Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.03.2008 – 3 K 291/06
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Am 04.11.2004 wartete die Klägerin vor ihrem Haus auf ihre Arbeitskollegen, mit denen sie zur Arbeit fährt, als plötzlich ihr Hund aus dem Haus gerannt kam und sie anrempelte. Dabei stolperte die Klägerin über diesen und fiel hin. Bei dem Sturz zog sie sich eine Außenbandruptur am linken Daumen und eine Radiusköpfchenfraktur rechts zu. Dieser Unfall wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 03.01.2005 als Dienstunfall gem. § 31 BeamtVG anerkannt.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 wurde die Gewährung von Unfallausgleich mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlich geforderte MdE von mindestens 25 v.H. über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten liege nicht vor.
Den hiergegen mit Schreiben vom 02.11.2005 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 zurück.
Am 08.05.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, nach der operativen Versorgung in der orthopädischen Abteilung des St. E. Krankenhauses in S. habe sich für ca. 6 Wochen eine Ruhigstellung des Daumens in Gips angeschlossen. Anschließend sei sie mit Krankengymnastik behandelt worden. In den Arbeitsalltag sei sie auf eigenen Wunsch frühzeitig am 18.01.2005 unter weiteren Beschwerden eingetreten. Nach wie vor könne der Daumen nicht richtig bewegt werden. Es bestünden Schmerzen im Daumenbereich, etwa im Bereich des Endgliedes. Die Bewegungseinschränkung bestehe dauerhaft sowohl im Endglied als auch im Daumengrundglied. Die Kraft in der Hand sei gemindert, und zwar sowohl die grobe Kraft als auch die Kraft beim Spitzgriff. Weiter werde als Dauerschaden eine sichtbare Narbe im Daumenbereich verbleiben.
Nach wie vor dauere die Behandlung an. Es zeige sich insbesondere eine Inhomogenität der Sehne des Abductor policis longus sowie Flüssigkeitseinlagerungen im Bereich des Os trapezium. Es handele sich hierbei um einen Dauerschaden mit entsprechender Gebrauchseinschränkung der Hand.
Insbesondere ihr Hausarzt, Dr. A., der die Behandlung fortführe, habe die vorgenannten Beschwerden bestätigt. Der von der Beklagten befragte Dr. G. habe auf die Frage, ob mit einer länger als 6 Monate dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. zu rechnen sei, erklärt, dass dies nur im Rahmen eines Zusammenhangsgutachtens geklärt werden könne. Ein solches sei jedoch nicht eingeholt worden.
Durch die vorgenannten Dauerschäden, insbesondere die Steife des Daumens, betrage die MdE mindestens 25 v.H..
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 zu verpflichten, der Klägerin Unfallausgleich aufgrund des anerkannten Dienstunfalles vom 04.11.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, soweit die Bevollmächtigten der Klägerin die Klageerhebung u.a. damit begründet hätten, dass die von Herrn Dr. G. empfohlene Einholung eines Zusammenhangsgutachtens von Seiten der Beklagten nicht erfolgt sei, sei diese Aussage unzutreffend, denn der Feststellung der MdE im angefochtenen Bescheid liege das unfallchirurgische Gutachten von Herrn PD Dr. W., Westpfalz-Klinikum K., vom 19.09.2005, zugrunde, worin die Unfallfolgen ab Eintritt von Arbeitsfähigkeit mit einer MdE von 10 % bewertet worden seien. Diese Einschätzung decke sich voll und ganz mit den Erfahrungswerten für die MdE-Einschätzung in der einschlägigen medizinischen Literatur (z.B. Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, 5. 641 ff., insbes. 5. 647). Danach werde eine Amputationsverletzung des Daumens mit Beteiligung des Mittelhandknochens mit einer MdE von 25 % bewertet. Die Klägerin sei demgegenüber mit ihren Unfallfolgen (Bewegungseinschränkungen im linken Daumen sowie Kraftminderung und Narbenbildung) deutlich besser gestellt.
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 20.08.2007 Beweis erhoben zur Frage, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei der Klägerin aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom 04.11.2004 bzw. seiner Folgen seit dem 04.11.2004 bis heute zu beziffern ist, wobei insbesondere solche Zeiträume beziffert werden sollten, in denen die Klägerin für mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung wesentlich, d.h. um mindestens 25 v.H., in der Erwerbsfähigkeit gehindert war.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische/unfallchirurgische Gutachten von Dr. med. M. K., Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der St. E.-Klinik S., vom 05.12.2007 verwiesen.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat aufgrund des anerkannten Dienstunfalles vom 04.11.2004 keinen Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung der Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass bei der Klägerin die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom 04.11.2004 nicht höher als 10 v.H. beträgt.
