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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 14.02.2008 – 6 K 400/07

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2007 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 02.05.2002 (Az.: 2753234-163) wurde ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die seit 28.05.2002 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung einer Gruppenverfolgung für Yeziden in der Türkei. Mit Verfügung vom 13.07.2006 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit dem am 23.09.2006 der Klägerin persönlich zugestellten Anschreiben wurde ihr der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihr gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Dabei wurde sie aufgefordert, alle Gründe vorzutragen, die ihrer Meinung nach einem Widerruf des Abschiebungsverbots bzw. einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegen stehen könnten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Situation der Yeziden in der Türkei habe sich grundlegend geändert. Eine Verfolgung allein aufgrund der Religionszugehörigkeit der Yeziden finde in der Türkei nicht mehr statt. Dies werde auch von der Rechtsprechung so beurteilt. Mit Schreiben vom 09.10.2006 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine Stellungnahme des Yezidischen Forums Oldenburg e.V. vom 04.07.2006. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass sich die Situation der in der Türkei verbliebenen Yeziden keinesfalls verbessern, sondern eher noch verschlechtern werde. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der positiven Feststellung im Fall der Klägerin seien von daher nicht erfüllt.

Durch Bescheid vom 16.02.2007 widerrief die Beklagte die mit dem Bescheid vom 02.05.2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht (mehr) vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht treffen lasse. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (in der bis zum 30.12.2004 geltenden Fassung) festgestellte Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen, seien dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung. Zu berücksichtigen sei auch hier eine bereits erlittene Vorverfolgung mit der Folge, dass ein Widerruf hinreichende Sicherheit vor einer Wiederholung der Verfolgung erfordere. Sei ein Ausländer von konkreten Verfolgungsmaßnahmen bedroht, sei der Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem herabgeminderten Prognosemaßstab zu beurteilen. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspreche seinem Inhalt nach der „Beendigungs-“ oder „Wegfall-der-Umstände Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung und nicht etwa, wie zum Teil vertreten werde, auch auf den Schutz vor sonstigen, allgemeinen Gefahren beziehe. Mangels nachgewiesener aktueller Referenzfälle der Verfolgung von Yeziden seitens der muslimischen Bevölkerung lasse sich eine mittelbare regionale Gruppenverfolgung nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. eine nichtstaatliche regionale Gruppenverfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG inzwischen nicht mehr bejahen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Yeziden einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt seien. Soweit die Angehörigen der Gruppe überhaupt von Verfolgungsschlägen getroffen werden sollten, fielen diese jedenfalls nicht mehr so dicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet sei, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Nach der aktuellen Erkenntnislage seien in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei verbliebene Yeziden festzustellen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Yezidischen Forums Oldenburg e.V. vom 04.07.2006 die Auffassung vertrete, es sei davon auszugehen, dass sich die Situation der in der Türkei verbliebenen Yeziden nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern werde, sei dies nach den sonstigen vorliegenden Erkenntnissen nicht nachvollziehbar. Eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007 bestätige vielmehr die getroffene Bewertung. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Klägerin die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könne, seien – zumal angesichts der dargestellten Entwicklung in ihrer Heimatregion – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 nicht vor. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien.

Der Bescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten mit am 20.02.2007 zur Post gegebenem Einschreiben zugestellt.

Die Klägerin hat am 05.03.2007 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei fehlerhaft und verletze sie in ihren Rechten. Sie verweist erneut auf die Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 04.07.2006. Diese setze sich ausführlich mit der Rechtsprechung auseinander sowie mit den Quellen des Bundesamtes und des Auswärtigen Amtes.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gesch.-Z.: ) vom 16.02.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat der Klägerin durch Beschluss vom 26.07.2007 Prozesskostenhilfe gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Türkei – AR 560/80 – Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG 1990) vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dazu müssen sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend verändert haben. Ist die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies gilt auch für den Fall eines wegen einer bestehenden Gruppenverfolgung ausgereisten Flüchtlings. Im Falle einer festgestellten Gruppenverfolgung ist nämlich jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person tatsächlich verwirklicht haben.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 -9 C 3/92-; vom 01.11.2005 -1 C 21/04- und vom 18. Juli 2006 -1 C 15/05-, zitiert nach juris.

Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr einer Person, die vor aktueller Verfolgung floh, nicht zuletzt davon bestimmt wird, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls bzw. der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko der Wiederholung aufzubürden. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss, muss es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Schutzsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 -1 BvR 147/80-, -1 BvR 181/80-, -1 BvR 182/80-; BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 -9 C 9/96-, zitiert nach juris.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann der Klägerin eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden. Nach der Auskunftslage geriete sie in eine Lage, in der zum einen vom Fortbestand der die Gruppenverfolgung in der Vergangenheit bedingenden Rahmenbedingungen ausgegangen werden muss und Beispiele für eine geglückte Rückkehr weitgehend fehlen und zum anderen echter Schutz durch staatliche Stellen nicht feststellbar ist. In dieser Situation würde ihr das mit der humanitären Intention des Asylrechts unvereinbare Risiko aufgebürdet, einen Rückkehrversuch zu starten, obgleich Übergriffe von Personen, die der moslemischen Mehrheitsbevölkerung angehören, gerade wegen der fortbestehenden Rahmenbedingungen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind, ohne dass hinreichender staatlicher Schutz hiergegen sichergestellt ist.

