Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 04.03.2008 – 3 K 372/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1948 geborene, als Lehrerin mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für laborärztliche Untersuchungen.

Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin beim Beklagten am 29.07.2004. Mit dem Beihilfeantrag legte die Klägerin unter anderem eine Rechnung der laborärztlichen Gemeinschaftspraxis D. R. und Kollegen vom 18.06.2004 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 1.959,85 Euro für von der Hausärztin der Klägerin, Frau Dr. H.- K., veranlasste laborärztliche Untersuchungen vor.

Mit Beihilfebescheid vom 19.08.2004 und nachfolgendem Anschreiben vom 24.08.2004 teilte der Beklagte der Klägerin hierzu mit, er beabsichtige gemäß § 4 Abs. 2 BhVO, über die Notwendigkeit der Aufwendungen ein amtsärztliches Zeugnis anzufordern. Die Klägerin erklärte hierzu ihr Einverständnis.

In der dem Beklagten daraufhin übersandten amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2004 heißt es, die Klägerin habe eine Symptomatik geschildert, welche zu einem grippalen Infekt ohne größere Temperaturerhöhung passe. Die Hausärztin der Klägerin habe angegeben, dass die Ergebnisse der durchgeführten Laboruntersuchungen zu einer mikroimmuntherapeutischen Behandlung ihrerseits führten. Hierbei handele es sich indes um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, nämlich um eine „homöopathische Immuntherapie“. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Umfang der Laboraufträge weit über das normale Maß hinausgehe. Bei der von der Klägerin geschilderten Symptomatik erschienen einzig der große Blutstatus, ein Differenzial-Blutbild der Leukozyten sowie die Untersuchungen auf Influenza gerechtfertigt.

Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 30.06.2006 wurden hinsichtlich der laborärztlichen Rechnung vom 18.06.2004 lediglich beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 159,75 Euro anerkannt und der Klägerin ihrem Bemessungssatz von 50 vom Hundert entsprechend eine Beihilfe in Höhe von 79,00 Euro bewilligt. Zur Begründung heißt es, gemäß der amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2004 und nach erneuter Rücksprache mit dem Amtsarzt könnten lediglich die ersten acht Rechnungsposten als notwendig und damit als beihilfefähig anerkannt werden.

Der von der Klägerin gegen den Beihilfebescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 BhVO seien lediglich die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Aufwendungen für ärztliche Leistungen seien im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO ebenfalls nur beihilfefähig, soweit sie notwendig seien. Bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen könne die Festsetzungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BhVO ein amtsärztliches Gutachten einholen. Im vorliegenden Fall sei der Amtsarzt zu dem Ergebnis gelangt, dass die über das anerkannte Maß hinausgehenden laborärztlichen Untersuchungen medizinisch nicht notwendig gewesen seien, weshalb eine Beihilfegewährung insoweit ausscheide. Der Widerspruchsbescheid wurde als Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegeben.

