Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 13.03.2008 – 2 L 2078/07
Tenor
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe -ohne Ratenzahlung- bewilligt und ihr zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der ehemals zuständigen Landeshauptstadt A-Stadt -Ausländerbehörde- vom 20.11.2007 wird angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 1861/07 anhängigen Klage begehrt, mit der sie sich gegen den ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden und sie unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zur Ausreise auffordernden Bescheid vom 20.11.2007 wendet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1,Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO statthaft und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, von der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht mit der Folge verschont zu bleiben, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat unzulässig ist, das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse.
Nach derzeitigem Sachstand hat die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes -§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- gerichtete Klage hinreichende Erfolgsaussichten. Die Antragstellerin hat in einem für die vorliegend nur mögliche summarische Prüfung ausreichenden Maße unter Vorlage eines Attestes der Diplom-Psychologin B. Sch. von Therapie Interkulturell e.V. vom 18.06.2007, einer psychologischen Bescheinigung des Diplom-Psychologen K. von Therapie Interkulturell e.V. vom 17.10.2007, einer Stellungnahme der Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Stadtverbandes A-Stadt vom 20.12.2007 sowie einer fachärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. vom 07.02.2008 glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund im Kindesalter erlittener traumatisierender Ereignisse während des Bürgerkriegs in Bosnien und Herzegowina an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass vorbehaltlich einer weiteren Klärung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Abschiebezielstaates Bosnien und Herzegowina und einem daraus abzuleitenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Nach der weiterhin aktuellen Rechtsprechung der Kammer
vgl. zuletzt Kammerurteil vom 26.02.2008 -2 K 447/07-
sind die Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte und Traumatisierte in Bosnien und Herzegowina nach wie vor unzureichend und besteht deshalb für Personen, die an einer schweren bzw. chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leiden, bei Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Fallbezogen steht damit im Raum, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin mangels einer in Bosnien und Herzegowina in adäquater Weise durchführbaren Psychotherapie wesentlich verschlechtern wird, ohne dass dies durch die Wiederaufnahme einer medikamentösen Therapie verhindert würde.
Begründete Zweifel an der erforderlichen „Schwere“ der Erkrankung der Antragstellerin sind aus Sicht der Kammer derzeit nicht veranlasst, zumal gerade das Gesundheitsamt nach Einholung eines fachärztlichen Befundberichtes (Dr. D.) eine 50stündige Psychotherapie für angezeigt gehalten hat.
Nach allem bedarf die Frage einer möglichen Verschlimmerung der in Rede stehenden psychischen Erkrankung der Antragstellerin einer vertieften Klärung im Rahmen des Klageverfahrens -gegebenenfalls auch durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens-. Deshalb kommt dem Aussetzungsinter- esse der Antragstellerin derzeit der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Ausreise bzw. an der zwangsweisen Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prozesskostenhilfe ist der Antragstellerin gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu bewilligen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG entsprechend der Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachestreitwertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.