Vorstehende Einschätzung wird maßgeblich von dem historischen Kontext der Yezidenverfolgung in der Türkei und der Auswertung der neueren Erkenntnisse getragen,

vgl. namentlich: Deutsche Botschaft Türkei an BAFl. vom 05.01.2004; dies. an BAMF vom 26.10.2005; Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 508-516.89/41362 vom 03.02.2004; dass. an OVG Magdeburg 508-516.80/44366 vom 20.01.2006; dass. an OVG Niedersachsen 508-516.80/44779 vom 26.01.2007; Azad Baris, Stellungnahme an VG Greifswald vom 24.04.2002; ders. an VG Kassel vom 21.08.2003; ders. an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006; Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 05.02.2006; dass. vom 04.07.2006; dass. vom 20.03.2007

wobei letztere aus Sicht der Kammer nicht unabhängig und losgelöst von der historischen Entwicklung bewertet werden können.

Ausgangslage ist, dass Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei seit Mitte der 80er Jahre einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt waren. Die festgestellten Übergriffe wurden maßgeblich mit der traditionell vorhandenen, religiös bedingten Missachtung der Yeziden durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung in Zusammenhang gebracht, die dazu führte, dass Yeziden lediglich als mehr oder weniger brauchbare Objekte der Machtausübung gesehen wurden, ihrer Existenz als solcher aber kein eigenständiger Wert beigemessen wurde. Als Folge hiervon wurde konstatiert, dass so gut wie keine Hemmschwelle für die Moslems im Umgang mit den Yeziden bestand. Hiermit wiederum wurde eine latente Spannung zwischen Moslems und Yeziden in Verbindung gebracht, die aus nichtigsten Anlässen zur Explosion führen und Straftaten bis hin zu Frauenraub, Diebstahl, Todschlag und Mord nach sich ziehen konnte. Als weitere Ursache für die Verfolgung der Yeziden wurde das traditionelle Aga-System angeführt. Die damit verbundene Machtstruktur wurde als besonders anfällig für Vorurteile und Gewalt gegen Schwächere angesehen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.1993, -3 R 57/92-, S. 23 bis 25. vgl. auch Urteile der 6. Kammer des VG des Saarlandes, bspw. vom 19.11.1992 -6 K 241/87.A-und vom 04.12.1986 -6 K 207/84.A-

Für die Verfolgung der Yeziden war der türkische Staat asylrechtlich verantwortlich. Die Verfolgungshandlungen wurden ihm zugerechnet, weil er keine wirksame Hilfe leistete. Als Grund hierfür wurde maßgeblich der Umstand angeführt, dass ein Eingreifen zugunsten der von der Mehrheit nicht geachteten Minderheit dem Ziel des türkischen Staates zuwider gelaufen wäre, sich in den vom Konflikt mit der PKK betroffenen Gebieten kurdische Clans gewogen zu halten, die in großem Umfang Dorfschützerarmeen gestellt haben bzw. stellen sollten.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.1993, -3 R 57/92- S. 52 bis 56

Ergebnis dieser Situation ist die heute festzustellende Verdrängung nahezu aller Yeziden aus ihrem angestammten Lebensraum in der Türkei und die Übernahme des ehemals von Yeziden bewirtschafteten Landes durch der Mehrheitsbevölkerung angehörende Muslime. Nach Auswertung des einschlägigen Erkenntnismaterials geht die Kammer von nur noch wenigen hundert Yeziden, von ehemals mehreren zehntausend, aus, die noch im Land ansässig sind. Diese Annahme stützt sich auf die im Kern übereinstimmenden Zählungen, die das Yezidische Forum Oldenburg und der Gutachter Baris vorgenommen haben, wobei das Yezidische Forum frühere anders lautende Angaben mit überzeugenden Gründen relativiert hat.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006; Azad Baris, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

Diese Zahlen decken sich mit Auskünften der Gutachter Sternberg-Spohr und Wießner, nach denen schon Mitte der 90er Jahre nur noch wenige –einige hundert bis tausend- vorwiegend ältere Yeziden in der Türkei lebten.

Vgl. Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppe der kurdischen Ezdi in der Südosttürkei, März/Oktober 1993; Wießner, Auskunft an Hessischen VGH vom 15.07.1996, vgl. zur Anzahl der in der Türkei verbliebenen Yeziden auch: OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.03.2007 -3 A 30/07-, zitiert nach juris.

Demgegenüber steht das Auswärtige Amt mit der von ihm angenommenen Zahl von 2000 in der Türkei lebenden Yeziden, die zudem nicht näher belegt wird, allein.

