Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.02.2008 – 2 K 369/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste, deutsch verheiratete Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung.
Ausweislich des im Verwaltungsverfahren eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Kläger wie folgt straffällig geworden:
1. Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.05.1996; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Datum der letzten Tat: 07.03.1995), 20 Tagessätze zu je 30,-- DM Geldstrafe;
2. 05.01.1999, Urteil des Landgerichts A-Stadt, Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Datum der letzten Tat: 12.05.1998), 2 Jahre Freiheitsstrafe, 5 Jahre Bewährungszeit, Strafe erlassen mit Wirkung vom 31.01.2004.
Nach Mitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21.06.2006 werden die für den Kläger im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 05.11.2021 tilgungsreif.
Die ARGE A-Stadt teilte unter dem 08.02.2006 mit, der Kläger und seine Familie erhielten seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und gelte damit als hilfebedürftig. Bisher sei es nicht gelungen, ihn in eine gewinnbringende Arbeit zu vermitteln. Zuvor habe er Leistungen vom Sozialamt der Stadt A-Stadt erhalten.
Der Beklagte wies den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 15.11.2005 und 30.05.2006 darauf hin, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und des Bezuges öffentlicher Mittel könne eine Einbürgerung nicht erfolgen. Gründe, die dafür sprächen, dass der Hilfebezug unverschuldet sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.2006 hat der Kläger unter Darlegung im Einzelnen vorgetragen, der Kläger habe immer wieder versucht, Einkommen für sich und seine Familie selbst zu erwirtschaften. Zuletzt habe er ab dem 01.07.2006 eine neue Firma gegründet, die sich mit dem Handeltreiben mit Kfz (An- und Verkauf von Fahrzeugen und Ersatzteilen) befasse. Seitdem beziehe er keine Sozialhilfe mehr; seine Ehefrau arbeite nicht; er erhalte Kindergeld in Höhe von 155,-- Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 23.01.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG -Fassung vom 14.03.2005- sei ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, auf Antrag einzubürgern, wenn er u.a. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Eine Verurteilung bleibe gemäß § 12 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StAG außer Betracht, wenn es sich um eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sei, handele. Bei einer Verurteilung mit einem höheren Strafmaß sei im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben könne. Diese Entscheidung liege im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.
Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 05.01.1999 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren übersteige den Rahmen der außer Acht zu lassenden Verurteilungen bei Weitem, und zwar um das Vierfache. Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung der Straftat sei deshalb in das Ermessen der Behörde gestellt, wobei Gegenstand der Ermessensentscheidung allein sei, ob die Straftat außer Betracht bleiben könne. Die Ermessensbetätigung orientiere sich u.a. daran, ob ungeachtet des die gesetzlichen Grenzen übersteigenden Strafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegenstehe. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz könne eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht unter § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG falle, nur in begründeten Ausnahmefällen außer Betracht bleiben, z.B. dann, wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten sei. Tilgungsreife trete aber erst am 05.11.2021 ein. Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung sowie der gefährlichen Körperverletzung ließen zudem eine für die Einbürgerung erforderliche Integration nicht erkennen. Unter Abwägung der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Interessensposition des Klägers entscheide sich der Beklagte im Hinblick auf die Schwere der begangenen Straftat, der entsprechenden Verurteilung und des langen Tilgungszeitraums gegen eine Einbürgerung.
Eine Einbürgerung nach der Ermessensvorschrift des § 8 StAG scheitere ebenfalls an der Verurteilung. Einem Einbürgerungsantrag sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG dann nicht stattzugeben, wenn ein Ausweisungsgrund erfüllt werde. Die begangenen Straftaten stellten Ausweisungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar.
