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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.03.2008 – 5 K 1967/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung einer doppelseitigen Werbeanlage in der Gemeinde R., Ortsteil G.

Am 09.01.2007 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück W… Straße … in R., Ortsteil und Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, eine doppelseitige Werbeanlage im Euronormformat freistehend senkrecht zur Straße erricht war. Unter dem 22.01.2007 gab er der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung: Das Vorhaben befinde sich in einem Allgemeinen Wohngebiet und widerspreche damit § 12 Abs. 4 LBO, der bestimme, dass Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig seien.

Die Kläger erwiderte, ihr sei auf ihren bei der Gemeinde eingereichten Bauantrag vom 07.06.2006 von der Gemeinde mitgeteilt worden, das Vorhaben sei genehmigungsfrei und bedürfe nur der Anzeige bei der Gemeinde, die am 14.09.2006 erfolgt sei. Die Einschätzung, das Vorhaben befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet, werde nicht geteilt. Vielmehr handele es sich aufgrund der vielen Gewerbebetriebe in unmittelbarer Nähe um ein Mischgebiet.

Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 13.03.2007 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin die restlose Beseitigung der Werbeanlage innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an: Die Werbeanlage sei zwar verfahrensfrei, müsse allerdings nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Da nach § 12 Abs. 4 LBO 2004 in Allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, komme auch eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht. Damit lägen die Voraussetzungen des § 82 LBO für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte ihr mit dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 15.03.2007 zugestellt.

Gegenüber dem Grundstückseigentümer erließ der Beklagte mit Datum vom 13.03.2007 eine Duldungsanordnung, die bestandskräftig wurde.

Am 28.03.2007 erhob die Klägerin Widerspruch: Die nähere Umgebung stelle sich als Mischgebiet dar, in dem Werbeanlagen zulässig seien. In unmittelbarer Nähe befinde sich an dem Gebäude W... Straße 48 eine genehmigte Euronormtafel. Folgende Gewerbebetriebe befänden sich in der W... Straße den nachstehenden Hausnummern:

Auf derselben Straßenseite:

57 a - Industrieelektronikgeschäft „…“, ein überregional betriebenes Unternehmen mit Fuhrpark und großflächigem Kundenparkplatz,

59 – Floristikgeschäft „F. Grünanlagen …, zielt auf eine überregionale Kundschaft

61 – Hausmeisterservice

67 a – Reitschule B…

73 – Restaurant „Zur G…“ mit überregionalem Einzugsbereich

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite:

48 – Werbetafel

50 – „C… GmbH“, Herstellung von Backwaren mit überörtlicher Bedeutung

62 – Bäckerei „T… GmbH“ mit Partyservice und Gastronomiebetrieb L…

68 – Frisör R…

76 a –Versicherungsbüro ….

Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei § 82 Abs. 1 LBO 2004. Danach könne eine Beseitigungsanordnung ergehen, wenn eine bauliche Anlage dem materiellen Baurecht widerspreche und sich nicht auf eine Genehmigung stützen könne. Diese Voraussetzungen lägen vor. Das verfahrensfreie Vorhaben widerspreche § 12 Abs. 4 LBO. Die nähere Umgebung werde von Wohnnutzung geprägt. Die von der Klägerin angeführten Gewerbebetriebe seien einer Mitprägung der Umgebung nicht zugänglich, weil nicht wahrnehmbar. Einige der Betriebe seien auch in Allgemeinen Wohngebieten regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig. Die Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 48 sei nach Angaben des Beklagten nicht genehmigt. Selbst wenn sie genehmigt wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Am 15.11.2007 hat die Klägerin bei Gericht Klage gegen die Beseitigungsanordnung und den Widerspruchsbescheid erhoben, der am 15.10.2007 bei ihr eingegangen sei. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung hat sie die Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage am Westgiebel des Wohnhauses W... Straße 48 vom 28.06.1984 zu den Gerichtsakten gereicht und dazu vorgetragen, aufgrund des Bauscheins könne kein Zweifel daran bestehen, dass die (am Ostgiebel des Wohnhauses angebrachte) Werbeanlage rechtmäßig erstellt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beseitigungsanordnung vom 13.03.2007 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die angegriffenen Bescheide.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 13.02.2008 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Beseitigungsanordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte und der Rechtsausschuss haben sich als Rechtsgrundlage für die angegriffene Beseitigungsanordnung auf § 82 Abs. 1 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Einschätzung des Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die aufgegriffene Werbeanlage - im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung tragend auf die Unvereinbarkeit der Werbeanlage mit § 12 Abs. 4 LBO gestützt. Danach sind in Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das trifft auf das streitige Objekt der Wechselwerbung nicht zu.

