Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 07.03.2008 – 11 K 786/07
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Unter dem 18.01.2006 hatte die Beklagte den Klägern gegenüber einen Grundsteuerbescheid erlassen, in welchem - unter Zugrundelegung eines Messbetrages von 7,16 EUR - für das Objekt "A-Straße" eine Grundsteuer von jährlich 30,79 EUR festgesetzt worden war.
Unter dem 01.03.2006 erstellte das Finanzamt A-Stadt einen geänderten Einheitswertbescheid für dieses Objekt, der zu einem Messbetrag von 67,46 EUR führte und den es sowohl den Klägern als auch der Beklagten übersandte.
An die Kläger hatte das Finanzamt A-Stadt unter dem 23.02.2006 bereits folgendes Schreiben gerichtet:
"Aufgabe (Widerruf) des Bekanntgabewillens
Einheitswertbescheid 1.1.2006 vom 01.03.2006
Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,
Steuerbescheide werden in der Regel in einem maschinellen Verfahren erstellt und unmittelbar daraufhin versandt mit der Folge, dass nach Eingabe der erforderlichen Daten die Aufgabe des Bescheids zur Post nicht mehr verhindert werden kann.
Der Ihnen in den nächsten Tagen zugehende Steuerbescheid ist noch zu ändern. Der Bekanntgabewille, der Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bescheids ist, wird deshalb aufgegeben. Der Ihnen zu übersendende Bescheid erlangt daher keine Wirksamkeit (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.11.1988 Bundessteuerblatt Teil II 1989 Seite 344).
in Kürze wird Ihnen ein neuer Bescheid mit den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen zugehen."
Mit Bescheid vom 08.03.2006 setzte die Beklagte die Grundsteuer B aufgrund des Messbetrages von 67,46 EUR auf jährlich 290,08 EUR fest.
Daraufhin beauftragten die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten, gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vorzugehen, worauf dieser am 10.04.2006 namens der Kläger Widerspruch dagegen einlegte und zur Begründung das Schreiben des Finanzamts vom 23.02.2006 anführte.
Mit Bescheid vom 13.04.2006 hob die Beklagte den Grundsteuerbescheid vom 08.03.2006 auf und führte weiter aus, dem Widerspruch sei damit abgeholfen.
Hierauf machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2006 Kosten für seine Tätigkeit gegenüber der Beklagten in Höhe von 151,38 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 28.04.2006 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei zwar erfolgreich gewesen; an der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten fehle es jedoch, weil die Kläger das Schreiben des Finanzamts vom 23.02.2006 lediglich beim Kassen- und Steueramt hätten einzureichen brauchen; hierbei habe es sich um einen einfachen Tatsachenvorgang gehandelt.
Der hiergegen am 12.05.2006 eingelegte Widerspruch wurde am 13.06.2006 dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt; eine solche ist bislang nicht ergangen.
Am 19.06.2007 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, mit der die Kläger ihr Begehren auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten weiterverfolgen.
Sie sehen die Aufhebung des Grundsteuerbescheides vom 13.04.2006 als Abhilfeentscheidung zu ihrem Widerspruch, da er in dessen unmittelbarer Folge ergangen sei.
Die geltend gemachten Kosten seien auch erstattungsfähig, weil die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig i.S.d. § 80 Abs. 2 SVwVfG gewesen sei.
Zusammenfassend machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es sei ihnen als rechtlichen Laien und wegen der Besonderheiten des Grundsteuerrechts im Allgemeinen und des vorliegenden Falles im Besonderen nicht zuzumuten gewesen, sich vor Einschaltung eines Rechtsanwalts telefonisch oder schriftlich an das Kassen- und Steueramt der Beklagten zu wenden, zumal sich diese erst drei Monate zuvor - im Falle rechtswidrig erhobener Kanalbaubeiträge - im Rahmen eines Telefongesprächs bereits einmal unkooperativ gezeigt habe. Daher hätten sie davon ausgehen können, dass ein persönlicher Kontakt zum Sachbearbeiter auch in diesem Fall keine Abhilfe gebracht hätte.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.04.2006 zu verpflichten, die Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 08.03.2006 für notwendig zu erklären und ihnen die entstandenen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 299,28 EUR für das Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Sie meint zunächst, die Änderung des Grundsteuerbescheides sei keine Abhilfeentscheidung gewesen, sondern eine Zweitbescheidung, die wegen der Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO ohnehin von Amts wegen ergangen wäre und keines Widerspruchs bedurft hätte. Dieser sei vielmehr im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO unzulässig gewesen. Ein telefonischer oder schriftlicher Hinweis auf das Schreiben des Finanzamts vom 23.02.2006, das ihr - der Beklagten - am 08.03.2006 noch nicht vorgelegen habe, hätte daher ausgereicht.
