Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 12.03.2008 – 11 K 246/05

Tenor

1. Die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 sowie die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses vom 20.05.2005 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in A-Stadt mit den Parzellen Nrn. 86/6 (269 qm) und 86/4 (309 qm).

Mit "Jahresverbrauchsrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke/A-Stadt" vom 18.01.2004 wurde er zu einer Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2003 für das Flurstück 86/4 in Höhe von 216,55 EUR (gebührenrelevante Fläche: 305 qm x 0,71 EUR) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 462,48 EUR (188 m³ x 2,46 EUR) auf der Grundlage der zum 11.10.2000 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Satzung der Stadt A-Stadt für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung), mit der im Gebiet der Stadt A-Stadt erstmals die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswasser eingeführt wurde, herangezogen. Für das Grundstück Parzelle Flur 86/6 wurde der Kläger mit "Jahresverbrauchsrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke/A-Stadt" vom 18.01.2004 für das Jahr 2003 zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 163,30 EUR auf der Grundlage der genannten Abwassergebührensatzung herangezogen, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 230 qm zugrunde gelegt wurde. Mit "Rechnung der Stadtwerke A-Stadt/Saar" vom 17.01.2004 (Nr. 209600410081) wurde der Kläger zu einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 in Höhe von 258,30 EUR herangezogen. In den "Jahresverbrauchsrechnungen/Gebührenbescheiden der Stadtwerke A-Stadt" ist jeweils ausgeführt:

"Stadt A-Stadt/Saar Entwässerungsbetrieb

Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt/A-Stadt/Saar

Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar erhoben. Die Gebühr wird gemäß der Satzung der Stadt A-Stadt für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Abwassergebührensatzung … in den jeweils geltenden Fassungen berechnet und erhoben. Die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Abwassergebührenbescheid kann …".

Der Kläger war im streitgegenständlichen Heranziehungsjahr Stadtratsmitglied, Mitglied des Werksausschusses des Entwässerungsbetriebes und Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke A-Stadt GmbH.

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt A-Stadt war im Jahre 1991 als Eigenbetrieb gegründet worden.

Am 19.12.1997 hatten der Entwässerungsbetrieb der Stadt A-Stadt als Eigenbetrieb der Stadt mit der Firma Stadtwerke A-Stadt GmbH einen Entsorgungsvertrag geschlossen, mit dem die Stadtwerke A-Stadt GmbH als Betreiber als Erfüllungsgehilfe der Stadt die Investitions- und Finanzplanung, die Errichtung sowie den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen übernahm, wobei hierunter insbesondere die Überwachung, Wartung und Reparatur des bestehenden und neu hinzukommenden Kanalnetzes einschließlich der Bauwerke sowie die Wartung eventueller Mess- und Kontrolleinrichtungen nebst Beseitigung vorhandener Mängel, die Entleerung von Hausklärgruben, die Reinigung der Kanäle und Bauwerke sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen fiel. Die Stadtwerke A-Stadt GmbH erhielten hierfür gemäß § 5 eine Grundvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 0,88 DM für jeden gemäß der Gebührensatzung des Entwässerungsgebiets abgerechneten Kubikmeter Abwasser. In § 5 Abs. 4 der Vergütungsvereinbarung verpflichteten sich die Parteien, die vorstehende Vergütungsregelung alle zwei Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen. Mit Änderungsvereinbarung vom 26.09.2002 wurde der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 bezüglich der Grundvergütung an die Stadtwerke A-Stadt GmbH dahingehend geändert, dass die Vergütung nunmehr 0,51 EUR je abgerechneten Kubikmeter Schmutzwasser beträgt.

Die Stadt A-Stadt war bis zum 31.12.2000 zu 100 % Anteilseigner der Stadtwerke A-Stadt GmbH. Vom 01.01.2001 bis zum 01.01.2002 hielt die Stadt A-Stadt 85 % der Anteile, die A-AG und die S-AG jeweils 7,5 %. Ab dem 01.01.2002 hält die Stadt A-Stadt 70 % der Anteile an der GmbH, die A-AG und S-AG jeweils 15 %.

Gegen die "Jahresverbrauchsrechnungen/Gebührenbescheide/Rechnungen der Stadtwerke/A-Stadt" vom Januar 2004 legte der Kläger mit am 16.02.2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 08.02.2004 jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden des Rechtsausschusses vom 20.05.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers je am 01.07.2005 zugestellt, zurückgewiesen wurden.

Am 28.07.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, die Gebührenbescheide litten an einem formellen Mangel, da sie nicht gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG die erlassende Behörde erkennen ließen. Die als Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid bezeichneten angefochtenen Zahlungsaufforderungen enthielten im Briefkopf, der Absenderabgabe im Adressfeld und in der Fußleiste der ersten Seite mit Angaben der Telefon- und Bankverbindung und den rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnissen ausschließlich die Bezeichnung „Stadtwerke A-Stadt/Saar“ sowie die zu dieser privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehörenden weiteren Angaben. Zwar sei auf Blatt 2 untere Hälfte betreffend die Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt A-Stadt/Saar darauf hingewiesen, dass die Abwassergebühren „im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt Saar erhoben werden“, dieser Hinweis ersetze jedoch nicht die Klarstellung, wer ausstellende Behörde für die in der Zahlungsaufforderung teilweise auch enthaltenen Gebührenanforderungen sei. Dieser Text belege vielmehr nur, dass die Stadtwerke A-Stadt Saar GmbH die Abwassergebühren nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt Saar erheben würden. Da der Entwässerungsbetrieb der Stadt A-Stadt/Saar keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, dieser juristisch ausschließlich durch die Trägergemeinde vertreten werde, ergebe sich nicht, dass dieser Bescheid dem Beklagten zuzurechnen sei. Auch der in den "Jahresverbrauchsrechnungen/Gebührenbescheiden" enthaltene Hinweis, „die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt Saar“, genüge nicht den Anforderungen an die Angabe der ausstellenden Behörde eines Gebührenbescheides. Ein Gebührenbescheid könne auch nicht gleichzeitig die Rechnung einer privatrechtlichen GmbH darstellen. Das schließe sich gegenseitig aus. Für den Empfänger der Zahlungsaufforderung werde daher nicht hinreichend deutlich, dass ihm mit dieser Rechnung darüber hinaus ein Betrag für die Abwasserentsorgung abgefordert werde und dies eine gebührenrechtliche Festsetzung verbunden mit einem Leistungsangebot sei. Zudem fehle die gem. § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche "Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters".