Kern des Rechtsstreits ist deshalb die Frage, ob die nähere Umgebung im Verständnis von § 12 Abs. 4 LBO i.V.m. § 34 BauGB und § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Diese Frage ist zu bejahen.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung. (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.) Diese „nähere Umgebung“ ist grundsätzlich für jedes der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB getrennt zu ermitteln, auch wenn sich die so bestimmten Areale häufig decken. Allerdings kann die „nähere Umgebung“ für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung wesentlich größer als für die Bestimmung der anderen Merkmale sein, weil es dabei u.a. auf die von einem Vorhaben ausgehenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen - etwa einer Schlosserei oder Lackiererei - ankommt und diese häufig auch dort noch wahrnehmbar sind, wo man die Bauwerke optisch nicht mehr erkennen kann.

Da es bei Werbetafeln auf das Gesehenwerden ankommt, ist die nähere Umgebung vorliegend auf den Bereich zu begrenzen, in dem die Werbetafel (noch) gesehen werden kann. Das ist vorliegend nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der Bereich der W... Straße zwischen der Einmündung der H… Straße auf der Südseite und dem R… Weg auf der Nordseite. Weiter reicht das Gesehenwerden der etwas von der Straße abgerückten Werbeanlage wegen der weit an die Straße reichenden Gebäude W... Straße 63 in Richtung Osten und W... Straße 69 in Richtung Westen nicht mehr.

Die nähere Umgebung erfasst danach die Gebäude W... Straße 36 bis 52 auf der Nordseite und 59 bis 71 auf der Südseite dieser Straße. Hierbei handelt es sich durchgängig um Wohnhäuser. Die von der Klägerin auf der unmittelbar an den Außenbereich angrenzenden Südseite der Straße benannte Reitschule B… (Haus Nr. 67 a) tritt als solche nicht in Erscheinung. Weder befindet sich dort ein Werbeschild noch sonst ein Hinweis, der den Schluss auf den Betrieb einer Reitschule zulässt. Auch der von der Klägerin für das Wohnhaus Nr. 61 angeführte Hausmeisterservice tritt als solcher nach außen nicht in Erscheinung; er wäre, da die Dienste eines Hausmeisterservice grundsätzlich „vor Ort“ erbracht werden, in einem Allgemeinen Wohngebiet allerdings entweder als der Gebietsversorgung dienender nicht störender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich ohne weiteres oder aber ansonsten als nichtstörender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wohl bedenkenlos ausnahmsweise zulässig. Die Firma F… Grünanlagen unter der Adresse W... Straße 59 tritt zur Straße hin mit einem zweigeschossigen Wohnhaus in Erscheinung, an das auf der rechten Seite eingeschossig angebaut ist. Auf der linken Seite befindet sich ein eingeschossig angebautes Blumengeschäft. Die mit einem Hinweisschild angepriesene Garten-Musteranlage ist von der W... Straße aus nicht wahrnehmbar. Das Unternehmen wirbt für „Gartengestaltung und Blumen“ und fällt damit unter den Oberbegriff „Gartenbaubetrieb“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind.

