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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.03.2008 – 5 K 169/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Beigeladene betreibt auf der Parzelle Nr. …, die nördlich an die Parzelle des Klägers – Nr. 961/1 – angrenzt und im Eigentum seiner Eltern steht, eine Brennerei. Das Grundstück liegt im Innenbereich des Ortsteils C-Stadt und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Auf der Parzelle des Klägers stehen im vorderen Teil des Grundstücks grenzständig zum Vorhabengrundstück ein Wohngebäude und im hinteren Teil ebenfalls grenzständig ein eingeschossiges zu gewerblichen Zwecken genehmigtes Gebäude.

Mit Bauschein vom 18.11.1997 - K 613-5/13/97 - wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Brennerei mit Abstellraum sowie einer Überdachung für die Pkw-Garage auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Gemäß der Betriebsbeschreibung dient die Brennerei der Herstellung von ca. 50 l Trinkbranntwein pro Jahr aus eigenen selbstgewonnenen Obststoffen. Im Rahmen der vom Kläger und seiner Ehefrau gegen diese Baugenehmigung erhobenen Klage - 5 K 71/00 – schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2001 einen Vergleich, in dem u.A. geregelt war:

„1. Die Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung …, Parzelle Nr. … und Ehefrau …, verpflichten sich gegen das auf dem benachbarten Grundstück des A., Gemarkung …, auf der gemeinsamen Grenze bestehende Rückgebäude in seiner am 21.02.2001 bestehenden tatsächlichen Ausführung wegen der Grenzbebauung keine Einwände mehr zu erheben und den zur Legalisierung des bestehenden Gebäudes bestehenden Bauantrag/Befreiungsantrag zu unterschreiben.

2. Die Kläger im Verfahren 5 K 71/00 nehmen von einer weiteren Verfolgung des Rechtsmittels gegen die mit Bauschein vom 18.11.1997 - K 613-5/13/97 - erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Obstbrennerei Abstand.“

Mit Bauschein vom 03.05.2004 wurde dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Lagers für Maischefässer, Brennereizubehör und Geräte nördlich angrenzend an das vorhandene Brennereigebäude errichtet. Der zweigeschossige Lagerraum mit einer Grundfläche von 5,25 x 7,50 m hält gemäß den Planvorlagen einen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers von 3,02 m ein. Diese Baugenehmigung wurde vom Kläger nicht angefochten.

Mit Antrag vom 21.02.2005 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Erweiterung Lagerraum für Brennereizubehör“ und den Neubau eines Abstellschuppens. Gemäß den Planvorlagen soll grenzständig zum Wohnhaus des Klägers über der vorhandenen überdachten Durchfahrt angrenzend an das Obergeschoss des mit Bauschein vom 03.05.2004 genehmigten Lagerraumes ein eingeschossiges Lager mit einer Größe von 3,02 x 6,03 m errichtet werden. Im hinteren Teil des Vorhabengrundstücks wurde grenzständig zum dort befindlichen zu gewerblichen Zwecken genehmigten Gebäude des Klägers ein Abstellschuppen mit einer Grundfläche von 8,00 x 4,00 m und einer Höhe von maximal 3 m ausgewiesen. Nach der Betriebsbeschreibung dienen der Lagerraum dem Abstellen von Maischefässern und Brennereizubehör und der Abstellschuppen dem Abstellen von Gartengeräten. Im Übrigen soll an dem vorhandenen Betrieb keine Veränderung vorgenommen werden. Mit Bauschein vom 03.05.2005 - - erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung.

Der Bescheid wurde dem Kläger nicht bekannt gemacht.

Mit am 14.07.2005 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten legte der Kläger Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, durch das Bauvorhaben würden der Verkehr und der durch das Lager in sein Wohnhaus eindringende Lärm weiter verstärkt. Außerdem gingen von dem Vorhaben starke Geruchsbelästigungen aus. Durch den zusätzlichen Lagerraum sowie den Neubau des Abstellraums werde der bestehende Gewerbebetrieb erheblich vergrößert.

Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 06.12.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe durch den im gerichtlichen Verfahren am 21.02.2001 geschlossenen Vergleich auf die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die genehmigte Obstbrennerei verzichtet. Dieser Verzicht gelte auch für den neu errichteten Lagerraum. Durch diesen erfolge keine Erweiterung der Brennerei. Die Erhöhung der Lagerkapazität führe nicht zu einer verstärkten Nachbarbelastung, sondern vermindere den Anlieferverkehr. Die Errichtung des Abstellraumes für Gartengeräte stehe in keiner Beziehung zur Obstbrennerei.

Der Bescheid wurde am 18.12.2006 zur Post gegeben und per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt.

Am 19.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Umgebung sei ein allgemeines Wohngebiet und die Brennerei sei dort unzulässig. Der Vergleich vom 21.02.2001 habe sich nur auf die damals erteilte Genehmigung in ihrer konkreten Form bezogen und eine Erweiterung nicht einbezogen. Die Brennerei sei nicht auf eine Erzeugung im damals genehmigten Umfang ausgelegt, sondern auf eine wesentlich größere Menge und deutlich mehr Betriebsstunden. Die geplante Erweiterung führe zu einer verstärkten Nachbarbelastung, da der Verkehr zunehmen werde. Außerdem werde durch den unmittelbar an sein Gebäude angebauten Lagerraum der in das Wohnhaus eindringende Lärm, der durch das Verschieben und das Be- und Entladen der Fässer sowie den lauten Aufzug verursacht werde, zusätzlich verstärkt. Der Beigeladene verarbeite nicht nur eigenes, sondern auch fremdes Obst und werbe überörtlich für seine Brennerei. Durch die geplante Erweiterung sei mit einer Expansion der Brennerei hinsichtlich Alkoholmenge und Betriebsstunden zu rechnen.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 03.05.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 12. März 2008 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verfahren 5 K 71/00 und 5 K 158/00 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 03.05.2005 - - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 03.05.2005 im Verhältnis zum Kläger rechtlich unbedenklich. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Baugenehmigung dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 von der Baugenehmigungsbehörde lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist, nicht jedoch die Anforderungen des Bauordnungsrecht, insbesondere nicht die Brandschutz- und Abstandsflächenvorschriften. Dies führt dazu, dass diese Punkte auch nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Planungsrechtlich bestehen hinsichtlich des Vorhabens des Beigeladenen, soweit es den Kläger betrifft, keine nachbarrechtlichen Bedenken.

Da das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils … der Stadt C-Stadt liegt, bestimmt sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Hierbei verweist der nach dem Willen des Gesetzgebers speziellere § 34 Abs. 2 BauGB bezüglich der Art der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der BauNVO, sofern sich die maßgebliche Umgebung einer der dort aufgeführten Gebietskategorien zuordnen lässt. Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung, bestimmt sich dabei danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Daraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 - BVerwGE 27, 341 = NJW 1968, 66 = DVBl 1968, 44 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 8 = BRS 18 Nr. 24, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 22 = BRS 22 Nr. 186 und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 17 = DVBl 1978, 815 = NJW 1978, 2564 = BRS 33 Nr. 36.

Nicht jegliche in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - gleichsam auf einer zweiten Stufe - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen - als unwesentlich und damit nicht prägend - solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können.

Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Grundsätzlich sprechen aber große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.

Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = DVBl 1990, 572 = NVwZ 1990, 755 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 134 = BRS 50 Nr. 75.

Entspricht die so ermittelte Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB). In diesem Fall kann sich Nachbarschutz unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs, der auch im unbeplanten Innenbereich gilt, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, ergeben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.

Vorliegend ist festzustellen, dass die maßgebliche Umgebung nach den von der Kammer bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gemachten Feststellungen wesentlich von Wohnnutzung geprägt wird. Eine Ausnahme bildet zunächst die östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende ehemalige Schulturnhalle, die nach Aussage der Beteiligten derzeit zu einer Mehrzweckhalle umgebaut wird. Dies steht jedoch der Feststellung eines Allgemeinen Wohngebietes nicht entgegen, da nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem solchen Gebiet Anlagen für kulturelle, soziale, und sportliche Zwecke zulässig sind. Hierzu gehört auch eine Mehrzweckhalle. Daher wäre unter Außerachtlassung der vorhandenen Brennerei davon auszugehen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ein Allgemeines Wohngebiet darstellt. Es ist jedoch fraglich ob eine Brennerei, vor allem wegen der von ihr ausgehenden Geruchsbelästigungen noch als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden könnte und deshalb in einem solchen Gebiet ausnahmsweise zulässig wäre.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.1998 - 2 W 6/98 - AS RP-SL 27, 170.

