Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 27.03.2008 – 5 K 803/07
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG, nach der eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nummer 3100 VV RVG angerechnet wird.
I.
Der Kläger hatte mit der am 25.06.2007 erhobenen Klage im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt. Den Antrag lehnte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde mit Bescheid vom 12.10.2007 ab. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und machte den ablehnenden Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens. Am 10.12.2007 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger die Niederlassungserlaubnis. Nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 21.01.2008 eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem seit dem 01.01.2008 zuständigen Beklagten auferlegt und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.01.2008 setzte die Kostenbeamtin die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 997,55 Euro fest. Die Einzelpositionen lauten:
Vorverfahren
274,53 EUR
Klageverfahren
1,3 Verfahrensgebühr 391,30 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr
(1/2 von 210,70 EUR) - 105,35 EUR
Dokumentenpauschale 6,50 EUR
292,45 EUR
19 % Umsatzsteuer 55,57 EUR
348,02 EUR
Aktenversendungspauschale 12,00 EUR
360,02 EUR 360,02 EUR
Gerichtskosten
363,00 EUR
997,55 EUR
Gegen den ihm am 11.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15.02.2008 die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit die hälftige Geschäftsgebühr angerechnet wurde. Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG betreffe nur das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, nicht aber dessen Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem Dritten. (OVG Münster, NJW 2006, 1991; VGH München NJW 2007; OLG München, AnwBl. 2007, 797)
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag mit Beschluss vom 25.02.2008 unter Hinweis auf verschiedene, ihre Auffassung stützende Gerichtsentscheidungen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.12.2007 -1 O 215/07-; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2008 -6 E 11203/07-; VG Minden, Beschluss vom 06.09.2007 -8 K 3544/06-; VG Hannover, Beschluss vom 07.12.2007 -6 A 1117/07-; Bay. VGH, Beschluss vom 09.10.2007 -3 C 07.1903 -; VG Freiburg, Beschluss vom 27.09.2007 -A 3 K 1834/07-) nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Erinnerung nach den §§ 165 (<Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung> „Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.“) , 151 (<Erinnerung> „Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.“) VwGO entscheidet das Gericht, das die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen hat, vorliegend folglich der Berichterstatter auf der Grundlage von § 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 VwGO.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Kostenbeamtin die aufgrund des Beschlusses vom 21.01.2008 vom Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten unter Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG -VVRVG- ; im Folgenden: VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4) festgesetzt und damit die entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 05.12.2007 -1 O 215/07-, bei juris) und der nachstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.01.2008 -6 E 11203/07-, bei juris) an:
Nach Satz 1 der vorbezeichneten Vorschrift wird in Fällen, in denen wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach dem eindeutigen, einer weiteren Auslegung weder bedürftigen noch zugänglichen Wortlaut dieser Bestimmung ist die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwingend vorgeschrieben. Dieser offensichtliche Regelungsinhalt entspricht auch dem klaren, in der Entstehungsgeschichte dieser Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wie er insbesondere in der Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf aller damaligen Fraktionen des Bundestags, dem „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts“ vom 11.11.2003, (BT-Drucksache 15/1971) seinen Niederschlag findet. Danach sollte mit der Regelung des Satzes 1 der VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 u.a. ein Missstand beseitigt werden, der nach Auffassung des Gesetzgebers darin bestand, dass nach der bis dahin geltenden Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – nur die Geschäftsgebühr „für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens“, nicht dagegen eine solche für ein behördliches, insbesondere ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren auf die Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet werden. Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber bewusst verändern. So hielt er eine grundsätzliche Anrechnung namentlich der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr aus systematischen und prozessleitenden Überlegungen für erforderlich. In der Begründung des Gesetzentwurfes „zu Teil 3“ heißt es hierzu:
„Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen. Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.“
