Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.03.2008 – 3 K 1366/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unfallausgleich an den Kläger.
Der am ... 1959 geborene Kläger steht als Beamter (Lokführer) im Dienst der Beklagten.
Am 11.11.2005 kam es zu einem Beinaheunfall, als der Kläger beim Herausfahren aus einem Tunnel bei Friedrichsthal, einen Mann wahrnahm, der ins Gleis gesprungen war, dort kurz stehen blieb und dann weglief. Dies wurde in einem Unfallvermerk aufgenommen, in dem der Kläger ausführte, es sei nicht erkennbar gewesen, ob das Verhalten des Mannes in selbstmörderischer Absicht geschehen sei. „Da ich schon einen Suizidfall hatte, führte dieser Vorfall bei mir zu einem Trauma“.
Eine am 02.04.1988 erfolgte „Suizidantenüberfahrung“ war durch Bescheid der Deutschen Bundesbahn vom 31.08.1988 als Dienstunfall anerkannt worden („Hypersomie nach Bahnbetriebsunfall“).
Mit Bescheid vom 23.03.2006 erkannte die Beklagte das Schadenereignis vom 11.11.2005 aufgrund eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dr. R., S., vom 07.03.2006 als Dienstunfall mit dem Körperschaden „Akute Belastungssituation“ an und gewährte dem Kläger entsprechend Dienstunfallfürsorge.
Auf Empfehlung des Oberbahnarztes Dr. Ri. führte der Kläger in der Zeit vom 10.04. bis 10.07.2006 eine Heilkur in der Psychosomatischen Fachklinik M. durch.
Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 11.01.2007 stellte die Beklagte fest, nach einer Nachuntersuchung von Dr. R. (28.11.2006) und einer Stellungnahme von Dr. Ri. (21.12.2006) liege mit 20 v.H. keine entschädigungspflichtige MdE mehr vor.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. H., S.-D., bezog, der von einer (Dauer-)Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung F 43.1“ ausging und eine Begutachtung durch einen Traumaexperten vorschlug.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007 (zugestellt am 17.08.2007) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Dr. Ri. habe festgestellt, dass die vorgelegten neuen Befunde keine wesentliche Verschlimmerung erkennen ließen, die eine weitere Begutachtung bzw. Neubewertung der MdE rechtfertigen könnten.
Durch Schriftsatz vom 05.10.2007, als FAX übermittelt am 08.10.2007, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, ihm hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er wie folgt: Der Kläger habe am 31.08.2007 bei seinem (damaligen) Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., B-Stadt, vorgesprochen. Daraufhin sei noch am selben Tag ein Schreiben an die Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Deckungszusage gerichtet und außerdem die Verwaltungsakte bei der Beklagten zur Einsichtnahme angefordert worden. Sodann habe Rechtsanwalt B. die Akte der Bürovorsteherin K. mit der Anweisung übergeben, die „dortigen Fristen unmittelbar zu notieren“.„Bei der Klageerhebung selbst“ handele „es sich zunächst nur um eine Formalität, die üblicherweise am Tag des Fristablaufs vorgenommen werden“ könne, „da zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden“ sei, „respektive eine entsprechende Akteneinsicht erst nach Rücksprache mit dem Kläger insofern auch in eine Klagebegründung fließen konnte“.Im Rahmen der üblichen Wiedervorlage habe dem Widerspruchsbescheid unmittelbar entnommen werden können, dass die Klagefrist auf den 17.09.2007 auch notiert worden sei. Tatsächlich habe aber Frau K., die seit mehreren Jahren als staatliche geprüfte Bürovorsteherin beschäftigt sei und die bisher alle Fristen ordnungsgemäß „erledigt und notiert“ habe, die Klagefrist auf dem Widerspruchsbescheid notiert (s.o.), sie jedoch weder in das Fristenbuch noch in den elektronischen Kalender eingetragen (Beweis: eidesstattliche Versicherung vom 05.10.2007). So sei es zur Versäumung der Klagefrist gekommen, was erst im Rahmen der routinemäßigen Wiedervorlage am 04.10.2007 entdeckt worden sei. „Insoweit waren weder die Vorfristen noch die Fristen notiert.“
In der Sache selbst wiederholt, ergänzt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen, wonach bei ihm nicht nur eine Anpassungsstörung sondern vielmehr eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, und zwar mit der Folge einer MdE von mindestens 25 v.H. (Beweis: Atteste bzw. Aussage der Dres. D. und H., Gutachten eines Traumaforschers).