Maßgeblich für die Frage der Bestimmung des Gebietscharakters und damit des Erfolges der Klage im vorliegenden Verfahren ist jedoch, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht um die Neuerrichtung einer Brennerei handelt, sondern nur um die Erweiterung des bereits genehmigten Lagerraums dieser Brennerei. Denn es ist offensichtlich, dass die erstmalige Errichtung einer Brennerei auf dem Vorhabengrundstück eher nachbarrechtlichen Bedenken begegnen würde und zwar sowohl im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn als auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, als die Erweiterung einer bereits bestehenden. Daher muss für die jetzt zu entscheidende Frage des Nachbarschutzes für den Kläger sowohl die vorhandene Brennerei, die mit der Baugenehmigung vom 18.11.1997 genehmigt worden ist, als auch deren Erweiterung auf Grund der Errichtung des mit Bauschein vom 03.05.2004 genehmigten Lagerraumes für Maischefässer, Brennereizubehör und Geräte berücksichtigt werden.

Da die Brennerei wie bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, weder so klein und unbedeutend ist, dass sie die maßgebliche Umgebung nicht prägt, noch so aus der Umgebungsbebauung herausragt, dass sie einen Fremdkörper darstellt, muss sie für die Bestimmung der Gebietsart mit einbezogen werden. Dabei kann offen bleiben, ob sich das insoweit zu bestimmende Gebiet noch als Allgemeines Wohngebiet darstellt oder bereits als Gebiet eigener Prägung. Auf jeden Fall fügt sich die Erweiterung eines Lagerraumes der Brennerei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Daher ist das Argument das Klägers, das Vorhaben des Beigeladenen passe grundsätzlich nicht in die nähere Umgebung, verbraucht.

Im Übrigen wäre es dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt sich auf eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Brennerei zu berufen, da er sich im Rahmen des vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs mit deren Errichtung einverstanden erklärt hat. Damit hat er seinen Gebietsgewährleistungsanspruch, soweit es die Zulässigkeit der Brennerei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im hier maßgeblichen Gebiet betrifft, verloren. Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, das Vorhaben sei generell als Teil der vorhandenen Brennerei nachbarrechtlich unzulässig, weil es sich nach der Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich die genehmigte Produktionsleistung der Brennerei wesentlich verändern würde. Dies ist jedoch, wie noch auszuführen ist, auf Grund der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht der Fall.

Er kann hinsichtlich der genehmigten Erweiterung auch keinen Nachbarschutz unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme erhalten.

Die Frage des Gebietscharakters bedarf dabei auch an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, da die streitgegenständliche Anlage auf jeden Fall gegenüber dem Kläger nicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Das Rücksichtnahmegebot ist vorliegend unabhängig von der Frage anzuwenden, welchen Gebietscharakter die nähere Umgebung aufweist, insbesondere ob es sich um ein Baugebiet i.S. der BauNVO handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden ist oder um ein Gebiet eigener Prägung, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen allein nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt. Denn das Gebot der Rücksichtnahme ist inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O..

