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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 29.02.2008 – 5 L 1937/07

Tenor

Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, das mit Schreiben vom 18.10.2007 angeforderte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro von der Antragstellerin beizutreiben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anforderung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro zur Erzwingung einer für sofort vollziehbar erklärten Untersagung der Nutzung einer ehemaligen Werkstatt als Filmvorführräume.

I.

Mit Bescheid vom 06.06.2006 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 82 Abs. 2 LBO ab Zustellung des Bescheides die Nutzung der ehemaligen Werkstatt in der Bahnhofstraße 14 in Neunkirchen als Filmvorführräume, ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an und drohte weiterhin für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an, das sie zugleich (aufschiebend bedingt) festsetzte. Zum Zwangsgeld heißt es in dem Bescheid, die Festsetzung werde wirksam und der fällige Betrag im Verwaltungsverfahren eingezogen, wenn „Sie dieser Verfügung nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Außerdem werden hiermit weitere Zwangsgelder in gleicher Höhe für die Fälle angedroht, dass Sie innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der jeweiligen Zwangsgeldanforderung meiner Forderung erneut nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Einer erneuten Androhung bedarf es nicht (§§ 12 und 20 SVwVG).“

Der Widerspruch der Antragstellerin wurde vom Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 zurückgewiesen. Gegen den Ausgangsbescheid und den am 29.01.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 01.03.2007 Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 389/07 anhängig ist.

In der Folgezeit nach Erlass des Bescheides vom 06.06.2006 verstieß die Antragstellerin gegen das Nutzungsverbot, was mit Bescheid vom 18.10.2006 („Zwangsgeldfestsetzung“) zur Anforderung des mit Bescheid vom 06.06.2006 (aufschiebend bedingt) festgesetzten Zwangsgeldes führte. Weiter heißt es in der „Festsetzung“ vom 18.10.2006: „Gleichzeitig mache ich Sie aufmerksam, dass ein weiteres Zwangsgeld fällig wird, wenn Sie meiner Aufforderung innerhalb eines Monats nicht oder nicht ausreichend nachkommen.“

In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 18.06.2007 teilte die Antragsgegnerin mit, das am 20.10.2006 festgesetzte Zwangsgeld sei am 21.12.2006 beigetrieben worden. Eine weitere Zwangsgeldfestsetzung sei nicht erfolgt, da die bisherigen Kontrollen ergeben hätten, dass in dem Geschäft keine Filme mehr liefen. Es werde weiterhin kontrolliert.

Bei einer Kontrolle am 28.07.2007 gegen 18.15 Uhr lief ein Fernseher und eine männliche Person sei dem Kontrolleur entgegen gekommen. Zudem seien einige TV-Geräte warm gewesen.

Mit der streitigen „Zwangsgeldanforderung“ vom 08.10.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass in der bauaufsichtlichen Anordnung vom 06.06.2006 ein Zwangsgeld rechtskräftig festgesetzt worden sei. Die Antragstellerin sei der Anordnung nicht nachgekommen, weil am 28.07.2007 eine Filmvorführung stattgefunden habe. Die für diesen Fall gleichzeitig vorgenommene Festsetzung des Zwangsgeldes sei dadurch wirksam geworden. Es werde deshalb um Überweisung des Zwangsgeldes gebeten.

Am 05.11.2007 hat die Antragstellerin bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Zwangsgeldanforderung beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, an jenem 28.07.2007 habe ein Kunde die Toilette aufgesucht, die sich im Bereich der Fernseher befinde. Deshalb sei dort die Beleuchtung eingeschaltet worden. Als der Kontrolleur der Antragsgegnerin erschienen sei, habe die anwesende Angestellte der Antragstellerin am Schalterkasten versucht, die hinteren Räume zu beleuchten und dabei wohl versehentlich die Stromzufuhr für die Videoanlagen eingeschaltet. Das rechtfertige nicht die Anforderung des Zwangsgeldes.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.06.2006 insoweit wieder herzustellen, als die darauf basierende Zwangsgeldanforderung vom 08.10.2007 ihr die Zahlung eines (weiteren) Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro auferlege.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 06.06.2006 und hält die Einlassung der Antragstellerin hinsichtlich des „Versehens“ ihrer Angestellten bei der Kontrolle am 29.07.2007 für unglaubwürdig.