Der Kläger beantragt,
1. ihm hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
2. unter Abänderung des Bescheids vom 11.01.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2007 die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen des Vorfalls vom 11.11.2005 Unfallfürsorge/Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten MdE von mindestens 25 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Behördenunterlagen (1 Verwaltungsakte) Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen (und im Übrigen entschuldigten) Beklagten im Termin entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Sie ist erst (lange) nach Ablauf der Klagefrist (17.09.2007, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger insoweit nicht zu gewähren, weil er nicht hat glaubhaft machen können, ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO); vielmehr ist ihm das diesbezüglich festzustellende Verschulden seines damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.
Nach Vorberatung der Kammer ist am 05.02.2008 folgender gerichtliche Hinweis an den Kläger ergangen:
„…Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestehen, ihm hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach derzeitigem Stand
- fehlen u.a. jegliche Angaben über eine (das Verschulden seines damaligen Bevollmächtigten ausschließende) ordnungsgemäße Eintragung einer Vorfrist und einer Ausgangskontrolle (vgl. u.a. VGH Mannheim, 02.08,2006, NVWZ-RR 2007, 137; OVG Saarlouis, 27.10.2004, NVWZ-RR 2005, 448),
- ebenso über Art und Umfang einer eigenen Überwachung der Angestellten
- sowie eine entsprechende Glaubhaftmachung ;
- spricht viel für ein eigenes Verschulden des (damaligen) Bevollmächtigten, der „sehenden Auges“ den Fristablauf ohne (wenigstens fristwahrende) Klageerhebung in Kauf genommen haben könnte, der nach Erhalt der am 13.09.2007 an ihn abgesendeten Verwaltungsunterlagen, und damit vermutlich noch vor Ablauf der Klagefrist mit dem Vorgang persönlich befasst war….“
Darauf hat der Kläger (Schriftsatz vom 27.02.2008) u.a. noch folgendes vorgetragen:
- Die Rücksendung der „Ermittlungsakte“ (Verwaltungsakte) sei am 01.10.2007 erfolgt, am 04.10.2007 sei die (kopierte) „Ermittlungsakte“ Rechtsanwalt B. wieder vorgelegt worden; dieser habe zwar die „Rücksendung“ unterzeichnet, eine „tatsächliche Befassung mit der Akte zu diesem Zeitpunkt“ habe jedoch noch nicht stattgefunden.
- Frau K. werde etwa 7 – 8 mal im Monat von Rechtsanwalt B. hinsichtlich der Eintragung und Kontrolle von Fristen stichprobenartig überprüft, was bisher nie zu Beanstandungen geführt habe.
- Daher habe er sich auch im vorliegenden Fall auf die Befolgung seiner Anweisungen verlassen dürfen, ohne sich dessen selbst vergewissern zu müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat der hierzu informatorisch befragte Rechtsanwalt B. darüber hinaus folgende Angaben gemacht:
- Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung habe am 07.09.2007 vorgelegen; sie sei aber lediglich von seinem Büro entgegen genommen und dem Vorgang beigefügt worden; ihm selbst sei sie nicht zur Kenntnis gebracht worden.
- Die Verwaltungsakte der Beklagten sei am 14.09.2007 eingetroffen; wie üblich sei sie insgesamt kopiert worden; außerdem sei daraufhin ein Besprechungstermin mit dem Kläger anberaumt worden, und zwar auf den 05.10.2007.
- Das Anschreiben (vom 01.10.2007) zur Rücksendung der Verwaltungsakten sei ihm mit der sonstigen Post – aber ohne die Handakten – zur Unterschrift vorgelegt worden.
- Er habe die Handakte erst im Rahmen der „normalen Wiedervorlage“ am 04.10.2007 erhalten.
- Das Eintragen einer Vorfrist sei ebenso wie das der Klagefrist selbst versäumt worden.
Bei diesem Sachverhalt sind hinreichende Anhaltspunkte für ein (eigenes) Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Organisation des Geschäftsablaufs und der Fristenkontrolle gegeben, die über die Fehler im Zusammenhang mit der unterbliebenen Fristeneintragung durch die Bürovorsteherin hinausgehen.