Vgl. Lagebericht vom 11.01.2007, S. 26; Auskunft an Niedersächsisches OVG vom 26.01.2007, an OVG Sachsen-Anhalt vom 20.01.2006 und an VG Braunschweig vom 03.02.2004

Die neueren Erkenntnisse beinhalten keine Fakten, die eine nachhaltige, im Hinblick auf den vorbezeichneten reduzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausreichende Änderung dieser bis vor wenigen Jahren von der Rechtsprechung und der Beklagten in Asylverfahren von Yeziden aus der Türkei einhellig zu Grunde gelegten Tatsachenlage belegen könnten.

Dass sich die Jahrhunderte alte allgemeine Missachtung der Yeziden durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung in den ehemals von Yeziden bewohnten Regionen innerhalb nur weniger Jahre grundlegend geändert hätte, ist nicht anzunehmen. Ebenso besteht das die Verfolgungshandlungen früher begünstigende Aga-System im Südosten der Türkei fort.

Tatsachen, die dafür sprächen, dass es künftig trotz des Fortbestands dieser beiden Vorbedingungen der früheren Gruppenverfolgung zu keinen Verfolgungshandlungen gegenüber zurückkehrenden Yeziden mehr kommen wird, sind nicht feststellbar. So wird etwa von politischen Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Stellung der Yeziden gegenüber der moslemischen Mehrheitsbevölkerung gerichtet wären, nicht berichtet.

Soweit von einer gewissen Beruhigung der Situation für die im Land verbliebenen Yeziden berichtet wird,

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Auskunft an VG Braunschweig vom 03.02.2004; s. auch: Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 05.02.2006, in der von einer „im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigten Situation“ die Rede ist

kommt dem aus Sicht der Kammer in vorliegendem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Situation der Yeziden, die zu der verschwindend kleinen Anzahl der im Heimatland verbliebenen „Restgruppe“ zählen, unterscheidet sich maßgeblich von der in gegebenem Zusammenhang allein interessierenden Situation der Yeziden, die im Heimatland wieder ansässig werden wollen. Unabhängig davon, wie tragfähig und nachhaltig die berichtete Beruhigung ist, lässt sie doch primär nur die Schlussfolgerung einer relativen Sicherheit der im Heimatland Verbliebenen zu, sei es, weil Verfolgungsmaßnahmen angesichts der sehr kleinen Anzahl der verbliebenen, nach den Auskünften überwiegend älteren Personen nicht mehr in gleichem Maße wie zuvor vorkommen, weil diese Menschen, die zudem in verschiedenen Orten wohnen, nicht mehr als Gruppe, die es zu verfolgen und verdrängen gilt, wahrgenommen werden,

so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, -10 A 11576/06.OVG-, zit. nach juris

sei es, weil es sich bei den Verbliebenen um Personen handelt, denen es gelungen ist, sich auf irgendeine Weise mit ihrer moslemischen Umwelt zu arrangieren.

Von daher ist aus Sicht der Kammer auch rechtlich ohne Bedeutung, ob für die in der Türkei verbliebenen, wenigen Yeziden derzeit eine Gruppenverfolgung noch anzunehmen ist

vgl. verneinend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2007 -3 L 303/04-; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2007 – 11 LB 332/03-; OVG NRW vom 14.02.2006 -15 A 2119/02.A-; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2005 -1 LB 38/04- zit. nach juris

oder ob eine Gruppe im Sinne der Gruppenverfolgungsrechtssprechung in der Türkei überhaupt noch feststellbar ist.

So OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007 -10 A 1176/06.OVG-

Schlussfolgerungen auf eine gleichermaßen bestehende relative Sicherheit für Heimkehrer lassen sich aus der Situation der verbliebenen Yeziden jedenfalls nicht ohne weiteres ziehen. Im Gegenteil sprechen die für Rückkehrer berichteten Fakten gegen eine solche Sicherheit.

Zum einen ist festzustellen, dass sowohl das Auswärtige Amt als auch das Yezidische Forum und der Gutachter Baris von missglückten Rückkehrversuchen berichten, ohne dass in weiten Teilen Streit darüber besteht, dass es zu den fraglichen Vorfällen tatsächlich gekommen ist.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, die Fälle 2, 3, 6, 9, und 10, die den vom Auswärtigen Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007 erwähnten Fällen unter b), c), a), h) entsprechen; vgl. auch Baris, Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

Daneben befinden sich in allen Berichten Beispiele für Übergriffe auf besuchsweise in der Heimat befindlichen Yeziden.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahmen vom 04.07.2006, die Fälle 7, 8 und 11, die den vom Auswärtigen Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007 erwähnten Fällen unter f), g) und i) entsprechen