Gegen den ihm am 25.01.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die am 26.02.2007, einem Montag, bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung ist vorgetragen, der Beklagte habe letztlich ausschließlich auf die Tilgungsfrist abgestellt und damit kein Ermessen ausgeübt. Art und Gewicht der strafrechtlichen Verfehlung seien in Wahrheit nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Zwar werde die Schwere der Schuld, die der Kläger mit der von ihm begangenen Tat auf sich geladen habe, nicht verkannt. Trotzdem hätten in der Tat und in der Persönlichkeit des Klägers Gründe vorgelegen, die es gerechtfertigt hätten, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Strafgericht habe in dem Urteil eine positive Prognose getroffen. Dies habe der Beklagte ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass der Kläger sich nach der Verurteilung nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Gerade die Verurteilung habe dazu beigetragen, dass der Kläger sich in die Gesellschaft besser integriert habe. Der lange Tilgungszeitraum im Zentralregister stehe dem nicht entgegen. Der Kläger lebe seit 1991 in Deutschland, sei mit einer Deutschen verheiratet und habe ein 1994 geborenes deutsches Kind. Vor diesem Hintergrund dürfe der Kläger nicht auf einen 22-jährigen Tilgungszeitraum verwiesen werden. Was den Überschreitungsgrad angehe -um das Vierfache in Bezug auf § 10 StAG- müsse eine Relation zwischen § 224 StGB und § 10 StAG hergestellt werden. Bezogen auf den Strafrahmen des § 224 StGB (bis zu 10 Jahren) sei ein Überschreitungsgrad um das Zwanzigfache möglich, so dass die vierfache Überschreitung im absolut unteren Bereich liege. Bei § 177 StGB und einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren sei eine Überschreitung um das Dreißigfache möglich. Der Beklagte habe insgesamt die von dem Strafgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände, die zur Strafaussetzung zu Bewährung geführt habe, außer Betracht gelassen und letztlich nur den Lauf der Tilgungsfrist im Auge gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2007 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, er habe das ihm in § 12 a Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen ausgeübt. Bei der Entscheidung sei von besonderer Bedeutung gewesen, dass der Kläger zu einer erheblich höheren Strafe als zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei und die verwirklichten Straftatbestände der Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung als grundsätzlich gravierend anzusehen seien. Die in der Entscheidung des Landgerichts A-Stadt angeführten Strafmilderungsgründe ließen eine andere Bewertung nicht zu. Ergänzend zu den Ausführungen in seinem Ablehnungsbescheid führt der Beklagte aus, nicht nur die vom Kläger erfüllten Straftatbestände, auch sein Verhalten nach der Verurteilung lasse eine für die Einbürgerung hinreichende Integration nicht erkennen. Der Kläger sei nämlich seiner Verpflichtung, monatliche Raten von 50,-- DM an einen Verein zur Beratung sexuell missbrauchter Mädchen zu zahlen, zunächst nur unzureichend nachgekommen. Erst als das Landgericht beschlossen habe, deshalb die gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zu widerrufen, sei der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen, weshalb das Oberlandesgericht den Widerruf der Strafaussetzung aufgehoben habe. Dieses Verhalten lasse die notwendige Einsicht in das von ihm begangene Unrecht vermissen. Nach allem sei eine Einbürgerung 14 Jahre vor Ablauf der Tilgungsfrist nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Ausländerakte und der Strafakte 14 Js 64/98. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich – nachdem das Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz Änderungen erfahren hat – nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F.. Danach sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40 c StAG weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I Seite 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist, vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich so teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen
Vgl. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466.
Für den Einbürgerungsanspruch des Klägers gilt, dass das Unbescholtenheitserfordernis - § 12 a StAG – durch das Richtlinienumsetzungsgesetz erhebliche Verschärfungen erfahren hat. Im Fall des Klägers von Bedeutung ist die Verschärfung bei dem Nichtberücksichtigungsermessen (Verurteilung zu einer höheren Strafe, § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F.). War bislang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist, so ist diese Entscheidung künftig nur noch dann möglich, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den genannten Rahmen - geringfügig – überschreitet (§ 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F.). Im Ergebnis ist durch das Tatbestandsmerkmal „geringfügig“ das Nichtberücksichtigungsermessen künftig deutlich eingeschränkt
Vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., Seite 464.
Auf das Einbürgerungsbegehren des Klägers ist damit insoweit das für ihn günstigere alte Recht anzuwenden.
Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG steht entgegen, dass er wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG) und er damit das Unbescholtenheitserfordernis nicht erfüllt. Nach der Ausnahmeregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist (sogenanntes Nichtberücksichtigungsermessen).
Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer
vgl. Urteile vom 24.10.2006 – 2 K 88/06 -, vom 20.06.2006 – 2 K 52/06 -, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 25.10.2006 – 1 Q 29/06 -, Urteile vom 18.01.2005 – 12 K 33/04 – und 26.10.2004 – 12 K 96/03 –
liegt der Ausnahmevorschrift des § 12 a StAG der Gedanke zugrunde, dass als integrationsschädlich betrachtete strafrechtliche Verfehlungen von geringerem Gewicht bei demjenigen Personenkreis, der gezielt zur Stellung eines Einbürgerungsantrags ermutigt werden soll, außer Betracht bleiben müssen, wenn das Einbürgerungsangebot wirksam werden soll. Die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. erlaube es zusätzlich, schwerere Straftaten außer Betracht zu lassen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Ermessensentscheidung, bei der sowohl die Interessen des Einbürgerungsbewerbers als auch die öffentlichen Interessen, die gegen die Einbürgerung sprechen, angemessen zu berücksichtigen sind. Gegenstand der Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens ist allein die Frage, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Dabei sind einerseits alle mit der Straftat zusammenhängenden Umstände (z.B. der Grad der Überschreitung des Strafrahmens, die Frage, ob es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, die für oder gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände, die baldige Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister) und andererseits der Grad der Integration des Ausländers (z.B. besondere Integrationsleistungen) zu berücksichtigen. Grundsätzlich darf sich die Einbürgerungsbehörde davon leiten lassen, dass bei gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers die Einbürgerung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ohne Rücksicht darauf, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen ist oder nicht. Die Verurteilung zu einer höheren Strafe kann daher nur in begründeten Ausnahmefällen außer Betracht bleiben.
Vorliegend verfängt zunächst der Einwand des Klägers nicht, der Beklagte habe in Wahrheit das ihm eröffnete Nichtberücksichtigungsermessen gar nicht ausgeübt. Angesichts der insoweit unmissverständlichen Formulierung in dem angefochtenen Bescheid kann davon nicht ausgegangen werden.
Der Beklagte hat ersichtlich auch die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe der Ermessensausübung gewahrt. Insbesondere hat er nicht allein auf die erst in ferner Zukunft liegende Tilgungsreife der Verurteilung abgestellt, sondern in fallbezogener Bewertung zudem den Charakter der begangenen Straftat unter dem Aspekt der Integration bewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren „sehr stark die integrationshemmende Schwere der begangenen Straftat“ unterstreiche. Aus Sicht der Kammer ist hiergegen nichts Durchgreifendes zu erinnern.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang Art und Gewicht der begangenen Straftaten (Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung) im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung als schwerwiegend angesehen hat und von daher eine für die Einbürgerung hinreichende Integration verneint hat, kann auch diese Wertung aus Sicht der Kammer nicht beanstandet werden. Zu Recht hat der Beklagte dabei darauf abgestellt, dass die verhängte Freiheitsstrafe das außer Betracht zu bleibende Strafmaß bei Weitem (nämlich um das 4-fache) überschreitet
Vgl. auch Urteil der Kammer vom 18.01.2005 – 12 K 33/04 -: Dort hat die Kammer die gleichlautende Erwägung bei den Straftatbeständen Körperverletzung in sieben Fällen und Nötigung in zwei Fällen und einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tragfähig erachtet.
Aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts A-Stadt – die Kammer hat ebenso wie der Beklagte die Strafakte 14 Js 64/98 beigezogen - ergibt sich keine andere Einschätzung. Eine besondere und atypische Konstellation bei der vorliegenden Straftat, die im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens zugunsten des Klägers entscheidend zu berücksichtigen wäre, ist für die Kammer nicht erkennbar
Vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 10.09.2001, InfAuslR 2002, 41.
Insoweit ändern die in dem Urteil des Landgerichts dargestellten entlastenden Umstände (u.a. Entstehen des Tatentschlusses situativ unter enthemmendem Rauschgifteinfluss; Initiative der Verletzten im Vorfeld der Tat; Einladung in die Wohnung des Opfers und mögliches Missverständnis durch die rasche Annäherung) nichts daran, dass es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt, die der Beklagte bei der von ihm vorzunehmenden ordnungsrechtlichen Betrachtung auch unter Einbeziehung der Erwägungen des Strafrichters als der Einbürgerung entgegenstehend ansehen durfte. Strafrechtliche Gesichtspunkte und Strafzumessungsregeln sind nämlich als solche nicht geeignet, die gesetzgeberische Wertung in § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. außer Kraft zu setzen oder in Frage zu stellen.