Vgl. u.a. OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.01.2008 - 1 A 415/07 -
Bereits die zunächst schriftsätzlich vorgebrachte Bewertung der Klageerhebung (erst am Tage des Fristablaufs selbst!) als reine Formalität spricht nicht für eine besonders pflichtbewusste und sorgfältige Verfahrensweise, auch wenn Rechtsanwalt B. später mündlich erklärt hat, „selbstverständlich“ würde auch eine entsprechende Vorfrist notiert.
Entscheidend aber ist, dass ihn die Hauptverantwortung deshalb trifft, weil und soweit er selbst mit der Angelegenheit befasst war bzw. es pflichtwidrig unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, dass er jeweils befasst wurde:
Die Klageerhebung hat er vorliegend (aber auch allgemein) in nachvollziehbarer Weise u.a. davon abhängig machen wollen, dass die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorlag. Das war hier am 07.09.2007, lange vor Ablauf der Klagefrist, der Fall. Gleichwohl ist ihm das entsprechende Schreiben mangels einer entsprechenden Anweisung seinerseits nicht (zusammen mit der Handakte) vorgelegt, sondern dort ohne weiteres abgelegt worden. Ein pflichtbewusster Anwalt hat sich aber jeden Eingang, insbesondere in einer fristgebundenen Angelegenheit, zusammen mit der Handakte vorlegen zu lassen. Nur so kann er seiner eigenverantwortlichen Prüfungspflicht nachkommen, die auch den - wesentlichen - Teilaspekt „Frist“ mit umfasst.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 06.07.2007 - 5 ZB 07.656 –
Es liegt auf der Hand, dass ihm bei entsprechend organisierter Vorlage einschließlich eines Ausdrucks aus dem elektronischen Fristenkalenders die Nichteintragung der Frist aufgefallen wäre.
All dies gilt in noch stärkerem Maß für die Behandlung der Verwaltungsakte. Es mutet bemerkenswert leichtfertig an, dass auch dieser Vorgang dem damaligen Bevollmächtigten nicht, und zwar sogleich, vorgelegt wurde, sondern stattdessen lediglich routinemäßig eine Kopie (die Akte umfasst mittlerweile weit über 100 Seiten!) angefertigt und der Mandant (zu einem Termin im zeitlichen Abstand von weit über zwei Wochen!) einbestellt wurde. Bei pflichtgemäßer Vorgehensweise hätte Rechtsanwalt B. hingegen sofort eine Überprüfung der Aktenlage vornehmen und gegebenenfalls auch ohne oder nur aufgrund telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten, dem Kläger, vorsorglich (nämlich lediglich zur Fristwahrung) Klage erheben müssen.
Keinerlei Vorkehrung gab es offensichtlich auch dafür, dass gewährleistet war, dass fristgebundene Schriftstücke auch tatsächlich rechtzeitig „hinausgehen“. Eine solche Ausgangskontrolle ist aber unumgänglich.
VGH Mannheim, Beschluss vom 02.08.2006 – 4 S 2288/05 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.10.2004, NVwZ-RR 2005, 448; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 60 Rdnr. 20
Bezeichnend ist schließlich, dass der ehemalige Bevollmächtigte (unter dem 01.10.2007, zu diesem Zeitpunkt war zwar die Fristversäumnis längst eingetreten) im Zusammenhang mit der Rücksendung der Verwaltungsakte immer noch nicht persönlich mit der Angelegenheit befasst wurde, er vielmehr das entsprechende Schreiben lediglich abzeichnete.
Auch durch die Führung von Fristenfächern hätte unschwer vermieden werden können, dass die Handakte erst im Rahmen der „normalen Wiedervorlage“, nämlich am Tag vor dem vereinbarten Termin mit dem Mandanten, zu einer Überprüfung zur Verfügung stand.
All dies sind organisatorische Versäumnisse, die dem ehemaligen Bevollmächtigten zur Last fallen. Dem Kläger, der sich dieses Verschulden über § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss,
vgl. auch Kopp/Schenke, aaO, § 60 Rdnr.20
kann daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Vielmehr war seine Klage als unzulässig abzuweisen, was eine Überprüfung in materieller Hinsicht (Begründetheit) ausschließt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
Beschluss
Der Streitwert wird (wie bereits vorläufig im Beschluss vom 13.12.2007) auf 5.256,- Euro festgesetzt.
Gründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen (und im Übrigen entschuldigten) Beklagten im Termin entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Sie ist erst (lange) nach Ablauf der Klagefrist (17.09.2007, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger insoweit nicht zu gewähren, weil er nicht hat glaubhaft machen können, ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO); vielmehr ist ihm das diesbezüglich festzustellende Verschulden seines damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.
Nach Vorberatung der Kammer ist am 05.02.2008 folgender gerichtliche Hinweis an den Kläger ergangen:
„…Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestehen, ihm hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach derzeitigem Stand
- fehlen u.a. jegliche Angaben über eine (das Verschulden seines damaligen Bevollmächtigten ausschließende) ordnungsgemäße Eintragung einer Vorfrist und einer Ausgangskontrolle (vgl. u.a. VGH Mannheim, 02.08,2006, NVWZ-RR 2007, 137; OVG Saarlouis, 27.10.2004, NVWZ-RR 2005, 448),
- ebenso über Art und Umfang einer eigenen Überwachung der Angestellten
- sowie eine entsprechende Glaubhaftmachung ;
- spricht viel für ein eigenes Verschulden des (damaligen) Bevollmächtigten, der „sehenden Auges“ den Fristablauf ohne (wenigstens fristwahrende) Klageerhebung in Kauf genommen haben könnte, der nach Erhalt der am 13.09.2007 an ihn abgesendeten Verwaltungsunterlagen, und damit vermutlich noch vor Ablauf der Klagefrist mit dem Vorgang persönlich befasst war….“
Darauf hat der Kläger (Schriftsatz vom 27.02.2008) u.a. noch folgendes vorgetragen:
- Die Rücksendung der „Ermittlungsakte“ (Verwaltungsakte) sei am 01.10.2007 erfolgt, am 04.10.2007 sei die (kopierte) „Ermittlungsakte“ Rechtsanwalt B. wieder vorgelegt worden; dieser habe zwar die „Rücksendung“ unterzeichnet, eine „tatsächliche Befassung mit der Akte zu diesem Zeitpunkt“ habe jedoch noch nicht stattgefunden.
- Frau K. werde etwa 7 – 8 mal im Monat von Rechtsanwalt B. hinsichtlich der Eintragung und Kontrolle von Fristen stichprobenartig überprüft, was bisher nie zu Beanstandungen geführt habe.
- Daher habe er sich auch im vorliegenden Fall auf die Befolgung seiner Anweisungen verlassen dürfen, ohne sich dessen selbst vergewissern zu müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat der hierzu informatorisch befragte Rechtsanwalt B. darüber hinaus folgende Angaben gemacht:
- Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung habe am 07.09.2007 vorgelegen; sie sei aber lediglich von seinem Büro entgegen genommen und dem Vorgang beigefügt worden; ihm selbst sei sie nicht zur Kenntnis gebracht worden.
- Die Verwaltungsakte der Beklagten sei am 14.09.2007 eingetroffen; wie üblich sei sie insgesamt kopiert worden; außerdem sei daraufhin ein Besprechungstermin mit dem Kläger anberaumt worden, und zwar auf den 05.10.2007.
- Das Anschreiben (vom 01.10.2007) zur Rücksendung der Verwaltungsakten sei ihm mit der sonstigen Post – aber ohne die Handakten – zur Unterschrift vorgelegt worden.
- Er habe die Handakte erst im Rahmen der „normalen Wiedervorlage“ am 04.10.2007 erhalten.
- Das Eintragen einer Vorfrist sei ebenso wie das der Klagefrist selbst versäumt worden.
Bei diesem Sachverhalt sind hinreichende Anhaltspunkte für ein (eigenes) Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Organisation des Geschäftsablaufs und der Fristenkontrolle gegeben, die über die Fehler im Zusammenhang mit der unterbliebenen Fristeneintragung durch die Bürovorsteherin hinausgehen.