Zum anderen ist festzustellen, dass eine Rückkehr in großem Umfang bislang nicht stattgefunden hat. Soweit es zum Teil öffentlichkeitswirksame und von langer Hand von der Bundesrepublik Deutschland aus geplante Rückkehrversuche gegeben hat, wie beispielsweise die ausweislich eines Berichts der CNN Türk geplante Rückkehr von Familien in den Ort Kumgecit, der Versuch der Rückkehr von mehreren Familien in den Ort Yolveren, die geplante Rückkehr in die Orte Deveboynu und Oguz sowie den Rückkehrversuch in den Ort Magara,

vgl. Botschaftsbericht an BAMF vom 26.10.2005;. Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 03.03.2004; Einzelentscheiderbrief 7/04; Einzelentscheiderbrief vom 01.03.05; Auswärtiges Amt an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007

wurde von keiner Seite berichtet, dass diesen Rückkehrversuchen in nennenswertem Umfang Erfolg beschieden gewesen wäre.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, in der davon die Rede ist, dass im Ort Yolveren nur ein Seniorenehepaar im Alter von 75 Jahren geblieben sei, in dem Dorf Deveboynu überhaupt keine Yeziden lebten und in den Ort Oguz ebenfalls nur ein älteres Ehepaar dauerhaft zurückgekehrt sei; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, in der von vier Rückkehrerfamilien in Oguz und weiteren Rückkehrerfamilien in Deveboynu berichtet und die Zahl der Yolveren ansässigen Yeziden –allerdings ohne Differenzierung nach traditionell dort ansässigen und zurückkehrenden Familien- mit 4 Familien angegeben wird.

Auch bei Zugrundelegung der höheren Zahlen des Auswärtigen Amtes kommt man auf gerade ein –bestenfalls gutes – Dutzend geglückter Rückkehrversuche. Insbesondere ist eine Inbesitznahme des Ortes Magara, die immerhin von 40 bis 50 Familien geplant gewesen war, bislang nicht erfolgt.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007

Soweit in dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen Artikel der türkischen Zeitschrift Aksiyon vom April 2006 von einem Grunderwerb durch 7000 Yeziden in den Jahren von 2001 bis 2006 berichtet wird,

vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2006; Lagebericht vom 25.10.2007

sieht die Kammer hierin kein überzeugendes Indiz, das für eine Rückkehr von Yeziden in nennenswertem Umfang sprechen würde. Das Yezidische Forum hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2007 den Artikel der Aksiyon im Zusammenhang dargestellt und damit seine Aussagekraft überzeugend relativiert.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 20.03.2007

Auch wenn den Berichten unterschiedliche Bewertungen darüber zu entnehmen sind, aus welchen Gründen die Rückkehr gescheitert ist bzw. ob die Vorfälle, die zur Wiederausreise der Betroffenen geführt hatten, tatsächlich an die yezidische Religionszugehörigkeit der Betroffenen anknüpften

so Yezidisches Forum e.V., Stellungnahmen vom 04.07.2006 und vom 20.03.2007; Baris, Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

oder ob insoweit andere Motive maßgeblich waren,

so Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, das die Sorge um ein Wiederaufleben des Konflikts mit der PKK, allgemeine Blutfehdestreitigkeiten oder –häufig- besitzrechtliche Streitigkeiten als Motiv annimmt

geht die Kammer davon aus, dass die geschilderten Schwierigkeiten ihre Ursache zumindest auch in der yezidischen Religion der Betroffenen ihre Ursache hatten.

Dies erscheint plausibel, geht es doch im Fall der Heimkehr von Yeziden für die moslemische Bevölkerungsmehrheit auch darum, die Früchte der erfolgreichen religiös motivierten Verfolgung zu verteidigen. Eine feinsinnige Abgrenzung des religiösen Motivs von eventuellen besitzrechtlichen Motiven verbietet sich auch deswegen, weil schon in Zeiten der angenommenen Gruppenverfolgung viele Übergriffe zumindest auch mit der Aussicht auf Landnahme bzw. der Akquirierung zusätzlicher Vermögenswerte motiviert waren. Im Übrigen zeigt auch der vom Auswärtigen Amt angeführte Fall c) exemplarisch die Untrennbarkeit beider Motive.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2006; siehe auch Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 20.03.2007

Zudem ist von einer Anknüpfung an das Yezidentum auch deswegen auszugehen, weil Yeziden aus den Erfahrungen in der Vergangenheit keinen staatlichen Schutz genossen und sie sich von daher von Seiten der Angehörigen der moslemischen Mehrheitsbevölkerung als „leichte Opfer“ darstellen, gegen die auch heute noch gefahrlos vorgegangen werden kann.

Es ist den neueren Auskünften auch nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass der türkische Staat den Rückkehrern entsprechenden Schutz angedeihen lassen würde. Zwar hat es in einigen Fällen gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten rückkehrbereiter Yeziden gegeben, die deren Besitzrechte bestätigten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007; Yezidisches Forum e.V. Stellungnahme vom 04.07.2006

Jedoch fehlen jegliche Berichte dazu, dass der türkische Staat über die Teilnahme an einigen öffentlichkeitswirksamen Aktionen hinaus

vgl. Botschaftsbericht an BAMF vom 26.10.2005; Einzelentscheiderbrief 01.03.2005

aktiv Schutzmaßnahmen für Rückkehrer getroffen hätte. Auch wird von einer zumindest politisch-programmatischen Abkehr des türkischen Staates von seiner früheren Haltung zu den Yeziden nicht berichtet. Ein solches oder vergleichbares aktives Tun der türkischen Behörden und/oder der türkischen Politik wäre aber aus Sicht der Kammer erforderlich, um angesichts des vorbezeichneten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der ehemals von politischer Verfolgung Betroffenen ausgehen zu können.

Vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2006, -A 6 K 11023/05, zitiert nach juris

Schließlich hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit als asylrechtlich verantwortlicher Verfolgerstaat erwiesen, auf dessen Schutz –ähnlich wie bei dem sog. doppelgesichtigen (Verfolger-)Staat am Ort der inländischen Fluchtalternative- der ehemals politisch Verfolgte nur verwiesen werden darf, wenn eine hinreichende Schutzfähigkeit und –willigkeit tatsächlich feststeht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 -2 BvR 502/97 –E 80, 315-

Der Klägerin steht auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland kein anderes Gebiet offen, in das ihr eine Rückkehr zumutbar wäre. Insbesondere die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in der Westtürkei, die schon die Beklagte nicht erwogen hat, verbietet sich deshalb, weil sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen überzeugend ergibt, dass Yeziden dort wegen ihrer Religion, Herkunft und Kultur nicht überleben können und sich dort weniger als ein dutzend Yeziden aufhalten.

Vgl. Azad Baris, Stellungnahme an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006; Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme an OVG Niedersachsen vom 04.07.2006

Der Klägerin, die vor religiöser Verfolgung geflohen ist, ist aber eine Rückkehr mit anschließender Verleugnung ihrer Religion, ihrer Herkunft und ihrer Kultur keinesfalls zumutbar.

So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, -10 A 11576/06.OVG, zitiert nach juris

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG 1990) vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dazu müssen sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend verändert haben. Ist die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies gilt auch für den Fall eines wegen einer bestehenden Gruppenverfolgung ausgereisten Flüchtlings. Im Falle einer festgestellten Gruppenverfolgung ist nämlich jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person tatsächlich verwirklicht haben.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 -9 C 3/92-; vom 01.11.2005 -1 C 21/04- und vom 18. Juli 2006 -1 C 15/05-, zitiert nach juris.

Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr einer Person, die vor aktueller Verfolgung floh, nicht zuletzt davon bestimmt wird, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls bzw. der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko der Wiederholung aufzubürden. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss, muss es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Schutzsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 -1 BvR 147/80-, -1 BvR 181/80-, -1 BvR 182/80-; BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 -9 C 9/96-, zitiert nach juris.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann der Klägerin eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden. Nach der Auskunftslage geriete sie in eine Lage, in der zum einen vom Fortbestand der die Gruppenverfolgung in der Vergangenheit bedingenden Rahmenbedingungen ausgegangen werden muss und Beispiele für eine geglückte Rückkehr weitgehend fehlen und zum anderen echter Schutz durch staatliche Stellen nicht feststellbar ist. In dieser Situation würde ihr das mit der humanitären Intention des Asylrechts unvereinbare Risiko aufgebürdet, einen Rückkehrversuch zu starten, obgleich Übergriffe von Personen, die der moslemischen Mehrheitsbevölkerung angehören, gerade wegen der fortbestehenden Rahmenbedingungen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind, ohne dass hinreichender staatlicher Schutz hiergegen sichergestellt ist.

Vorstehende Einschätzung wird maßgeblich von dem historischen Kontext der Yezidenverfolgung in der Türkei und der Auswertung der neueren Erkenntnisse getragen,

vgl. namentlich: Deutsche Botschaft Türkei an BAFl. vom 05.01.2004; dies. an BAMF vom 26.10.2005; Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 508-516.89/41362 vom 03.02.2004; dass. an OVG Magdeburg 508-516.80/44366 vom 20.01.2006; dass. an OVG Niedersachsen 508-516.80/44779 vom 26.01.2007; Azad Baris, Stellungnahme an VG Greifswald vom 24.04.2002; ders. an VG Kassel vom 21.08.2003; ders. an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006; Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 05.02.2006; dass. vom 04.07.2006; dass. vom 20.03.2007

wobei letztere aus Sicht der Kammer nicht unabhängig und losgelöst von der historischen Entwicklung bewertet werden können.