Darüber hinaus seien die angefochtenen Gebührenbescheide aufgrund einer mehrfach grob fehlerhaften Gebührenkalkulation rechtswidrig und aufzuheben, insbesondere liege eine rechtswidrige Beauftragung kommunaler Gesellschaften im Bereich der Abwasserentsorgung vor. Entgegen den Vergabebestimmungen und unter Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften seien sowohl der Entsorgungsvertrag zwischen dem Entwässerungsbetrieb und der Stadtwerke A-Stadt GmbH vom 19.12.1997 geschlossen als auch dessen Änderung am 26.09.2002 vereinbart worden. Durch diese Änderungsvereinbarung sei die Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke - einer gebührenrechtlichen Fremdleistung - von ursprünglich 45 Cent je Kubikmeter Schmutzwasser auf 51 Cent beschlossen worden. Diese Verstöße führten unmittelbar zur Rechtswidrigkeit auch der in den Folgejahren durchgeführten Gebührenkalkulationen. Des Weiteren rügt der Kläger unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen, dass in der Gebührenkalkulation unberechtigte Kostenansätze enthalten seien, nämlich die Kosten für die Erfassung abflusswirksamer/versiegelter Flächen, die Kosten Gartenpflege "Gewerbeparken", die Kosten für die Bereitstellung von Daten für die Kanalgebühr, kalkulatorische Kosten (Abschreibungen) sowie die Kosten für Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr. Zudem habe es der Beklagte unterlassen, Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB geltend zu machen. Es lägen auch fehlerhafte, den Gebührenzahler benachteiligende Übertragungen von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb, Doppelabschreibungen und fehlerhafte Auflösungen von Ertragszuschüssen vor. Zudem seien eine rechtswidrige Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle, eine gebührenrelevante Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an den Eigenbetrieb, eine nicht dem Gebührenzahler zugute gekommene Veräußerung "Sammler-B" sowie in den Jahren 1998 und 1999 eine den Gebührenzahler benachteiligende Kreditvergabe erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 und die Widerspruchsbescheide des Rechsausschusses vom 20.05.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Gebührenbescheide seien formwirksam erlassen worden. Nach § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung könnten die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 8 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung bestimme, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von den Stadtwerken A-Stadt Saar GmbH im Auftrag der Stadt mitgeteilt würden. Aus diesen Regelungen sei zu entnehmen, wer die den Gebührenbescheid erlassende Behörde sei. Durch die Regelungen in der Satzung seien die Stadtwerke beliehenes Unternehmen und damit Behörde im Sinne der §§ 35 und 37 VwVfG. Dies ergebe sich auch aus § 9 der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebes, in dem geregelt sei, dass die Stadtwerke A-Stadt nach dem Entsorgungsvertrag vom 11.12.1997 gem. § 50 Saarl. Wassergesetz die Durchführung der in dem Entsorgungsvertrag festgelegten Aufgaben übertragen erhalten habe. Das Fehlen der Unterschrift des Bürgermeisters auf den Abwasserabgabenbescheiden sei aus diesen gesamten Umständen unbeachtlich, weil die Forderung der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde im Sinne des § 37 VwVfG erfüllt sei. Weder der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 noch die Änderungsvereinbarung vom 26.09.2002 zum Entsorgungsvertrag hätten ausgeschrieben werden müssen. Selbst wenn dieser Entsorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen, tangiere dies die Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht. Die Auffassung des Klägers, die Leistungen hätten bei einer Ausschreibung preiswerter erfolgen können, treffe nicht zu. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand und private Partner beteiligt seien, ihre Leistungen im öffentlichen Bereich unwirtschaftlicher erbringen würden als Private. Zu den darüber hinaus gerügten Kostenansätzen nimmt der Beklagte ausführlich Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und der Akten der Widerspruchsverfahren, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO - auch ohne deren Einverständnis - durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet.