Mit am 29.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe in der Zeit von 1998 bis 2000 drei Hörstürze erlitten, derentwegen sie beim ersten Mal 11 Tage in der Klinik Sulzbach, beim zweiten Mal 3 Tage in der R. Klinik und beim dritten Mal mit Rücksicht darauf, dass ihre Mutter im Sterben gelegen habe, ambulant behandelt worden sei. Im Jahre 1992 sei sie an einem Bandscheibenvorfall operiert worden. Außerdem habe sie in diesem Jahr ein Burn-out-Syndrom mit Depressionen gehabt, weshalb sie 13 Wochen in klinischer Behandlung in Bad Honnef und anschließend noch eine geraume Weile krankgeschrieben gewesen sei. Diese Vorerkrankungen seien wichtig im Hinblick auf ihre Erkrankung an einer sehr starken Infektion vor Beginn der Osterferien im Jahre 2004. Sie sei deswegen bei der HNO-Ärztin Dr. P. in D. in Behandlung gewesen. Nachdem sich die Erkrankungen über die Osterferien hinaus über insgesamt 6 Wochen lang hingezogen habe, sei von der HNO-Ärztin über ihre Hausärztin wegen der langen Krankheitsdauer und der unklaren Krankheitsursache eine gründliche Laboruntersuchung veranlasst worden. Ihre Hausärztin, Frau Dr. H.- K., habe dies nach eigener Untersuchung für notwendig erachtet. Obwohl diese ihr Antibiotika verschrieben habe, sei keine Besserung eingetreten. Sie sei daher sofort bis zu Beginn der großen Ferien krankgeschrieben worden, habe aber nicht so lange fernbleiben wollen, da sie Angst gehabt habe, ihre Schulklasse zu verlieren, was bei einer Krankschreibung bis zu den großen Ferien geschehen wäre. Aus diesem Grund habe sie sich vier Wochen vor Ferienbeginn gesund schreiben lassen, obwohl sie noch nicht gesund gewesen sei, in der Hoffnung, sich in den großen Ferien zu erholen. Aufgrund der schlechten Laborergebnisse sei dann eine Immuntherapie begonnen worden, die etwa ein Jahr lang gedauert und ausweislich einer Stellungnahme der Hausärztin, Frau Dr. H.- K., vom 18.9.06 auch zum Erfolg geführt habe. Das Gespräch mit dem Amtsarzt sei bereits im Eingang bestimmt gewesen durch die irritierende Äußerung folgenden sinngemäßen Inhalts: „Wo kommen wir denn hin, wenn jeder mit einer so hohen Rechnung kommen würde, dann könnte unser Gesundheitssystem so nicht fortbestehen". Sie, die Klägerin, habe darauf geantwortet, dass sie nicht „Jede" sei und dass die gegebene Rechnung auf einer langen Vorgeschichte beruhe. Sie habe den Amtsarzt zweimal darauf hingewiesen, dass sie jeden Tag gezwungen sei, bis an die Grenzen ihrer physischen und psychischen Leistungskraft zu gehen und dass sie dazu gesund sein müsse. Sei sie dies aber nicht, so müsse man genau schauen, was Veranlassung für den schlechten gesundheitlichen Zustand sei. Dies herauszufinden, sei für ihre Hausärztin entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung gewesen. Ihre Ausführungen zu den ärztlichen Bemühungen der HNO-Ärztin, Frau Dr. P., seien in der Stellungnahme des Amtsarztes nicht enthalten. Sie, die Klägerin, habe in diesem Zusammenhang gegenüber dem Amtsarzt erklärt, dass sie bereits vom 29.3.2004 bis 2.4.2004 dienstunfähig geschrieben, während der anschließenden 14 Tage Osterferien krank gewesen und im Anschluss daran erneut bis zum 30.4.2006 dienstunfähig geschrieben worden sei. Sie habe ausgeführt, dass Frau Dr. P. aufgrund des fortgesetzten schlechten Gesundheitszustands am 30.4.2006 darauf hingewiesen habe, dass sie selbst nicht mehr weiter wisse und stattdessen eine umfängliche Untersuchung für notwendig erachte. Aufgrund dreier bereits vorangegangener Hörstürze sei sie, die Klägerin, dann zurück an ihre Hausärztin verwiesen und von dieser erneut dienstunfähig geschrieben worden, und zwar vom 30.4.2006 bis zum 9.6.2006. Aufgrund schulinterner Gegebenheiten und gegen den Rat ihrer Hausärztin habe sie sich dann ungeachtet ihres gesundheitlichen Zustands 4 Wochen vor Ferienbeginn entschlossen, wieder zur Schule zu gehen. Sie sei also insgesamt 9 Wochen lang dienstunfähig geschrieben gewesen. Es kämen noch die zwei Wochen Osterferien hinzu, in denen sie krank gewesen sei, jedoch eines ärztlichen Attestes nicht bedurft habe. Die Auslassungen des Amtsarztes hinsichtlich der Krankheitsdauer seien daher unverständlich und widersprächen den objektiven Gegebenheiten. Die von Frau Dr. H.- K. veranlasste medizinische Behandlung, die im Gefolge der bekannten Laboruntersuchungen in die Wege geleitet worden sei, habe sich als zutreffend erwiesen. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich ab dem Zeitpunkt der Behandlung kontinuierlich verbessert. Gerade wegen der Schwere ihrer Erkrankung sei es notwendig gewesen, eine Mikroimmuntherapie durchzuführen. Der Beklagte habe die ärztlichen Kosten der Mikroimmuntherapie dementsprechend auch übernommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren am 29.07.2004 eingegangenen Beihilfeantrag zu den Aufwendungen für laborärztliche Untersuchungen entsprechend ihrem Bemessungssatz auf der Grundlage der in tatsächlicher Höhe als beihilfefähig anzuerkennenden Kosten eine weitere Beihilfe in Höhe von 900,00 Euro zu bewilligen und den Beihilfebescheid vom 30.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.08.2007 zu der Frage, ob es sich bei der im Falle der Klägerin durchgeführten Mikroimmuntherapie mit Blick auf die von der Klägerin geklagten Beschwerden um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt, und ob gegebenenfalls die streitgegenständlichen, vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten laborärztlichen Untersuchungen als Voraussetzung für die anschließende Mikroimmuntherapie geeignet und im durchgeführten Umfang erforderlich waren, und für den Fall, dass die Behandlungsmethode nicht als allgemein anerkannt erachtet wird, zu der Frage, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf Anerkennung der Mikroimmuntherapie als in Fällen der vorliegenden Art indizierter Behandlungsmethode besteht, bzw., ob die streitgegenständlichen Laboruntersuchungen nach Art und Umfang im Vorfeld einer sonstigen, wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode notwendig und angemessen waren, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Inneren Medizin des K. Krankenhauses Sulzbach, Prof. Dr. med. R. - S..

