Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.02.2008 – 2 K 366/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

Er reiste 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, wegen der Kontakte zu einem Verwandten, der den Apocular/PKK angehört habe, verhaftet und 15 Tage lang auf der Polizeiwache in Idil verhört und geschlagen worden zu sein. Die türkischen Behörden hätten ihn gezwungen, Dorfwächter zu werden. Während dieser Tätigkeit habe er keine Kontakte zur PKK gehabt. In der Bundesrepublik habe sich dies jedoch geändert. Er sei aber kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 12.10.1988 ab; die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil der 10. Kammer des erkennenden Gerichts vom 02.10.1991 -10 K 39/91-).

Einen 1992 gestellten Asylfolgeantrag begründete der Kläger damit, er habe sich am 21.05.1992 an einer Demonstration der PKK in Brüssel beteiligt und sei ebenfalls an der Protestaktion vor dem türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe Teilnehmer gewesen. Auch an sonstigen Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK beteilige er sich. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhobene Klage hatte teilweise Erfolg; mit Urteil der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 12.12.1996 -6 K 228/92.A- wurde die beklagte Bundesrepublik verpflichtet, festzustellen, dass der Abschiebung des Klägers in die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entgegensteht. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft gemacht, sich in erheblichem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland an exilpolitischen Aktivitäten zugunsten von dem linken Spektrum zuzurechnenden kurdischen Organisationen beteiligt zu haben. Der Kläger habe u.a. an einer Demonstration vor dem saarländischen Landtag im Jahr 1993 gegen das Verbot der PKK teilgenommen und weiter durch Vorlage von Lichtbildern belegt, an Demonstrationen in Bonn, Brüssel und B-Stadt teilgenommen zu haben. Insgesamt gehe das Gericht davon aus, dass er den türkischen Sicherheitsbehörden als engagierter, in Deutschland tätiger Regimegegner aufgefallen sei.

Mit Anhörungsschreiben vom 18.10.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 lägen im Fall des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Nr. 2 StAG vor. Die Auswertung der Asylakte 6 K 228/92.A habe zudem ergeben, dass der Kläger als engagierter Vertreter der kurdischen Sache nach außen hin in Erscheinung getreten sei und auch für die PKK Propaganda gemacht habe. Die Einbürgerung sei damit solange ausgeschlossen, als er nicht glaubhaft mache, sich von der bisherigen Verfolgung bzw. Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.

Der Kläger ist dem entgegen getreten und hat mit Anwaltsschriftsatz geltend gemacht, die in dem Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgeführten Aktivitäten hätten nicht der PKK gegolten, sondern seien davon unabhängig mit dem Ziel der Anerkennung der Kurden als Volk entfaltet worden. Es sei bei den Aktivitäten darum gegangen, dass den Kurden in der Türkei mehr Rechte gewährt würden. Vor dem saarländischen Landtag habe der Kläger nicht gegen das Verbot der PKK sondern gegen das Verbot des kurdischen Kultur- und Unterstützungsvereins demonstriert. Das durch das Bundesministerium des Innern 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot habe der Kläger anerkannt und seine Aktivitäten, die auf eine Unterstützung der PKK hindeuten könnten, aufgegeben. Seit fünf bis sechs Jahren habe sich der Kläger zudem von allen Aktivitäten distanziert und besuche nicht einmal mehr den kurdischen Kulturverein. Der Kläger habe sich vor fünf Jahren selbständig gemacht, ein Haus in A-Stadt gekauft und wohne mit der Familie seitdem dort. Drei Kinder besuchten das Gymnasium, eines beabsichtige, ein Studium an einer Hochschule aufzunehmen. Die Familie des Klägers fühle sich bereits als Deutsche. Die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung könne nicht dazu führen, dass die Einbürgerung versagt werde.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 31.01.2007 abgelehnt. Zur Begründung ist unter Darlegung der Ziele der PKK und ihrer Entwicklung ausgeführt, im Fall des Klägers ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen aufgrund der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.1996 -6 K 228/92.A- gemachten Ausführungen zu seiner exilpolitischen Betätigung. Nach Auffassung der saarländischen Verwaltungsgerichte gingen von der PKK nach wie vor inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG aus. Der kurdische Kulturverein diene der PKK bzw. dem heutigen „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA GEL) als Medium zur eigenen Interessenvertretung. Der Kulturverein gehöre als Mitgliedsverein der organisationsnahen „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ an. Vom Kulturverein gingen nahezu alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kurdenproblematik im Saarland aus. Auch diene der Kulturverein als Sammelbecken für Anhänger verschiedener Massenorganisationen des KONGRA GEL. Seit März 2005 sei der Verein offiziell unter der Bezeichnung „Kurdische Gemeinde Saarland e.V.“ registriert.

Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Der Einbürgerungsbewerber müsse die Umstände, die seine Abwendung belegen sollten, so substantiiert und einleuchtend darlegen, dass die Behörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen könne. Eine Loslösung von der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen habe der Kläger aber nicht überzeugend dargetan, sondern den PKK-Bezug seiner Aktivitäten nur pauschal in Abrede gestellt. Seine tatsächliche Abkehr könne der Kläger auch nicht allein aufgrund des Zeitablaufs von circa fünf bis sechs Jahren seit den zuletzt entfalteten Aktivitäten glaubhaft machen.

Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheitere ebenfalls an den Anhaltspunkten nach § 11 Nr. 2 StAG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.02.2007 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung ist ausgeführt, die PKK-Selbsterklärung habe der Kläger -ohne sie zu lesen- unterzeichnet, um Ruhe vor seinen Landsleuten zu haben. Nach negativem Abschluss des Asylerstverfahrens habe sich der Kläger in der Tat exilpolitisch betätigt; dies habe er, insbesondere was die Zurschaustellung bei Demonstrationen zur Fertigung von Lichtbildern angehe, in der Absicht getan, einen Asylfolgeantrag zu stellen bzw. diesen weiter begründen zu können. Die PKK-Fahne habe er nur kurz zur Anfertigung von Fotos getragen und sie dann an andere weitergereicht. Aktivitäten im Rahmen des kurdischen Kultur- und Unterstützungsvereins, der keine Teilorganisation der PKK sei, seien daher auch nicht als Unterstützungshandlungen für die PKK anzusehen. Der Kläger sei nicht einmal Mitglied dieses Vereins gewesen und habe sich seit über 10 Jahren nicht mehr exilpolitisch betätigt. Deshalb sei von einer Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen auszugehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2007 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die dem Kläger vorgehaltenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der PKK stammten überwiegend von ihm selber und seien im Rahmen seines gerichtlichen Asylverfahrens verifiziert worden. Darüber hinaus gehöre der Kläger zu den Unterzeichnern der sogenannten PKK-Selbsterklärung. Eine Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen habe der Kläger nicht plausibel dargelegt. Soweit eine Abwendung mit der seit der letzten Aktivität des Klägers verstrichenen Zeit begründet werde, sei dies im Hinblick auf die an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und Ausländerakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 11.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich -nachdem das Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz Änderungen erfahren hat- nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F.. Danach sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40 c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist, vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich so teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen

vgl. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466.

Für das Einbürgerungsbegehren des Klägers gilt, dass sich der maßgebliche Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wortgleich in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. wiederfindet. Allerdings lautete § 11 Satz 1 StAG a.F. wie folgt: „Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn …“ ; § 11 Satz 1 StAG n.F. beginnt dagegen mit der Formulierung: „Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn …“. Soweit mit der Neuformulierung auch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ausgeschlossen ist,

vgl. Berlit, a.a.O., S. 461

ist die Neuregelung für den Kläger ungünstiger, so dass auf sein Einbürgerungsbegehren § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. anzuwenden ist.

Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Dass es sich bei der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL um „Bestrebungen“ in dem vorgenannten Sinne handelt, ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt

vgl. Urteil der Kammer vom 30.09.2005 -12 K 129/04-, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 09.03.2006 -1 Q 4/06-; ausführlich zur PKK und ihren Nachfolgeorganisationen, OVG Saarlouis, Urteil vom 08.03.2006 -1 R 1/06-; Urteil der Kammer vom 22.06.2006 -2 K 62/06-, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 18.10.2006 -1 Q 28/06-; Urteile der Kammer vom 27.03.2007 -2 K 179/06- und vom 28.08.2007 -2 K 240/06-.

Geklärt ist auch, was als „Unterstützung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen ist. Als solche gilt bereits jede Handlung, die in für den Ausländer erkennbarer und ihm deshalb zurechenbarer Weise für verfassungsfeindliche Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wird insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellen

vgl. zu dem Begriff des Unterstützens auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 -5 C 20/05- juris.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2007 ist zunächst festzuhalten, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht mehr ohne weiteres als tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung angesehen werden kann

vgl. bereits Urteil der Kammer vom 28.08.2007 -2 K 240/06-.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Handlungen oder Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers in der Vergangenheit vorliegen, die bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts, welcher der Auslegung und Bewertung der Unterzeichnung der Erklärung beizumessen ist, heranzuziehen wären. Wie die Unterzeichnung der Selbsterklärung fallbezogen mit Blick auf die früheren Aktivitäten des Klägers zu bewerten ist, bedarf hier keiner Vertiefung.

Denn der Kläger hat mit den in seinem Asylklageverfahren -6 K 228/92.A- geltend gemachten Exilaktivitäten in mehrfacher Weise Unterstützungshandlungen in dem vorgenannten Sinne vorgenommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1996 in diesem Asylverfahren hat sich der Kläger wie folgt eingelassen

- er berufe sich maßgeblich auf seine Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland;

- von 1991 bis zum 03.11.1993 sei er im Vorstand des kurdischen Kultur- und Unterstützungsvereins in B-Stadt gewesen; mehrfach sei er in verschiedenen deutschen Zeitungen abgebildet gewesen;

- auf einem zu den Akten gereichten Video sei er als Zuschauer bei einer Sendung des Med-TV in Brüssel zu erkennen, ebenso als Teilnehmer einer Demonstration vor dem saarländischen Landtag anlässlich des Verbots der PKK und der Schließung des kurdischen Kultur- und Unterstützungsvereins in B-Stadt sowie als Teilnehmer eine Demonstration in B-Stadt gegen das Verbot der PKK/ERNK, bei der er eine rote Fahne trage;

- bei der Sendung des Med-TV anlässlich des Gründungstages der PKK sei auch Abdullah Öcallan zugeschaltet gewesen; der Kläger habe auch Fragen an Abdullah Öcallan gerichtet.

In den Urteilsgründen heißt es sodann, der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, sich in erheblichem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland an exilpolitischen Aktivitäten zugunsten von dem linken Spektrum zuzurechnenden kurdischen Organisationen in publizitätsträchtiger Weise beteiligt zu haben. Das Gericht hat es von daher bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass der Kläger den türkischen Sicherheitsbehörden als engagierter, in Deutschland tätiger Regimegegner aufgefallen ist.

Die von dem Kläger seinerzeit geltend gemachten zahlreichen Exilaktivitäten, an denen er sich festhalten lassen muss, sieht auch die erkennende Kammer als gewichtig an; sie belegen in ihrer Gesamtheit, dass der Kläger jedenfalls damals eine innere Nähe zur PKK empfunden hat. Sein Einwand, er habe sich subjektiv nicht für die inkriminierten Ziele der PKK einsetzen wollen, es sei ihm vielmehr nur darum gegangen, den Kurden in der Türkei mehr Rechte zukommen zu lassen, kann mit Blick auf den vorstehend dargelegten objektiven Unterstützungsbegriff nicht überzeugen. Da nicht zweifelhaft sein kann, dass sich die Exilaktivitäten des Klägers in für ihn erkennbarer und ihm deshalb zurechenbarer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen ausgewirkt haben, ist unerheblich, ob der Kläger seine Exilaktivitäten letztlich mit dem inneren (subjektiven) Vorbehalt ausgeübt hat, damit nur sein Asylfolgeverfahren erfolgreich zu gestalten.

Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hat der Kläger letztlich nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen abgewandt hat.

Eine Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen erfordert mehr als ein bloßes äußeres -zeitweiliges oder situationsbedingtes- Unterlassen, was allerdings hierfür Indiz sein kann. Eine Abwendung setzt zusätzlich einen inneren Vorgang voraus, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass sie so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen -auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition- auszuschließen ist. Zur Glaubhaftmachung reicht die Vermittlung überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, dass sich der Einbürgerungsbewerber von früheren Aktivitäten abgewendet hat. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und an dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat.

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für bzw. gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren.

Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 09.03.2006 -1 Q 4/06-.

Davon, dass sich der Kläger von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten tatsächlich abgewandt hat, hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen können.

Der Kläger hat zunächst nicht eingeräumt, mit den im Asylverfahren entfalteten Exilaktivitäten durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben, sondern dies vielmehr der Sache nach bestritten. Sein entsprechendes Vorbringen, er habe die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PKK in Wahrheit nicht unterstützen wollen, subjektiv sei es ihm um den Einsatz für die Sache des kurdischen Volkes gegangen, nicht jede Person, die an Demonstrationen teilnehme, sei als Anhänger der PKK zu bezeichnen, verkennt, dass es insoweit -wie mehrfach betont- allein auf die objektive Vorteilhaftigkeit entsprechender Handlungen ankommt. Dem Kläger ist entgegen zu halten, dass er mit seiner Einlassung, „für die PKK habe er im Grunde nichts gemacht“, seine damaligen Aktivitäten ersichtlich zu bagatellisieren versucht. In diese Richtung geht auch seine Erklärung, er sei bei den Demonstrationen zwar dabei gewesen, habe aber teilgenommen „wie jeder Demokrat auch“. Mit der Einlassung, mit Schlägereien habe er dabei nichts zu tun gehabt, verkennt der Kläger weiterhin, dass es für den – einbürgerungsrechtlichen - Vorhalt der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf die Anwendung von Gewalt nicht ankommt.

Auch im Übrigen hat der Kläger nicht den Eindruck vermittelt, bei ihm habe ein innerer Lernprozess im Sinne einer Abwendung von seiner früheren politischen Haltung stattgefunden.

Auf einen solchen Lernprozess deutet zunächst nicht der von dem Kläger besonders betonte Zeitablauf hin, wobei der Kläger den gesamten Zeitraum von seinen letzten Exilaktivitäten Mitte der 90er Jahre bis heute berücksichtigt haben will. Der Zeitablauf ist in der vorzitierten Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (bezogen auf Zeiträume von vier bis fünf Jahren) nur in den Fällen für entscheidend erachtet worden, in denen den Einbürgerungsbewerbern mit der Unterzeichnung der Selbsterklärung allein eine Unterstützungshandlung von geringerem Gewicht vorgehalten wurde, während die Betreffenden ansonsten in dem Zeitraum vor und nach Unterzeichnung der Selbsterklärung zu der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen keinerlei Beziehung hatten. Letzteres ist bei dem Kläger, der vor der Unterzeichnung der Selbsterklärung durch wie gezeigt gewichtige Unterstützungshandlungen für die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen aufgefallen ist, gerade nicht der Fall. Bei der im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Abwendung gebotenen Gesamtschau aller Faktoren steht die Unterzeichnung der Selbsterklärung als solche vielmehr im Kontext der früheren Aktivitäten des Klägers, weshalb aus Sicht der Kammer der zugunsten des Klägers zu berücksichtigende Zeitraum staatsschutzrechtlicher „Unauffälligkeit“ erst ab Mitte 2001 beginnt. Die seither vergangene Zeit ist aber zur Glaubhaftmachung des erforderlichen inneren Lernprozesses unter Berücksichtigung der zahlreichen und gewichtigen früheren Unterstützungshandlungen des Klägers nicht ausreichend.

