Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.03.2008 – 2 K 963/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Mitteilung der über seine Person gespeicherten melderechtlichen Daten und deren Löschung.

Am Vormittag des 21.06.2007 meldete sich der Kläger bei dem Beklagten mit alleinigem Wohnsitz in der R. Straße 19 in ... H., Stadtteil B. an. Er legte hierbei einen Bundespersonalausweis, ausgestellt am 07.08.2006 von der Stadt Mainz und gültig bis 06.08.2016 – Ausweisnr. ... -, vor.

Der Beklagte händigte dem Kläger eine Meldebestätigung aus und versah den Bundespersonalausweis mit einem Adressaufkleber.

Am gleichen Tag ließ der Kläger bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes Saarpfalzkreis einen PKW mit Anhänger zu.

Ebenfalls noch am gleichen Tag gab der Kläger bei dem Beklagten eine schriftliche Erklärung des Inhalts ab, dass er seine Anmeldung widerrufe, weil der Mietvertrag wieder gelöst worden sei und er nie in die genannte Wohnung eingezogen sei. Ferner beantragte er die Berichtigung des Melderegisters und – sinngemäß – die Mitteilung sämtlicher über ihn gespeicherter Daten, die Angabe der Stellen, an die Daten weitergegeben wurden und die Löschung der gespeicherten Daten.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger keine Wohnung in der R. Straße 19 in H.-B. angemietet hatte.

Mit Schreiben vom 10.07.2007, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, teilte der Beklagte dem Kläger über dessen Postzustellungsbevollmächtigten mit, dass er die über den Kläger gespeicherten Daten im Melderegister berichtigt habe. Die über die Anmeldung informierten Stellen, die auch über die Berichtigung in Kenntnis gesetzt wurden, teilte der Beklagte in einer dem Schreiben beigefügten Anlage mit (Stadt Mainz, Saarländischer Rundfunk, Landeskriminalamt, Bundeszentralamt für Steuern). Eine Löschung der Daten im Melderegister könne erst dann erfolgen, wenn der mit der H.’ er Anschrift versehene Bundespersonalausweis geändert sei, die Original-Meldebestätigung zurückgegeben sei sowie die Ummeldung der unter der Anschrift R. Straße 19 angemeldeten Fahrzeuge nachgewiesen sei.

Mit Schreiben vom 29.07.2007 an den Beklagten beanstandete der Kläger, dass ihm nur mitgeteilt worden sei, wohin Daten übermittelt worden seien, nicht aber um welche Daten es sich gehandelt habe. Die Weigerung, die Daten im Melderegister zu löschen, sei rechtswidrig. Vorsorglich lege er gegen alle bisherigen und zukünftigen Entscheidungen die zulässigen Rechtsmittel ein.

Am 02.08.2007 hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben.

Er macht u. a. geltend, es sei ihm nicht mitgeteilt, welche Daten ins Melderegister eingestellt worden seien. Die falschen Daten im Melderegister seien bedingungslos zu löschen. Die Original-Meldebestätigung müsse der Kläger nicht zurückgeben; sie sei ohnehin mittlerweile verlorengegangen. Zu einer Ummeldung der unter der H.’ er Anschrift angemeldeten Fahrzeuge sei der Kläger nicht verpflichtet. Der mit der H.’ er Anschrift versehene Personalausweis müsse mangels gesetzlicher Grundlage nicht geändert werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

die beantragten Daten mitzuteilen, die Akten und Aufzeichnungen zu benennen, die beantragten Verwaltungsakte vorzunehmen,

sämtliche Daten, welche den Kläger direkt oder indirekt betreffen oder von ihm herrühren, zu löschen ohne jegliche Vorbedingungen,

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Rechtsverhältnis derart besteht, dass

er der Beklagten eine Originalmeldebestätigung aus seinem Eigentum zu übergeben hat,

er von ihm in H. angemeldete Fahrzeuge ummelden muss und dem Beklagten darüber einen Nachweis führen muss,

er seinen BPA mit dem Aufdruck gegenwärtige Anschrift H. dem Beklagten zur Änderung vorzulegen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Klage entspreche nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, im Bundesgebiet A-Straße zu sein. Soweit der Kläger die Mitteilung „der beantragten Daten“ begehre, werde sein Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, soweit er sich auf Daten beziehe, deren Bekanntgabe dem Beklagten möglich sei und dem Kläger nach dem Melderecht oder anderen Rechtsvorschriften zustehe. Anlass zur Klageerhebung habe der Beklagte dem Kläger nicht gegeben. Im Antwortschreiben vom 10.07.2007 sei umfassend Auskunft erteilt worden, wohin die bei der Anmeldung angegebenen Daten weitergeleitet worden seien und welche Akten beim Beklagten über ihn geführt würden. Sein jetziger Antrag sei unklar. Im Übrigen sei die Klage unzulässig; soweit der Kläger die Benennung der über ihn geführten Akten und Aufzeichnungen begehre, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Kläger die Vornahme der „beantragten Verwaltungsakte“ begehre, sei die Klage wegen des noch nicht durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Dies gelte auch für den Antrag, der auf die Löschung sämtlicher Daten ohne Vorbedingungen abziele. Die Feststellungsanträge seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da sie bereits Gegenstand des anderen Klageantrags seien.