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15.10.2007 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt (s. § 4 VwZG i.V.m. § 1 SVwZG).

Die demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den streitigen laborärztlichen Untersuchungen. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 vollinhaltlich Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Bei der Mikroimmuntherapie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, weshalb auch die zu ihrer Vorbereitung durchgeführten streitgegenständlichen laborärztlichen Untersuchungen nicht notwendig und angemessen waren und eine Beihilfegewährung folglich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO i.V.m. Ziffer 1 der hierzu ergangenen Richtlinien vom 15.04.2003 ausscheidet.

Eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode liegt (nur) vor, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet erachtet wird

(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 <zur sog. Autohomologen Immuntherapie> unter Hinweis auf das Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37, sowie Beschluss vom 15.03.1984 - 2 C 2.83 -, DÖD 1985, 87 = Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6).

Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für laborärztliche Untersuchungen im Falle der Klägerin nicht notwendig und angemessen im Sinne der Beihilfevorschriften waren.

In dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. R. - S. vom 15.10.2007 heißt es zum Gesamtumfang der im Falle der Klägerin durchgeführten laborärztlichen Untersuchungen:

„Aus schulmedizinischer Sicht ist dieses Vorgehen nicht zu befürworten, da davon auszugehen ist, dass eine nach dem ‚Gießkannenprinzip’ durchgeführte Laboruntersuchung auch bei asymptomatischen Personen zu ähnlichen Ergebnissen wie bei der Klägerin führt.“

Abschließend ist zur gestellten Beweisfrage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Die Mikroimmuntherapie ist aus schulmedizinischer Sicht keine anerkannte Methode, da Studien, welche ihre Wirksamkeit gemäß den Kriterien der Evidence Based Medicine belegen (z.B. Doppelblind Cross Over- oder Fallkontrollstudien) unseres Wissens nicht existieren.“ … „Sollte die Mikroimmuntherapie nicht erstattungsfähig gewesen sein, sind auch die zahlreichen AK-Bestimmungen und Lymphozytendifferenzierung nicht gerechtfertigt gewesen, da die Mikroimmuntherapie aus schulmedizinischer Sicht auch keine Aussichten besitzt, als wissenschaftlich fundierte Methode anerkannt zu werden. Für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode waren die Laboruntersuchungen weder notwendig noch angemessen.“

Hieraus folgt unmissverständlich, dass die streitgegenständlichen laborärztlichen Untersuchungen nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO notwendig und angemessen waren und die hierfür angefallenen Aufwendungen daher mit Recht nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind.

Dem steht nicht die Feststellung des Sachverständigen entgegen, dass die Mikroimmuntherapie bei Erkrankungen, die mit einer Immunschwäche verbunden sind (chronische Bronchitis, häufige Infekte), bei viralen Erkrankungen sowie Autoimmun- und Krebserkrankungen in der Homöopathie empfohlen werde und somit aus der Sicht homöopathisch tätiger Ärzte für den hier anhängigen Fall ein geeignetes Therapieverfahren darstellten. Die Anwendung einer Behandlungsmethode in der Homöopathie bei gleichzeitiger Ablehnung durch die Schulmedizin erfüllt offensichtlich nicht die in § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO i.V.m. Ziffer 1 der hierzu ergangenen Richtlinien vom 15.04.2003 normierte Beihilfevoraussetzung einer allgemeinen Anerkennung in der medizinischen Wissenschaft.