Ausgangslage ist, dass Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei seit Mitte der 80er Jahre einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt waren. Die festgestellten Übergriffe wurden maßgeblich mit der traditionell vorhandenen, religiös bedingten Missachtung der Yeziden durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung in Zusammenhang gebracht, die dazu führte, dass Yeziden lediglich als mehr oder weniger brauchbare Objekte der Machtausübung gesehen wurden, ihrer Existenz als solcher aber kein eigenständiger Wert beigemessen wurde. Als Folge hiervon wurde konstatiert, dass so gut wie keine Hemmschwelle für die Moslems im Umgang mit den Yeziden bestand. Hiermit wiederum wurde eine latente Spannung zwischen Moslems und Yeziden in Verbindung gebracht, die aus nichtigsten Anlässen zur Explosion führen und Straftaten bis hin zu Frauenraub, Diebstahl, Todschlag und Mord nach sich ziehen konnte. Als weitere Ursache für die Verfolgung der Yeziden wurde das traditionelle Aga-System angeführt. Die damit verbundene Machtstruktur wurde als besonders anfällig für Vorurteile und Gewalt gegen Schwächere angesehen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.1993, -3 R 57/92-, S. 23 bis 25. vgl. auch Urteile der 6. Kammer des VG des Saarlandes, bspw. vom 19.11.1992 -6 K 241/87.A-und vom 04.12.1986 -6 K 207/84.A-

Für die Verfolgung der Yeziden war der türkische Staat asylrechtlich verantwortlich. Die Verfolgungshandlungen wurden ihm zugerechnet, weil er keine wirksame Hilfe leistete. Als Grund hierfür wurde maßgeblich der Umstand angeführt, dass ein Eingreifen zugunsten der von der Mehrheit nicht geachteten Minderheit dem Ziel des türkischen Staates zuwider gelaufen wäre, sich in den vom Konflikt mit der PKK betroffenen Gebieten kurdische Clans gewogen zu halten, die in großem Umfang Dorfschützerarmeen gestellt haben bzw. stellen sollten.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.1993, -3 R 57/92- S. 52 bis 56

Ergebnis dieser Situation ist die heute festzustellende Verdrängung nahezu aller Yeziden aus ihrem angestammten Lebensraum in der Türkei und die Übernahme des ehemals von Yeziden bewirtschafteten Landes durch der Mehrheitsbevölkerung angehörende Muslime. Nach Auswertung des einschlägigen Erkenntnismaterials geht die Kammer von nur noch wenigen hundert Yeziden, von ehemals mehreren zehntausend, aus, die noch im Land ansässig sind. Diese Annahme stützt sich auf die im Kern übereinstimmenden Zählungen, die das Yezidische Forum Oldenburg und der Gutachter Baris vorgenommen haben, wobei das Yezidische Forum frühere anders lautende Angaben mit überzeugenden Gründen relativiert hat.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006; Azad Baris, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

Diese Zahlen decken sich mit Auskünften der Gutachter Sternberg-Spohr und Wießner, nach denen schon Mitte der 90er Jahre nur noch wenige –einige hundert bis tausend- vorwiegend ältere Yeziden in der Türkei lebten.

Vgl. Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppe der kurdischen Ezdi in der Südosttürkei, März/Oktober 1993; Wießner, Auskunft an Hessischen VGH vom 15.07.1996, vgl. zur Anzahl der in der Türkei verbliebenen Yeziden auch: OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.03.2007 -3 A 30/07-, zitiert nach juris.

Demgegenüber steht das Auswärtige Amt mit der von ihm angenommenen Zahl von 2000 in der Türkei lebenden Yeziden, die zudem nicht näher belegt wird, allein.

Vgl. Lagebericht vom 11.01.2007, S. 26; Auskunft an Niedersächsisches OVG vom 26.01.2007, an OVG Sachsen-Anhalt vom 20.01.2006 und an VG Braunschweig vom 03.02.2004

Die neueren Erkenntnisse beinhalten keine Fakten, die eine nachhaltige, im Hinblick auf den vorbezeichneten reduzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausreichende Änderung dieser bis vor wenigen Jahren von der Rechtsprechung und der Beklagten in Asylverfahren von Yeziden aus der Türkei einhellig zu Grunde gelegten Tatsachenlage belegen könnten.

Dass sich die Jahrhunderte alte allgemeine Missachtung der Yeziden durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung in den ehemals von Yeziden bewohnten Regionen innerhalb nur weniger Jahre grundlegend geändert hätte, ist nicht anzunehmen. Ebenso besteht das die Verfolgungshandlungen früher begünstigende Aga-System im Südosten der Türkei fort.

Tatsachen, die dafür sprächen, dass es künftig trotz des Fortbestands dieser beiden Vorbedingungen der früheren Gruppenverfolgung zu keinen Verfolgungshandlungen gegenüber zurückkehrenden Yeziden mehr kommen wird, sind nicht feststellbar. So wird etwa von politischen Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Stellung der Yeziden gegenüber der moslemischen Mehrheitsbevölkerung gerichtet wären, nicht berichtet.