Vgl. VG Gießen a.a.O., Seite 43.
Insbesondere ist der Beklagte als Einbürgerungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, eine „Relation“ zwischen der im Strafgesetz vorgesehenen Höchststrafe der jeweiligen Delikte und der tatsächlich verhängten Strafe vorzunehmen. Soweit der Kläger auf die von Gesetzes wegen möglichen hohen Freiheitsstrafen bei Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung hinweist, ist ihm deshalb entgegen zu halten, dass die Einbürgerungsbehörde vorliegend eine eigenständige, integrationsorientierte Bewertung von Strafzumessungsentscheidungen vorzunehmen hat.
Tragfähig sind auch die von dem Beklagten im Klageverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen, die auf das Verhalten des Klägers nach der Verurteilung abstellen. Dabei trifft zu, dass der Kläger seiner Verpflichtung, monatliche Raten von 50,-- DM an den Verein zur Beratung sexuell missbrauchter Mädchen (Nele e.V.) zu zahlen, zunächst nicht nachgekommen ist. Nach Aktenlage hatte der Kläger zunächst bis März 2000 lediglich einmal 50,-- DM gezahlt, dann allerdings den Restbetrag von 1.450,-- DM in einer Summe eingezahlt. Ausweislich des Bewährungsheftes hat er dazu vorgetragen, er habe „die Angelegenheit schleifen lassen“. Die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, ein solches Verhalten spreche ebenfalls gegen eine Integration, weil die Annahme nahe liegt, dass der Kläger die Restzahlung unter dem Druck des bereits erfolgten Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (Beschluss des Landgerichts vom 29.02.2000) geleistet hatte.
Was die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG angeht, hat der Beklagte auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. abgestellt. Die Einbürgerung scheitert danach schon daran, dass der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Zu Recht hat der Beklagte damit das Fehlen einer tatbestandlichen Mindestvoraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung betont (vgl. nur Urteil der Kammer vom 18.01.2005 – 12 K 33/04 -).
In § 8 StAG n.F. ist die Einbürgerung zwar nicht mehr wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen ausgeschlossen; die Einbürgerung ist nunmehr aber - insoweit redaktionell angepasst an die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG n.F. – ausgeschlossen, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegt. Die entsprechende Altregelung ist damit für den Kläger nicht günstiger; der Kläger erfüllt sowohl den alten als auch den neuen Ausschlusstatbestand.
§ 8 Abs. 2 StAG n.F. regelt dann zwar, dass von den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (also der Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann
vgl. zu diesem Begriffen, Marx, GK-StAR, - Stand Mai 2006 -, § 8 StAG Rdnr. 107.7 ff.
Vorliegend ist aber weder ersichtlich, dass die Einbürgerung des Klägers im öffentlichen Interesse liegen könnte, noch sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte erkennbar
vgl. zur tatbestandlichen Bindung des Nichtberücksichtigungsermessens in § 8 Abs. 2 StAG n.F. an die dort genannten Voraussetzungen, Berlit a.a.O , S. 465
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend der an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteilt sich – nachdem das Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz Änderungen erfahren hat – nach der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG n.F.. Danach sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40 c StAG weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I Seite 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist, vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. Ein Einbürgerungsbegehren kann sich so teils nach bisherigem Recht, teils nach neuem Recht beurteilen
Vgl. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466.
Für den Einbürgerungsanspruch des Klägers gilt, dass das Unbescholtenheitserfordernis - § 12 a StAG – durch das Richtlinienumsetzungsgesetz erhebliche Verschärfungen erfahren hat. Im Fall des Klägers von Bedeutung ist die Verschärfung bei dem Nichtberücksichtigungsermessen (Verurteilung zu einer höheren Strafe, § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F.). War bislang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist, so ist diese Entscheidung künftig nur noch dann möglich, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den genannten Rahmen - geringfügig – überschreitet (§ 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F.). Im Ergebnis ist durch das Tatbestandsmerkmal „geringfügig“ das Nichtberücksichtigungsermessen künftig deutlich eingeschränkt
Vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., Seite 464.