Auf der Nordseite der W... Straße befinden sich ausweislich der Ortsbesichtigung in den Hausnummern 36 – 48 ausschließlich Wohnhäuser. Am Wohnhaus Nr. 40 weist allerdings ein teilweise von Pflanzen zugewachsenes Schild auf eine Firma „Bodenbau W… GmbH“ hin. Dabei fand sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Anbau für diese gewerbliche Nutzung, wobei über ein Büro hinaus keine gewerbliche Tätigkeit an dieser Stelle erkennbar war, was sich ohne weiteres daraus erklärt, dass die Aktivitäten von Bodenbauunternehmen auf den jeweiligen Baustellen und nicht am Sitz des Unternehmens stattfinden. Auch hierbei handelt es sich somit im Verständnis von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb, der in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Café, Bäckerei und Konditorei C… im Erdgeschoss des im Obergeschoss bewohnten Hauses Nr. 50 dienen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund ihrer (geringen) Größe – entgegen der Einschätzung der Klägerin – der Gebietsversorgung und sind damit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausdrücklich zulässig.

Damit dient die nähere Umgebung – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten - im Verständnis von § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend dem Wohnen“, während die wenigen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen so weit im rückwärtigen Grundstücksbereich stattfinden, dass sie das Gebiet nicht entscheidend prägen. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die nähere Umgebung kein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO dar. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dass das umschriebene Gebiet mit Wohn- und Gewerbenutzung auch quantitativ prägend „durchmischt“ ist, wie dies § 6 BauNVO verlangt, konnte bei der Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden. Vielmehr ist – von den an der Stätte der Leistung zulässigen Werbeanlagen abgesehen – ein erhebliches Überwiegen der Wohnnutzung optisch wahrnehmbar. Während in allen 19 Häusern gewohnt wird, und die Bäckerei auch in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre, findet daneben nur an 4 bis 5 Stellen eingestreut eine gewerbliche Nutzung im Form von kleineren Büros statt. Allein die Bäckerei/Konditorei mit Café und das Blumengeschäft stellen ernsthaft wahrnehmbare Betriebe dar.

Als einziger Ausreißer in diesem Bereich ist die – ebenfalls von der Klägerin betriebene - Euronormtafel am Ostgiebel des Wohnhauses W... Straße 48 anzutreffen, die nach der Behauptung der Klägerin im Widerspruchs- wie im Klageverfahren genehmigt sei und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid gerade nicht genehmigt, vielmehr bereits mit dem Verfahren aufgegriffen worden sei. Insoweit hat die Klägerin zwar eine Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbetafel vom 28.06.1984 präsentiert. In den vorgelegten Planunterlagen ist diese Werbetafel aber am Westgiebel des Hauses genehmigt, wo sich allerdings keine Werbeanlage befindet und soweit anhand des Bauzustandes zu beurteilen sich auch in den letzten Jahren keine Werbeanlage befand. Damit ist diese Baugenehmigung erloschen. Baugenehmigungen erlöschen nämlich, wenn nicht innerhalb von zwei (§ 99 Abs. 1 LBO 1965/74) bzw. drei Jahren (§ 80 Abs. 1 LBO 1996 und § 74 Abs. 1 LBO 2004) mit der Bauausführung begonnen wurde. Die Werbeanlage am Ostgiebel des Hauses W... Straße 48 ist aber wegen des Aufgriffs durch den Beklagten von einer Beseitigung potentiell bedroht und gehört folglich nicht zum „Vorhandenen, das die nähere Umgebung mit prägt“.

Befindet sich die Werbeanlage für Wechselwerbung aber in einem Allgemeinen Wohngebiet, ist sie mit § 12 Abs. 4 LBO 2004 unvereinbar.

Bei der vorliegend vom Beklagten aufgegriffenen doppelseitig freistehenden Tafel stellt sich zudem die – vom Beklagten allerdings bisher nicht angesprochene - Frage der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes (§ 4 LBO) bzw. der Beeinträchtigung des Ortsbildes (§ 34 Abs. 1 BauBG). (Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 22.08.2001 – 5 K 35/00 -, in dem der Kläger einen Carport in seinem Vorgarten errichten wollte und die Vorgartenräume der näheren Umgebung frei von baulichen Nebenanlagen waren und als Vorplatz oder Vorgärten genutzt wurden.)

Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des Überstandes nicht herbeigeführt werden können.

Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigende bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen sei. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, beispielsweise ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Dann besteht eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14)

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Keine Bedeutung für die Ermessensausübung hat grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde aufgegriffen wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt wird. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -) Eine solche Baugenehmigung ist vorliegend nicht erteilt worden.

Der angegriffene Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Beseitigung der Werbeanlage am Ostgiebel des Hauses W... Straße 48 noch nicht angeordnet wurde. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen "Schwarzbauten" gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleich gelagerte Fälle aufzugreifen. (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -) Da es sich vom Kern her um die Gleichbehandlung im Unrecht handelt, kann es hier ohnehin nur eine Willkürkontrolle geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne einen vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734)

Vorliegend hat der Beklagte die Werbeanlage am Ostgiebel des Hauses W... Straße 48 aufgegriffen und in der mündlichen Verhandlung der Sache nach erklärt, er werde im Falle der Klageabweisung im vorliegenden Verfahrens die Beseitigung der anderen Werbeanlage anordnen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Auch die Störerauswahl begegnet keinen Bedenken. Da die Landesbauordnung keine spezielle Regelung der Störerauswahl und damit der Frage richtigen Auswahl des Adressaten der Beseitigungsanordnung enthält, ist auf die allgemeinen Vorschriften über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Vom Ansatz her kommen insoweit sowohl der Bauausführende als sogenannter Handlungs- oder Verhaltensstörer (§ 4 SPolG) wie auch der Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung (§ 5 SPolG) in Betracht. Die Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen steht ebenfalls im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dessen Ausübung ist gegebenenfalls uneingeschränkt nach allgemeinen Maßstäben (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO) auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, wobei grundsätzlich das Prinzip größtmöglicher Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes für die Auswahlentscheidung zu beachten ist. Eine allgemeine Wertungsvorgabe lässt sich aber insoweit dem Verantwortungsgrundsatz des § 52 LBO 2004 entnehmen, so dass in Zweifelsfällen grundsätzlich primär der Bauherr als Handlungsstörer im vorgenannten Sinne zur Beseitigung des von ihm geschaffenen Bauwerks heranzuziehen ist. Die Beurteilung ist nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen aus der Perspektive der handelnden Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten vorzunehmen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, IX Rdnr. 66 m.w.Nachweisen)

Der Beklagte hat sich vorliegend an die Klägerin als Handlungsstörerin gewandt, um dem baurechtswidrigen Zustand effektiv zu begegnen. Zugleich hat sie den Eigentümer des Grundstücks zur Duldung der Beseitigung der Werbeanlage von seinem Grundstück verpflichtet. Diese Vorgehensweise des Beklagten wird dem Prinzip der größtmöglichen Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes in besonderem Maße gerecht.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die der Klägerin gesetzte Frist zur Beseitigung von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung. Weder hat die Klägerin insoweit Einwendungen gegen die Angemessenheit dieser Frist erhoben noch vermag das Gericht Anhaltspunkte für eine fehlende Angemessenheit zu erkennen.

Auch die Androhung des Zwangsgeldes von 500 Euro für die Beseitigungspflicht ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Damit liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsanordnung vor.

Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.1983 - 2 W 1824/83 -, vom 26.11.1992 -2 W 35/92 -, vom 18.11.1993 - 2 W 39/93 -, vom 09.12.1996 - 2 Y 6/96 -, vom 28.05.1999 - 2 Y 5/99 -, vom 17.10.2000 - 2 Y 9/00 -) ist das Interesse an der Anfechtung einer Beseitigungsanordnung mit dem pauschalierend geschätzten Wert der zu beseitigenden Bausubstanz als Maß für die mit der Beseitigung einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen anzusetzen. Wird in dem angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. (Ziffer 1.6 2 des Streitwertkatalogs, a.aO.) Der Gegenstandswert einer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung ist deshalb regelmäßig identisch mit dem für eine Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung. Dieser beträgt nach Tz. 9.1.6 des Streitwertkatalogs 5.000 Euro pro Werbeanlage, für eine zweiseitige Werbeanlage somit 10.000 Euro. Dieser Betrag stellt folglich auch vorliegend das wirtschaftliche Interesse an der Anfechtung der Beseitigungsanordnung dar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Beseitigungsanordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte und der Rechtsausschuss haben sich als Rechtsgrundlage für die angegriffene Beseitigungsanordnung auf § 82 Abs. 1 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Einschätzung des Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die aufgegriffene Werbeanlage - im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung tragend auf die Unvereinbarkeit der Werbeanlage mit § 12 Abs. 4 LBO gestützt. Danach sind in Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das trifft auf das streitige Objekt der Wechselwerbung nicht zu.

