaubhaft gemacht werden kann, in dem von dem Kläger zitierten Berufungsurteil 1 R 5/06 nicht „neu“ beantwortet worden. Im Gegenteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung der erkennenden, damals 12. Kammer vom 15.09.2005 – 12 K 121/04 -, die bereits von einer erfolgreichen Abwendung des dortigen Klägers (bezogen auf die Unterstützungshandlung „Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung“) ausgegangen war, auch insoweit bestätigt.
Auch mit Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kann mithin die Entscheidung des Beklagten, den mit bestandskräftigem Erstbescheid abgelehnten Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht erneut sachlich zu bescheiden, nicht beanstandet werden.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend der an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klage, für die der Beklagte ungeachtet des Wohnsitzwechsels des Klägers in dessen Einverständnis und mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen weiter passiv legitimiert ist, und über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet - § 87 a Abs. 2, 3 VwGO -, bleibt ohne Erfolg.
Der das Wiederaufgreifen seines Einbürgerungsverfahrens ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zwar gilt jedenfalls in Fällen gebundener Verwaltung die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, auch in Verfahren, die auf die Erteilung eines Zweitbescheides unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG gerichtet sind und kann der Kläger deshalb in zulässiger Weise vorliegend die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihn unter Wiederaufgreifen seines Einbürgerungsverfahrens einzubürgern.
Vgl. zum sogenannten „Durchentscheiden“, BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28/97 -; Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Einbürgerungsverfahrens liegen aber nicht vor.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Eine „Änderung der Sachlage“ auf die sich der Kläger vorrangig beruft, ist dann gegeben, wenn – innere oder äußere – Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich weggefallen sind, oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2/00 - E 115, 274, 281.
Als Änderung der Sachlage kann von daher auch die Änderung der inneren Einstellung des (Einbürgerungs-)Klägers angesehen werden.
Vgl. Ziekow, VwVfG, § 51 Rdnr. 8 unter Bezug auf BVerwG, Buchholz 448.0 § 25 Wehrpflichtgesetz Nr. 61; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1991, 272.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Änderung der Sachlage liege in seinem Fall aufgrund des weiteren Zeitablaufs nach Abschluss des Erstverfahrens und seiner durchgehenden wirtschaftlichen Betätigung (Betreiben eines Imbissstandes) vor. Damit hat der Kläger aber keine Umstände dargetan, die bei ihrem Vorliegen im Erstverfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Der Beklagte ist in dem Erstbescheid vom 21.03.2005 davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers an der Demonstration in Frankfurt/Main im Februar 1999 einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstelle. Hinsichtlich der von dem Beklagten insoweit ermittelten Tatsachen hat sich keine nachträgliche Änderung ergeben; soweit der Kläger eine rechtliche Neubewertung seiner Teilnahme erreichen möchte, ist er damit ausgeschlossen; hierfür stand das durch Klagerücknahme beendete Klageverfahren 12 K 45/05 zur Verfügung (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Eine Änderung der Sachlage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Beklagten in dem Erstbescheid, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich aus innerer Überzeugung von der früheren Unterstützung abgewandt zu haben. Der Beklagte hat in dem seinerzeitigen Bescheid insoweit ausgeführt, hierfür genüge ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen der früheren Unterstützungshandlung nicht. Vielmehr müsse zusätzlich eines innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen beziehe und nachvollziehbar werden lasse, dass diese so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen auszuschließen sei. Der Kläger habe nur vorgetragen, er habe sich seither nicht mehr für die PKK engagiert, sei inzwischen verheiratet und habe eine feste Arbeitsstelle; dieser Vortrag sei nicht ausreichend.
Diesen Rechtsstandpunkt des Beklagten – gerade bezogen auf die Glaubhaftmachung einer Abwendung nach Teilnahme an der Demonstration in Frankfurt/Main im Februar 1999 – haben die saarländischen Verwaltungsgerichte geteilt. Mit dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntem Urteil vom 21.06.2005 – 12 K 92/04 – wurde entschieden, dass diese Unterstützungshandlung von besonderem Gewicht ist und die Glaubhaftmachung einer Abwendung einen Lernprozess im Sinne eines inneren Vorgangs voraussetzt, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass sie so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen – auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen sicheren Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dieser Sache wurde mit Beschluss des OVG Saarlouis vom 09.03.2006 – 1 Q 3/06 – zurückgewiesen.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die auf eine Veränderung seiner inneren Einstellung in dem vorbezeichneten Sinne auch nur hindeuten könnten, hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan. Der Zeitablauf seit der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 ist im Wesentlichen schon in dem Erstbescheid des Beklagten bewertet; hinsichtlich der seit dem Abschluss des Erstverfahrens weiter verstrichenen Zeit ist nicht erkennbar, wann und wodurch bei dem Kläger ein Wandel in seiner inneren Einstellung eingetreten sein sollte.
Ohne substantiierte Darlegung eines inneren Lernprozesses kann damit der bloße – weitere – Zeitablauf ebenso wenig wie die fortgesetzte unternehmerische Betätigung als Änderung der Sachlage im Verständnis des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden.
Nichts anders gilt für die vom Kläger angesprochenen Berufungsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom März 2006. Mit diesen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht den jeweiligen (Einbürgerungs-)Sachverhalt am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, nämlich insbesondere der Vorschriften der §§ 10, 11 StAG, geprüft; Auswirkungen auf die für das Einbürgerungsbegehren des Klägers maßgeblichen Tatsachen – insbesondere seine innere Einstellung zu den ihm vorgehaltenen verfassungsfeindlichen Unterstützungshandlungen – sind damit nicht verbunden.
Vgl. dazu, dass eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 Abs. 1 VwVfG herbeizuführen: VG Greifswald, Urteil vom 08.01.2007 – 1 A 3127/05 -, juris;
vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 C 12/92 -, E 95, 86, 89.
Davon abgesehen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Sinne von § 11 StAG eine Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen glaubhaft gemacht werden kann, in dem von dem Kläger zitierten Berufungsurteil 1 R 5/06 nicht „neu“ beantwortet worden. Im Gegenteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung der erkennenden, damals 12. Kammer vom 15.09.2005 – 12 K 121/04 -, die bereits von einer erfolgreichen Abwendung des dortigen Klägers (bezogen auf die Unterstützungshandlung „Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung“) ausgegangen war, auch insoweit bestätigt.
Auch mit Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kann mithin die Entscheidung des Beklagten, den mit bestandskräftigem Erstbescheid abgelehnten Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht erneut sachlich zu bescheiden, nicht beanstandet werden.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend der an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.