Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.03.2008 – 5 K 418/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung H., Flur X, Parzelle Nr. A. An dieses Grundstück grenzt nach Nordosten hin das aus den Parzellen B und C bestehende Grundstück des Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Mit Bauschein vom 02.04.2004 wurde dem Beigeladenen auf Widerruf die "Errichtung von Geräteschuppen, Pferdestall" auf seinem Grundstück genehmigt. Diese Genehmigung wurde auf den Widerspruch des Klägers aufgehoben, nachdem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 29.06.2004 – 5 F 15/04 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bauschein vom 02.04.2004 angeordnet hatte. Auf der Parzelle Nr. C befinden sich mehrere Schuppen, wobei das auf dem östlichen Grundstücksteil stehende Gebäude als Ergebnis des Verfahrens 5 K 84/06 als Abstellschuppen zum Lagern von Gartengeräten genehmigt worden ist. Zeitweise hält sich auf dem Grundstück des Beigeladenen ein ihm gehörendes Pferd auf.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2006 auf, dem Beigeladenen die rechtswidrige Nutzung seines Grundstücks zur Pferdehaltung zu untersagen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.08.2006 lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der im rückwärtigen Bereich des Grundstück des Beigeladenen errichtete Schuppen sei zwar eine bauliche Anlage, er werde jedoch nicht mehr zur Pferdehaltung genutzt. Es befände sich nur zeitweise auf dem Grundstück zum Abgrasen der vorhandenen Wiesenfläche ein Pferd, das jedoch andernorts untergestellt sei. Die bloße Nutzung des Grundstücks als Viehweide stelle keinen baurechtlich relevanten Vorgang dar.

Gegen diesen am 07.08.2006 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, der fragliche Schuppen werde als Unterstand für ein Pferd benutzt. Zumindest sei aber eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, weil das Pferd zeitweilig dort untergestellt sei. Außerdem sei die Nutzung des Hausgrundstücks als Weide für das Pferd ein baurechtlich relevanter Vorgang. Eine Pferdehaltung werde dem Wohnhaus zugerechnet und sei damit rechtswidrig.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, es bestehe keine Genehmigung zur Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen bzw. der darauf errichteten Gebäude zur Pferdehaltung. Es werde vom Beigeladenen keine Pferdehaltung betrieben, die eine Nutzungsuntersagung rechtfertige. Es sei keine bauliche Anlage ersichtlich, die zur Pferdehaltung genutzt werde. Das Wohnhaus des Beigeladenen könne nicht als Bezugsobjekt für eine etwaige Tierhaltung angesehen werden. Die schlichte Grundstücksnutzung in Form der Tierhaltung ohne eine bauliche Verfestigung sei kein Anknüpfungspunkt für eine bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung. Es liege auch keine Pferdehaltung vor, da sich das Pferd nur tagsüber und stundenweise auf dem Grundstück des Beigeladenen befinde.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.02.2007 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt.

Am 06.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Grundstück des Beigeladenen liege vollständig im Innenbereich. Das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Eine Großviehhaltung sei in einem solchen Gebiet unzulässig. Die Pferdehaltung könne nicht als untergeordnete Nutzung zur Wohnnutzung betrachtet werden und greife unmittelbar in den Charakter des Wohngebietes ein. Es spiele keine Rolle, ob für die Pferdehaltung bauliche Anlage errichtet worden seien und ob sich das Pferd auch nachts auf dem Grundstück aufhalte. Bereits die reine Grundstücksnutzung, die durch das Abgrasen durch das Pferd betrieben werde, sei eine rechtswidrige Anlagennutzung. Selbst wenn man davon ausginge, dass nicht das Grundstück vollständig im Innenbereich liege, so werde die Pferdehaltung auf jedem Fall auch in dem Teil betrieben, der Teil des Innenbereichs sei. Der Beigeladene habe dadurch eine Umnutzung eines Wohngrundstückes vorgenommen und den Charakter des Gebietes geändert. Der genehmigte Abstellschuppen sowie der auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Brennholzstapel im Zusammenhang mit dem Elektrozaun seien als Einheit zu betrachten und stützten die Annahme einer baulichen Anlage.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen zu untersagen auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt-H Pferde zu halten,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen die Errichtung eines Weidezaunes auf dem Grundstück C-Straße zu untersagen, soweit das Grundstück im Innenbereich liegt.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für ein Einschreiten. Ein Grundstück an sich tauge nicht als Anknüpfungspunkt für ein bauaufsichtliches Nutzungsverbot. Außerdem sei eine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung nicht dargelegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 5 F 15/04 und 5 K 84/06, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Ausspruch einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Beigeladenen gegen die Haltung von Pferden auf dem Anwesen in A-Stadt, C-Straße ist zulässig, aber unbegründet.