Die angefochtenen Abwassergebührenbescheide vom 17. und 18.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. In formeller Hinsicht bestehen gegen die streitgegenständlichen Bescheide allerdings keine rechtlichen Bedenken; insbesondere sind sie gem. §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt. Die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich nicht schon daraus, dass im Briefkopf ausschließlich die Bezeichnung „Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH“ aufgeführt ist. Maßstab für die Auslegung eines Bescheides im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Adressaten, des Absenders und der Regelung ist ein verständiger Empfänger. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend hinreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Beklagten stammen. Dies ergibt sich aus den in den „Jahresverbrauchsrechnungen/Rechnungen/Gebührenbescheiden“ enthaltenen Hinweisen, wonach die "Abwassergebühren im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar erhoben werden" und dass "die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar" ist. Diese Hinweise in den Bescheiden stellen im Übrigen allein eine nochmalige Klarstellung für den Gebührenpflichtigen dar, da durch § 8 Abs. 1 ("Veranlagung und Fälligkeit") i.V.m. § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung für die Normunterworfenen ohnehin deutlich und klar erkennbar bestimmt wird, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von den Stadtwerken A-Stadt/Saar im Auftrag der Stadt mitgeteilt werden. Dass die Festsetzung und Erhebung der laufenden Abwassergebühren durch die Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH erfolgt, ist vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden gebührenrelevanten Daten für die Erhebung der Schmutzwassergebühr, nämlich der Frischwasserverbrauch (§ 3 der Abwassergebührensatzung), bei der Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH als Wasserversorger vorliegen, also quasi „ein Arbeitsgang“ zur Erhebung der Schmutzwassergebühr ausreicht, in besonderer Weise praktikabel sowie sachgerecht und wird insgesamt auch mit Blick darauf von § 2 Abs. 3 KAG gedeckt, der bestimmt, dass in der Abgabensatzung bestimmt werden kann, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden. Dabei ist auch unerheblich, dass die Gebührenbescheide zum Teil als „Jahresverbrauchsrechnung/Rechnung“ bezeichnet sind. Für die rechtliche Qualifizierung als Verwaltungsakt kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung usw. an, sondern ausschließlich darauf, dass für die Adressaten und/oder sonstige unmittelbar Betroffene aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (vgl. so Urteil der Kammer vom 19.11.1999 -11 K 112/98- m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da nach den oben genannten Umständen die jeweiligen "Rechnungen" als Gebührenfestsetzungen zu verstehen waren und von dem Kläger auch so verstanden wurden, was sich gerade daraus ergibt, dass er innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzungen erhoben hat. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich die formelle Rechtswidrigkeit auch nicht aus der fehlenden Unterschrift oder der fehlenden Namenswiedergabe des Behördenleiters. Es liegt kein Verstoß gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbaren § 119 Abs. 3 AO vor. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO muss ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift unter die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Ausnahme hiervon sieht im Interesse der Verwaltungspraktikabilität jedoch § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AO für formularmäßige oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte vor. Da der Beklagte hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist es unschädlich, dass die Gebührenbescheide weder die Unterschrift noch den Namen der Werkleitung des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar enthalten

(zur Auslegung des in § 119 Abs. 3 AO verwendeten Begriffs „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen“ kann wegen des gleichen Wortlauts auf die Kommentierung zu § 37 Abs. 5 VwVfG zurückgegriffen werden; danach findet die Regelung Anwendung, wenn der Rechner als Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung dient, indem z.B. auf Grundlage der getätigten Eingaben eine Rechenoperation (etwa Berechnung der zu entrichteten Abgaben) durchgeführt wird; die automatische Einrichtung muss damit letztlich bei der Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts helfen, vgl. statt vieler nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 37 Rdnr. 58 ff.; der mit Hilfe einer EDV-Anlage erlassene Verwaltungsakt ist rechtlich dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe von Berechnungstabellen/Taschenrechnern/Kalendern gleichzusetzen; im vorliegenden Fall wurde ausweislich der vorliegenden Gebührenbescheide die Abrechnung Abwasser durch eine rechnergestützte Rechenoperation durchgeführt, vgl. Bl. 5, 6 und 11 der Widerspruchsakte 198/04/199/04 und Bl. 5 der Widerspruchsakte 200/04).

2. Der Gebührenforderung mangelt es allerdings an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der streitigen Abwassergebühren kommt die Abwassergebührensatzung des Beklagten vom 31.08.2000 in Verbindung mit der Abwassergebührenhöhesatzung vom 06.12.2002 als solche nicht in Betracht, weil die danach maßgebenden Gebührensätze (je m³ Schmutzwasser 2,46 EUR, je m² befestigte Grundstücksfläche 0,71 EUR) unwirksam sind. Die diesen Gebührensätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation weist im Rahmen der Kostenermittlung Kostenansätze auf, die nach § 6 Abs. 2 KAG nicht in die Kalkulation hätten aufgenommen werden dürfen und daher zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG führen.

In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 ist unter den laufenden Nrn. 3 bis 5 der Unterhaltungsaufwand des Kanalsystems in Höhe von 794.845,36 EUR enthalten (bei Gesamtkosten von 3.861.064,37 EUR). Aus dem vorgelegten Jahresabschluss und dem Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2003 des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt Saar ist zu entnehmen, dass sich dieser Betrag aus der aufgrund des Entsorgungsvertrages vom 19.12.1997 zu zahlenden Grundvergütung von 0,51 EUR pro cbm Abwasser ergibt (s. Anlage 7, Seite 3 des genannten Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: " Aufwendungen für bezogene Leistungen … 2) Unterhaltung Kanalnetz 794.845.36 … zu 2) Endabrechnung 2003 der Stadtwerke A-Stadt gemäß Entsorgungsvertrag."). Diese Kostenposition stellt ein privatrechtliches Fremdentgelt dar, da es von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen zu zahlen ist. Mit diesem Entsorgungsvertrag wurde mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" durchgeführt (auch funktionale Privatisierung genannt). Es handelt sich dabei um die Einschaltung eines privaten Verwaltungshelfers als "Erfüllungsgehilfe", wobei die eigentliche Aufgabe [hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG] in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 6, Rdnr. 129, 194; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.; da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt A-Stadt zuzurechnen war). Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 KAG gehören zu den gebührenrelevanten Kosten grundsätzlich auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Dabei gilt für diese fremden Leistungen - wie im Übrigen auch für die von der Kommune selbst und unmittelbar erbrachten -, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen. Hiernach dürfen Fremdleistungsentgelte nur insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, als der aus dem Wesen der Gebühr folgende Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet worden ist. Dies bedeutet umgekehrt, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft nicht alle an Dritte nach den von ihr mit diesen geschlossenen Fremdleistungsverträgen zu zahlenden Kosten - quasi unbesehen - umlegen und den Gebührenzahlern anlasten darf (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6, Rdnr. 194 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 01.10.1997 -8 B 209/97 -; zitiert nach juris; siehe auch Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181[186]; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgerecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601[607]; Becker, Abwassergebührenkalkulationen in der Praxis, KStZ 2000, 8 [9, 10], jeweils m.w.N.).