Auf das Einbürgerungsbegehren des Klägers ist damit insoweit das für ihn günstigere alte Recht anzuwenden.
Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG steht entgegen, dass er wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG) und er damit das Unbescholtenheitserfordernis nicht erfüllt. Nach der Ausnahmeregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist (sogenanntes Nichtberücksichtigungsermessen).
Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer
vgl. Urteile vom 24.10.2006 – 2 K 88/06 -, vom 20.06.2006 – 2 K 52/06 -, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 25.10.2006 – 1 Q 29/06 -, Urteile vom 18.01.2005 – 12 K 33/04 – und 26.10.2004 – 12 K 96/03 –
liegt der Ausnahmevorschrift des § 12 a StAG der Gedanke zugrunde, dass als integrationsschädlich betrachtete strafrechtliche Verfehlungen von geringerem Gewicht bei demjenigen Personenkreis, der gezielt zur Stellung eines Einbürgerungsantrags ermutigt werden soll, außer Betracht bleiben müssen, wenn das Einbürgerungsangebot wirksam werden soll. Die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. erlaube es zusätzlich, schwerere Straftaten außer Betracht zu lassen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Ermessensentscheidung, bei der sowohl die Interessen des Einbürgerungsbewerbers als auch die öffentlichen Interessen, die gegen die Einbürgerung sprechen, angemessen zu berücksichtigen sind. Gegenstand der Ausübung des Nichtberücksichtigungsermessens ist allein die Frage, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Dabei sind einerseits alle mit der Straftat zusammenhängenden Umstände (z.B. der Grad der Überschreitung des Strafrahmens, die Frage, ob es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, die für oder gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände, die baldige Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister) und andererseits der Grad der Integration des Ausländers (z.B. besondere Integrationsleistungen) zu berücksichtigen. Grundsätzlich darf sich die Einbürgerungsbehörde davon leiten lassen, dass bei gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers die Einbürgerung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ohne Rücksicht darauf, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen ist oder nicht. Die Verurteilung zu einer höheren Strafe kann daher nur in begründeten Ausnahmefällen außer Betracht bleiben.
Vorliegend verfängt zunächst der Einwand des Klägers nicht, der Beklagte habe in Wahrheit das ihm eröffnete Nichtberücksichtigungsermessen gar nicht ausgeübt. Angesichts der insoweit unmissverständlichen Formulierung in dem angefochtenen Bescheid kann davon nicht ausgegangen werden.
Der Beklagte hat ersichtlich auch die gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe der Ermessensausübung gewahrt. Insbesondere hat er nicht allein auf die erst in ferner Zukunft liegende Tilgungsreife der Verurteilung abgestellt, sondern in fallbezogener Bewertung zudem den Charakter der begangenen Straftat unter dem Aspekt der Integration bewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren „sehr stark die integrationshemmende Schwere der begangenen Straftat“ unterstreiche. Aus Sicht der Kammer ist hiergegen nichts Durchgreifendes zu erinnern.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang Art und Gewicht der begangenen Straftaten (Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung) im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung als schwerwiegend angesehen hat und von daher eine für die Einbürgerung hinreichende Integration verneint hat, kann auch diese Wertung aus Sicht der Kammer nicht beanstandet werden. Zu Recht hat der Beklagte dabei darauf abgestellt, dass die verhängte Freiheitsstrafe das außer Betracht zu bleibende Strafmaß bei Weitem (nämlich um das 4-fache) überschreitet
Vgl. auch Urteil der Kammer vom 18.01.2005 – 12 K 33/04 -: Dort hat die Kammer die gleichlautende Erwägung bei den Straftatbeständen Körperverletzung in sieben Fällen und Nötigung in zwei Fällen und einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tragfähig erachtet.
Aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts A-Stadt – die Kammer hat ebenso wie der Beklagte die Strafakte 14 Js 64/98 beigezogen - ergibt sich keine andere Einschätzung. Eine besondere und atypische Konstellation bei der vorliegenden Straftat, die im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens zugunsten des Klägers entscheidend zu berücksichtigen wäre, ist für die Kammer nicht erkennbar
Vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 10.09.2001, InfAuslR 2002, 41.
Insoweit ändern die in dem Urteil des Landgerichts dargestellten entlastenden Umstände (u.a. Entstehen des Tatentschlusses situativ unter enthemmendem Rauschgifteinfluss; Initiative der Verletzten im Vorfeld der Tat; Einladung in die Wohnung des Opfers und mögliches Missverständnis durch die rasche Annäherung) nichts daran, dass es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt, die der Beklagte bei der von ihm vorzunehmenden ordnungsrechtlichen Betrachtung auch unter Einbeziehung der Erwägungen des Strafrichters als der Einbürgerung entgegenstehend ansehen durfte. Strafrechtliche Gesichtspunkte und Strafzumessungsregeln sind nämlich als solche nicht geeignet, die gesetzgeberische Wertung in § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. außer Kraft zu setzen oder in Frage zu stellen.
Vgl. VG Gießen a.a.O., Seite 43.
Insbesondere ist der Beklagte als Einbürgerungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, eine „Relation“ zwischen der im Strafgesetz vorgesehenen Höchststrafe der jeweiligen Delikte und der tatsächlich verhängten Strafe vorzunehmen. Soweit der Kläger auf die von Gesetzes wegen möglichen hohen Freiheitsstrafen bei Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung hinweist, ist ihm deshalb entgegen zu halten, dass die Einbürgerungsbehörde vorliegend eine eigenständige, integrationsorientierte Bewertung von Strafzumessungsentscheidungen vorzunehmen hat.
Tragfähig sind auch die von dem Beklagten im Klageverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen, die auf das Verhalten des Klägers nach der Verurteilung abstellen. Dabei trifft zu, dass der Kläger seiner Verpflichtung, monatliche Raten von 50,-- DM an den Verein zur Beratung sexuell missbrauchter Mädchen (Nele e.V.) zu zahlen, zunächst nicht nachgekommen ist. Nach Aktenlage hatte der Kläger zunächst bis März 2000 lediglich einmal 50,-- DM gezahlt, dann allerdings den Restbetrag von 1.450,-- DM in einer Summe eingezahlt. Ausweislich des Bewährungsheftes hat er dazu vorgetragen, er habe „die Angelegenheit schleifen lassen“. Die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, ein solches Verhalten spreche ebenfalls gegen eine Integration, weil die Annahme nahe liegt, dass der Kläger die Restzahlung unter dem Druck des bereits erfolgten Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (Beschluss des Landgerichts vom 29.02.2000) geleistet hatte.
Was die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG angeht, hat der Beklagte auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. abgestellt. Die Einbürgerung scheitert danach schon daran, dass der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Zu Recht hat der Beklagte damit das Fehlen einer tatbestandlichen Mindestvoraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung betont (vgl. nur Urteil der Kammer vom 18.01.2005 – 12 K 33/04 -).
In § 8 StAG n.F. ist die Einbürgerung zwar nicht mehr wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen ausgeschlossen; die Einbürgerung ist nunmehr aber - insoweit redaktionell angepasst an die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG n.F. – ausgeschlossen, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegt. Die entsprechende Altregelung ist damit für den Kläger nicht günstiger; der Kläger erfüllt sowohl den alten als auch den neuen Ausschlusstatbestand.
§ 8 Abs. 2 StAG n.F. regelt dann zwar, dass von den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (also der Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann
vgl. zu diesem Begriffen, Marx, GK-StAR, - Stand Mai 2006 -, § 8 StAG Rdnr. 107.7 ff.
Vorliegend ist aber weder ersichtlich, dass die Einbürgerung des Klägers im öffentlichen Interesse liegen könnte, noch sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte erkennbar
vgl. zur tatbestandlichen Bindung des Nichtberücksichtigungsermessens in § 8 Abs. 2 StAG n.F. an die dort genannten Voraussetzungen, Berlit a.a.O , S. 465
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend der an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,-- Euro festgesetzt.