Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 11.03.2008 – 2 L 156/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 12.11.2007 -2 L 1165/07- die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bleibt ohne Erfolg.
Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat auch mit seinem jetzigen Vorbringen keine Umstände glaubhaft gemacht, die den Antragsgegner gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur zeitweisen Aussetzung seiner Abschiebung verpflichten würden.
Wie die Kammer in ihrem oben genannten Beschluss, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.01.2008 -2 B 454/07-, ausführlich dargelegt hat, kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt des seit 1993 in einer Vielzahl von Fällen wegen zunehmend schwerwiegenderen Straftaten verurteilten Antragstellers sprechenden Gründen eindeutig der Vorrang gegenüber den von ihm im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK geltend gemachten familiären Belangen zu. Daran ist auch in Ansehung der von dem Antragsteller nunmehr aktuell vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen festzuhalten.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers an einer HIV-Infektion erkrankt ist und aufgrund ihrer seelischen Verfassung nicht in der Lage sein soll, sich und ihr ebenfalls HIV infiziertes Kind allein zu versorgen, wurde von dem Antragsteller bereits seinerzeit durch ein ärztliches Attest der Ärztin für Allgemein- und Umweltmedizin B. G. vom 21.04.2002 belegt, und dies hat die Kammer bei ihrer Entscheidung vom 12.11.2007 entsprechend den gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK geltenden Maßstäben berücksichtigt. Soweit der Ehefrau des Antragstellers in der aktuellen ärztlichen Bescheinigung der behandelnden Ärztin vom 12.02.2008 darüber hinaus bescheinigt wird, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer psychischen Dekompensation und körperlichen Überforderungen führen würde, so dass eine irreparable Schädigung ihres gesundheitlichen Zustandes zu erwarten sei, gibt dies zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Diese ärztliche Aussage ist völlig unsubstantiiert geblieben und genügt bereits von daher nicht, eine ernstliche Gesundheitsgefährdung der Ehefrau des Antragstellers für den Fall seiner Abschiebung glaubhaft zu belegen. Insbesondere fehlt es an hinreichend nachvollziehbaren Darlegungen, auf welcher Grundlage die behandelnde Ärztin zu der eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Ehefrau prognostizierenden Einschätzung im Fall der Abschiebung des Antragstellers gekommen ist. Hierzu hätte vorliegend um so mehr Anlass bestanden, als sich der Antragsteller nach den Angaben seiner Ehefrau gegenüber dem Antragsgegner bereits seit Mai 2005 nicht mehr zu Hause aufgehalten hatte und er sich seit seiner im September 2006 erfolgten Festnahme in Haft befindet.
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die weiter vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Kinderärzte Dr. B. und Dr. H. vom Universitätsklinikum Mannheim vom 20.02.2008, aus der hervorgeht, dass die noch minderjährige Tochter des Antragstellers seit dem ersten Lebensjahr wegen ihres erworbenen Immundefektes in regelmäßiger medizinischer Behandlung in der Ambulanz der Kinderklinik Mannheim ist, und in der ergänzend darauf hingewiesen wird, dass eine Trennung von Kind und Vater aus medizinischer Sicht zu vermeiden sei, weil bekannt sei, dass besondere Stresssituationen sich negativ auf das Immunsystem auswirkten und Trennungssituationen, vor allem langfristige oder irreversible, gerade bei Kindern zu medizinischen Komplikationen führen könnten. Dabei bleibt nämlich völlig offen, ob und inwieweit tatsächlich eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes der minderjährigen Tochter des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung eintreten wird, so dass sich angesichts der zu erwartenden Deliktsrückfälligkeit des Antragstellers auch in dieser Sicht dessen Abschiebung weiterhin nicht als unverhältnismäßig erweist.
Der mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Antragstellers begründeten Annahme, der Antragsteller werde auch künftig kein straffreies Leben führen, steht dabei auch nicht dessen eidesstattliche Versicherung vom 18.02.2008, nach seiner Entlassung aus der Haft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenleben zu wollen und keine Straftaten mehr zu begehen, entgegen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.01.2008 -2 B 454/07-, wonach der Antragsteller „nicht einmal ansatzweise versucht hat vorzutragen, dass er seine Straftaten als Fehler erkannt habe und dass er sich darum bemühen werde, künftig ein straffreies Leben zu führen, geschweige denn, dass er sicher sei, nicht mehr kriminell zu werden“, spricht vieles dafür, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller lediglich prozesstaktisch veranlasst ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die entgegen den Darlegungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 12.11.2007 -2 L 1165/07- fallbezogen eine positive Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers bei einem legalisierten Aufenthalt rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, zumal den Antragsteller auch seine Familie in der Vergangenheit nicht von der Begehung erneuter Straftaten hat abhalten können.
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.