Angesichts des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks kann das Gericht auch aus den von dem Kläger geltend gemachten familiären und wirtschaftlichen Umständen nicht mit der erforderlichen Überzeugung auf den erfolgreichen Abschluss eines inneren Abwendungsvorgangs schließen. Das Gericht hat nicht erkennen können, dass er in der deutschen Gesellschaft bereits in einer Weise etabliert ist, die mit Gewicht auf einen erfolgreichen Abwendungsvorgang hindeutet

vgl. dazu etwa VG Darmstadt, Urteil vom 29.09.2006 -5 E 701/05- juris.

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Entscheidung des Beklagten, wonach eine Einbürgerung nach § 8 StAG ebenfalls an den Anhaltspunkten nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG scheitere. Dies steht in Einklang mit Nr. 8.1.2.5 Abs. 2 StAR-VwV, wonach eine Einbürgerung nicht in Betracht kommt, wenn der Einbürgerungsbewerber einen der in § 11 Satz 1 StAG aufgeführten Ausschlussgründe erfüllt

vgl. Marx, GK-StAR- Stand Mai 2006 - § 8 StAG Rdnr. 198.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 11.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich -nachdem das Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz Änderungen erfahren hat- nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F.. Danach sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40 c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist, vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich so teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen

vgl. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466.

Für das Einbürgerungsbegehren des Klägers gilt, dass sich der maßgebliche Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wortgleich in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. wiederfindet. Allerdings lautete § 11 Satz 1 StAG a.F. wie folgt: „Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn …“ ; § 11 Satz 1 StAG n.F. beginnt dagegen mit der Formulierung: „Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn …“. Soweit mit der Neuformulierung auch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ausgeschlossen ist,

vgl. Berlit, a.a.O., S. 461

ist die Neuregelung für den Kläger ungünstiger, so dass auf sein Einbürgerungsbegehren § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. anzuwenden ist.

Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Dass es sich bei der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL um „Bestrebungen“ in dem vorgenannten Sinne handelt, ist in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte geklärt

vgl. Urteil der Kammer vom 30.09.2005 -12 K 129/04-, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 09.03.2006 -1 Q 4/06-; ausführlich zur PKK und ihren Nachfolgeorganisationen, OVG Saarlouis, Urteil vom 08.03.2006 -1 R 1/06-; Urteil der Kammer vom 22.06.2006 -2 K 62/06-, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 18.10.2006 -1 Q 28/06-; Urteile der Kammer vom 27.03.2007 -2 K 179/06- und vom 28.08.2007 -2 K 240/06-.

Geklärt ist auch, was als „Unterstützung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen ist. Als solche gilt bereits jede Handlung, die in für den Ausländer erkennbarer und ihm deshalb zurechenbarer Weise für verfassungsfeindliche Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wird insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstellen

vgl. zu dem Begriff des Unterstützens auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 -5 C 20/05- juris.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2007 ist zunächst festzuhalten, dass die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ nicht mehr ohne weiteres als tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung angesehen werden kann

vgl. bereits Urteil der Kammer vom 28.08.2007 -2 K 240/06-.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Handlungen oder Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers in der Vergangenheit vorliegen, die bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts, welcher der Auslegung und Bewertung der Unterzeichnung der Erklärung beizumessen ist, heranzuziehen wären. Wie die Unterzeichnung der Selbsterklärung fallbezogen mit Blick auf die früheren Aktivitäten des Klägers zu bewerten ist, bedarf hier keiner Vertiefung.