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem sich darin offenkundig niederschlagenden historischen Willen des Gesetzgebers bestehen somit keine Zweifel an der uneingeschränkten Anwendbarkeit der VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 und damit der teilweisen Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr; (so auch der 10. und 19. Senat des BayVGH, vgl. Beschlüsse v. 03.11.2005 -10 C 05.1131-, juris, und v. 06.03.2006 -19 C 06.268-, NJW 2006, 1990; VG Hannover Urteil vom 07.12.2007 -6 A 1117/07-, juris; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 17. Aufl., Rdn. 41 zu VV 2300, 2301) ähnlich auch die insoweit allerdings mangels Widerspruchsverfahrens nur bedingt auf das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren übertragbare einschlägige zivilgerichtliche Rechtsprechung insbesondere des BGH. (Urteile vom 7.03.2007 – NJW 2007, 2049, und vom 14.03.2007, NJW 2007, 2050; im Ergebnis auch OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2007 – 14 W 667/07 -)
Der gleichwohl vor allem in der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung vertretenen Gegenauffassung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006, NJW 2006, 1991, der 4. Senat des BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006, NJW 2007, 170und das OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2007 -10 OA 201/07-) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insbesondere teilt er nicht die diese Rechtsprechung vor allem tragende Begründung, die in Rede stehende Regelung VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 finde zwar im Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt Anwendung, müsse aber bei der gerichtlichen Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen des § 164 VwGO außer Betracht bleiben. Dem Gesetzgeber sei es um eine sachgerechte Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten, nicht aber darum gegangen, den Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren zu entlasten; ein solches Verständnis dieser Vorschrift würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. (so die vorzitierten Entscheidungen des BayVGH und des OVG Münster)
Abgesehen davon, dass diese Differenzierung im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet und die maßgebliche Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen, bei Rechtsanwälten also die im RVG und damit auch im VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 normierten, für erstattungsfähig erklärt, (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdn. 10 a zu § 162 m.w.N.) übersieht diese Auffassung einen wesentlichen weiteren Gesichtspunkt. Erstattungsberechtigt im Sinne des § 162 VwGO und damit auch nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift ist bezüglich der entstandenen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts allein der im Kostenpunkt obsiegende Beteiligte als solcher, nicht dagegen sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter. Demzufolge kann er von dem unterlegenen Prozessgegner nur die Erstattung der Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts verlangen, welche er, d.h. die obsiegende Partei, diesem nach Maßgabe des Gebührenrechts und damit auch nach VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 selbst schuldet. (so auch VG Hannover, a.a.O., m.w.N.) Er schuldet seinem Anwalt aber, wie ausgeführt, nur die um die anteilige Geschäftsgebühr reduzierte Verfahrensgebühr.
Schließlich vermag auch die weitere, die Gegenauffassung namentlich des 4. Senats des BayVGH (Beschluss vom 10.07.2006, a.a.O.) tragende Begründung nicht zu überzeugen, eine Anrechnung der außergerichtlich anfallenden Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr würde zu einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ungleichbehandlung der obsiegenden Partei, für die der Anwalt bereits außergerichtlich tätig war, gegenüber einer obsiegenden Partei, die den Anwalt nur für das gerichtliche Verfahren eingeschaltet habe, führen. So geht die wesentliche Begründung dieser Meinung jedenfalls für ein – wie hier – vorangegangenes Widerspruchsverfahren zu Unrecht und unter Vernachlässigung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO davon aus, dass im Falle der Anrechnung der Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren nur die verminderte Verfahrensgebühr, also keine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren zu tragen hätte. Dementsprechend erhielte die obsiegende Partei allein wegen der Tatsache, dass für sie bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt tätig war, nur die geminderte Verfahrensgebühr und hätte dazu noch die Geschäftsgebühr zu tragen, die im gerichtlichen Verfahren gerade nicht erstattungsfähig sei. Vor allem aber übersieht diese Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des VV Teil 3 Vorb. Teil 3 Abs. 4 eine vormals gerade wegen der in beiden Fällen identischen Verfahrensgebühr bestehende, „nicht zu rechtfertigende“ Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig war und deshalb mit der Angelegenheit vertraut ist, beseitigen wollte. (vgl. die bereits wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs)
Damit ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (nur) 105,35 Euro (zuzüglich 19 % USt = 125,36 Euro) beträgt und damit 200 Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).