Kern des Rechtsstreits ist deshalb die Frage, ob die nähere Umgebung im Verständnis von § 12 Abs. 4 LBO i.V.m. § 34 BauGB und § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Diese Frage ist zu bejahen.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung. (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.) Diese „nähere Umgebung“ ist grundsätzlich für jedes der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB getrennt zu ermitteln, auch wenn sich die so bestimmten Areale häufig decken. Allerdings kann die „nähere Umgebung“ für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung wesentlich größer als für die Bestimmung der anderen Merkmale sein, weil es dabei u.a. auf die von einem Vorhaben ausgehenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen - etwa einer Schlosserei oder Lackiererei - ankommt und diese häufig auch dort noch wahrnehmbar sind, wo man die Bauwerke optisch nicht mehr erkennen kann.

Da es bei Werbetafeln auf das Gesehenwerden ankommt, ist die nähere Umgebung vorliegend auf den Bereich zu begrenzen, in dem die Werbetafel (noch) gesehen werden kann. Das ist vorliegend nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der Bereich der W... Straße zwischen der Einmündung der H… Straße auf der Südseite und dem R… Weg auf der Nordseite. Weiter reicht das Gesehenwerden der etwas von der Straße abgerückten Werbeanlage wegen der weit an die Straße reichenden Gebäude W... Straße 63 in Richtung Osten und W... Straße 69 in Richtung Westen nicht mehr.

Die nähere Umgebung erfasst danach die Gebäude W... Straße 36 bis 52 auf der Nordseite und 59 bis 71 auf der Südseite dieser Straße. Hierbei handelt es sich durchgängig um Wohnhäuser. Die von der Klägerin auf der unmittelbar an den Außenbereich angrenzenden Südseite der Straße benannte Reitschule B… (Haus Nr. 67 a) tritt als solche nicht in Erscheinung. Weder befindet sich dort ein Werbeschild noch sonst ein Hinweis, der den Schluss auf den Betrieb einer Reitschule zulässt. Auch der von der Klägerin für das Wohnhaus Nr. 61 angeführte Hausmeisterservice tritt als solcher nach außen nicht in Erscheinung; er wäre, da die Dienste eines Hausmeisterservice grundsätzlich „vor Ort“ erbracht werden, in einem Allgemeinen Wohngebiet allerdings entweder als der Gebietsversorgung dienender nicht störender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich ohne weiteres oder aber ansonsten als nichtstörender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wohl bedenkenlos ausnahmsweise zulässig. Die Firma F… Grünanlagen unter der Adresse W... Straße 59 tritt zur Straße hin mit einem zweigeschossigen Wohnhaus in Erscheinung, an das auf der rechten Seite eingeschossig angebaut ist. Auf der linken Seite befindet sich ein eingeschossig angebautes Blumengeschäft. Die mit einem Hinweisschild angepriesene Garten-Musteranlage ist von der W... Straße aus nicht wahrnehmbar. Das Unternehmen wirbt für „Gartengestaltung und Blumen“ und fällt damit unter den Oberbegriff „Gartenbaubetrieb“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind.