Zur Frage der Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten hat die obergerichtliche Rechtsprechung unterschiedlich ausdifferenzierte Prüfungskriterien geschaffen.

a) Zum einen wird die Auffassung vertreten, die Kommune habe vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen könne. Zu diesem Zweck habe sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne eines Regiekostenvergleichs anzustellen und die Regiekosten mit mehreren Angeboten von Dritten zu vergleichen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998 -2 L 113/97- KStZ 1999, 135; zur Regiekostenberechnung Schulze, Die Berechnung bei der Einbeziehung Dritter in Aufgaben der Abwasserentsorgung, KStZ, 1997, 21). Die rechtliche Möglichkeit, sich Dritter bei der Erfüllung eigener Aufgaben zu bedienen, dürfe nämlich nicht dazu führen, dass die dadurch entstehenden Kosten ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf die Gebührenzahler abgelastet würden. Mehrkosten, die allein durch die Beauftragung außerhalb der Verwaltung stehender Dritter entstünden, seien grundsätzlich keine für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und damit nicht umlagefähig. Die öffentliche Hand dürfe sich den Regelungen des materiellen Haushalts- sowie des Abgabenrechts weder dadurch entziehen, dass sie das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestalte oder öffentliche Aufgaben privatisiere noch durch die voll umfängliche Beauftragung Dritter. Zwar sei bei der Vergabe von Einzelaufträgen an Dritte bei Bestehen von Markt- oder Wettbewerbspreisen davon auszugehen, dass diese Fremdkosten die Selbstkosten der öffentlichen Hand regelmäßig nicht überschritten - insbesondere dann, wenn die Körperschaft weder über das notwendige Gerät noch über das erforderliche Personal verfüge. Anders sei es allerdings zu beurteilen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eine kontinuierliche Leistungserbringung erfordere. Dann könne es kostengünstiger sein, eigenes Personal vorzuhalten, eigenes Gerät anzuschaffen und selbst die erforderlichen baulichen Investitionen zu tätigen. Habe die Körperschaft diese Prüfung vor der Auftragserteilung an Dritte nicht durchgeführt, folge bereits aus diesem Verstoß die Nichtigkeit der Gebührensatzung (OVG Schleswig, a.a.O.).

b) Nach einer anderen Auffassung gebiete es der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit im Hinblick auf die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdkosten, dass eine kommunale Gebietskörperschaft vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte diese öffentlich ausschreibe. Hierdurch werde auch dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen; nur eine Ausschreibung, die den Wettbewerb zwischen mehreren konkurrierenden Unternehmen ausnutze, bezwecke und gewährleiste in der Regel einen im Vergleich zur freihändigen Vergabe von Leistungen oder Aufträgen niedrigeren Kostenaufwand. Die Einhaltung dieser Verpflichtung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte sei deshalb aus gebührenrechtlichen Erwägungen grundsätzlich unerlässlich; eine ohne Ausschreibung vorgenommene Gebührenfestsetzung sei unwirksam (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.12.1994 -12 A 11692/92- in KStZ 1996, 218; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1999 -12 C 13291/96-, KStZ, 1999, 237). Die vom OVG Koblenz gezogene Konsequenz, aus einer an sich gebotenen aber fehlenden öffentlichen Ausschreibung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte folge die generelle Fehlerhaftigkeit des ermittelten Gebührenaufwandes, d.h. die Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung, wird nach anderer Auffassung als zu eng angesehen; die entsorgungspflichtige Körperschaft könne im Wege des Gegenbeweises die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in anderer Weise belegen. Dieser Nachweis, dass niedrigere Entgelte für Fremdleistung auch bei einer Ausschreibung nicht hätten vereinbart werden können, sei dabei in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspreche und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet sei (so OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.1999 -9 L 1803-97-, NVwZ 1999, 1128; Hess.VGH, Beschluss vom 27.04.1999, ESVGH 49, 222).

c) Dies alles berücksichtigend geht die Kammer davon aus, dass Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nur dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen, wenn der Satzungsgeber eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen hat, wobei der entsprechende Nachweis dadurch zu erbringen ist, dass bei der Auftragserteilung die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden. Ist der Auftrag nämlich in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt regelmäßig nicht überhöht ist. Dadurch wird dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip in besonderen Maße Rechnung getragen; insoweit dient das Vergaberecht nicht nur dem Schutz der Bieter, sondern auch dem Interesse des Gebührenzahlers an der Einhaltung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

aa) Der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 und der damit verbundene Dienstleistungsauftrag hätte zunächst in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden müssen (zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.01.2007 -1 W 15/06-).

Zwar spricht einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1997 ein sogenanntes vergabefreies In-house-Geschäft vorgelegen hat, da zum damaligen Zeitpunkt die Stadtwerke A-Stadt GmbH eine 100%ige Eigengesellschaft der Stadt A-Stadt war.

vgl. hierzu ausführlich Pape/Scholz, Die Voraussetzungen vergabefreier In-house-Geschäfte, NJW 2005, 2264 und die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 11.01.2005 -C- 26/03- (Fall „Stadt Halle“; NVwZ 2005, 187; dieser Fall betraf eine ohne Ausschreibung durchgeführte Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen durch die Stadt Halle an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an der die Stadt indirekt über die Stadtwerke zu 75% und ein privater Dritter zu 25% beteiligt waren; der EuGH vertritt die Auffassung, dass eine solche Vergabe dem förmlichen Vergaberecht unterliegt); durch diese Entscheidung wurde die vormalige sogenannte „Teckal-Entscheidung“ [EuGH, Urteil vom 18.11.1999 -C-107/98-,NZBau 2000, 90 Rdnr. 50], nach der ein öffentlicher Auftraggeber eine Vergabe an ein Unternehmen nur dann nicht ausschreiben müsse, wenn er über dieses Unternehmen eine Kontrolle wie über eine Dienststelle ausübe und das Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichte, unter anderem dahingehend präzisiert, dass diese Grundsätze grundsätzlich nur noch dann gelten können, wenn der Auftrag etwa an eine 100 %ige Eigengesellschaft oder eine Gemeinschaftsunternehmung vergeben werde, die zu 100 % von - auch mehreren - öffentlichen Auftraggebern gehalten würde.

Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundvergütung vom 26.09.2002 die Stadt A-Stadt nur noch 70 % der Anteile innehatte, die restlichen 30 % sich zu gleichen Teilen auf die A-AG und die S-AG verteilten, beurteilt sich die vergaberechtliche Rechtslage jedoch anders. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes in der zitierten Rechtssache Stadt Halle vom 11.01.2005 führt jede - auch noch so geringe - private Beteiligung an der Gesellschaft dazu, dass kein In-house-Geschäft mehr vorliegt und folglich das Vergaberecht greift. Der Auffassung des Beklagten, die er in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren zu den Prüfungsbemerkungen des Gemeindeprüfungsamts anlässlich der überörtlichen Prüfung der Stadt A-Stadt (siehe Bl. 33 und 34 der Widerspruchsakte 198, 199/04) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2007, Bl. 93 ff. der Gerichtsakte) darlegt, dass aus seiner Sicht keine Neuvergabe erfolgt, sondern lediglich eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene "Option zur Vergütungsanpassung unselbständig fortgeschrieben" worden sei, ist dabei nicht zu folgen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nach dem die Vergabe eines Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtigt und insbesondere ein vergabefreies Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschafft (siehe hierzu: Pape/Scholz, Die Voraussetzungen vergabefreier In-house-Geschäfte, NJW 2005, 2264 unter Darlegung der Entscheidungsgründe des EuGH), setzt gerade die vertragliche Erhöhung des Entgelts, das ein öffentlicher Auftraggeber an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen zahlt, eine erneute Ausschreibung voraus

so auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rdnr. 196 a und sehr ausführlich: Höfler/Noll-Ehlers, Ausschreibungspflichten bei der Änderung von Entgeltabreden im Rahmen laufender Verträge, NJOZ 2007, 2742 ff., wo unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere ausgeführt wird, eine Preisänderung durch Verhandlungen, also beiderseitige Willenserklärungen, sei eine ausschreibungspflichtige Neuvergabe; eine Option sei demgegenüber das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zu Stande zu bringen; bezogen auf § 5 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages liegt dann gerade keine Option vor, da diese Bestimmung lautet: "Die Parteien verpflichten sich, die vorstehenden Vergütungsregelungen alle 2 Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen; erstmals zum 01.01.2000."; Höfler/Noll-Ehlers führen mit Blick auf eine Ausschreibungspflichtigkeit auch aus: "Ist das beauftragte Unternehmen mittlerweile privatisiert und soll im laufenden Vertrag nunmehr der Preis neu verhandelt werden, so liegt auf der Hand, dass bei einer Ausschreibung mehr Bieter Angebote abgegeben würden als das bei der ursprünglichen Auftragsvergabe "in-house" der Fall war."; dies begründet dann aber eine Ausschreibungspflicht.

bb) Von der Vorrangigkeit des Vergaberechts geht auch der Landesgesetzgeber aus. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich: § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Hierbei sind nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift die vom Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt zu gebenden Vergabegrundsätze anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages im Jahre 1997 maßgeblichen Vergabegrundsätze waren die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), deren Anwendung - auch für Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften - bindend vorgeschrieben wurde (vgl. Ziffer 2. des Erlasses der Landesregierung über die Anwendung der VOB und VOL vom 27.09.1994, Amtsbl. 1995 S. 185 i.V.m. dem Erlass über die Vergabe von Aufträgen; hier: Bekanntgabe der von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und den kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze vom 20.08.1991, Amtsbl. 1991 S. 996).

cc) Eine Ausschreibung des Entsorgungsvertrages ist jedoch unstreitig nicht erfolgt (eine solche kann auch nicht mehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens "nachgeholt" werden, da eine Wettbewerbssituation nicht mehr nachträglich auf den Vergabezeitpunkt konstruiert werden kann, vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, a.a.O.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände vorgelegen hätten, um auf eine Ausschreibung zu verzichten.

Der (fehlerhafte) Ansatz der Fremdentgelte ist mit Blick auf die Gebührensätze auch beachtlich, da sich ohne deren Berücksichtigung nur 1,97 EUR je m³ Schmutzwassergebühr (statt der festgesetzten 2,46 EUR) und 0,48 EUR je m² Niederschlagswassergebühr (statt 0,71 EUR) ergeben.

Nach alldem ist die Heranziehung des Klägers rechtswidrig und kommt es auf die übrigen von ihm aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 1.100,63 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO - auch ohne deren Einverständnis - durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet.