Vgl. u.a. OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.01.2008 - 1 A 415/07 -
Bereits die zunächst schriftsätzlich vorgebrachte Bewertung der Klageerhebung (erst am Tage des Fristablaufs selbst!) als reine Formalität spricht nicht für eine besonders pflichtbewusste und sorgfältige Verfahrensweise, auch wenn Rechtsanwalt B. später mündlich erklärt hat, „selbstverständlich“ würde auch eine entsprechende Vorfrist notiert.
Entscheidend aber ist, dass ihn die Hauptverantwortung deshalb trifft, weil und soweit er selbst mit der Angelegenheit befasst war bzw. es pflichtwidrig unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, dass er jeweils befasst wurde:
Die Klageerhebung hat er vorliegend (aber auch allgemein) in nachvollziehbarer Weise u.a. davon abhängig machen wollen, dass die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorlag. Das war hier am 07.09.2007, lange vor Ablauf der Klagefrist, der Fall. Gleichwohl ist ihm das entsprechende Schreiben mangels einer entsprechenden Anweisung seinerseits nicht (zusammen mit der Handakte) vorgelegt, sondern dort ohne weiteres abgelegt worden. Ein pflichtbewusster Anwalt hat sich aber jeden Eingang, insbesondere in einer fristgebundenen Angelegenheit, zusammen mit der Handakte vorlegen zu lassen. Nur so kann er seiner eigenverantwortlichen Prüfungspflicht nachkommen, die auch den - wesentlichen - Teilaspekt „Frist“ mit umfasst.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 06.07.2007 - 5 ZB 07.656 –
Es liegt auf der Hand, dass ihm bei entsprechend organisierter Vorlage einschließlich eines Ausdrucks aus dem elektronischen Fristenkalenders die Nichteintragung der Frist aufgefallen wäre.
All dies gilt in noch stärkerem Maß für die Behandlung der Verwaltungsakte. Es mutet bemerkenswert leichtfertig an, dass auch dieser Vorgang dem damaligen Bevollmächtigten nicht, und zwar sogleich, vorgelegt wurde, sondern stattdessen lediglich routinemäßig eine Kopie (die Akte umfasst mittlerweile weit über 100 Seiten!) angefertigt und der Mandant (zu einem Termin im zeitlichen Abstand von weit über zwei Wochen!) einbestellt wurde. Bei pflichtgemäßer Vorgehensweise hätte Rechtsanwalt B. hingegen sofort eine Überprüfung der Aktenlage vornehmen und gegebenenfalls auch ohne oder nur aufgrund telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten, dem Kläger, vorsorglich (nämlich lediglich zur Fristwahrung) Klage erheben müssen.
Keinerlei Vorkehrung gab es offensichtlich auch dafür, dass gewährleistet war, dass fristgebundene Schriftstücke auch tatsächlich rechtzeitig „hinausgehen“. Eine solche Ausgangskontrolle ist aber unumgänglich.
VGH Mannheim, Beschluss vom 02.08.2006 – 4 S 2288/05 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.10.2004, NVwZ-RR 2005, 448; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 60 Rdnr. 20
Bezeichnend ist schließlich, dass der ehemalige Bevollmächtigte (unter dem 01.10.2007, zu diesem Zeitpunkt war zwar die Fristversäumnis längst eingetreten) im Zusammenhang mit der Rücksendung der Verwaltungsakte immer noch nicht persönlich mit der Angelegenheit befasst wurde, er vielmehr das entsprechende Schreiben lediglich abzeichnete.
Auch durch die Führung von Fristenfächern hätte unschwer vermieden werden können, dass die Handakte erst im Rahmen der „normalen Wiedervorlage“, nämlich am Tag vor dem vereinbarten Termin mit dem Mandanten, zu einer Überprüfung zur Verfügung stand.
All dies sind organisatorische Versäumnisse, die dem ehemaligen Bevollmächtigten zur Last fallen. Dem Kläger, der sich dieses Verschulden über § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss,
vgl. auch Kopp/Schenke, aaO, § 60 Rdnr.20
kann daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Vielmehr war seine Klage als unzulässig abzuweisen, was eine Überprüfung in materieller Hinsicht (Begründetheit) ausschließt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
Beschluss
Der Streitwert wird (wie bereits vorläufig im Beschluss vom 13.12.2007) auf 5.256,- Euro festgesetzt.