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 und vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73). Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Auch bei der Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger sind die beiden ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Baugenehmigungen vom 18.11.1997 und vom 03.05.2004 maßgeblich zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Baugenehmigungen ist der Kläger bereits verpflichtet sowohl die von der Brennerei ausgehenden Geruchs- als auch die Geräuschbelästigungen hinzunehmen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes könnte nur festgestellt werden, wenn auf Grund der nun genehmigten Baulichkeiten, insbesondere des Lagerraumes mit einer Grundfläche von 3,02 x 6,03 m, eine deutliche Verschlechterung der Situation des Klägers eintreten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr trat eine entscheidende Änderung der baulichen Situation bereits durch die Errichtung des mit dem Bauschein vom 03.05.2004 genehmigten Lagerraumes ein, der mit seiner zweigeschossigen Bauweise und einer Grundfläche vom 5,25 x 7,50 m ein Mehrfaches größer ist als der jetzt genehmigte Lagerraum. Dieser bestandskräftig genehmigte und bereits errichtete Lagerraum hat den Charakter der Brennerei, die vorher nur als einem eingeschossigen Raum mit einer Grundfläche von ca. 4,00 x 4,00 m bestand, drastisch verändert. Dies ergibt insbesondere ein Vergleich der vom Gericht im Rahmen des Verfahrens 5 K 71/00 vor Ort getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Baulichkeiten und den im vorliegenden Verfahren bei der Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Erkenntnissen. Insbesondere wurde dem Beigeladenen durch diese Baugenehmigung erstmals eine Lagerung der Maische und Brennereizubehör innerhalb der Brennerei erlaubt. In der Genehmigung vom 18.11.1997 waren dagegen noch keine Räumlichkeiten für eine Lagerung von Maische und Brennereizubehör vorgesehen. Die Genehmigung vom 03.05.2004 hat der Kläger jedoch hingenommen, was seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Frage der jetzt streitgegenständlichen Erweiterung des Lagerraumes maßgeblich herabsetzt. Dass sich der streitgegenständliche Lagerraum direkt angrenzend an die Außenwand des Gebäudes des Klägers befinden wird, führt nicht zu dessen Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger. Denn ist es von seiner Errichtung entsprechend dem Stand der Bautechnik auszugehen, so dass es nicht zu einer unzumutbaren Übertragung von Schall auf das Gebäude des Klägers kommen wird. Dabei ist auch die grenzständige Lage des Gebäudes des Klägers zu berücksichtigen, die zu einer Minderung seiner Schutzwürdigkeit führt, da er nicht im Hinblick auf seine Grenzständigkeit eine höhere Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen hinsichtlich dessen Grenzbebauung verlangen kann, als er selbst im Hinblick auf seine eigene Grenzbebauung einräumen kann. Dies wäre mit der im nachbarlichen Verhältnis bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht nicht vereinbar.

Mit der Erweiterung des Lagerraumes ist auch ansonsten keine unzumutbare Steigerung des Störpotentials zugelassen worden. Auch wenn sich die Lagerfläche der Brennerei weiter vergrößert, ist der Beigeladene gleichwohl, entgegen der Befürchtung des Klägers, nicht berechtigt, eine größere Menge Alkohol zu brennen. Denn es gilt insoweit nach wie vor die Baugenehmigung vom 18.11.1997. Nach der zum Inhalt dieser Genehmigung gemachten Betriebsbeschreibung des Beigeladenen ist er lediglich berechtigt, ca. 50 l Trinkbranntwein pro Jahr aus selbstgewonnenen Obststoffen zu brennen. Weder durch die Baugenehmigung vom 03.05.2004 noch durch die streitgegenständliche Genehmigung wurde dem Beigeladenen eine größere Brennmenge gestattet. Daher hat sich auch nicht die Menge der zu brennenden Maische durch die Genehmigung der Erweiterung der Lagerfläche vergrößert. Sollte daher der Beigeladene diese Mengen überschreiten oder für Dritte brennen, so hielte er sich nicht mehr im Rahmen seiner Genehmigung und es stünde die Frage eines bauaufsichtbehördlichen Einschreitens im Raum. Daher spielt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die jetzt geplante Lagerfläche noch im Verhältnis zu der genehmigten Branntweinproduktion steht. Denn es ist dem Beigeladenen nachbarrechtlich nicht zu verwehren, dass er – aus welchen Gründen auch immer – über eine größere Lagerfläche verfügen will, als es für seine Brennerei erforderlich ist. Die Rechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. Zu einer Verletzung seiner Rechte könnte es allenfalls dann kommen, wenn dem Beigeladenen eine Vergrößerung der Branntweinproduktion genehmigt würde. Denn in diesem Fall müsste mit einer Vergrößerung des Störpotentials gerechnet werden, was zu einem Wiederaufleben der durch den Vergleich vom 21.02.2001 aufgegebenen Abwehrrechte des Klägers gegenüber der Brennerei an sich führen würde.

Allein die Genehmigung der Erweiterung des Lagerraumes führt jedoch aus den genannten Gründen nicht zu einem solchen Wiederaufleben.