Auf der Nordseite der W... Straße befinden sich ausweislich der Ortsbesichtigung in den Hausnummern 36 – 48 ausschließlich Wohnhäuser. Am Wohnhaus Nr. 40 weist allerdings ein teilweise von Pflanzen zugewachsenes Schild auf eine Firma „Bodenbau W… GmbH“ hin. Dabei fand sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Anbau für diese gewerbliche Nutzung, wobei über ein Büro hinaus keine gewerbliche Tätigkeit an dieser Stelle erkennbar war, was sich ohne weiteres daraus erklärt, dass die Aktivitäten von Bodenbauunternehmen auf den jeweiligen Baustellen und nicht am Sitz des Unternehmens stattfinden. Auch hierbei handelt es sich somit im Verständnis von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb, der in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Café, Bäckerei und Konditorei C… im Erdgeschoss des im Obergeschoss bewohnten Hauses Nr. 50 dienen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund ihrer (geringen) Größe – entgegen der Einschätzung der Klägerin – der Gebietsversorgung und sind damit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausdrücklich zulässig.

Damit dient die nähere Umgebung – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten - im Verständnis von § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend dem Wohnen“, während die wenigen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen so weit im rückwärtigen Grundstücksbereich stattfinden, dass sie das Gebiet nicht entscheidend prägen. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die nähere Umgebung kein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO dar. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dass das umschriebene Gebiet mit Wohn- und Gewerbenutzung auch quantitativ prägend „durchmischt“ ist, wie dies § 6 BauNVO verlangt, konnte bei der Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden. Vielmehr ist – von den an der Stätte der Leistung zulässigen Werbeanlagen abgesehen – ein erhebliches Überwiegen der Wohnnutzung optisch wahrnehmbar. Während in allen 19 Häusern gewohnt wird, und die Bäckerei auch in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre, findet daneben nur an 4 bis 5 Stellen eingestreut eine gewerbliche Nutzung im Form von kleineren Büros statt. Allein die Bäckerei/Konditorei mit Café und das Blumengeschäft stellen ernsthaft wahrnehmbare Betriebe dar.

Als einziger Ausreißer in diesem Bereich ist die – ebenfalls von der Klägerin betriebene - Euronormtafel am Ostgiebel des Wohnhauses W... Straße 48 anzutreffen, die nach der Behauptung der Klägerin im Widerspruchs- wie im Klageverfahren genehmigt sei und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid gerade nicht genehmigt, vielmehr bereits mit dem Verfahren aufgegriffen worden sei. Insoweit hat die Klägerin zwar eine Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbetafel vom 28.06.1984 präsentiert. In den vorgelegten Planunterlagen ist diese Werbetafel aber am Westgiebel des Hauses genehmigt, wo sich allerdings keine Werbeanlage befindet und soweit anhand des Bauzustandes zu beurteilen sich auch in den letzten Jahren keine Werbeanlage befand. Damit ist diese Baugenehmigung erloschen. Baugenehmigungen erlöschen nämlich, wenn nicht innerhalb von zwei (§ 99 Abs. 1 LBO 1965/74) bzw. drei Jahren (§ 80 Abs. 1 LBO 1996 und § 74 Abs. 1 LBO 2004) mit der Bauausführung begonnen wurde. Die Werbeanlage am Ostgiebel des Hauses W... Straße 48 ist aber wegen des Aufgriffs durch den Beklagten von einer Beseitigung potentiell bedroht und gehört folglich nicht zum „Vorhandenen, das die nähere Umgebung mit prägt“.

Befindet sich die Werbeanlage für Wechselwerbung aber in einem Allgemeinen Wohngebiet, ist sie mit § 12 Abs. 4 LBO 2004 unvereinbar.

Bei der vorliegend vom Beklagten aufgegriffenen doppelseitig freistehenden Tafel stellt sich zudem die – vom Beklagten allerdings bisher nicht angesprochene - Frage der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes (§ 4 LBO) bzw. der Beeinträchtigung des Ortsbildes (§ 34 Abs. 1 BauBG). (Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 22.08.2001 – 5 K 35/00 -, in dem der Kläger einen Carport in seinem Vorgarten errichten wollte und die Vorgartenräume der näheren Umgebung frei von baulichen Nebenanlagen waren und als Vorplatz oder Vorgärten genutzt wurden.)

Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des Überstandes nicht herbeigeführt werden können.

Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigende bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen sei. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, beispielsweise ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Dann besteht eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14)

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Keine Bedeutung für die Ermessensausübung hat grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde aufgegriffen wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt wird. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -) Eine solche Baugenehmigung ist vorliegend nicht erteilt worden.