Soweit von einer gewissen Beruhigung der Situation für die im Land verbliebenen Yeziden berichtet wird,

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Auskunft an VG Braunschweig vom 03.02.2004; s. auch: Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 05.02.2006, in der von einer „im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigten Situation“ die Rede ist

kommt dem aus Sicht der Kammer in vorliegendem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Situation der Yeziden, die zu der verschwindend kleinen Anzahl der im Heimatland verbliebenen „Restgruppe“ zählen, unterscheidet sich maßgeblich von der in gegebenem Zusammenhang allein interessierenden Situation der Yeziden, die im Heimatland wieder ansässig werden wollen. Unabhängig davon, wie tragfähig und nachhaltig die berichtete Beruhigung ist, lässt sie doch primär nur die Schlussfolgerung einer relativen Sicherheit der im Heimatland Verbliebenen zu, sei es, weil Verfolgungsmaßnahmen angesichts der sehr kleinen Anzahl der verbliebenen, nach den Auskünften überwiegend älteren Personen nicht mehr in gleichem Maße wie zuvor vorkommen, weil diese Menschen, die zudem in verschiedenen Orten wohnen, nicht mehr als Gruppe, die es zu verfolgen und verdrängen gilt, wahrgenommen werden,

so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, -10 A 11576/06.OVG-, zit. nach juris

sei es, weil es sich bei den Verbliebenen um Personen handelt, denen es gelungen ist, sich auf irgendeine Weise mit ihrer moslemischen Umwelt zu arrangieren.

Von daher ist aus Sicht der Kammer auch rechtlich ohne Bedeutung, ob für die in der Türkei verbliebenen, wenigen Yeziden derzeit eine Gruppenverfolgung noch anzunehmen ist

vgl. verneinend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2007 -3 L 303/04-; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2007 – 11 LB 332/03-; OVG NRW vom 14.02.2006 -15 A 2119/02.A-; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2005 -1 LB 38/04- zit. nach juris

oder ob eine Gruppe im Sinne der Gruppenverfolgungsrechtssprechung in der Türkei überhaupt noch feststellbar ist.

So OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007 -10 A 1176/06.OVG-

Schlussfolgerungen auf eine gleichermaßen bestehende relative Sicherheit für Heimkehrer lassen sich aus der Situation der verbliebenen Yeziden jedenfalls nicht ohne weiteres ziehen. Im Gegenteil sprechen die für Rückkehrer berichteten Fakten gegen eine solche Sicherheit.

Zum einen ist festzustellen, dass sowohl das Auswärtige Amt als auch das Yezidische Forum und der Gutachter Baris von missglückten Rückkehrversuchen berichten, ohne dass in weiten Teilen Streit darüber besteht, dass es zu den fraglichen Vorfällen tatsächlich gekommen ist.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, die Fälle 2, 3, 6, 9, und 10, die den vom Auswärtigen Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007 erwähnten Fällen unter b), c), a), h) entsprechen; vgl. auch Baris, Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

Daneben befinden sich in allen Berichten Beispiele für Übergriffe auf besuchsweise in der Heimat befindlichen Yeziden.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahmen vom 04.07.2006, die Fälle 7, 8 und 11, die den vom Auswärtigen Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007 erwähnten Fällen unter f), g) und i) entsprechen

Zum anderen ist festzustellen, dass eine Rückkehr in großem Umfang bislang nicht stattgefunden hat. Soweit es zum Teil öffentlichkeitswirksame und von langer Hand von der Bundesrepublik Deutschland aus geplante Rückkehrversuche gegeben hat, wie beispielsweise die ausweislich eines Berichts der CNN Türk geplante Rückkehr von Familien in den Ort Kumgecit, der Versuch der Rückkehr von mehreren Familien in den Ort Yolveren, die geplante Rückkehr in die Orte Deveboynu und Oguz sowie den Rückkehrversuch in den Ort Magara,

vgl. Botschaftsbericht an BAMF vom 26.10.2005;. Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 03.03.2004; Einzelentscheiderbrief 7/04; Einzelentscheiderbrief vom 01.03.05; Auswärtiges Amt an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007

wurde von keiner Seite berichtet, dass diesen Rückkehrversuchen in nennenswertem Umfang Erfolg beschieden gewesen wäre.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, in der davon die Rede ist, dass im Ort Yolveren nur ein Seniorenehepaar im Alter von 75 Jahren geblieben sei, in dem Dorf Deveboynu überhaupt keine Yeziden lebten und in den Ort Oguz ebenfalls nur ein älteres Ehepaar dauerhaft zurückgekehrt sei; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, in der von vier Rückkehrerfamilien in Oguz und weiteren Rückkehrerfamilien in Deveboynu berichtet und die Zahl der Yolveren ansässigen Yeziden –allerdings ohne Differenzierung nach traditionell dort ansässigen und zurückkehrenden Familien- mit 4 Familien angegeben wird.

Auch bei Zugrundelegung der höheren Zahlen des Auswärtigen Amtes kommt man auf gerade ein –bestenfalls gutes – Dutzend geglückter Rückkehrversuche. Insbesondere ist eine Inbesitznahme des Ortes Magara, die immerhin von 40 bis 50 Familien geplant gewesen war, bislang nicht erfolgt.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007

Soweit in dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen Artikel der türkischen Zeitschrift Aksiyon vom April 2006 von einem Grunderwerb durch 7000 Yeziden in den Jahren von 2001 bis 2006 berichtet wird,

vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2006; Lagebericht vom 25.10.2007

sieht die Kammer hierin kein überzeugendes Indiz, das für eine Rückkehr von Yeziden in nennenswertem Umfang sprechen würde. Das Yezidische Forum hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2007 den Artikel der Aksiyon im Zusammenhang dargestellt und damit seine Aussagekraft überzeugend relativiert.