Der das Begehren des Kläger auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die streitgegenständliche bauliche Anlage ablehnende Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ein Einschreiten gegen das vom Beigeladenen betriebene zeitweilige Halten eines Pferd oder auch ggf. mehrerer Pferde auf seinem Grundstück.

Ansatzpunkt der Beurteilung ist die Erkenntnis, dass das den Bauaufsichtsbehörden durch die Ermächtigungen der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland in der seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (Landesbauordnung – LBO 2004) vom 18. Februar 2004 (ABl. S. 822) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig "auf Null" zugunsten eines Nachbaranspruches auf Einschreiten reduziert ist, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht - zum Beispiel aufgrund Verzichts, Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung - gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 75, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129; Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 – und 30.05.2003 – 1 Q 20/03.

Vorliegend scheidet jedoch eine Verletzung der Rechte des Klägers und damit ein Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten bereits deshalb aus, weil es an den Voraussetzungen für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten fehlt. Denn das Halten eines Pferdes auf einem Grundstück ohne Hinzutreten irgendwelcher damit im Zusammenhang stehender baulicher Anlage erfüllt nicht die Einschreitensvoraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (grundlegend Urteil vom 09.02.1980 - 2 R 306/87 - BRS 50 Nr. 147; nachfolgend: Beschlüsse vom 19.10.1988 – 2 W 410/88 -, vom 30.11.1992 – 2 W 32/92 und 24.09.1993 – 2 R 2/93 -, SKZ 1994, 109, Leitsatz Nr. 18; vgl. auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IV Rdnr. 1), wonach Grundstücke selbst keine Anlagen i.S. des § 82 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 sind und deshalb nicht für die räumliche Anknüpfung eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbotes taugen. Dies gilt auch dann, wenn dieses Grundstück mit einem Elektrozaun eingefriedet ist (vgl. Beschluss vom 30.11.1992, a.a.O.). Denn das Halten von Pferden stellt in diesem Fall keine Nutzung des Zaunes, sondern der umschlossenen Grundstücksfläche dar.

Die Landesbauordnung für das Saarland in ihrer jetzigen Fassung hat insoweit gegenüber der Fassung vom 10.11.1988 (Abl. S. 1373 - LBO 1988), die den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugrunde lag, rechtlich keine Veränderung erfahren. Es hat sich zwar der Wortlaut der §§ 1 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004 gegenüber dem der §§ 1 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 LBO 1988 geringfügig geändert. Dadurch ist es jedoch nicht zu einer Änderung des Regelungsinhaltes gekommen.

So lautete § 1 Abs. 1 LBO 1988:

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

§ 77 Abs. 1 und 2 LBO 1988 hatte den Wortlaut:

(1) Werden bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

Diese Vorschriften haben durch die Neufassung der LBO 2004 folgende Fassung erhalten:

§ 1 Abs. 1 LBO 2004:

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

§ 82 LBO 2004:

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.

Bereits der Vergleich der Wortlaute der Vorschriften zeigt, dass die LBO hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gegen eine bloße Grundstücksnutzung rechtlich keine Änderung erfahren hat. Insofern sieht die Kammer keinen Anlass im vorliegenden Fall abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bei einer bloßen Grundstücksnutzung die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 für den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung zu bejahen.