Der angegriffene Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Beseitigung der Werbeanlage am Ostgiebel des Hauses W... Straße 48 noch nicht angeordnet wurde. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen "Schwarzbauten" gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleich gelagerte Fälle aufzugreifen. (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -) Da es sich vom Kern her um die Gleichbehandlung im Unrecht handelt, kann es hier ohnehin nur eine Willkürkontrolle geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne einen vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734)

Vorliegend hat der Beklagte die Werbeanlage am Ostgiebel des Hauses W... Straße 48 aufgegriffen und in der mündlichen Verhandlung der Sache nach erklärt, er werde im Falle der Klageabweisung im vorliegenden Verfahrens die Beseitigung der anderen Werbeanlage anordnen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Auch die Störerauswahl begegnet keinen Bedenken. Da die Landesbauordnung keine spezielle Regelung der Störerauswahl und damit der Frage richtigen Auswahl des Adressaten der Beseitigungsanordnung enthält, ist auf die allgemeinen Vorschriften über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Vom Ansatz her kommen insoweit sowohl der Bauausführende als sogenannter Handlungs- oder Verhaltensstörer (§ 4 SPolG) wie auch der Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung (§ 5 SPolG) in Betracht. Die Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen steht ebenfalls im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dessen Ausübung ist gegebenenfalls uneingeschränkt nach allgemeinen Maßstäben (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO) auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, wobei grundsätzlich das Prinzip größtmöglicher Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes für die Auswahlentscheidung zu beachten ist. Eine allgemeine Wertungsvorgabe lässt sich aber insoweit dem Verantwortungsgrundsatz des § 52 LBO 2004 entnehmen, so dass in Zweifelsfällen grundsätzlich primär der Bauherr als Handlungsstörer im vorgenannten Sinne zur Beseitigung des von ihm geschaffenen Bauwerks heranzuziehen ist. Die Beurteilung ist nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen aus der Perspektive der handelnden Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten vorzunehmen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, IX Rdnr. 66 m.w.Nachweisen)

Der Beklagte hat sich vorliegend an die Klägerin als Handlungsstörerin gewandt, um dem baurechtswidrigen Zustand effektiv zu begegnen. Zugleich hat sie den Eigentümer des Grundstücks zur Duldung der Beseitigung der Werbeanlage von seinem Grundstück verpflichtet. Diese Vorgehensweise des Beklagten wird dem Prinzip der größtmöglichen Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes in besonderem Maße gerecht.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die der Klägerin gesetzte Frist zur Beseitigung von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung. Weder hat die Klägerin insoweit Einwendungen gegen die Angemessenheit dieser Frist erhoben noch vermag das Gericht Anhaltspunkte für eine fehlende Angemessenheit zu erkennen.

Auch die Androhung des Zwangsgeldes von 500 Euro für die Beseitigungspflicht ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Damit liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsanordnung vor.

Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.1983 - 2 W 1824/83 -, vom 26.11.1992 -2 W 35/92 -, vom 18.11.1993 - 2 W 39/93 -, vom 09.12.1996 - 2 Y 6/96 -, vom 28.05.1999 - 2 Y 5/99 -, vom 17.10.2000 - 2 Y 9/00 -) ist das Interesse an der Anfechtung einer Beseitigungsanordnung mit dem pauschalierend geschätzten Wert der zu beseitigenden Bausubstanz als Maß für die mit der Beseitigung einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen anzusetzen. Wird in dem angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. (Ziffer 1.6 2 des Streitwertkatalogs, a.aO.) Der Gegenstandswert einer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung ist deshalb regelmäßig identisch mit dem für eine Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung. Dieser beträgt nach Tz. 9.1.6 des Streitwertkatalogs 5.000 Euro pro Werbeanlage, für eine zweiseitige Werbeanlage somit 10.000 Euro. Dieser Betrag stellt folglich auch vorliegend das wirtschaftliche Interesse an der Anfechtung der Beseitigungsanordnung dar.