Denn der Kläger hat mit den in seinem Asylklageverfahren -6 K 228/92.A- geltend gemachten Exilaktivitäten in mehrfacher Weise Unterstützungshandlungen in dem vorgenannten Sinne vorgenommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1996 in diesem Asylverfahren hat sich der Kläger wie folgt eingelassen

- er berufe sich maßgeblich auf seine Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland;

- von 1991 bis zum 03.11.1993 sei er im Vorstand des kurdischen Kultur- und Unterstützungsvereins in B-Stadt gewesen; mehrfach sei er in verschiedenen deutschen Zeitungen abgebildet gewesen;

- auf einem zu den Akten gereichten Video sei er als Zuschauer bei einer Sendung des Med-TV in Brüssel zu erkennen, ebenso als Teilnehmer einer Demonstration vor dem saarländischen Landtag anlässlich des Verbots der PKK und der Schließung des kurdischen Kultur- und Unterstützungsvereins in B-Stadt sowie als Teilnehmer eine Demonstration in B-Stadt gegen das Verbot der PKK/ERNK, bei der er eine rote Fahne trage;

- bei der Sendung des Med-TV anlässlich des Gründungstages der PKK sei auch Abdullah Öcallan zugeschaltet gewesen; der Kläger habe auch Fragen an Abdullah Öcallan gerichtet.

In den Urteilsgründen heißt es sodann, der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, sich in erheblichem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland an exilpolitischen Aktivitäten zugunsten von dem linken Spektrum zuzurechnenden kurdischen Organisationen in publizitätsträchtiger Weise beteiligt zu haben. Das Gericht hat es von daher bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass der Kläger den türkischen Sicherheitsbehörden als engagierter, in Deutschland tätiger Regimegegner aufgefallen ist.

Die von dem Kläger seinerzeit geltend gemachten zahlreichen Exilaktivitäten, an denen er sich festhalten lassen muss, sieht auch die erkennende Kammer als gewichtig an; sie belegen in ihrer Gesamtheit, dass der Kläger jedenfalls damals eine innere Nähe zur PKK empfunden hat. Sein Einwand, er habe sich subjektiv nicht für die inkriminierten Ziele der PKK einsetzen wollen, es sei ihm vielmehr nur darum gegangen, den Kurden in der Türkei mehr Rechte zukommen zu lassen, kann mit Blick auf den vorstehend dargelegten objektiven Unterstützungsbegriff nicht überzeugen. Da nicht zweifelhaft sein kann, dass sich die Exilaktivitäten des Klägers in für ihn erkennbarer und ihm deshalb zurechenbarer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen ausgewirkt haben, ist unerheblich, ob der Kläger seine Exilaktivitäten letztlich mit dem inneren (subjektiven) Vorbehalt ausgeübt hat, damit nur sein Asylfolgeverfahren erfolgreich zu gestalten.

Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hat der Kläger letztlich nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen abgewandt hat.

Eine Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen erfordert mehr als ein bloßes äußeres -zeitweiliges oder situationsbedingtes- Unterlassen, was allerdings hierfür Indiz sein kann. Eine Abwendung setzt zusätzlich einen inneren Vorgang voraus, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass sie so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen -auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition- auszuschließen ist. Zur Glaubhaftmachung reicht die Vermittlung überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, dass sich der Einbürgerungsbewerber von früheren Aktivitäten abgewendet hat. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und an dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat.

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für bzw. gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren.

Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 09.03.2006 -1 Q 4/06-.

Davon, dass sich der Kläger von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten tatsächlich abgewandt hat, hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen können.

