Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 07.03.2008 – 10 L 47/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 280.- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2007, durch den für die bisherigen Maßnahmen ihres Ermittlungsdienstes zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... – ... ... eine Gebühr von 280.- Euro festgesetzt wurde, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erst nach erfolgloser Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens gestellt worden. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
In der Sache hängt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie im behördlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – davon ab, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, mithin der Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, oder ob die Vollziehung des Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Im vorliegenden Fall ist nicht geltend gemacht und mit Blick auf die Höhe der festgesetzten Gebühren auch nicht anzunehmen, dass die Vollziehung der Gebührenfestsetzung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.
Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 23.10.2007 festgesetzten Gebühren.
Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, wobei die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage) zu § 1 ergeben. Insoweit sieht der Gebührentatbestand der Nr. 254 der Anlage vor, dass u.a. für „sonstige Anordnungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung“ Gebühren erhoben werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde unverzüglich ein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat, wenn sie durch eine Anzeige nach Abs. 1 oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin durch Mitteilung des Antragstellers in Erfahrung gebracht, dass dieser das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... – ... ... für das seit dem 01.10.2007 kein Versicherungsschutz mehr bestand, am 11.09.2007 an einen Erwerber verkauft und übergeben hat. Nachdem der Antragsteller der ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2007 auferlegten Verpflichtung, sofort nach Zustellung dieser Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 vorzulegen, innerhalb der gesetzten Frist von drei Werktagen nicht nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin gemäß ihrer Rechtspflicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ihren Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beauftragt. Dieser veranlasste mit Schreiben vom 17. und 24.10.2007 die Fahndung nach dem vorgenannten Fahrzeug, wobei festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug – nach Aktenlage – in Frankreich befindet. Zwar wurden in der Folgezeit die Fahrzeugpapiere eingezogen, allerdings konnten bislang die Kennzeichen nicht entstempelt werden. Aufgrund dieser Maßnahmen des Ermittlungsdienstes zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist der Gebührentatbestand Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erfüllt.
Diese Amtshandlungen hat der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr veranlasst. Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit des Antragstellers ist das ihm zuzurechnende Verhalten seines Vertreters bei der Veräußerung des Fahrzeuges, das darin liegt, dass dieser nicht der sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 FZV sich ergebenden Pflicht nachgekommen ist, sich über Name und Anschrift des Fahrzeugerwerbers zu vergewissern. Nach diesen Bestimmungen hat der Veräußerer eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Die Erfüllung der Meldepflicht setzt voraus, dass der Veräußerer bzw. der von ihm beauftragte Vertreter sich selbst entsprechende Kenntnis verschafft. Demgemäß erstreckt sich die gesetzliche Verpflichtung über die Meldung als solche auch auf die vorausgehende Ermittlung der meldepflichtigen Angaben.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.11.2002, 5 A 4177/00, DAR 2003, S. 136; VGH Kassel, Urteil vom 18.05.1999, 11 UE 343/98, NJW 1999, S. 3650 ff.
Dabei erfüllt der bisherige Halter oder Eigentümer diese Pflicht unzureichend, wenn er die Angaben des Käufers nicht durch Einsichtnahme in ein Ausweispapier kontrolliert.
Siehe Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 13 FZV Rdnr. 13; VGH Kassel, wie vor
Vorliegend konnte der Antragsteller entgegen seiner Rechtspflicht aus § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 FZV unstreitig der Antragsgegnerin nicht den vollständigen Namen und die Anschrift des Erwerbers mitteilen. Der darin liegende Verstoß gegen die Anzeigepflicht war auch kausal für den Gefahreneintritt. Die Missachtung der Meldepflicht als solche erschwert nicht nur die Ermittlung des Fahrzeugerwerbers und seine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher. Vielmehr hängt die Willensentscheidung eines Erwerbers, den erforderlichen Versicherungsschutz für ein von ihm erworbenes zugelassenes Fahrzeug herbeizuführen, auch davon ab, ob der Veräußerer sich Namen und Anschrift des Erwerbers hat mitteilen und belegen lassen. Hat nämlich der Erwerber die betreffenden Daten offenbart, so muss ihm klar sein, dass die zuständigen Behörden von ihm Kenntnis erhalten und ihn für sein Handeln bzw. Unterlassen belangen. Die Annahme, ein Erwerber würde sich gleichwohl hierdurch nicht abhalten lassen, für einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz zu sorgen, widerspricht der Lebenserfahrung. Damit kann der Pflichtenverstoß des Antragstellers nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gefahrenerfolg entfiele.
So OVG Münster, wie vor, zur vergleichbaren Situation der Verhaltensverantwortlichkeit eines Fahrzeugveräußerer für ein nachfolgend verkehrswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestelltes Fahrzeug
Aufgrund dieser fortbestehenden polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit des Antragstellers ist sein zentraler Einwand, dass er nach der Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges am 11.09.2007 an den Erwerber nicht mehr der Halter dieses Fahrzeuges sei, rechtlich ohne Belang.
Die Gebührenfestsetzung ist nach Maßgabe summarischer Prüfung auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen des einschlägigen Gebührentatbestandes der Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr reicht von 14,30 bis 286.- Euro. Zwar bewegt sich damit die festgesetzte Gebühr von 280,-- Euro im obersten Bereich des Gebührenrahmens. Dies hat die Antragsgegnerin unter Darlegung ihrer internen Gebührenstaffelung aber nachvollziehbar damit begründet, dass es sich vorliegend um einen arbeitsintensiven und zur Fahndung ausgeschriebenen Fall handelt.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Das weitere Begehren des Antragstellers, die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kommt schon mangels einer dem Antragsteller günstigen Kostenentscheidung nicht in Betracht. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass sich an das Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt insoweit nicht.
Vgl. Kopp Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 162 Rdnr. 16