Der Klageerwiderung fügte der Beklagte einen Ausdruck aus dem Melderegister bei (Bl. 14 d. GA „Vollauskunft“).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 1 K 2044/07, 10 K 1181/07, 6 K 1977/07 und 6 K 2039/07 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Akte 1 K 701/06.MZ des Verwaltungsgerichts Mainz. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Die Klage ist mit Blick auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben; zwar muss danach die Klage den Kläger bezeichnen und erfordert dies bei natürlichen Personen regelmäßig die Angabe einer Wohnungsanschrift, an der es bei dem Kläger fehlt. Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist allerdings dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, weil er wohnsitzlos ist; davon geht die Kammer vorliegend angesichts der in dem Verfahren des VG Mainz -1 K 701/06.MZ- angestellten Ermittlungen aus, zumal die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung damit im Einklang stehen. Die Kammer hat danach keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger weiterhin A-Straße ist und die Klage damit wirksam durch Angabe eines Postzustellungsbevollmächtigten erhoben werden konnte.

Die Kammer lässt offen, ob das Auskunfts- und Löschungsbegehren des Klägers von dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2007 mit Verwaltungsaktsqualität beschieden worden ist und die Klage damit als Verpflichtungsklage oder im anderen Fall als Leistungsklage aufzufassen ist.

Die Klage bleibt nämlich in jedem Fall ohne Erfolg, weil

a) das Begehren auf Auskunftserteilung erfüllt ist,

b) die Löschung vorhandener Daten nicht verlangt werden kann und

c) das Feststellungsbegehren unzulässig ist.

a) Nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Saarländischen Meldegesetzes -Amtsblatt 2006, 278- hat die Meldebehörde der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen sowie diejenigen Personen oder Institutionen, an die regelmäßig Daten übermittelt werden sowie die Arten der zu übermittelnden Daten.

Der Beklagte hat die aus Anlass der Anmeldung des Klägers in H. entstandenen melderechtlichen Daten dem Kläger in dem vorgenannten Sinne spätestens mit der der Klageerwiderung beigefügten „Vollauskunft“ aus dem Melderegister offengelegt; dies sieht nach der Erörterung der „Vollauskunft“ in der mündlichen Verhandlung letztlich auch der Kläger so. Die dort aufgeführten Daten sind ausweislich der Erklärung der Vertreterin des Beklagten zeitnah zu ihrer Speicherung den in der Anlage zu dem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.07.2007 genannten Stellen übermittelt worden; auch dieser dem Kläger bereits vorab bekannte Umstand ist in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert worden, ohne dass der Kläger substantiiert dargelegt hätte, inwiefern sein Auskunftsanspruch noch unbeschieden wäre. Bei dieser Sachlage steht dem Kläger für die gleichwohl aufrecht erhaltene Auskunftsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite.

b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes hat die Meldebehörde die gespeicherten Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes (Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden) erteilen die Meldebehörden Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, welche Daten enthalten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

Auszugehen ist vorliegend davon, dass es sich bei der H.’ er Anschrift zwar um eine Scheinwohnung handelt, aufgrund ihres Eintrags in amtlichen Dokumenten (Personalausweis, Zulassungsbescheinigung) im Rechtsverkehr aber weiterhin der Rechtsschein besteht, es handele sich dabei um die Wohnanschrift des Klägers.

Demnach ist die weitere Speicherung der im Sinne der „Vollauskunft“ erhobenen und berichtigten Daten aber weiterhin erforderlich, um bei einem behördlichen Auskunftsersuchen -solche gehen nach Darlegung der Vertreterin des Beklagten schon deshalb bei dem Beklagten ein, weil der Kläger die mit H.’ er Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge im Bundesgebiet bewegt- den melderechtlichen Hintergrund zu den Fragen darstellen zu können:

- weshalb der wohnsitzlose Kläger über einen Personalausweis mit H.’ er Anschrift (Wohnort und Straße) verfügt,

- weshalb er im Besitz einer Meldebestätigung war bzw. ist,

- weshalb die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (Pkw mit Anhänger) H.’ er Kennzeichen tragen.