Hinsichtlich des ebenfalls mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigten Lagerschuppens ist festzustellen, dass insoweit keinerlei planungsrechtliche Bedenken bestehen. Denn dieser Schuppen dient offensichtlich nicht als Lagerraum für die Brennerei, sondern wird gemäß der Betriebsbeschreibung zum Abstellen von Gartengeräten genutzt. Daher ist keiner Weise ersichtlich, dass er sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen würde. Auf Grund seiner Abmessungen und seiner Positionierung auf dem Vorhabengrundstück kann auch nicht festgestellt werden, dass er gegenüber dem Kläger unzumutbar wäre. Er hält sich nämlich im Rahmen dessen, was der Kläger selbst als grenzständiges Gebäude errichtet hat, da er grenzständig an das vorhandene Gebäude des Klägers angebaut ist und weder dessen Höhe noch die Länge von dessen Grenzwand überschreitet.

Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, bestand für einen Kostenausspruch zu seinen Gunsten kein Anlass (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 03.05.2005 - - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 03.05.2005 im Verhältnis zum Kläger rechtlich unbedenklich. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Baugenehmigung dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 von der Baugenehmigungsbehörde lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist, nicht jedoch die Anforderungen des Bauordnungsrecht, insbesondere nicht die Brandschutz- und Abstandsflächenvorschriften. Dies führt dazu, dass diese Punkte auch nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Planungsrechtlich bestehen hinsichtlich des Vorhabens des Beigeladenen, soweit es den Kläger betrifft, keine nachbarrechtlichen Bedenken.

Da das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils … der Stadt C-Stadt liegt, bestimmt sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Hierbei verweist der nach dem Willen des Gesetzgebers speziellere § 34 Abs. 2 BauGB bezüglich der Art der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der BauNVO, sofern sich die maßgebliche Umgebung einer der dort aufgeführten Gebietskategorien zuordnen lässt. Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung, bestimmt sich dabei danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Daraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 - BVerwGE 27, 341 = NJW 1968, 66 = DVBl 1968, 44 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 8 = BRS 18 Nr. 24, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 22 = BRS 22 Nr. 186 und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 17 = DVBl 1978, 815 = NJW 1978, 2564 = BRS 33 Nr. 36.

Nicht jegliche in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - gleichsam auf einer zweiten Stufe - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen - als unwesentlich und damit nicht prägend - solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können.

Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Grundsätzlich sprechen aber große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.

Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = DVBl 1990, 572 = NVwZ 1990, 755 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 134 = BRS 50 Nr. 75.

Entspricht die so ermittelte Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB). In diesem Fall kann sich Nachbarschutz unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs, der auch im unbeplanten Innenbereich gilt, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, ergeben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.

Vorliegend ist festzustellen, dass die maßgebliche Umgebung nach den von der Kammer bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gemachten Feststellungen wesentlich von Wohnnutzung geprägt wird. Eine Ausnahme bildet zunächst die östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende ehemalige Schulturnhalle, die nach Aussage der Beteiligten derzeit zu einer Mehrzweckhalle umgebaut wird. Dies steht jedoch der Feststellung eines Allgemeinen Wohngebietes nicht entgegen, da nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem solchen Gebiet Anlagen für kulturelle, soziale, und sportliche Zwecke zulässig sind. Hierzu gehört auch eine Mehrzweckhalle. Daher wäre unter Außerachtlassung der vorhandenen Brennerei davon auszugehen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ein Allgemeines Wohngebiet darstellt. Es ist jedoch fraglich ob eine Brennerei, vor allem wegen der von ihr ausgehenden Geruchsbelästigungen noch als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden könnte und deshalb in einem solchen Gebiet ausnahmsweise zulässig wäre.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.1998 - 2 W 6/98 - AS RP-SL 27, 170.

Maßgeblich für die Frage der Bestimmung des Gebietscharakters und damit des Erfolges der Klage im vorliegenden Verfahren ist jedoch, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht um die Neuerrichtung einer Brennerei handelt, sondern nur um die Erweiterung des bereits genehmigten Lagerraums dieser Brennerei. Denn es ist offensichtlich, dass die erstmalige Errichtung einer Brennerei auf dem Vorhabengrundstück eher nachbarrechtlichen Bedenken begegnen würde und zwar sowohl im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn als auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, als die Erweiterung einer bereits bestehenden. Daher muss für die jetzt zu entscheidende Frage des Nachbarschutzes für den Kläger sowohl die vorhandene Brennerei, die mit der Baugenehmigung vom 18.11.1997 genehmigt worden ist, als auch deren Erweiterung auf Grund der Errichtung des mit Bauschein vom 03.05.2004 genehmigten Lagerraumes für Maischefässer, Brennereizubehör und Geräte berücksichtigt werden.