Insoweit steht das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. - S. im Übrigen im Einklang mit dem der Kammer im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 345/06 vorgelegten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. St. vom 18.02.2008: Dieser kommt in seinem Gutachten, welches ebenfalls von Frau Dr. H.- K. zur Vorbereitung einer Mikroimmuntherapie veranlasste laborärztliche Untersuchungen betrifft, als Chefarzt der Deutschen Klinik für Naturheilkunde (!) und Präventivmedizin Püttlingen zu folgendem (noch eindeutigeren) Ergebnis:

„Da für die sog. Mikroimmuntherapie keinerlei wissenschaftliche Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit verfügbar sind und es sich somit ohnehin um ein weder in der Schul- noch in der wissenschaftlich orientierten Komplementärmedizin anerkanntes (Heil-) Verfahren handelt, können keine diagnostischen Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens gefordert werden, die medizinisch-wissenschaftlich begründbar sind.“

Die eingangs genannten beihilferechtlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Leistung sind demnach nicht gegeben.

Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht anerkannter Methoden und Mittel ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat – Nr. 4.2. der Richtlinien –

(vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 –1 R 19/93 –).

Diese – kumulativ zu erfüllenden (!) – Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch unter Berücksichtigung des Klagevortrages an dem Merkmal der Lebensbedrohlichkeit der von der Klägerin geschilderten Erkrankung und einer hierauf gestützten Befürwortung der Außenseitermethode als dringend erforderlich durch den Amts- oder Vertrauensarzt.

Die geltenden Beihilfevorschriften schließen die Gewährung einer Beihilfe zu den von der Klägerin aufgewendeten Kosten demnach aus.

Mit dem festgestellten Inhalt steht die angewandte Regelung auch mit höherrangigem Recht in Einklang, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr damit die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 98 SBG) verletzt hätte. Mit der Regelung hat sich der Dienstherr im Rahmen des Ermessens gehalten, welches ihm bei der durch Erlass der Beihilfeverordnung erfolgten Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt ist, und dadurch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt

(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, ZBR 1989, 244; Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 2.95 –, NWVBl. 1997, 136, 137, 138 und zuletzt Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98 –, zitiert nach JURIS).

Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beihilfeleistungen als ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn keinen lückenlosen Schutz gewähren und der Verordnungsgeber mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung dieser Aufwendungen auf das Maß der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat.

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (und damit auch ihrer Vorbereitung dienender Laboruntersuchungen) ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang

(ständige Rechtsprechung - vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; BVerwG, Urteil vom 08.06.1980 - 6 C 19/79 -, BVerwGE 60, 212 <219> = DÖV 1981, S. 101; Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 –, Buchholz 271 Nr. 6 und Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36.02 -, DVBl 2003, 1554 = NJW 2004, 308; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -).

Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein

(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).

Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Behandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden

(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).

Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung kommt etwa dann in Betracht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten.

Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann

(BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.).

Ein derartiger Ausnahmefall mit den vorstehend geforderten Voraussetzungen ist hier ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 15.10.2007 indes ebenfalls nicht gegeben, denn es ist nicht zu erwarten, dass die Mikroimmuntherapie in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden wird.

Der Klägerin steht auch nicht wegen der Höhe der in Rede stehenden Aufwendungen ausnahmsweise aus Gründen der Fürsorge ein Beihilfeanspruch zu. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann

(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 30.11.1998 - 3 K 260/96 - m.w.Nw.).

Von Letzterem kann hier - abgesehen von der Höhe des streitigen Betrages - im Hinblick auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der der laborärztlichen Rechnung zugrunde liegenden Behandlungsmethode nicht ausgegangen werden.

Die begehrte Beihilfegewährung scheidet somit unter allen beihilferechtlichen Gesichtspunkten aus.

Angesichts dessen kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe zu den Kosten der Mikroimmuntherapie Beihilfe bewilligt, weshalb er (konsequenter Weise) auch die zur Vorbereitung der Behandlung erforderlich gewesenen Aufwendungen für laborärztliche Untersuchungen als beihilfefähig anzuerkennen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. - S., der insoweit die Auffassung der Klägerin teilt, sind nicht medizinisch-wissenschaftlicher Art, sondern stellen eine juristische Wertung dar, die zwar logisch erscheinen mag, mit geltendem Recht aber nicht übereinstimmt. Wenn der Beklagte zu den Aufwendungen einer – wie dargelegt – wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode eine Beihilfe gewährt hat, so ist dies entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO i.V.m. Ziffer 1 der hierzu ergangenen Richtlinien vom 15.04.2003 geschehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung einer als rechtswidrig erkannten Beihilfegewährung, und der Beklagte kann hierzu aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verpflichtet werden.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der in Streit befindlichen Beihilfedifferenz entsprechend auf 900 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt (s. § 4 VwZG i.V.m. § 1 SVwZG).