Im Hinblick darauf sind die gespeicherten Daten auch in Abwägung mit dem Inter- esse des Klägers an einer Löschung für die Erfüllung der dem Beklagten obliegenden (melderechtlichen) Aufgaben noch erforderlich, was ihrer Löschung entgegensteht.

c) Die Feststellungsklage ist mit Blick auf § 43 Abs. 2 VwGO, wonach die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann, unzulässig. Das streitgegenständliche Auskunfts- und Löschungsbegehren kann nicht zusätzlich Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein; sofern an den Kläger Bescheide ergehen sollten, die auf die Rückgabe der Meldebestätigung, die Ummeldung seiner Fahrzeuge und die Änderung seines Bundespersonalausweises gerichtet sind, kann er gegebenenfalls dagegen im Klageweg vorgehen. Insoweit fehlt es an dem für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Die Klage ist mit Blick auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben; zwar muss danach die Klage den Kläger bezeichnen und erfordert dies bei natürlichen Personen regelmäßig die Angabe einer Wohnungsanschrift, an der es bei dem Kläger fehlt. Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist allerdings dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, weil er wohnsitzlos ist; davon geht die Kammer vorliegend angesichts der in dem Verfahren des VG Mainz -1 K 701/06.MZ- angestellten Ermittlungen aus, zumal die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung damit im Einklang stehen. Die Kammer hat danach keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger weiterhin A-Straße ist und die Klage damit wirksam durch Angabe eines Postzustellungsbevollmächtigten erhoben werden konnte.

Die Kammer lässt offen, ob das Auskunfts- und Löschungsbegehren des Klägers von dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2007 mit Verwaltungsaktsqualität beschieden worden ist und die Klage damit als Verpflichtungsklage oder im anderen Fall als Leistungsklage aufzufassen ist.

Die Klage bleibt nämlich in jedem Fall ohne Erfolg, weil

a) das Begehren auf Auskunftserteilung erfüllt ist,

b) die Löschung vorhandener Daten nicht verlangt werden kann und

c) das Feststellungsbegehren unzulässig ist.

a) Nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Saarländischen Meldegesetzes -Amtsblatt 2006, 278- hat die Meldebehörde der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen sowie diejenigen Personen oder Institutionen, an die regelmäßig Daten übermittelt werden sowie die Arten der zu übermittelnden Daten.

Der Beklagte hat die aus Anlass der Anmeldung des Klägers in H. entstandenen melderechtlichen Daten dem Kläger in dem vorgenannten Sinne spätestens mit der der Klageerwiderung beigefügten „Vollauskunft“ aus dem Melderegister offengelegt; dies sieht nach der Erörterung der „Vollauskunft“ in der mündlichen Verhandlung letztlich auch der Kläger so. Die dort aufgeführten Daten sind ausweislich der Erklärung der Vertreterin des Beklagten zeitnah zu ihrer Speicherung den in der Anlage zu dem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.07.2007 genannten Stellen übermittelt worden; auch dieser dem Kläger bereits vorab bekannte Umstand ist in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert worden, ohne dass der Kläger substantiiert dargelegt hätte, inwiefern sein Auskunftsanspruch noch unbeschieden wäre. Bei dieser Sachlage steht dem Kläger für die gleichwohl aufrecht erhaltene Auskunftsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite.

b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes hat die Meldebehörde die gespeicherten Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes (Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden) erteilen die Meldebehörden Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, welche Daten enthalten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

Auszugehen ist vorliegend davon, dass es sich bei der H.’ er Anschrift zwar um eine Scheinwohnung handelt, aufgrund ihres Eintrags in amtlichen Dokumenten (Personalausweis, Zulassungsbescheinigung) im Rechtsverkehr aber weiterhin der Rechtsschein besteht, es handele sich dabei um die Wohnanschrift des Klägers.

Demnach ist die weitere Speicherung der im Sinne der „Vollauskunft“ erhobenen und berichtigten Daten aber weiterhin erforderlich, um bei einem behördlichen Auskunftsersuchen -solche gehen nach Darlegung der Vertreterin des Beklagten schon deshalb bei dem Beklagten ein, weil der Kläger die mit H.’ er Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge im Bundesgebiet bewegt- den melderechtlichen Hintergrund zu den Fragen darstellen zu können:

- weshalb der wohnsitzlose Kläger über einen Personalausweis mit H.’ er Anschrift (Wohnort und Straße) verfügt,

- weshalb er im Besitz einer Meldebestätigung war bzw. ist,

- weshalb die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (Pkw mit Anhänger) H.’ er Kennzeichen tragen.

Im Hinblick darauf sind die gespeicherten Daten auch in Abwägung mit dem Inter- esse des Klägers an einer Löschung für die Erfüllung der dem Beklagten obliegenden (melderechtlichen) Aufgaben noch erforderlich, was ihrer Löschung entgegensteht.

c) Die Feststellungsklage ist mit Blick auf § 43 Abs. 2 VwGO, wonach die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann, unzulässig. Das streitgegenständliche Auskunfts- und Löschungsbegehren kann nicht zusätzlich Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein; sofern an den Kläger Bescheide ergehen sollten, die auf die Rückgabe der Meldebestätigung, die Ummeldung seiner Fahrzeuge und die Änderung seines Bundespersonalausweises gerichtet sind, kann er gegebenenfalls dagegen im Klageweg vorgehen. Insoweit fehlt es an dem für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.