Das Halten eines Pferdes oder auch mehrerer Pferde auf dem Grundstück des Beigeladenen steht, wie sich aus dem vorliegenden Unterlagen sowie dem Vortrag des Klägers ergibt, in keinem Zusammenhang mit dem dort befindlichen als Abstellschuppen genehmigten Gebäude, so dass aus dieser baulichen Anlage nicht eine Nutzungsuntersagung gegen die Pferdehaltung hergeleitet werden. Dies gilt auch bzgl. des Brennholzstapels. Auch wenn dieser zusammen mit dem Elektrozaun dazu genutzt wird, ein Entlaufen des Pferdes zu verhindern, so führt dies allein gleichwohl nicht dazu, dass er in einem Zusammenhang mit einer Pferdehaltung stünde und stellt daher ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für deren baurechtliche Untersagung dar. Da es somit an einer baulichen Anlage fehlt, die für die Pferdehaltung genutzt wird, stellt das zeitweilige Abstellen eines Pferdes auf dem Grundstück keine Nutzung dar, die nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 untersagt werden könnte.

Sollten von dem vom Beigeladenen betriebenen zeitweiligen Halten eines Pferdes für den Kläger nach seiner Ansicht nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen ausgesehen, so ist die Frage, ob deshalb ein Anspruch auf Einstellung dieser Nutzung besteht, nicht öffentlich-rechtlich, sondern zivilrechtlich zu klären.

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob ein mobiler Weidezaun, der wie im vorliegenden Fall, nur stunden- bzw. tageweise aufgestellt wird, nämlich solange sich das Pferd auf dem Grundstück befindet, überhaupt eine Anlage i.S. des § 82 Abs. 1 LBO darstellt. Denn auf jeden Fall ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Bestand dieses Weidezaunes in öffentlich-rechtlich geschützte Rechte des Klägers eingreifen könnte. Denn die Errichtung eines solchen Zaunes ist im vorliegenden Fall weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich zu beanstanden. Insbesondere kann dieser Zaun nicht, wie bereits ausgeführt, als Teil einer baurechtlich unzulässigen Pferdehaltung angesehen werden.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit seinerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).

Gründe

1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Ausspruch einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Beigeladenen gegen die Haltung von Pferden auf dem Anwesen in A-Stadt, C-Straße ist zulässig, aber unbegründet.

Der das Begehren des Kläger auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die streitgegenständliche bauliche Anlage ablehnende Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ein Einschreiten gegen das vom Beigeladenen betriebene zeitweilige Halten eines Pferd oder auch ggf. mehrerer Pferde auf seinem Grundstück.

Ansatzpunkt der Beurteilung ist die Erkenntnis, dass das den Bauaufsichtsbehörden durch die Ermächtigungen der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland in der seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (Landesbauordnung – LBO 2004) vom 18. Februar 2004 (ABl. S. 822) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig "auf Null" zugunsten eines Nachbaranspruches auf Einschreiten reduziert ist, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht - zum Beispiel aufgrund Verzichts, Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung - gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 75, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129; Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 – und 30.05.2003 – 1 Q 20/03.

Vorliegend scheidet jedoch eine Verletzung der Rechte des Klägers und damit ein Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten bereits deshalb aus, weil es an den Voraussetzungen für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten fehlt. Denn das Halten eines Pferdes auf einem Grundstück ohne Hinzutreten irgendwelcher damit im Zusammenhang stehender baulicher Anlage erfüllt nicht die Einschreitensvoraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (grundlegend Urteil vom 09.02.1980 - 2 R 306/87 - BRS 50 Nr. 147; nachfolgend: Beschlüsse vom 19.10.1988 – 2 W 410/88 -, vom 30.11.1992 – 2 W 32/92 und 24.09.1993 – 2 R 2/93 -, SKZ 1994, 109, Leitsatz Nr. 18; vgl. auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IV Rdnr. 1), wonach Grundstücke selbst keine Anlagen i.S. des § 82 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 sind und deshalb nicht für die räumliche Anknüpfung eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbotes taugen. Dies gilt auch dann, wenn dieses Grundstück mit einem Elektrozaun eingefriedet ist (vgl. Beschluss vom 30.11.1992, a.a.O.). Denn das Halten von Pferden stellt in diesem Fall keine Nutzung des Zaunes, sondern der umschlossenen Grundstücksfläche dar.