Die demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den streitigen laborärztlichen Untersuchungen. Die angefochtenen, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinenden Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist.

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 vollinhaltlich Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Bei der Mikroimmuntherapie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, weshalb auch die zu ihrer Vorbereitung durchgeführten streitgegenständlichen laborärztlichen Untersuchungen nicht notwendig und angemessen waren und eine Beihilfegewährung folglich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO i.V.m. Ziffer 1 der hierzu ergangenen Richtlinien vom 15.04.2003 ausscheidet.

Eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode liegt (nur) vor, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet erachtet wird

(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 <zur sog. Autohomologen Immuntherapie> unter Hinweis auf das Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37, sowie Beschluss vom 15.03.1984 - 2 C 2.83 -, DÖD 1985, 87 = Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6).

Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für laborärztliche Untersuchungen im Falle der Klägerin nicht notwendig und angemessen im Sinne der Beihilfevorschriften waren.

In dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. R. - S. vom 15.10.2007 heißt es zum Gesamtumfang der im Falle der Klägerin durchgeführten laborärztlichen Untersuchungen:

„Aus schulmedizinischer Sicht ist dieses Vorgehen nicht zu befürworten, da davon auszugehen ist, dass eine nach dem ‚Gießkannenprinzip’ durchgeführte Laboruntersuchung auch bei asymptomatischen Personen zu ähnlichen Ergebnissen wie bei der Klägerin führt.“

Abschließend ist zur gestellten Beweisfrage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Die Mikroimmuntherapie ist aus schulmedizinischer Sicht keine anerkannte Methode, da Studien, welche ihre Wirksamkeit gemäß den Kriterien der Evidence Based Medicine belegen (z.B. Doppelblind Cross Over- oder Fallkontrollstudien) unseres Wissens nicht existieren.“ … „Sollte die Mikroimmuntherapie nicht erstattungsfähig gewesen sein, sind auch die zahlreichen AK-Bestimmungen und Lymphozytendifferenzierung nicht gerechtfertigt gewesen, da die Mikroimmuntherapie aus schulmedizinischer Sicht auch keine Aussichten besitzt, als wissenschaftlich fundierte Methode anerkannt zu werden. Für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode waren die Laboruntersuchungen weder notwendig noch angemessen.“

Hieraus folgt unmissverständlich, dass die streitgegenständlichen laborärztlichen Untersuchungen nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO notwendig und angemessen waren und die hierfür angefallenen Aufwendungen daher mit Recht nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind.

Dem steht nicht die Feststellung des Sachverständigen entgegen, dass die Mikroimmuntherapie bei Erkrankungen, die mit einer Immunschwäche verbunden sind (chronische Bronchitis, häufige Infekte), bei viralen Erkrankungen sowie Autoimmun- und Krebserkrankungen in der Homöopathie empfohlen werde und somit aus der Sicht homöopathisch tätiger Ärzte für den hier anhängigen Fall ein geeignetes Therapieverfahren darstellten. Die Anwendung einer Behandlungsmethode in der Homöopathie bei gleichzeitiger Ablehnung durch die Schulmedizin erfüllt offensichtlich nicht die in § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO i.V.m. Ziffer 1 der hierzu ergangenen Richtlinien vom 15.04.2003 normierte Beihilfevoraussetzung einer allgemeinen Anerkennung in der medizinischen Wissenschaft.