Die angefochtenen Abwassergebührenbescheide vom 17. und 18.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. In formeller Hinsicht bestehen gegen die streitgegenständlichen Bescheide allerdings keine rechtlichen Bedenken; insbesondere sind sie gem. §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt. Die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich nicht schon daraus, dass im Briefkopf ausschließlich die Bezeichnung „Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH“ aufgeführt ist. Maßstab für die Auslegung eines Bescheides im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Adressaten, des Absenders und der Regelung ist ein verständiger Empfänger. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend hinreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Beklagten stammen. Dies ergibt sich aus den in den „Jahresverbrauchsrechnungen/Rechnungen/Gebührenbescheiden“ enthaltenen Hinweisen, wonach die "Abwassergebühren im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar erhoben werden" und dass "die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar" ist. Diese Hinweise in den Bescheiden stellen im Übrigen allein eine nochmalige Klarstellung für den Gebührenpflichtigen dar, da durch § 8 Abs. 1 ("Veranlagung und Fälligkeit") i.V.m. § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung für die Normunterworfenen ohnehin deutlich und klar erkennbar bestimmt wird, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von den Stadtwerken A-Stadt/Saar im Auftrag der Stadt mitgeteilt werden. Dass die Festsetzung und Erhebung der laufenden Abwassergebühren durch die Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH erfolgt, ist vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden gebührenrelevanten Daten für die Erhebung der Schmutzwassergebühr, nämlich der Frischwasserverbrauch (§ 3 der Abwassergebührensatzung), bei der Stadtwerke A-Stadt/Saar GmbH als Wasserversorger vorliegen, also quasi „ein Arbeitsgang“ zur Erhebung der Schmutzwassergebühr ausreicht, in besonderer Weise praktikabel sowie sachgerecht und wird insgesamt auch mit Blick darauf von § 2 Abs. 3 KAG gedeckt, der bestimmt, dass in der Abgabensatzung bestimmt werden kann, dass die Festsetzung und Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden. Dabei ist auch unerheblich, dass die Gebührenbescheide zum Teil als „Jahresverbrauchsrechnung/Rechnung“ bezeichnet sind. Für die rechtliche Qualifizierung als Verwaltungsakt kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung als Verfügung, Bescheid, Anordnung usw. an, sondern ausschließlich darauf, dass für die Adressaten und/oder sonstige unmittelbar Betroffene aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (vgl. so Urteil der Kammer vom 19.11.1999 -11 K 112/98- m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da nach den oben genannten Umständen die jeweiligen "Rechnungen" als Gebührenfestsetzungen zu verstehen waren und von dem Kläger auch so verstanden wurden, was sich gerade daraus ergibt, dass er innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzungen erhoben hat. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich die formelle Rechtswidrigkeit auch nicht aus der fehlenden Unterschrift oder der fehlenden Namenswiedergabe des Behördenleiters. Es liegt kein Verstoß gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbaren § 119 Abs. 3 AO vor. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO muss ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift unter die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Ausnahme hiervon sieht im Interesse der Verwaltungspraktikabilität jedoch § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AO für formularmäßige oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte vor. Da der Beklagte hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist es unschädlich, dass die Gebührenbescheide weder die Unterschrift noch den Namen der Werkleitung des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt/Saar enthalten

(zur Auslegung des in § 119 Abs. 3 AO verwendeten Begriffs „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen“ kann wegen des gleichen Wortlauts auf die Kommentierung zu § 37 Abs. 5 VwVfG zurückgegriffen werden; danach findet die Regelung Anwendung, wenn der Rechner als Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung dient, indem z.B. auf Grundlage der getätigten Eingaben eine Rechenoperation (etwa Berechnung der zu entrichteten Abgaben) durchgeführt wird; die automatische Einrichtung muss damit letztlich bei der Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts helfen, vgl. statt vieler nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 37 Rdnr. 58 ff.; der mit Hilfe einer EDV-Anlage erlassene Verwaltungsakt ist rechtlich dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe von Berechnungstabellen/Taschenrechnern/Kalendern gleichzusetzen; im vorliegenden Fall wurde ausweislich der vorliegenden Gebührenbescheide die Abrechnung Abwasser durch eine rechnergestützte Rechenoperation durchgeführt, vgl. Bl. 5, 6 und 11 der Widerspruchsakte 198/04/199/04 und Bl. 5 der Widerspruchsakte 200/04).

2. Der Gebührenforderung mangelt es allerdings an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der streitigen Abwassergebühren kommt die Abwassergebührensatzung des Beklagten vom 31.08.2000 in Verbindung mit der Abwassergebührenhöhesatzung vom 06.12.2002 als solche nicht in Betracht, weil die danach maßgebenden Gebührensätze (je m³ Schmutzwasser 2,46 EUR, je m² befestigte Grundstücksfläche 0,71 EUR) unwirksam sind. Die diesen Gebührensätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation weist im Rahmen der Kostenermittlung Kostenansätze auf, die nach § 6 Abs. 2 KAG nicht in die Kalkulation hätten aufgenommen werden dürfen und daher zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG führen.

In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 ist unter den laufenden Nrn. 3 bis 5 der Unterhaltungsaufwand des Kanalsystems in Höhe von 794.845,36 EUR enthalten (bei Gesamtkosten von 3.861.064,37 EUR). Aus dem vorgelegten Jahresabschluss und dem Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2003 des Entwässerungsbetriebes der Stadt A-Stadt Saar ist zu entnehmen, dass sich dieser Betrag aus der aufgrund des Entsorgungsvertrages vom 19.12.1997 zu zahlenden Grundvergütung von 0,51 EUR pro cbm Abwasser ergibt (s. Anlage 7, Seite 3 des genannten Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: " Aufwendungen für bezogene Leistungen … 2) Unterhaltung Kanalnetz 794.845.36 … zu 2) Endabrechnung 2003 der Stadtwerke A-Stadt gemäß Entsorgungsvertrag."). Diese Kostenposition stellt ein privatrechtliches Fremdentgelt dar, da es von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen zu zahlen ist. Mit diesem Entsorgungsvertrag wurde mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" durchgeführt (auch funktionale Privatisierung genannt). Es handelt sich dabei um die Einschaltung eines privaten Verwaltungshelfers als "Erfüllungsgehilfe", wobei die eigentliche Aufgabe [hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG] in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 6, Rdnr. 129, 194; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.; da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt A-Stadt zuzurechnen war). Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 KAG gehören zu den gebührenrelevanten Kosten grundsätzlich auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Dabei gilt für diese fremden Leistungen - wie im Übrigen auch für die von der Kommune selbst und unmittelbar erbrachten -, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen. Hiernach dürfen Fremdleistungsentgelte nur insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, als der aus dem Wesen der Gebühr folgende Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet worden ist. Dies bedeutet umgekehrt, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft nicht alle an Dritte nach den von ihr mit diesen geschlossenen Fremdleistungsverträgen zu zahlenden Kosten - quasi unbesehen - umlegen und den Gebührenzahlern anlasten darf (vgl. Driehaus, a.a.O., § 6, Rdnr. 194 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 01.10.1997 -8 B 209/97 -; zitiert nach juris; siehe auch Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181[186]; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgerecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601[607]; Becker, Abwassergebührenkalkulationen in der Praxis, KStZ 2000, 8 [9, 10], jeweils m.w.N.).