Dies hat der gerichtlich beauftragte Gutachter Dr. med. M. K., Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der St. E.-Klinik S., in seinem Gutachten vom 05.12.2007 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. So hat der Gutachter im Einzelnen ausgeführt:
"Zusammenfassend lassen sich heute folgende unfallbedingte Diagnosen stellen:
1. Beugedefizit im Daumenendglied links.
2. Beugedefizit im Daumengrundgelenk links.
3. Minderung der Kraft beim Spitzgriff mit der linken Hand.
4. Druckschmerzhafte Narbe am Daumengrundgelenk links und Hypästhesie am linken Daumen.
Die Beweisfrage kann wie folgt beantwortet werden: ...
Aufgrund der oben wiedergegebenen Behandlungsdaten und der anlässlich der Untersuchung vom 26.09.2007 erhobenen Befunde schätzen wir die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin aufgrund des Dienstunfalls vom 04.11.2004 bzw. seiner Folgen wie folgt ein:
- Vom 04.11.2004 bis zum 31.12.2004
30 v. H.,
- Vom 01.01.2005 bis 17.01.2005
20 v. H.,
- Ab dem 18.01.2005 (Beginn der Arbeitsfähigkeit)
10 v. H.
Eine höhergradige Einschätzung der MdE halten wir aufgrund der aktuellen Tabellen zur ärztlichen Begutachtung für nicht gerechtfertigt, da auch der Verlust des Endgliedes des Daumens zu keiner höheren MdE als einer MdE von 10 % führt. Bei der Klägerin liegt jedoch nicht ein Teilverlust des Daumens, sondern eine endgradige Bewegungseinschränkung vor. Eine MdE-Einschätzung höher als 10 v. H. erscheint daher aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt."
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen. Die Klägerin, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist diesen Ausführungen auch nicht mehr konkret entgegen getreten.
Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Klägerin die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom 04.11.2004 nicht höher als 10 v.H. beträgt, so ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat aufgrund des anerkannten Dienstunfalles vom 04.11.2004 keinen Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung der Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass bei der Klägerin die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom 04.11.2004 nicht höher als 10 v.H. beträgt.
Dies hat der gerichtlich beauftragte Gutachter Dr. med. M. K., Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der St. E.-Klinik S., in seinem Gutachten vom 05.12.2007 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. So hat der Gutachter im Einzelnen ausgeführt:
"Zusammenfassend lassen sich heute folgende unfallbedingte Diagnosen stellen:
1. Beugedefizit im Daumenendglied links.
2. Beugedefizit im Daumengrundgelenk links.
3. Minderung der Kraft beim Spitzgriff mit der linken Hand.
4. Druckschmerzhafte Narbe am Daumengrundgelenk links und Hypästhesie am linken Daumen.
Die Beweisfrage kann wie folgt beantwortet werden: ...
Aufgrund der oben wiedergegebenen Behandlungsdaten und der anlässlich der Untersuchung vom 26.09.2007 erhobenen Befunde schätzen wir die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin aufgrund des Dienstunfalls vom 04.11.2004 bzw. seiner Folgen wie folgt ein:
- Vom 04.11.2004 bis zum 31.12.2004
30 v. H.,
- Vom 01.01.2005 bis 17.01.2005
20 v. H.,
- Ab dem 18.01.2005 (Beginn der Arbeitsfähigkeit)
10 v. H.
Eine höhergradige Einschätzung der MdE halten wir aufgrund der aktuellen Tabellen zur ärztlichen Begutachtung für nicht gerechtfertigt, da auch der Verlust des Endgliedes des Daumens zu keiner höheren MdE als einer MdE von 10 % führt. Bei der Klägerin liegt jedoch nicht ein Teilverlust des Daumens, sondern eine endgradige Bewegungseinschränkung vor. Eine MdE-Einschätzung höher als 10 v. H. erscheint daher aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt."
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen. Die Klägerin, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist diesen Ausführungen auch nicht mehr konkret entgegen getreten.
Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Klägerin die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom 04.11.2004 nicht höher als 10 v.H. beträgt, so ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).