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 20.03.2007

Auch wenn den Berichten unterschiedliche Bewertungen darüber zu entnehmen sind, aus welchen Gründen die Rückkehr gescheitert ist bzw. ob die Vorfälle, die zur Wiederausreise der Betroffenen geführt hatten, tatsächlich an die yezidische Religionszugehörigkeit der Betroffenen anknüpften

so Yezidisches Forum e.V., Stellungnahmen vom 04.07.2006 und vom 20.03.2007; Baris, Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

oder ob insoweit andere Motive maßgeblich waren,

so Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, das die Sorge um ein Wiederaufleben des Konflikts mit der PKK, allgemeine Blutfehdestreitigkeiten oder –häufig- besitzrechtliche Streitigkeiten als Motiv annimmt

geht die Kammer davon aus, dass die geschilderten Schwierigkeiten ihre Ursache zumindest auch in der yezidischen Religion der Betroffenen ihre Ursache hatten.

Dies erscheint plausibel, geht es doch im Fall der Heimkehr von Yeziden für die moslemische Bevölkerungsmehrheit auch darum, die Früchte der erfolgreichen religiös motivierten Verfolgung zu verteidigen. Eine feinsinnige Abgrenzung des religiösen Motivs von eventuellen besitzrechtlichen Motiven verbietet sich auch deswegen, weil schon in Zeiten der angenommenen Gruppenverfolgung viele Übergriffe zumindest auch mit der Aussicht auf Landnahme bzw. der Akquirierung zusätzlicher Vermögenswerte motiviert waren. Im Übrigen zeigt auch der vom Auswärtigen Amt angeführte Fall c) exemplarisch die Untrennbarkeit beider Motive.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2006; siehe auch Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 20.03.2007

Zudem ist von einer Anknüpfung an das Yezidentum auch deswegen auszugehen, weil Yeziden aus den Erfahrungen in der Vergangenheit keinen staatlichen Schutz genossen und sie sich von daher von Seiten der Angehörigen der moslemischen Mehrheitsbevölkerung als „leichte Opfer“ darstellen, gegen die auch heute noch gefahrlos vorgegangen werden kann.

Es ist den neueren Auskünften auch nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass der türkische Staat den Rückkehrern entsprechenden Schutz angedeihen lassen würde. Zwar hat es in einigen Fällen gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten rückkehrbereiter Yeziden gegeben, die deren Besitzrechte bestätigten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007; Yezidisches Forum e.V. Stellungnahme vom 04.07.2006

Jedoch fehlen jegliche Berichte dazu, dass der türkische Staat über die Teilnahme an einigen öffentlichkeitswirksamen Aktionen hinaus

vgl. Botschaftsbericht an BAMF vom 26.10.2005; Einzelentscheiderbrief 01.03.2005

aktiv Schutzmaßnahmen für Rückkehrer getroffen hätte. Auch wird von einer zumindest politisch-programmatischen Abkehr des türkischen Staates von seiner früheren Haltung zu den Yeziden nicht berichtet. Ein solches oder vergleichbares aktives Tun der türkischen Behörden und/oder der türkischen Politik wäre aber aus Sicht der Kammer erforderlich, um angesichts des vorbezeichneten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der ehemals von politischer Verfolgung Betroffenen ausgehen zu können.

Vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2006, -A 6 K 11023/05, zitiert nach juris

Schließlich hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit als asylrechtlich verantwortlicher Verfolgerstaat erwiesen, auf dessen Schutz –ähnlich wie bei dem sog. doppelgesichtigen (Verfolger-)Staat am Ort der inländischen Fluchtalternative- der ehemals politisch Verfolgte nur verwiesen werden darf, wenn eine hinreichende Schutzfähigkeit und –willigkeit tatsächlich feststeht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 -2 BvR 502/97 –E 80, 315-

Der Klägerin steht auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland kein anderes Gebiet offen, in das ihr eine Rückkehr zumutbar wäre. Insbesondere die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in der Westtürkei, die schon die Beklagte nicht erwogen hat, verbietet sich deshalb, weil sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen überzeugend ergibt, dass Yeziden dort wegen ihrer Religion, Herkunft und Kultur nicht überleben können und sich dort weniger als ein dutzend Yeziden aufhalten.

Vgl. Azad Baris, Stellungnahme an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006; Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme an OVG Niedersachsen vom 04.07.2006

Der Klägerin, die vor religiöser Verfolgung geflohen ist, ist aber eine Rückkehr mit anschließender Verleugnung ihrer Religion, ihrer Herkunft und ihrer Kultur keinesfalls zumutbar.

So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, -10 A 11576/06.OVG, zitiert nach juris

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.