II.

Bei dem Antrag handelt es sich bei verständiger Würdigung um einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, das im Schreiben vom 08.10.2007 angeforderte Zwangsgeld beizutreiben. Denn die Antragstellerin wendet sich nicht dem Grunde nach gegen die Nutzungsuntersagung vom 06.06.2006, stellt vielmehr allein in Abrede, dass am 28.07.2007 ein Zwangsgeld angefallen bzw. verwirkt wurde. Diese Frage lässt sich indes nicht in einem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (inzwischen erhobenen) Klage 5 K 389/07 beantworten, weil der Bescheid vom 06.06.2006 keine Regelung darüber enthält, wann das Zwangsgeld anfällt.

Bei dem Antrag handelt es sich auch nicht um einen solchen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldfestsetzung vom 08.10.2007, weil es sich bei dem Schreiben vom 08.10.2007 sowohl vom Titel als auch vom Inhalt her nicht um eine Zwangsgeldfestsetzung, sondern um die Anforderung eines bereits festgesetzten Zwangsgeldes handelt.

So verstanden ist der Antrag zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten) und einen Anordnungsanspruch darzutun und glaubhaft zu machen. (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO) Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Antragstellerin hat mit dem Hinweis auf die drohende Zwangsvollstreckung einen Anordnungsgrund dargetan hat .

Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Denn die Voraussetzungen für die Beitreibung des mit dem Schreiben vom 08.10.2007 angeforderten Zwangsgeldes liegen nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat das Zwangsgeld zwar im Verständnis von §§ 19, 20 SVwVG wirksam angedroht, jedoch nicht festgesetzt.

Nach § 20 Abs. 2 SVwVG wird das zugleich mit dem Grundverwaltungsakt angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld verwirkt, wenn der Pflichtige die ihm obliegende Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtszeitig nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 vorliegen. Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Vorliegend wurde mit dem Grundverwaltungsakt ein Zwangsgeld von 2.000 Euro angedroht und festgesetzt. Diese Festsetzung wurde mit dem (ersten) Verstoß gegen die für sofort vollziehbar erklärte Unterlassungsverfügung wirksam und mit dem (unnötigerweise als Zwangsgeldfestsetzung bezeichneten) Schreiben vom 18.10.2006 angefordert. Der Hinweis am Ende dieses Schreibens, dass ein weiteres Zwangsgeld fällig werde, wenn der Unterlassungsverpflichtung nicht nachgekommen werde, stellt keine Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes dar.

Das mit dem Schreiben vom 08.10.2007 angeforderte (weitere) Zwangsgeld bedurfte zwar aufgrund des Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG keiner erneuten Zwangsgeldandrohung. Dieser Hinweis machte jedoch die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes nicht entbehrlich. Dass § 20 SVwVG zwischen der Androhung eines Zwangsgeldes einerseits und dessen Festsetzung andererseits differenziert, ergibt sich eindeutig aus § 19 Abs. 1 SVwVG („Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen, es sei denn, dass sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs. 2).“) sowie aus der Formulierung „angedroht und festgesetzt“ in § 20 Abs. 2 Satz 1 SVwVG. § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG lässt eine Vorratsandrohung zu, wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt ist, nicht jedoch eine Festsetzung auf Vorrat.

Die Zwangsgeldanforderung vom 18.10.2007 bezieht sich indes auf das mit dem Grundverwaltungsakt vom 06.06.2006 angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld, das am 21.12.2006 beigetrieben wurde. Damit war die Festsetzung vom 06.06. 2006 verbraucht. Folglich versucht die Antragsgegnerin ein weiteres Zwangsgeld ohne die erforderliche Rechtsgrundlage beizutreiben.

Dem Antrag ist daher stattzugeben und der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, das mit Schreiben vom 18.10.2007 angeforderte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro von der Antragstellerin beizutreiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 1.6.1 entspricht der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungshauptsacheverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (= 2.000 Euro). Dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 mit ¼ (= 500 Euro) anzusetzen.