Da die Brennerei wie bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, weder so klein und unbedeutend ist, dass sie die maßgebliche Umgebung nicht prägt, noch so aus der Umgebungsbebauung herausragt, dass sie einen Fremdkörper darstellt, muss sie für die Bestimmung der Gebietsart mit einbezogen werden. Dabei kann offen bleiben, ob sich das insoweit zu bestimmende Gebiet noch als Allgemeines Wohngebiet darstellt oder bereits als Gebiet eigener Prägung. Auf jeden Fall fügt sich die Erweiterung eines Lagerraumes der Brennerei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Daher ist das Argument das Klägers, das Vorhaben des Beigeladenen passe grundsätzlich nicht in die nähere Umgebung, verbraucht.

Im Übrigen wäre es dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt sich auf eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Brennerei zu berufen, da er sich im Rahmen des vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs mit deren Errichtung einverstanden erklärt hat. Damit hat er seinen Gebietsgewährleistungsanspruch, soweit es die Zulässigkeit der Brennerei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im hier maßgeblichen Gebiet betrifft, verloren. Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, das Vorhaben sei generell als Teil der vorhandenen Brennerei nachbarrechtlich unzulässig, weil es sich nach der Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich die genehmigte Produktionsleistung der Brennerei wesentlich verändern würde. Dies ist jedoch, wie noch auszuführen ist, auf Grund der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht der Fall.

Er kann hinsichtlich der genehmigten Erweiterung auch keinen Nachbarschutz unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme erhalten.

Die Frage des Gebietscharakters bedarf dabei auch an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, da die streitgegenständliche Anlage auf jeden Fall gegenüber dem Kläger nicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Das Rücksichtnahmegebot ist vorliegend unabhängig von der Frage anzuwenden, welchen Gebietscharakter die nähere Umgebung aufweist, insbesondere ob es sich um ein Baugebiet i.S. der BauNVO handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden ist oder um ein Gebiet eigener Prägung, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen allein nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt. Denn das Gebot der Rücksichtnahme ist inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O..

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 und vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73). Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Auch bei der Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger sind die beiden ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Baugenehmigungen vom 18.11.1997 und vom 03.05.2004 maßgeblich zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Baugenehmigungen ist der Kläger bereits verpflichtet sowohl die von der Brennerei ausgehenden Geruchs- als auch die Geräuschbelästigungen hinzunehmen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes könnte nur festgestellt werden, wenn auf Grund der nun genehmigten Baulichkeiten, insbesondere des Lagerraumes mit einer Grundfläche von 3,02 x 6,03 m, eine deutliche Verschlechterung der Situation des Klägers eintreten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr trat eine entscheidende Änderung der baulichen Situation bereits durch die Errichtung des mit dem Bauschein vom 03.05.2004 genehmigten Lagerraumes ein, der mit seiner zweigeschossigen Bauweise und einer Grundfläche vom 5,25 x 7,50 m ein Mehrfaches größer ist als der jetzt genehmigte Lagerraum. Dieser bestandskräftig genehmigte und bereits errichtete Lagerraum hat den Charakter der Brennerei, die vorher nur als einem eingeschossigen Raum mit einer Grundfläche von ca. 4,00 x 4,00 m bestand, drastisch verändert. Dies ergibt insbesondere ein Vergleich der vom Gericht im Rahmen des Verfahrens 5 K 71/00 vor Ort getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Baulichkeiten und den im vorliegenden Verfahren bei der Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Erkenntnissen. Insbesondere wurde dem Beigeladenen durch diese Baugenehmigung erstmals eine Lagerung der Maische und Brennereizubehör innerhalb der Brennerei erlaubt. In der Genehmigung vom 18.11.1997 waren dagegen noch keine Räumlichkeiten für eine Lagerung von Maische und Brennereizubehör vorgesehen. Die Genehmigung vom 03.05.2004 hat der Kläger jedoch hingenommen, was seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Frage der jetzt streitgegenständlichen Erweiterung des Lagerraumes maßgeblich herabsetzt. Dass sich der streitgegenständliche Lagerraum direkt angrenzend an die Außenwand des Gebäudes des Klägers befinden wird, führt nicht zu dessen Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger. Denn ist es von seiner Errichtung entsprechend dem Stand der Bautechnik auszugehen, so dass es nicht zu einer unzumutbaren Übertragung von Schall auf das Gebäude des Klägers kommen wird. Dabei ist auch die grenzständige Lage des Gebäudes des Klägers zu berücksichtigen, die zu einer Minderung seiner Schutzwürdigkeit führt, da er nicht im Hinblick auf seine Grenzständigkeit eine höhere Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen hinsichtlich dessen Grenzbebauung verlangen kann, als er selbst im Hinblick auf seine eigene Grenzbebauung einräumen kann. Dies wäre mit der im nachbarlichen Verhältnis bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht nicht vereinbar.