Der Kläger hat zunächst nicht eingeräumt, mit den im Asylverfahren entfalteten Exilaktivitäten durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben, sondern dies vielmehr der Sache nach bestritten. Sein entsprechendes Vorbringen, er habe die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PKK in Wahrheit nicht unterstützen wollen, subjektiv sei es ihm um den Einsatz für die Sache des kurdischen Volkes gegangen, nicht jede Person, die an Demonstrationen teilnehme, sei als Anhänger der PKK zu bezeichnen, verkennt, dass es insoweit -wie mehrfach betont- allein auf die objektive Vorteilhaftigkeit entsprechender Handlungen ankommt. Dem Kläger ist entgegen zu halten, dass er mit seiner Einlassung, „für die PKK habe er im Grunde nichts gemacht“, seine damaligen Aktivitäten ersichtlich zu bagatellisieren versucht. In diese Richtung geht auch seine Erklärung, er sei bei den Demonstrationen zwar dabei gewesen, habe aber teilgenommen „wie jeder Demokrat auch“. Mit der Einlassung, mit Schlägereien habe er dabei nichts zu tun gehabt, verkennt der Kläger weiterhin, dass es für den – einbürgerungsrechtlichen - Vorhalt der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf die Anwendung von Gewalt nicht ankommt.

Auch im Übrigen hat der Kläger nicht den Eindruck vermittelt, bei ihm habe ein innerer Lernprozess im Sinne einer Abwendung von seiner früheren politischen Haltung stattgefunden.

Auf einen solchen Lernprozess deutet zunächst nicht der von dem Kläger besonders betonte Zeitablauf hin, wobei der Kläger den gesamten Zeitraum von seinen letzten Exilaktivitäten Mitte der 90er Jahre bis heute berücksichtigt haben will. Der Zeitablauf ist in der vorzitierten Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (bezogen auf Zeiträume von vier bis fünf Jahren) nur in den Fällen für entscheidend erachtet worden, in denen den Einbürgerungsbewerbern mit der Unterzeichnung der Selbsterklärung allein eine Unterstützungshandlung von geringerem Gewicht vorgehalten wurde, während die Betreffenden ansonsten in dem Zeitraum vor und nach Unterzeichnung der Selbsterklärung zu der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen keinerlei Beziehung hatten. Letzteres ist bei dem Kläger, der vor der Unterzeichnung der Selbsterklärung durch wie gezeigt gewichtige Unterstützungshandlungen für die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen aufgefallen ist, gerade nicht der Fall. Bei der im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Abwendung gebotenen Gesamtschau aller Faktoren steht die Unterzeichnung der Selbsterklärung als solche vielmehr im Kontext der früheren Aktivitäten des Klägers, weshalb aus Sicht der Kammer der zugunsten des Klägers zu berücksichtigende Zeitraum staatsschutzrechtlicher „Unauffälligkeit“ erst ab Mitte 2001 beginnt. Die seither vergangene Zeit ist aber zur Glaubhaftmachung des erforderlichen inneren Lernprozesses unter Berücksichtigung der zahlreichen und gewichtigen früheren Unterstützungshandlungen des Klägers nicht ausreichend.

Angesichts des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks kann das Gericht auch aus den von dem Kläger geltend gemachten familiären und wirtschaftlichen Umständen nicht mit der erforderlichen Überzeugung auf den erfolgreichen Abschluss eines inneren Abwendungsvorgangs schließen. Das Gericht hat nicht erkennen können, dass er in der deutschen Gesellschaft bereits in einer Weise etabliert ist, die mit Gewicht auf einen erfolgreichen Abwendungsvorgang hindeutet

vgl. dazu etwa VG Darmstadt, Urteil vom 29.09.2006 -5 E 701/05- juris.

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Entscheidung des Beklagten, wonach eine Einbürgerung nach § 8 StAG ebenfalls an den Anhaltspunkten nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG scheitere. Dies steht in Einklang mit Nr. 8.1.2.5 Abs. 2 StAR-VwV, wonach eine Einbürgerung nicht in Betracht kommt, wenn der Einbürgerungsbewerber einen der in § 11 Satz 1 StAG aufgeführten Ausschlussgründe erfüllt

vgl. Marx, GK-StAR- Stand Mai 2006 - § 8 StAG Rdnr. 198.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.