Das Vorbringen der Kläger, sie - die Beklagte - habe sich bereits vorher in anderer Sache unkooperativ gezeigt, könne im Übrigen für das aktuelle Verfahren keine Erkenntnisse liefern, da das hier in Rede stehende Verfahren einen rechtlich einfach gelagerten, auch für Laien durchaus überschaubaren Sachverhalt betroffen habe, wohingegen die Kanalbaubeitragsveranlagung rechtlich und tatsächlich kompliziert gewesen sei. Rückschlüsse aus dem Verhalten der damals tätigen Kollegin auf das künftige Verhalten von städtischen Bediensteten ließen sich hieraus nicht ziehen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Stadtrechtsausschusses.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Zwar war der Widerspruch erfolgreich i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Insbesondere war der angegriffene Grundsteuerbescheid rechtswidrig, da er auf Grundlage eines mangels wirksamer Bekanntgabe gemäß § 124 Abs. 1 AO unwirksamen - und nicht nur rechtswidrigen - Grundsteuermessbescheides erlassen worden war, sodass er in dem anhängig gemachten Widerspruchsverfahren aufgehoben werden musste (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 6. Auflage, 1998, § 175, Anm. 3.c) , dieses daher nicht unzulässig war und seitens der Beklagten auch nicht als unzulässig angesehen wurde.
Jedoch war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Tat nicht notwendig i.S.d. § 80 Abs. 2 SVwVfG. Die Kläger wussten aufgrund des Schreibens des Finanzamts A-Stadt vom 23.02.2006, dass der Grundsteuermessbescheid vom 01.03.2006, mit dem der Grundsteuermessbetrag auf 67,46 EUR festgesetzt worden war, nicht wirksam werden sollte und dieser Bescheid noch geändert werden würde. Von daher war für sie auch als Laien klar ersichtlich, dass der in dem Grundsteueränderungsbescheid vom 08.03.2006 angeführte Messbetrag von 67,46 EUR nicht der richtige sein konnte. Anstatt daraufhin einen Anwalt einzuschalten, hätten sie diesen Umstand auch einfach der Beklagten mitteilen und eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides verlangen können. Dass die Kläger hinsichtlich einer Kanalbaubeitragserhebung schon einmal "schlechte Erfahrungen" mit der Beklagten gemacht hatten, ändert hieran nichts. Denn einen Anwalt hätten die Kläger immer noch einschalten können, falls die Beklagte nach einem Hinweis auf das Schreiben des Finanzamts vom 23.02.2006 wider Erwarten bei ihrem Bescheid vom 08.03.2006 geblieben wäre; unmittelbar und ohne jegliche vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten einen Anwalt einzuschalten, hatten die Kläger angesichts des ihnen vorliegenden eindeutigen Schreibens des Finanzamts vom 23.02.2006 jedenfalls keine Veranlassung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Die gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Zwar war der Widerspruch erfolgreich i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Insbesondere war der angegriffene Grundsteuerbescheid rechtswidrig, da er auf Grundlage eines mangels wirksamer Bekanntgabe gemäß § 124 Abs. 1 AO unwirksamen - und nicht nur rechtswidrigen - Grundsteuermessbescheides erlassen worden war, sodass er in dem anhängig gemachten Widerspruchsverfahren aufgehoben werden musste (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 6. Auflage, 1998, § 175, Anm. 3.c) , dieses daher nicht unzulässig war und seitens der Beklagten auch nicht als unzulässig angesehen wurde.
Jedoch war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Tat nicht notwendig i.S.d. § 80 Abs. 2 SVwVfG. Die Kläger wussten aufgrund des Schreibens des Finanzamts A-Stadt vom 23.02.2006, dass der Grundsteuermessbescheid vom 01.03.2006, mit dem der Grundsteuermessbetrag auf 67,46 EUR festgesetzt worden war, nicht wirksam werden sollte und dieser Bescheid noch geändert werden würde. Von daher war für sie auch als Laien klar ersichtlich, dass der in dem Grundsteueränderungsbescheid vom 08.03.2006 angeführte Messbetrag von 67,46 EUR nicht der richtige sein konnte. Anstatt daraufhin einen Anwalt einzuschalten, hätten sie diesen Umstand auch einfach der Beklagten mitteilen und eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides verlangen können. Dass die Kläger hinsichtlich einer Kanalbaubeitragserhebung schon einmal "schlechte Erfahrungen" mit der Beklagten gemacht hatten, ändert hieran nichts. Denn einen Anwalt hätten die Kläger immer noch einschalten können, falls die Beklagte nach einem Hinweis auf das Schreiben des Finanzamts vom 23.02.2006 wider Erwarten bei ihrem Bescheid vom 08.03.2006 geblieben wäre; unmittelbar und ohne jegliche vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten einen Anwalt einzuschalten, hatten die Kläger angesichts des ihnen vorliegenden eindeutigen Schreibens des Finanzamts vom 23.02.2006 jedenfalls keine Veranlassung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.