Zur Frage der Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten hat die obergerichtliche Rechtsprechung unterschiedlich ausdifferenzierte Prüfungskriterien geschaffen.

a) Zum einen wird die Auffassung vertreten, die Kommune habe vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen könne. Zu diesem Zweck habe sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne eines Regiekostenvergleichs anzustellen und die Regiekosten mit mehreren Angeboten von Dritten zu vergleichen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998 -2 L 113/97- KStZ 1999, 135; zur Regiekostenberechnung Schulze, Die Berechnung bei der Einbeziehung Dritter in Aufgaben der Abwasserentsorgung, KStZ, 1997, 21). Die rechtliche Möglichkeit, sich Dritter bei der Erfüllung eigener Aufgaben zu bedienen, dürfe nämlich nicht dazu führen, dass die dadurch entstehenden Kosten ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf die Gebührenzahler abgelastet würden. Mehrkosten, die allein durch die Beauftragung außerhalb der Verwaltung stehender Dritter entstünden, seien grundsätzlich keine für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und damit nicht umlagefähig. Die öffentliche Hand dürfe sich den Regelungen des materiellen Haushalts- sowie des Abgabenrechts weder dadurch entziehen, dass sie das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestalte oder öffentliche Aufgaben privatisiere noch durch die voll umfängliche Beauftragung Dritter. Zwar sei bei der Vergabe von Einzelaufträgen an Dritte bei Bestehen von Markt- oder Wettbewerbspreisen davon auszugehen, dass diese Fremdkosten die Selbstkosten der öffentlichen Hand regelmäßig nicht überschritten - insbesondere dann, wenn die Körperschaft weder über das notwendige Gerät noch über das erforderliche Personal verfüge. Anders sei es allerdings zu beurteilen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eine kontinuierliche Leistungserbringung erfordere. Dann könne es kostengünstiger sein, eigenes Personal vorzuhalten, eigenes Gerät anzuschaffen und selbst die erforderlichen baulichen Investitionen zu tätigen. Habe die Körperschaft diese Prüfung vor der Auftragserteilung an Dritte nicht durchgeführt, folge bereits aus diesem Verstoß die Nichtigkeit der Gebührensatzung (OVG Schleswig, a.a.O.).

b) Nach einer anderen Auffassung gebiete es der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit im Hinblick auf die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdkosten, dass eine kommunale Gebietskörperschaft vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte diese öffentlich ausschreibe. Hierdurch werde auch dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen; nur eine Ausschreibung, die den Wettbewerb zwischen mehreren konkurrierenden Unternehmen ausnutze, bezwecke und gewährleiste in der Regel einen im Vergleich zur freihändigen Vergabe von Leistungen oder Aufträgen niedrigeren Kostenaufwand. Die Einhaltung dieser Verpflichtung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte sei deshalb aus gebührenrechtlichen Erwägungen grundsätzlich unerlässlich; eine ohne Ausschreibung vorgenommene Gebührenfestsetzung sei unwirksam (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.12.1994 -12 A 11692/92- in KStZ 1996, 218; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1999 -12 C 13291/96-, KStZ, 1999, 237). Die vom OVG Koblenz gezogene Konsequenz, aus einer an sich gebotenen aber fehlenden öffentlichen Ausschreibung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte folge die generelle Fehlerhaftigkeit des ermittelten Gebührenaufwandes, d.h. die Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung, wird nach anderer Auffassung als zu eng angesehen; die entsorgungspflichtige Körperschaft könne im Wege des Gegenbeweises die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in anderer Weise belegen. Dieser Nachweis, dass niedrigere Entgelte für Fremdleistung auch bei einer Ausschreibung nicht hätten vereinbart werden können, sei dabei in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspreche und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet sei (so OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.1999 -9 L 1803-97-, NVwZ 1999, 1128; Hess.VGH, Beschluss vom 27.04.1999, ESVGH 49, 222).

c) Dies alles berücksichtigend geht die Kammer davon aus, dass Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nur dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen, wenn der Satzungsgeber eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen hat, wobei der entsprechende Nachweis dadurch zu erbringen ist, dass bei der Auftragserteilung die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden. Ist der Auftrag nämlich in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt regelmäßig nicht überhöht ist. Dadurch wird dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip in besonderen Maße Rechnung getragen; insoweit dient das Vergaberecht nicht nur dem Schutz der Bieter, sondern auch dem Interesse des Gebührenzahlers an der Einhaltung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

aa) Der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 und der damit verbundene Dienstleistungsauftrag hätte zunächst in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden müssen (zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.01.2007 -1 W 15/06-).

