Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.03.2008 – 4 K 797/07
Tenor
I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Beklagte wurde am in (seit 1974 ein Stadtteil von) geboren.
Am wurde er nach Erlangung des Hauptschulabschlusses und erfolgreicher Ableistung des Berufsgrundbildungsjahres als Auszubildender zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb beim damaligen Postamt in den Dienst der Deutschen Bundespost, jetzt Deutsche Post AG, eingestellt und nach bestandener Prüfung mit Wirkung vom als Postoberschaffner in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am wurde er zum Posthauptschaffner ernannt. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am. Am wurde er zum Postbetriebsassistenten befördert.
Der Beklagte ist seit dem verheiratet; er hat keine Kinder.
Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verfehlungen war der Beklagte als Frachtzusteller bei der Zustellbasis eingesetzt und gehörte als solcher der Niederlassung EXPRESS an. Nach deren Auflösung zum 31.03.2007 wurde er mit Wirkung vom 01.04.2007 zur Niederlassung BRIEF C-Stadt versetzt.
Nach der im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Stellungnahme zu Führung und Leistungen war der Beklagte ein erfahrener und gewissenhafter Paketzusteller. An seinen erbrachten Leistungen sei nichts auszusetzen gewesen. Bei seiner Kundschaft habe er als freundlicher und zuvorkommender Zusteller gegolten. Allerdings sei sein Führungsverhalten nicht immer beanstandungsfrei gewesen.
Disziplinarisch ist der Beamte wie folgt vorbelastet:
- Disziplinarverfügung vom: Verweis wegen verspäteter Vorlage ärztlicher Atteste,
- Disziplinarverfügung vom: Geldbuße von 300.- EUR ebenfalls wegen verspäteter Vorlage ärztlicher Atteste.
Strafrechtlich war der Beklagte bis zu den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen nicht in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist ein seit 2006 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ergangen, mit dem gegen ihn wegen Unterschlagung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30.- EUR, insgesamt 900.- EUR, verhängt wurde.
Mit Verfügung vom 02.09.2005 wurde von seinem damaligen Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Niederlassung EXPRESS (später EXPRESS), ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 07.09.2005, zugestellt am 08.09.2005, mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Verfügung vom 13.10.2005 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurde die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet.
Mit Verfügung vom 05.12.2005 wurde das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 06.03.2006 wurde das Disziplinarverfahren gem. § 19 BDG wegen des Verdachts einer weiteren Unterschlagung eines Nachnahmebetrags ausgedehnt.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 20.10.2006 fortgesetzt und dem Beamten Gelegenheit gegeben, sich sowohl zum Abschluss des Strafverfahrens als auch zum Vorwurf der Unterschlagung eines weiteren Nachnahmebetrages schriftlich oder mündlich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen zu äußern. Zugestellt wurde diese Verfügung am 28.10.2006.
Mit Verfügung vom 27.10.2006 stellte dessen damaliger Dienstvorgesetzter, der Leiter der Niederlassung EXPRESS, den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 9 BBesG mit der Begründung fest, dass sich dieser seit März 2006 allen dienstlichen Ansprachen entzogen habe, indem er seiner Verpflichtung, seinen neuen Wohn- und Aufenthaltsort zu benennen, nicht nachgekommen sei. Die neue Anschrift des Beamten war erst durch das Amtsgericht mit Unterstützung der Landespolizeidirektion im Zusammenhang mit dem sachgleich geführten Strafverfahren in Erfahrung gebracht worden. Hiergegen ist der Beklagte nicht mit einem Rechtsbehelf vorgegangen.
Das Ermittlungsergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Beklagten am 22.12.2006 zugestellt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.
Weder der Beklagte noch der von ihm hierauf eingeschaltete Bevollmächtigte haben zum Sachverhalt und zum Ergebnis der Ermittlungen eine Äußerung abgegeben.
Der auf Antrag des Bevollmächtigten beteiligte örtliche Betriebsrat der Niederlassung BRIEF hat mit Schreiben vom 18.05.2007 mitgeteilt, "den Begründungen der Disziplinarklage nichts entgegensetzen" zu können.
Da sich der Beklagte im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens weder zum Sachverhalt noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hat, liegen hierzu keine Angaben vor.
Am 22.06.2007 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen,
bei Gericht eingegangen.
Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben sich weder der Beklagte noch sein Prozessbevollmächtigter, der sein Mandat mit Schriftsatz vom 28.08.2007 niedergelegt hat, geäußert, noch sind sie zur mündlichen Verhandlung erschienen.
II.
Der Disziplinarklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Am Samstag, dem 16.07.2005, stellte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Frachtzusteller bei der Zustellbasis folgende Sendungen gegen Einzug der entsprechenden Nachnahmebeträge zu:
a. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 45,45 EUR,
b. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 37,68 EUR,
c. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 35,96 EUR,
d. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 68,50 EUR.
Bei den 4 Nachnahmesendungen handelte es sich um 2 beleglose (37,68 EUR und 35,96 EUR) sowie um 2 Nachnahmesendungen mit Beleg (45,45 EUR, Empfänger: 68,50 EUR, Empfänger:). Die Belege legte der Beklagte in sein Abrechnungsmäppchen ein, das zugehörige Bargeld in Höhe von insgesamt 187,59 EUR sowie 8.- EUR Gebühren, mithin 195,59 EUR, fügte er der Abrechnung jedoch nicht bei. Erst nachdem er am Donnerstag, dem 21.07.2005, vom Zustellbasenleiter, Herrn , auf die fehlenden Beträge angesprochen worden war, rechnete er diese am selben Tag ab.
2. Am Samstag, dem 13.08.2005, stellte der Beklagte folgende Sendungen gegen Einzug der entsprechenden Nachnahmebeträge zu:
a. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 368,95 EUR,
b. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 83,80 EUR,
c. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 133,47 EUR,
d. Nachnahmesendung mit dem Identcode über 144,83 EUR.
Bei den 4 Nachnahmesendungen handelte es sich um eine beleglose (366,95 EUR) sowie um drei Nachnahmesendungen mit Beleg (81,80 EUR, Empfänger: 133,47 EUR, Empfänger: 142,83 EUR, Empfänger:). Die Belege legte der Beklagte in sein Abrechnungsmäppchen ein, das zugehörige Bargeld in Höhe von insgesamt 731,05 EUR fügte er der Abrechnung jedoch nicht bei. Erst am 23.08.2005 - nach Überführung durch die Konzernsicherheit - zahlte er den fehlenden Betrag bei der Postkasse ein.
Diese Vorgänge waren Gegenstand des bereits zitierten Strafbefehls des Amtsgerichts.
3. Die weitere Anschuldigung, am Samstag, dem 02.08.2005, einen weiteren Nachnahmebetrag in Höhe von 163,75 EUR unterschlagen zu haben, hat die Kammer gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, da diese für die Art der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen konnte.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsunterlagen der Klägerin und der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage, über die trotz Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 BDG, 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist im Sinne des Antrags der Klägerin begründet.
Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (I.) und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (II.).
I.
1. Das unter II. 1., 2. des Tatbestandes geschilderte Verhalten des Beklagten steht aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafbefehls gemäß § 57 Abs. 2 BDG, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend sind, der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, zur Überzeugung der Kammer fest. Da der Begriff des "gesetzlich geordneten Verfahrens" dem des § 22 Abs. 3 BDG entspricht, worunter jedenfalls auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren fällt, gehören hierzu auch Strafverfahren, die - lediglich - zu einem Strafbefehl geführt haben; dessen tatsächliche Feststellungen genießen daher zwar nicht die strikte Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 BDG, wohl aber eröffnen sie dem Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 2 BDG die Möglichkeit ihnen im Ermessenswege zu folgen. (vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Sept. 2007, § 23 BDG, Rdnr. 12 sowie bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -) Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen besteht vorliegend deshalb Veranlassung, weil die Feststellungen des Strafbefehls mit der Aktenlage des Strafverfahrens und des behördlichen Disziplinarverfahrens vollständig übereinstimmen und der Beklagte diesen Feststellungen in keiner Weise entgegengetreten ist und völlig unkommentiert gelassen hat. Bei dieser Sachlage verbleibt kein vernünftiger Zweifel an ihrer Wahrheit, sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich ist.
2. Steht damit fest, dass sich der Beklagte durch mehrere Handlungen insgesamt 926,64 EUR wissentlich zugeeignet hat und sich zumindest vorübergehend auch zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG.
II.
Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, zumal sich aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine Entlastungsgründe ergeben.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens . Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses beurteilt sich nach den objektiven Handlungsmerkmalen (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und [besondere] Umstände der Tatbegehung), den subjektive Handlungsmerkmalen (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) und den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art, d.h. die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter, ist allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N.) . Daher ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.
Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) erfassen.
Nach der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris) Sie müssen in ihrer Gesamtheit nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dabei gilt generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Dabei hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG verloren und ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen
oder
die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.) .
Dieser Schluss muss vorliegend gezogen werden. Der Beklagte hat mindestens zwei Mal ihm dienstlich anvertrautes Geld unterschlagen. Seine Beweggründe sind unklar geblieben. Anerkannte Milderungsgründe hat er weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch sonstige - unbenannte - Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Sein Verhalten nach der Tat und nach Einleitung der gegen ihn gerichteten Straf- und Disziplinarverfahren war geprägt von einem geradezu demonstrativen Desinteresse, sodass - wie seitens der Klägerin vorgetragen - in der Tat der Eindruck entstanden ist, dass er an einer Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses kein Interesse mehr hat.
Bei dieser Sachlage muss es hier bei der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung für ein vorsätzlich begangenes Zugriffsdelikt verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Disziplinarklage, über die trotz Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 BDG, 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist im Sinne des Antrags der Klägerin begründet.
Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (I.) und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (II.).
I.
1. Das unter II. 1., 2. des Tatbestandes geschilderte Verhalten des Beklagten steht aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafbefehls gemäß § 57 Abs. 2 BDG, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend sind, der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, zur Überzeugung der Kammer fest. Da der Begriff des "gesetzlich geordneten Verfahrens" dem des § 22 Abs. 3 BDG entspricht, worunter jedenfalls auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren fällt, gehören hierzu auch Strafverfahren, die - lediglich - zu einem Strafbefehl geführt haben; dessen tatsächliche Feststellungen genießen daher zwar nicht die strikte Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 BDG, wohl aber eröffnen sie dem Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 2 BDG die Möglichkeit ihnen im Ermessenswege zu folgen. (vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Sept. 2007, § 23 BDG, Rdnr. 12 sowie bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -) Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen besteht vorliegend deshalb Veranlassung, weil die Feststellungen des Strafbefehls mit der Aktenlage des Strafverfahrens und des behördlichen Disziplinarverfahrens vollständig übereinstimmen und der Beklagte diesen Feststellungen in keiner Weise entgegengetreten ist und völlig unkommentiert gelassen hat. Bei dieser Sachlage verbleibt kein vernünftiger Zweifel an ihrer Wahrheit, sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich ist.
2. Steht damit fest, dass sich der Beklagte durch mehrere Handlungen insgesamt 926,64 EUR wissentlich zugeeignet hat und sich zumindest vorübergehend auch zueignen wollte, so hat er vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen in Form eines Zugriffsdelikts begangen; hierin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG.
II.
Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, zumal sich aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine Entlastungsgründe ergeben.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens . Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses beurteilt sich nach den objektiven Handlungsmerkmalen (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und [besondere] Umstände der Tatbegehung), den subjektive Handlungsmerkmalen (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) und den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art, d.h. die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter, ist allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 m.w.N.) . Daher ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.
Solche Gründe stellen zunächst die von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (handeln in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) erfassen.
Nach der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben. (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, veröffentlicht bei Juris) Sie müssen in ihrer Gesamtheit nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dabei gilt generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Dabei hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG verloren und ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, wenn aufgrund der angesprochenen prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen
oder
die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.) .
Dieser Schluss muss vorliegend gezogen werden. Der Beklagte hat mindestens zwei Mal ihm dienstlich anvertrautes Geld unterschlagen. Seine Beweggründe sind unklar geblieben. Anerkannte Milderungsgründe hat er weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Auch sonstige - unbenannte - Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Sein Verhalten nach der Tat und nach Einleitung der gegen ihn gerichteten Straf- und Disziplinarverfahren war geprägt von einem geradezu demonstrativen Desinteresse, sodass - wie seitens der Klägerin vorgetragen - in der Tat der Eindruck entstanden ist, dass er an einer Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses kein Interesse mehr hat.
Bei dieser Sachlage muss es hier bei der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung für ein vorsätzlich begangenes Zugriffsdelikt verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.