Die Landesbauordnung für das Saarland in ihrer jetzigen Fassung hat insoweit gegenüber der Fassung vom 10.11.1988 (Abl. S. 1373 - LBO 1988), die den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugrunde lag, rechtlich keine Veränderung erfahren. Es hat sich zwar der Wortlaut der §§ 1 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004 gegenüber dem der §§ 1 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 LBO 1988 geringfügig geändert. Dadurch ist es jedoch nicht zu einer Änderung des Regelungsinhaltes gekommen.

So lautete § 1 Abs. 1 LBO 1988:

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

§ 77 Abs. 1 und 2 LBO 1988 hatte den Wortlaut:

(1) Werden bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

Diese Vorschriften haben durch die Neufassung der LBO 2004 folgende Fassung erhalten:

§ 1 Abs. 1 LBO 2004:

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

§ 82 LBO 2004:

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.

Bereits der Vergleich der Wortlaute der Vorschriften zeigt, dass die LBO hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gegen eine bloße Grundstücksnutzung rechtlich keine Änderung erfahren hat. Insofern sieht die Kammer keinen Anlass im vorliegenden Fall abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bei einer bloßen Grundstücksnutzung die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 für den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung zu bejahen.

Das Halten eines Pferdes oder auch mehrerer Pferde auf dem Grundstück des Beigeladenen steht, wie sich aus dem vorliegenden Unterlagen sowie dem Vortrag des Klägers ergibt, in keinem Zusammenhang mit dem dort befindlichen als Abstellschuppen genehmigten Gebäude, so dass aus dieser baulichen Anlage nicht eine Nutzungsuntersagung gegen die Pferdehaltung hergeleitet werden. Dies gilt auch bzgl. des Brennholzstapels. Auch wenn dieser zusammen mit dem Elektrozaun dazu genutzt wird, ein Entlaufen des Pferdes zu verhindern, so führt dies allein gleichwohl nicht dazu, dass er in einem Zusammenhang mit einer Pferdehaltung stünde und stellt daher ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für deren baurechtliche Untersagung dar. Da es somit an einer baulichen Anlage fehlt, die für die Pferdehaltung genutzt wird, stellt das zeitweilige Abstellen eines Pferdes auf dem Grundstück keine Nutzung dar, die nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 untersagt werden könnte.

Sollten von dem vom Beigeladenen betriebenen zeitweiligen Halten eines Pferdes für den Kläger nach seiner Ansicht nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen ausgesehen, so ist die Frage, ob deshalb ein Anspruch auf Einstellung dieser Nutzung besteht, nicht öffentlich-rechtlich, sondern zivilrechtlich zu klären.

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob ein mobiler Weidezaun, der wie im vorliegenden Fall, nur stunden- bzw. tageweise aufgestellt wird, nämlich solange sich das Pferd auf dem Grundstück befindet, überhaupt eine Anlage i.S. des § 82 Abs. 1 LBO darstellt. Denn auf jeden Fall ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Bestand dieses Weidezaunes in öffentlich-rechtlich geschützte Rechte des Klägers eingreifen könnte. Denn die Errichtung eines solchen Zaunes ist im vorliegenden Fall weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich zu beanstanden. Insbesondere kann dieser Zaun nicht, wie bereits ausgeführt, als Teil einer baurechtlich unzulässigen Pferdehaltung angesehen werden.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit seinerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).