Insoweit steht das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. - S. im Übrigen im Einklang mit dem der Kammer im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 345/06 vorgelegten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. St. vom 18.02.2008: Dieser kommt in seinem Gutachten, welches ebenfalls von Frau Dr. H.- K. zur Vorbereitung einer Mikroimmuntherapie veranlasste laborärztliche Untersuchungen betrifft, als Chefarzt der Deutschen Klinik für Naturheilkunde (!) und Präventivmedizin Püttlingen zu folgendem (noch eindeutigeren) Ergebnis:

„Da für die sog. Mikroimmuntherapie keinerlei wissenschaftliche Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit verfügbar sind und es sich somit ohnehin um ein weder in der Schul- noch in der wissenschaftlich orientierten Komplementärmedizin anerkanntes (Heil-) Verfahren handelt, können keine diagnostischen Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens gefordert werden, die medizinisch-wissenschaftlich begründbar sind.“

Die eingangs genannten beihilferechtlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Leistung sind demnach nicht gegeben.

Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht anerkannter Methoden und Mittel ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat – Nr. 4.2. der Richtlinien –

(vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 –1 R 19/93 –).

Diese – kumulativ zu erfüllenden (!) – Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch unter Berücksichtigung des Klagevortrages an dem Merkmal der Lebensbedrohlichkeit der von der Klägerin geschilderten Erkrankung und einer hierauf gestützten Befürwortung der Außenseitermethode als dringend erforderlich durch den Amts- oder Vertrauensarzt.

Die geltenden Beihilfevorschriften schließen die Gewährung einer Beihilfe zu den von der Klägerin aufgewendeten Kosten demnach aus.

Mit dem festgestellten Inhalt steht die angewandte Regelung auch mit höherrangigem Recht in Einklang, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr damit die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 98 SBG) verletzt hätte. Mit der Regelung hat sich der Dienstherr im Rahmen des Ermessens gehalten, welches ihm bei der durch Erlass der Beihilfeverordnung erfolgten Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt ist, und dadurch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt

(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 – 2 NB 1.88 –, ZBR 1989, 244; Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 2.95 –, NWVBl. 1997, 136, 137, 138 und zuletzt Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98 –, zitiert nach JURIS).

Das gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beihilfeleistungen als ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn keinen lückenlosen Schutz gewähren und der Verordnungsgeber mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung dieser Aufwendungen auf das Maß der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat.

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (und damit auch ihrer Vorbereitung dienender Laboruntersuchungen) ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang

(ständige Rechtsprechung - vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; BVerwG, Urteil vom 08.06.1980 - 6 C 19/79 -, BVerwGE 60, 212 <219> = DÖV 1981, S. 101; Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 –, Buchholz 271 Nr. 6 und Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36.02 -, DVBl 2003, 1554 = NJW 2004, 308; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -).

Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein

(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).

Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Behandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden

(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2).

Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung kommt etwa dann in Betracht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten.

Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann

(BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.).

Ein derartiger Ausnahmefall mit den vorstehend geforderten Voraussetzungen ist hier ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 15.10.2007 indes ebenfalls nicht gegeben, denn es ist nicht zu erwarten, dass die Mikroimmuntherapie in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden wird.

Der Klägerin steht auch nicht wegen der Höhe der in Rede stehenden Aufwendungen ausnahmsweise aus Gründen der Fürsorge ein Beihilfeanspruch zu. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann

(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <100f.> = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 30.11.1998 - 3 K 260/96 - m.w.Nw.).

Von Letzterem kann hier - abgesehen von der Höhe des streitigen Betrages - im Hinblick auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der der laborärztlichen Rechnung zugrunde liegenden Behandlungsmethode nicht ausgegangen werden.

Die begehrte Beihilfegewährung scheidet somit unter allen beihilferechtlichen Gesichtspunkten aus.

Angesichts dessen kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe zu den Kosten der Mikroimmuntherapie Beihilfe bewilligt, weshalb er (konsequenter Weise) auch die zur Vorbereitung der Behandlung erforderlich gewesenen Aufwendungen für laborärztliche Untersuchungen als beihilfefähig anzuerkennen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. - S., der insoweit die Auffassung der Klägerin teilt, sind nicht medizinisch-wissenschaftlicher Art, sondern stellen eine juristische Wertung dar, die zwar logisch erscheinen mag, mit geltendem Recht aber nicht übereinstimmt. Wenn der Beklagte zu den Aufwendungen einer – wie dargelegt – wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode eine Beihilfe gewährt hat, so ist dies entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO i.V.m. Ziffer 1 der hierzu ergangenen Richtlinien vom 15.04.2003 geschehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung einer als rechtswidrig erkannten Beihilfegewährung, und der Beklagte kann hierzu aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verpflichtet werden.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der in Streit befindlichen Beihilfedifferenz entsprechend auf 900 Euro festgesetzt.