Mit der Erweiterung des Lagerraumes ist auch ansonsten keine unzumutbare Steigerung des Störpotentials zugelassen worden. Auch wenn sich die Lagerfläche der Brennerei weiter vergrößert, ist der Beigeladene gleichwohl, entgegen der Befürchtung des Klägers, nicht berechtigt, eine größere Menge Alkohol zu brennen. Denn es gilt insoweit nach wie vor die Baugenehmigung vom 18.11.1997. Nach der zum Inhalt dieser Genehmigung gemachten Betriebsbeschreibung des Beigeladenen ist er lediglich berechtigt, ca. 50 l Trinkbranntwein pro Jahr aus selbstgewonnenen Obststoffen zu brennen. Weder durch die Baugenehmigung vom 03.05.2004 noch durch die streitgegenständliche Genehmigung wurde dem Beigeladenen eine größere Brennmenge gestattet. Daher hat sich auch nicht die Menge der zu brennenden Maische durch die Genehmigung der Erweiterung der Lagerfläche vergrößert. Sollte daher der Beigeladene diese Mengen überschreiten oder für Dritte brennen, so hielte er sich nicht mehr im Rahmen seiner Genehmigung und es stünde die Frage eines bauaufsichtbehördlichen Einschreitens im Raum. Daher spielt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die jetzt geplante Lagerfläche noch im Verhältnis zu der genehmigten Branntweinproduktion steht. Denn es ist dem Beigeladenen nachbarrechtlich nicht zu verwehren, dass er – aus welchen Gründen auch immer – über eine größere Lagerfläche verfügen will, als es für seine Brennerei erforderlich ist. Die Rechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. Zu einer Verletzung seiner Rechte könnte es allenfalls dann kommen, wenn dem Beigeladenen eine Vergrößerung der Branntweinproduktion genehmigt würde. Denn in diesem Fall müsste mit einer Vergrößerung des Störpotentials gerechnet werden, was zu einem Wiederaufleben der durch den Vergleich vom 21.02.2001 aufgegebenen Abwehrrechte des Klägers gegenüber der Brennerei an sich führen würde.

Allein die Genehmigung der Erweiterung des Lagerraumes führt jedoch aus den genannten Gründen nicht zu einem solchen Wiederaufleben.

Hinsichtlich des ebenfalls mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigten Lagerschuppens ist festzustellen, dass insoweit keinerlei planungsrechtliche Bedenken bestehen. Denn dieser Schuppen dient offensichtlich nicht als Lagerraum für die Brennerei, sondern wird gemäß der Betriebsbeschreibung zum Abstellen von Gartengeräten genutzt. Daher ist keiner Weise ersichtlich, dass er sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen würde. Auf Grund seiner Abmessungen und seiner Positionierung auf dem Vorhabengrundstück kann auch nicht festgestellt werden, dass er gegenüber dem Kläger unzumutbar wäre. Er hält sich nämlich im Rahmen dessen, was der Kläger selbst als grenzständiges Gebäude errichtet hat, da er grenzständig an das vorhandene Gebäude des Klägers angebaut ist und weder dessen Höhe noch die Länge von dessen Grenzwand überschreitet.

Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, bestand für einen Kostenausspruch zu seinen Gunsten kein Anlass (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).