Zwar spricht einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1997 ein sogenanntes vergabefreies In-house-Geschäft vorgelegen hat, da zum damaligen Zeitpunkt die Stadtwerke A-Stadt GmbH eine 100%ige Eigengesellschaft der Stadt A-Stadt war.

vgl. hierzu ausführlich Pape/Scholz, Die Voraussetzungen vergabefreier In-house-Geschäfte, NJW 2005, 2264 und die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 11.01.2005 -C- 26/03- (Fall „Stadt Halle“; NVwZ 2005, 187; dieser Fall betraf eine ohne Ausschreibung durchgeführte Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen durch die Stadt Halle an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an der die Stadt indirekt über die Stadtwerke zu 75% und ein privater Dritter zu 25% beteiligt waren; der EuGH vertritt die Auffassung, dass eine solche Vergabe dem förmlichen Vergaberecht unterliegt); durch diese Entscheidung wurde die vormalige sogenannte „Teckal-Entscheidung“ [EuGH, Urteil vom 18.11.1999 -C-107/98-,NZBau 2000, 90 Rdnr. 50], nach der ein öffentlicher Auftraggeber eine Vergabe an ein Unternehmen nur dann nicht ausschreiben müsse, wenn er über dieses Unternehmen eine Kontrolle wie über eine Dienststelle ausübe und das Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichte, unter anderem dahingehend präzisiert, dass diese Grundsätze grundsätzlich nur noch dann gelten können, wenn der Auftrag etwa an eine 100 %ige Eigengesellschaft oder eine Gemeinschaftsunternehmung vergeben werde, die zu 100 % von - auch mehreren - öffentlichen Auftraggebern gehalten würde.

Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundvergütung vom 26.09.2002 die Stadt A-Stadt nur noch 70 % der Anteile innehatte, die restlichen 30 % sich zu gleichen Teilen auf die A-AG und die S-AG verteilten, beurteilt sich die vergaberechtliche Rechtslage jedoch anders. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes in der zitierten Rechtssache Stadt Halle vom 11.01.2005 führt jede - auch noch so geringe - private Beteiligung an der Gesellschaft dazu, dass kein In-house-Geschäft mehr vorliegt und folglich das Vergaberecht greift. Der Auffassung des Beklagten, die er in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren zu den Prüfungsbemerkungen des Gemeindeprüfungsamts anlässlich der überörtlichen Prüfung der Stadt A-Stadt (siehe Bl. 33 und 34 der Widerspruchsakte 198, 199/04) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2007, Bl. 93 ff. der Gerichtsakte) darlegt, dass aus seiner Sicht keine Neuvergabe erfolgt, sondern lediglich eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene "Option zur Vergütungsanpassung unselbständig fortgeschrieben" worden sei, ist dabei nicht zu folgen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nach dem die Vergabe eines Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtigt und insbesondere ein vergabefreies Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschafft (siehe hierzu: Pape/Scholz, Die Voraussetzungen vergabefreier In-house-Geschäfte, NJW 2005, 2264 unter Darlegung der Entscheidungsgründe des EuGH), setzt gerade die vertragliche Erhöhung des Entgelts, das ein öffentlicher Auftraggeber an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen zahlt, eine erneute Ausschreibung voraus

so auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rdnr. 196 a und sehr ausführlich: Höfler/Noll-Ehlers, Ausschreibungspflichten bei der Änderung von Entgeltabreden im Rahmen laufender Verträge, NJOZ 2007, 2742 ff., wo unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere ausgeführt wird, eine Preisänderung durch Verhandlungen, also beiderseitige Willenserklärungen, sei eine ausschreibungspflichtige Neuvergabe; eine Option sei demgegenüber das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zu Stande zu bringen; bezogen auf § 5 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages liegt dann gerade keine Option vor, da diese Bestimmung lautet: "Die Parteien verpflichten sich, die vorstehenden Vergütungsregelungen alle 2 Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen; erstmals zum 01.01.2000."; Höfler/Noll-Ehlers führen mit Blick auf eine Ausschreibungspflichtigkeit auch aus: "Ist das beauftragte Unternehmen mittlerweile privatisiert und soll im laufenden Vertrag nunmehr der Preis neu verhandelt werden, so liegt auf der Hand, dass bei einer Ausschreibung mehr Bieter Angebote abgegeben würden als das bei der ursprünglichen Auftragsvergabe "in-house" der Fall war."; dies begründet dann aber eine Ausschreibungspflicht.

bb) Von der Vorrangigkeit des Vergaberechts geht auch der Landesgesetzgeber aus. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich: § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Hierbei sind nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift die vom Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt zu gebenden Vergabegrundsätze anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages im Jahre 1997 maßgeblichen Vergabegrundsätze waren die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), deren Anwendung - auch für Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften - bindend vorgeschrieben wurde (vgl. Ziffer 2. des Erlasses der Landesregierung über die Anwendung der VOB und VOL vom 27.09.1994, Amtsbl. 1995 S. 185 i.V.m. dem Erlass über die Vergabe von Aufträgen; hier: Bekanntgabe der von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und den kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze vom 20.08.1991, Amtsbl. 1991 S. 996).

cc) Eine Ausschreibung des Entsorgungsvertrages ist jedoch unstreitig nicht erfolgt (eine solche kann auch nicht mehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens "nachgeholt" werden, da eine Wettbewerbssituation nicht mehr nachträglich auf den Vergabezeitpunkt konstruiert werden kann, vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, a.a.O.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände vorgelegen hätten, um auf eine Ausschreibung zu verzichten.

Der (fehlerhafte) Ansatz der Fremdentgelte ist mit Blick auf die Gebührensätze auch beachtlich, da sich ohne deren Berücksichtigung nur 1,97 EUR je m³ Schmutzwassergebühr (statt der festgesetzten 2,46 EUR) und 0,48 EUR je m² Niederschlagswassergebühr (statt 0,71 EUR) ergeben.

Nach alldem ist die Heranziehung des Klägers rechtswidrig und kommt es auf die übrigen von ihm aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 1.100,63 EUR festgesetzt.